52003AE0400

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu:dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen,dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung, unddem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Aufhebung der Richtlinien 68/414/EWG und 98/93/EG des Rates zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, sowie der Richtlinie 73/238/EWG des Rates über Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen(KOM(2002) 488 endg. — 2002/0219 (COD) — 2002/0220 (COD) — 2002/0221 (CNS))

Amtsblatt Nr. C 133 vom 06/06/2003 S. 0016 - 0022


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu:

- dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen",

- dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung", und

- dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Aufhebung der Richtlinien 68/414/EWG und 98/93/EG des Rates zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, sowie der Richtlinie 73/238/EWG des Rates über Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen"

(KOM(2002) 488 endg. - 2002/0219 (COD) - 2002/0220 (COD) - 2002/0221 (CNS))

(2003/C 133/04)

Der Rat beschloss am 15. Oktober 2002 gemäß Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss um Stellungnahme zu den vorgenannten Vorschlägen zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 13. März 2003 an. Berichterstatter war Herr Cambus.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 398. Plenartagung am 26. und 27. März 2003 (Sitzung vom 26. März) mit 96 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Zusammenfassung der Kommissionsvorschläge

1.1. Die drei dem Ausschuss vorliegenden Richtlinienvorschläge bilden eine Folgemaßnahme zu dem Grünbuch "Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit"(1).

1.2. Den geplanten Vorschriften liegt die Feststellung zugrunde, dass in den kommenden 20 Jahren die Erdölabhängigkeit der EU von 70 % auf 90 % und die Erdgasabhängigkeit von 40 % auf 70 % ansteigen könnte. Energie ist ein unverzichtbarer Rohstoff für die Wirtschaft (Produktion und Verkehr) und zugleich ein Faktor des persönlichen Komforts der Menschen. Da die Erdöl- und Erdgasgewinnung großenteils in politisch instabilen Gebieten angesiedelt ist, ist die Sicherheit der Versorgung mit diesen beiden Energieträgern für die EU von strategischer Bedeutung.

1.3. Der Mitteilung zufolge wird die Versorgung durch zwei mögliche Ereignisse gefährdet: Versorgungsengpass infolge technischer Probleme (Verlust von Anlagen) oder politischer Schwierigkeiten (absichtlicher vollständiger oder teilweiser Lieferstopp) und Preisexplosion auf ein Niveau, das die EU stark belasten würde und hohe Wachstums- und Arbeitsplatzverluste zur Folge hätte (ein Anstieg um 10 USD pro Barrel bedeutet einen Rückgang des gemeinschaftlichen BIP-Wachstums um einen halben Prozentpunkt und wäre für die Haushalte in puncto Endnutzung - z. B. für Heizung und Fahrzeug - untragbar).

1.4. Hinsichtlich des Erdöls wurden die Sicherheitsanforderungen für die einzelnen Mitgliedstaaten bereits durch zwei Richtlinien(2) festgelegt, wonach Vorräte an Erdölerzeugnissen, die einem Verbrauch von 90 Tagen entsprechen, obligatorisch sind; diese Erzeugnisse wurden in drei Kategorien aufgeteilt: Kraftstoffe, Mitteldestillate und schwere Heizöle, wobei für die erdölerzeugenden Mitgliedstaaten weniger strikte Bedingungen gelten.

1.4.1. Die Mitgliedstaaten können frei entscheiden, wie sie diese Verpflichtungen erfuellen - die beiden Extreme wären eine Lagerhaltung nur durch private Anbieter oder nur durch öffentliche Stellen.

1.4.2. Die Vollendung des Energiebinnenmarktes erfordert einen weiteren Vorstoß, um den Wettbewerb im Sektor der Raffinerieerzeugnisse zu verbessern, eine reibungslose Funktionsweise dieses Marktes zu gewährleisten, die Kapazität der Union zur Sicherheitsbevorratung deutlicher und glaubhafter zu machen und um zugleich im Krisenfall eine einheitliche und abgestimmte Intervention der Mitgliedstaaten auf den Erdölmarkt zu gewährleisten.

1.4.3. Folgende diesbezügliche Vorschläge wurden unterbreitet: Einrichtung einer Zentralstelle in jedem Mitgliedstaat, welche die Einhaltung der Bevorratungsverpflichtungen durch die Neumitglieder und jene ohne eigene Anlagen erleichtert, die Möglichkeit der Bevorratung in einem anderen Mitgliedstaat, um die grenzübergreifend tätigen Anbieter nicht zu benachteiligen, die Erhöhung der Bevorratungsverpflichtung von 90 auf 120 Tage - darunter ein Drittel von der Zentralstelle -, um die Wahrnehmbarkeit dieser Versorgungssicherheitsstrategie zu erhöhen, und schließlich auf EU-Ebene Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die Freigabe der Vorräte an Erdölerzeugnissen nebst einem adäquaten Entscheidungsprozess nach dem Komitologieverfahren.

