30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 121/15


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses 1419/1999/EG über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung ‚Kulturhauptstadt Europas‘ für die Jahre 2005 bis 2019“

(2004/C 121/04)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses 1419/1999/EG über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019 (KOM(2003) 700 endg. — 2003/0274 (COD));

aufgrund des Beschlusses des Rates vom 3. Dezember 2003, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 151 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu dieser Vorlage zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 6. November 2004, die Fachkommission für Kultur und Bildung mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf den Entwurf eines Berichts des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport des Europäischen Parlaments (KOM(2003) 700 endg.);

gestützt auf den Beschluss 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019;

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung einer Gemeinschaftsinitiative zur Förderung der Initiative „Kulturhauptstadt Europas“ (CdR 448/97fin) (1);

gestützt auf den von der Fachkommission für Bildung und Kultur am 19. Februar 2004 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 393/2003 rev. 1) (Berichterstatterin: Frau McNamara, Mitglied des Grafschaftsrats von Cork und der Regionalbehörde South West (IE/EA);

verabschiedete auf seiner 54. Plenartagung am 21./22. April 2004 (Sitzung vom 21. April) einstimmig folgende Stellungnahme.

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Zur Kulturhauptstadt Europas

Der Ausschuss der Regionen

1.1

hält die Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für eine ideale Gelegenheit, die erweiterte kulturelle Perspektive, die sich durch die EU-Erweiterung eröffnet, darzustellen, zu fördern, zu bereichern und zu erfahren;

1.2

betont den großen, nicht nur kulturellen Nutzen, den die Städte, die zur Kulturhauptstadt erklärt werden, aus dieser Veranstaltung ziehen, sowie das Erbe, das ihnen bleibt;

Zum Änderungsvorschlag der Europäischen Kommission

Der Ausschuss der Regionen

1.3

begrüßt die von der Europäischen Kommission durch ihren Änderungsvorschlag verfolgte Absicht, die neuen Mitgliedstaaten so früh wie möglich an der Aktion „Kulturhauptstadt Europas“ zu beteiligen, damit diese nicht die Festlegung einer neuen zeitlichen Abfolge der Mitgliedstaaten ab 2020 abwarten müssen;

1.4

versteht, dass dieser Vorschlag in Absprache mit den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern entstanden ist;

1.5

begrüßt zwar die mit dem Vorschlag verfolgte Absicht, doch betont er nachdrücklich, dass alle Mitgliedstaaten, unabhängig vom Zeitpunkt ihres EU-Beitritts, gleich behandelt werden müssen und die vorgeschlagenen Änderungen am Beschluss 1419/1999/EG nicht als Versuch für eine unterschiedliche Behandlung der Mitgliedstaaten gewertet oder genutzt werden sollten;

1.6

ist jedoch der Auffassung, dass die Europäische Kommission das Auswahlverfahren und seine Durchführung bei ihren vorgeschlagenen Änderungen am Beschluss 1419/1999/EG stärker hätte berücksichtigen sollen;

1.7

ist sich bewusst, dass die Benennung von jährlich zwei Kulturhauptstädten ab 2009 den Status der Kulturhauptstadt Europas mindern könnte, hält jedoch einen solchen Vorschlag nach eingehender Überlegung für die vorteilhafteste Lösung, um Städte aus den neuen Mitgliedstaaten so früh wie möglich zu beteiligen und das festgelegte chronologische Verzeichnis der zur Benennung einer „Kulturhauptstadt Europas“ berechtigten Mitgliedstaaten (Anhang I zu Beschluss 1419/1999/EG) beizubehalten, da einige Städte aus diesen Mitgliedstaaten bereits mit den Vorbereitungen für ihre Benennung beschäftigt sein könnten;

1.8

ist ferner der Ansicht, dass durch die Benennung von zwei Kulturhauptstädten Europas der Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kulturen, vor allem nach der EU-Erweiterung, vielleicht besser zum Ausdruck kommt;

