Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 38/2003 vom 26. Mai 2003, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors
Amtsblatt Nr. C 159 E vom 08/07/2003 S. 0001 - 0010
Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 38/2003 vom Rat festgelegt am 26. Mai 2003 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2003/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors (2003/C 159 E/01) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Vertrag sieht die Schaffung eines Binnenmarkts und eines Systems vor, das Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt verhindert. Die Angleichung der Bestimmungen und Verfahren der Mitgliedstaaten zur Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors trägt zur Erreichung dieser Ziele bei. (2) Die Entwicklung hin zu einer Informations- und Wissensgesellschaft beeinflusst das Leben aller Bürger der Gemeinschaft, indem ihnen u. a. neue Möglichkeiten für den Zugang zu und den Erwerb von Kenntnissen erschlossen werden. (3) Digitale Inhalte spielen bei dieser Entwicklung eine wichtige Rolle. Im Bereich der Inhaltsproduktion wurden in den letzten Jahren und werden auch weiterhin rasch Arbeitsplätze geschaffen. Die meisten dieser Arbeitsplätze entstehen in kleinen aufstrebenden Unternehmen. (4) Der öffentliche Sektor erfasst, erstellt, reproduziert und verbreitet ein breites Spektrum an Informationen aus zahlreichen Gebieten wie Informationen über Soziales, Wirtschaft, Geografie, Wetter, Tourismus, Geschäftsleben, Patentwesen und Bildung. (5) Eines der Hauptziele der Errichtung eines Binnenmarkts ist die Schaffung von Bedingungen zur Förderung der Entwicklung gemeinschaftsweiter Dienstleistungen. Informationen des öffentlichen Sektors sind wesentliches Ausgangsmaterial für Produkte und Dienste mit digitalen Inhalten und werden angesichts der Entwicklung drahtloser Inhaltsdienste zu einer noch bedeutenderen Inhaltsquelle werden. Dabei ist auch eine breite grenzüberschreitende geografische Flächendeckung von Bedeutung. Umfassendere Möglichkeiten für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors sollten u. a. die europäischen Unternehmen in die Lage versetzen, deren Potenzial zu nutzen, und zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen. (6) Die Bestimmungen und Verfahren der Mitgliedstaaten zur Nutzung von Informationsquellen des öffentlichen Sektors weichen erheblich voneinander ab, was ein Hemmnis für die Nutzung des wirtschaftlichen Potenzials dieser grundlegenden Dokumentenquelle darstellt. Eine Angleichung der nationalen Bestimmungen und Verfahren für die Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors auf einem Mindestniveau sollte daher in Fällen durchgeführt werden, in denen die Unterschiede zwischen den nationalen Bestimmungen und Verfahren oder ein Mangel an Klarheit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die einwandfreie Entwicklung der Informationsgesellschaft in der Gemeinschaft behindern. (7) Darüber hinaus könnten einzelstaatliche Gesetzgebungsmaßnahmen, die angesichts der technologischen Herausforderungen bereits von einigen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden, ohne ein Mindestmaß an Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene zu noch erheblicheren Abweichungen führen. Die Auswirkungen dieser rechtlichen Unterschiede und Unsicherheiten werden mit der Weiterentwicklung der Informationsgesellschaft, die bereits zu einer wesentlich stärkeren grenzüberschreitenden Informationsnutzung geführt hat, an Bedeutung gewinnen. (8) Für die Bedingungen der Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors ist ein allgemeiner Rahmen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen für die Weiterverwendung solcher Informationen gerecht, angemessen und nichtdiskriminierend sind. Öffentliche Stellen erheben, erstellen, reproduzieren und verbreiten Dokumente, um ihren öffentlichen Auftrag zu erfuellen. Die Nutzung dieser Dokumente aus anderen Gründen stellt eine Weiterverwendung dar. Die Mitgliedstaaten können mit ihren Maßnahmen über die in dieser Richtlinie festgelegten Mindeststandards hinausgehen und eine umfassendere Weiterverwendung gestatten. (9) Diese Richtlinie enthält keine Verpflichtung zur Gestattung der Weiterverwendung von Dokumenten. Die Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt wird, ist Sache der Mitgliedstaaten bzw. der betreffenden öffentlichen Stelle. Diese Richtlinie sollte für Dokumente gelten, die für die Weiterverwendung zugänglich gemacht werden, wenn öffentliche Stellen Lizenzen für Informationen vergeben oder diese verkaufen, verbreiten, austauschen oder herausgeben. Damit es nicht zu Quersubventionen