1.4.4. Die Kommission schlägt ein Novum für Erdöl vor: Wenn eine Versorgungskrise erwartet wird, dann können strategische Reserven genutzt werden, um auf den Markt einzuwirken und die Spekulationsauswirkungen auf die Volatilität der Preise von Erdölerzeugnissen abzufedern.

1.5. Hinsichtlich des Erdgases ist die Lage gekennzeichnet durch eine verzögerte Öffnung des Binnenmarktes, während dieser Energieträger in der EU einen immer größeren Platz einnimmt - aufgrund seiner Rolle in der Stromerzeugung (50 bis 60 % des erzeugten Stroms) - und die Abhängigkeit von Einfuhren groß ist, da 40 % des Erdgases aus drei Quellen in Drittländern stammen. Die IEA verfügt über keinerlei Interventionsmittel für Erdgas.

1.5.1. Vor der Wettbewerbsöffnung dieses Sektors wurde die Versorgungssicherheit von monopolistischen Anbietern gewährleistet. Infolge der Öffnung des Erdgasmarktes wird es mehrere Marktakteure geben, weshalb die Aufgaben jedes Einzelnen neu festgelegt werden müssen, um die Versorgungssicherheit der Erdgasnutzer zu gewährleisten.

1.5.2. Erdgas unterscheidet sich von Erdöl hinsichtlich der technischen Bevorratungsmöglichkeiten, die im Wesentlichen von der Untergrundbeschaffenheit abhängen. Der Kommissionsvorschlag zielt darauf ab, die für Erdöl aufgestellten Grundsätze auf Erdgas auszudehnen, wobei jedoch dieselben Instrumente nicht einfach übertragen werden können. Vielmehr bedarf es eines gemeinsamen Mindestkonzepts, das den Markt ergänzt und schützt.

1.5.3. Hinsichtlich der Versorgungssicherheit sollen die Mitgliedstaaten dem Kommissionsvorschlag zufolge verpflichtet werden, die Verantwortung der Anbieter dergestalt festzulegen, dass Kunden ohne Alternativlösung 60 Durchschnittsverbrauchstage garantiert werden. Es wird jedoch vorgeschlagen, die seit kurzem am Markt beteiligten Unternehmen sowie diejenigen mit einem geringen Marktanteil von dieser Verpflichtung freizustellen. Die Kommission erklärt sich bereit, die langfristigen Lieferverträge und ihren Anteil in den Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit, "genau zu überwachen".

1.5.4. Im Krisenfall möchte die Kommission - zur Gewährleistung der Solidarität zwischen den Staaten - über die Freigabe der in den Mitgliedstaaten vorhandenen Gasbevorratungen und über die tatsächliche Unterbrechung der unterbrechbaren Nachfrage entscheiden können.

1.6. Generell beruhen die Kommissionsvorschläge auf der Feststellung, dass nach der Verwirklichung des liberalisierten Energiebinnenmarktes in der EU die Versorgungssicherheitsstrategie nicht mehr auf der Ebene der Anbieter oder jedes Mitgliedstaates am wirksamsten durchgeführt werden kann; folglich muss dann die Gemeinschaftsebene diese Aufgabe übernehmen.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Zum Nutzen der Vorschläge

2.1.1. Der Ausschuss begrüßt diese Vorschläge - eine Folgemaßnahme des Grünbuchs -, in denen die Energieversorgung der EU mit Erdöl und Erdgas eingehend erörtert werden. Nachdem zehn Jahre lang die Energiemarktorganisation und die Wettbewerbsöffnung der traditionellen Elektrizitäts- und Erdgasmonopole sowie die Förderung erneuerbarer Energien die Hauptanliegen waren, müssen nun die grundsätzlichen Fragen der Versorgung des Marktes, der in der heimischen Energieerzeugung Strukturdefizite aufweist und daher stark von Drittstaaten abhängt, ergänzend beleuchtet werden. Hingewiesen werden sollte auch auf die Bedeutung der Erdöl- und Erdgaserzeugnisse in der Energiebilanz der Union, insbesondere in den Bereichen Verkehr und Stromerzeugung (Verursacher eines massiv gestiegenen Erdgasverbrauchs), und ihren daraus resultierenden Beitrag zu Wachstum, Beschäftigung und Komfort der Menschen.

