52003AE1393

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von europaweit tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung" (KOM(2003) 273 endg. — 2003/0114 (COD))

Amtsblatt Nr. C 032 vom 05/02/2004 S. 0052 - 0056


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von europaweit tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung"

(KOM(2003) 273 endg. - 2003/0114 (COD))

(2004/C 32/10)

Der Rat beschloss am 27. Juni 2003, gemäß Artikel 149 und 150 des EG-Vertrags den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 6. Oktober 2003 an. Berichterstatter war Herr Panero Flórez.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 403. Plenartagung am 29. und 30. Oktober 2003 (Sitzung vom 29. Oktober) mit 124 Stimmen gegen 1 Stimme bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. In den vergangenen Jahren hat die Europäische Kommission mehrere im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätige Einrichtungen auf der Grundlage verschiedener Vereinbarungen mitfinanziert, die mit folgenden Stellen geschlossen wurden:

- Europakolleg

- Europäisches Hochschulinstitut Florenz

- Europäische Rechtsakademie Trier

- Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung Maastricht

- European Inter-University Centre for Human Rights and Democratisation

- Internationales Zentrum für europäische Bildung

- Europäische Agentur für Entwicklungen in der Sonderpädagogischen Förderung

1.2. Desgleichen hat die Kommission Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt, darunter:

- vorbereitende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung,

- Aktivitäten im universitären Bereich zur Bereitstellung von Informationen über die europäische Integration, insbesondere mithilfe der Aktion Jean Monnet.

1.3. Auf finanzieller Ebene besteht der gemeinsame Nenner aller Maßnahmen darin, dass sie bisher durchgeführt wurden, ohne dass eine Rechtsgrundlage für ihre Unterstützung im Rahmen der Haushaltsmittel vorhanden gewesen wäre.

1.4. Infolge der Verabschiedung der Verordnung 1605/2002(1) des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und die nachfolgende Erklärung vom 13. Juni 2002 verpflichtet sich die Kommission, einen Vorschlag für eine Verordnung vorzulegen, in dem die allgemeinen Kriterien für die Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen für die Betriebskosten zugunsten der in Artikel 108 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführten Einrichtungen dargelegt werden.

1.5. Zu dieser Verpflichtung kommt die in der Haushaltsordnung vorgesehene Forderung hinzu, eine nach Zweckbestimmung strukturierte Aufschlüsselung der Ausgaben der Kommission im Haushaltsjahr 2004 vorzunehmen. All dies beinhaltet die Notwendigkeit, Basisrechtsakte zur Finanzierung von Finanzhilfen wie den vorstehend genannten zu erlassen.

1.6. Zudem wird im detaillierten Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa, das am 14. Juni 2002(2) vom Rat angenommen wurde, ein Programm mit Maßnahmen vorgestellt, für die eine Unterstützung auf Gemeinschaftsebene erforderlich ist; diese Maßnahmen müssen auch den in dem Richtlinienentwurf vorgegebenen Zielen entsprechen.

1.7. Als weiteres Argument zugunsten dieses Vorschlags bekräftigt ferner die Erklärung von Laeken, die den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2001 als Anlage beiliegt, dass die grundlegenden Herausforderungen, denen sich die Europäische Union gegenübersieht, darin bestehen, den Bürgern das Projekt Europa und die europäischen Organe näher zu bringen.

1.8. Schließlich bringt das Dokument, das dem Ausschuss zur Erörterung vorgelegt wird, entsprechend der Argumentationslinie des Beschlussvorschlags die Notwendigkeit zum Ausdruck, Richter aus den einzelnen Mitgliedstaaten in der Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu schulen, vor allem, was die rechtliche Auslegung der Verordnung 1/2003(3) zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln betrifft. Auch für diese Maßnahme ist derzeit ein Haushaltsposten vorhanden, der vom kommenden Haushaltsjahr an dieselbe Rechtsgrundlage wie alle anderen benötigt.