kommt, sollte die Weiterverwendung auch die spätere Verwendung von Dokumenten innerhalb derselben Organisation für Tätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, umfassen. Zu den Tätigkeiten, die nicht unter den öffentlichen Auftrag fallen, gehört in der Regel die Bereitstellung von Dokumenten, die ausschließlich zu kommerziellen Zwecken und im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern gegen Gebühr erstellt werden. Der Begriff "Dokument" erstreckt sich nicht auf Computerprogramme. Die Richtlinie stützt sich auf die geltenden Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten und berührt nicht die einzelstaatlichen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten. Sie gilt nicht in den Fällen, in denen Bürger oder Unternehmen die Dokumente nach der einschlägigen Zugangsregelung nur erhalten können, wenn sie ein besonderes Interesse nachweisen können. Öffentliche Stellen sollten ermutigt werden, alle ihre Dokumente zur Weiterverwendung bereitzustellen. Öffentliche Stellen sollten eine Weiterverwendung von Dokumenten einschließlich amtlicher Rechtsetzungs- und Verwaltungstexte in den Fällen fördern und unterstützen, in denen sie berechtigt sind, die Weiterverwendung zu genehmigen. (10) Die Begriffsbestimmungen "öffentliche Stelle" und "Einrichtung des öffentlichen Rechts" sind den Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen entnommen (Richtlinien 92/50/EWG(5), 93/36/EWG(6), 93/37/EWG(7) und 98/4/EG(8)). Öffentliche Unternehmen werden von diesen Begriffsbestimmungen nicht erfasst. (11) Diese Richtlinie gibt eine den Entwicklungen in der Informationsgesellschaft entsprechende allgemeine Definition des Begriffs "Dokument" vor. Der Begriff umfasst jede im Besitz öffentlicher Stellen befindliche Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material). Ein im Besitz einer öffentlichen Stelle befindliches Dokument ist ein Dokument, für das die öffentliche Stelle berechtigt ist, die Weiterverwendung zu genehmigen. (12) Um die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste europaweit zu fördern, sollte die Frist für die Beantwortung von Anträgen auf Weiterverwendung angemessen sein und der Frist für die Beantwortung von Anträgen auf Zugang zu den Dokumenten nach den einschlägigen Zugangsregelungen entsprechen. (13) Die Möglichkeiten für eine Weiterverwendung können verbessert werden, indem die Notwendigkeit, Papierdokumente zu digitalisieren oder digitale Dateien zu bearbeiten, damit sie untereinander kompatibel sind, verringert wird. Daher sollten öffentliche Stellen Dokumente in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen - soweit möglich und sinnvoll - in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Öffentliche Stellen sollten Anträge auf Bereitstellung von Auszügen aus vorhandenen Dokumenten positiv beurteilen, wenn einem solchen Antrag bereits durch eine einfache Handhabung entsprochen werden kann. Öffentliche Stellen sollten jedoch nicht verpflichtet sein, einen Auszug aus einem Dokument zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. (14) Diese Richtlinie erkennt an, dass bestimmte öffentliche Stellen verpflichtet sind, sich ganz oder teilweise selbst zu finanzieren, und zur wirksamen Erfuellung ihres öffentlichen Auftrags auf die Einnahmen aus dem Verkauf ihrer Dokumente angewiesen sind. Diese Richtlinie ermöglicht es deshalb öffentlichen Stellen, die Gesamtkosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung von Dokumenten zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne in Rechnung zu stellen. Die Erstellung umfasst das Verfassen und das Zusammenstellen; die Verbreitung kann auch die Anwenderunterstützung beinhalten. Die Kostendeckung bildet zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne eine Gebührenobergrenze, da überhöhte Preise ausgeschlossen sein sollten. Die Mitgliedstaaten bzw. die öffentlichen Stellen können die geeignetste Methode der Gebührenberechnung wählen, wobei die für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu beachten sind. Die in dieser Richtlinie festgelegte Gebührenobergrenze berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten bzw. der öffentlichen Stellen, niedrigere oder gar keine Gebühren zu erheben; die Mitgliedstaaten sollten den öffentlichen Stellen nahe legen, Dokumente zu Gebühren zugänglich zu machen, die die Grenzkosten für die Reproduktion und Verbreitung der Dokumente nicht überschreiten. (15) Die Gewährleistung der Klarheit und öffentlichen Verfügbarkeit der Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors ist eine Voraussetzung für die Entwicklung eines gemeinschaftsweiten Informationsmarktes. Deshalb sollten