2.2. Zum Gegenstand der Vorschläge

2.2.1. Unter den eingeführten Energieträgern (Kohle, Erdgas, Erdöl, Uran) stellen Erdöl und Erdgas unbestritten den größten Posten in der Energiebilanz und kommen aus recht schwach diversifizierten und politisch gefährdeten Gebieten der Welt. Angesichts ihrer strategischen Bedeutung bedarf es daher einer besonderen Erdöl- und Erdgaspolitik.

2.2.2. Nach Ansicht des Ausschusses werfen die beiden Energieträger Erdgas und Erdöl Probleme unterschiedlicher Art auf, deren Auswirkungen bei der Erörterung in demselben "Paket" nicht unterschätzt werden dürfen. Der erste Unterschied besteht darin, dass Erdgas generell zugleich ein Rohstoff und ein Endprodukt mit einem geringen technologischen Mehrwert in der EU ist, während Erdöl größtenteils als Rohstoff eingeführt und auf dem EU-Gebiet verarbeitet wird. So erklärt sich, dass die Erdgaspreise generell an die Erdölpreise gekoppelt wurden, um die Entwicklung beider Energieträger bei allen Verwendungszwecken, bei denen sie miteinander im Wettbewerb stehen, zu ermöglichen. So erklären sich ferner die Bestimmungsklauseln, die den Vorschriften des europäischen Marktes zuwiderlaufen; diese Frage wird zur Zeit für die neuen Verträge geregelt. Die Verfechter einer Wettbewerbsöffnung des Erdgassektors erhoffen sich hiervon eine Abnahme oder gar Aufhebung des Zusammenhangs zwischen den Preisen beider Energieträger. Weltweit gesehen sind Erdöl- und Erdgasproduzenten allerdings oftmals identisch, denn bei der "Suche" nach einem von ihnen stößt man häufig auf beide.

2.2.3. Der zweite Unterschied beruht in der Marktstruktur. Erdöl ist seit langem Gegenstand eines Weltmarkts und wird eher in Schiffen als über Pipelines von den Fördergebieten in die Raffinerie- und Verbrauchsgebiete befördert; dies ist ein Unterschied gegenüber dem Gasmarkt. Letzterer ist von Regionalmärkten gekennzeichnet (Europa versorgt sich hauptsächlich in Norwegen, Algerien und Russland, die Vereinigten Staaten bilden einen Markt mit Kanada und Mexiko, Japan mit Korea und Indonesien). Der europäische Markt besitzt die größte Stabilität, der amerikanische Markt ist weniger stabil, und der asiatische Markt ist teurer. Auch wenn dies den Rahmen dieser Stellungnahme sprengt, sei auf die jüngsten Vorkommnisse hingewiesen, deren Folgen die spanischen und französischen Küsten und Bevölkerungen zu spüren bekommen; diese Folgen sprechen dafür, die Erdölbeförderung - wo immer technisch möglich - künftig verstärkt über Fernleitungen vorzunehmen, auch wenn dies aus rein ökonomischem Blickwinkel kostspieliger erscheint.

2.2.4. Der dritte wichtige Unterschied ist, dass innerhalb der Union die Erdgasbeförderung zu den Endverbrauchsmärkten - von Ausnahmefällen abgesehen - über Fernleitungen erfolgt, während die Erdölerzeugnisse (auch Flüssiggas) zwar per Fernleitung von den Einfuhr- und Bevorratungsgebieten zu den Raffinerien transportiert werden, in der Regel aber per LKW zu den Endverbrauchsstellen gelangen. Daher führt jede Vorkehrung, welche die strategische und operationelle Bevorratung raffinierter Erdölerzeugnisse von den Verbrauchszentren fernhält, zu einem stärkeren LKW-Aufkommen.

2.2.5. Der Ausschuss legt folglich Wert auf eine deutliche Differenzierung der für die beiden Energieträger zu treffenden Maßnahmen, auch wenn - wie von der Kommission vorgeschlagen - gemeinsame Leitlinien festgelegt werden sollten.

2.2.6. Nach Ansicht des Ausschusses sollten in den Richtlinienvorschlägen auch die Beitrittsländer in puncto Versorgungssicherheit auf sie selbst wie auf die derzeitigen Mitgliedstaaten behandelt werden. Verhandelt werden muss über die Fristen, innerhalb derer diese Länder die für die Mitgliedstaaten geltenden Bevorratungsmengen und -modalitäten erreichen sollen, sowie über die technischen und wirtschaftlichen Fragen, mit denen sie infolgedessen konfrontiert werden dürften.