1.9. Als Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag wurden die Artikel 149 und 150 EG-Vertrag herangezogen, die den Rahmen für die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der allgemeinen und berufliche Bildung abstecken. Aufgrund dieser beiden Artikel muss der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss zwingend einen Bericht über den ihm vorgelegten Beschlussvorschlag erstellen.

2. Zusammenfassung des Vorschlags für einen Beschluss

2.1. Ziel des Vorschlags

2.1.1. In der Begründung des Vorschlags für einen Beschluss wird als Ziel die Schaffung einer Grundlage für die Gewährung von Finanzhilfen zur Unterstützung von europaweit tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung festgelegt.

2.1.2. Gemäß Artikel 1 des Vorschlags besteht das allgemeine Ziel des Programms in einer Unterstützung der Aktivitäten der im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätigen Einrichtungen.

2.1.3. In Ziffer 5.1.2 des Finanzbogens heißt es, dass der Vorschlag im Wesentlichen auf der verfahrensbedingten Notwendigkeit gründet, eine solide Rechtsgrundlage für die Finanzhilfen zu schaffen, die in diesem Bereich bisher in Teil A des Haushaltsplans angesiedelt waren, und auf die vorerwähnte gemeinsame Erklärung der drei europäischen Organe einzugehen, die der Verabschiedung der neuen Haushaltsordnung zugrunde liegt.

2.2. Aktivitäten des Programms

Für die Umsetzung des Programms werden eine Reihe von Aktionen festgelegt, die den Aktivitäten entsprechen, die von den für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Einrichtungen durchgeführt werden können. Es sind dies folgende Aktionen:

Aktion 1: Unterstützung von bestimmten Einrichtungen, die im Bereich der allgemeinen Bildung tätig sind. Hierbei handelt es sich um die in der Einführung zu dieser Stellungnahme genannten Einrichtungen.

Aktion 2: Unterstützung von europäischen Verbänden, die im Bereich der allgemeinen oder beruflichen Bildung tätig sind. Sie müssen Mitglieder in mindestens zwölf Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben und ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse im Bereich der allgemeinen oder beruflichen Bildung verfolgen.

Aktion 3A: Unterstützung von Tätigkeiten zur europäischen Integration im Bereich der Hochschulbildung einschließlich Jean-Monnet-Lehrstühle. Hier geht es überwiegend um Lehrveranstaltungen zur europäischen Integration an den Hochschulen, die Einrichtung und Unterstützung von Verbänden von Lehrkräften, die sich auf dieses Gebiet spezialisiert haben, die Förderung des Integrationsprozesses und Diskussionen darüber usw.

Aktion 3B: Unterstützung von Tätigkeiten, die zur Verwirklichung der künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa beitragen. Diese Aktion steht mit dem detaillierten Arbeitsprogramm für die Umsetzung der genannten Ziele in Zusammenhang.

Aktion 3C: Unterstützung der Schulung von Richtern aus den einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich Europarecht und von Organisationen für die justizielle Zusammenarbeit. Diese Aktion zielt ab auf die Unterstützung von Organisationen für die justizielle Zusammenarbeit und von Maßnahmen zur Förderung der Schulung im Bereich Europarecht, insbesondere für Richter aus den einzelnen Mitgliedstaaten.

2.3. Zuweisung von Haushaltsmitteln

Die Haushaltsmittel, die für das Programm während seiner Laufzeit veranschlagt wurden, belaufen sich auf 129620000 EUR; die prozentuale Verteilung auf die einzelnen Aktionen lautet wie folgt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4. Laufzeit

Das Programm wird im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008 durchgeführt; je nach dem Ergebnis der von der Kommission vorgenommenen externen Bewertung ist seine Weiterführung auf Grundlage eines neuen Beschlusses vom 1. Januar 2009 an vorgesehen.

3. Bemerkungen zum Vorschlag des Beschlusses

3.1. Der Ausschuss nimmt den Vorschlag zur Kenntnis und stellt fest, dass das Programm, das sich darin widerspiegelt, die Summe eines Bündels unterschiedlicher Maßnahmen ist, deren verbindendes Element die Notwendigkeit ist, bestimmten Beihilfen, die ohne rechtliche Grundlage gewährt werden, vor Verabschiedung der neuen Haushaltsordnung eine Rechtsgrundlage zu verleihen.