alle geltenden Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten allen potenziellen Weiterverwendern erläutert werden. Die Mitgliedstaaten sollten zur Unterstützung und Erleichterung der Anträge auf Weiterverwendung die Anlage von gegebenenfalls online zugänglichen Verzeichnissen der verfügbaren Dokumente fördern. (16) In einigen Fällen wird die Weiterverwendung von Dokumenten stattfinden, ohne dass eine Lizenz vereinbart wird. In anderen Fällen wird eine Lizenz erteilt werden, in der die Bedingungen für die Weiterverwendung durch den Lizenznehmer, wie die Haftung, die ordnungsgemäße Verwendung der Dokumente, die Garantie der unveränderten Wiedergabe und der Quellennachweis, festgelegt sind. Falls öffentliche Stellen Lizenzen für die Weiterverwendung von Dokumenten vergeben, sollten die Lizenzbedingungen gerecht und transparent sein. In dieser Hinsicht können auch Standardlizenzen, die online zur Verfügung stehen, eine wichtige Rolle spielen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb für die Verfügbarkeit von Standardlizenzen sorgen. (17) Die Bedingungen für die Weiterverwendung sollten für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend sein. Dem sollte z. B. nicht entgegenstehen, dass öffentliche Stellen in Erfuellung ihres öffentlichen Auftrags Informationen gebührenfrei austauschen, während Dritte für die Weiterverwendung derselben Dokumente Gebühren entrichten müssen. Dem sollte auch nicht entgegenstehen, dass für die kommerzielle und die nichtkommerzielle Weiterverwendung unterschiedliche Gebühren festgelegt werden. (18) Bei der Aufstellung der Grundsätze für die Weiterverwendung von Dokumenten sollten öffentliche Stellen die Wettbewerbsvorschriften einhalten und Ausschließlichkeitsvereinbarungen zwischen ihnen und Privatpartnern nach Möglichkeit vermeiden. Für die Bereitstellung eines Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse kann jedoch in manchen Fällen ein ausschließliches Recht auf Weiterverwendung spezifischer Dokumente des öffentlichen Sektors erforderlich sein. Dies kann der Fall sein, wenn kein kommerzieller Verleger die Informationen ohne ein solches ausschließliches Recht veröffentlichen würde. (19) Diese Richtlinie sollte unter uneingeschränkter Beachtung der Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(9) durchgeführt und angewandt werden. (20) Rechte Dritter an geistigem Eigentum werden von dieser Richtlinie nicht berührt. Zur Vermeidung von Missverständnissen bezieht sich der Begriff "Rechte des geistigen Eigentums" ausschließlich auf das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (einschließlich von Suigeneris-Schutzrechten). Diese Richtlinie gilt nicht für Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden, wie Patente, eingetragene Muster und Marken. Die Richtlinie berührt nicht das Bestehen von Rechten öffentlicher Stellen an geistigem Eigentum oder deren Inhaberschaft daran und schränkt auch nicht die Wahrnehmung dieser Rechte über die in dieser Richtlinie gesetzten Grenzen hinaus ein. Die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen sollten nur insoweit gelten, als sie mit den Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Berner Übereinkunft) und dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen), vereinbar sind. Öffentliche Stellen sollten ihre Urheberrechte jedoch auf eine Weise ausüben, die eine Weiterverwendung erleichtert. (21) Diese Richtlinie lässt die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(10) und die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken(11) unberührt. Sie regelt die Bedingungen, nach denen öffentliche Stellen ihre Rechte an geistigem Eigentum innerhalb des Informationsbinnenmarkts wahrnehmen können, wenn sie die Weiterverwendung von Dokumenten genehmigen. (22) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Erleichterung der Erstellung gemeinschaftsweiter Informationsprodukte und -dienste anhand von Dokumenten des öffentlichen Sektors, die Förderung einer effektiven grenzüberschreitenden Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors durch Privatunternehmen zur Entwicklung von Mehrwert-Informationsprodukten und -diensten sowie die Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Gemeinschaftsmarkt, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der eindeutig gemeinschaftlichen Dimension und Wirkung der genannten Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Diese Richtlinie sollte ein Mindestmaß an Harmonisierung erreichen und damit vermeiden, dass es bei der Regelung der Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors zu weiteren Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten kommt - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten sind. (2) Diese Richtlinie gilt nicht für a) Dokumente, deren Bereitstellung nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegten oder bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften nach der allgemeinen Verwaltungspraxis in dem betreffenden Mitgliedstaat bestimmten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stellen fällt; b) Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind; c) Dokumente, die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten nicht zugänglich sind, einschließlich aus Gründen - des Schutzes der nationalen Sicherheit (d. h. Staatssicherheit), der Verteidigung oder der öffentlichen Sicherheit, - der statistischen Geheimhaltung oder der Geschäftsgeheimnisse; d) Dokumente, die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen; e) Dokumente, die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen wie Schulen, Hochschulen, Archiven, Bibliotheken und Forschungsinstituten, gegebenenfalls einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, sind; f) Dokumente, die im Besitz kultureller Einrichtungen wie Museen, Bibliotheken, Archiven, Orchestern, Opern, Balletten und Theatern sind. (3) Diese Richtlinie stützt sich auf die geltenden Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten und berührt nicht die einzelstaatlichen Vorschriften für den Zugang zu Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind. Sie gilt nicht in den Fällen, in denen Bürger oder Unternehmen im Rahmen der Zugangsregelung ein besonderes Interesse am Zugang zu den Dokumenten nachweisen müssen. (4) Diese Richtlinie hat keinerlei Auswirkungen auf den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten und lässt insbesondere die Pflichten und Rechte gemäß der Richtlinie 95/46/EG unberührt. (5) Die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen gelten nur insoweit, als sie mit den Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere der Berner Übereinkunft und dem TRIPS-Übereinkommen, vereinbar sind. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. "öffentliche Stelle": den Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen bestehen; 2. "Einrichtung des öffentlichen Rechts": eine Einrichtung, die a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfuellen, die nicht gewerblicher Art sind, und b) Rechtspersönlichkeit besitzt und c) überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; 3. "Dokument": a) jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material); b) einen beliebigen Teil eines solchen Inhalts; 4. "Weiterverwendung": die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen ausschließlich im Rahmen der Erfuellung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar; 5. "personenbezogene Daten": Daten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 95/46/EG. Artikel 3 Allgemeiner Grundsatz Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen die Weiterverwendung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, erlaubt wird, die Bedingungen der Kapitel III und IV Anwendung finden. KAPITEL II ANTRAEGE AUF WEITERVERWENDUNG Artikel 4 Anforderungen an die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung (1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung an den Antragsteller oder - falls eine Lizenz erforderlich ist - für die Unterbreitung eines endgültigen Lizenzangebots an den Antragsteller halten die öffentlichen Stellen eine angemessene Frist ein, die der Frist für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten entspricht, und bedienen sich dabei, soweit möglich und sinnvoll, elektronischer Mittel. (2) Wurden keine Fristen oder sonstige Regelungen für die rechtzeitige Bereitstellung der Dokumente festgelegt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die öffentlichen Stellen innerhalb von höchstens 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags den Antrag bearbeiten und dem Antragsteller die Dokumente zur Weiterverwendung bereitstellen oder - falls eine Lizenz erforderlich ist - ihm ein endgültiges Lizenzangebot unterbreiten. Diese Frist kann bei umfangreichen oder komplexen Anträgen um weitere 20 Arbeitstage verlängert werden. In diesen Fällen wird der Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach dem ursprünglichen Antrag davon unterrichtet, dass für die Bearbeitung mehr Zeit benötigt wird. (3) Im Fall eines ablehnenden Bescheids teilt die öffentliche Stelle dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und stützt sich dabei auf die einschlägigen Bestimmungen der Zugangsregelung des betreffenden Mitgliedstaats oder auf die einzelstaatlichen Bestimmungen, die gemäß dieser