52003DC0068

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Ein kohärenteres Europäisches vertragsrecht - Ein Aktionsplan /* KOM/2003/0068 endg. */

Amtsblatt Nr. 063 vom 15/03/2003 S. 0001 - 0044


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT - EIN KOHÄRENTERES EUROPÄISCHES VERTRAGSRECHT - EIN AKTIONSPLAN

EIN KOHÄRENTERES EUROPÄISCHES VERTRAGSRECHT - EIN AKTIONSPLAN

Zusammenfassung

Die Kommissionsmitteilung zum europäischen Vertragsrecht vom Juli 2001 begann einen Konsultations- und Diskussionsprozess über die Art und Weise wie Probleme, die sich aus Unterschieden nationaler Vertragsrechte in der EU ergeben, auf europäischer Ebene behandelt werden sollen. Der vorliegende Aktionsplan behält den konsultativen Charakter dieses Prozesses bei und stellt die Schlussfolgerungen der Kommission vor. Er bestätigt das Ergebnis dieses Prozesses, nämlich, dass es keine Notwendigkeit gibt, den gegenwärtigen sektorspezifischen Ansatz aufzugeben. Er fasst auch die im Konsultationsprozess identifizierten Probleme, die die Notwendigkeit einer einheitliche Anwendung des EG - Vertragsrechts und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes betreffen, zusammen.

Der Aktionsplan schlägt eine Mischung aus nicht-gesetzgeberischen und gesetzgeberischen Maßnahmen vor, um diese Probleme zu lösen. Neben geeigneten sektorspezifischen Interventionen, bedeutet dies Maßnahmen, um:

- die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Vertragsrechts zu erhöhen,

- die Ausarbeitung EU-weiter Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu fördern,

- eingehender zu untersuchen, ob Probleme des europäischen Vertragsrechts nicht-sektorspezifische Lösungen wie etwa ein optionelles Rechtsinstrument erfordern.

Neben der weiteren Vorlage von sektor-spezifischen Vorschläge, wo diese erforderlich sind, wird die Kommission, wo dies notwendig und möglich ist, die Kohärenz zwischen Rechtsinstrumenten erhöhen, die Teil des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Vertragsrecht sind. Dies wird sowohl die Redaktion als auch die Umsetzung und Anwendung betreffen. Soweit dies angemessen ist, werden Vorschläge auf den Gemeinsamen Referenzrahmen Bezug nehmen, den die Kommission mit Hilfe von Forschung und aller interessierten Parteien zu erarbeiten beabsichtigt. Der Gemeinsame Referenzrahmen sollte die besten Lösungen für eine gemeinsame Terminologie und Regeln bereithalten, d.h. für die Definition von grundsätzlichen Konzepten und unbestimmten Rechtsbegriffen wie ,Vertrag" oder ,Schaden" und für Regeln, welche zum Beispiel für den Fall der Nichterfuellung von Verträgen gelten. Die Revision des gegenwärtigen europäischen Vertragsrechtes könnte Inkohärenzen beheben, die redaktionelle Qualität verbessern, bestehende Vorschriften vereinfachen und klären, existierende Gesetzgebung den wirtschaftlichen und kommerziellen Entwicklungen anpassen, die zur Zeit ihrer Verabschiedung nicht vorhersehbar waren, und Lücken in der EG- Gesetzgebung fuellen, die zu Problemen in ihrer Anwendung geführt haben. Das zweite Ziel des Gemeinsamen Referenzrahmens ist es, die Basis für die weitere Überlegung zu einem optionalen Rechtsinstrument auf dem Gebiet des Europäischen Vertragsrechts zu liefern.

Um die Ausarbeitung EU-weiter Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch interessierte Parteien zu fördern, beabsichtigt die Kommission, den Austausch von Informationen über bestehende oder geplante Initiativen sowohl auf europäischer Ebene als auch innerhalb der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Weiterhin beabsichtigt die Kommission die Veröffentlichung von Leitlinien, die den interessierten Parteien die anzuwendenden Grenzen für solche Initiativen erläutern.

Schließlich erwartet die Kommission Stellungnahmen dazu, ob einige Probleme nicht-sektorspezifische Lösungen erfordern, wie ein optionelles Instrument im Bereich des europäischen Vertragsrechts. Die Kommission beabsichtigt eine Reflexion über die Opportunität, die mögliche Rechtsform, den Inhalt und die Rechtsgrundlage für mögliche Lösungen.

INHALTSVERZEICHNIS

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT - EIN KOHÄRENTERES EUROPÄISCHES VERTRAGSRECHT - EIN AKTIONSPLAN

1. Einleitung

2. Beschreibung des eingeleiteten Prozesses

3. Ermittelte Problembereiche

3.1. Einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts

3.2. Auswirkungen auf den Binnenmarkt

4. Vorgeschlagener Ansatz: eine Kombination aus nicht gesetzgeberischen und gesetzgeberischen Massnahmen

4.1. Die Qualität des Gemeinschaftsrechts im Bereich des Vertragsrechts verbessern

4.2. Förderung der Ausarbeitung von EU-weiten Standardvertragsklauseln

4.3. Weitere Reflektion zur Zweckmäßigkeit nicht sektorspezifischer Maßnahmen ( z. B. eines optionellen Instruments ( im Bereich des europäischen Vertragsrechts

5. Fazit

ANLAGE

1. Einleitung

1. Im Juli 2001 veröffentlichte die Kommission ihre Mitteilung zum europäischen Vertragsrecht [1]. Diese Mitteilung war das erste Konsultationspapier, mit dem die Europäische Kommission eine grundsätzlichere Diskussion über die Frage in Gang setzen wollte, wie die sich aus den Unterschieden im Vertragsrecht der EU-Mitgliedstaaten ergebenden Probleme auf europäischer Ebene angegangen werden sollten. Thema dieser Mitteilung sind die im Anschluss daran getroffenen Maßnahmen.

[1] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zum europäischen Vertragsrecht, KOM (2001) 398 endgültig vom 11.7.2001 (ABl. C 255 vom 13.9.2001, S. 1).

2. Mit der Mitteilung wurde ein Konsultations- und Diskussionsprozess eingeleitet. Die Kommission weiß, dass es sich dabei um einen langwierigen Prozess handelt, und möchte seinen Konsultationscharakter wahren. Nur die kontinuierliche Einbindung aller Gemeinschaftsorgane und aller Interessengruppen kann gewährleisten, dass das Endergebnis dieses Prozesses den praktischen Bedürfnissen aller Wirtschaftsteilnehmer gerecht wird und schließlich von allen Betroffenen akzeptiert wird. Deshalb hat die Kommission beschlossen, den vorliegenden Aktionsplan als Grundlage für die weitere Konsultation vorzulegen.

3. Insbesondere ersucht der Aktionsplan um Reaktionen auf die vorgeschlagene Kombination aus nicht gesetzgeberischen und gesetzgeberischen Maßnahmen, die darauf abzielen, die geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Vertragsrechts stärker miteinander in Einklang zu bringen, die Ausarbeitung EU-weit verwendbarer Standardvertragsklauseln zu fördern und zu prüfen, ob zur Lösung von Problemen im Bereich des europäischen Vertragsrechts nicht-sektorspezifische Maßnahmen wie z. B. die Bereitstellung eines optionellen Instruments notwendig sein könnten. Insoweit stellt der Aktionsplan eine weitere Stufe des Diskussionsprozesses über die Entwicklung des europäischen Vertragsrechts dar.

2. Beschreibung des eingeleiteten Prozesses

4. Durch die Mitteilung zum europäischen Vertragsrecht wurde ein Konsultationsverfahren eingeleitet, in dessen Verlauf zahlreiche Beiträge von Regierungen und Interessengruppen eingingen, u. a. von Unternehmen, rechtsanwendenden den Berufen, Hochschullehrern und Verbraucherverbänden. Seit Beginn der Konsultation ist der Strom der eingehenden Beiträge nicht versiegt. Bis heute hat die Kommission 181 Antworten auf ihre Mitteilung erhalten.

5. Mit der Mitteilung sollte die Diskussion über das europäische Vertragsrecht ausgeweitet und die Kommission in die Lage versetzt werden, sich Informationen über den Bedarf an weiter reichenden Maßnahmen der EG im Bereich des Vertragsrechts zu verschaffen. Die Kommission wollte in Erfahrung bringen, ob die Unterschiede im Vertragsrecht der einzelnen Mitgliedstaaten zu Problemen führen. In der Mitteilung wurde insbesondere die Frage gestellt, ob Probleme im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Auslegung oder der Anwendung grenzübergreifender Verträge das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts behindern könnten. Die Kommission wollte außerdem wissen, ob unterschiedliche Vertragsrechte der Mitgliedstaaten vom Abschluss solcher Verträge abhalten oder die Kosten grenzüberschreitender Geschäfte erhöhen, und bat um Stellungnahmen zu der Frage, ob der bislang verfolgte Ansatz der sektoriellen Harmonisierung des Vertragsrechts zu Inkohärenzen auf EG-Ebene oder zu Problemen wegen nicht einheitlicher Umsetzung von EG-Recht und unterschiedlicher Anwendung nationaler Umsetzungsmaßnahmen führt.

6. Die Kommission war auch an Stellungnahmen zu der Frage interessiert, wie die Probleme gelöst werden sollten. Als Hilfestellung für die Erarbeitung möglicher Lösungen enthielt die Mitteilung eine nicht abschließende Aufzählung denkbarer Lösungen, die als Optionen I bis IV vorgestellt wurden.

7. In keinem Beitrag ist die Meinung vertreten worden, der sektorielle Ansatz als solcher führe zu Problemen oder solle aufgegeben werden. Dennoch nahmen alle Teilnehmer zu den verschiedenen Optionen Stellung. Nur eine kleine Minderheit befürwortete die Option I, nämlich die Lösung festgestellter Probleme dem Markt zu überlassen. Recht viele Befürworter fand die Option II: Entwicklung gemeinsamer Grundsätze des europäischen Vertragsrechts im Rahmen gemeinsamer Forschungsarbeiten. Eine überwältigende Mehrheit sprach sich für die Option III aus, also für eine Verbesserung des geltenden EG-Vertragsrechts. Eine Mehrheit lehnte - zumindest zum derzeitigen Zeitpunkt - die Option IV ab, die den Erlass neuer Rechtsvorschriften zum europäischen Vertragsrecht vorsah. In zahlreichen Beiträgen wurde jedoch die Ansicht vertreten, diese Lösung könne je nachdem, wie sich die Situation infolge der Umsetzung der Optionen II und III entwickle, möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt nochmals in Erwägung gezogen werden.

8. Die Kommission hat im gesamten Verlauf des Konsultationsverfahrens groeen Wert auf Transparenz gelegt. Mit dem Einverständnis der Verfasser hat sie deren Beiträge auf der Website der Kommission veröffentlicht (Antworten auf die Mitteilung der Kommission zum europäischen Vertragsrecht [2]). Das Internet wurde auch als Forum zur Veröffentlichung einer zusammenfassenden Analyse dieser Antworten genutzt (Zusammenfassung der Stellungnahmen zur Mitteilung zum europäischen Vertragsrecht [3]). Diese Zusammenfassung ist auf großes Interesse gestoßen [4]; eine aktualisierte Fassung ist dem vorliegenden Aktionsplan beigefügt. Dieses Interesse sowie die Fülle an wissenschaftlichen Publikationen zu diesem Thema zeigen, dass die in der Mitteilung vorgestellten Ideen auf fruchtbaren Boden gefallen sind. Die Kommission sieht dies als Auftrag, ihre Arbeit auf diesem Gebiet fortzusetzen. Die Ergebnisse der Konsultation bilden die Grundlage des vorliegenden Aktionsplans.

[2] http://europa.eu.int/comm/consumers/ policy/developments/contract_law/index_de.html

[3] Siehe Fußnote 2.

[4] Laut Statistik stand die Pressemitteilung ,Kommissionsinitiative zum europäischen Vertragsrecht ( Feedback jetzt veröffentlicht" (IP/02/496, 3.4.2002) an 3. Stelle der im April 2002 veröffentlichten Pressemitteilungen der Kommission (berechnet nach der Anzahl der Zugriffe auf die EUROPA-Homepage).

9. Das Europäische Parlament hat am 15. November 2001 eine ,Entschließung zur Annäherung des Zivil- und Handelsrechts der Mitgliedstaaten" [5] verabschiedet. Darin fordert es die Kommission auf, einen Aktionsplan vorzulegen, der innerhalb eines festen Zeitplans kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen vorsieht.

[5] KOM (2001) 398, C5-0471/2001 - 2001/2187(COS), ABl. C 140E vom 13.6.2002, S. 538; siehe auch: www.europarl.eu.int/plenary/default_de.htm.

10. Der Rat hat am 16. November 2001 einen Bericht über die Notwendigkeit der Annäherung der zivilrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten [6] angenommen. Darin sieht er es insbesondere als erforderlich an, dass die Kommission bis Ende 2002 im Nachgang zu der Konsultation sachdienliche Stellungnahmen und Empfehlungen vorlegt, gegebenenfalls in Form eines Grün- oder Weißbuchs.

[6] http://register.consilium.eu.int/pdf/en/ 01/st12/12735en1.pdf

11. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2002 betont [7], dass auf globaler Ebene nach Lösungen gesucht werden müsse. Solange solche Lösungen aber noch nicht zur Verfügung stuenden, sei die Ausarbeitung eines einheitlichen allgemeinen europäischen Vertragsrechts vorzuziehen, z. B. in Form einer Verordnung. Diese Regelung könnte mittelfristig von den Parteien gewählt werden (Opt-in-Lösung) und sich langfristig zu einem gemeinsamen Instrument entwickeln, von dem die Parteien dann immer noch abgehen könnten, wenn sie ein bestimmtes nationales Recht wählen wollten (Opt-out-Lösung).

[7] Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament zum europäischen Vertragsrecht, ECOSOC INT/117 Europäisches Vertragsrecht, ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 1.

12. Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen, z. B. durch Initiativen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen. Auch die in diesem Aktionsplan angeregten Maßnahmen dienen u. a. diesem Ziel. Insbesondere laufen sie parallel zum Grünbuch über die Umwandlung des Übereinkommens von Rom von 1980 [8] über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in ein Gemeinschaftsinstrument und über dessen Modernisierung [9].

[8] Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 im Rom (80/934/EWG; ABl. L 266 vom 9.10.1980, S. 1; konsolidierte Fassung: ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 34).

[9] KOM (2002) 654 endgültig.

13. Dieses Grünbuch und der vorliegende Aktionsplan ergänzen sich gegenseitig. Den Regelungen des internationalen Privatrechts, die das Übereinkommen von Rom oder ein etwaiges künftiges Gemeinschaftsinstrument enthält, kommt erhebliche Bedeutung zu, da sich nach ihnen das anwendbare Recht bestimmt. Ein enger Zusammenhang besteht insbesondere zu einer in diesem Aktionsplan vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich zu prüfen, ob unter Umständen nicht-sektorspezifische Maßnahmen wie z. B. ein unverbindliches Instrument notwendig und machbar sein könnten. Sollten solche Instrumente umgesetzt werden, so dürften sie materiellrechtliche Vorschriften für bestimmte Verträge enthalten. Dem internationalen Privatrecht kommt nach wie vor große Bedeutung insofern zu, als sich danach die Anwendbarkeit solcher Instrumente bestimmt, wenn sie als auf den Vertrag anwendbares Recht gewählt wurden.

3. Ermittelte Problembereiche

14. Viele Teilnehmer der Konsultation zur Mitteilung der Kommission zum europäischen Vertragsrecht haben auf konkrete, praktische Probleme hingewiesen. Andere verweisen allgemeiner darauf, dass die Unterschiede im Vertragsrecht der einzelnen Mitgliedstaaten tatsächlich Probleme verursachten, und zwar sowohl für die einheitliche Anwendung des EG-Rechts als auch für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts. Unstimmigkeiten im EG-Recht selbst wurden ebenfalls in vielen Beiträgen kritisiert; einige Verfasser nannten auch konkrete Beispiele. Dennoch wurde in keinem Beitrag die Ansicht vertreten, der sektorielle Ansatz als solcher führe zu Problemen oder solle aufgegeben werden.

15. Im Folgenden soll eine kurze Typologie der ermittelten Probleme erstellt werden. Sie ist nicht als vollständige Aufstellung sämtlicher in den Beiträgen angesprochenen Kritikpunkte gedacht (wer sich eingehender informieren möchte, sollte den Anhang zu diesem Aktionsplan oder die einzelnen Beiträge lesen). Man kann auch nicht davon ausgehen, dass die auf die Mitteilung der Kommission eingegangenen Reaktionen ein vollständiges Bild aller existierenden Probleme vermitteln. Dennoch dürfte diese kurze Auflistung einzelner Probleme dem Leser einen allgemeinen Eindruck von den sich stellenden Herausforderungen verschaffen und die Diskussion anregen.

3.1. Einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts

16. Verschiedenartige Probleme wurden angesprochen. So wurde angemerkt, eine dem EG-Vertragsrecht innewohnende Inkohärenz bestehe darin, dass ähnliche Sachverhalte unterschiedlich behandelt würden, ohne dass diese unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt wäre. Ferner wurde auf das Problem hingewiesen, dass einige auf denselben geschäftlichen Sachverhalt anwendbare Richtlinien unterschiedliche Anforderungen stellen und andere Rechtsfolgen anordnen. Als Beispiele wurden u. a. genannt die unterschiedliche Regelung des Widerrufsrechts in den Richtlinien über Haustürgeschäfte [10], Timesharing [11], Fernabsatz [12] und Fernabsatz von Finanzdienstleistungen [13], insbesondere die Unterschiede hinsichtlich der Dauer und Art der Berechnung der Widerrufsfristen. Als weitere Beispiele wurden genannt inkohärente Ansätze bei der Regelung der Informationspflichten in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr [14] und den beiden Fernabsatz-Richtlinien oder die unterschiedlichen Informationspflichten in diversen Verbraucherschutz-Richtlinien, insoweit das Vertragsrecht betroffen ist.

[10] Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31).

[11] Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83).

[12] Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19).

[13] Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

[14] Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

17. Andere Inkohärenzen zeigten sich in Fällen, in denen unter bestimmten Umständen mehrere EG-Rechtsakte anwendbar sein können, die zu widersprüchlichen Ergebnissen führen. Eines der genannten Beispiele betrifft die Haftungsbegrenzung in der Richtlinie über Pauschalreisen [15] in Verbindung mit dem Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr [16] einerseits und der Verordnung über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen [17] andererseits [18]. Ein weiteres Beispiel betrifft den Fall, dass - wie vom Gerichtshof in der Rechtssache Travel Vac [19] bestätigt - die Richtlinie über Haustürgeschäfte und die Richtlinie über Teilzeitnutzungsrechte gleichzeitig anwendbar sind.

[15] Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59).

[16] Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) (ABl. L 194 vom 18.07.2001, S. 39).

[17] Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1).

[18] Die Verordnung Nr. 2027/97 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 2) geändert. Ein Ziel besteht laut Erwägungsgrund 6 darin, ,Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen ist zu ändern, um sie an die Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal anzugleichen und so eine einheitliche Haftungsregelung für den internationalen Luftverkehr zu schaffen". Im achten Erwägungsgrund heißt es: ,Da im Luftverkehrsbinnenmarkt nicht mehr zwischen inländischer und internationaler Beförderung unterschieden wird, ist es angemessen, Art und Umfang der Haftung bei internationaler und inländischer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft anzugleichen."

[19] Rechtssache C-423/97 (Travel-Vac S.L. und Manuel José Antelm Sanchis) Slg. 1999, I -2195.

18. Ebenfalls kritisiert wurde das Nebeneinander verschiedener legislativer Ansätze in ein und derselben Richtlinie. Dies führe zu Unstimmigkeiten im System der Richtlinie selbst. Als Beispiel hierfür wurden die unterschiedlichen Ansätze hinsichtlich des anwendbaren Rechts in Bezug auf Marketing und Verträge in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr genannt. Die mangelhafte Systematik der Richtlinie könne sich auch auf die nationalen Umsetzungsvorschriften auswirken. Dies sei beispielsweise bei der Handelsvertreter-Richtlinie [20] der Fall, in der neben dem Begriff ,Ausgleich" auch der Begriff ,Schadensersatz" verwendet werde, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Umsetzung beide Begriffe übernommen habe, statt sich durchgehend für einen von beiden zu entscheiden. In den einschlägigen Beiträgen wurde die Auffassung vertreten, dies führe in der Handels- und Rechtspraxis zu Rechtsunsicherheit. Weitere Kritikpunkte, die in vielen Beiträgen angesprochen wurden, betrafen die Verwendung abstrakter Rechtsbegriffe in Richtlinien. Dazu gehören grundlegende Begriffe wie ,Vertrag", ,Schaden" oder speziellere Begriffe wie ,angemessene Vergütung", ,betrügerische Verwendung" oder ,dauerhafter Datenträger".

[20] Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 17).

19. Dieses allgemeinere Problem beruht zum Teil darauf, dass diese Begriffe entweder gar nicht oder zu weit definiert werden [21]. Fehlen in Richtlinien einheitliche Begriffsbestimmungen oder werden Begriffe allzu weit definiert, so bleibt den nationalen Gesetzgebern ein sehr weiter Gestaltungsspielraum. Die entsprechenden Umsetzungsvorschriften können dann zwar durchaus mit der Richtlinie vereinbar sein, doch kann ihre Anwendung in ähnlichen Fällen zu uneinheitlichen Ergebnissen führen.

[21] Dieses bedeutende Problem wurde auch im Schlussbericht der hochrangigen Beratergruppe (,Mandelkern-Gruppe"; diese Gruppe wurde von den für den öffentlichen Dienst zuständigen Ministern im November 2000 eingesetzt und hat ihren Bericht am 13. November 2001 vorgelegt) zur Verbesserung der Rechtsetzung hervorgehoben, S. 70.

20. In anderen Fällen werden abstrakte Begriffe in einigen Richtlinien definiert, in anderen hingegen nicht. So wird z. B. der Begriff ,Schaden" in der Produkthaftungs-Richtlinie [22] für die Zwecke dieser Richtlinie definiert, während in der Handelsvertreter-Richtlinie oder in der Richtlinie über Pauschalreisen eine Begriffsbestimmung fehlt. Der Begriff ,dauerhafter Datenträger" ist zwar in der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen definiert, nicht aber in der allgemeinen Richtlinie über den Fernabsatz.

[22] Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29).

21. Eine in der Konsultation aufgeworfene Frage geht dahin, ob in einem solchen Fall bei der Auslegung einer Richtlinie auf die Definition in einer anderen Richtlinie zurückgegriffen werden kann, d. h. ob der betreffende abstrakte Begriff im Lichte des gesamten Gemeinschaftsrechts oder zumindest des Teils desselben, um den es im weiteren Sinne geht, ausgelegt werden kann. Diesen methodischen Ansatz hat auch der Generalanwalt in der Rechtssache Simone Leitner/TUI Deutschland GmbH & Co KG [23] zugrunde gelegt. Im konkreten Fall legte der EuGH den allgemeinen Begriff ,Schaden" jedoch nur im Lichte der Richtlinie über Pauschalreisen aus und folgte damit nicht dem Generalanwalt. Gewiss lässt sich dieses Urteil nicht unbedingt verallgemeinern. Wenn aber die Auslegung eines abstrakten Begriffes grundsätzlich im Lichte der konkreten Richtlinie erfolgen soll, so kann eine solche Auslegung zur Zersplitterung der nationalen Rechtsvorschriften führen. So könnten Mitgliedstaaten, die bei der Umsetzung auf eine im nationalen Recht bereits vorhandene allgemeine Begriffsbestimmung zurückgegriffen haben, gezwungen sein, die vorhandene Definition zu ändern, um der konkreten Bedeutung dieses abstrakten Begriffs in der einschlägigen Richtlinie gerecht zu werden.