Diese Beihilfen werden in dem Vorschlag aus dem Blickwinkel verschiedener Bezugsquellen betrachtet, als da wären:

- das Arbeitsprogramm für die Umsetzung der konkreten Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa;

- die Erklärung von Laeken über die Zukunft der Europäischen Union;

- die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln.

3.2. Diesbezüglich stellt der Ausschuss fest, dass verschiedene Absichten in einem einzigen Programm vermischt werden: von der Notwendigkeit, konkrete Beihilfen mit einer Rechtsgrundlage zu versehen über die Unterstützung von Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung bis hin zu ständigen Fortbildungsmaßnahmen für die Richter der einzelnen Mitgliedstaaten.

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass das im Vorschlag enthaltene Programm im Lichte dieser Parameter wie ein Bündel von Programmen erscheint, deren einendes Element die Anwendung der Haushaltsordnung ab 2004 ist.

3.3. Aus der Analyse des Vorschlags geht hervor, dass wir es mit einem Programm zu tun haben, das größtenteils nicht mehr durchgeführt werden muss, da die meisten seiner Aktionen praktisch bereits umgesetzt wurden. Schließlich ist das Programm - auch wenn es als solches noch nicht existierte - bereits seit mehreren Jahren eine Realität.

Vor diesem Hintergrund befürwortet der Ausschuss die in dem Vorschlag angedeutete Absicht, eine Exekutivagentur zu schaffen, der die Verwaltung des Programms ganz oder teilweise übertragen werden soll, sofern diese aus einer Zusammenlegung der gegenwärtigen Büros zur technischen Unterstützung von SOCRATES und LEONARDO hervorgeht und nicht gleichbedeutend mit einer Erhöhung der Verwaltungskosten ist, die von den begrenzten Mitteln für dieses Programm abgezogen werden müssten.

3.4. Dennoch unterstützt der Ausschuss ausdrücklich die Hilfsmaßnahmen für die vorgenannten, von der Europäischen Union subventionierten Einrichtungen. Ihre Aktivitäten und der Nutzen, den sie in ihrem jeweiligen Tätigkeitsfeld erbringen, verdienen es, dass der Ausschuss sie anerkennt und die Weiterführung und Stärkung dieser Aktionen befürwortet, damit ihre Stabilität und Kontinuität gewährleistet wird.

3.5. Laut Definition beinhaltet der Vorschlag ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung. Die Rechtsgrundlage hierfür sind die Artikel 149 und 150 EG-Vertrag, in denen speziell die Rolle der Gemeinschaft in diesen beiden Bereichen festgelegt wird.

Aus der ausführlichen Anlage zu dem Vorschlag und der eingehenden Lektüre der vorgesehenen Maßnahmen geht hervor, dass die meisten der beschriebenen Aktionen - mit Ausnahme von Aktion 3B - Maßnahmen betreffen, die im Bereich der allgemeinen, vor allem der Hochschulbildung, und nicht der beruflichen Bildung durchzuführen sind, wobei jeweils das Konzept zu berücksichtigen ist, das für jede von ihnen nach Maßgabe der vorgenannten Artikel des Vertrags anzuwenden ist.

Gleichermaßen stellt der Ausschuss fest, dass in dem Vorschlag nur Aktion 3C eine Maßnahme vorsieht, die sich dem lebenslangen Lernen zuordnen ließe. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass das lebenslange Lernen Maßnahmen sowohl im Bereich der allgemeinen Bildung als auch im Bereich der beruflichen Bildung umfasst; diese Maßnahmen sollten als Mittel zur Erreichung der in Lissabon festgelegten Ziele stärker gefördert werden.