Richtlinie, insbesondere gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) oder Artikel 3, erlassen wurden. Wird ein ablehnender Bescheid auf Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) gestützt, so verweist die öffentliche Stelle auf die natürliche oder juristische Person, die Inhaber der Rechte ist, soweit diese bekannt ist, oder ersatzweise auf den Lizenzgeber, von dem die öffentliche Stelle das betreffende Material erhalten hat. (4) Ein ablehnender Bescheid muss einen Hinweis auf die Rechtsmittel enthalten, die dem Antragsteller zur Verfügung stehen, um gegen die Entscheidung vorzugehen. (5) Die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d), e) und f) fallenden öffentlichen Stellen müssen den Anforderungen des vorliegenden Artikels nicht entsprechen. KAPITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE WEITERVERWENDUNG Artikel 5 Verfügbare Formate (1) Öffentliche Stellen stellen ihre Dokumente in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen - soweit möglich und sinnvoll - in elektronischer Form zur Verfügung. Dies verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen, um dem Antrag nachzukommen, und beinhaltet auch keine Verpflichtung, Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Handhabung hinausgeht. (2) Die öffentlichen Stellen können auf der Grundlage dieser Richtlinie nicht verpflichtet werden, die Erstellung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente durch eine Organisation des privaten oder öffentlichen Sektors fortzusetzen. Artikel 6 Tarifgrundsätze Soweit Gebühren erhoben werden, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Gebühren sollten für den entsprechenden Abrechnungszeitraum kostenorientiert sein und unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet werden. Artikel 7 Transparenz Die Bedingungen und Standardgebühren, die für die Weiterverwendung von Dokumenten gelten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, werden im Voraus festgelegt und, soweit möglich und sinnvoll, in elektronischer Form veröffentlicht. Die betreffende öffentliche Stelle gibt zudem an, welche Faktoren bei der Berechnung der Gebühren in atypischen Fällen berücksichtigt werden. Artikel 8 Lizenzen (1) Öffentliche Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten ohne Bedingungen gestatten oder aber die Bedingungen gegebenenfalls in einer Lizenz festlegen, in der wesentliche Fragen geregelt werden. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen. (2) Die Mitgliedstaaten, in denen Lizenzen verwendet werden, stellen sicher, dass für die Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors Standardlizenzen, die an besondere Lizenzanträge angepasst werden können, in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch bearbeitet werden können. Die Mitgliedstaaten fordern alle öffentlichen Stellen zur Verwendung der Standardlizenzen auf. KAPITEL IV NICHTDISKRIMINIERUNG UND LAUTERER HANDEL Artikel 9 Nichtdiskriminierung (1) Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten sind für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend. (2) Werden Dokumente von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Gebühren und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer. Artikel 10 Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen (1) Die Weiterverwendung von Dokumenten steht allen potenziellen Marktteilnehmern offen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen den öffentlichen Stellen, die im Besitz der Dokumente sind, und Dritten dürfen keine ausschließlichen Rechte gewähren. (2) Ist allerdings für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches Recht erforderlich, so ist der Grund für dessen Erteilung regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. Die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. (3) Bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen des Absatzes 2 fallen, werden bei Vertragsablauf, spätestens jedoch...(12) beendet. KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 11 Umsetzung Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum...(13) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Artikel 12 Überprüfung (1) Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie vor dem...(14) und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie etwaige Vorschläge zur Änderung der Richtlinie. (2) Bei der Überprüfung werden insbesondere der Anwendungsbereich und die Auswirkungen dieser Richtlinie geprüft, einschließlich des Steigerungsgrads der Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors, der Auswirkungen der angewandten Tarifgrundsätze und der Weiterverwendung amtlicher Rechtsetzungs- und Verwaltungstexte, sowie weitere Möglichkeiten der Verbesserung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und die Entwicklung der Europäischen Inhaltsindustrie. Artikel 13 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 14 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu... Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Im Namen des Rates Der Präsident (1) ABl. C 227 E vom 24.9.2002, S. 382. (2) ABl. C 85 vom 8.4.2003, S. 25. (3) ABl. C 73 vom 26.3.2003, S. 38. (4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. Mai 2003 und Beschluss des Europäischen Parlaments vom...(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (5) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission (ABl. L 285 vom 29.10.2001, S. 1). (6) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission. (7) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission. (8) ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 1. (9) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. (10) ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10. (11) ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20. (12) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. (13) 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. (14) Drei Jahre nach dem in (*) genannten Zeitpunkt. BEGRÜNDUNG DES RATES I. EINLEITUNG 1. Am 5. Juni 2002 hat die Kommission den Vorschlag für die eingangs genannte Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen(1). Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 95 des Vertrages. 2. Das Europäische Parlament hat am 12. Februar 2003, der Wirtschafts- und Sozialausschuss am 11. Dezember 2002 und der Ausschuss der Regionen am 21. November 2002 Stellung genommen. 3. Die Kommission hat am 19. März 2003 ihren geänderten Vorschlag dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt(2). 4. Der Rat hat am 26. Mai 2003 gemäß Artikel 251 des Vertrages seinen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt. II. ZIELSETZUNG Zweck dieser Richtlinie ist es, einen Mindestbestand an gemeinsamen Regeln festzulegen, um sicherzustellen, dass bei der Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors für alle Teilnehmer am europäischen Informationsmarkt dieselben Grundbedingungen gelten, dass bei den Bedingungen für die Weiterverwendung mehr Transparenz herrscht und dass ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden. Der Harmonisierungsgrad ist relativ gering und die Richtlinie berührt so weder die nationalen Bestimmungen über den Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors noch das jeweilige Datenschutzniveau in den verschiedenen Mitgliedstaaten. III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS Der Rat geht in seinem Gemeinsamen Standpunkt von denselben allgemeinen Zielen aus wie die Kommission in ihrem geänderten Vorschlag und teilt im Allgemeinen auch die Wahl der zur Erreichung dieser Ziele einzusetzenden Mittel. Der Entwurftext wurde jedoch im Laufe der Beratungen im Rat umformuliert. Ferner wurde die Reihenfolge der Artikel und der Erwägungsgründe etwas umstrukturiert, um den Text klarer und nutzerfreundlicher zu gestalten. Die wesentlichen vom Kommissionsvorschlag abweichenden Punkte im Gemeinsamen Standpunkt stellen sich wie folgt dar: 1. Im Gemeinsamen Standpunkt ist der Titel der vorgeschlagenen Richtlinie dahingehend geändert worden, dass die Bezugnahme auf die kommerzielle Verwertung gestrichen wurde; dies gilt auch für den gesamten Text, soweit nicht eine spezifische Bezugnahme erforderlich war. Der Rat ist der Auffassung, dass der Ausdruck "Weiterverwendung" sowohl kommerzielle wie auch nicht kommerzielle Verwertung umfasst, wie sich dies ja aus Artikel 2 ergibt. 2. Im Gemeinsamen Standpunkt ist Artikel 1 um zwei neue Absätze ergänzt worden, die den Anwendungsbereich der Richtlinie dahingehend präzisieren, dass einerseits die Vorschriften für den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen in den Mitgliedstaaten nicht berührt werden und andererseits die Richtlinie keinerlei Auswirkungen auf den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich personenbezogener Daten hat. Letzterer Absatz nimmt den wesentlichen Inhalt von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des ursprünglichen Vorschlags auf. Nach Auffassung des Rates war es auch angebracht, eine ausdrückliche Klarstellung aufzunehmen, wonach Dokumente, die bereits gemäß den Zugangsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht zugänglich sind nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Diese Punkte sind in Erwägungsgrund 9 näher erläutert worden. 