3. Besondere Bemerkungen

3.1. Zu den Vorschlägen für Erdöl

3.1.1. Der EWSA begrüßt den Vorschlag, die Mitgliedstaaten zur Einrichtung einer Stelle für die Gewährleistung einer zentralen Sicherheitsvorratshaltung zu verpflichten, die einem Drittel der Pflichtvorräte entspricht. Seiner Ansicht nach werden nämlich diese zentral gelagerten Mengen den strategischen Vorräten der EU die notwendige Wahrnehmbarkeit verleihen und etwaige Preisspekulanten entmutigen. Er begrüßt ferner, dass diese Vorratshaltung von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam gewährleistet werden darf und ein Mitgliedstaat seinen Teil in einem anderen Mitgliedstaat bevorraten kann. Dies könnte seiner Meinung nach am besten durch Rückgriff auf vom Anbieter gekennzeichnete Vorratshaltungen oder über die Unternehmen für zentralisierte Vorratshaltung sichergestellt werden, deren Gründung die Kommission vorschlägt, dergestalt dass bei beiden Konstellationen genau auszumachen ist, wer für die Verwaltung dieser Vorratshaltung in einem anderen Mitgliedstaat verantwortlich ist.

3.1.2. Aus sämtlichen nachstehend aufgeführten Gründen bezweifelt der Ausschuss allerdings die Zweckmäßigkeit einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Umfang der Sicherheitsvorräte von 90 auf 120 Verbrauchstage aufzustocken. Zwar bietet eine höhere Vorratshaltung eine größere Gewähr für Krisenbewältigung, doch ist sie keineswegs kostenlos; ehe eine Entscheidung getroffen wird, müssen außerdem das damit verbundene Risiko und die von einer solchen Aufstockung erwarteten Ergebnisse richtig abgeschätzt werden.

3.1.2.1. Derzeit werden die Mitgliedstaaten durch die EU (Richtlinien 68/414/EWG und 98/93/EG) zu Vorräten an Fertigerzeugnissen (nach drei Kategorien) verpflichtet, die 90 Durchschnittsverbrauchstagen entsprechen. Gemäß der IEA, der sie angehören, müssen sie Vorräte aufweisen, die 90 Einfuhrtagen entsprechen; dies bedeutet meistens eine größere Belastung, zumal die IEA einen 10 %-igen Abzug zur Berücksichtigung des nicht verwendbaren Ölschlamms aus den Behältern vorschreibt. Das Ergebnis und die etwaigen von einigen Ländern zusätzlich ergriffenen Vorsichtsmaßnahmen führen dazu, dass die tatsächlichen Vorräte der IEA-Länder von der Agentur auf durchschnittlich 114 Einfuhrtage und jene der EU-Länder von der Kommission auf 115 Verbrauchstage beziffert werden. Eine Erhöhung der Pflichtvorräte auf 120 Tage hätte allerdings erhebliche Auswirkungen; sie würde die südlichen Länder mit ihren Vorräten von 90 Tagen - aufgrund des Klimas und des weniger großen Heizbedarfs - sehr stark belasten, während einige nördliche Länder bereits über mehr als 120 Vorratstage verfügen.

3.1.2.2. Seit dem Jom-Kippur-Krieg von 1973 und der dadurch ausgelösten Ölliefersperre seitens einiger arabischer Länder sind die Verbraucherländer mit keinem politisch motivierten Versorgungsstopp mehr konfrontiert worden. Die durch das damalige Embargo ausgelöste Preisexplosion hat insbesondere zum Ersatz durch andere Energiequellen wie Kernenergie und in geringerem Maße erneuerbare Energien geführt, und infolgedessen haben die Erzeugerländer in gleichem Maße Absatzmöglichkeiten für zahlreiche Jahrzehnte verloren. Erzeuger und Verbraucher haben ihr gemeinsames Interesse daran erkannt, dass die erzeugten und die verbrauchten Erdgasströme nicht abnehmen. Entsprechend sollte die Entwicklung politischer Beziehungen zugunsten einer guten Handelszusammenarbeit gefördert werden, zumal die USA ihre Handelsbeziehungen nunmehr auf unsere Atlantikseite, insbesondere auf Afrika, ausrichten.

3.1.2.3. Allerdings lässt sich das Risiko von Zwischenfällen, etwa terroristischer Art, nicht völlig ausschließen, infolge derer Erzeuger und Verbraucher die Erdölströme aus einer bestimmten geografischen Quelle eine Zeit lang verringern müssten. Doch ist es wenig wahrscheinlich, dass durch 30 zusätzliche Tage das Problem gelöst würde, wenn innerhalb der Frist von 90 Tagen mit der derzeitigen Menge obligatorischer Vorräte keine adäquate Regelung gefunden wurde.