3.6. Ungeachtet der in dem Vorschlag für einen Beschluss angestrebten finanziellen Neutralität ist der Ausschuss der Auffassung, dass die vorgesehenen Mittel unzureichend sind; wegen der bevorstehenden Erweiterung der Europäischen Union, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden muss, ist der Ausschuss der Auffassung, dass diese Mittel im Hinblick darauf erhöht werden müssen.

Auch wenn bekannt ist, dass die Haushaltsmittel für das Programm den Haushaltsposten entnommen wurden, die derzeit für die im Rahmen der verschiedenen Aktionen vorgesehenen Tätigkeiten bestimmt sind, zuzüglich der jährlichen Wachstumsrate für aufeinanderfolgende Jahre, so bringt das Haushaltsungleichgewicht zwischen allgemeiner und beruflicher Bildung dennoch mit sich, dass die Finanzierung von allgemeinbildenden Aktivitäten zwischen 82 und 93 Prozent des Budgets für das Programm schwankt, während die Finanzierung von berufsbildenden Aktivitäten etwa zwischen 7 und 11 Prozent des Budgets liegt.

3.7. Mit Blick auf die vorgebrachten allgemeinen Bemerkungen sollte nach Meinung des Ausschusses die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass die Kommission für den Vorschlag eine Bezeichnung wählt, die mehr mit dem tatsächlichen Inhalt des Programms und den darin verfolgten Zielen übereinstimmt.

3.8. Artikel 2 des Vorschlags legt fest, welche Einrichtungen in den Genuss der im Programm vorgesehenen Finanzhilfe gelangen können. Um wie viele Einrichtungen es sich dabei handelt, wird jedoch nicht gesagt.

In der Anlage zu dem Vorschlag wird in Aktion 1 geregelt, welchen Einrichtungen die Finanzhilfe zufließen soll. Letztendlich sind das diejenigen, die eine Unterstützung für ihre Betriebs- und Verwaltungsausgaben erhalten können. Die in der Anlage enthaltene Liste beschränkt sich ausschließlich auf die in der Einführung dieses Dokuments genannten Einrichtungen.

Unabhängig davon, dass der Ausschuss bereits seine Unterstützung für diese Initiative zum Ausdruck gebracht hat, da sie zur Stabilität und Kontinuität der ergriffenen Maßnahmen beiträgt, ist er der Auffassung, dass die Liste nicht limitativ sein sollte, sondern die Aufnahme anderer angesehener Einrichtungen oder Stellen ermöglichen sollte, deren Zweck von allgemeinem europäischen Interesse ist, und zwar sowohl im weiteren Sinne wie auch speziell auf einem bestimmten Gebiet.

3.9. Nach dem Dafürhalten des Ausschusses ist es notwendig, die Ausbildung von Richtern aus den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln zu intensivieren.

Diese Maßnahme, die wegen ihres spezifischen Charakters sowohl wegen der exklusiven Zielgruppe als auch aufgrund des sehr eng gefassten Sachgebiets, auf das sie sich erstreckt, in den Bereich der ständigen Weiterbildung von Fachleuten fällt, nimmt nach Auffassung des Ausschusses eine recht sonderbare Stellung innerhalb des betreffenden Vorschlags ein.

Daher würde der Ausschuss es vorziehen, wenn Aktion 3C nicht in diesem Vorschlag, sondern in einem anderen Rechtstext geregelt würde, es sei denn, sie würde im Rahmen des lebenslangen Lernens auf andere Berufe und Fachgebiete ausgeweitet, die auf europäischer Ebene von genauso großer Bedeutung sind wie die in dieser Aktion genannten.

3.10. Aktion 3B zielt auf die Unterstützung von Aktivitäten ab, die zur Verwirklichung der künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen und sieht folgende Maßnahmen vor: Sensibilisierung und Förderung des Tätigwerdens der Europäischen Union in diesen Bereichen, Verbesserung der Qualität, Erleichterung des Zugangs für alle sowie Öffnung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa.