3. In Artikel 2 hat der Rat die Definition des "allgemein zugänglichen Dokuments" gestrichen, da sie zu unnötiger Verwirrung führen könnte, weil ja die Richtlinie die Weiterverwertung von und nicht den Zugang zu Dokumenten betrifft. Der Geist dieser Definition findet sich nunmehr in Artikel 1 Absatz 3 des Gemeinsamen Standpunkts wieder, in dem der Unterschied zwischen dem Zugang zu Dokumenten (der in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt) einerseits und der Weiterverwertung von Dokumenten, zu denen Zugang gewährt wurde, andererseits, klargestellt werden soll. Ferner ist die Definition der Weiterverwendung verfeinert worden, um jegliche Zweideutigkeit hinsichtlich des Dokumentenaustauschs zwischen öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben zu vermeiden. Die Definitionen der Richtlinie wurden in den Erwägungsgründen 10 und 11 weiter präzisiert. 4. Artikel 3 des Vorschlags, der den allgemeinen Grundsatz der Richtlinie betrifft, ist geändert worden, um ihn deutlicher zu machen. Die neue Fassung nennt das Subjekt (die Mitgliedstaaten), die Verpflichtung (Anwendung der Bedingungen der Kapitel III und IV) und das Objekt (Dokumente öffentlicher Stellen, deren Weiterverwendung erlaubt wird). Dabei entfällt in der neuen Fassung die Bezugnahme auf die kommerziellen oder anderweitigen Zwecke der Weiterverwendung, die sich ja nun in Artikel 2 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts findet. 5. In Artikel 4 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts wurden für den Fall, dass es in den Mitgliedstaaten keine Fristen oder sonstige Regelungen für die Bereitstellung der Dokumente gibt, zeitliche Vorgaben für die Bearbeitung von Anträgen zum Zwecke der Weiterverwendung gemacht. Um eine rechtzeitige Bereitstellung der Dokumente zu gewährleisten, wurde ein zeitlicher Rahmen von 20 Arbeitstagen angesetzt, wobei eine Verlängerung um weitere 20 Arbeitstage für umfangreiche oder komplexe Anträge möglich ist. 6. Die Formulierung von Artikel 6 - Gebühren - ist vom Rat geändert worden. Eine Bezugnahme auf Buchführungsgrundsätze wurde eingefügt, um der Praxis öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen, Investitionen über mehrere Jahre hinweg abzuschreiben. Erwägungsgrund 14 ist ebenfalls in diesem Sinne präzisiert worden. In Artikel 7 des Gemeinsamen Standpunktes wurde dadurch die Transparenz verbessert, dass im Text nunmehr die öffentlichen Stellen aufgefordert werden, nicht nur die Bedingungen und Standardgebühren für die Weiterverwendung anzugeben, sondern auch die Faktoren, die bei der Berechnung der Gebühren in atypischen Fällen berücksichtigt werden. 7. Die öffentlichen Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten ohne Bedingungen gestatten oder aber die Bedingungen gegebenenfalls in einer Lizenz festlegen. Um den verschiedenen Möglichkeiten Rechnung zu tragen, hat der Rat in seinem Gemeinsamen Standpunkt Artikel 8 geändert und Erwägungsgrund 16 präzisiert. Der Artikel fordert nunmehr alle öffentlichen Stellen zur Verwendung von Standardlizenzen auf. 8. Hinsichtlich der Ausschließlichkeitsvereinbarungen hat der Rat einen neuen Absatz an Artikel 10 angefügt, der die Situation für bereits bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen klärt. Der neue Absatz definiert einen Zeitraum, in dem diese Vereinbarungen beendet werden müssen, um auch diesbezüglich die Anwendbarkeit und die Wirkung der Richtlinie zu gewährleisten. 9. In Artikel 12 hat der Rat angegeben, mit welchem Ziel die Kommission die Anwendung der Richtlinie überprüfen soll, damit gewährleistet ist, dass die Verwirklichung der erwarteten Vorteile umfassend geprüft wird. Ausdrücklich erwähnt werden dabei die Zunahme der Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors einschließlich amtlicher Rechtsetzungs- und Verwaltungstexte, die Auswirkungen der Tarifgrundsätze, die weiteren Möglichkeiten zur Verbesserung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes, und die Entwicklung der Industrie für Informationsinhalte. IV. ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS 1. Von der Kommission und vom Rat übernommene Abänderungen des Europäischen Parlaments - Abänderung 3 wurde mit Ausnahme der vorgeschlagenen Streichung des Gebiets der Wirtschaft in Erwägungsgrund 4 des Gemeinsamen Standpunkts aufgenommen. - Der Rat war der Auffassung, dass die in Abänderung 4 vorgeschlagene Abwandlung des Erwägungsgrunds 6 bereits vom ersten Satz erfasst wird. - Abänderung 34 ist in Erwägungsgrund 14 des Gemeinsamen Standpunktes aufgenommen worden, soweit es um die Anpassung an den Text von Artikel 6 geht. Der Ersetzung von "Dokument" durch "Information" konnte jedoch nicht gefolgt werden (siehe Nummer 2 zweiter Spiegelstrich dieses