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Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der "Mitteilung der Kommission über einen integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern" (KOM(2002) 637 endg.)

Amtsblatt Nr. C 208 vom 03/09/2003 S. 0035 - 0038


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der "Mitteilung der Kommission über einen integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern"

(KOM(2002) 637 endg.)

(2003/C 208/09)

Die Kommission beschloss am 23. Dezember 2002, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu der vorgenannten Mitteilung zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 1. April 2003 an. Berichterstatter war Herr Sarró Iparraguirre.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 399. Plenartagung am 14. und 15. Mai 2003 (Sitzung vom 14. Mai) mit 110 Ja-Stimmen bei 10 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Die Europäische Gemeinschaft begann mit dem Abschluss von Fischereiabkommen mit Drittländern, nachdem die Mitgliedstaaten in einer Entschließung des Rates vom 3. November 1976 übereingekommen waren, ihr die Zuständigkeit in diesem Bereich zu übertragen.

1.2. Die Kommission hält es für wichtig, gemeinsam mit öffentlichen und privaten Partnern Reformen in der Politik für Fischereiabkommen(1) vorzunehmen, die das Engagement der Gemeinschaft bekräftigen, zur nachhaltigen Entwicklung der Fischereitätigkeiten auf internationaler Ebene beizutragen.

1.3. Anlässlich des Weltgipfels über nachhaltige Entwicklung (WSSD) in Johannesburg hat sich die Gemeinschaft dem Ziel verpflichtet, "die Bestände auf einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, der den größtmöglichen erreichbaren Dauerertrag sichern kann, wobei dieses Ziel für erschöpfte Bestände zügig und, soweit möglich, bis spätestens 2015 erreicht werden soll".

1.4. Die Kommission will diese Ziele mit folgenden Schritten erreichen:

1.4.1. Multilaterale Maßnahmen mit Anrainerstaaten, die für die Hochseefischerei, gebietsübergreifende Bestände und weit wandernde Arten gelten, um die legitimen Interessen der EU-Fischereiwirtschaft zu wahren, basierend auf der Zusammenarbeit auf internationaler und regionaler Ebene, um eine nachhaltige Nutzung der Ressourcen auf der Grundlage fundierter wissenschaftlicher Gutachten sowie besserer Kontroll- und Sanktionsregelungen zu erreichen.

1.4.2. Dauerhafte Abkommen zur Sicherung der Kontinuität der Beziehungen insbesondere mit benachbarten Küstenstaaten, mit denen traditionell gemeinsame Fischereiinteressen bestehen und die Beziehungen ausgewogen sind.

1.4.3. Partnerschaftliche Fischereiabkommen (PFA) mit Küstenstaaten, bei denen die bilateralen Beziehungen durch wirtschaftliche, soziale oder institutionelle Unterschiede gekennzeichnet sind.

1.5. In dieser Mitteilung geht es um partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern, die entsprechend den Schlussfolgerungen des Rates vom 30. Oktober 1997 eine finanzielle Gegenleistung vorsehen.

1.6. Da diese Abkommen in erster Linie mit Entwicklungsländern und vor allem AKP-Staaten geschlossen werden, ist es erforderlich:

1.6.1. zunächst die politischen Ziele der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Förderung des politischen Dialogs in Fischereifragen zu prüfen

1.6.2. und anschließend die Maßnahmen zu bestimmen, mit denen die politischen Ziele erreicht werden können, die von der EG und ihren Partnern gemeinsam festgelegt wurden.

2. Allgemeine Bemerkungen

In der Mitteilung setzt sich die Kommission insbesondere mit folgenden Punkten auseinander:

- technische und politische Bezüge zwischen großer Hochseefischerei und Europäischer Union;

- Ziele und Verpflichtungen der Europäischen Union;

- Gemeinschaftsverpflichtungen und Begründung der Notwendigkeit von Fischereiabkommen;

- Überlegungen zur Art der Ausführung partnerschaftlicher Fischereiabkommen.

2.1. Technische und politische Bezüge zwischen Hochseefischerei und Europäischer Union

2.1.1. Die Kommission führt aus, dass die Fischereiabkommen den Aufbau stabiler Beziehungen mit fünfzehn Küstenentwicklungsländern ermöglicht und sowohl in der EU als auch in den Drittstaaten umfangreiche, bisweilen existentiell wichtige Wirtschaftstätigkeiten nicht nur im Fischfang selbst, sondern auch in benachbarten Bereichen gesichert haben.

2.1.2. Die Kommission geht in der Mitteilung darauf ein, unter welch schweren Bedingungen die Flotten in der großen Hochseefischerei arbeiten, denn sie fahren vor dem allgemeinen Hintergrund der Dezimierung und Überfischung bestimmter Bestände aus, die vorwiegend von unter Billigflaggen fahrenden Flotten verursacht werden, die illegalen, unkontrollierten und nicht regulierten Fischfang betreiben und folglich mit niedrigeren Kosten operieren. Dies hat eine immer stärkere Wettbewerbsverzerrung zur Folge und führt zur Entwicklung von Praktiken, die immer weniger Garantien für eine nachhaltige globale Fischerei bieten.