Bei all diesen Informations- und Publikationsmaßnahmen muss nach Auffassung des Ausschusses besonders darauf geachtet werden, dass sie sich nicht mit Aktionen überschneiden, die im Rahmen der mit SOCRATES und LEONARDO in Zusammenhang stehenden Programme bereits finanziert wurden. Daher ist eine effiziente Koordinierung aller betroffenen Dienststellen der Kommission und der mit der Verwaltung der einzelnen Programme beauftragten Agenturen erforderlich.

3.11. In Einklang mit den in den allgemeinen Bemerkungen vorgebrachten Einwänden gegen die Notwendigkeit der Schaffung einer Agentur für die Programmverwaltung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich zum Großteil um Aktionen handelt, die bereits seit einiger Zeit laufen, wirft der Ausschuss die Frage auf, ob es erforderlich ist, in das für diese Agentur bestimmte Budget Mittel für die Finanzierung von Studien, für Sachverständigentreffen zur Erleichterung der Umsetzung des Programms und für Informations-, Publikations- und Verbreitungsmaßnahmen etc. aufzunehmen.

Da es sich nicht um ein Programm handelt, das "ex novo" entsteht, ist der Ausschuss der Auffassung, dass mit diesen Posten Maßnahmen finanziert werden sollten, die in der derzeitigen Fassung des Vorschlags weniger Unterstützung finden, wie etwa die angesprochenen Aktivitäten im Bereich der beruflichen Bildung.

4. Schlussfolgerungen

4.1. Vorbehaltlich der im Abschnitt "Bemerkungen" vorgebrachten Einwände möchte der Ausschuss generell seine Unterstützung für die verschiedenen im Text des Vorschlags enthaltenen Aktionen zum Ausdruck bringen. Die meisten dieser Maßnahmen laufen bereits seit längerer Zeit, wodurch bestätigt wird, dass es zweckmäßig ist sie, fortzusetzen.

4.2. Aktionen, die darauf abzielen, die europäischen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sowohl innerhalb wie außerhalb der Grenzen der Union zu stärken, zu verbessern und zu fördern, werden vom Ausschuss natürlich stets begrüßt. Aus diesem Grund und unter Hinweis auf seine Bemerkungen zu diesem Aspekt des Vorschlags ist der Ausschuss der Meinung, dass diese Art von Maßnahmen gefördert werden muss, wobei jedoch ein besseres Gleichgewicht im Haushaltsplan der Europäischen Union hergestellt werden sollte.

4.3. Auch die Aktionen, mit denen so angesehene Einrichtungen wie die in Aktion 1 des Vorschlags genannten unterstützt werden, verdienen eine besondere Erwähnung. In der Tat leistet jede dieser Einrichtungen auf ihrem Gebiet wichtige und kohärente Arbeit zur Förderung der Werte, die den Bürgern am meisten am Herzen liegen und die den europäischen Integrationsprozess begleiten müssen. Dementsprechend bringt der Ausschuss seine Unterstützung für die Beibehaltung der Finanzhilfen zum Ausdruck, die die genannten Einrichtungen über die im Vorschlag genannten Maßnahmen erhalten werden.

4.4. Auch der Ausschuss hält es für notwendig, die Fortbildung und das Know-how der Richter in den einzelnen Mitgliedstaaten auf so wichtigen wie den in der vorgenannten Verordnung (EG) Nr. 1/2003 aufgeführten Gebieten zu fördern. Deshalb unterstützt er die im Vorschlag enthaltenen Maßnahmen mit den unter Ziffer 3.9 dieses Dokuments geäußerten Vorbehalten.

4.5. Der Ausschuss weist darauf hin, dass dieser Vorschlag für einen Beschluss Teil eines Pakets von sieben Vorschlägen ist, die infolge der Anwendung der neuen Haushaltsordnung vorgelegt werden. Der Ausschuss ersucht die Kommission um einen kohärenten Ansatz, wenn sie diese Art von Vorschlägen erstellt, insbesondere im Hinblick auf die Kriterien für den Zugang zu Finanzhilfen.

Brüssel, den 29. Oktober 2003.

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Roger Briesch

(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002.

(2) ABl. C 142 vom 14.6.2002.

(3) ABl. L 1 vom 4.1.2003.