52003DC0105

Mitteilung der Kommission - Bericht an den Europäischen Rat über die angesichts der Folgen der Prestige-Katastrophe zu ergreifenden Maßnahmen /* KOM/2003/0105 endg. */


Mitteilung der Kommission - Bericht an den Europäischen Rat über die angesichts der Folgen der Prestige-Katastrophe zu ergreifenden Maßnahmen

Inhalt

1. Einleitung

2. Verhütung : Katastrophenschutz, Sicherheit auf See und internationale Aspekte

2.1. Katastrophenschutz

2.1.1. Zusammenarbeit der nationalen Behörden

2.1.2. Wissenschaftliche Kompetenz

2.2. Sicherheit auf See

2.2.1. Vorgezogene Durchführung der vom Europäischen Parlament und vom Rat bereits beschlossenen Maßnahmen

2.2.1.1. Beschleunigte Einrichtung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

2.2.1.2. Schwarze Liste nicht normengerechter Schiffe

2.2.1.3. Notliegeplätze

2.2.1.4. Ungleiche Umsetzung der Vorschriftenpakete ERIKA I und II durch die Mitgliedstaaten

2.2.1.5. Staatliche Beihilfen im Seeverkehr

2.2.1.6. Vereinbarung mit den Ölgesellschaften auf freiwilliger Basis

2.2.2. Neue Vorschläge der Kommission

2.2.2.1. Schweröltransport und beschleunigte Außerdienststellung von Einhüllenschiffen

2.2.2.2. Ausbildung und Befähigung von Seeleuten

2.2.2.3. Strafrechtliche Sanktionen

2.2.3. Europäische Initiativen auf nationaler Ebene

2.2.3.1. Aktive Unterstützung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zur Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO)

2.2.3.2. Aufforderung zur internationalen Anwendung der Sicherheitsvorschriften der Gemeinschaft für den Seeverkehr

2.2.3.3. Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen

2.2.3.4. Bessere Entschädigung der Verschmutzungsopfer

2.2.3.5. Haftung

3. Bereitstellung finanzieller und technischer Mittel der Gemeinschaft für die unmittelbare Schadensbehebung und die Wiederherstellung des Wirtschaftskraft

3.1. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

3.2. Kohäsionsfonds

3.3. Gemeinschaftsinitiative INTERREG III (länderübergreifende Maßnahmen)

3.4. FIAF/Beihilfen für Muschelzucht-, Aquakultur- und Fischereiunternehmen

3.5. Solidaritätsfonds der Europäischen Union

3.6. Forschungsarbeiten über neue Technologien

3.7. Pilotprojekte und sonstige Maßnahmen

3.8. Kampf gegen die Verschmutzung und Wiederherstellung der Umwelt

3.8.1. Abschätzung der Umweltauswirkungen

3.8.2. Behebung der Umweltschäden und Entschädigung

3.8.3. Zusammenlegung der Mittel zur Bekämpfung der Verschmutzung und Erfahrungsaustausch

4. Schlussfolgerung

1. EINLEITUNG

Eine internationale Katastrophe riesigen Ausmaßes

Am 13. November 2002 verunglückte der unter der Flagge der Bahamas fahrende Einhüllen-Öltanker ,Prestige" mit 77 000 Tonnen Schweröl an Bord vor der Westküste Galiciens. Die äußerst schlechten Wetterbedingungen behinderten die Arbeit der Schlepper, so dass das Schiff am 19. November auf etwa 4000 Meter Tiefe sank. Schon im Moment des Untergangs breitete sich ein großer Ölteppich auf dem Meer aus [1], und seither entweichen immer mehr nicht genau bekannte Mengen Öl. Neben der spanischen und portugiesischen Küste wurde und wird auch die französische Küste verschmutzt. Man schätzt, dass bereits 40 000 Tonnen Öl aus den Schiffstanks ausgelaufen sind.

[1] Etwa 22 000 Tonnen (im Vergleich zu den 20 000 Tonnen, die von den insgesamt 35 000 Tonnen der ,Erika" ausgeflossen sind).

Der wissenschaftliche Ausschuss, der die spanische Regierung bei der Unschädlichmachung des Wracks beraten soll, hat verschiedene Lösungs möglichkeiten festgestellt, wie das Abpumpen der in den Tanks befindlichen Restmengen oder das ,Einsargen", bei dem das Wrack für immer einbetoniert wird. Zwar sind die Kosten der einzelnen Lösungen unterschiedlich, doch dürften sich die notwendigen Ausgaben nach Schätzung der spanischen Behörden auf 150 bis 200 Millionen Euro belaufen.

Rasche Reaktionen und konkrete Antworten der Europäischen Gemeinschaft

Dank der raschen Information - Präsident Prodi ist schon am 24. November mit dem spanischen Ministerpräsidenten Aznar zusammengetroffen - entstand sogleich eine Welle europäischer Solidarität. So haben mehrere Mitgliedstaaten auf die Bitte der spanischen Behörden um Unterstützung Schwimmsperren, mehrere Schiffe und Überwachungsflugzeuge zur Verfügung gestellt.