[23] Rechtssache C-168/00, Simone Leitner/TUI Deutschland GmbH & Co. KG, Slg. 2002, I-2631.

22. Zur Zersplitterung der nationalen Vertragsrechte wurde in mehreren Beiträgen allgemein angemerkt, dass der nationale Gesetzgeber hier vor einem Dilemma stehe. Entweder mache die Umsetzung von Richtlinie mit begrenztem Geltungsbereich eine wesentlich umfassendere Anpassung des nationalen Rechtssystems erforderlich, als von der betreffenden Gemeinschaftsmaßnahme eigentlich vorgesehen, oder die Durchführung beschränke sich auf die reine Umsetzung der betreffenden Richtlinie. In manchen Fällen könne dies zu Unstimmigkeiten im nationalen Rechtssystem führen.

23. Eine weitere Problemgruppe betrifft Unstimmigkeiten bei der Anwendung nationaler Durchführungsvorschriften, die darauf zurückzuführen sind, dass in Richtlinien Begriffe eingeführt werden, die dem geltenden einzelstaatlichen Recht fremd sind [24]. So wurde ausgeführt, dass einige nationale Gesetzgeber bei der Durchführung von Richtlinien gleichzeitig ihre vorhandenen nationalen Rechtsvorschriften beibehalten und so eine Rechtslage schaffen, die zu Rechtsunsicherheit führt, z. B. wenn in einem Mitgliedstaat zwei Gesetze über missbräuchliche Vertragsklauseln nebeneinander gelten. Einige Gesetzgeber hätten auch durch ihre Umsetzung von Richtlinienbestimmungen Unsicherheit geschaffen, die auf unbekannten Rechtsbegriffen, wie z. B. dem Begriff ,Schadensersatz" in der Handelsvertreter-Richtlinie, basierten.

[24] Auf dieses Problem wurde auch schon im Schlussbericht der Mandelkern-Gruppe zur Verbesserung der Rechtsetzung hingewiesen, S. 67.

24. Der Grundsatz der Minimalharmonisierung im Verbraucherrecht wurde kritisiert, da er die Einheitlichkeit der Lösungen bei ähnlichen Sachverhalten nicht in dem Maße gewährleisten könne, wie der Binnenmarkt dies erfordere. Als Beispiele wurden die Unterschiede in den Umsetzungsvorschriften der Mitgliedstaaten bei den Widerrufsfristen im Rahmen der Richtlinie über Haustürgeschäfte, der Timesharing-Richtlinie und der Fernabsatz-Richtlinie sowie bei den Schwellenbeträgen der Richtlinie über Haustürgeschäfte oder die divergierenden Konzepte bei der Umsetzung des Anhangs der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln [25] angeführt. So wurde beispielsweise kritisiert, dass dieser Anhang zum Teil als verbindliche ,schwarze Liste" missbräuchlicher Klauseln, zum Teil aber auch als nicht abschließende ,graue Liste" umgesetzt wurde [26].

[25] Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

[26] Einige Mitgliedstaaten haben den Anhang überhaupt nicht in nationales Recht umgesetzt, sondern ihn in ihre Gesetzesmaterialien aufgenommen; siehe Urteil des EuGH vom 7.5.2002 in der Rs. C-478/99, Kommission/Schweden, Slg. 2002, I-4147.

3.2. Auswirkungen auf den Binnenmarkt

25. Zu den in diesem Kapitel beschriebenen Hemmnissen gehören Hindernisse und Beeinträchtigungen grenzüberschreitender Geschäfte, die sich unmittelbar oder mittelbar aus den unterschiedlichen nationalen Vertragsrechten oder aus der rechtlichen Komplexität dieser Unterschiede ergeben und die dazu führen, dass die grenzüberschreitende Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten verboten, behindert oder unattraktiv gemacht wird.

26. Bevor nun die konkreten Probleme für das Funktionieren des Binnenmarkts erörtert werden, ist darauf hinzuweisen, dass eine allgemeine Unterscheidung zu treffen ist zwischen Problemen, die durch zwingendes Recht entstehen, und solchen, die durch nicht zwingendes Recht entstehen. Einige Verfasser unterstreichen, dass die Hauptprobleme im Bereich Vertragsrecht auf Vorschriften zurückzuführen sind, die die Vertragsfreiheit einschränken.

27. So wurde bereits ausgeführt [27], dass zahlreiche Probleme grenzübergreifender Verträge zumindest für eine der beiden Vertragsparteien vermeidbar wären, wenn das richtige anwendbare Recht gewählt würde. Anderenfalls könnten die Parteien auch komplexe Verträge aushandeln, die alle Rechtsfragen regeln würden. Es wurde jedoch betont, dass dieser Ansatz dann nicht weiterhilft, wenn zwingende Rechtsvorschriften eines Staates, dessen Recht nicht als anwendbares Recht gewählt wurde, dennoch anwendbar sind. In der Tat wurde in vielen Beiträgen darauf hingewiesen, dass die Unterschiedlichkeit zwingender vertragsrechtlicher Vorschriften in den Mitgliedstaaten ein besonderes Problem sei, das durch den zunehmenden elektronischen Geschäftsverkehr noch verschärft werde.

[27] Vgl. bereits Mitteilung der Kommission zum europäischen Vertragsrecht, Punkt 28.

28. Gleichwohl wurde in vielen Beiträgen - insbesondere von exportorientierten Branchen - betont, dass die Wahl des anwendbaren Rechts in der Geschäftspraxis nicht immer machbar oder wünschenswert sei.

29. Erstens nütze diese Möglichkeit derjenigen Vertragspartei nicht, deren wirtschaftliche Verhandlungsposition nicht stark genug sei, um die gewünschte Rechtswahl durchzusetzen. So wurde ausgeführt, dass wenn sich eine Vertragspartei über das ihr unbekannte anwendbare Recht beraten lasse, ihr erhebliche Anwaltskosten und geschäftliche Risiken [28] entstuenden, ohne dass notwendigerweise die wirtschaftlich günstigste Lösung gefunden würde.

[28] Dies geht in Bezug auf den Dienstleistungsbereich auch aus dem Bericht der Kommission über den Stand des Binnenmarkts hervor, S. 36, 42.

30. Dies gilt vor allem für KMU, da die Rechtsberatungskosten für diese verhältnismäßig höher sind. Infolgedessen werden KMU entweder ganz von einem Tätigwerden im Ausland absehen oder im Vergleich zu dort ansässigen Wirtschaftsteilnehmern im Wettbewerb klar benachteiligt sein [29].

[29] Vgl. den Bericht der Kommission zum Stand des Binnenmarkts für Dienstleistungen, S. 8.

31. Zweitens wurde in der Konsultation hervorgehoben, dass diese Situation für Verbraucher noch abschreckender sei. In den meisten Fällen sei auf den Vertrag nicht ihr nationales Recht anwendbar, und zwar entweder, weil aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers das Recht seines Landes als anwendbares Recht gewählt würde, oder weil es nach Artikel 4 des Römischen Schuldrechtsübereinkommens anwendbar sei. Artikel 5 des Römischen Schuldrechtsübereinkommens helfe dem Verbraucher nicht wesentlich weiter, denn diese Bestimmung sei im Falle eines aktiven Verbrauchers, der die Vorteile des Binnenmarkts nutzen wolle, nicht anwendbar. Da ein Verbraucher typischerweise das ausländische Recht nicht kenne, sei dieser vor dem Abschluss eines grenzüberschreitenden Vertrages noch stärker auf eine juristische Beratung angewiesen.

32. Schließlich ist die Unterscheidung zwischen zwingendem und nicht zwingendem Recht zwar theoretisch klar, in der Praxis sind die Übergänge jedoch fließend. Praktisch wird in vielen Verträgen vorhandenes dispositives Recht nicht durch Einfügung speziell für ein bestimmtes Problem ausgehandelter Klauseln in den betreffenden Vertrag abbedungen, oder es wird überhaupt kein anwendbares Recht gewählt. Die Entstehung solcher Regelungslücken ist nicht darauf zurückzuführen, dass die Vertragsparteien möglicherweise das betreffende Problem nicht gesehen haben oder ihr eigenes Recht nicht auf den Vertrag anwenden wollten. Sie ist vielmehr auf eine Abwägung des sich aus der Aushandlung neuer Klauseln zur Schließung dieser Lücken ergebenden Vorteils einerseits und der mit einer solchen Aushandlung verbundenen Transaktionskosten andererseits zurückzuführen. In solchen Fällen können die Vertragsparteien aufgrund einer Abwägung vernünftigerweise zu dem Schluss kommen, dass der Aufwand weiterer Verhandlungen in keinem Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Vorteil oder zu dem kommerziellen Risiko, den Verbraucher zu verlieren, steht, und hoffen, dass das potenzielle Problem nicht auftreten werde. In solchen Fällen werden die einschlägigen nicht zwingenden Rechtsvorschriften des anwendbaren Rechts de facto zu ,zwingenden" Vorschriften.

33. In der Anhörung wurde darauf hingewiesen, dass dies vor allem für allgemeine und besonders grundlegende Vorschriften gilt, z. B. über den Abschluss des Vertrages, die Beurteilung seiner Gültigkeit oder den Begriff und die Rechtsfolgen der Nichterfuellung, teilweisen Nichterfuellung oder Schlechterfuellung vertraglicher Pflichten.

34. Dies führt sofort zur ersten Gruppe der in der Anhörung angesprochenen konkreten Probleme. In vielen Beiträgen wurde kritisiert, dass wesentliche Fragen des Vertragsrechts unterschiedlich geregelt sind, was Probleme und höhere Transaktionskosten schafft. Als Beispiele wurden genannt unterschiedliche Bestimmungen über die Vertretung ausländischer Unternehmen und deren Folgen für die Gültigkeit/Anerkennung von Dokumenten. Aus den Beiträgen geht hervor, dass die einzige Möglichkeit, sich juristische Gewissheit zu verschaffen, darin besteht, juristische Beratung einzuholen, um sicherzustellen, dass beispielsweise die Dokumente und Vollmachten rechtsgültig sind. Bei Alltagsgeschäften wird dies allerdings als teure und unpraktische Lösung angesehen.

35. Weitere Beispiele betreffen unterschiedliche Anforderungen für den Abschluss von Verträgen, die Probleme verursachen. Dabei geht es vor allem um Formerfordernisse wie z. B. das Erfordernis, bestimmte Verträge beim Notar abzuschließen oder beglaubigen zu lassen, wodurch den Unternehmen und Verbrauchern höhere Kosten entstehen. Hierzu gehören auch Bestimmungen, die für bestimmte Verträge die Schriftform oder die Abfassung in einer bestimmten Sprache vorschreiben [30].

[30] Zu Sprachbarrieren im Dienstleistungsbereich, die unmittelbar oder mittelbar auf das jeweils unterschiedliche rechtliche Umfeld zurückzuführen sind, siehe den Bericht der Kommission zum Stand des Binnenmarkts für Dienstleistungen, S. 44.

36. Eine weitere Problemgruppe, auf die in vielen Beiträgen eingegangen wurde, betrifft die unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich der Aufnahme von allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag und deren Geltung. In manchen Ländern genügt es, auf solche allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verweisen, während sie in anderen dem Vertrag beigefügt oder getrennt unterzeichnet werden müssen. In einigen Mitgliedstaaten wie z. B. in Italien sind bestimmte Klauseln nur gültig, wenn sie einzeln unterschrieben werden (Artikel 1341 codice civile). Derartige Bestimmungen können unabhängig von der Rechtswahl der Parteien anwendbar sein.

37. Es gibt in den Mitgliedstaaten auch große Unterschiede hinsichtlich dessen, welche Vertragsbedingungen von den Gerichten als unzulässig (und folglich unwirksam) angesehen werden. In einigen Mitgliedstaaten, beispielsweise in Deutschland oder den nordischen Ländern, nehmen die Gerichte eine strenge Inhaltskontrolle vertraglicher Abreden vor, und zwar sogar in Verträgen unter Unternehmern. Andere Mitgliedstaaten sehen lediglich eine begrenzte Kontrolle durch Auslegung vor oder erlauben nur die Streichung bestimmter Klauseln aus kommerziellen Verträgen.

38. Diese Situation schafft Ungewissheit für Unternehmen, die allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden; sie behindert auch die Verwendung von vorgefertigten Standardverträgen, die eigentlich der Erleichterung von grenzüberschreitenden Geschäften dienen und in jedem Rechtssystem verwendbar sein sollten. Statt dessen müssen in verschiedenen Mitgliedstaaten verschiedene Standardverträge verwendet werden, so dass es unmöglich ist, dasselbe Modell auf dem gesamten europäischen Markt eines Unternehmens zu verwenden.

39. Eine weitere Gruppe häufig genannter Probleme betrifft die unterschiedlichen nationalen Regelungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der vertraglichen Haftung in Einzelverträgen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie deren Anerkennung durch die Gerichte anderer Mitgliedstaaten. Als Beispiele wurden genannt die volle Haftung des Lieferanten für versteckte Mängel (vices cachés) nach französischem Recht, und die rechtliche Unmöglichkeit der Beschränkung der vertraglichen Haftung für künftige Schäden nach tschechischem Recht. In diesem Zusammenhang weisen die Verfasser auch auf unterschiedliche zwingende Vorschriften des nationalen Rechts bezüglich der Dauer der Gewährleistungsfrist hin. Exportorientierte Branchen führen aus, die sich daraus ergebende unbeschränkte Haftung des Lieferanten könne zu sehr hohen kommerziellen Risiken führen, die den Abschluss grenzüberschreitender Geschäfte behinderten oder davon abschreckten.

40. Im Zusammenhang mit der vertraglichen Haftung wurde in den Beiträgen auch darauf hingewiesen, dass die Unkenntnis der konkreten Anforderungen des jeweils anwendbaren Vertragsrechts oft unvorhergesehene Kosten verursache, so z. B. die einem Kaufmann nach 377 HGB auferlegte Pflicht, einen Mangel an einer Ware unverzüglich zu rügen, wenn er nicht seine Ansprüche verlieren will, oder die kurze Frist (bref délai) des Art. 1648 des französischen Code civil.

41. Zahlreiche Beiträge betrafen Probleme mit divergierenden Bestimmungen des nationalen Vertragsrechts einerseits und Bestimmungen über die Übertragung des Eigentums und Sicherheiten an beweglichen Sachen andererseits [31]. Die nationalen Vorschriften über den Eigentumsübergang sind unterschiedlich, so dass auch der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs variiert. Darüber hinaus kann dieser auch von der Natur des Vertrages abhängen, die in den nationalen Rechtsordnungen wiederum unterschiedlich ist. Man darf nicht vergessen, dass die Möglichkeit einer Rechtswahl nur für das Vertragsrecht gilt, nicht jedoch für die Vorschriften über dingliche Rechte (z. B. Eigentumsübergang), denn hier ist das Recht der Belegenheit der Sache anwendbar. Vielen Unternehmen ist diese Beschränkung nicht bekannt. Es wurde darauf hingewiesen, dass das EG-Recht [32] einen Teil des Problems löst, indem es die Gültigkeit von Eigentumsvorbehalten vorsieht, jedoch nicht darüber hinausgeht.

[31] In Anbetracht dieser Bedenken hat die Kommission eine Studie zu diesem Thema in Auftrag gegeben (2002/ ABl. S 154-122573), 9. 8. 2002.

[32] Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35).

42. Der Eigentumsvorbehalt ist in den einzelnen Rechtsordnungen unterschiedlich geregelt; dementsprechend unterschiedlich ist auch die Auswirkung der einschlägigen Vertragsklauseln. Erst recht gilt dies für etwaige Ausweitungen, wenn sich der Eigentumsvorbehalt beispielsweise auch auf einen Anspruch auf den Kaufpreis aus dem Wiederverkauf der verkauften Waren durch den Käufer [33] oder auf die aus den verkauften Waren hergestellten Produkte [34] erstreckt. Solche Ausweitungen können auch künftige Ansprüche oder nicht nur den Kaufpreis bestimmter aufgrund eines bestimmten Kaufvertrags gelieferter Waren, sondern die gesamten ausstehenden Verbindlichkeiten des Käufers erfassen [35].

[33] Nach den eingegangen Beiträgen zu urteilen, scheinen derartige Klauseln nur in Deutschland und Frankreich wirksam zu sein.

[34] Nach den eingegangen Beiträgen zu urteilen, scheinen derartige Klauseln nur in Deutschland wirksam zu sein.

[35] Nach den eingegangen Beiträgen zu urteilen, scheinen solche sogenannten Kontokorrentvorbehalte nur im Vereiniïgten Königreich und in Deutschland wirksam zu sein.

43. Die Unterschiedlichkeit der Regelungen bringt es mit sich, dass beim Verkauf von Waren unter Eigentumsvorbehalt die im Vertrag vorgesehene ,Sicherheit" in dem Augenblick wegfällt, in dem die Ware über die Grenze gebracht wird. Generell wird angemerkt, dass die unterschiedlichen Bestimmungen über Sicherheiten für die Marktteilnehmer ein großes Risiko mit sich bringen. Folglich ist auf der Angebotsseite der Verkäufer gezwungen, andere Sicherheiten in Betracht zu ziehen, z. B. Bankbürgschaften, die aber wesentlich teurer sind und für KMU keine realistische Möglichkeit darstellen. Für die Nachfrageseite folgt daraus, dass der Verkäufer dem Käufer für die Einräumung von Warenkrediten höhere Kosten berechnen wird, da das Risiko des Verkäufers je nach der Verfügbarkeit dinglicher Sicherheiten und ihrer rechtlichen Wirksamkeit erheblich steigen oder sinken kann. Dieses Risiko lässt sich durch kostspielige Rechtsgutachten nur zum Teil verringern.

44. Auf ähnliche Probleme wurde im Finanzdienstleistungssektor hingewiesen, wo grenzüberschreitende Kredite nur gewährt werden, wenn entsprechende Sicherheiten gestellt werden können. So wurde ausgeführt, dass eine Analyse der Gültigkeit eines grenzüberschreitenden Transfers von Sicherheiten den Rückgriff auf kostspielige, sehr ausführliche Rechtsgutachten erforderlich macht, was solche grenzüberschreitenden Geschäfte ver- oder behindert. Darüber hinaus wurde erwähnt, dass eine solche Analyse sehr viel Zeit in Anspruch nehme, was im Falle von grenzüberschreitenden Geschäften, mit denen eine Neufinanzierung zur Abwendung einer Insolvenz finanziert werden solle, zum kritischen Faktor werden könne, der das gesamte Geschäft zum Scheitern bringe.

45. Vor allem aber sind bestimmte Sicherheiten an beweglichen Sachen in anderen Mitgliedstaaten schlicht unbekannt, so dass sie sich in Nichts auflösen, sobald die gesicherten Waren über die Grenze gebracht werden. Als Beispiel wurde die Verbringung beweglicher Sachen aus Deutschland nach Österreich im Fall der Vereinbarung einer Sicherheitsübereignung angeführt. Diese Unterschiede beeinträchtigen auch die Möglichkeit des Abschlusses grenzüberschreitender Leasingverträge.

46. Weiter geht aus den Beiträgen hervor, dass sich die nationalen Vertragsrechte in Bezug auf Forderungsabtretungen unterscheiden. Unterschiedliche Factoringvorschriften werden als Problem gesehen, weil die Abtretung von Forderungen ein wichtiges Instrument zur Finanzierung von Exportgeschäften ist. So beschränken insbesondere einige Mitgliedstaaten die Abtretung künftiger Forderungen oder die Gesamtabtretung mehrerer Forderungen, während andere in diesem Punkt eine liberalere Gesetzgebung haben. Folglich stößt die Factoringbranche in einigen Mitgliedstaaten auf erhebliche Hindernisse, während die Gesetze anderer Mitgliedstaaten ihr zugute kommen; dies könnte zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Ähnliche Unterschiede gibt es in Bezug auf die Wirksamkeit von Klauseln in Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, die die Abtretung der Ansprüche aus diesem Vertrag verbieten. In den Beiträgen wird betont, dass es Factoring-Unternehmen nicht möglich ist, ihre Leistungen außerhalb des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung anzubieten und dabei ein und denselben Vertrag für die gesamte EG zu verwenden. Jedenfalls müssten sie zunächst eine sehr eingehende Analyse des in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltendenden Rechts vornehmen.

47. Hinsichtlich des Bereichs Finanzdienstleistungen geht aus den Beiträgen hervor, dass Unternehmen Finanzdienstleistungen nicht im Ausland anbieten können oder davon abgehalten werden, weil ihre Produkte auf die Rechtslage vor Ort zugeschnitten sind oder weil die unterschiedlichen Anforderungen anderer Rechtsordnungen übermäßige Kosten oder eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit zur Folge hätten. Entschließt sich eine Firma dennoch, ins Ausland zu verkaufen, dann hat sie im Vergleich zu den dort ansässigen Dienstleistern mit erheblichen Wettbewerbsnachteilen zu kämpfen. Mit der Rechtswahl bei Geschäften zwischen Unternehmen lässt sich hier nur zum Teil Abhilfe schaffen.

48. Besonders bei Versicherungsverträgen treten dieselben Probleme auf. Aus den Beiträgen geht hervor, dass die unterschiedlichen nationalen Regelungen für Lebensversicherungen, Schadensversicherungen für Massenrisiken und Pflichtversicherungen ein Hemmnis für die Entwicklung eines grenzüberschreitenden Versicherungsgeschäfts sind. Bestimmte auf das Inland zugeschnittene Vertragsmodelle verlieren ihre Attraktivität, wenn sie jenseits der Grenze andere rechtlichen Anforderungen erfuellen müssen. Rechtswahlklauseln können dieses Problem bei Großrisiko-Schadensversicherungen mildern. In anderen Fällen sind sie aber nicht zulässig. Die Formulierung einer einzigen Police, die mit denselben Bedingungen auf verschiedenen europäischen Märkten vertrieben werden könnte, hat sich in der Praxis als unmöglich erwiesen.

49. Im Bereich des Kabotagetransports (d. h. der Erbringung von Straßentransportdienstleistungen in einem Mitgliedstaat durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Verkehrsunternehmen) wurde angeführt, dass einige Aufnahmemitgliedstaaten [36] die Rechtswahl ausschließen und auf der Anwendung ihrer nationalen Rechtsvorschriften bestehen. Die sich daraus ergebenden unterschiedlichen Haftungsregelungen führen dementsprechend nicht nur zu höheren Versicherungskosten, die wiederum die Kosten des Kabotagetransports erhöhen, sondern können auch Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben.

[36] vgl. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember 1998 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. L 4 vom 8.1.1998, S. 10) und Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 15. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 1).

50. Auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes klagen viele Unternehmen über die große Ungleichheit der nationalen Systeme, die ein Hindernis für grenzüberschreitende Verbrauchergeschäfte darstellten. Dies wird vor allem darauf zurückgeführt, dass die einschlägigen EG-Richtlinien auf dem Grundsatz der Mindestharmonisierung beruhen, so dass die Mitgliedstaaten Regelungen beibehalten dürfen, die für den Verbraucher günstiger sind als das Gemeinschaftsrecht. Zwar hat das EG-Recht zu einer gewissen Konvergenz geführt, doch ist es für die Unternehmen nach wie vor schwierig, im gesamten Binnenmarkt einsetzbare Vertriebsstrategien zu entwickeln, weil die Rechtsvorschriften derjenigen Mitgliedstaaten, die über die vom EG-Recht vorgeschriebene Mindestharmonisierung hinausgehen, zwangsläufig voneinander abweichen. Hinzu kommt, dass selbst diejenigen Verbraucherschutzbestimmungen, die über das Mindestharmonisierungsniveau hinausgehen, oft zwingendes Recht sind und gelegentlich sogar auf Rechtsverhältnisse zwischen Unternehmen ausgedehnt werden.