3.1.2.4. Wie sich ein Beschluss zur Anhebung der strategischen Vorräte auf 120 Tage ökonomisch auswirkt, wird davon abhängen, ob ungenutzte vorhandene Lagerkapazitäten mit Erzeugnissen gefuellt werden müssen - in diesem Fall sind die in Rechnung zu stellenden Zusatzkosten lediglich die ergänzenden Kosten "festgehaltener" Erzeugnisse -, oder ob mehr technische Anlagen erforderlich sind. Da alle potentiell umweltgefährdenden Industrieanlagen immer stärkeres Misstrauen und immer größere Ängste hervorrufen, gibt es nur wenige EU-Gebiete, welche mit der Vergrößerung oder Einrichtung von Anlagen für die Bevorratung von Erdölerzeugnissen einverstanden sind, in dem Wissen, dass es sich um sogenannte "SEVESO-Anlagen" handeln würde. Schließlich müssten die Kosten von den Verbrauchern getragen werden; verständlicherweise wäre eine solche Bestimmung weder populär noch wachstumsfördernd.

3.1.3. Der Ausschuss teilt nicht das Urteil der Kommission über die IEA. Von ihrer Errichtung im Jahre 1973 bis heute hatte die Agentur die Aufgabe, die Reaktionen der Mitgliedstaaten auf eine Krise mit daraus resultierenden weltweiten Erdölversorgungsengpässen zu koordinieren. Seit ihrer Gründung hat sie sich um die Anpassung ihrer Arbeitsregeln an die sich wandelnden Umstände - im Übrigen unter Mitwirkung der EU - bemüht. Sie musste bei Preisexplosionen nicht intervenieren, da dies nicht ihre Aufgabe ist.

3.1.3.1. Da der Erdölmarkt global ist und ein Drittel der Produktionskapazitäten sich in den OPEC-Ländern befindet, kann eine koordinierte Antwort nur dann wirksam sein, wenn sie weltweit erfolgt. Das innerhalb der Union stichhaltige Argument, dass eine Reaktion eines einzelnen Mitgliedstaates im Alleingang gegen die übrigen Staaten wirkungslos wäre, gilt umso mehr für einen Krisenfall in der Erdölversorgung auf internationaler Ebene. Der Ausschuss erachtet es daher als wesentlich, dass die europäische Strategie für die Erdölversorgungssicherheit nicht von jener der anderen Großverbraucherländer abgekoppelt wird und daher auf einer engen Zusammenarbeit mit der IEA aufbaut. Würde die EU mit einer Stimme sprechen, hätten die Mitgliedstaaten gewiss mehr Gewicht innerhalb und mit der IEA als mit einem eurozentrischen Vorgehen, das auf einem weltweiten Erdölmarkt wenig sinnvoll ist.

3.1.4. Der Ausschuss teilt zwar die Besorgnis der Kommission hinsichtlich verheerender Auswirkungen von Preisexplosionen bei Erdöl auf die europäische Wirtschaft und auf die Kaufkraft der Haushalte, hat jedoch starke Vorbehalte gegenüber dem Kommissionsvorschlag, die strategischen Vorräte bei starken Preissteigerungen antizyklisch zur Marktintervention zu nutzen. Er führt hierfür mehrere Argumente ins Feld.

3.1.4.1. Die Regulierung der Erdölpreise ist schwierig, da ihre Volatilität strukturbedingt ist. Angebot und Nachfrage können nicht genau ins Gleichgewicht gebracht werden; die Gewinnungsinvestitionen werden durchschnittlich fünf Jahre vor der Erzeugung auf einer Prognosebasis festgelegt, die durch die jeweilige Realität nie genau untermauert wird. Unter diesem technisch-wirtschaftlichen Zwang hält die OPEC die Preisschwankung bei 22-28 USD/bl, die offenbar das für alle Beteiligten akzeptable mittlere Preisniveau darstellt. Ohne diese OPEC-Maßnahme läge die Preisvolatilität gewiss zwischen 3 und 60 USD/bl. Für die Gewährleistung dieser Regulierung verfügt die OPEC über fast 40 % der weltweiten Erdölproduktion, während auf die Union nur 20 % des Weltverbrauchs entfallen; daher ist die Vorstellung illusorisch, dass die EU mit halb soviel Gewicht wie die OPEC bessere Ergebnisse erzielen könnte - unter Umständen außerhalb der weltweiten Zusammenarbeit in der IEA.