Am 3. Dezember hat die Kommission eine Mitteilung über die Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr [2] herausgegeben, die vor allem die beschleunigte Einrichtung einer Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, ein Verbot von Schweröltransporten durch Einhüllen schiffe und die Einführung strafrechtlicher Sanktionen vorsieht. Die Mitteilung wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, bei denen sie große Unterstützung fand. Auch der Rat ,Umwelt" hat auf seiner Tagung vom 9. Dezember wie schon der Rat ,Verkehr" auf seiner Tagung vom 6. Dezember die Richtigkeit des geplanten Vorgehens bestätigt und die Dringlichkeit der Maßnahmen unterstrichen.

[2] KOM 681 endg. vom 3.12.2002 über die Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr nach dem Untergang des Öltankschiffs ,Prestige".

Bei ihrer Maßnahme lässt sich die Gemeinschaft leiten von dem Gedanken der Solidarität der Union mit ihren Mitgliedstaaten und ihren Bürgern. Diese Solidarität darf jedoch nicht die Verantwortung derjenigen verdrängen, die nach dem Verursacherprinzip in erster Linie für die Schäden verantwortlich sind, noch Vorbeugemaßnahmen in den Mitgliedstaaten und auf Ebene der Gemeinschaft entgegenwirken.

Bericht für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates entsprechend dem Auftrag des Europäischen Rates von Kopenhagen

Auf der Tagung des Europäischen Rates am 12./13. Dezember 2002 in Kopenhagen [3] haben die Staats- und Regierungschefs die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2000 in Nizza wiederholt, denen zufolge die Legislativpakete ERIKA I und ERIKA II beschleunigt umgesetzt werden sollten. Außerdem haben sie die Kommission aufgefordert, auf ihrer nächsten Sitzung einen Bericht über die erzielten Fortschritte vorzulegen (Punkt 34 der Schlussfolgerungen).

[3] Schlussfolgerungen des Vorsitzes - Dokument 15917/02 vom 29.01.2003.

Im Folgenden werden die zahlreichen Maßnahmen beschrieben, die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bereits getroffen wurden oder geplant sind. Insbesondere werden die Punkte aufgegriffen und weiterentwickelt, die Präsident Prodi in seinem Schreiben vom 17. Januar 2003 an den Präsidenten des Europäischen Rates Simitis dargelegt und auch den übrigen Staats- und Regierungschefs übermittelt hat. Diese Punkte beziehen sich zum einen auf verschiedene Aspekte der Verhütung und zum anderen auf die Entschädigung und die Behebung von Schäden.

2. VERHÜTUNG : KATASTROPHENSCHUTZ, SICHERHEIT AUF SEE UND INTERNATIONALE ASPEKTE

2.1. Katastrophenschutz

2.1.1. Zusammenarbeit der nationalen Behörden

Dank der in den letzten Monaten eingerichteten Zusammenarbeit konnte - über das Krisenzentrum der Kommission [4] - der Bitte der spanischen Behörden um Spezialhilfsmittel unverzüglich entsprochen werden. Auf diese Weise hat die Kommission die Hilfeleistung der übrigen Mitgliedstaaten erleichtert: Zur Verfügung gestellt wurden 14 Spezialschiffe aus acht europäischen Ländern, fast 20 Kilometer Schwimmsperren und mehrere Überwachungsflugzeuge.

[4] Entscheidung des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (2001/792/EG, Euratom).

Weitere Maßnahmen : Fortsetzung der Bereitstellung von Hilfsmitteln über das Krisenzentrum der Kommission.

Zuständig : Kommission und Mitgliedstaaten.

2.1.2. Wissenschaftliche Kompetenz

Die Gemeinsame Forschungsstelle hat ihre technische und wissenschaftliche Kompetenz eingesetzt, um anhand der ersten Satelliten aufnahmen der Europäischen Weltraum organisation die Katastrophen folgen zu analysieren. Außerdem hat sie ein Koordinierungsgremium geschaffen, das bei schweren Unfällen im Rahmen der Zuständigkeit der Kommission für den Katastrophen schutz rasch Hilfe leisten soll.

Zum anderen hat die Kommission den spanischen Behörden die Namen der Fachleute mitgeteilt, die sich dem wissenschaftliche Ausschuss anschließen könnten, den die Behörden eingesetzt haben, damit er auf wissenschaftlicher Grundlage eine Liste der notwendigen Maßnahmen aufstellt.

Weitere Maßnahmen : Unterrichtung über die weitere Behandlung der Liste von Fachleuten, die in den wissenschaftlichen Ausschuss berufen werden können.

Zuständig : betroffener Mitgliedstaat.

2.2. Sicherheit auf See

2.2.1. Vorgezogene Durchführung der vom Europäischen Parlament und vom Rat bereits beschlossenen Maßnahmen

2.2.1.1. Beschleunigte Einrichtung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

Die Europäische Agentur, deren Aufgabe es ist, für eine wirksamere Anwendung der zur Sicherheit des Seeverkehrs erlassenen Gemeinschafts vorschriften zu sorgen, wurde schneller als geplant eingerichtet, nachdem die Kommission beschlossen hatte, die Agentur vorläufig in ihren Räumen zu beherbergen, bis der Rat über ihren Sitz entschieden hat.