1.9

ist besorgt, dass der geänderte Anhang der zur Benennung einer „Kulturhauptstadt Europas“ berechtigten Mitgliedstaaten keine Vorkehrungen für eine weitere Erweiterung der Union enthält und fordert die Europäische Kommission auf, die Lage für die beitrittswilligen und derzeitigen Bewerberländer zu klären;

1.10

hält eine verstärkte Schaffung von Synergien zwischen den Kulturprogrammen und Aktionen der beiden Kulturhauptstädte für ein wertvolles Instrument für eine schnellere Integration, ein besseres Verständnis und die Entwicklung einer europäischen Identität, wie auch für einen Beitrag zu einem besseren Verständnis der Bürger Europas füreinander (im Sinne von Artikel 1 des Beschlusses 1419/1999/EG). Daneben hält der Ausschuss die Benennung zweier Kulturhauptstädte für ein wettbewerbsförderndes Element, durch das die Qualität und künstlerische Produktion der Kulturprogramme der Städte gefördert werden können. Daher fordert der Ausschuss, das Erfordernis der Schaffung von Synergien als Kriterium in das Auswahlverfahren aufzunehmen;

1.11

ist der Ansicht, dass die Benennung von jährlich zwei Kulturhauptstädten Europas zusätzliche Haushaltsmittel für die Aktion „Kulturhauptstadt“ erfordert, um sicherzustellen, dass der Standard und die Qualität der Kulturprogramme und Aktionen der beiden benannten Städte durch eine geringere finanzielle Unterstützung nicht beeinträchtigt werden;

Zum Auswahlverfahren

Der Ausschuss der Regionen

1.12

hält im Zusammenhang mit den Änderungsvorschlägen zum Beschluss 1419/1999/EG auch einige Bemerkungen zum Auswahlverfahren für die Kulturhauptstadt Europas für angebracht;

1.13

vertritt auch weiterhin die Auffassung, dass das Verfahren und die Organisation der Auswahl, die durch den Beschluss 1419/1999 festgelegt wurden, grundsätzlich in Ordnung sind, da eine unabhängige Jury die Benennungen bewertet, auf der Grundlage transparenter Kriterien Empfehlungen ausspricht, Vertreter der benannten Städte anhört und diese Städte besucht;

1.14

bezweifelt jedoch den Nutzen dieses Auswahlverfahrens, insbesondere aufgrund der Vorgehensweise einiger Mitgliedstaaten bei ihren Benennungen;

1.15

möchte auf die Bedeutung der europäischen Dimension der Aktion „Kulturhauptstadt“ hinweisen. Diese ist seiner Auffassung nach nicht immer der hervorstechendste Aspekt der benannten Städte, da nationale Überlegungen der Mitgliedstaaten in ihre Benennungen hineinspielen können. Der Ausschuss hält es daher für wichtig, dass die Auswahl stärker auf die Ziele und Besonderheiten der Kulturhauptstadt Europas ausgerichtet wird;

1.16

fordert alle (jetzigen und künftigen) Mitgliedstaaten auf, wenn möglich mehr als eine Benennung für die Kulturhauptstadt Europas vorzulegen, damit über das im Beschluss 1419/1999/EG festgelegte Auswahlverfahren und seine Kriterien der geeignetste Kandidat ausgewählt werden kann. Nach Ansicht des Ausschusses wäre dieses Auswahlverfahren mit seiner repräsentativen Jury ansonsten überflüssig, und die europäische Dimension dieser Aktion ginge möglicherweise verloren;

1.17

ist erfreut, Mitglied der Jury zu sein, ist jedoch enttäuscht darüber, dass bislang nicht das volle Potenzial dieser Jury ausgeschöpft wurde. Doch möchte der Ausschuss betonen, dass er seine Beteiligung am Auswahlverfahren für richtig hält und sich auch in Zukunft sinnvoll beteiligen möchte.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

2.1

fordert eindringlich seine aktive Beteiligung an den von der Europäischen Kommission geplanten Beratungen über das Verfahren für die Auswahl der Kulturhauptstadt Europas und fordert die Europäische Kommission auf, so schnell wie möglich mit diesen Beratungen zu beginnen;

2.2

fordert alle (jetzigen und künftigen) Mitgliedstaaten auf, wenn möglich mehr als eine Benennung für die Aktion „Kulturhauptstadt Europas“ vorzulegen.