2.1.3. Die EG hat sich den weiteren Ausführungen der Kommission zufolge verpflichtet,

- einen stärkeren Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und ihren ökologischen, ökonomischen und sozialen Aspekten zu leisten,

- sich für gute Regierungsausübung ("good governance") auf politischer und finanzieller Ebene einzusetzen und

- zur Armutsbekämpfung und der schrittweisen Eingliederung der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft beizutragen.

2.1.4. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss sieht den Nutzen, den partnerschaftliche Fischereiabkommen beiden Seiten bringen und auch in Zukunft bringen können, äußert allerdings seine Besorgnis angesichts des allgemeinen Zustands der Ressourcen und fordert die Kommission zur Konzipierung einer nachhaltigen Fischereipolitik gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 30. Oktober 1997 und den auf dem Weltgipfel über nachhaltige Entwicklung von der EG eingegangenen Verpflichtungen auf.

2.2. Ziele und Verpflichtungen der Europäischen Union

2.2.1. Die Europäische Union hat sich mehrfach damit einverstanden erklärt, zu einer nachhaltigen Fischerei innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer beizutragen.

2.2.2. In der Mitteilung wird die spezifische Zielsetzung der Kommission in Fischereifragen dargelegt, zu der die verschiedenen Politikbereiche der Gemeinschaft zusammen beitragen sollen:

- Die Gemeinsame Fischereipolitik zielt darauf ab, die europäische Präsenz in der großen Hochseefischerei zu erhalten und die Interessen des europäischen Fischereisektors zu schützen.

- Die europäische Entwicklungspolitik zielt darauf ab, die Entwicklungsländer zur Nutzung ihrer Meeresressourcen mit höherer lokaler Wertschöpfung zu befähigen.

2.2.3. Zur kurz- und langfristigen Erreichung dieser Ziele müssen die einzelnen Politikbereiche der EU nach dem im Vertrag verankerten Grundsatz der Kohärenz und Komplementarität gebündelt und auch die jeweilige Entwicklungspolitik der einzelnen EU-Mitgliedstaaten darin einbezogen werden, wenn die partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Drittländern Erfolg haben sollen.

2.2.4. In der Mitteilung wird betont, dass unzureichende politische Initiativen auf EU-Ebene mittelfristig zum Abbau der Hochseefischereiflotte der Gemeinschaft nicht durch Abwracken, sondern durch den Wechsel zu Billigflaggen führen werden. Damit die EU aber auch weiterhin weltweit ihre führende Rolle bei der Verbreitung der Grundsätze einer verantwortungsvollen Fischerei und einer nachhaltigen Entwicklung ausüben kann, muss der Bestand der Gemeinschaftsflotte wegen ihrer Vorbildfunktion für die Umsetzung dieser Grundsätze gesichert werden.

2.2.5. Nach Ansicht des Ausschusses stellen die von der Kommission vorgeschlagenen Ziele, die eine Koordinierung aller Politikbereiche der Gemeinschaft bezwecken, eine wichtige Zielsetzung dar, die möglichst rasch verwirklicht werden sollte.

2.2.6. Der Ausschuss tritt für die Bestandssicherung der EU-Hochseefischereiflotte ein, denn sie ist nicht nur das ausführende Objekt, über das sich eine Politik zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den Drittländern verwirklichen lässt, sondern sie dient gleichzeitig auch der Unterstützung der Verpflichtungen der EU im Hinblick auf eine nachhaltige ökologische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie ihres Beitrags zur guten Regierungsführung und zur Bekämpfung der Armut.

2.3. Gemeinschaftsverpflichtungen und Begründung der Notwendigkeit von Fischereiabkommen

2.3.1. In der Mitteilung werden noch einmal die bereits genannten Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgeführt, und es wird betont, dass die Gemeinschaft mit Hilfe der partnerschaftlichen Fischereiabkommen aktiv dazu beitragen muss, die Anwendung des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei (FAO 1995) und des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (FAO 1993) zu fördern.

2.3.2. Dieser Standpunkt entspricht der Entschließung des Rates vom 8. November 2001, in der die potenzielle Bedeutung von Fischereiabkommen als Beitrag zur Armutsbekämpfung anerkannt wird, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Nachhaltigkeit ausgearbeitet und umgesetzt werden.