Am 4. Dezember 2002 hat der Verwaltungsrat eine Reihe administrativer und technischer Beschlüsse gefasst, damit die Agentur möglichst schnell ihre Arbeit aufnehmen kann. Am 29. Januar 2003 wurde der geschäftsführende Direktor der Agentur bestellt. Er ist zur Zeit mit der Einstellung des Personals und dem Aufbau der Verwaltung beschäftigt.

Geplant ist, die Befugnisse der Agentur präziser festzulegen und dahingehend zu erweitern, dass sie Schiffe mit modernster Technik oder andere Hilfsmittel für den Einsatz im Verschmutzungsfall für die Union kaufen oder mieten kann. Der Vorteil einer solchen Maßnahme ist die größere Handlungs fähigkeit im Vergleich zum derzeitigen Stand. Jede Entscheidung wird im Hinblick auf eine größtmögliche Effizienz und eine optimale Wirkung auf den Haushalt getroffen. In der jährlichen Strategieplanung für 2004, welche die Kommission am 5. März 2003 genehmigt hat [5], ist bereits ein Betrag vorgesehen. Diese Tätigkeiten sollen in Koordination mit dem Verfahren der Kommission für Katastrophen schutz einsätze durchgeführt werden.

[5] KOM(2003)83 vom 5.3.2003 über die jährliche Strategieplanung für 2004.

Weitere Maßnahmen : Entscheidung über den Sitz der Agentur und Unterstützung ihrer Tätigkeit.

Zuständig : Rat.

Präzisere Festlegung und Erweiterung der Befugnisse der Agentur.

Zuständig : Kommission (Unterbreitung eines Vorschlags).

2.2.1.2. Schwarze Liste nicht normengerechter Schiffe

Die Kommission hat im Dezember 2002 eine erste schwarze Liste der nicht normengerechten Schiffe aufgestellt. Es handelt sich um eine vorläufige Liste jener Schiffe, die aus den Häfen verbannt worden wären, wenn die Vorschriften des ERIKA-I-Pakets bereits in Kraft gewesen wären.

2.2.1.3. Notliegeplätze

Am 31. Januar 2003 hat die Kommission eine erste Sitzung mit den Mitgliedstaaten abgehalten, um die in der Richtlinie über die Seeverkehrs überwachung vorgeschriebene Ausweisung von Notliegeplätzen für die in ihren Hoheitsgewässern in Seenot geratene Schiffe vorzuziehen. Auf dieser Sitzung wurde untersucht, wie die nationalen Pläne und die Notliege plätze für Schiffe in Seenot aussehen sollten.

Weitere Maßnahmen : Lieferung der notwendigen einschlägigen Unterlagen für die Aufstellung nationaler Pläne für Notliegeplätze und für die Ausweisung solcher Plätze vor dem 1. Juli 2003.

Zuständig : Mitgliedstaaten.

2.2.1.4. Ungleiche Umsetzung der Vorschriftenpakete ERIKA I und II durch die Mitgliedstaaten

Die Havarie der ,Prestige" zeigt, dass die in den beiden Legislativpaketen ERIKA I (März 2000) und ERIKA II (Dezember 2000) vorgesehenen Maßnahmen richtig sind. Wären die von der Europäischen Union beschlossenen Maßnahmen bereits wirksam gewesen, wäre die ,Prestige" bereits zwei Monate vor ihrem Untergang außer Dienst gestellt worden.

Zur Erinnerung: Nach den vorgeschlagenen Rechtsakten müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinien über die Hafenstaatkontrolle und über die Klassifikations gesellschaften vor dem 22. Juli 2003 und die Richtlinie über die Seeverkehrs überwachung vor dem 5. Februar 2004 in innerstaatliches Recht umsetzen. Die Verordnung über die erste Außerdienststellung von Einhüllen-Öltank schiffen gilt seit dem 1. Januar 2003.

Nach Kenntnis der Kommission ist das Verfahren in den meisten Mitgliedstaaten noch lange nicht abgeschlossen. Zwar hatten sich die Mitgliedstaaten auf der Tagung des Europäischen Rates in Nizza wie auch in Kopenhagen verpflichtet, diese Maßnahmen vorzuziehen, aber bislang haben nur drei Mitgliedstaaten - Deutschland, Dänemark und Spanien - die Kommission von den zur Umsetzung getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

Weitere Maßnahmen : allgemeine Umsetzung der Richtlinien.

Zuständig : Mitgliedstaaten.

2.2.1.5. Staatliche Beihilfen im Seeverkehr

Staatliche Beihilfen können im Seeverkehr unter bestimmten Bedingungen genehmigt werden [6], vor allem dann, wenn die Sicherheit an Bord verbessert oder die Schiffsausrüstung über den vorgeschriebenen Sicherheits- und Umwelt schutz standard hinaus erhöht werden soll [7]. Beihilfen für den Schiffsbau sind noch seltener, da sie in der Regel nicht mit dem EG-Vertrag zu vereinbaren sind.

[6] Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. C 205/1997) und Mitteilung KOM(1993) 66 vom 24.2.1993.

[7] Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 37/2001).