3.1.4.2. Unkontrollierte Preisexplosionen können entstehen, wenn Erdölanbieter und -verbraucher aus Furcht vor einer effektiven Erdölverknappung aufgrund denkbarer schwerwiegender politischer oder klimatischer Ereignisse (Kriege, Terroranschläge, Erdbeben ...) schon im Voraus reagieren. Da dann sämtliche Käufer schnellstens ihre Vorräte erhöhen, steigen die Preise. Wie kann man glauben, dass in einer derartigen Situation, in der sämtliche Teilnehmer das Schlimmste befürchten, die Verantwortlichen der EU beschließen, die Mitgliedstaaten zur Freigabe eines Teils ihrer strategischen Vorräte zu verpflichten, um die Preise vorübergehend zu halten, diese Vorräte dann jedoch zu einem hohen Preis erneut bilden müssen, um der Gefahr einer echten Verknappung zu begegnen? Dies erscheint wenig glaubhaft.

3.1.4.3. Ferner tritt eine praktische Schwierigkeit auf, denn Erdöl wird über die Computer der Anbieter nach Auslastungsplänen für Raffiniereinheiten und Preisschwellen angekauft. Die strategischen Vorräte können den üblichen in den Verwaltungsprogrammen verzeichneten Lieferanten nicht zugewiesen werden; unter diesen Umständen können Vorräte nur "manuell" - folglich mit hohem Arbeitsaufwand - freigegeben werden, was einer raschen Intervention entgegensteht und dem Markt völlig zuwiderlaufen würde. Allerdings besteht kein Widerspruch zwischen einer Anzeige der Freigabe und dieser Verpflichtung.

3.1.4.4. Schließlich wäre dieser Beschluss mit Kosten verbunden, die begründet und vom Europäischen Parlament akzeptiert werden müssten, denn es ist schwer vorstellbar, dass ein EU-Organ entscheidet und den Mitgliedstaaten anschließend die Rechnung präsentiert. Die Kosten wären sehr hoch; auch wenn nur das zentral verwaltete Drittel des strategischen Vorrates auf diese Weise "festgehalten" würde, denn er entspricht praktisch einem Monat des Erdölverbrauchs der EU, der vermutlich zum Gegenwert von 20 USD/bl freigegeben und anschließend sehr viel mehr kosten würde.

3.1.4.5. Die Erfahrung mit dem Weltzinnmarkt, für den sich Erzeuger- und Verbraucherländer organisiert und zwischen 1953 und 1981 sechs Übereinkommen getroffen haben, lehrt, dass die Maßnahmen zur Preiskontrolle ergebnislos geblieben sind. Die Theorie einer Preisintervention durch Einwirken auf das Angebot wurde von der Praxis nicht bestätigt.

3.1.4.6. Es herrscht ein Widerspruch zwischen der EU-Doktrin über die Marktwirksamkeit gegenüber Monopolen, Oligopolen und Verwaltungen und dem Bestreben, ein EU-Organ mit Befugnis zur Einflussnahme auf den Erdölmarkt auszustatten, wenn dieser eine ungünstige Entwicklung nimmt.

3.2. Zu den Vorschlägen für Erdgas

3.2.1. Der EWSA begrüßt den Beschluss, die Mitgliedstaaten zu einer Politik zur Gewährleistung der Erdgasversorgung zu verpflichten, um unter schwierigen Bedingungen die Versorgung der Privat- oder Wirtschaftskunden ohne Alternative (d. h. Kunden, die auf kontinuierliche Versorgung angewiesen sind bzw. nicht auf andere Energieträger ausweichen können) zu gewährleisten. Genau wie die Kommission hält es der Ausschuss für wünschenswert, dass diese Politik, welche die Zuständigkeiten der verschiedenen Anbieter festlegt, die Entwicklung des demnächst vollendeten Gasbinnenmarktes nicht behindert.

3.2.2. Der Ausschuss begrüßt den vorgeschlagenen Modus zur Bewertung dieser Verpflichtung, im Falle einer eingeschränkten Versorgung auf einen durchschnittlichen Erdgasverbrauch von 60 Tagen zu gewährleisten.

3.2.3. Der Ausschuss versteht, dass angesichts der derzeitigen Lage des Erdgasbinnenmarktes die Kommission die "seit kurzem am Markt beteiligten Unternehmen" oder diejenigen "mit einem geringen Marktanteil" nicht übermäßig sanktionieren möchte, hält es jedoch nicht für ratsam, sie grundsätzlich von den Vorkehrungen, welche die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit treffen sollen, freizustellen. Die Mitgliedstaaten müssen festlegen, wie die notwendige Priorität einer Versorgungssicherheit für die Verbraucher mit einer wirksamen Marktöffnung am besten in Einklang gebracht werden kann.

