Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Aktivkohle in Pulverform mit Ursprung in der Volksrepublik China
Amtsblatt Nr. C 262 vom 29/10/2002 S. 0002 - 0003
Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Aktivkohle in Pulverform mit Ursprung in der Volksrepublik China (2002/C 262/02) Die Kommission hat beschlossen, von sich aus eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000(2), einzuleiten, die sich auf die Form der geltenden Maßnahmen beschränkt. 1. Ware Die Überprüfung betrifft Aktivkohle in Pulverform mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "betroffene Ware" genannt), die derzeit dem KN-Code ex 3802 10 00 zugewiesen wird. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben. 2. Geltende Maßnahmen Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2002 des Rates(3) auf die Einfuhren von Aktivkohle in Pulverform mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde, in Form eines spezifischen Zolls. 3. Gründe für die Überprüfung Die Kommission hat beschlossen, von sich aus eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten, um zu ermitteln, inwieweit die geltenden Maßnahmen angesichts des nachstehenden Sachverhalts angemessen sind. Die derzeitigen Maßnahmen in Form eines spezifischen Antidumpingzolls tragen denjenigen Fällen nicht Rechnung, in denen die Einfuhrwaren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen nicht über das zur Beseitigung der Schädigung erforderliche Maß hinausgehen sollten. 4. Verfahren für die Dumpingermittlung Die Kommission kam nach Konsultation des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass es genügend Gründe für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung gibt, und leitet hiermit gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine Überprüfung ein, die sich auf den unter Nummer 3 genannten Aspekt beschränkt. a) Einholung von Informationen Die Kommission wird mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, den Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den Ausführern/Herstellern in den betroffenen Ländern, den Verbänden von Ausführern/Herstellern in dem betroffenen Land, den Einführern und den Verbänden von Einführern, die an der Untersuchung mitarbeiteten, welche zu den von dieser Überprüfung betroffenen Maßnahmen führte, sowie den zuständigen Behörden der betroffenen Länder Kontakt aufnehmen, um die Stellungnahmen der interessierten Parteien zu dieser Angelegenheit einzuholen. Alle interessierten Parteien, die wahrscheinlich vom Ergebnis der Überprüfung der Form der geltenden Maßnahmen betroffen sein werden, werden aufgefordert, ihren Standpunkt darzulegen, Informationen zu übermitteln und sachdienliche Beweise vorzulegen. Diese Informationen und Nachweise müssen innerhalb der unter Nummer 5 gesetzten Frist bei der Kommission eingehen. b) Anhörungen Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 5 gesetzten Frist zu stellen. 5. Fristen Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle betroffenen Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen meldet. Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die betroffenen Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. 6. Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf die Fragebogen und Schriftwechsel Alle Stellungnahmen und Anträge der betroffenen Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der betroffenen Partei einzureichen. Anschrift der Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion B J-79 5/16 B - 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05 Telex: COMEU B 21877. 7. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit Verweigert eine betroffene Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine betroffene Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. (2) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2. (3) ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 1.