Auch für das vorzeitige Abwracken können Beihilfen genehmigt werden, sofern sie dem wirtschaftlichen Verlust des Eigentümers entsprechen. Es gibt bereits einen einschlägigen Präzedenzfall, nämlich eine 2002 genehmigte Beihilfe Italiens, das mit Erfolg eine Regelung zur freiwilligen Außerdienst stellung vor allem der ältesten Einhüllen schiffe eingeführt hat. Dies könnte auch für andere interessierte Mitgliedstaaten ein Weg sein.

In jedem Fall muss die Kommission jeden Antrag anhand der Notifizierung eines Mitgliedstaates einzeln prüfen und dabei vor allem die Auswirkungen auf den Wettbewerb eingehend untersuchen.

Weitere Maßnahmen : Prüfung eventueller Anträge der Mitgliedstaaten.

Zuständig : Kommission.

2.2.1.6. Vereinbarung mit den Ölgesellschaften auf freiwilliger Basis

Der Rat ,Verkehr" hat die Mitgliedstaaten am 6. Dezember aufgefordert, mit ihren jeweiligen Wirtschaftszweigen eine Vereinbarung zu treffen, um einen einwandfreien Transport sicherzustellen und Schweröl nicht länger auf alten Einhüllen-Öltankschiffen zu befördern. Außerdem hat der Rat die Kommission aufgefordert, eine Mustervereinbarung auszuarbeiten. Zu diesem Zweck führt die Europäische Kommission seit Dezember 2002 Gespräche mit den europäischen Ölgesellschaften über die Aufstellung eines ,Verhaltenskodexes".

Durch eine solche Vereinbarung ließe sich schneller erreichen, dass auf Einhüllen-Öltankschiffen kein Schweröl mehr transportiert wird, als wenn das Ende des Gesetzgebungsprozesses abgewartet würde. Vor allem gälte sie auch für Schiffe, die sich auf der Durchfahrt in der ausschließlichen Wirtschaftszone befinden, das heißt, für nicht von europäischen Öl gesellschaften gecharterte Schiffe, denn die internationalen Zwänge gestatten es nicht, dass Rechtsvorschriften der Gemeinschaft nur für Schiffe gelten, die Häfen der Union anlaufen.

Allerdings zögert die europäische Wirtschaft bislang sehr stark, eine freiwillige Vereinbarung einzugehen. Sie zieht eine gesetzliche Regelung vor, die ihr die gleiche Behandlung wie den konkurrierenden Öl gesellschaften aus Drittländern garantiert.

2.2.2. Neue Vorschläge der Kommission

2.2.2.1. Schweröltransport und beschleunigte Außerdienststellung von Einhüllen schiffen

Die Kommission hat am 20. Dezember 2002 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Verordnungsentwurf zugeleitet, in dem sie vor allem Folgendes vorschlägt:

- Verbannung von Einhüllen-Öltankschiffen mit Schwerölladungen aus den Häfen, Vorhäfen und Ankergebieten der Europäischen Union unabhängig von ihrer Flagge,

- einen geänderten Zeitplan zur rascherer Ausmusterung von Einhüllen-Öltankschiffen.

Weitere Maßnahmen : Einigung auf ein Verbot von Schweröltransporten auf Einhüllenschiffen und beschleunigte Außerdienststellung dieser Öltankschiffe.

Zuständig : Europäisches Parlament und Rat (endgültige Einigung am Ende der griechischen Präsidentschaft).

2.2.2.2. Ausbildung und Befähigung von Seeleuten

Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat am 13. Januar 2003 den Vorschlag für eine Richtlinie über die Zulassung von Befähigungs nachweisen von Seeleuten unterbreitet, die ein Mindest ausbildungs niveau gewährleisten soll und über die der Rat ,Verkehr" im März 2003 eine politische Einigung erzielen will.

Die vorgeschlagene Richtlinie sieht ein Gemeinschaftsverfahren zur Anerkennung von Befähigungs zeugnissen vor, das einen angemessenen Ausbildungsstand und ausreichende Zeugnisse bei Seeleuten gewährleisten soll, die nicht Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind, aber auf einem die Flagge eines EU-Mitgliedstaates führenden Schiff arbeiten.

Weitere Maßnahmen : Verabschiedung der Richtlinie über die Anerkennung von Befähigungszeugnissen von Seeleuten.

Zuständig : Europäisches Parlament und Rat.

2.2.2.3. Strafrechtliche Sanktionen

Auf Wunsch des Europäischen Rates von Kopenhagen hat die Kommission, ohne die Möglichkeit anderer Rechtsetzungsinitiativen auszuschließen, einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Meeres verschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, ausgearbeitet, der kurz vor der Verabschiedung steht. Die Richtlinie soll auch für rechtswidrige Einleitungen und größere Ölverschmutzungen gelten.

Die vorgeschlagene Richtlinie betrifft die gesamte Verantwortungskette (Reeder, Charterer, Klassifikationsgesellschaft usw.) und wird die Lücken schließen, die es im Gemeinschaftsrecht bezüglich der vorsätzlichen und der unfallbedingten Meeresverschmutzung durch Schiffe gibt. Die Verursacher können sich nicht mehr ihrer Verantwortung entziehen.