2.3.3. Die Kommission legt nachvollziehbar dar, dass die Verpflichtungen der EU hinsichtlich einer nachhaltigen Entwicklung, einer guten Regierungsführung und der Bekämpfung der Armut im verbindlichen Rahmen der partnerschaftlichen Fischereiabkommen, die die EU mit Küstendrittstaaten schließt, bei denen es sich in der Regel um Entwicklungsländer, sprich: AKP-Länder handelt, weiter mit Inhalt gefuellt werden können.

2.3.4. Der Ausschuss stimmt diesem Gedankengang vollkommen zu und weist die Kommission darauf hin, dass in den Schlussfolgerungen des Rates vom 30. Oktober 1997, auf die in der Mitteilung mehrfach Bezug genommen wird, ebenfalls die Überzeugung des Rates zum Ausdruck kommt, dass Fischereiabkommen in erster Linie Abkommen kommerzieller Art sind, dass sie aber auch Maßnahmen zur Entwicklung des Fischereisektors des betreffenden Drittlandes vorsehen sollten.

2.3.5. In ihrer Mitteilung führt die Kommission davon ausgehend aus, dass diese Verpflichtungen einen verbindlichen Rahmen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Küstenentwicklungsländern voraussetzen. Dieser verbindliche Rahmen muss in den partnerschaftlichen Fischereiabkommen festgeschrieben werden; dabei ist der Grundsatz der Kohärenz zwischen den einzelnen Politikbereichen der Gemeinschaft zu beachten.

2.3.6. Der Ausschuss stimmt dem völlig zu und vertritt die Überzeugung, dass der verbindliche Rahmen eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens durch die Mitberücksichtigung der Ziele einer nachhaltigen Fischerei einschließlich der Bestandsbewirtschaftung und der Flottenkontrolle und -verwaltung die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Europäischen Union sicherstellen muss.

2.3.7. Der Ausschuss hält es für wichtig, dem Grundsatz der Verantwortung des Küstenstaats für seine Fischereipolitik Rechnung zu tragen, auf den in der Mitteilung hingewiesen wird. Diese Politik muss auf fundierten wissenschaftlich-fachlichen Gutachten basieren, eine Überfischung der Bestände vermeiden und den voraussichtlichen ökologischen Auswirkungen der Fischerei Rechnung tragen, so dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden können. Dies erfordert die Bereitstellung öffentlicher Mittel, die für die Anwendung der Grundsätze einer guten Regierungsausübung ("good governance") im Hinblick auf ein verantwortungsvolles Fischereimanagement notwendig sind.

2.3.8. Für die Kontrolle und Überwachung der Umsetzung der partnerschaftlichen Fischereiabkommen hält der Ausschuss angesichts der Schwierigkeiten, die die Küstenstaaten mit der Umsetzung haben, ebenfalls die Zuweisung öffentlicher Mittel für notwendig.

2.3.9. In der Mitteilung wird die mögliche Gründung gemischter Unternehmen ("Joint Ventures") im rechtlichen Rahmen der partnerschaftlichen Fischereiabkommen erwogen, die zur Beschaffung der Finanzmittel beitragen können, mit denen der Transfer von Technologie, Kapital und Wissen an die Partnerländer bewerkstelligt werden kann.

2.3.10. Der Ausschuss hält gemischte Unternehmen für ein geeignetes Instrument für die fischereipolitische Zusammenarbeit mit Küstenstaaten. In der neuen Strategie partnerschaftlicher Fischereiabkommen muss die Gründung solcher Joint Ventures erleichtert werden, damit sie für EU-Investoren interessant werden.

2.4. Überlegungen zur Art der Durchführung partnerschaftlicher Fischereiabkommen

2.4.1. Die Kommission sieht das übergeordnete Ziel der GFP darin, eine aus wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Sicht nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen, und zwar auch außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und insbesondere im Rahmen partnerschaftlicher Fischereiabkommen mit Drittländern.

2.4.2. Sie führt weiter aus, dass zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen den externen und internen Aspekten der GFP und zwischen der GFP und der gemeinschaftlichen Politik der Entwicklungszusammenarbeit die jeweiligen Instrumente und Verfahren dieser Politikbereiche zur Erreichung der allgemeinen Ziele der Beständigkeit der Fischerei in den Gewässern von Drittstaaten beitragen müssen.

2.4.3. Für den Ausschuss sind diese beiden Punkte zwei der drei Grundpfeiler, auf denen die partnerschaftlichen Fischereiabkommen ruhen müssen. Der dritte Pfeiler ist, wie der Rat in seinen Schlussfolgerungen festhält, der kommerzielle Charakter dieser Abkommen.

2.4.4. In diesem Sinne ermuntert der Ausschuss die Kommission, Fischereiabkommen von ihrer gegenwärtigen Form zu jener Art partnerschaftlicher Fischereiabkommen weiterzuentwickeln, mit denen die Fähigkeit der Partnerländer der Gemeinschaft gestärkt wird, die Strategie zur Entwicklung einer nachhaltigen Fischerei mitzutragen, indem sie eine wirkungsvolle Unterstützung für die verantwortungsvolle Bewirtschaftung ihrer Fischereiressourcen erhalten, die es ihnen erlaubt, eine Überfischung zu vermeiden und illegale, nicht deklarierte oder nicht regulierte Fischereipraktiken zu bekämpfen.