51. Auf diese Probleme haben die Betroffenen und Interessengruppen hingewiesen, die sich an der Anhörung zur Mitteilung über das europäische Vertragsrecht beteiligt haben. Im folgenden Abschnitt gibt die Kommission Anregungen für eine Kombination aus nicht gesetzgeberischen und gesetzgeberischen Konzepten, mit denen diese Probleme angegangen werden könnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Anregungen auf der begrenzten Anzahl der im Verlauf der Anhörung eingegangenen Beiträgen beruhen.

4. Vorgeschlagener Ansatz: eine Kombination aus nicht gesetzgeberischen und gesetzgeberischen Massnahmen

52. In manchen Fällen kann bereits der EG-Vertrag die Rechtsgrundlage für eine Lösung der festgestellten Probleme bieten, obgleich im vorliegenden Aktionsplan keine Stellung zur Vereinbarkeit der festgestellten Hindernisse mit dem Gemeinschaftsrecht bezogen wird. In anderen Fällen kann es notwendig sein, sowohl nicht gesetzgeberische als auch gesetzgeberische Lösungen zu entwickeln. Wie die Kommission kürzlich in ihrem Aktionsplan ,Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds" ausgeführt hat, gibt es außer Rechtsetzungsinstrumenten (Verordnungen, Richtlinien, Empfehlungen) auch andere Instrumente, die unter bestimmten Umständen eingesetzt werden können, um die Ziele des Vertrags zu verwirklichen und gleichzeitig die Rechtsetzung wie auch das Recht selbst zu vereinfachen (Koregulierung, Selbstregulierung, freiwillige Vereinbarungen auf Branchenebene, Methode der offenen Koordinierung, finanzielle Maßnahmen, Informationskampagnen) [37]. Der Kommission ist bewusst, dass mit dieser Kombination aus nicht gesetzgeberischen und gesetzgeberischen Maßnahmen nicht alle Probleme zu lösen sind. Für eine ganze Reihe von Problemen werden sie aber eine Lösung bieten.

[37] Mitteilung der Kommission - Aktionsplan ,Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds", 5.6.2002, KOM (2002) 278 endgültig,. S. 3.

53. Die vorgeschlagenen Lösungen sind nicht alle innerhalb desselben Zeitrahmens umsetzbar. In einigen Bereichen sind bereits Initiativen im Hinblick auf die Aktualisierung geltender Richtlinien oder auf Vorschläge für neue Richtlinien ergriffen worden oder werden demnächst ergriffen. Die Maßnahmen zur Förderung von Standardvertragsbedingungen können innerhalb eines Jahres anlaufen. Die Schaffung eines gemeinsamen Referenzrahmens ist ein erster Schritt zur Verbesserung der Qualität des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet des Vertragsrechts. Dies setzt voraus, dass wissenschaftliche Forschung erfolgt und alle betroffenen Kreise einen substanziellen Beitrag dazu leisten. Die wissenschaftliche Forschung wird im Rahmen des sechsten Rahmenprogramms im Bereich Forschung und technologische Entwicklung stattfinden und wird deshalb davon abhängen, wann der Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht wird. Jedenfalls ist geplant, dass die Ergebnisse drei Jahre nach Anlauf des Forschungsprojekts vorliegen sollen.

54. Die Verbesserung des geltenden und künftigen Gemeinschaftsrechts ist eine Schlüsselmaßnahme. Die Kommission wird sich weiterhin um eine Verbesserung des geltenden Gemeinschaftsrechts bemühen [38] und erwartet, dass der gemeinsame Referenzrahmen, sobald er zur Verfügung steht und soweit er einschlägig ist, hierzu wesentlich beitragen wird. Die Reflexion über ein freiwilliges Instrument wird mit diesem Aktionsplan beginnen und parallel zu dem gesamten Prozess stattfinden. Die Ergebnisse der Untersuchung der Kommission sind erst einige Zeit nach Fertigstellung des gemeinsamen Referenzrahmen zu erwarten.

[38] Vgl. beispielsweise die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen ( Verbraucherpolitische Strategie 2002-2006, KOM (2002) 208 endgültig (ABl. C 137 vom 8.6.2002), S. 7.

4.1. Die Qualität des Gemeinschaftsrechts im Bereich des Vertragsrechts verbessern

55. Wie bereits ausgeführt, lässt sich aus der bisherigen Konsultation u. a. der Schluss ziehen, dass die EU ihren sektorspezifischen Ansatz durchaus weiter verfolgen kann. Die Anhörung hat aber auch gezeigt, dass die Kohärenz der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich des Vertragsrechts erhöht werden muss, und dass unnötige Inkohärenzen in neuen Rechtsvorschriften zu vermeiden sind. Aus diesem Grund beabsichtigt die Kommission eine Reihe von Maßnahmen, mit denen die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich des Vertragsrechts vor allem durch Verbesserung der Qualität stärker aufeinander abgestimmt werden sollen.

56. Das Ziel besteht darin, ein europäisches Vertragsrecht zu schaffen, das sich durch einen hohen Grad an Kohärenz bei der Abfassung sowie bei der Umsetzung und Anwendung auszeichnet. Sind die Unterschiede in Richtlinienbestimmungen allerdings darauf zurückzuführen, dass diese Richtlinien jeweils unterschiedliche Probleme lösen sollen, so ist kein Eingreifen erforderlich. Unterschiede in den Begriffen und Konzepten, die nicht dadurch zu erklären sind, dass unterschiedliche Probleme gelöst werden sollen, sind jedoch zu beseitigen.

57. Ein verbesserter EG-Besitzstand sollte die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts fördern und das ordnungsgemäße Funktionieren des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs und damit die Vollendung des Binnenmarkts erleichtern. So ist beispielsweise zu vermeiden, dass ähnliche Sachverhalte ohne sachlichen Grund anders geregelt werden. Widersprüchliche Ergebnisse sind ebenfalls zu vermeiden. Ferner sollten abstrakte Begriffe einheitlich definiert werden, damit derselbe abstrakte Begriff in verschiedenen Richtlinien mit derselben Bedeutung verwendet werden kann. So sollte mittelbar auch der Zersplitterung der nationalen Vertragsrechte entgegengewirkt und deren einheitliche Anwendung gefördert werden können. Ein solcher gemeinschaftlicher Besitzstand würde dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Sinne der Rechtsprechung des EuGH entsprechen [39].

[39] Siehe bereits die Mitteilung der Kommission zum europäischen Vertragsrecht, Punkt 34, mit entsprechenden Nachweisen der Rechtsprechung des EuGH.

58. Die Kommission wird sich im Rahmen des Möglichen für ein hohes Maß an Kohärenz im Bereich des Vertragsrechts einsetzen. Sobald ein gemeinsamer Bezugsrahmen zur Verfügung steht, wird die Kommission, wo immer dies möglich und zweckmäßig ist, darauf zurückgreifen und die entsprechenden Bestimmungen in ihre Legislativvorschläge aufnehmen.

4.1.1. Ein gemeinsamer Referenzrahmen

59. Die Kommission sieht einen gemeinsamen Referenzrahmen, der gemeinsame Grundsätze und Begriffe im Bereich des europäischen Vertragsrechts festlegt, als wichtigen Schritt zur Verbesserung des gemeinschaftlichen Vertragsrechts an. Bei diesem gemeinsamen Referenzrahmen wird es sich um ein der Öffentlichkeit zugängliches Dokument handeln, das den Gemeinschaftsorganen helfen soll, eine kohärentere Ausgestaltung der geltenden und künftigen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des europäischen Vertragsrechts zu gewährleisten. Dieser Referenzrahmen sollte den Bedürfnissen und Erwartungen der Wirtschaftsteilnehmer in einem Binnenmarkt entsprechen, der sich zur dynamischsten Wirtschaft der Welt entwickeln soll [40].

[40] Vgl. Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Tagung des Europäischer Rates von Lissabon am 23. und 24. März 2000.

60. Sollte ein gemeinsamer Referenzrahmen von weiten Kreisen als das den Bedürfnissen der Wirtschaftsteilnehmer am besten entsprechende Modell für das europäische Vertragsrecht akzeptiert werden, so ist damit zu rechnen, dass auch nationale Gesetzgeber in der EU und möglicherweise in Drittstaaten beim Erlass neuer vertragsrechtlicher Regelungen oder bei der Änderung geltender Regelungen darauf Bezug nehmen werden. Auf diese Weise könnte der Bezugsrahmen die Unterschiede in den Vertragsrechten der EU-Mitgliedstaaten verringern.

61. Die folgenden Ausführungen sollen einen Überblick geben über seine Ziele, die zu erfassenden Sachgebiete und organisatorische Aspekte.

62. a) Wie bereits ausgeführt, werden mit dem gemeinsamen Referenzrahmen drei Ziele verfolgt. Erstens könnte die Kommission bei der Überarbeitung geltender Rechtsvorschriften oder bei der Ausarbeitung neuer Vorschläge auf diesen gemeinsamen Referenzrahmen im Bereich des Vertragsrechts zurückgreifen. Er sollte die besten Lösungen bezüglich gemeinsamer Terminologie und Regeln bieten, also in Bezug auf die Definition grundlegender Konzepte und abstrakter Begriffe wie z. B. ,Vertrag" oder ,Schaden", oder in Bezug auf die Regelungen, die beispielsweise im Fall der Nichterfuellung von Verträgen anwendbar sein sollen. Leitender Grundsatz sollte hierbei die Vertragsfreiheit sein; Einschränkungen sollten nur dann vorgesehen werden, wenn es gute sachliche Gründe dafür gibt. Dahinter steht die Absicht, im Rahmen des Möglichen über kohärente Rechtsvorschriften im Bereich des europäischen Vertragsrechts zu verfügen, die auf gemeinsamen Grundregeln und einer einheitlichen Terminologie beruhen. Das zweite Ziel besteht darin, mit diesem Instrument eine größere Annäherung der Vertragsrechte der einzelnen EU-Mitgliedstaaten und unter Umständen auch geeigneter Drittstaaten zu erreichen. Drittens wird sich die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob nicht-sektorspezifische Ansätze - wie z. B. ein optionelles Instrument - zur Lösung von Problemen im Bereich des europäischen Vertragsrechts erforderlich sind, auf den gemeinsamen Referenzrahmen stützen.

63. b) Um sicherzustellen, dass der gemeinsame Referenzrahmen den Bedürfnissen der Wirtschaftsteilnehmer entspricht und ein Modell für Regelungsansätze im Vertragsrecht bietet, beabsichtigt die Kommission, umfassende Forschungsarbeiten auf diesem Gebiet zu finanzieren. Die Sachgebiete, auf die sich die Forschungsarbeiten inhaltlich erstrecken sollten, ergeben sich aus den oben genannten Zielen. Die Forschungsarbeiten sollten sich auf die im vorliegenden Aktionsplan und in der Mitteilung zum europäischen Vertragsrecht erörterten Gebiete konzentrieren [41].

[41] Das EP und der Rat haben allerdings gefordert, auch das Delikts- und Sachenrecht zu untersuchen, um festzustellen, ob die Unterschiede in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts praktisch behindern. Die Kommission hat daraufhin eine Ausschreibung für eine Studie zu diesem Thema veröffentlicht (2002/ ABl. S 154-122573), 9.8.2002.

Zwar wird der gemeinsame Referenzrahmen auf der Grundlage der Forschungsarbeiten und der Beiträge der Wirtschaftsteilnehmer festgelegt werden, doch dürfte er voraussichtlich folgende Elemente enthalten:

* Im Wesentlichen sollte darin das Vertragsrecht geregelt werden, vor allem diejenigen Vertragsarten, die im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr von Bedeutung sind, wie Kauf- und Dienstleistungsverträge.

* Allgemeine Bestimmungen über den Abschluss, die Wirksamkeit und Auslegung von Verträgen sowie über Erfuellung, Nichterfuellung und die daraus resultierenden Auspräche sollten ebenso enthalten sein wie Regelungen für Sicherheiten an beweglichen Sachen und das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung.

Es sollten vor allem mehrere Basisquellen herangezogen werden:

* Auf die geltenden nationalen Rechtsordnungen sollte zurückgegriffen werden, um etwaige gemeinsame Nenner zu finden, gemeinsame Grundsätze zu entwickeln und gegebenenfalls die besten Lösungen zu ermitteln.

* Besonders wichtig ist es, die Rechtsprechung der nationalen Gerichte - insbesondere der höchsten Gerichte - und die bestehende Vertragspraxis zu berücksichtigen.

* Der vorhandene EG-Besitzstand und die einschlägigen verbindlichen internationalen Instrumente, vor allem das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) [42], sollten analysiert werden.

[42] Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

64. Es ist nicht Aufgabe dieses Aktionsplans, bereits die betreffenden Grundsätze oder die Terminologie inhaltlich festzulegen, denn dies wird Gegenstand des gemeinsamen Referenzrahmens sein. Jedenfalls bestimmen die Ziele des gemeinsamen Referenzrahmens seinen Inhalt. Ziel ist zunächst die Verbesserung und Vereinfachung des geltenden Gemeinschaftsrechts sowie die Gewährleistung der Kohärenz des künftigen Gemeinschaftsrechts. Das bedeutet, dass der gemeinsame Referenzrahmen Lösungen bieten sollte für den Fall, dass Mängel am bisherigen EG-Recht festgestellt werden. Dabei könnte es sich beispielsweise um Probleme der Kohärenz oder der Benutzung abstrakter Begriffe ohne Definition im EG-Recht handeln, die unter Umständen auf einem Rechtskonzept beruhen, das in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen jeweils eine andere Ausgestaltung gefunden hat. Darüber hinaus dürfte er die Ermittlung einer gemeinsamen Terminologie für besonders grundlegende Konzepte oder der besten Lösungen für typische Probleme ermöglichen, damit entsprechende Vorschläge für künftiges Gemeinschaftsrecht vorgelegt werden können. Schließlich sollte der gemeinsame Referenzrahmen auch als Grundlage für weitere Überlegungen über ein optionelles Instrument im Bereich des europäischen Vertragsrechts dienen. In diesem Rahmen könnte er versuchen einschlägige Grundsätze und Regelungen zu formulieren.

65. Die Forschungsaktivitäten sollten eine Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ergebnisse auf die Wirtschaftsteilnehmer (Industrie, Einzelhandel, rechtsanwendende Berufe und Verbraucher) ermöglichen. Die Kommission plant jedenfalls, möglichst viele Interessengruppen und andere Beteiligte in die Konsultation zum Entwurf für einen gemeinsamen Referenzrahmen einzubeziehen, um sicherzustellen, dass dieser den Bedürfnissen der Wirtschaftsteilnehmer entspricht.

66. c) Was die organisatorischen Aspekte angeht, so ist zu betonen, dass die Kommission nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Forschungsaktivitäten ,das Rad neu zu erfinden". Ganz im Gegenteil - es ist bemerkenswert, dass das Gebiet des europäischen Vertragsrechts noch nie durch eine so rege Forschungstätigkeit geprägt war wie heute. Diese Forschungstätigkeiten müssen fortgesetzt und in vollem Umfang genutzt werden. Deshalb besteht das Hauptziel darin, die laufenden Forschungsarbeiten miteinander zu verbinden und zu koordinieren, um sie unter Verfolgung mehrerer breit angelegter Ansätze in einen gemeinsamen Rahmen einzubringen.

67. Nur dort, wo die laufenden Forschungsarbeiten nicht alle betroffenen Gebiete erfassen, wäre es wünschenswert, diese Lücke durch neue Forschungsprojekte zu schließen. Außerdem bedeutet die Festlegung der vorgenannten Sachgebiete nicht, dass die laufenden Forschungsprojekte nicht auch über die Grenzen dieser Sachgebiete hinausgehen können, da diese mit anderen Sachgebieten wie dem Delikts- oder Sachenrecht verknüpft sein können.

68. Forschungsprojekte auf diesem Gebiet könnten aus dem Sechsten Rahmenprogramm im Bereich Forschung und technologische Entwicklung (FP6) [43] gefördert werden. Im Rahmen des ,Integrations"-Programms bildet die Priorität 7 ,Bürger und Staat in der Wissensgesellschaft" den richtigen Analyse- und Denkkontext für solche Projekte. Geplant ist, dass Forschungsarbeiten auf dem Gebiet des europäischen Vertragsrechts Gegenstand eines der ersten Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen sein werden, die im Rahmen dieser Priorität veröffentlicht werden. Angesichts der Problematik, um die es hier geht, könnte bei der Durchführung eines der neuen Instrumente eingesetzt werden, die das FP6 vorsieht, um so die Forschungsanstrengungen auf diesem Gebiet noch stärker zu strukturieren und zu integrieren.

[43] Beschluss 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

4.1.2. Hohe Qualität und Kohärenz des EG-Besitzstands im Bereich des Vertragsrechts

69. Wie im Aktionsplan zur Verbesserung der Rechtsetzung [44] ausgeführt, hält es die Kommission für unerlässlich, über den gesamten Legislativzyklus den Anspruch der Qualität und der Kohärenz aufrecht zu erhalten.

[44] Mitteilung der Kommission - Aktionsplan ,Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds", S. 15.

70. Diese Maßnahme fügt sich somit in die Gesamtstrategie der EU-Organe ein, die bezweckt, das Regelungsumfeld zu vereinfachen und die Qualität des EG-Rechts zu verbessern. Der Europäische Rat von Lissabon hat der Kommission ein - auf seinen Tagungen in Stockholm, Laeken und Barcelona bekräftigtes [45] - Mandat zur Vorlage einer koordinierten Strategie für weitere Maßnahmen zur Vereinfachung des Regelungsumfelds erteilt [46]. Seit 2001 konsultiert die Kommission in einem umfassenden Prozess die anderen Organe und die Mitgliedstaaten, mit denen sie gemeinsam die Verantwortung für die Qualität des Gemeinschaftsrechts trägt. Ferner wurde eine wichtige Debatte eingeleitet, die auf eine Vereinfachung der Rechtsakte sowie eine Verbesserung ihrer Qualität und Wirksamkeit und auf eine bessere Anhörung und Einbindung der Zivilgesellschaft in die Entscheidungsprozesse der EU abzielt.

[45] Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Tagung des Europäischen Rates in Lissabon am 23. und 24. März 2000, SN (2000) 100, S. 5; Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Tagung des Europäischen Rates in Laeken am 14. und 15. Dezember 2001, SN (2001) 300, S. 1; Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Tagung des Europäischen Rates in Barcelona am 15. und 16. März 2002, SN (2002) 100, S. 7.

[46] Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Tagung des Europäischen Rates in Lissabon am 23. und 24. März 2000, SN (2000) 100, S. 6.

71. In diesem Zusammenhang stellt das im Juli 2001 vorgelegte Weißbuch ,Europäisches Regieren" [47] zusammen mit dem Aktionsplan zur Verbesserung der Rechtsetzung einen dynamischen Ausdruck des politischen Willens zur Reform des Regelungsumfelds dar. Im Weißbuch ,Europäisches Regieren" wird hervorgehoben, dass die Europäische Union ,stets darauf bedacht sein [muss], die Qualität und Effizienz ihrer Regulierungsmaßnahmen zu verbessern und diese einfach und verständlich abzufassen" [48]. Der Plan zur Verbesserung der Rechtsetzung zielt u. a. auf eine Verbesserung der Qualität von Legislativvorschlägen ab. Darin heißt es: ,Ziel einer Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfeldes ist es, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ... besser an das zu lösende Problem anzupassen, an die Herausforderungen der Erweiterung, an technische und lokale Gegebenheiten. Durch eine verringerte sprachliche Komplexität sollten sie für Mitgliedstaaten und Akteure leichter anwendbar und für alle verständlicher und zugänglicher werden ... Ziel ist es letztendlich, eine große Rechtssicherheit auf dem bald noch größeren Gemeinschaftsgebiet zu gewährleisten, den Akteuren in Wirtschaft und Sozialbereich mehr Flexibilität erlauben und so dazu beitragen, die Glaubwürdigkeit des Handelns der Gemeinschaft bei den Bürgern zu stärken" [49].

[47] Europäisches Regieren - ein Weißbuch. KOM (2001) 428 endgültig.

[48] Siehe Fußnote 19, S. 20.

[49] Mitteilung der Kommission - Aktionsplan ,Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds", S. 3.

72. Bereits in ihrer Mitteilung zum europäischen Vertragsrecht hat die Kommission festgestellt: ,Eine Verbesserung der Qualität der geltenden Rechtsvorschriften setzt zunächst einmal die Modernisierung des vorhandenen Instrumentariums voraus. Die Kommission beabsichtigt, die bereits getroffenen Maßnahmen auf dem Gebiet der Konsolidierung, Kodifizierung und Neufassung bestehender Instrumente fortzuführen und dabei vor allem auf Transparenz und Klarheit zu achten. Die redaktionelle Qualität soll ebenfalls verbessert werden: Aufbau und Terminologie könnten kohärenter werden. Abgesehen von diesen Änderungen bei der Abfassung von Rechtstexten sollten sich die Anstrengungen außerdem systematisch auf die inhaltliche Vereinfachung und Klarstellung geltender Rechtsvorschriften konzentrieren. Schließlich wird die Kommission prüfen, welche Wirkungen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entfalten, und gegebenenfalls geltende Rechtsakte ändern" [50].

[50] Siehe Fußnoten 19 und 21.

73. In ihrer Mitteilung zur verbraucherpolitischen Strategie für 2002-2006 [51] hat die Kommission die Notwendigkeit einer stärkeren Konvergenz des EU-Verbraucherrechts betont, was namentlich eine Überarbeitung des geltenden Verbrauchervertragsrechts voraussetze, damit vorhandene Unstimmigkeiten beseitigt, Regelungslücken geschlossen und die Rechtsvorschriften vereinfacht werden könnten.

[51] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Verbraucherpolitische Strategie 2002-2006, S. 7.

74. Um die Kohärenz des Rechtsrahmens für Finanzdienstleistungen zu gewährleisten, hat die Kommission angekündigt, ein politisches Drei-Punkte-Programm auf den Weg zu bringen, das für mehr Konvergenz unter Berücksichtigung der Verbraucher- und Anlegerschutzvorschriften sorgen soll. Der dritte Punkt sieht vor, die Vorschriften der Mitgliedstaaten für Verträge über Finanzdienstleistungen mit Kleinkunden einer Prüfung zu unterziehen [52]. Wie auch in der Konsultation betont wurde, spielen Verträge bei Finanzdienstleistungen eine entscheidende Rolle - vor allem im Bank- und Versicherungsgeschäft. In diesen Bereichen werden die Leistungen oft durch eine Reihe von Bedingungen charakterisiert, die im Vertrag festgelegt sind. Im Laufe der Zeit haben die Mitgliedstaaten geregelt, welche Bedingungen in einen Versicherungs- oder sonstigen Finanzdienstleistungsvertrag aufgenommen werden dürfen und welche nicht. Soweit diese Regelungen voneinander abweichen, können sie sich auf die grenzüberschreitend angebotenen Produkte auswirken. Eine stärkere Konvergenz dieser Regelungen könnte sich als erforderlich erweisen, um die Notwendigkeit einer stärkeren Vereinheitlichung der nationalen Rechtsvorschriften mit der Notwendigkeit der Erhaltung von Produktinnovation und freier Produktwahl in Einklang zu bringen [53]. Die Verbesserung der Qualität des Besitzstands und dessen kohärentere Ausgestaltung [54] in Bezug auf das Vertragsrecht ist deshalb eine Schlüsselinitiative in diesem Zusammenhang und wäre eine Folgemaßnahme zum Aktionsplan zur Verbesserung der Rechtsetzung.