Weitere Maßnahmen : Erreichung einer Einigung, nachdem die Kommission den Richtlinienvorschlag zur Einführung strafrechtlicher Sanktionen gegen die Verursacher von Meeresverschmutzungen verabschiedet hat.

Zuständig : Europäisches Parlament und Rat (endgültige Einigung am Ende der griechischen Präsidentschaft.)

2.2.3. Europäische Initiativen auf nationaler Ebene

Nur 34 % der Weltflotte werden von europäischen Reedern kontrolliert. Ein Großteil ihrer Schiffe ist unter der Flagge eines Drittlandes registriert und untersteht damit der Gerichtsbarkeit dieses Landes. In seinem Brief an den Ratspräsidenten Simitis hat Präsident Prodi erneut darauf hingewiesen, dass es für die Europäische Union wichtig ist, ihre Politik gegenüber jenen Ländern von Grund auf ändern zu können, die für die ökonomisch und ökologisch katastrophalen Folgen einer Ölpest politisch verantwortlich sind, insbesondere gegenüber jenen, die durch das Angebot von Billigflaggen oder durch fehlende Kontrollen gefährlichen und unzureichend ausgerüsteten Schiffen gestatten, ungestraft in internationalen Gewässern zu fahren. Er meinte insbesondere, die Kommission könne dem Rat vorschlagen, bei diesen Ländern, von denen die meisten enge Beziehungen zu der Union unterhalten, direkt vorstellig zu werden.

2.2.3.1. Aktive Unterstützung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zur Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO)

Die Kommission hat am 9. April 2002 dem Rat eine Empfehlung für den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur IMO übermittelt, der es der Europäischen Union gestatten würde, sich mit ihrem ganzen Gewicht für die Ausarbeitung und Verabschiedung strengerer internationaler Sicherheits vorschriften für den Seeverkehr einzusetzen. Die Union müsse, woran auch der Europäische Rat von Kopenhagen erinnert habe, bei den internationalen Anstrengungen, vor allem innerhalb der IMO, eine entscheidende Rolle übernehmen, um die Ziele zu erreichen, die sie mit ihrer Politik für mehr Sicherheit im Seeverkehr verfolge.

Weitere Maßnahmen : rasche Umsetzung dieser Empfehlung.

Zuständig : Rat.

2.2.3.2. Aufforderung zur internationalen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für die Sicherheit im Seeverkehr

Die Kommission hat die angrenzenden Länder, insbesondere Russland und die Partnerländer im Mittelmeerraum, im Rahmen der mit ihnen getroffenen Vereinbarungen gebeten, nach dem Beispiel der Europäischen Union den Transport von Schweröl zu verbieten und Einhüllen-Öltankschiffe vorzeitig außer Dienst zu stellen.

Weitere Maßnahmen : Fortsetzung der Vorstöße bei den Drittländern und Gespräche mit Russland über die Navigationsbedingungen für Öltankschiffe in den Eismeeren.

Zuständig : Europäische Kommission und Mitgliedstaaten.

2.2.3.3. Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen

Die Europäische Union muss die Initiative ergreifen und eine Überarbeitung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vorschlagen, damit sich die Küstenstaaten auch in der 200 Meilen breiten ausschließlichen Wirtschaftszone besser gegen die Gefahren schützen können, welche vorbeifahrende Schiffe, die ein Risiko für die Umwelt darstellen und nicht den Sicherheitsnormen entsprechen, mit sich bringen.

Weitere Maßnahmen : Einholung eines Verhandlungsauftrags vom Rat zur Überarbeitung des Übereinkommen.

Zuständig : Kommission.

Inzwischen ist eine koordinierte Maßnahme der Europäischen Union erforderlich, um die vor allem von Frankreich geäußerte Forderung zu unterstützen, umgehend die IMO mit dem Problem zu befassen, damit die Gebiete festgestellt und geschützt werden, die wegen ihrer Ressourcen und des starken Verkehrs besonders gefährdet sind.

Zuständig : Mitgliedstaaten.

2.2.3.4. Bessere Entschädigung der Verschmutzungsopfer

Vom 12. bis 16. Mai 2003 wird die Internationale Seeschifffahrts organisation (IMO) eine diplomatische Konferenz abhalten, um eine dritte Entschädigungs stufe für die Opfer einer Ölpest einzuführen.

Die Kommission hat dieser Organisation zusammen mit Frankreich und Spanien ein Papier übermittelt, das eine Heraufsetzung des Schwellenwertes, ab dem der Reeder das Recht auf Haftungsbeschränkung verliert, von 185 Millionen Euro auf 1 Milliarde Euro vorsieht.

Weitere Maßnahmen : Bemühung um eine Unterstützung durch alle Mitgliedstaaten in dieser Frage in der IMO.

Zuständig : Mitgliedstaaten.

Andernfalls sofortiger Erlass der vorgeschlagenen Verordnung zur Einrichtung eines besonderen, entsprechend der Zusage des Rates vom 6. Dezember 2002 mit 1 Milliarde Euro ausgestatteten europäischen Fonds und Einrichtung dieses Fonds bis Ende 2003.