3.2.3.1. Privatkunden und Kleinstunternehmen sind nicht hinreichend informiert, um das Angebot eines Gasversorgers auf seine Zuverlässigkeit hin prüfen zu können, wenn der Staat den Versorger - unabhängig von dessen Größe - nicht zur Übernahme seines Teils der Verantwortung verpflichtet. Ferner wäre dies eine unterschiedliche Behandlung gegenüber den Ölversorgern, die laut Kommissionsvorschlag sehr wohl zu den Vorräten beitragen müssen - auch durch Zahlungen an die Zentralagentur.

3.2.4. Der Ausschuss ist erfreut darüber, dass die Kommission eine realistischere Position zu langfristigen Lieferverträgen einnimmt, die sie bei der Wettbewerbsöffnung des Erdgasmarktes stark kritisiert hatte, insbesondere wegen der sogenannten "take or pay"-Klauseln. Diese Verträge und Klauseln sind gerechtfertigt, da die Erdgasvermarktung umfangreiche Investitionen erfordert und die Erzeuger, Käufer und Investoren erwarten, dass ihre Investitionen sich amortisieren und rentieren und ihre Versorgung abgesichert ist. Nach Ansicht des Ausschusses ist es allerdings schwierig für die Kommission, die Mitgliedstaaten zu einer Mindestzahl langfristiger Verträge zu verpflichten, denn in einem liberalisierten Markt steht es jedem Versorger de facto frei zu entscheiden, wie er seine Versorgung verwaltet.

3.2.5. Der Ausschuss stimmt dem Vorschlag der Kommission zu, dass sie im Falle einer Unterbrechung der Versorgung durch einen wichtigen Lieferanten der EU Empfehlungen an die Mitgliedstaaten hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen aussprechen kann. Wenn auf diese Empfehlungen keine wirksamen Antworten erfolgten, möchte die Kommission die Mitgliedstaaten zu Maßnahmen verpflichten können. Der Ausschuss betont, dass es für die Kommission in einem solchen Fall schwierig ist einzuschätzen, welcher Art die Zwänge der Vorrats- und Netznutzung - insbesondere unter Sicherheitsaspekten - genau sind. Die Erdgasbevorratung ist Teil der integrierten Verwaltung des Erdgassystems und kann nicht willkürlich "in Beschlag genommen werden". Ebenso wenig kann sie über allzu lange Zeiträume ohne jegliche Nutzung gehalten werden.

3.2.6. Der Ausschuss begrüßt den Vorschlag, der Kommission über die Versorgungsprobleme und die Sicherheitspolitik der Mitgliedstaaten Bericht zu erstatten.

3.3. Zu beiden Energieträgern

3.3.1. Nach Ansicht des Ausschusses muss eine Kontrolle der Strategie für die Energieversorgungssicherheit transparent für die Bürger sein, wie dies auch der ausdrückliche Wunsch der Verbrauchervertreter ist.

3.3.2. Dem Ausschuss ist klar, dass die Mitgliedstaaten traditionell ihre eigene Energiesicherheit mit Hilfe der geeignetsten Mittel und Wege, die am besten zu ihrer jeweiligen Politik passten, gewährleistet haben. Öl und Gas sind nicht die einzigen in den Mitgliedstaaten genutzten Energiequellen, denn einige Länder haben sich massiv für die Stromerzeugung über Wasser- und/oder Kernkraft entschieden. Selbstverständlich können sie bei einer Versorgungskrise eines Energieträgers in ihrer "Energieversorgungspalette" ihr gesamtes "Energiespektrum" berücksichtigen. Dies dürfte im Sinne der Subsidiarität eine direkte Intervention der EU unmöglich machen.

3.3.2.1. Die Rolle der Union muss darin bestehen, gemeinsame Normen festlegen (wie in den erörterten Vorlagen erfolgt), ihre Umsetzung durch die Mitgliedstaaten überwachen (sie hat eine an sie gerichtete Berichterstattung angeregt) und Koordinierungs- und Solidaritätsmechanismen für die Verwaltung der strategischen Öl- und Gasvorräte vorschlagen.

3.3.3. Der Ausschuss betont, dass dem Risiko einer problematischen Erdöl- und Erdgasversorgung der Union auch dadurch begegnet werden kann, dass Maßnahmen und Anreize der Kommission zur Diversifizierung der Energieversorgungsquellen, zur Forschung im Bereich umweltfreundlicher erneuerbarer Energien und zum Abbau des Kohlenwasserstoffverbrauchs fortgesetzt werden.

