52002XC1130(02)

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im innerfranzösischen Linienflugverkehr (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 298 vom 30/11/2002 S. 0011 - 0011


Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im innerfranzösischen Linienflugverkehr

(2002/C 298/08)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich beschlossen, im Linienflugverkehr zwischen Lannion und Paris (Orly) gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

2. Angaben zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:

Mindestanzahl der Frequenzen

Die Flüge sind ganzjährig durchzuführen, und zwar montags bis freitags mindestens zwei Hin- und Rückfluege morgens und abends, außer an Feiertagen und in der letzten Dezemberwoche.

Die Flüge sind ohne Zwischenlandung zwischen Lannion und Paris (Orly) durchzuführen.

Fluggerät und Sitzplatzangebot

Die Flüge sind mit Luftfahrzeugen mit Druckkabine und mindestens 70 Sitzen durchzuführen, die den Charakteristika des Flughafens entsprechen. Das Flugzeug muss mit Toiletten ausgestattet sein.

Flugpläne

Die Flugzeiten sind so zu gestalteten, dass Geschäftsreisende unter der Woche am selben Tag hin- und zurückfliegen können und dass der Mindestaufenthalt am Zielort, d. h. in Paris bzw. Lannion, acht Stunden beträgt.

Auf dem Flughafen Paris (Orly) sind für die Bedienung der Strecke Paris (Orly)-Lannion im Linienflugverkehr gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft Zeitnischen reserviert worden. Weitere Auskünfte zu diesen Zeitnischen können von Luftfahrtunternehmen, die an der Bedienung dieser Strecke interessiert sind, beim Koordinator der Pariser Flughäfen eingeholt werden.

Kommerzielle Aspekte

Die Flüge müssen über mindestens ein Computerreservierungssystem vertrieben werden.

Kontinuität

Abgesehen von Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, 3 % der geplanten Flüge jährlich nicht übersteigen. Darüber hinaus dürfen die Flüge vom Luftfahrtunternehmen nur nach sechsmonatiger Vorankündigung eingestellt werden.

Die Luftfahrtunternehmen werden darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bei der Bedienung der Strecken verwaltungsbehördlich und/oder gerichtlich geahndet werden kann.