[52] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament ,Elektronischer Geschäftsverkehr und Finanzdienstleistungen", KOM (2001) 66 endgültig, S. 10.

[53] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, ,Elektronischer Geschäftsverkehr und Finanzdienstleistungen", S. 13.

[54] Im Schlussbericht der Mandelkern-Gruppe zur Verbesserung der Rechtsetzung (S. 42) wird dies als eines der Hauptziele einer rechtswirksamen Konsolidierung angesehen.

75. Diese Maßnahme wird von den anderen EU-Organen und der Zivilgesellschaft allgemein befürwortet. Sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament haben betont, dass der bisherige gemeinschaftliche Besitzstand einer kohärenteren Ausgestaltung, Verbesserung und Konsolidierung bedarf. Die von der Kommission durchgeführte Konsultation zeigt, dass diese Maßnahme von allen Teilnehmern, vor allem aber von der Industrie und von rechtsanwendenden Berufen, fast einhellig begrüßt wird. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die Gewährleistung der Kohärenz und Stimmigkeit des geltenden und künftigen Gemeinschaftsrechts eine vordringliche Aufgabe ist, die keinen Aufschub duldet.

76. Wenn dieses Problem gelöst werden soll, so ist die Kohärenz des EG-Rechts im Lichte der festgestellten Problembereiche zu gewährleisten. Das bedeutet namentlich, dass

* festgestellte Unstimmigkeiten im EG-Vertragsrecht beseitigt werden müssen;

* die redaktionelle Qualität überprüft werden muss;

* die geltenden Rechtsvorschriften vereinfacht und klargestellt werden müssen;

* die geltenden Rechtsvorschriften den zum Zeitpunkt ihres Erlasses noch nicht vorhersehbaren Entwicklungen in Wirtschaft, Handel und anderen Bereichen angepasst werden müssen;

* Lücken in EG-Rechtsvorschriften, die zu Problemen bei der Anwendung geführt haben, geschlossen werden müssen.

77. In geeigneten Fällen wird eine auf Transparenz und Klarheit abzielende Konsolidierung [55], Kodifizierung [56] und Neufassung [57] vorhandener Instrumente zu erwägen sein.

[55] Konsolidierung bedeutet, die geltenden Vorschriften einer bestimmten Regelung ( also die noch geltenden Vorschriften des ursprünglichen Rechtsakts und der späteren Änderungsrechtsakte ( ohne sachliche Änderung in einem einzigen nicht rechtsverbindlichen Text zusammenzufassen.

[56] Kodifizierung bedeutet, dass ein neuer Rechtsakt erlassen wird, in dem ( ohne sachliche Änderung ( ein älterer Rechtsakt und seine späteren Änderungen in einem Text zusammengefasst werden, wobei der neue Rechtsakt an die Stelle des alten Rechtsakts tritt, der gleichzeitig aufgehoben wird. Am 20. Dezember 1994 wurde eine interinstitutionelle Vereinbarung über Kodifizierungen geschlossen.

[57] Neufassung bedeutet, dass ein einziger Rechtsakt erlassen wird, der die notwendigen materiellen Änderungen enthält und diese mit den unverändert gebliebenenen Bestimmungen des Vorgänger-Rechtsakts kodifiziert; letzterer wird gleichzeitig aufgehoben. Die interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. April 2002 (SEK (2001) 1364) über die systematischere Neufassung von Rechtsakten wird die Anwendung dieser Methode erleichtern.

78. Diese Maßnahmen würden nicht über die bereits harmonisierten Gebiete hinausgehen, sondern sich auf die - zumindest teilweise - bereits gemeinschaftsrechtlich geregelten Sachgebiete beschränken. Betroffen wäre davon allerdings nicht nur der vorhandene Besitzstand, sondern auch künftige Maßnahmen zur Gewährleistung der Kohärenz des gemeinschaftlichen Besitzstandes insgesamt.

79. Die Kommission beabsichtigt, die vorgenannten Maßnahmen durchzuführen und andere Vorschläge vorzulegen, soweit ein sektoraler Harmonisierungsbedarf besteht. Für die Umsetzung dieser Maßnahmen ist geplant, als Instrument zur Gewährleistung größerer Konvergenz den gemeinsamen Referenzrahmen zu verwenden, wann immer dies möglich und zweckmäßig ist. So könnte der gemeinsame Referenzrahmen beispielsweise Definitionen oder grundlegende Bestimmungen festlegen, auf die zwecks Verbesserung des geltenden Gemeinschaftsrechts und zwecks Einbeziehung in künftiges Gemeinschaftsrecht zurückgegriffen werden könnte.

80. In ihrem Aktionsplan zur Verbesserung der Rechtsetzung hatte die Kommission angeregt, dafür zu sorgen, dass wesentliche Änderungen, die das Europäische Parlament oder der Rat in erster Lesung an Vorschlägen der Kommission vornehmen, die Qualität des Rechtsakts selbst nicht beeinträchtigen. Ferner hatte sie die Bedeutung der Aufrechterhaltung eines hohen Niveaus hinsichtlich der Qualität und Kohärenz im gesamten Gesetzgebungsverfahren betont [58]. Folglich sollte der gemeinsame Referenzrahmen im Bereich des europäischen Vertragsrechts nicht nur der Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge als Leitlinie dienen, sondern dürfte sich für den Fall, dass der Rat oder das Europäische Parlament Änderungen vorschlagen, ebenfalls als nützlich erweisen.

[58] Mitteilung der Kommission - Aktionsplan ,Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds", S. 15.

4.2. Förderung der Ausarbeitung von EU-weiten Standardvertragsklauseln

81. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der in allen Mitgliedstaaten das Kernstück des Vertragsrechts bildet, ermöglicht es den Vertragsparteien, den Vertrag abzuschließen, der ihren besonderen Bedürfnissen am besten entspricht. Diese Freiheit ist durch bestimmte zwingende Vorschriften des Vertragsrechts bzw. durch Anforderungen, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, eingeschränkt. Die zwingenden Bestimmungen sind jedoch begrenzt, und die Parteien verfügen bei der Aushandlung der von ihnen gewünschten Vertragsklauseln über ein erhebliches Maß an Freiheit. Dies ist besonders in den Fällen wichtig, in denen die Parteien einen Vertrag mit besonderen Merkmalen oder einen Vertrag zur Regelung eines komplizierten Sachverhalts abschließen möchten.

82. In den allermeisten Fällen und insbesondere bei recht einfachen und häufig wiederholten Geschäften sind die Parteien jedoch oft an der Verwendung von Standardvertragsklauseln interessiert. Die Verwendung von Standardvertragsklauseln erspart den Parteien die Kosten von Vertragsverhandlungen.

83. Solche Standardklauseln werden oft von einer der Vertragsparteien abgefasst, insbesondere, wenn eine Vertragspartei eine hinreichend starke Verhandlungsposition hat, um als Verkäufer oder Dienstleistungserbringer oder als Erwerber von Waren oder Dienstleistungen ihre eigenen Vertragsklauseln durchsetzen zu können. In anderen Fällen werden die Standardvertragsklauseln von einer Gruppe von Vertragspartnern ausgearbeitet, die bei den Vertragsverhandlungen entweder eine der beiden Seiten oder seltener beide Seiten vertreten; auch eine Ausarbeitung durch Dritte ist möglich.

84. Obwohl Standardvertragsklauseln in großem Umfang verwendet werden, wurden die meisten von ihnen von Parteien aus jeweils einem einzigen Mitgliedstaat ausgearbeitet. Solche Vertragsklauseln entsprechen deshalb unter Umständen weniger den besonderen Bedürfnissen bei grenzüberschreitenden Geschäften. Der Kommission sind jedoch auch Initiativen zur Ausarbeitung von Standardvertragsklauseln speziell für internationale Geschäfte bekannt [59]. Diese Vertragsklauseln werden immer häufiger auch für Verträge verwendet, die innerhalb eines einzigen Mitgliedstaates geschlossen werden.

[59] So hat etwa Orgalime, ein europäischer Wirtschaftsverband der Maschinenbau-, metallverarbeitenden und Elektroindustrie, allgemeine Bedingungen, Mustervordrucke und Leitfäden ausgearbeitet, um die Unternehmen in der Praxis bei Abfassung der in den betreffenden Sektoren üblicherweise verwendeten verschiedenen Verträge zu unterstützen.

85. Dies zeigt den Nutzen von zur Verwendung in mehreren Mitgliedstaaten und insbesondere für grenzüberschreitende Geschäfte entwickelten Standardklauseln. Nach Auffassung der Kommission könnten solche allgemeinen Vertragsklauseln, wenn sie in größerem Umfang ausgearbeitet würden, einige der angeführten Problem und Hemmnisse beseitigen. Deshalb beabsichtigt die Kommission, die Ausarbeitung solcher Klauseln in folgender Form zu fördern:

a) Erleichterung des Austauschs von Informationen über Initiativen

86. Ein wichtiger erster Schritt zur Förderung von EU-weiten Standardvertragsklauseln besteht in einer Auflistung der auf EU-Ebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten schon existierenden Initiativen. Steht eine solche Auflistung einmal zur Verfügung, so könnten sich Parteien, die an der Ausarbeitung von Standardvertragsklauseln interessiert sind, Informationen über vergleichbare Initiativen in anderen Sektoren oder im gleichen Sektor anderer Mitgliedstaaten beschaffen. Sie könnten also aus den Fehlern anderer lernen und von ihren Erfolgen profitieren (,vorbildliche Praktiken") und gleichzeitig Namen und Anschriften von Partnern in anderen Mitgliedstaaten erfahren, die möglicherweise an einem gemeinsamen Vorgehen bei der Erstellung EU-weiter Standardvertragsklauseln interessiert sind.

87. Die Kommission beabsichtigt demgemäß die Einrichtung einer Website, auf der Unternehmen, Einzelpersonen und Organisationen auf eigene Verantwortung [60] Informationen über bestehende oder geplante Initiativen in diesem Bereich auflisten können. Die Kommission wird all diese Unternehmen, Einzelpersonen und Organisationen auffordern, auf dieser Website einschlägige Informationen zu veröffentlichen. Die Kommission beabsichtigt, die Nützlichkeit der Website gemeinsam mit Nutzern 18 Monate nach ihrer Einrichtung zu bewerten, und sie wird möglicherweise angemessene Maßnahmen ergreifen.

[60] Die Veröffentlichung dieser Informationen auf einer Website der Kommission bedeutet nicht, dass die Kommission irgend eine Verantwortung für die Inhalte übernimmt.

b) Anbieten von Leitlinien zur Verwendung von Standardvertragsklauseln

88. Dass die Kommission allgemein die Ausarbeitung von Standardvertragsklauseln auf EU-Ebene statt auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten fördert, darf jedoch nicht als pauschale Billigung solcher Vertragsbedingungen gewertet werden. Standardvertragsklauseln sollen nämlich weder gegen EU-Vorschriften verstoßen noch EU-Politiken zuwiderlaufen. Deshalb beabsichtigt die Kommission, Leitlinien zu veröffentlichen, mit denen sie den interessierten Unternehmen, Einzelpersonen und Organisationen in Erinnerung rufen möchte, dass gewisse rechtliche und sonstige Einschränkungen zu beachten sind. So ist es offensichtlich, dass Standardvertragsklauseln im Einklang mit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verträgen stehen müssen, falls diese anwendbar ist. Die Leitlinien werden die Parteien auch daran erinnern, dass solchen Initiativen durch die EU-Wettbewerbsregeln Grenzen gesetzt sind. Es ist außerdem wichtig, sicher zu stellen, dass die Standardvertragsklauseln von Vertretern aller einschlägigen Gruppen gemeinsam ausgearbeitet werden, unter Einbeziehung von großen, kleinen und mittleren Unternehmen, Händlern, Verbrauchern und Juristen.

4.3. Weitere Reflektion zur Zweckmäßigkeit nicht sektorspezifischer Maßnahmen - z. B. eines optionellen Instruments - im Bereich des europäischen Vertragsrechts

89. Im Laufe der Anhörung wurde gefordert, weitere Überlegungen zur Zweckmäßigkeit nicht sektorspezifischer Maßnahmen im Bereich des europäischen Vertragsrechts anzustellen.

90. Es wurden einige Argumente für ein optionelles Instrument vorgebracht, das den Vertragsparteien ein besonders gut an grenzüberschreitende Verträge im Binnenmarkt angepasstes modernes Regelwerk bieten würde. Die Parteien würden folglich nicht mehr in speziell zu diesem Zweck abgefassten oder ausgehandelten Verträgen jedes einzelne Detail abdecken müssen, sondern könnten einfach auf dieses Instrument als das anwendbare Recht verweisen. Dieses Instrument würde beiden Parteien, der wirtschaftlich stärkeren und der schwächeren, eine annehmbare und angemessene Lösung bieten, ohne dass unbedingt das nationale Recht einer der Parteien angewendet werden müsste, was auch die Verhandlungen erleichtern würde.

91. Mit der Zeit würden die Wirtschaftsteilnehmer mit diesen Regeln ebenso vertraut werden, wie sie es wohl derzeit mit ihrem jeweiligen nationalen Vertragsrecht sind. Dies wäre für alle Vertragsparteien, insbesondere für die KMU und die Verbraucher, wichtig und würde deren aktive Beteiligung im Binnenmarkt erleichtern. Solch ein Instrument würde den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr erheblich erleichtern.

92. Die Kommission wird untersuchen, ob möglicherweise nicht sektorspezifische Maßnahmen wie etwa ein optionelles Instrument erforderlich sein könnte, um Probleme im Bereich des europäischen Vertragsrechts zu lösen. Sie beabsichtigt, einen Diskussionsprozess zu Zweckmäßigkeit, möglicher Form, Inhalt und Rechtsgrundlage solcher Maßnahmen in Gang zu setzen. Was die Form betrifft, so wäre an eine EU-weite vertragsrechtliche Regelung in Form einer Verordnung oder Empfehlung zu denken, die eher neben den nationalen Vertragsrechten als an deren Stelle gelten würde. Dieses neue Instrument würde in allen Gemeinschaftssprachen vorliegen. Es könnte entweder auf alle Verträge angewandt werden, die grenzüberschreitende Geschäfte betreffen, oder nur auf Geschäfte, bei denen die Parteien aufgrund einer Rechtswahlklausel beschließen, sie diesem Instrument zu unterwerfen. Die letztere Lösung würde den Parteien das größtmögliche Maß an Vertragsfreiheit einräumen. Sie würden das neue Instrument nur wählen, wenn es ihren wirtschaftlichen oder rechtlichen Bedürfnissen besser entspräche als das nationale Recht, das gemäß den Grundsätzen des internationalen Privatrechts auf den Vertrag anwendbar gewesen wäre.

93. Nach Auffassung der Kommission sollte die Vertragsfreiheit einer der leitenden Grundsätze eines solchen Vertragsrechtsinstruments sein. Einschränkungen dieser Freiheit sollten nur in Betracht gezogen werden, wenn dies aus guten Gründen zu rechtfertigen ist. Es sollte den Vertragsparteien, die als auf ihren Vertrag anwendbares Recht dieses Instrument gewählt haben, möglich sein, dessen spezifische Bestimmungen ihren eigenen Bedürfnissen anzupassen [61].

[61] Vgl. Artikel 6 CISG.

94. Wenn das neue Instrument auf einen Vertrag angewandt wird, sollte also nur eine beschränkte Anzahl der in diesem Regelwerk enthaltenen Bestimmungen zwingend sein, z. B. Bestimmungen zum Verbraucherschutz. Zu prüfen wäre u. a. die Frage, ob das optionelle Instrument (wenn es ein zwingendes Instrument wäre) die Anwendung von widerstreitenden zwingenden nationalen Bestimmungen auf Gebieten, die von diesen erfasst werden, ausschließen könnte. Ein solches Instrument würde somit die Vertragsfreiheit auf zweierlei Art sicher stellen: erstens, weil die Parteien dieses Instrument als das anwendbare Recht wählen können, und zweitens, weil die Parteien die betreffenden Bestimmungen grundsätzlich abändern können.

95. Selbstverständlich wird die Kommission im Rahmen ihrer Überlegungen bezüglich eines nicht sektorspezifischen Instruments den gemeinsamen Referenzrahmen berücksichtigen. Der Inhalt des gemeinsamen Referenzrahmens sollte dann normalerweise als Grundlage für die Ausarbeitung des neuen optionellen Instruments dienen. Ob das neue Instrument den gesamten Anwendungsbereich des gemeinsamen Referenzrahmens abdecken würde oder nur einen Teil davon oder ob es nur allgemeine vertragsrechtliche Vorschriften oder auch solche für spezifische Verträge beinhalten würde, ist gegenwärtig noch offen.

96. Die Kommission würde Stellungnahmen zum Anwendungsbereich eines freiwilligen Instruments im Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) begrüßen. Das freiwillige Instrument könnte umfassend sein, d. h. auch grenzüberschreitende Kaufverträge zwischen Unternehmen abdecken und damit den vom CISG erfassten Bereich einschließen. Es könnte diesen Bereich auch ausnehmen, so dass nur das CISG anwendbar wäre.

97. Wie bei allen in diesem Aktionsplan erwähnten Maßnahmen besteht der Zweck des Aktionsplans darin, Stellungnahmen der EG-Organe und der interessierten Kreise zu den Vorschlägen einzuholen.

5. Fazit

98. Zweck dieses Aktionsplans ist es, Reaktionen auf die vorgeschlagene Kombination aus nicht gesetzgeberischen und gesetzgeberischen Maßnahmen und Anregungen für die weitere Reflexion über ein optionelles Instrument im Bereich des europäischen Vertragsrechts zu erhalten. Mit diesem Aktionsplan soll auch die offene, breite und eingehende Debatte weitergeführt werden, die durch die Mitteilung zum europäischen Vertragsrecht eingeleitet wurde und an der sich nicht nur die Organe der Europäischen Gemeinschaft, sondern auch die Öffentlichkeit, u. a. die Wirtschaft, Verbraucherverbände sowie Juristen aus Wissenschaft und Praxis, beteiligt haben.

99. Alle potenziellen Diskussionsteilnehmer werden gebeten, ihren Beitrag bis zum 16.5.2003 einzusenden. Dies sollte möglichst in elektronischer Form geschehen (E-Mail: European-Contract-Law@cec.eu.int) oder auf schriftlichem Wege (Anschrift: Europäische Kommission, B-1049 Brüssel). Jeder Beitrag sollte den Vermerk ,Aktionsplan zum europäischen Vertragsrecht" tragen. Um eine echte Diskussion über diese Frage in Gang zu bringen, hat die Kommission diesen Aktionsplan auf ihrer Europa-Website unter http://europa.eu.int/comm/consumers/ policy/developments/contract_law/index_de.html veröffentlicht. Eingehende Beiträge werden ebenfalls auf dieser Website veröffentlicht, falls der Verfasser nicht um vertrauliche Behandlung bittet.

ANLAGE

Stellungnahmen zur Mitteilung über das europäische Vertragsrecht

1. Einleitung

Nach der Veröffentlichung der Mitteilung zum europäischen Vertragsrecht haben der Rat und das Europäische Parlament im November 2001 zu der Mitteilung Stellung genommen. Ferner sind bei der Kommission - bislang - 160 Beiträge aus interessierten Kreisen eingegangen (siehe Anlagen). Dieses Interesse der Gemeinschaftsorgane und betroffener Kreise zeigt, wie wichtig die mit der Mitteilung ausgelöste Debatte ist.

Schlüsselt man die Beiträge nach Herkunftsländern auf, so ist bemerkenswert, dass die meisten Beiträge aus Deutschland und dem Vereinigten Königreich stammen. Aus einigen Mitgliedstaaten sind gar keine oder nur wenige Beiträge eingegangen. Zahlreiche internationale Interessengruppen haben sich ebenfalls an der Anhörung beteiligt. Die meisten Beiträge kommen aus Hochschul- und Wirtschaftskreisen, doch haben sich auch viele Vertreter der Rechtspraxis beteiligt.

Den größten Teil der Beiträge hat die Kommission nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Frist erhalten. Alle Beiträge, die bis zum 31. Januar 2002 eingegangen sind, haben im vorliegenden Papier Berücksichtigung gefunden. Falls noch weitere Beiträge eingehen sollten, so wird die Kommission auch diesen Rechnung tragen.

Die Analyse der bislang eingegangenen Beiträge ist in drei Teile gegliedert. In Teil 2 werden die Stellungnahmen der Gemeinschaftsorgane untersucht. Die Teile 3 und 4 enthalten eine Analyse der Stellungnahme anderer Anhörungsteilnehmer, und zwar gegliedert nach deren Ansichten zu vorhandenen Problemen (Teil 3) und zu möglichen Lösungen (Teil 4). In Teil 5 werden die nächsten Schritte der Kommission kurz dargestellt.

Mit der vorliegenden Zusammenfassung möchte die Kommission einen Überblick über die eingegangenen Beiträge geben. Dabei konnten nicht alle Aussagen dieser Beiträge einfließen. Im Interesse der Transparenz wurden die per E-Mail eingegangenen Antworten auf die Website der Kommission gesetzt, sofern sich die Verfasser mit dieser Veröffentlichung einverstanden erklärt hatten. Verfasser, die ausdrücklich um vertrauliche Behandlung ihrer Beiträge gebeten hatten, wurden nicht in die Liste in Anlage 1 aufgenommen.

Die Internetseite der Kommission zum europäischen Vertragsrecht findet sich unter folgender Adresse:

http://europa.eu.int/comm/consumers/ policy/developments/contract_law/index_en.html

2. Stellungnahmen der Gemeinschaftsorgane

Am 27. September 2001 wurde die Mitteilung der Kommission dem Ministerrat für Binnenmarkt/Verbraucherfragen vorgelegt. Der Ministerrat für Justiz und Inneres nahm anlässlich der Prüfung des Berichts des Rates über die Notwendigkeit einer Angleichung der zivilrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten, der am 16. November 2001 gebilligt wurde, zur Mitteilung der Kommission Stellung. Am Vortag hatte das Europäische Parlament eine Entschließung zu dieser Mitteilung der Kommission angenommen.

2.1 Der Bericht des Rates

Der Bericht des Rates ist recht ausgewogen. In der Einleitung stellt der Rat klar, wie er das vom Europäischen Rat in Tampere erteilte Mandat versteht. Der Rat verweist auf die Entschließungen des EP, auf die Mitteilung der Kommission und wissenschaftliche Arbeiten und unterstreicht die zentrale Rolle des Vertragsrechts. Der Rat nennt - unter Verwendung einer vorsichtigen Formulierung - auch das Familienrecht als möglichen Gegenstand einer Diskussion über die Angleichung der einzelstaatlichen Privatrechtsordnungen.

Im nächsten Kapitel geht der Rat - ähnlich wie die Kommission in ihrer Mitteilung - kurz auf andere Rechtsinstrumente ein, z. B. auf ein harmonisiertes internationales Privatrecht oder völkerrechtliche Verträge über ein harmonisiertes materielles Recht. Interessant ist, dass der Rat - wiederum wie die Kommission in ihrer Mitteilung - die Grenzen derartiger Ansätze deutlich aufzeigt. Interessant ist auch, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die die einschlägigen Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, aufgefordert werden, dies zu tun. Dies ist besonders für das Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) von Bedeutung, das vom Vereinigten Königreich sowie von Irland und Portugal noch nicht ratifiziert worden ist.

