52003AP0177

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zum Antrag der Republik Slowenien auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union (AA-AFNS 1-6 - C5-0123/2003 - 2003/0901H(AVC))

Amtsblatt Nr. L 236 vom 23/09/2003 S. 0013 - 0013
Amtsblatt Nr. 064 E vom 12/03/2004 S. 0371 - 0371


Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments

zum Antrag der Republik Slowenien auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union (AA-AFNS 1-6 - C5-0123/2003 - 2003/0901H(AVC))

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Antrags der Republik Slowenien auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union,

- in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 49 des EU-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C5-0123/2003),

- in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission, (KOM(2003) 79),

- in Kenntnis des Entwurfs eines Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien zur Europäischen Union,

- gestützt auf Artikel 86 und 96 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. April 2003 zu dem Abschluss der Verhandlungen von Kopenhagen(1),

- unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik (A5-0097/2003),

A. in der Erwägung, dass die Bedingungen für die Aufnahme der Beitrittskandidaten und die Anpassungen, die ihr Beitritt zur Folge hat, im Entwurf des Beitrittsvertrags festgelegt sind und dass das Parlament konsultiert werden muss, falls dieser Text wesentlich abgeändert wird,

B. in der Erwägung, dass diese Zustimmung nicht ausschlaggebend für seine Haltung in Bezug auf die Anpassung der Finanziellen Vorausschau anlässlich der Erweiterung gemäß Artikel 25 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(2) sein wird, sowie in der Erwägung, dass die im Anhang XV des Entwurfs des Beitrittsvertrags genannten Zahlen die für die Anpassung der Finanziellen Vorausschau erforderliche Mindestschwelle darstellen,

1. gibt seine Zustimmung zu dem Antrag der Republik Slowenien auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union;

2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Slowenien zu übermitteln.

(1) P5_TA-PROV(2003)0168.

(2) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.