Zuständig : Rat.

2.2.3.5. Haftung

Die Kommission hat vorgeschlagen, die internationale Entschädigungs- und Haftungs regelung im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über die Haftung zu ändern, damit die Verantwortlichen im Falle einer Verschmutzung finanziell zur Verantwortung gezogen werden können.

Auf den Sitzungen vom 3. und 7. Februar 2003 haben sich die Teilnehmer für eine Änderung der Haftungsregelung ausgesprochen, allerdings ohne Leitlinien oder einen Zeitplan vorzugeben.

Weitere Maßnahmen : aktive Unterstützung der Mitgliedstaaten in dieser Frage in der IMO.

Zuständig : Mitgliedstaaten.

Andernfalls wird die Kommission eine Entschädigungs- und Haftungsregelung für die erweiterte Europäische Union vorschlagen.

3. BEREITSTELLUNG FINANZIELLER UND TECHNISCHER MITTEL DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE UNMITTELBARE SCHADENSBEHEBUNG UND DIE WIEDERHERSTELLUNG DER WIRTSCHAFTSKRAFT

3.1. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

Wenn es um die Behebung von Ölpestschäden in Regionen der Mitgliedstaaten handelt, können die zuständigen Behörden im Rahmen der für den Zeitraum 2000-2006 bereitgestellten Beträge auf die Mitfinanzierung durch den EFRE zurückgreifen, wobei die Prioritäten der wirtschaftlichen Entwicklung beachtet werden müssen und die von den Versicherungen übernommenen Kosten ausgeschlossen sind.

Ziel 1: Die für das operative Programm (OP) in Galicien zuständigen Behörden nutzen eine im OP vorgesehene Möglichkeit, die Säuberung bestimmter Strände mitzufinanzieren. Auch andere Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen der Katastrophe - nicht nur auf die Umwelt - sind denkbar, da die Verwaltungsbehörde die Ergänzung zur Programm planung ändern und im Rahmen der für die einzelnen Programm schwerpunkte bereitgestellten Beträge mehr Mittel für solche Art Maßnahmen einsetzen kann. Die Kommission ist bereit, Spanien dabei zu helfen, die Strukturfondsprogramme in kurzer Zeit zu ändern. Diese Entscheidung kann erst gefällt werden, wenn die technischen Lösungen sowohl für das Schiffswrack wie auch für die Säuberung bestimmter schwer zugänglicher Küstenstreifen und die jeweiligen Kosten besser bekannt sind.

Ziel 2: Bei der Bekämpfung der Ölpestauswirkungen auf die Küste können für die Säuberung der Strände eventuell auch Mittel aus dem EFRE genutzt werden, sofern diese Gebiete nach den ,Ziel-2"-Programmen der Region dafür in Frage kommen. In der Region Aquitaine trifft dies auf die baskische Küste zu, ausgenommen die Strände von Biarritz. Die Küste der Region Poitou Charente fällt zum großen Teil unter dieses Ziel 2. Zudem kann das Ziel-2-Programm schon jetzt in Anspruch genommen werden, um Werbe kampagnen für den Fremdenverkehr in der ganzen Region zu finanzieren.

Weitere Maßnahmen : eventuelle Änderung der operativen Programme.

Zuständig : Mitgliedstaaten/betroffene zuständige Behörden (Antrag) - Kommission (Zustimmung).

3.2. Kohäsionsfonds

Wenn die spanischen Behörden dies wünschen, kann für die Arbeiten am Wrack, das in der spanischen ausschließlichen Wirtschaftszone liegt, eventuell auch der Kohäsionsfonds nach den üblichen Verfahren in Anspruch genommen werden. Obgleich sich die Prioritäten im Umweltbereich in den Jahren 2000-2006 für Spanien auf die Gebiete Abfall, Sanierung und Versorgung beschränken, wurden in der Vergangenheit zahlreiche Projekte zur Instandsetzung von Küstenstreifen in diesem Land mitfinanziert. Demgemäß könnte die Kommission nach entsprechender Prüfung bereit sein, auf Antrag der spanischen Behörden das Programm zu ändern und entsprechende Projekte zu akzeptieren. Für den Zeitraum 2000-2006 wurden Spanien aus diesem Fonds rund 6,2 Milliarden Euro bewilligt, die aber noch nicht gebunden sind.

Weitere Maßnahmen: auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats eventuelle Änderung des Programms durch die Kommission.

Zuständig : betroffener Mitgliedstaat (Antrag) - Kommission (Zustimmung).

3.3. Gemeinschaftsinitiative INTERREG III (länderübergreifende Maßnahmen)

Die Kommission hat den betroffenen Atlantikanrainerstaaten mitgeteilt, dass die Vorbeugungs-, Kontroll- und Sanierungs maßnahmen, z.B. das Abdichten oder Auspumpen der ,Prestige"-Tanks, eventuell im Rahmen der (vom EFRE finanzierten) länderübergreifenden INTERREG-Programme unterstützt werden könnten, da diese Arbeiten eindeutig einen länder übergreifenden Charakter hätten. Diese Programme, die bereits eine Finanzierung solcher Maßnahmen in Höhe von 23 Millionen Euro gestatteten, könnten bei Bedarf geändert werden.