Dieses Kapitel enthält ferner einen Hinweis auf das vom Rat verabschiedete Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Darüber hinaus vertritt der Rat hier erstmals den Standpunkt, das erforderliche Vertrauen könne in Zukunft durch eine Annäherung des materiellen Rechts gewährleistet werden.

Der folgende Teil bildet neben den Schlussfolgerungen den zentralen Teil des Berichts des Rates. Darin wird wiederholt auf die Notwendigkeit einer größeren Kohärenz und einer Verbesserung des vorhandenen gemeinschaftlichen Besitzstands hingewiesen. In diesem Zusammenhang wird auch kurz erwähnt, dass die bislang erreichten Harmonisierungsergebnisse mitunter als unzureichend angesehen werden, und zwar insbesondere wegen stark divergierender einzelstaatlicher Umsetzungsmaßnahmen. Der Rat geht ferner - wie die Kommission in ihrer Mitteilung - auf das Problem nicht einheitlicher Definitionen allgemeiner gemeinschaftsrechtlicher Begriffe und Konzepte ein; dies könne in der Handels- und Rechtspraxis zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Der Rat nennt eine ganze Reihe von wichtigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Privatrechts und stellt fest, dass diese in den einschlägigen Teilbereichen des nationalen Rechts ein ,ius commune" geschaffen haben.

Abgesehen von der geforderten größeren Kohärenz des Gemeinschaftsrechts scheint der Rat in seinem Bericht einen eher horizontal ausgerichteten Harmonisierungsansatz zu befürworten, der auf die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Grundbestands an privatrechtlichen Vorschriften für den Fall eines festgestellten Harmonisierungsbedarfs abzielt. Schließlich äußert der Rat die Absicht, zu prüfen, ob Unterschiede auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung und des Sachenrechts das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Dies ist das zweite Sachgebiet, auf dem der Rat weiter geht als die Kommission in ihrer Mitteilung.

Im vierten Teil des Berichts befasst sich der Rat mit dem Familienrecht. Eine Zusammenfassung dieses Teils erübrigt sich hier, da sich die Kommission in ihrer Mitteilung nicht mit dem Familienrecht auseinandergesetzt hat.

Die Schlussfolgerungen im Bericht des Rates richten sich an die Kommission. Der Rat erläutert u. a., welche Folgemaßnahmen die Kommission nach Auffassung des Rates im Anschluss an ihre Mitteilung treffen sollte.

Von besonderer Bedeutung ist die an die Kommission gerichtete Aufforderung, die Gemeinschaftsorgane und die Öffentlichkeit bis Ende 2002 über die Ergebnisse der Anhörung zu ihrer Mitteilung und über ihre Empfehlungen zu informieren, falls erforderlich in Form eines Grün- oder Weißbuchs. Bezüglich des Inhalts dieses künftigen Grün- oder Weißbuchs fordert der Rat die Kommission auf, zumindest einige konkrete Punkte zu prüfen. So soll die Kommission angeben, welche Rechtsakte der Gemeinschaft überarbeitet werden sollen und aus welchen Gründen. Darüber hinaus soll sie die Rechtsgebiete bestimmen, auf denen die Unterschiedlichkeit einzelstaatlicher Rechtsvorschriften das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen. Die Kommission soll in ihren Empfehlungen auch auf die Möglichkeit der Zugrundelegung eines stärker horizontal ausgerichteten Ansatzes bei neuen Rechtsetzungsinitiativen und deren Auswirkungen auf die Einheitlichkeit des Privatrechts eingehen. Eine weitere Anregung des Rates betrifft die regelmäßige Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Privatrechts während der Richtlinienumsetzung, die zum Teil bereits praktiziert wird. Der letzte Punkt bezieht sich auf die Arbeitsmethoden, mit denen eine stärkere Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erreicht und Abweichungen verhindert werden können.

Außerdem schlägt der Rat der Kommission vor, ergänzend zu dem Grün- oder Weißbuch eine Studie auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung und des Sachenrechts in Auftrag zu geben, um festzustellen, ob die Unterschiede im Recht der Mitgliedstaaten das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen.

2.2 Die Entschließung des Europäischen Parlaments

Das EP nennt konkret zwei Gruppen, denen der Binnenmarkt bislang noch nicht die erhofften Vorteile gebracht hat: die kleinen und mittleren Unternehmen und die Verbraucher. In der Entschließung wird auch nachdrücklich auf das Ziel hingewiesen, einen angemessener Interessenausgleich zwischen Unternehmen und Verbrauchern zu erreichen und die Belastungen für Verbraucher und Juristen zu verringern. Das EP betont - in Übereinstimmung mit dem Bericht des Rates und der Mitteilung der Kommission - die Grenzen, die dem internationalen Privatrecht wie dem Übereinkommen von Rom oder auf internationaler Ebene harmonisierten materiellrechtlichen Regelungen wie der CISG gesetzt sind.

Das Parlament kritisiert die Beschränkung der Mitteilung der Kommission auf das Vertragsrecht. Es hält ferner - wie der Rat, der eine entsprechende Studie angeregt hat - ebenfalls das außervertragliche Vertragsrecht und das Sachenrecht für relevant.

Nach einer Aufzählung der wichtigsten Rechtsvorschriften der EG im Bereich des Privatrechts stellt das Parlament fest, dass die betreffenden Richtlinien nicht optimal aufeinander abgestimmt sind und dass sich beim Zusammenspiel derselben mit den einzelstaatlichen Privatrechtsordnungen Probleme stellen. Es betont daher, dass diese Bestimmungen einheitlicher angewandt werden müssten.

Das EP unterstreicht ausdrücklich die Notwendigkeit, die Harmonisierung des Vertrags weiter voranzutreiben mit dem Ziel, grenzüberschreitende Rechtsgeschäfte im Binnenmarkt zu erleichtern.

Im Mittelpunkt der Entschließung des Parlaments steht die an die Kommission gerichtete Aufforderung, einen detaillierten Aktionsplan auszuarbeiten. Die einzelnen Schritte dieses Aktionsplans sollen nach Zeitstufen (kurzfristig, mittelfristig, langfristig) geordnet sein.

Bis Ende 2004 soll eine in allen Gemeinschaftssprachen abrufbare Datenbank geschaffen werden, die nationale Rechtsvorschriften und Rechtsprechung zum Vertragsrecht enthält. Auf dieser Grundlage soll die rechtsvergleichende Forschung und Zusammenarbeit gefördert werden mit dem Ziel, gemeinsame Rechtsbegriffe und Lösungen sowie eine gemeinsame Terminologie für alle einzelstaatlichen Rechtsordnungen zu entwickeln (Option II der Mitteilung der Kommission). Das EP möchte regelmäßig über die dabei erzielten Fortschritte informiert werden und wird dazu Stellung nehmen. Parallel zu Option II soll auch Option III weiterverfolgt werden. Dementsprechend wird die Kommission aufgefordert, Legislativvorschläge zur Konsolidierung des geltenden Gemeinschaftsrechts vorzulegen. Am Ende der ersten Stufe soll die Kommission prüfen, ob ein Bedarf für weitere binnenmarktrelevante Bestimmungen besteht, insbesondere im Bereich des expandierenden elektronischen Handels. Für diese Sachgebiete schlägt das Parlament das Instrument der Verordnung vor, während bestimmte Teilgebiete des Verbraucherrechts nach wie vor durch Richtlinie geregelt werden sollen.

Ab 2005 soll eine vergleichende Analyse der gemeinsamen Rechtsbegriffe und Lösungen veröffentlicht werden. Gleichzeitig soll die Kommission den Bekanntheitsgrad des Gemeinschaftsrechts und der Ergebnisse der Option II durch Fortbildungsmaßnahmen für Juristen aus Lehre und Praxis erhöhen. Allen EG-Organe wird nahegelegt, diese gemeinsamen Rechtsbegriffe, Lösungen und Terminologien im Rechtsetzungsverfahren einheitlich zu verwenden.

Drittens sollten die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Umsetzung der gemeinsamen Rechtsgrundsätze und Terminologie für grenzüberschreitende und rein innerstaatliche Verträge die Möglichkeit vorsehen, ein anderes Recht zu wählen. Die praktischen Wirkungen dieser Rechtsvorschriften sollen ab 2008 evaluiert werden. Die Ergebnisse dieser Evaluierung könnten wiederum ab 2010 zur Ausarbeitung und Verabschiedung einer umfassenden Regelung des Vertragsrechts führen. Das Parlament würde hierfür eine Verordnung bevorzugen, die auf freiwilliger Basis im Rahmen des internationalen Privatrechts angewandt werden könnte. Es empfiehlt, als Rechtsgrundlage Artikel 95 heranzuziehen.

3. im Rahmen der Anhörung eingegangene Antworten - Notwendigkeit weitreichenderer Massnahmen der EG im Bereich des Vertragsrechts

3.1 Bedeutung für den Binnenmarkt

3.1.1 Antworten der Regierungen

Die Regierungen, die sich in ihren Antworten mit den Auswirkungen der Unterschiede im Vertragsrecht befassen, räumen ein, dass es Probleme gibt oder zumindest geben könnte. Nur in wenigen Beiträgen werden jedoch konkrete Probleme genannt; dies ist in einigen Fällen ganz offensichtlich darauf zurückzuführen, dass die nationalen Regierungen in ihrem Beitrag die Ergebnisse ihrer im Inland durchgeführten Anhörungen zusammengefasst haben.

Die portugiesische Regierung führt aus, dass grenzüberschreitende Rechtsgeschäfte durch die Kosten behindert werden, die entstehen, wenn Auskünfte über das nationale Vertragsrecht anderer Länder eingeholt werden müssen. Diese Unterschiede erschwerten auch die Führung eines Rechtsstreits im Ausland. Aus Gründen der Rechtssicherheit und insbesondere zur Vermeidung von Zweifeln und Regelungslücken im Bereich des elektronischen Handels wird ferner eine Harmonisierung des Verbrauchervertragsrechts für notwendig gehalten. In diesem Zusammenhang berichtet die österreichische Regierung, dass in der nationalen Anhörung weniger die Verbraucher als die Unternehmen sich für eine vollständige Harmonisierung des Verbrauchervertragsrechts (also gegen eine Mindestharmonisierung) und damit für die Vermeidung unterschiedlicher einzelstaatlicher Umsetzungsvorschriften ausgesprochen haben. Über Bedenken gegen eine Mindestharmonisierung des Verbraucherrechts berichten auch das belgische Wirtschaftsministerium und die finnische Regierung aus ihren jeweiligen Anhörungen. Die finnische Regierung weist ferner auf konkrete Probleme im Bereich des Versicherungsrechts hin: wegen der Unterschiede im zwingenden Recht seien die einzelnen Versicherungen kaum bereit, grenzüberschreitend tätig zu werden. Dies sei allerdings ein weniger schwerwiegendes Problem als diejenigen, die sich in Bereichen wie z. B. dem Schadensersatz- und Sachenrecht stellten. Das belgische Finanzministerium führt aus, eine Harmonisierung des Vertragsrechts könne eine einheitlichere Klassifizierung von Verträgen unter steuerlichen Gesichtspunkten ermöglichen und so durch die Anwendung unterschiedlicher Steuersysteme bewirkte Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verhindern. Der belgische Bank- und Finanzausschuss bedauert die fehlende Harmonisierung der Vorschriften über die vertraglichen Beziehungen zwischen Finanzmittlern und deren Kunden, was den Binnenmarkt behindere. Nach Ansicht der deutschen Länder stellen die Komplexität der jetzigen Rechtslage und das Problem des anwendbaren Rechts erhebliche Hindernisse dar.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs gesteht der Kommission zu, dass der Binnenmarkt wegen der in der Mitteilung angesprochenen verschiedenen Hindernisse unter Umständen nicht perfekt funktioniert, ist jedoch der Ansicht, diese Probleme stellten sich je nach den einzelnen Branchen in unterschiedlichem Umfang. Unter Hinweis auf die unterschiedlichen Rechtsordnungen in Schottland und England und Wales vertritt sie die Auffassung, die Koexistenz verschiedener nationaler Vertragsrechtsordnungen müsse an und für sich nicht das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Die britische Financial Services Authority konnte keine konkreten Probleme ausmachen. Das Nebeneinander nationaler Vertragsrechtsordnungen könne allerdings - zumindest theoretisch - ein potenzielles Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts darstellen, insbesondere wenn andere Barrieren wegfielen, z. B. durch die Einführung des Euro. Die dänische Regierung berichtet aus der nationalen Anhörung, dass nach den überwiegenden Antworten der Industrieverbände keine merklichen Schwierigkeiten bei der Entwicklung des Binnenmarkts feststellbar sind. In vielen Branchen seien Handelsbräuche entstanden, internationale oder gemeinsame europäische Standardverträge entwickelt worden. Diese Branchen sehen keinen Bedarf zur Förderung der Entwicklung neuer Standardverträge. Die dänische Anhörung zeigt aber auch, dass die KMU besondere Schwierigkeiten auf dem Binnenmarkt haben, die auf das unterschiedliche Vertragsrecht in den Mitgliedstaaten zurückzuführen sind; sie hängen meist mit der Unkenntnis ausländischer Rechtsvorschriften und mit den Kosten für die Beseitigung von Unklarheiten zusammen. Darüber hinaus sind KMU aufgrund ihrer schwächeren Verhandlungsposition oft gezwungen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres Vertragspartners und das von diesem gewählte Recht zu akzeptieren. Den dänischen Verbraucherverbänden sind keine besonderen Probleme bekannt, die grenzüberschreitende Verbrauchergeschäfte behindern würden. Allerdings sprechen sie sich dafür aus, das europäische Vertragsrecht der Entwicklung anzupassen, z. B. im Bereich des Abschlusses und der Durchführung von Verbraucherverträgen im Binnenmarkt. Einige dänische Stellungnahmen betonen die Notwendigkeit einer Harmonisierung in einem engeren Bereich, z. B. bezüglich des Abschlusses und der Gültigkeit von Verträgen, denn hier gebe es Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen hinsichtlich der formellen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen, man denke an die Beurkundung durch einen Notar. Aus einigen Antworten geht schließlich hervor, dass die Harmonisierung des Vertragsrechts - nicht zuletzt wegen der Entwicklung der Informationstechnologien - besonders in bestimmten Branchen notwendig sein könnte, z. B. im Bereich der Finanzdienstleistungen. Die dänische Regierung konnte aufgrund dieser Stellungnahmen nicht feststellen, dass die unterschiedlichen vertragsrechtlichen Bestimmungen einer zufriedenstellenden Entwicklung des Binnenmarkts entgegenstehen.

Die polnische Regierung führt aus, die Existenz unterschiedlicher Zivilrechtsordnungen in der EU stelle keine wesentliche Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts dar. Jedoch würde eine Vereinheitlichung des Vertragsrechts die mit dem Abschluss von Geschäften verbundenen Kosten senken. Außerdem würden grenzüberschreitende Geschäfte durch unterschiedliche Verfahren beim Abschluss von Verträgen sowie durch verschiedene Gültigkeitsvoraussetzungen stark behindert.

Die EWR-EFTA-Staaten berichten, dass die einzelstaatlichen Regelungen des Vertragsrechts das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigen könnten, da sie zu höheren Transaktionskosten führten, obgleich der Einfluss der neuen Technologien, die Einführung des Euro und andere Faktoren den Abschluss von grenzüberschreitenden Verträgen erleichterten. Im Einzelnen weisen sie auf die Unterschiede im zwingenden Recht hervor, die sich negativ auswirkten.

3.1.2. Antworten aus Wirtschaftskreisen

In einigen Beiträgen der verarbeitenden Industrie wird die Auffassung vertreten, unterschiedliche nationale Rechtsordnungen stellten kein wesentliches Hindernis für grenzüberschreitende Geschäfte dar, da in den meisten Fällen das internationale Privatrecht, das Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie das geltende Gemeinschaftsrecht zufriedenstellende Lösungen bereitstellten. Einige Wirtschaftsverbände betonen, Unterschiede der einzelstaatlichen Rechtsordnungen führten zu Wettbewerbsverzerrungen, z. B. durch höhere Informationskosten sowie durch fehlende Rechtssicherheit, insbesondere in Bezug auf unterschiedliche Haftungsregelungen. Die Haftung für versteckte Mängel des französischen Rechts wurde hier als Beispiel genannt. Ferner werden Probleme der KMU im Dienstleistungssektor genannt, da die Rechtsvorschriften über Dienstleistungen je nach Mitgliedstark stark variierten. Mitunter werden anhaltende Schwierigkeiten auch nach einer Harmonisierung - z. B. des Handelsvertreterrechts - angeführt. Deshalb müssten gelegentlich Rechtsberater eingeschaltet werden. Besondere Probleme gibt es im Zusammenhang mit unterschiedlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Haftungsbegrenzung und der Sicherungsrechte. Bei grenzüberschreitenden Geschäften hält die Wirtschaft die Haftung für und die Durchsetzbarkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Voraussetzungen für deren Aufnahme in Verträge für problematisch, die ausländischem Recht - insbesondere italienischem Recht - unterstehen. Im übrigen sei oft nicht bekannt, dass das auf den Vertrag anwendbare Recht in einigen Mitgliedstaaten nicht unbedingt auch die Eigentumsaspekte regle. Darüber hinaus beeinträchtigten die unterschiedlichen Regelungen für die Übertragung sachenrechtlicher Ansprüche und Sicherungsrechte an Sachen die Möglichkeit des Abschlusses grenzüberschreitender Leasingverträge. Unterschiedliche vorvertragliche Regelungen brächten für die EU-Wirtschaft große Schwierigkeiten mit sich.

Während in den Stellungnahmen der Einzelhändler vor allem die uneinheitliche Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG über Haustürgeschäfte als Hindernis für grenzüberschreitende Direktverkäufe gesehen wird, nennen fast alle Verbände des Finanzdienstleistungssektors Probleme beim grenzüberschreitenden Handel, die sie auf unterschiedliche vertragsrechtliche Anforderungen und Konzepte in den Mitgliedstaaten zurückführen. Oft ist von Unterschieden bei der Umsetzung und Anwendung von Richtlinien oder von Abweichungen bei den vertragsrechtlichen Anforderungen die Rede, die von grenzüberschreitenden Handelsgeschäften abschreckten. Mitunter könne man nicht wissen, wann ein Vertrag geschlossen sei, wie bestimmte Vertragsklauseln durchzuführen seien oder welche Klauseln wegen gesetzlicher Bestimmungen unangewendet bleiben müssten oder welche Klauseln stillschweigend vereinbart seien. Die Unternehmen verzichten hauptsächlich wegen der unterschiedlichen Einzelheiten der verschiedenen Verbraucherschutzregelungen auf grenzüberschreitende Geschäfte, also nicht wegen grundlegender Unterschiede beim generell gewährten Schutzumfang. Die Beurteilung, wie weit der Schutz im Einzelnen geht, bringt hohe Rechtsanwaltskosten mit sich. Unterschiedliche Fristen je nach Richtlinie und die Umsetzung der Richtlinie über Handelsvertreter stellen ebenso ein Problem dar wie z. B. die Umsetzung der Richtlinie über grenzüberschreitende Zahlungen. Besonders Versicherungen empfinden die Unterschiedlichkeit nationaler Regelungen als Hindernis für grenzüberschreitende Tätigkeiten.

Einige Verbände anderer Branchen sehen in der Ungewissheit über zwingende Vorschriften und abweichenden Bestimmungen über Stellvertretung und den Abschluss von Verträgen Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Handel, so dass in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Verfahren befolgt werden müssten. Als besonders belastend werden die Unterschiede in den einzelnen Rechtsordnungen im Rahmen der Beziehungen KMU-Verbraucher empfunden. Unterschiedliche Vorschriften über den Vertragsabschluss und die Tatsache, dass keine einheitlichen Standardverträge verwendet werden können, stellen ein Problem dar, das enorme Transaktionskosten verursacht, die insbesondere die KMU treffen.

3.1.3 Antworten der Verbraucherverbände

Nach Ansicht der Verbraucherverbände sorgen die Diskrepanzen zwischen den nationalen Vertragsrechtsordnungen für große Unsicherheit bei den Verbrauchern, da sie nicht über ausreichende Informationen über das anwendbare Recht verfügen. Als Beispiel werden Erhöhungen von Darlehenszinsen in Deutschland genannt, die es in Frankreich nicht gebe. Dies führe zu höheren Transaktionskosten oder halte die Verbraucher sogar von grenzüberschreitenden Geschäften ab. In einem Beitrag wird hinzugefügt, dass Differenzen im Vertragsrecht nur ein Faktor seien, größere Schwierigkeiten gebe es hingegen bei der praktischen Einholung von Ratschlägen oder hinsichtlich der Verfahren zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten.

3.1.4 Antworten von Rechtspraktikern

In einigen Beiträgen aus dem Vereinigten Königreich wird die Auffassung vertreten, die fehlende Harmonisierung des Vertragsrechts stelle kein Hindernis für die Entwicklung eines integrierten Finanzmarkts dar.

Die Befürchtung, das Funktionieren des Binnenmarkts könne durch die Existenz unterschiedlicher nationaler Vertragsrechtssysteme beeinträchtigt werden, sei nicht so real wie man hätte annehmen können, da unterschiedliche Systeme oft zu ähnlichen Ergebnissen führten.

In anderen Beiträgen wird auf die Vereinigten Staaten verwiesen, wo es kein einheitliches System gibt und der Uniform Commercial Code lediglich als Modell für verschiedene Aspekte des Schuldrechts dient, oder auf das Vereinigte Königreich, wo das schottische Zivilrecht neben dem englischen Common Law existiert.

Sprachbarrieren, kulturelle Differenzen, Entfernungen, Gewohnheiten und Rechtsauffassungen wird größere Bedeutung beigemessen als den unterschiedlichen Rechtsvorschriften. Ein Vorschlag geht dahin, sich zunächst einmal mit den Unterschieden im Zivilprozess auseinanderzusetzen.

Einige Vertreter der Rechtspraxis räumen jedoch ein, dass die Verbraucher oder KMU, die nicht von eigenen Rechtsanwälten beraten werden, im Gegensatz zu größeren Marktteilnehmern möglicherweise auf Schwierigkeiten stoßen. Einerseits könnten die Parteien zwar das auf den Vertrag anwendbare Recht wählen, oft sei es jedoch der stärkere Vertragspartner, der der anderen Partei sein Heimatrecht aufzwinge. Größere Marktteilnehmer könnten jedes Problem durch ausgefeilte vertragliche Abmachungen lösen, obgleich selbst dann die Rechtsanwälte nicht nur das einschlägige Gemeinschaftsrecht kennen, sondern auch wissen müssten, wie die betreffende Richtlinie im jeweiligen Mitgliedstaat umgesetzt worden sei.

Die zusätzlich entstehenden Informationskosten und die Kosten für eine eingehendere Rechtsberatung werden in Fällen mit Auslandsbezug nicht wesentlich höher eingeschätzt als in anderen Fällen. Gleichwohl könnten die Kosten für Sachverständigengutachten bei Verbraucherverträgen durchaus den Streitwert übersteigen. Andererseits könnten durch die Einführung neuer Rechtsvorschriften noch höhere Rechtsberatungskosten entstehen als die derzeit durch unterschiedliche Regelungen bedingten.