Artikel 2 Absatz 1

KOM(2003) 700 endg.

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Art. 2 Abs. 1 KOM(2003) 700 endg.

Änderungsvorschlag des AdR

In dem in Anhang I festgelegten Turnus können Städte aus den Mitgliedstaaten zur „Kulturhauptstadt Europas“ erklärt werden. Bis einschließlich 2008 wird eine Stadt aus dem jeweils aufgeführten Mitgliedstaat ausgewählt. Ab 2009 wird eine Stadt aus jedem der jeweils aufgeführten Mitgliedstaaten ausgewählt. Die in Anhang I vorgesehene zeitliche Abfolge kann von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich geändert werden. Jeder Mitgliedstaat teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen gemäß dieser zeitlichen Abfolge die Benennung einer oder mehrerer Städte mit. Diese Mitteilung erfolgt spätestens vier Jahre vor Beginn der Veranstaltung. Gleichzeitig wird von dem betreffenden Mitgliedstaat eine etwaige Empfehlung vorgelegt.

In dem in Anhang I festgelegten Turnus können Städte aus den Mitgliedstaaten zur „Kulturhauptstadt Europas“ erklärt werden. Bis einschließlich 2008 wird eine Stadt aus dem jeweils aufgeführten Mitgliedstaat ausgewählt. Ab 2009 wird eine Stadt aus jedem der jeweils aufgeführten Mitgliedstaaten ausgewählt. Die in Anhang I vorgesehene zeitliche Abfolge kann von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich geändert werden. Jeder Mitgliedstaat teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen gemäß dieser zeitlichen Abfolge die Benennung von mindestens zwei Städten einer oder mehrerer Städte mit. Diese Mitteilung erfolgt spätestens vier Jahre vor Beginn der Veranstaltung. Gleichzeitig wird von dem betreffenden Mitgliedstaat eine etwaige Empfehlung vorgelegt.

2.3

fordert, ein Kriterium für die Schaffung von Synergien zwischen den Kulturprogrammen und Aktionen der beiden Kulturhauptstädte in das Auswahlverfahren aufzunehmen:

Artikel 2 Absatz 2

(Beschluss 1419/1999/EG)

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Artikel 2 Absatz 2 (Beschluss 1419/1999/EG)

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission setzt jedes Jahr eine Jury ein, die über die vorgelegte(n) Benennung(en) unter Berücksichtigung der Ziele und Besonderheiten dieser Aktion einen Bericht ausarbeitet. Diese Jury setzt sich aus sieben hochrangigen, unabhängigen Persönlichkeiten zusammen, die Experten im Kulturbereich sind; zwei Jurymitglieder werden vom Europäischen Parlament, zwei vom Rat, zwei von der Kommission und eins vom Ausschuss der Regionen ernannt. Die Jury legt ihren Bericht der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Die Kommission setzt jedes Jahr eine Jury ein, die über die vorgelegten Benennungen unter Berücksichtigung der Ziele und Besonderheiten dieser Aktion einen Bericht ausarbeitet, der auch Empfehlungen dazu enthält, wie die beiden benannten Städte Synergien zwischen ihren jeweiligen Kulturprogrammen schaffen können. Diese Jury setzt sich aus sieben hochrangigen, unabhängigen Persönlichkeiten zusammen, die Experten im Kulturbereich sind; zwei Jurymitglieder werden vom Europäischen Parlament, zwei vom Rat, zwei von der Kommission und eins vom Ausschuss der Regionen ernannt. Die Jury legt ihren Bericht der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Brüssel, den 21. April 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 180 vom 11.6.1998, S. 70.