Weitere Maßnahmen : eventuelle Nutzung der bestehenden Möglichkeiten in Höhe von 23 Millionen Euro.

Zuständig : betroffene Mitgliedstaaten

Darüber hinaus eventuelle Änderung der Programme.

Zuständig : betroffene Mitgliedstaaten (Antrag) - Kommission (Zustimmung).

3.4. FIAF/Beihilfen für Muschelzucht-, Aquakultur- und Fischerei unternehmen

Am 20. Dezember 2002 hat der Rat eine Verordnung über spezielle Maßnahmen erlassen, durch welche die spanischen Fischereien, Schiffseigner, Muschelzucht- und Aquakulturunternehmen, die von der durch die ,Prestige" verursachten Ölverschmutzung betroffen wurden, entschädigt werden sollen. Sie eröffnet insbesondere den Muschelzucht- und Aquakultur unternehmen die Möglichkeit, eine Beihilfe für die vorübergehende Einstellung ihrer Tätigkeit zu erhalten, die bislang nur Fischerei unternehmen offen stand. Außerdem werden Zuschüsse aus dem Fischerei-Strukturfonds (FIAF) gezahlt, um beschädigtes Fanggerät zu reparieren und Muschel bestände wieder aufzubauen.

Die Gemeinschaft hat Spanien auch gestattet, mit einem Teil der Gelder (30 Millionen Euro), die durch den gescheiterten Abschluss des Fischereiabkommens mit Marokko frei geworden sind, die Finanzmittel aufzustocken.

Weitere Maßnahmen : Die Kommission ist bereit, dem Rat, wenn sich der Umfang der Schäden bestätigt, für die betroffenen französischen Regionen einen ähnlichen Vorschlag wie für Galicien zu unterbreiten, um den Anwendungsbereich der Bestimmungen für die FIAF-Zuweisungen zu erweitern.

Zuständig : betroffener Mitgliedstaat.

3.5. Solidaritätsfonds der Europäischen Union

Der EU-Solidaritätsfonds wurde 2002 eingerichtet, um der Bevölkerung und den Gebieten, die Opfer von Naturkatastrophen geworden sind, rasch helfen zu können. Es muss noch geprüft werden, ob die ,Prestige"-Katastrophe für eine Unterstützung aus diesem Fonds in Frage kommt [8].

[8] Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11.11.2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union.

Ein Eingreifen in dem gewünschten Umfang bedarf einer Änderung der Rechtsgrundlage. Die Kommission ist bereit, dies dem Rat vorzuschlagen. Die Änderung ginge in Richtung des ursprünglichen Vorschlags der Kommission vom September 2002 und könnte vor allem Folgendes vorsehen: Unterstützung bei technisch oder umweltbedingten Katastrophen aus dem Solidaritätsfonds, Absenkung des Schwellenwertes (derzeit 3 Milliarden Euro oder 0,6 % des BIP des betroffenen Staates) und Ergänzung der in Artikel 3 der Verordnung genannten Maßnahmen um Vorbeuge maßnahmen, durch welche die Schäden einer drohenden oder bereits eingetretenen Katastrophe auf ein Minimum beschränkt werden sollen.

Weitere Maßnahmen: Prüfung der Zulässigkeit des Antrags der spanischen Behörden und Vorschlag für eine Änderung der Solidaritätsfonds-Verordnung oder in Ermanglung dessen Vorschlag eines speziellen Instruments.

Zuständig : betroffener Mitgliedstaat (ergänzende Informationen) und Kommission (Prüfung und Vorschlag).

3.6. Forschungsarbeiten über neue Technologien

Schon im Sechsten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration gehören Forschungs arbeiten über die Umwelt auswirkungen zu dem vorrangigen Themen bereich ,globale Veränderungen und Ökosysteme".

Ab 2003 umfasst das Arbeitsprogramm auch die Verbindungen zwischen Gesellschaft, Wirtschaft, biologischer Vielfalt und Lebensräumen sowie Strategien zur Verringerung der Gefährdung und zur Wiederherstellung. 2004 sollen Modelle entwickelt werden, um die Auswirkungen der Umwelt verschmutzung auf Gewässer und Meeres ökosysteme zu messen.

Weitere Maßnahmen : Vorschlag, in das Arbeitsprogramm 2004 neue Forschungsprojekte über Arbeiten an Schiffswracks mit gefährlicher Ladung aufzunehmen (Priorität: umweltverträglicher Verkehr zu Land und zu Wasser) und in die Definition des Lebenskreislaufs von Fahrzeugen die Phase einzubeziehen, in der bei einem Unfall am Wrack gearbeitet werden muss (dieser Bereich umfasst bislang nur die Wartung und Inspektion von Fahrzeugen für den Transport zu Land und zu Wasser).

Zuständig : Kommission [9].

[9] Der Einbeziehung der vorgeschlagenen Bereiche müssen jedoch noch die Programmausschüsse zustimmen und die finanzierten Projekte müssen im Wege einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geprüft und ausgewählt werden.