Diejenigen, die auf Schwierigkeiten gestoßen sind, führen diese insbesondere auf folgende Gründe zurück:

* mangelnde Kenntnis des anderen Rechtssystems im Allgemeinen, auch der Vorschriften über die Streitbeilegung;

* Unsicherheit darüber, wer ein bestimmtes Dokument unterzeichnen darf;

* unterschiedliches zwingendes Recht;

* Vorschriften über notarielle Beglaubigung;

* Formvorschriften;

* Eigentumsvorbehaltsklauseln;

* Bestimmungen über die Forderungsabtretung;

* Schadensersatz und Gewährleistung.

3.1.5 Antworten von Rechtslehrern

Diejenigen Vertreter der Rechtslehre, die sich mit der Frage auseinandersetzen, welche Folgen die Vielfalt nationaler Rechtsordnungen für den Binnenmarkt hat, gehen in der Regel davon aus, dass diese Vielfalt durchaus problematisch ist. Im Allgemeinen wird das internationale Privatrecht als mehr oder weniger unzulängliche, ungeeignte oder unvollständige Lösung angesehen.

Als konkrete Beispiele für problematische Bereiche wurden u. a. genannt: Kraftfahrzeugversicherung und Kabotageversicherung, Eigentumsvorbehaltsklauseln und sonstige Sicherungsrechte, Factoring, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Haustürgeschäfte und Banküberweisungen. Da die Gemeinschaft das materielle Versicherungsrecht nicht harmonisiert hat, können die Versicherungen keine für alle Mitgliedstaaten gültigen Angebote zur Abdeckung ,geringfügiger Risiken" auf der Grundlage derselben Police machen. Einer Versicherung war es trotz umfangreicher Recherchen nicht gelungen, einen KFZ-Versicherungsvertrag zu formulieren, der in der gesamten Europäischen Union hätte angeboten werden können, und zwar wegen zwingender Vorschriften in den verschiedenen Mitgliedstaaten, die nicht miteinander in Einklang zu bringen waren. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen werden unter Umständen in einem anderen Land als dem, in dem sie begründet wurden, nicht anerkannt, z. B. wenn die Sachen in ein anderes Land verbracht werden. Sehr unterschiedliche Haftungsregelungen führen zu unnötig hohen Versicherungsprämien. Es ist praktisch unmöglich, ein Grundstück in einem anderen EU-Staat zur Sicherung eines Darlehens zu verwenden. Einheitliche Geschäftsbedingungen und größenbedingte Kosteneinsparungen werden so unmöglich gemacht, was sich beispielsweise auf die Kosten internationaler Banküberweisungen auswirkt. Factoringfirmen können nicht in der gesamten Gemeinschaft dasselbe Vertragsformular verwenden.

Es wurde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit, ein bestimmtes Produkt für den Abschluss elektronischer Verträge zu verwenden, davon abhängt, ob auch andere dieses Produkt verwenden. Es besteht die Gefahr, dass auf solchen ,vernetzten" Märkten veraltete technische Normen weiter Gültigkeit haben, die nicht mit der Rechtsentwicklung Schritt halten. Der technologische Fortschritt könnte die automatisierte Suche nach Geschäftsaufträgen unter Verwendung von Standardverträgen ermöglichen. Werden die Vertragsbedingungen nicht gleichzeitig mit den technischen Normen standardisiert, so kann sich die spätere Einfügung neuer Bedingungen als schwierig oder unmöglich erweisen.

Erwähnt wurden auch Probleme im Zusammenhang mit den allgemeinen vertragsrechtlichen Vorschriften, z. B. über den Abschluss von Verträgen oder die Abtretung, wobei vor allem die Rechtsbehelfe bei Vertragsverletzungen als unbefriedigend empfunden werden.

Die Lehre nennt Probleme, die vom Abschluss von Geschäften abschrecken, die Transaktionskosten erhöhen, den Wettbewerb verzerren oder die Rechtssicherheit beeinträchtigen. Diese Probleme können in sämtlichen Phasen der Geschäftsabwicklung auftreten: bei der Planung, bei der Aushandlung und dem Abschluss von Verträgen, bei der Vertragserfuellung oder bei Rechtsstreitigkeiten. Besonders betroffen sind KMU und die Verbraucher. In einer Stellungnahme wird die Auffassung vertreten, die Probleme seien nicht auf materiellrechtliche Unterschiede, sondern auf die formelle Vielfalt der Rechtsordnungen zurückzuführen, da man sich über die Rechtslage im Ausland erkundigen müsse.

Einige Vertreter der Rechtslehre treffen eine Unterscheidung zwischen Vorschriften, an die sich die Parteien zwingend halten müssen, z. B. die Vorschriften über den Vertragsabschluss, und anderen abdingbaren Vorschriften. Dennoch werden die Informationskosten und Risiken nicht nur auf Unterschiede im zwingenden Recht, sondern auch auf nicht zwingendes Recht zurückgeführt. Zwar beweise das Beispiel der USA, dass Unterschiede im Recht kein entscheidendes Hindernis sein könnten, doch stellten sie das Haupthindernis für den Handel dar. Weiter wird vorgetragen, das System der USA habe dazu geführt, dass die Zahl der Rechtsanwälte pro Einwohner dort achtmal höher sei als in Europa.

3.2 Gleiche Anwendung des Gemeinschaftsrechts

3.2.1 Antworten der Regierungen

Nach Auffassung der portugiesischen Regierung erschwert der Umstand, dass die Gemeinschaftsbestimmungen in verschiedenen Rechtsvorschriften verstreut sind, deren Auslegung und Anwendung. Ferner hält sie die Rechtsvorschriften und -begriffe der EG für zweideutig. Auch in den Beiträgen des belgischen Bank- und Finanzausschusses und der französischen Regierung wird auf Ungereimtheiten des Gemeinschaftsrechts hingewiesen. Der Ausschuss nennt als Beispiele die Richtlinien über Wertpapierdienstleistungen und den elektronischen Handel. Die finnische Regierung weist auf unterschiedliche Auslegungen und Abweichungen zwischen dem Gemeinschaftsrecht und einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen hin. In Bezug auf die Letzteren führt die finnische Regierung insbesondere aus, dass bei Ermessensspielräumen in Richtlinien die Wirtschaftsteilnehmer oft Zweifel an der ordnungsgemäßen Umsetzung derselben hegten. Auch die deutschen Länder kritisieren die mangelnde Stimmigkeit des Gemeinschaftsrechts und nennen als Beispiel die Informationspflichten und Widerrufsrechte in den Richtlinien über das Verbrauchervertragsrecht.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat keine Widersprüche im Gemeinschaftsrecht festgestellt und spricht sich dafür aus, derartige Probleme weiterhin von Fall zu Fall zu lösen.

3.2.2 Antworten der Wirtschaft

In einigen Beiträgen aus dem Finanzdienstleistungssektor heißt es, Probleme ergäben sich aus der unterschiedlichen Umsetzung von Richtlinien, und Differenzen der anwendbaren Rechtsordnungen könnten sich als echtes Hindernis für den grenzüberschreitenden Handel erweisen. Zwei Verbände des Mediensektors, die u. a. Personen vertreten, die urheberrechtsgeschützte Werke schaffen, nennen als konkretes Beispiel die Definition bestimmter Begriffe: der Begriff ,angemessene Vergütung", der in den britischen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie über Vermiet- und Verleihrechte sowie andere dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte vorkomme, sei nichtssagend. Andere Wirtschaftsbranchen machen geltend, unterschiedliche Umsetzungsvorschriften in den Mitgliedstaaten führten im Allgemeinen zu Wettbewerbsverzerrungen, z. B. im Bereich des Verbraucherschutzes, und zwar insbesondere dann, wenn die Umsetzungsmaßnahme über den in der Richtlinie festgelegten Mindestschutz hinausgehe. Einige Verbände sind nach eigenen Aussagen beim Kauf von Waren und Dienstleistungen in anderen Ländern der Europäischen Union nicht auf Probleme gestoßen.

3.2.3 Antworten der Verbraucherverbände

Die bekannten Probleme mit der Unstimmigkeit der Richtlinien untereinander werden durch die Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, durch Änderungen bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts, durch die Anwendung dieses Rechts auf neue Technologien sowie durch die Auslegung noch verschärft, und zwar insbesondere wegen der Überlagerung von Europarecht und geltendem innerstaatlichem Recht.

3.2.4 Antworten von Rechtspraktikern

In den Beiträgen von Rechtspraktikern wird zur Frage der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durchweg die Ansicht vertreten, der derzeitige Ansatz, lediglich Einzelaspekte des Vertragsrechts zu regeln, führe zu Undurchsichtigkeit und Unstimmigkeiten. Als Unstimmigkeit in Richtlinien wird u. a. die Frage angeführt, ob allgemeine Grundsätze wie der Grundsatz von Treu und Glauben anerkannt würden.. Als Beispiele werden ferner genannt das Fehlen einer allgemeinen Definition des Begriffes ,Vertrag" und unterschiedlich lange Widerrufsfristen. Darüber hinaus stelle die uneinheitliche Umsetzung und Auslegung von Richtlinien in den Mitgliedstaaten ein Problem dar.

3.2.5 Antworten von Rechtslehrern

Die Rechtslehre bemängelt die Qualität des Gemeinschaftsrechts. Die geltenden Richtlinien enthielten Unklarheiten hinsichtlich der Frage, ob bestimmte Begriffe definiert würden, wie die betroffenen Rechtssubjekte zu definieren seien (u. a. die Begriffe ,Verbraucher" und ,Verkäufer") und welche Bedenkzeiten zulässig seien. Unklar sei auch der Geltungsbereich der Richtlinie über Garantien beim Verbrauchsgüterkauf. Diese Schwierigkeiten werden u. a. mit dem Fehlen einer gemeinsamen Privatrechtsterminologie erklärt.

In einigen Beiträgen wird die Umsetzung von Richtlinien in innerstaatliches Recht als problematisch gesehen. Als konkrete Beispiele werden genannt der Datenschutz, Haustürgeschäfte, Pauschalreisen, Fernabsatz und die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln. Darüber hinaus stelle sich bei den Richtlinien über missbräuchliche Klauseln, Produkthaftung, Garantien für Verbrauchsgüter, Zahlungsverzug und elektronischen Handel die schwierige Frage, ob ihr Geltungsbereich auf nationaler Ebene ausgedehnt werden solle.

Es wird vorgetragen, der vertikale Ansatz themenspezifischer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft habe zu Verzerrungen in den einzelstaatlichen Rechtssystemen und zu einer mangelnden Koordinierung der Richtlinien geführt. Richtlinien gefährdeten die Kohärenz nationaler Rechtssysteme durch Einführung neuer Begriffe, durch die fehlende Abstimmung der Richtlinien aufeinander und weil der EuGH nicht gleichzeitig die innere Kohärenz aller einzelstaatlichen Rechtssysteme in der EU gewährleisten könne.

4. Im Rahmen der Anhörung eingegangene Antworten - Optionen

4.1 Option I

4.1.1 Antworten der Regierungen

Soweit sich die Regierungen zu dieser Option geäußert haben, spricht sich die Mehrheit dagegen aus.

So lehnt u. a. Frankreich die Option I ab, da es diese für unvereinbar mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts hält. Die italienische Regierung weist auf die Gefahr einer weiteren Zersplitterung des Vertragsrechts hin, und die deutschen Länder unterstreichen die Notwendigkeit, den Wirtschaftsteilnehmern Klarheit und Transparenz zu bieten. Die Financial Services Authority des Vereinigten Königreichs hält es für ungewiss, ob die Option I eine angemessene Lösung für die angesprochenen Fragen darstellen könnte, was ihrer Ansicht nach von der Schwere des Problems abhängt.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist jedoch der Auffassung, es gebe einen weiten Spielraum für vom Markt entwickelte Lösungen für etwaige Probleme. Der belgische Bank- und Finanzausschuss nennt ein erfolgreiches Beispiel für Selbstregulierung (vorvertragliche Informationen über Wohnungsbaudarlehen). Er spricht sich für eine von der Kommission geförderte Selbstregulierung als beste Lösung und als zweitbeste Lösung für den Fall des Scheiterns der Selbstregulierung für ein Einschreiten des Gemeinschaftsgesetzgebers aus.

4.1.2 Antworten aus Wirtschaftskreisen

Ein Verband der verarbeitenden Industrie lehnt die Option I ab, zwei andere meinen, der Markt solle soweit möglich der Selbstregulierung überlassen bleiben, sofern die Industrie durch Entwicklung ausgewogener Geschäftsbedingungen ein hohes Maß an Selbstregulierung erreicht habe. In einigen Beiträgen aus dem Finanzdienstleistungssektor wird die Option I als unrealistisch bezeichnet; eine Stellungnahme geht dahin, die Marktkräfte stellten für ein Land einen wirkungsvollen Anreiz dar, dafür zu sorgen, dass das innerstaatliche Recht den Bedürfnissen des internationalen Handels entspreche; Maßnahmen der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Vertragsrechts würden nicht zu rechtfertigende Anpassungskosten mit sich bringen. Breite Unterstützung fand die Idee der reinen Selbstregulierung im Mediensektor, vor allem bei denjenigen Unternehmen, die auf von anderen geschaffene urheberrechtsgeschützte Werke angewiesen sind. Einige Vertreter anderer Wirtschaftsbranchen halten marktorientierte Lösungen, darunter Verhaltenskodizes in Verbindung mit einer effektiven Selbstregulierung, für die erfolgversprechendste Strategie.

4.1.3 Antworten der Verbraucherverbände

Mit Ausnahme eines Verbandes, der die Option I vorzieht, vertreten alle anderen einhellig die Ansicht, das Vertragsrecht könne nicht den Märkten überlassen werden, denn zum Schutz der schwächeren Partei sei eine gesetztliche Regelung unumgänglich.

4.1.4 Antworten von Rechtspraktikern

Die große Mehrheit der Rechtspraktiker ist der Überzeugung, dass die Harmonisierung des europäischen Vertragsrechts nicht einfach den Märkten überlassen werden kann. Sie sehen die Gefahr, dass die wirtschaftlich stärkere Vertragspartei die Anwendung ihres Heimatrechts erreichen kann. Die Law Society of England and Wales würde es bei bestimmten Rechtsgeschäften vorziehen, keine Maßnahmen zu ergreifen.

4.1.5 Antworten von Rechtslehrern

Ganz überwiegend spricht sich die Lehre gegen die Option I aus, wobei u. a. auf die ,praktische Erfahrung" verwiesen wird, die zeige, dass sich dieser Ansatz nicht eigne. Die Pavia-Gruppe meint, Handelsbräuche seien zu unterschiedlich, als dass sie den Anforderungen des Binnenmarkts genügen könnten.

Im Allgemeinen wird das internationale Privatrecht als mehr oder weniger unzulängliche, unpassende oder unvollständige Lösung angesehen. Die Studiengruppe für ein europäisches Zivilgesetzbuch und die Lando-Kommission führen aus, dass das internationale Privatrecht insbesondere im Fall des unwissentlichen Abschlusses eines Vertrags keine Lösung biete. Es wird die Auffassung vertreten, die Interessenkonflikte zwischen Rechtsanwälten und ihren Klienten sowie der Mangel an präzisen, vollständigen und frei zugänglichen Informationen verhinderten die Lösung vorhandener Probleme durch den Markt selbst.

Gleichwohl wird eine freiwillige Harmonisierung infolge dynamischer Wettbewerbsprozesse für möglich gehalten, was eher durch fördernde Rechtsvorschriften als durch Eingriffe des Gesetzgebers zu erreichen sei. Die einzige Stellungnahme, in der nachdrücklich die Option I befürwortet wird, stammt von der Society of Public Teachers of Law des Vereinigten Königreichs und Irlands, die sich bei Handelsverträgen für die Option I ausspricht.

4.2 Option II

4.2.1 Antworten der Regierungen

Option II wird von den Regierungen weitgehend befürwortet, obgleich viele Regierungen sie allein nicht für ausreichend halten und eine Ergänzung durch Option III oder Option IV erwägen.

Von der EU wird erwartet, dass sie sich für die Koordinierung der Arbeiten an den Hochschulen einsetzt oder private Initiativen der Wirtschaft oder aus Anwaltskreisen fördert und unterstützt. Italien ist für die Option II, allerdings nur als Leitlinie für de Gemeinschaftsgesetzgebung. Die Regierung des Vereinigten Königreichs könnte sich sogar vorstellen, dass die Kommission selbst auf Gebieten Initiativen ergreift, auf denen ein eindeutiges Bedürfnis hierfür besteht, auf denen vom Markt aber keine Lösungen entwickelt werden. Die dänische Regierung spricht sich für Arbeiten zur Fortentwicklung vorhandener Standardverträge und für jede Initiative aus, mit der die betroffenen Industrie- und Berufsverbände dazu angeregt werden, ausgewogene Standardverträge auszuarbeiten, die den Interessen der schwächeren Vertragspartei stärker Rechnung tragen, oder mit denen KMU dazu veranlasst werden, mehr grenzüberschreitende Geschäfte zu tätigen. Sie ist ferner für die Ausarbeitung unverbindlicher gemeinsamer Vertragsrechtsgrundsätze, die in Standardverträgen verwendet werden könnten. Schließlich spricht sie sich dafür aus, den Unternehmen umfassendere Möglichkeiten zu bieten, sich über die nationalen Rechtssysteme zu informieren - denn derzeit ließen sich insbesondere Verbraucher und KMU wegen ihrer Unkenntnis nationaler Rechtsordnungen vom Abschluss grenzüberschreitender Geschäfte abschrecken.

Die österreichische Regierung ist gegen die ,Institutionalisierung" der Forschung in Form eines ,Europäischen Rechtsinstituts".

4.2.2 Antworten aus Wirtschaftskreisen

In einigen Stellungnahmen der verarbeitenden Industrie wird die Förderung einheitlicher europäischer Vertragsrechtsgrundsätze befürwortet, da dies der europäischen Integration diene. Manche regen an, der Vereinfachung des innerstaatlichen Rechts und des Gemeinschaftsrechts Vorrang einzuräumen und überfluessige Regelungen aufzuheben. Allgemeine Grundsätze und Leitlinien könnten als Muster für wirtschaftliche Verträge dienen. Die Akzeptanz wäre bei einer freiwilligen Anwendung größer, wie dies bereits beim Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf der Fall sei.

Der Einzelhandel spricht sich für die Entwicklung von Soft Law sowie die Verbesserung der Qualität des geltenden EG-Rechts aus, allerdings unter der Voraussetzung, dass neue Rechtsvorschriften Maximalanforderungen aufstellen und keine Mindestanforderungen mehr enthalten, die es den Mitgliedstaaten zurzeit erlauben, über die EG-Vorschriften hinauszugehen.

Einige Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors sind für weitere Untersuchungen zum Thema Entwicklung gemeinsamer Grundsätze. Vorgeschlagen wurde ein vorläufiger Grundsätze-Katalog. In den Stellungnahmen der Medien wird die Option II im Allgemeinen abgelehnt. In vielen Beiträgen anderer Wirtschaftsbranchen wird die Förderung von Forschungen mit dem Ziel, gemeinsame Grundsätze auszuarbeiten, als erster Schritt auf dem Weg zur Harmonisierung begrüßt. Es wird auch die Meinung geäußert, die Entwicklung von Leitlinien, Verhaltenskodizes oder Standardverträgen durch die europäischen Institutionen sei nicht die beste Lösung, insbesondere dann, wenn solche Instrumente verbindlich vorgeschrieben werden könnten, wodurch die Vertragsfreiheit eingeschränkt würde. Solche Instrumente könnten nur von den Wirtschaftsteilnehmern gefördert werden.

4.2.3 Antworten der Verbraucherverbände

Die Verbraucherverbände stehen auf dem Standpunkt, dass freiwillige Leitlinien nicht ausreichen und den Interessen der Verbraucher nicht gerecht werden dürften, denn Verbraucherrecht sei gesetztes Recht. Deshalb sei die praktische Brauchbarkeit freiwilliger Leitlinien fraglich. In zwei Stellungnahmen wird vorgeschlagen, eine Reihe gemeinsamer Grundsätze des Verbraucherrechts auszuarbeiten, die dann später im Rahmen der Option IV in bindendes EU-Recht übernommen werden könnten.

4.2.4 Antworten von Rechtspraktikern

Einige sind der Ansicht, dass vergleichende Studien zum Vertragsrecht Voraussetzung jeder Initiative seien, und glauben, das Funktionieren des Binnenmarkts könne durch Verfolgung der Option II verbessert werden. Der Ansatz einer ,nicht zwingenden" Harmonisierung durch Förderung der Entwicklung gemeinsamer Grundsätze als Leitlinien für die Gesetzgeber und Gerichte stelle keinen Eingriff in die unterschiedlichen Traditionen der geltenden Rechtssysteme dar und könne im Laufe der Zeit zu einem ,Mustergesetz" führen. Derartige Grundsätze sollten auch das Sachenrecht und das Deliktsrecht umfassen.

Andere geben zu bedenken, dass unverbindliche Rechtsinstrumente wie gemeinsame Grundsätze oder standardisierte Verträge lediglich von akademischem Interesse seien und wahrscheinlich keine große Akzeptanz auf dem Markt finden würden. Ferner würden sie nicht einheitlich umgesetzt werden. Schließlich wäre eine Harmonisierung, die zu ähnlichen, jedoch nicht identischen Rechtsvorschriften führen würde, keine gute Lösung.

4.2.5 Antworten von Rechtslehrern

Aus den Beiträgen geht hervor, dass die Option II breite Unterstützung findet, wobei sich die meisten Verfasser für weitere Forschungsarbeiten, die Ausarbeiten gemeinsamer Grundsätze oder eine systematische Zusammenstellung (,restatement") sowie für die Förderung derartiger Arbeiten durch die Kommission aussprechen. In einem Beitrag wird die Auffassung vertreten, es solle von Zeit zu Zeit institutionelle Absprachen über die Erarbeitung solcher ,Restatements" geben. In vielen Beiträgen wird die Bedeutung der Ausarbeitung gemeinsamer Grundsätze und der Option II im Allgemeinen hervorgehoben, die zur Vorbereitung der Option IV dienen könne. Kritische Stimmen gab es nur wenige. So wurden Bedenken geäußert, dass die Transparenz beeinträchtigt werden könne, wenn man nur auf die Option II zurückgreife. Darüber hinaus wurde die praktische Brauchbarkeit gemeinsamer Grundsätze in Frage gestellt, vor allem mit der Begründung, gemeinsame Grundsätze setzten einen gemeinsamen Nenner voraus, so dass diese zu lückenhaft seien.

Als Quellen für künftige Arbeiten zum Thema gemeinsame Grundsätze werden genannt Wirtschaftsanalysen, das Gemeinschaftsrecht, nationale Regelungen, völkerrechtliche Regelungen und vorhandene Arbeiten akademischer Gruppen, insbesondere der Lando-Kommission und der Pavia-Gruppe.

Positive Aufnahme fand der Gedanke, dass diese gemeinsamen Grundsätze nach ihrer Billigung sowohl von den Gesetzgebern als auch von den Gerichten als Quelle für die Angleichung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und für eine Strukturierung des Europarechts genutzt werden könnten. Einige schlagen den Erlass von Modellgesetzen vor, wie sie in den USA üblich seien, doch wurden hiergegen auch Vorbehalte geäußert. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass rechtsvergleichende Untersuchungen eine nützliche Informationsquelle für die Marktteilnehmer sein könnten.