Abschnitts). - Der Rat hat den letzten Teil von Abänderung 10, wenn auch leicht abgewandelt, in Erwägungsgrund 9 seines Gemeinsamen Standpunkts aufgenommen. Der erste Teil der Abänderung konnte jedoch nicht akzeptiert werden, da er den Zugang und nicht die Weiterverwertung betrifft. - Die erste textliche Veränderung, die in Abänderung 12 vorgeschlagen wurde, ist vom Rat übernommen worden. Im Übrigen erschien die Abänderung ungeeignet, weil sie den Zugang betrifft. - Der wesentliche Inhalt von Abänderung 14 ist in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) des Gemeinsamen Standpunkts aufgenommen worden. - Der Rat hat Abänderung 26 - mit Ausnahme der Ersetzung von "Dokument" durch "Information" - in Artikel 9 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts aufgenommen. - Der Rat hat sich im Grundsatz Abänderung 32 zur Präzisierung der Überprüfungsbestimmung in Artikel 12 Absatz 2 angeschlossen, jedoch eine andere Formulierung vorgezogen. Ferner erschien die Abänderung insofern ungeeignet, als in einem Artikel auf einen Erwägungsgrund Bezug genommen werden sollte. 2. Abänderungen des Europäischen Parlaments, die zwar von der Kommission, nicht aber vom Rat übernommen wurden - Der Rat hat die Abänderungen 1, 27 und 28 nicht übernommen, da er der Auffassung ist, dass der Begriff "Informationen" zu weit gefasst ist und dass das Wort "Dokument" die Essenz dessen besser erfasst, worum es in der Richtlinie geht, und wohl auch für die Umsetzung eine deutlichere Vorgabe darstellt. Soweit andere Abänderungen des Europäischen Parlaments dieselbe Ersetzung betrafen, sind sie auch nicht übernommen worden. - Der Rat hat die von der Kommission nur zum Teil übernommenen Abänderungen 7 und 18 nicht eingearbeitet. Nach seiner Auffassung gehen diese Abänderungen sowohl hinsichtlich der Datensammlungssysteme als auch hinsichtlich der Darstellungsform über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus. - Nach Auffassung des Rates ist die Abänderung 13 in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) nicht notwendig, da er in Erwägungsgrund 11 seines Gemeinsamen Standpunkts die Bedeutung der Wendung "die Eigentum...sind" präzisiert hat. - Der Rat konnte die mit Abänderung 20 vorgeschlagene Einfügung in Artikel 5 Absatz 1 nicht akzeptieren, da sie zu vage und hinsichtlich der Umsetzung problemträchtig ist. - Der erste Punkt in Abänderung 21 ist - wenn auch in abgewandelter Form - in Artikel 4 Absatz 3 des Gemeinsamen Standpunkts aufgenommen worden. Der Rat konnte jedoch den zweiten Änderungspunkt nicht akzeptieren. Er war der Auffassung, dass es unangemessen wäre von "Bösgläubigkeit" seitens einer öffentlichen Stelle auszugehen und dass eventuelle Fälle von "Bösgläubigkeit" wohl schwer zu beweisen wären. - Der Rat hielt es nicht für erforderlich, ausdrücklich das Recht auf Überprüfung der Gebühren (Abänderung 24) festzuhalten, weil dadurch die Grundsätze des Artikels 6 verletzt würden. Deswegen ist jedoch die Verpflichtung aus Artikel 6 keineswegs weniger bindend. Außerdem entspricht dies dem Ansatz anderer Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunktes, in denen auch keine spezifischen Vorschriften über Rechtsmittel vorkommen. - Nach Auffassung des Rates ist die Hinzufügung durch Abänderung 31 unzweckmäßig. Der wesentliche Inhalt des ersten Teils der Abänderung ist jedoch von Erwägungsgrund 15 abgedeckt. Der zweite Teil betrifft eine Fragestellung, über die die Mitgliedstaaten selbst beschließen müssen. 3. Weder von der Kommission noch vom Rat übernommene Abänderungen des Europäischen Parlaments - Die Abänderungen 2, 15 und 17 wurden nicht übernommen, da sie Fragen des Zugangs und der Zugangstransparenz gegenüber der Allgemeinheit betreffen, die Richtlinie aber die Weiterverwendung von Dokumenten betrifft. Nach Auffassung des Rates wird die Bezugnahme auf die elektronische Form in Abänderung 17 bereits durch Artikel 5 Absatz 1 des Gemeinsamen Standpunkts erfasst. - Abänderung 30, die Artikel 9 des ursprünglichen Vorschlags um eine rechtliche Verpflichtung zur Förderung der Weiterverwendung erweitert hätte, ist nicht übernommen worden, da sie mit Blick auf ihre Umsetzung und Anwendung viel zu vage war. Das zugrundeliegende Prinzip wurde jedoch in den letzten beiden Sätzen von Erwägungsgrund 9 des Gemeinsamen Standpunkts aufgegriffen. - Der Rat hat Abänderung 33 nicht übernommen, da seiner Auffassung nach den diesbezüglichen Hauptanliegen des Europäischen Parlaments bereits Rechnung getragen ist, und zwar insbesondere in den Artikeln 6 und 7 des Gemeinsamen Standpunktes. (1) ABl. C 227 vom 24.9.2002, S. 382. (2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.