2.4.5. Die Kommission schlägt vor, diese Neuausrichtung des Wirkungskreises der partnerschaftlichen Fischereiabkommen durch eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft abzustützen, denn sie sieht den Finanzbeitrag nicht als eine Beihilfe für die europäischen Fischer, sondern als eine angemessene Unterstützung der Entwicklung und Verwaltung einer nachhaltigen Fischereipolitik in den Drittländern, in denen die Fernfischereiflotte der Gemeinschaft operiert. Ihrer Ansicht nach soll der private Sektor nach und nach mehr Verantwortung für den Finanzbeitrag übernehmen.

2.4.6. Der Finanzbeitrag, den die Kommission in ihrer Mitteilung als Investition in die Verbesserung der verantwortungsvollen und rationellen Fischerei bezeichnet, deckt sowohl die Kosten von Verwaltungsaufwand, wissenschaftlichen Bestandsabschätzungen, Fischereibewirtschaftung, Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten und die Kosten für die Durchführung und Bewertung einer nachhaltigen Fischereipolitik als auch die Aufwendungen für die Fischereimöglichkeiten, die europäischen Schiffen im Gegenzug eingeräumt werden.

2.4.7. Aufgrund dieses neuen proportionalen Anteils des Finanzbeitrags in den partnerschaftlichen Fischereiabkommen meint die Kommission, dass das relative Gewicht der Fangmöglichkeiten in den Hintergrund tritt und das wichtigste Element nunmehr das gemeinsame Interesse der Partner an der Einführung einer verantwortungsvollen, nachhaltigen Fischerei ist.

2.4.8. Der Ausschuss stimmt diesen Überlegungen über den Finanzbeitrag zu und macht noch einmal deutlich, dass der relative Anteil der Gemeinschaftsinteressen an der Nutzung des Ressourcenüberschusses bei der proportionalen Bemessung, die die Kommission für den Finanzbeitrag vornehmen will und die laut Mitteilung von Fall zu Fall erfolgen soll, dem vom Rat betonten kommerziellen Charakter der Fischereiabkommen Rechnung tragen muss.

2.4.9. Für folgerichtig hält der Ausschuss die in der Mitteilung dargelegten Vorstellungen über die Durchführung des politischen Dialoges, den die Gemeinschaft und der betreffende Küstenstaat im Vorfeld führen, um die Voraussetzungen für eine Politik zur nachhaltigen Entwicklung der Fischereitätigkeiten europäischer Schiffe in den Gewässern des betreffenden Drittlandes festzulegen.

2.4.10. Da der private Sektor in zunehmendem Maße größere Verantwortung für den Finanzbeitrag übernehmen soll, sollte die Kommission nach Ansicht des Ausschusses für seine Mitwirkung an der Durchführung der partnerschaftlichen Fischereiabkommen Sorge tragen.

3. Schlussfolgerungen

3.1. Bezug nehmend auf die Schlussfolgerungen des Rates von Oktober 1997, in denen der Kommission Vorgaben für Fischereiabkommen der EG mit Drittstaaten gemacht werden, bringt der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss in der vorliegenden Stellungnahme seine Zustimmung zu der Mitteilung der Kommission über einen integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern zum Ausdruck, sofern die im Oktober 1997 vom Rat hervorgehobenen Grundsätze darin beachtet werden:

- Fischereiabkommen sind in erster Linie Abkommen kommerzieller Art, die aber auch Maßnahmen zur Entwicklung des Fischereisektors des betreffenden Drittlandes vorsehen sollten.

- Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors des Drittlandes, die folgenden Vorsätzen der EG gerecht wird:

- Erhöhung ihres Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und ihren ökologischen, ökonomischen und sozialen Aspekten

- Verwirklichung einer allgemein guten Regierungsausübung ("good governance") auf politischer und finanzieller Ebene

- Beitrag zur Armutsbekämpfung und zur schrittweisen Eingliederung der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft.

- Kohärenz bei der erforderlichen Koordination und Komplementarität der Maßnahmen der einzelnen Gemeinschaftspolitiken, in erster Linie der Gemeinsamen Fischereipolitik und der europäischen Entwicklungspolitik.

3.2. Nach Ansicht des Ausschusses muss die Mitteilung im Hinblick auf die der Sicherung der Kontinuität dienenden dauerhaften Abkommen noch vertieft werden.

Brüssel, den 14. Mai 2003.

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Roger Briesch

(1) KOM(2002) 181 endg. vom 28.5.2002.