Die Rechtsvergleichung fördere die Fortentwicklung der nationalen Rechtsordnungen durch einen Wettbewerb der Rechtssysteme und durch Befreiung des juristischen Denkens vom Dogmatismus. Gefordert wird die Förderung einer gemeinsamen Rechtskultur, einer gemeinsamen Juristenausbildung, einer gemeinsamen Rechtsliteratur, einer gemeinsamen Rechtsterminologie und eines gemeinsamen Rechtsdialogs, und zwar auch durch Gründung spezieller Einrichtungen wie eines Europäischen Rechtsinstituts oder einer Europäischen Rechtsakademie. Die Förderung der Entwicklung von Standardverträgen, deren Akzeptanz von ihrer materiellen Qualität abhänge, stößt ebenfalls auf eine gewisse Unterstützung.

4.3 Option III

4.3.1 Antworten der Regierungen

Die Regierungen sprechen sich in der Regel für die Option III aus. Die Regierungen Italiens, Portugals und Polens sehen die Option III als möglichen Schritt in Richtung der Option IV an.

Die französische Regierung fordert größere Präzision bei der Ausarbeitung des EG-Rechts, die Vermeidung von Überschneidungen (dies trägt auch die österreichische Regierung vor) und effektive Überarbeitungsmechanismen in Rechtsvorschriften. Die österreichische Regierung befürwortet den Rückgriff auf dasselbe Modell in verschiedenen Rechtsvorschriften, wann immer dies möglich ist, und nennt als denkbares Anwendungsbeispiel den Widerruf in den verbrauchervertragsrechtlichen Richtlinien. Sie befürwortet ferner eine vereinfachte Ausarbeitung der Rechtsvorschriften und eine Vereinfachung des Ausnahmen von allgemeinen Grundsätzen. Sie spricht ferner die Möglichkeit des Übergangs von einer Mindest- zur vollständigen Harmonisierung an und vertritt die Ansicht, der Grundsatz des Herkunftslands stelle keine Lösung dar. Die finnische Regierung trägt insbesondere vor, die Gemeinschaft solle im Bereich des Vertragsrechts Gesetzgebungslücken schließen, für eine bessere Verständlichkeit der Vorschriften sorgen und durch Ergänzung und Konsolidierung der geltenden Rechtsvorschriften den Spielraum für unterschiedliche Auslegungen einschränken. Ziel solle ein weitreichender Verbraucherschutz sein. Für die portugiesische Regierung stellen Begriffe ein Problem dar, die schwer in nationales Recht umgesetzt werden können oder in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht dieselbe Bedeutung haben. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hält die Option III für sehr gut und spricht sich dafür aus, das geltende Recht zu vereinfachen, die künftige Rechtsetzung zu verbessern und Unstimmigkeiten zwischen geltenden Richtlinien und Unterschiede in den nationalen Umsetzungsvorschriften zu beseitigen. Sie schließt eine weitere Harmonisierung des Verbrauchervertragsrechts durch Richtlinien, die lediglich eine Mindestharmonisierung vorsehen, ausdrücklich nicht aus. Die dänische Regierung schlägt vor, sich auf die Festlegung einiger grundlegender Prinzipien statt auf sehr detaillierte Regelungen in Einzelbereichen zu konzentrieren, um Unstimmigkeiten auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu vermeiden. Nach Ansicht der EWR-EFTA-Staaten sollten die geltenden Richtlinien gegebenenfalls aktualisiert und angepasst werden. Im Allgemeinen ziehen sie jedoch Mindestharmonisierungs-Richtlinien vor.

4.3.2 Antworten aus Wirtschaftskreisen

Die meisten Vertreter der verarbeitenden Industrie sprechen sich für die Option III aus, nur ein Unternehmen macht geltend, die Industrie wolle keine neuen zwingenden Vorschriften, die lediglich die Vertragsfreiheit einschränkten, wirtschaftlich jedoch nicht gerechtfertigt seien. Die Vertreter des Finanzdienstleistungssektors sind im Allgemeinen der Ansicht, eine Verbesserung der Qualität des geltenden Rechts bringe Fortschritte auf dem Weg zum Binnenmarkt. Im Mediensektor gehen die Meinungen zu Option III auseinander. Während einige für eine umfassende Reform der Rechtsvorschriften im Sinne der Beseitigung von Unstimmigkeiten sind, wird glauben andere, es sollten nur einzelne Richtlinien einer Prüfung unterzogen werden; Verbesserungen sollten nicht durch eine vollständige Harmonisierung, sondern durch Rechtsvorschriften erreicht werden, die auf die Regelung spezieller Rechtsgebiete abzielten. Unternehmen anderer Branchen sind im Allgemeinen für die Verbesserung, Koordinierung und Abstimmung der geltenden Rechtsvorschriften.

4.3.3 Antworten der Verbraucherverbände

Das geltende EU-Verbraucherrecht sollte verbessert werden. Als mögliche Verbesserungen werden genannt die Klarstellung des Geltungsbereichs einiger Rechtsvorschriften, z. B. durch eine Vereinheitlichung der ,Verbraucher"-Definition oder durch Harmonisierung der Aufklärungspflichten, der Rechtsbehelfe und des Widerrufsrechts in den sämtlichen einschlägigen Rechtsvorschriften. Ferner wird eine stärkere Harmonisierung gewünscht. In einem Beitrag wird die Auffassung vertreten, neben der Gewährleistung von Einheitlichkeit und Kohärenz müsse stets auch noch Spielraum bleiben für neue Verbraucherschutznormen zur Regelung spezieller Probleme.

4.3.4 Antworten von Rechtspraktikern

Fast alle sprechen sich für die Option III aus, allerdings sind einige auch der Ansicht, eine bloße Überarbeitung reiche nicht aus und werde die Anwendung unterschiedlicher zwingender Vorschriften des nationalen Rechts nicht überfluessig machen. Die Überarbeitung des geltenden Rechts solle auf den Erfahrungen mit den Initiativen SLIM und BEST aufbauen.

4.3.5 Antworten von Rechtslehrern

Die überwältigende Mehrheit der Rechtslehrer spricht sich für die Verbesserung des geltenden Gemeinschaftsrechts aus, einige stufen sie sogar als vordringlich ein.

Als Gründe für eine Verbesserung des geltenden Gemeinschaftsrechts werden u. a. genannt die zu große Unbestimmtheit und Unklarheit der Terminologie und die Möglichkeit, das EG-Recht kohärenter, transparenter und einfacher auszugestalten. Weitere Gründe sind mögliche Fortschritte bei der systematischen Regelung des EG-Verbraucherrechts, die einheitlichere Ausgestaltung dieses Rechts und die Beseitigung von Regelungslücken. Außerdem könnten die zwingenden vertragsrechtlichen Bestimmungen der EU aktualisiert werden.

Dennoch vertreten die meisten Rechtslehrer, die sich hierzu geäußert haben, die Ansicht, eine Verbesserung des Gemeinschaftsrechts werde die grundlegenden Probleme des europäischen Vertragsrechts nicht oder bestenfalls nur kurzfristig lösen. Als langfristige Strategie wird die Ausarbeitung eines Konzepts für die Verbesserung der künftigen Rechtsetzung der Gemeinschaft angeregt.

Andere konkrete Vorschläge betreffen die Überarbeitung der Definitionen und die inhaltliche Harmonisierung verschiedener Richtlinien, u. a. in Bezug auf die Widerrufsfristen bei Verträgen und die Rechtsfolgen eines Widerrufs. Weiter werden vorgeschlagen die Umwandlung von Richtlinien in Verordnungen und die Ausarbeitung eines alle geltenden Richtlinien umfassenden Europäischen Verbraucherkodex sowie anderer Kodizes für das Vergaberecht und das Recht der Lizenzierung geistiger Eigentumsrechte. Hinzu kommen andere Vorschläge: Schließung von Lücken in Bezug auf den Eigentums- und Gefahrenübergang bei Verbrauchsgütern, Erstellung einer schwarzen Liste verbotener Vertragsklauseln und Ausdehnung der Vorschriften über missbräuchliche Klauseln auf Nicht-Standardverträge und der Vorschriften über Verbrauchsgüter auf Verbraucherdienstleistungen. Angeregt werden ferner strengere Sanktionen bei Verstößen gegen Aufklärungspflichten und ein erweiterter Verbraucherschutz im Fall des Lieferantenkonkurses.

4.4 Option IV

4.4.1 Antworten der Regierungen

Bei der Option IV gehen die Meinungen der Regierungen weiter auseinander als bei den anderen Optionen.

Die italienische Regierung meint, eine horizontale Harmonisierung solle in speziellen Bereichen betrieben werden, und nennt als Beispiel das Verbrauchervertragsrecht. Die Rechtsvorschriften sollten zwingende Bestimmungen mit nicht zwingenden Bestimmungen kombinieren und die Möglichkeit der Wahl eines anderen Rechts einräumen. Die portugiesische Regierung hält die Option IV kurzfristig nicht für ein realistisches Ziel, meint aber, es könne nach Verwirklichung der Option II verfolgt werden. Sie schlägt vor, die akademischen Studien auf diesem Gebiet fortzusetzen und zu intensivieren. Die Option IV sollte aus Rechtsvorschriften bestehen, die anwendbar wären, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren. Zwingende Vorschriften solle es nur in besonderen Fällen geben. Die portugiesische Regierung hält weder eine Richtlinie noch eine Empfehlung für ein geeignetes Instrument, da beide zu Unterschieden auf nationaler Ebene führen würden. Die belgischen Ministerien für Finanzen und Wirtschaft stehen der Option IV positiv gegenüber. Die österreichische Regierung spricht sich zwar nicht ausdrücklich gegen Option IV aus, betont jedoch, diese sei nur langfristig und schwer zu verwirklichen. Die EG-Organe sollten jedoch nicht gegen eine solche Option sein. Sie schlägt vor, auf Rechtsvorschriften zurückzugreifen, die nur anwendbar sind, wenn die Parteien ihre Geltung vereinbaren. Einen ähnlichen Standpunkt vertreten die deutschen Länder: die Option IV sei mittel- bis langfristig ein geeignetes Instrument, sofern sich die Notwendigkeit ergebe. Sie weisen darauf hin, dass der derzeitige gemeinschaftliche Besitzstand voll integriert und ein umfassender Verbraucherschutz gewährleistet werden müssten. Ihrer Ansicht nach verfügt die EG zurzeit jedoch noch nicht über eine Rechtsgrundlage hierfür. Deshalb müsse die Frage einer solchen Kompetenzzuweisung im Rahmen der Vorbereitung der nächsten Regierungskonferenz im Jahr 2004 erörtert werden müsse. Auch die polnische Regierung spricht die Frage der Gemeinschaftszuständigkeit an, könnte die Option IV jedoch als Idee für eine Weiterentwicklung des Europarechts in Betracht ziehen. Die österreichische Regierung betont die Notwendigkeit einer Prüfung der Zuständigkeitsfrage.

Die EWR-EFTA-Staaten stehen der Ausarbeitung neuer umfassender Grundsätze des Vertragsrechts skeptisch gegenüber, würden aber die Ausarbeitung unverbindlicher Modellgrundsätze sehr begrüßen. Die finnische Regierung ist zwar nicht für umfassende, das gesamte Spektrum des Vertragsrechts regelnde Rechtsvorschriften, hält aber eine Mindestharmonisierung im Bereich des Versicherungsrechts für möglich. Der Gedanke, das Versicherungsrecht könne sich als Harmonisierungsmaterie anbieten, wird auch von der österreichischen Regierung geäußert. Die französische Regierung ist zurzeit gegen ein echtes europäisches Vertragsrecht, das an die Stelle des innerstaatlichen Rechts treten würde, hat jedoch keine Meinung zu der Alternative geäußert, eine Reihe von Bestimmungen einzuführen, die das innerstaatliche Recht unberührt lassen würden (Opt-in- oder Opt-out-Vorschriften). Die Financial Services Authority des Vereinigten Königreichs meint, für die Option IV sei die Zeit noch nicht reif. Sie sei in Anbetracht der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nur sehr schwer zu verwirklichen. Dies gelte insbesondere für die automatische Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften, deren Geltung nicht ausgeschlossen werden könne. Selbst rein freiwillige oder Auffang-Modelle könnten erst nach einer eingehenderen Analyse der Schwächen des jetzigen Systems in Betracht gezogen werden. Sie räumt aber ein, dass zu gegebener Zeit Gründe für eine solche Lösung sprechen könnten. Die dänische Regierung hält die Pläne für eine allgemeine Harmonisierung für sehr weitgehend und schwer durchzuführen. Wegen der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sollten sie daher nur in Betracht gezogen werden, wenn es eindeutige Beweise dafür gebe, dass die nationalen Regelungen die zufriedenstellende Entwicklung des Binnenmarkts beeinträchtigen, dass diese Probleme nicht mit anderen Mitteln gelöst werden können und dass die Vorteile einer solchen Harmonisierung ihre Nachteile eindeutig überwiegen. Sollte dieser Nachweis geführt werden können, so würde die dänische Regierung eine Empfehlung bevorzugen, in der unverbindliche vertragsrechtliche Grundsätze festgelegt und den Mitgliedstaaten zur Beachtung im Inland empfohlen würden, sowie eine Empfehlung oder Verordnung mit vertragsrechtlichen Bestimmungen, denen die Parteien ihren Vertrag freiwillig unterstellten könnten.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist gegen die Option IV, und zwar in allen Varianten. Sie hält sie für unverhältnismäßig; außerdem verstoße sie wahrscheinlich gegen das Subsidiaritätsprinzip. Ihrer Ansicht nach sollte das EG-Recht konkret festgestellte Probleme auf Einzelfallbasis lösen.

4.4.2 Antworten aus Wirtschaftskreisen

Die verarbeitende Industrie lehnt die Option IV generell ab. Ein Verband gibt an, die Schaffung eines Zivilgesetzbuchs könne lediglich ein langfristiges Ziel darstellen, das nur Schritt für Schritt durch freiwillige Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften erreicht werden könne, damit die Wirtschaft nicht plötzlich mit massiven Anpassungskosten konfrontiert werde. Im Übrigen wird geltend gemacht, sämtliche Maßnahmen der EU müssten gerechtfertigt sein und EU-Rechtsvorschriften müssten einer Folgenabschätzung, einer Kosten-Nutzen-Analyse, einer Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie einer Prüfung ihres Potenzials für die Schaffung oder den Verlust von Arbeitsplätzen unterzogen werden. Die meisten Verfasser des Mediensektors sehen kein Bedürfnis für Maßnahmen der Kommission in Form einer neuen Rechtsvorschrift. Einige Verbände sind gegen die Festlegung von Vertragsklauseln für geschäftliche Verträge, da derzeit keine Notwendigkeit für die Schaffung eines europäischen Zivilgesetzbuches bestehe.

Viele Stellungnahmen aus dem Finanzdienstleistungssektor gehen dahin, dass sich die Option IV als langfristiges Ziel eigne. Es wurden verschiedene Vorschläge gemacht, wie dieses Ziel zu erreichen sei: durch einen allgemeinen Rechtsrahmen, eine Richtlinie oder ein Zivilgesetzbuch mit einigen zwingenden, hauptsächlich aber nicht zwingenden Vorschriften. Ein Opt-in-System wurde angeregt. Einige Vertreter anderer Branchen sprechen sich für eine neue umfassende Regelung aus, jedoch nur für diejenigen Materien, die konkret problematisch seien, und in Form einer Opt-out-Lösung wie bei der CISG oder dem UCC (United States Uniform Commercial Code).

4.4.3 Antworten von Verbraucherverbänden

Die Meinungen darüber, ob die Option IV notwendig und gerechtfertigt ist, gehen auseinander. Die Gegner beanstanden, dass EU-Maßnahmen wegen fehlender Nachweise für Beeinträchtigungen nicht hinreichend gerechtfertigt seien - jedenfalls könne man Wettbewerbsverzerrungen nicht einfach unterstellen. Die Befürworter der Option IV haben unterschiedliche Vorstellungen hinsichtlich der besten Variante dieser Option. Ein Verband meint, ein europäisches Vertragsrecht solle nicht durch Verordnung eingeführt werden, da den Mitgliedstaaten ein gewisser Gestaltungsspielraum bleiben müsse. Ein anderer Verband möchte die Option IV auf bestimmte wesentliche Aspekte beschränken. Eine Organisation möchte das europäische Verbraucherrecht auf eine Mindestharmonisierung beschränken, denn das europäische Verbraucherrecht diene lediglich der Stärkung des Verbrauchervertrauens, während das nationale Verbraucherrecht dem Schutz der schwächeren Partei diene. Ähnlich argumentiert ein anderer Verband: das europäische Vertragsrecht solle strengere Regeln zum Schutz der Verbraucher aufstellen. Schließlich wird vorgetragen, das europäische Verbraucherrecht könne das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts dadurch erleichtern, dass die Verbraucher zum verstärkten Einkauf im Ausland angeregt würden.

4.4.4 Antworten von Rechtspraktikern

Nur 6 von 27 Rechtspraktikern lehnen die Idee eines europäischen Zivilgesetzbuches völlig ab. Besonders die englischen Rechtspraktiker befürchten, das englische Common Law könne weltweit an Bedeutung verlieren. Zumindest halten sie es für unverhältnismäßig, den Mitgliedstaaten ein zwingendes europäisches Vertragsrecht vorzuschreiben. Eine Stellungnahme geht dahin, eine zwingende Regelung gefährde den derzeitigen ,Export" des englischen Common Law, das den Vertragsparteien weltweit größere Rechtssicherheit biete als das kontinentale Rechtssystem. So gebe es beispielsweise die von der International Swaps Derivatives Association ausgearbeiteten Standardklauseln, die auf dem englischen Recht basierten. Die Law Society of Scotland bezeichnet zwar die Option III als ihre ,bevorzugte Option", meint aber diese müsse die Optionen II und IV nicht ausschließen.

Andere sehen in einem einheitlichen und umfassenden europäischen Zivilgesetzbuch die beste Lösung für die bestehenden Probleme. Es besteht jedoch keine Einigkeit darüber, ob eine solches Ziel besser durch eine Empfehlung, eine Richtlinie oder - wegen der oft fehlerhaften Umsetzung von Richtlinien - durch Verordnung erreicht werden könnte. Tendenziell wird aber ein Opt-in-System bevorzugt, also eine Reihe transnationaler Regelungen, die im Ermessen der Mitgliedstaaten stehen würden und von den Parteien auch für rein innerstaatliche Verträge gewählt werden könnten. Es wird vorgeschlagen, zunächst einmal die Rechtsterminologie zu vereinheitlichen. Diejenigen einzelstaatlichen Grundsätze auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge, des Sachenrechts, des Familienrechts und des Zivilverfahrens, die einen Bezug zum Vertragsrecht aufweisen, sollten berücksichtigt werden.

4.4.5 Antworten von Rechtslehrern

Die meisten Vertreter der Rechtslehre sprechen sich für die Option IV aus, sehen diese jedoch als Zielpunkt einer langfristigen Strategie oder als Fernziel. Es gab allerdings auch klare Gegenstimmen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Erfolg eines europäischen Vertragsrechts von seiner inhaltlichen Qualität abhänge. Inhaltliche Qualität wird indiziert durch einfache, klare, zugängliche, praktische und umfassende Normen, die den modernen sozioökonomischen Bedingungen Rechnung tragen und nicht zu abstrakt gehalten sind. Es wird die Auffassung vertreten, das europäische Vertragsrecht dürfe kein schlechter Kompromiss zwischen verschiedenen nationalen Rechtsordnungen sein, sondern müsse eine Auswahl der besten und gerechtesten Regelungen darstellen. Es wird sogar der Standpunkt vertreten, es sei sinnlos, eine positivistische Rechtsanalyse zu betreiben, ohne die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen juristischer Konstruktionen so berücksichtigen. Auffangregelungen seien hauptsächlich daran zu messen, inwieweit sie das widerspiegeln, was die Parteien vereinbart hätten.

Verschiedene Verfasser sprechen sich für eine allmähliche oder abgestufte Umsetzung aus; z. B. könne zunächst ein Opt-in-Ansatz gewählt werden, bevor dann die nationalen Regelungen ersetzt würden. Ferner sei eine Testphase notwendig. Es wird darauf gedrängt, dass einige Mitgliedstaaten das europäische Vertragsrecht vor anderen einführen sollten; ein Rechtslehrer spricht sich allerdings gegen diesen Vorschlag aus. Von einem Verfasser wird auch die Auffassung geäußert, die politische Machbarkeit einer gesamteuropäischen Kodifizierung solle anhand eines Entwurfs für einen Rechtsakt getestet werden.

Viele Vertreter sind dafür, das innerstaatliche Recht letztendlich durch ein einheitliches europäisches Vertragsrecht oder ein europäisches Zivilgesetzbuch zu ersetzen, einige davon ziehen jedoch insbesondere für unverbindliche oder freiwillige Vorschriften eine Opt-in- oder Opt-out-Lösung vor. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich die Vertragsparteien nach dem englischen Recht für die Anwendbarkeit des Uniform Law on the International Sale of Goods von 1964 entscheiden könnten, dass es aber keinen einzigen Fall gegeben habe, in dem dies geschehen sei. Als Gründe dafür, das innerstaatliche Recht nicht zu ersetzen, wurden u. a. angegeben: eine europäische Kodifizierung werde zur Erstarrung und Stagnation des Rechts führen, und die langfristige Koexistenz von europäischem Vertragsrecht und innerstaatlichem Vertragsrecht werde die Vorteile von zentralisierter und dezentralisierter miteinander kombinieren und die Nachteile vermeiden.

Bevorzugt wird überwiegend eine unmittelbar verbindliche Rechtsvorschrift, z. B. in Form einer Verordnung oder eines Ad-hoc-Vertrages, eine Richtlinie oder Empfehlung findet weniger Befürworter. Begründet wird dies damit, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts nicht nur eine Harmonisierung der allgemeinen Grundsätze erforderlich mache, sondern auch eine Harmonisierung der Normen, nach denen sich die Unternehmen und Gerichte richteten. Wenn die Ungewissheit über die Rechtslage in anderen Mitgliedstaaten beseitigt werden solle, müssten die Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten gleich sein. Rechtsvorschriften in Form einer Richtlinie würden den Prozess der Rechtsberatung und der Vertragsabfassung noch mehr komplizieren und ineffizienter machen.

4.5 Andere Optionen; Tragweite der Mitteilung

4.5.1 Antworten der Regierungen

Der deutsche Bundesrat spricht sich zwar für die Optionen II und III sowie - langfristig gesehen - für die Option IV aus, hält jedoch selektive Harmonisierungsmaßnahmen für sinnvoll und erforderlich.

Die deutschen Länder und die österreichische Regierung sind gegen den Einschluss des Familien- und Erbrechts. Das belgische Finanzministerium ist auch gegen den Einschluss von Vorschriften über das Familienrecht und das Recht der unbeweglichen Sachen. Die deutschen Länder sprechen sich gegen eine Regelung des Sachenrechts aus. Die österreichische Regierung hält den Einschluss des Deliktsrecht für möglich. Die französische Regierung spricht sich für eine enge Auslegung des Begriffs Vertragsrecht aus, der namentlich das Delikts- und Sachenrecht ausschließen solle.

Die finnische Regierung regt an, die Notwendigkeit neuer Gemeinschaftsvorschriften für das Versicherungsrecht zu prüfen (vgl. Option IV), zumindest aber die für Versicherungsverträge geltenden Vorschriften des internationalen Privatrechts in naher Zukunft einer Neubewertung zu unterziehen.

Nach Ansicht der dänischen Regierung sollte sich die Kommission zunächst auf gut funktionierende internationale Regelungen der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts konzentrieren. Sie spricht sich ferner für eine eingehendere Untersuchung der Frage aus, ob eine allgemeine Harmonisierung des Vertragsrechts oder von Teilbereichen in einem breiteren internationalen Rahmen - z. B. im Rahmen der UN - besser durchgeführt werden könnte. Als Beispiel nennt sie die CISG.