3.7. Pilotprojekte und sonstige Maßnahmen

In seinem Schreiben vom 17. Januar 2003 hat Präsident Prodi an die Möglichkeit erinnert, zur Unterstützung der betroffenen Mitgliedstaaten weitere kurz- oder mittelfristige Gemeinschafts maßnahmen durchzuführen, beispielsweise Pilotprojekte und Sonder maßnahmen. Pilotprojekte bedürfen keiner speziellen Rechtsgrundlage. Sie können jedoch im Haushaltsplan nur für höchstens zwei Haushaltsjahre vorgesehen werden und ihr Gesamtbetrag darf, alle Rubriken und Bereiche zusammengenommen, 32 Millionen Euro im Jahr nicht übersteigen.

Die Kommission wird auch Initiativen [10] unterstützen, deren Ziel es ist, die Innovation und Forschung im Schiffsbau und in der Schiffsreparatur zu verbessern und strengere Umwelt- und Sicherheits normen zu fördern.

[10] Beispielsweise ,LeaderSHIP 2015".

Weitere Maßnahmen : eventueller Vorschlag diesbezüglicher Pilotprojekte durch ein Gemeinschaftsorgan (Kommission, Europäisches Parlament, Rat).

3.8. Kampf gegen die Verschmutzung und Wiederherstellung der Umwelt

3.8.1. Abschätzung der Umweltauswirkungen

Im Rahmen der zu diesem Zweck vorgesehenen Zusammenarbeit, für die nur wenige Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, plant die Kommission, 300 000 Euro zur Finanzierung der Abschätzung und der Behebung der Umwelt auswirkungen dieser Ölpest beizusteuern.

Weitere Maßnahmen : Unterbreitung eines Vorschlags und eines Antrags auf Mitfinanzierung.

Zuständig : betroffener Mitgliedstaat.

3.8.2. Behebung der Umweltschäden und Entschädigung

Bis zum Juni 2003 wird die Kommission prüfen, welche legislativen und politischen Instrumente es vor allem im Umweltbereich, aber auch in den Bereichen Gesundheit, Forschung, Fischerei und regionale Entwicklung gibt, um zu entscheiden, ob sie geändert werden müssen, damit die Gefahr einer Wiederholung solcher Unfälle und der dadurch verursachten Schäden (sofort oder auf längere Sicht) auf ein Minimum reduziert wird. Vor allem angesichts der Tatsache, dass die derzeitige internationale Regelung keine angemessene Entschädigung für Umweltschäden vorsieht, können sich andere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem ökologischen Schaden als notwendig herausstellen.

Die Kommission hat am 23. Januar 2002 eine Richtlinie vorgeschlagen, welche eine Entschädigung bei Umweltschäden infolge eines Unfalls vorsieht, der nicht durch ein in den betroffenen Mitgliedstaaten geltendes internationales Übereinkommen gedeckt ist [11].

[11] KOM (2002) 17 vom 23.01.2002.

Weitere Maßnahmen : Prüfung der legislativen und politischen Instrumente im Rahmen der Strategie zum Schutz und zur Erhaltung der Meeresumwelt [12].

[12] KOM (2002) 539 vom 02.10.2002.

Zuständig : Kommission.

Erlass der vorgeschlagenen Richtlinie über eine Entschädigung für Umweltschäden infolge eines Unfalls, der nicht durch ein in den betreffenden Mitgliedstaaten geltendes internationales Übereinkommen gedeckt ist.

Zuständig : Europäisches Parlament und Rat.

3.8.3. Zusammenlegung der Mittel zur Bekämpfung der Verschmutzung und Erfahrungsaustausch

Entsprechend den Schlussfolgerungen des Rates ,Umwelt" vom 9. Dezember 2002 hat die Kommission begonnen, ein Netz für den Erfahrungs austausch über Ölverschmutzungen zu errichten. Im Rahmen dieses noch im Aufbau befindlichen Netzes können Fachleute in andere Mitglied staaten entsandt werden, damit sie ihre Fachkenntnisse verbessern, die verschiedenen zur Beseitigung der Verschmutzung angewandten Verfahren vergleichen und das Vorgehen der Katastrophendienste oder anderer zuständiger Einrichtungen beobachten.

Weitere Maßnahmen : Entscheidung zur Sicherung der Finanzierung dieses Netzes für den Erfahrungsaustausch (März-April 2003).

Zuständig : Kommission (März-April 2003).

4. SCHLUSSFOLGERUNG

Dieser Bericht zeigt, dass die Europäische Kommission entschlossen ist, zusammen mit dem Mitgliedstaaten alle finanziellen und technischen Mittel bereitzustellen, um den Opfern des Untergangs der ,Prestige" zu Hilfe zu kommen.

Sie beabsichtigt auch, die Europäische Union mit den notwendigen Werkzeugen auszustatten, damit sie sich in Zukunft vor solchen Unfällen durch eine angemessene Regelung und eine umsichtige internationale Aktion schützen kann.

Sie wird bemüht sein, in ihren künftigen legislativen und administrativen Vorschlägen eine umfassende Verhütungs-, Sanierungs- und Sanktions strategie unter Einbeziehung aller Beteiligten zu verfolgen.