3.3.4. Entsprechend dem Vertrag von Nizza ist der Ausschuss der Ansicht, dass er in die Bewertung und Überwachung der Strategien für die sichere Erdöl- und Erdgasversorgung einbezogen werden sollte, da er sich aus Vertretern der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen der organisierten Zivilgesellschaft zusammensetzt und er die Erzeuger- wie die Verbrauchsunternehmen, die Arbeitnehmer und Umweltschutzbewegungen vertritt.

4. Schlussfolgerungen

4.1. Der Ausschuss unterstützt das Ziel der Kommission, gemeinsame Leitlinien für die Sicherheit der Erdöl- und Erdgasversorgungssicherheit der EU zu bestimmen, die eine Folgemaßnahme zu dem Grünbuch darstellen und die bereits für die Verwirklichung eines europäischen Energiebinnenmarktes festgelegten Leitlinien ergänzen.

4.2. Hinsichtlich des Erdöls stimmt der Ausschuss dem Vorschlag zu, die Mitgliedstaaten zur Einrichtung einer Stelle für die Gewährleistung einer zentralen Sicherheitsvorratshaltung zu verpflichten, wobei folgende Ziele verfolgt werden: die Vorratshaltung soll besser wahrnehmbar, die Kostentransparenz geregelt und eine Benachteiligung der Anbieter ohne eigene Vorratshaltung verhindert werden, um eine Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt zu vermeiden.

4.2.1. Der Ausschuss hegt große Vorbehalte gegenüber dem Vorschlag, die Verpflichtung der Sicherheitsvorratshaltung sämtlicher Mitgliedstaaten von 90 auf 120 Tage zu erhöhen, denn in der Praxis benötigen die nördlichen Länder aus naheliegenden klimatischen Gründen größere Vorräte als die südlichen Länder - dies ist heute in der Praxis der Fall. Nach Ansicht des Ausschusses gäbe es für die Mehrkosten infolge eines solchen Beschlusses keine positive Gegenleistung, die ihn rechtfertigen würde.

4.2.2. Der Ausschuss hegt ebensolche Vorbehalte gegenüber der Vorstellung, die strategischen Vorräte zu Interventionen auf den Erdölpreis zu nutzen, wenn Marktteilnehmer aus Angst vor einer möglichen Verknappung zu "Hamsterkäufen" neigen und dadurch Panik und folglich einen Preisanstieg auslösen.

4.2.3. Nach Ansicht des Ausschusses muss die EU ihre Maßnahmen zur Bewältigung von Erdölversorgungskrisen im Rahmen der IEA durchführen, damit sie ein hinreichendes Gewicht und Aussicht auf Erfolg haben.

4.3. Hinsichtlich des Erdgases stimmt der Ausschuss der Absicht der Kommission zu, den Mitgliedstaaten die Aufgabe zu übertragen, den Anbietern die zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nötigen Vorschriften zu machen.

4.3.1. Der Ausschuss hält den Vorschlag, auf die Gewährleistung eines Durchschnittsverbrauchs von 60 Tagen angemessen hinzuwirken, für einen guten Ansatz.

4.3.2. Er betont, dass die Frage der Erdgasbevorratung sich stark von der Erdölbevorratung unterscheidet; sollte in einer Versorgungskrise auf die Erdgasbevorratung zurückgegriffen werden müssen, dann ist auch abzuschätzen, mit welchen Belastungen und technischen Schwierigkeiten sie einhergeht.

4.3.3. Der Ausschuss fragt sich, welche Auswirkungen eine Freistellung der seit kurzem am Markt beteiligten Unternehmen von der Einhaltung der Versorgungssicherheitsverpflichtungen mit sich brächte, und schlägt vor, diese Frage der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten anheim zu stellen.

4.4. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass er aufgrund seines Wesens und seiner Rolle in die Überwachung und Bewertung der Politik für eine sichere Erdöl- und Erdgasversorgung einbezogen werden sollte und so dem Bedürfnis nach Transparenz, das von der Vertretung europäischer Verbraucher bekundet wurde, entsprochen werden sollte.

Brüssel, den 26. März 2003.

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Roger Briesch

(1) KOM(2000) 769 endg.

(2) Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, und Richtlinie 98/93/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinie 68/414/EWG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten. Durch die erste Richtlinie wurde ein Vorrat für 65 Tage vorgeschrieben, der durch die zweite Richtlinie auf 90 Tage erhöht wurde.