Die österreichische und die dänische Regierung betonen, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit im Rahmen aller künftigen Arbeiten stets die allgemeine Regel und Einschränkungen dieser Regel die Ausnahme bleiben sollten.

4.5.2 Antworten aus Wirtschaftskreisen

Die Vertreter der verarbeitenden Industrie sehen ein besonderes Bedürfnis für eine Harmonisierung der Verjährungsfristen und der Vorschriften über die Haftungsbegrenzung. Im Übrigen hält es die Industrie nicht für gerechtfertigt, die Arbeiten zum Privatrecht nur auf das Vertragsrecht zu beschränken. Wenn man grenzüberschreitende Rechtsgeschäfte fördern wolle, so könne man das Vertragsrecht nicht isoliert vom Sachenrecht betrachten. Aus dem Finanzdienstleistungssektor kommen einige Vorschläge zum Einschluss von Materien wie Informationspflichten, Steuerrecht oder Gesellschaftsrecht in den Harmonisierungsprozess. Ein Alternativvorschlag kommt aus dem Mediensektor und geht dahin, für das Verbraucherrecht ein ähnliches System einzuführen, wie es Incoterms für das Vertragsrecht darstellen. Nach Ansicht von Vertretern anderer Branchen könnte die Kommission auch durch Einrichtung einer Website ein Forum bereitstellen, wo man sich über das Vertragsrecht informieren und einen Vergleich von Standardvertragsklauseln finden könnte.

4.5.3 Antworten von Verbraucherverbänden

Ein Verbraucherverband vertritt die Ansicht, das Übereinkommen von Rom über zwingende Rechtsvorschriften solle dahin klargestellt werden, dass unabhängig vom Sitz des Unternehmens das Heimatrecht des Verbrauchers anwendbar sei.

4.5.4 Antworten von Rechtslehrern

Als Alternativen für ein europäisches Vertragsrecht werden genannt: Grundsätze, die freier ausgestaltet werden könnten als einfache Rechtsvorschriften und damit leichter zugänglich seien, denen aber gleichwohl die Autorität einer bindenden Rechtsquelle zukomme; ein Ad-hoc-Vertrag; Modellgesetze, wie es sie in den USA gibt. Weiter wird vorgeschlagen, das internationale Privatrecht zu ändern, um die Festlegung gemeinsamer Grundsätze als ,selbständige Teilrechtsordnung" zu ermöglichen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Rechtssystem für grenzüberschreitende Verträge einseitig in innerstaatliches Recht übernommen werden könne.

Angeregt wird auch die Aufnahme von zwingenden und nicht zwingenden Rechtsvorschriften und die Kodifizierung des Verbraucherrechts sowie dessen Zusammenführung mit dem europäischen Vertragsrecht in einem Rechtsakt. Es wird vorgeschlagen, zwischen Verbraucherverträgen und Verträgen zwischen Kaufleuten (wobei KMU unter Umständen eine Sonderbehandlung erfahren müssten) oder zwischen zwingenden und nicht zwingenden Vorschriften zu unterscheiden. Einige Verfasser möchten noch weiter zwischen zwingenden Informationspflichten und zwingenden ergebnisbezogenen Vorschriften unterscheiden. Ein Vorschlag geht dahin, nur zwingende Vorschriften zu harmonisieren.

Einige sprechen sich dafür aus, zunächst für besonders problematische Bereiche - z. B. für den Abschluss von Verträgen oder Sicherungsrechte an beweglichen Sachen - Rechtsvorschriften auszuarbeiten. Andere wünschen letztendlich ein europäisches Zivilgesetzbuch oder die Vereinheitlichung des ,Vermögensrechts", wobei ein Verfasser anmerkt, themenspezifische Kodizes könnten zu Koordinierungsproblemen im nationalen Recht führen. Es gibt Vorschläge für die Aufnahme des gesamten Schuldrechts, das nicht nur das Vertrags- und Deliktsrecht, sondern auch das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung regeln solle, sowie des Sachenrechts, einschließlich der Vorschriften über Abtretung, geistiges Eigentum und immaterielle Vermögenswerte, ferner Sicherungsrechte (letztere werden als besonders wichtig angesehen) und Treuhandvermögen. Neben diesen Materien und dem Verbraucherrecht wurden auch das Familien-, Arbeits-, Gesellschafts-, Vergabe- und Insolvenzrecht genannt. Ein Verfasser meint, die Gemeinschaft solle nicht auf den Gebieten tätig werden, auf denen alle Mitgliedstaaten internationale Übereinkommen zur Regelung des materiellen Privatrechts (z. B. CMR, COTIF) ratifiziert hätten.

Diejenigen, die sich für eine stärkere internationale Koordinierung aussprechen, schlagen u. a. vor, die Kommission solle mit den Sonderorganisationen der UNO wie z. B. UNCITRAL oder UNIDROIT in Kontakt treten, oder die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen über den internationalen Warenkauf noch nicht ratifiziert hätten, sollten dies tun. Die Pavia-Gruppe kritisiert dieses Übereinkommen allerdings, denn es berücksichtige verwandte Rechtsgeschäfte nicht und weise zahlreiche Lücken auf.

Sonstige Vorschläge beziehen sich auf die Harmonisierung des Zivilprozessrechts und die Verbesserung des internationalen Privatrechts.

5. Nächste Schritte

Die Kommission hat sich noch kein abschließendes Urteil gebildet. Sie beabsichtigt, bis Ende 2002 - gegebenenfalls in Form eines Grün- oder Weißbuches - Stellung zu nehmen und Empfehlungen vorzulegen. In diesem Dokument möchte die Kommission

* diejenigen Bereiche ermitteln, in denen die Vielfalt der nationalen Regelungen des Vertragsrechts das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen kann;

* die Option(en) für Maßnahmen im Bereich des Vertragsrecht detaillierter beschreiben, die die Kommission in Anbetracht der Ergebnisse der Anhörung bevorzugt; vor diesem Hintergrund soll das geltende Gemeinschaftsrecht weiter verbessert werden, und die Kommission beabsichtigt, den an sie herangetragenen Bitten zur Ausarbeitung von Legislativvorschlägen für die Konsolidierung des geltenden Gemeinschaftsrechts auf zahlreichen Gebieten nachzukommen;

* einen Aktionsplan für die schrittweise Umsetzung der politischen Beschlüsse der Kommission auszuarbeiten.

Anlage I: Liste aller Teilnehmer an der Anhörung

In der nachfolgenden Liste sind die Namen derjenigen Anhörungsteilnehmer, die ausdrücklich um Wahrung der Vertraulichkeit gebeten haben, nicht verzeichnet. Die Kommission hat für die Analyse der Beiträge eine Einteilung der Teilnehmer in Gruppen vorgenommen, denen die einzelnen Teilnehmer zugeordnet wurden. Die Reihenfolge der Namensnennungen steht weder mit der Reihenfolge des Eingangs der Beiträge in Zusammenhang, noch können daraus Rückschlüsse auf die diesen Beiträgen beigemessene Bedeutung gezogen werden.

1. Regierungen

1.1. Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Wilfried Krames, Regierungsdirektor, München

1.2. EFTA, European Free Trade Association, Einar Tamimi, Brüssel

1.3 Finnisches Justizministerium

1.4. Polnische Regierung

1.5. Bundesrat (Entschließung)

1.6. Regierung des Vereinigten Königreichs

1.7. Italienische Regierung, Außenministerium

1.8 Portugiesische Regierung

1.9 Belgisches Finanzministerium*

1.10 Belgisches Wirtschaftsministerium*

1.11 Belgische Bank- und Finanzkommission*

1.12 Financial Services Authority des Vereinigten Königreichs

1.13 Schwedisches Verbraucheramt und Verbraucher-Ombudsman

1.14 Österreichische Regierung

1.15 Französische Regierung

1.16 Finnischer Verbraucher-Ombudsman und Verbraucheramt

1.17 Dänische Regierung

* zusammengefasst im Beitrag des belgischen Justizministeriums, der keine Stellungnahme der belgischen Regierung ist, sondern lediglich eine Zusammenfassung der vom Ministerium gesammelten Beiträge.

2. Wirtschaft

2.1. Verarbeitende Industrie

2.1.1. Bundesverband der Deutschen Industrie, Abteilung Recht, Wettbewerbspolitik und Versicherung, Berlin

2.1.2.Chambre de Métiers, Paris

2.1.3. Deutscher Industrie und Handelskammertag, Brüssel

2.1.4. VDMA Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau, Holger Kunze, Brüssel

2.1.5. Zentralverband Deutsches Baugewerbe, Rechtsanwalt Elmar Esser, Berlin

2.1.6 Orgalime

2.2. Einzelhandel

2.2.1. [Vertraulichkeit beantragt]

2.2.2.FEDSA, Federation of European Direct Selling Associations, Brüssel

2.3. Finanzdienstleistungen

2.3.1. Barclays PLC, Bill Eldridge, EU Adviser's Office, London

2.3.2. Bundesverband Deutscher Banken, e.V., Wulf Hartmann, Berlin

2.3.3. Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken, Bundesverband der Öffentlichen Banken Deutschlands, Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V

Dr. Danco, Berlin

2.3.4. Comité Européenne des Assurances, Brüssel

2.3.5. London Investment Banking Association, Timothy Baker, Director, London

2.3.6. Servizi Interbancari S.p.A., Sandro Molinari, Dr. hon. c. Cav., Presidente

2.3.7. Zurich Financial Services (UKISA), Adrian Baskerville, Director, Legal Services, London

2.3.8 Eurofinas (European Federation of Finance House Associations)

2.3.9 Euronext S.A.*

2.3.10 Nasdaq Europe S.A.*

2.3.11 Association of European Co-operative and Mutual Insurers

2.3.12 European Mortgage Federation

* enthalten im Beitrag des belgischen Justizministeriums, der keine Stellungnahme der belgischen Regierung ist, sondern lediglich eine Zusammenfassung der vom Ministerium gesammelten Beiträge.

2.4. Medien

2.4.1. Advertising Association, Phil Murphy, London

2.4.2. European Publishers Council, Angela Mills, Executive Director, Oxford

2.4.3. Federation of European Publishers, Anne Bergmann-Tahon, Deputy Director, Brüssel

2.4.4. Motion Picture Association, Laurence Djolakian, European Office, Brüssel

2.4.5.Neuromedia Intenational, Lyon

2.4.6. Pyramide Europe, Gwen Thomas, General Manager, London

2.4.7. UK Publishers Association

2.4.8 [Vertraulichkeit beantragt]

2.4.9 British Copyright Council, London

2.4.10 British Music Rights

2.4.11 ENPA, European Newspaper Publishers' Association, Brussels

2.5. Sonstige

2.5.1. Business Software Alliance, Brüssel

2.5.2. Electricity Association, Jeff Woodhams, Head of Procurement Group, London

2.5.3. EuroCommerce, Brüssel

2.5.4. International Chamber of Commerce, Ayesha Hassan, Senior Policy Manager, Electronic Commerce, Telecommunication and IT, Paris

2.5.5. MEDEF, Mouvement des Entreprises de France, Jacques Creyssel, Paris

2.5.6. NECP, New Engineering Contract Panel of the Institution of Civil Engineers, Nigel Shaw, London

2.5.7. UEAPME, European Association for Craft, Trades and Small and Medium- Sized Enterprises, Brüssel

2.5.8. Wirtschaftskammer Österreich, Abteilungsleiter Univ. Doz. Dr. Hanspeter Hanreich, Wien

2.5.9 Bundesverband der Freien Berufe (BFB), Berlin

2.5.10 Stockholm Chamber of Commerce

2.5.11 International Chamber of Shipping and EC Shipowners' Associations

2.5.12 Confederation of Business and Industry

2.5.13 Union of Industrial and Employers' Confederations of Europe

2.5.14 European Federation of Leasing Company Associations

2.5.15 Swedish IT Law Observatory**

2.5.16 [Vertraulichkeit beantragt]

2.5.17 Leaseurope, Brussels

2.5.18 FEDMA, Federation of European Direct Marketing, Brussels

** Die Antwort des schwedischen IT Law Observatory wurde als Beitrag der Wirtschaft behandelt, da die meisten Mitglieder dieser Stelle Vertreter der schwedischen IT-Branche sind.

3. VERBRAUCHERVERBÄNDE

3.1. BEUC, Europäischer Verbraucherverband, Rechtsabteilung, Brüssel

3.2. Consumers'Association, Alison Lindley, Principal Lawyer, London

3.3. European Consumer Law Group, Brüssel

3.4. Union Fédérale des Consommateurs

3.5 Belgischer Verbraucherrat*

* zusammengefasst im Beitrag des belgischen Justizministeriums, der keine Stellungnahme der belgischen Regierung ist, sondern lediglich eine Zusammenfassung der vom Ministerium gesammelten Beiträge.

4. RECHTSPRAXIS

4.1. Bar Council of England and Wales, Evanna Fruithof, Director, Brüssel

4.2. Paolo Bernardini, Dr. Giudice presso il Tribunale civile di Lucca

4.3. Heiko Büsing, Rechtsreferendar, Göttingen

4.4. Bundesnotarkammer Deutschland, Dr. Jens Fleischhauer, Geschäftsführer, Köln

4.5. BRAK, Bundesrechtsanwaltskammer Deutschland, Büro Brüssel

4.6. CentreBar, Prof. Arnold Vahrenwald, München

4.7. CMS Cameron McKenna und CMS Bureau Francis Lefebvre, Nathalie Biesel-Wood, Brüssel

4.8. Nicolas Charbit, Rechtsanwalt

4.9. COMBAR, Commercial Bar Asssociation, William Blair, London

4.10. Conférence des Notariats de l' Union Européenne, Brüssel

4.11. Deutscher Anwaltverein, Ausschuss für internationalen Rechtsverkehr, Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig, Frankfurt am Main

4.12. Deutscher Notarverein, Berlin

4.13. Herbert Gassner, Dr., Landesgericht Eisenstadt

4.14. Harvey McGregor Q.C., barrister,England

4.15. Eric Gummers, Amhurst Brown Colombotti, solicitors, London

4.16. Adrian Jack, barrister, Enterprise Chambers, London

4.17. Achim Kampf, Leiter Euro Info Centre, Mannheim & Joachim Förster, Bereichsstellenleiter Recht, Euro Info Centre, Mannheim

4.18. Landesnotarkammer Bayern, Dr. Bracker, Präsident, München

4.19. Lovells Boesebeck Droste, London

4.20. Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, Dr. Klaus Hoffmann, Präsident, Wien

4.21 Observatorio Juridico Transfronterio Iuris Muga, Colegio de Abogados de Gipuzkoa, San Sebastian

4.22, 4.22a. The Law Society of England and Wales, Hilary Siddle, Chair, Law Reform Board, London

4.23 Österreichische Notariatskammer

4.24 Sveriges Advokatsamfund

4.25 Consiglio dell'Ordine degli Avvocati di Torino

4.26 Consiglio dell'Ordine degli Avvocati di Milano

4.27 The Law Society of Scotland

5. RECHTSLEHRE

5.1. Academia dei Giusprivatisti Europei, Prof. Giuseppe Gandolfi, Prof. José Luis de los Mozos, Pavia

5.2. Rainer Bakker, Professor Dr.iur., Fachhochschule Konstanz

5.3, 5.3a. Christian von Bar, Prof. Dr. iur., Direktor des Instituts für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung, Universität Osnabrück

5.4, 5.4a. Prof. Dr. Basedow, Direktor des Max-Planck-Institutes für Ausländisches und Internationales Privatrecht, Hamburg

5.5. Sergio Cámara Lapuente, Prof. Dr., Departamento de Derecho, University of La Rioja

5.6. Georges Th. Daskarolis, Professeur, Demokritos University, Thrace, Greece

5.7. Christina Duevang Tvarnø, Ass. Prof. Ph.d., MSc in Business Administration and Commercial Law, Copenhagen Business School

5.8. Faculty of Law, University of Uppsala, Sweden

5.9. Marcel Fontaine, Professeur, Directeur du Centre de droit des obligations, Université catholique de Louvain

5.10. Andreas Furrer, Prof. Dr., Forschungsstelle für Internationalisiertes und Europäisiertes Privatrecht, Universität Luzern, Luzern

5.11. Gabriel García Cantero, Catedrático de Derecho Civil, Emérito de la Universidad de Zaragoza

5.12. María Paz García Rubio, Dr., Catedrática de Derecho Civil & Javier Lete, Dr., Profesor Titular de Derecho Civil, University of Santiago de Compostela

5.13. Silvia Gaspar Lera, Profesora de Derecho Civil, Universidad de Zaragoza

5.14. Walter van Gerven, Professor em. University of Leuven and University of Maastricht

5.15. Alain Ghozi, Professeur à l' Université Panthéon-Assas, Paris II

5.16. Sir Roy Goode QC, Emeritus Professor of Law, University of Oxford

5.17. Dr. Aristide N. Hatzis, Lecturer, University of Athens

5.18. Iannarelli Antonio, Prof. Ordinario di diritto agrario, Università di Bari & Nicola Scannicchio, Prof. Straordinario di diritto privato, Università di Bari

5.19. Jane Kaufmann Winn, Professor, Dedman Law School, Southern Methodist University, Dallas

5.20. Christoph Krampe, Prof.Dr., Lehrstuhl für Zivilrecht, Antike Rechtsgeschichte und Römisches Recht, Ruhr-Universität Bochum

5.21. Carlos Lalana del Castillo, Universidad de Zaragoza

5.22, 5.22a. Stefan Leible, Priv. Doz. Dr., Lehrstuhl für Zivilrecht, Universität Bayreuth

5.23. Carlos Martinez de Aguirre, Catedrátido de Derecho Civil, Universidad de Zaragoza

5.24. Polish academics advising Polish government: Andrzej CaRus, Marian KepiTski, Jerzy Rajski and StanisRaw SoRtysiTski

5.25. Project Group: Restatement of European Insurance Contract Law, Chairman Prof. Dr. Fritz Reichert-Facilides LL.M., Universität Innsbruck

5.26. Peter G. Stein, Queens' College, Cambridge, Emeritus Professor of Civil Law in the University of Cambridge and Vice-President of the Academy of European Private Lawyers

5.27. Anna Quinones Escámez, Pompeu Fabra University, Barcelona

5.28. Norbert Reich, Prof. Dr. Dr. h.c., Rector, Riga Graduate School of Law

5.29, 5.29a. Oliver Remien, Priv. Doz. Dr., Max-Planck-Institut Hamburg, Universität Würzburg

5.30. Pietro Rescigno, prof. ord. f. r. dell' Università 'La Sapienza' di Roma

5.31. Christoph U. Schmid, European University Institute, Florence

5.32. Martin Schmidt-Kessel, Universität Freiburg

5.33. Hans Schulte-Noelke, Professor, Dr.iur., Universität Bielefeld

5.34. Reiner Schulze, Professor, Dr. Dr. h.c. Centrum für Europäisches Privatrecht an der Universität Münster & Hans Schulte-Noelke, Professor, Dr., Universität Bielefeld

5.35. José Antonio Serrano García, Professor Titular de Derecho Civil en la Universidad de Zaragoza

5.36, 5.36a. Jan M. Smits, Professor of European Private Law, Maastricht University

5.37. Society of Public Teachers of Law of Great Britain and Northern Ireland, J.R. Bradgate, University of Sheffield

5.38. Hans-Jürgen Sonnenberger, Dr. Dr. h.c., Universität München

5.39. Ansgar Staudinger, Dr., Universität Münster

5.40. Stockholm School of Economics, Prof. Dr. iur. Christina Hultmark Ramberg

5.41. Study Group on a European Civil Code, Professor Dr. Dr. h.c. mult. Ole Lando & Christian v. Bar, Professor, Dr., Universität Osnabrück

5.42. Issac Tena Piazuelo, Professor de la Facultad de Derecho, Universidad de Zaragoza

5.43. Mitsutaka Tsunoda, Prof., University of the Ryukyus, Nishihara Okinawa, Japan

5.44, 5.44a. Thomas Wilhelmsson, Professor of Civil and Commercial Law, University of Helsinki, Member of the Lando Commission

5.45. Alexander Wittwer, European Insitute of Public Administration, Luxembourg & Heinz Barta, Institut für Zivilrecht, Universität Innsbruck

5.46. Manfred Wolf, Prof. Dr., Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main

5.47. Zboralska Grazyna, LL.M. & Bernard Lukanko, LL.M., Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder

5.48. Professor Dr. M. W. Hesselink, Faculteit der Rechtsgeleerdheid, Amsterdam

5.49. University of Lund, Faculty of Law

5.50 Prof. Dr. LL.M. Josef Drexl, Universität München

5.51 Geraint Howells, University of Sheffield

5.52 Professor Massimo Bianca

5.53 Prof. Ugo Mattei, University of Torino and UC Hastings

5.54 Prof. Hans-Peter Schwintowski

5.55 Prof. Dr. Roger Van den Bergh, University of Rotterdam

5.56 Hugh Collins, London School of Economics

5.57 Professoren Grundman & Kerber, Universäten Erlangen-Nürnberg und Marburg

5.58 U. Drobnig, Hamburg

5.59 Du Laing, Leuven

5.60 Jean Sace, ULB

5.61 University of Stockholm, Faculty of Law

5.62 Prof. Jean-Baptiste Racine and DEA students of the University of Nice

5.63 Kim Østergaard, Research Fellow, Copenhagen Business School, Law Department

5.64 Prof. Dr. iur. Holger Fleischer, Dipl.Kfm., LL.M., Göttingen

5.65 Prof. Dr. iur. Peter Mankowski, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Prozessrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Hamburg

5.66 Ulrich Magnus, University of Hamburg

5.67 Hans-W. Micklitz, Professor an der Universität Bamberg, Inhaber des Lehstuhls für Privatrecht, insbes. Handels-, Gesllschafts- und Wirtschaftsrechts, Jean Monnet Lehrstuhl für Europäisches Wirtschaftsrecht

5.68 Stefano Troiano

5.69 Fernando Martínez Sanz

5.70 Professor Dr. Wulf-Henning Roth, LL.M. (Harvard), Direktor des Instituts für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung und des Zentrums für Europäisches Wirtschaftsrecht der Universität Bonn

5.71 Filali Osman, University Lyon (II)

5.72 Antonio Lordi, Dottore di Ricerca in Diritto Privato dell'Economia

5.72 Prof. Nicola Scannicchio, University of Bari

5.73 UMR Régulation des activités économiques, University of Paris (I) Panthéon-Sorbonne

5.74 ERA-Forum, Academy of European Law Trier, submission of Hans J. Sonnenberger

5.75 ERA-Forum, Academy of European Law Trier, submission of Jean-Baptiste Racine

5.76 ERA-Forum, Academy of European Law Trier, submission of Gerhard Wagner

5.77 ERA-Forum, Academy of European Law Trier, submission of Klaus-Heiner Lehne

5.77 ERA-Forum, Academy of European Law Trier, submission of Sergio Camara Lapuente

5.78 ERA-Forum, Academy of European Law Trier, panel discussion summarised by Angelika Fuchs

5.79 ERA-Forum, Academy of European Law Trier, submission of Richard Crowe

5.80 Prof Jules Stuyck

5.81 Prof. Andreas Schwartze

5.82 Prof. Hugh Beale

5.83 Prof. Mauro Bussani

5.84 Prof. Gerrit de Geest

5.85 Prof. Bernard Tilleman

5.86 Prof. Christian Kirchner

Anlage II: Statistische Analyse der Beiträge

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