52002XC0508(04)

Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche (flachgewalzte Erzeugnisse) mit einer Breite von 500 mm oder weniger mit Ursprung in Polen und Russland

Amtsblatt Nr. C 111 vom 08/05/2002 S. 0005 - 0007


Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche (flachgewalzte Erzeugnisse) mit einer Breite von 500 mm oder weniger mit Ursprung in Polen und Russland

(2002/C 111/05)

Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000(2) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), dem zufolge die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Polen und Russland (nachstehend "betroffene Länder" genannt) gedumpt sind und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch eine bedeutende Schädigung verursacht wird.

1. Antrag

Der Antrag wurde am 26. März 2002 von der European Confederation of Iron and Steel Industries (Eurofer, nachstehend "Antragsteller" genannt) gestellt im Namen von Herstellern, auf die 100 % der Gemeinschaftsproduktion bestimmter kornorientierter Elektrobleche entfallen.

2. Ware

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um kornorientierte Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von 500 mm oder weniger mit Ursprung in Polen und Russland (nachstehend "betroffene Ware" genannt), die derzeit dem KN-Code 7226 11 90 zugewiesen werden. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

3. Dumpingbehauptung

Die Dumpingbehauptung bezüglich Polens stützt sich auf einen Vergleich des Normalwertes, der anhand der Inlandspreise ermittelt wurde, mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Der Antragsteller ermittelte den Normalwert für Russland gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises in einem Marktwirtschaftsland, das unter Nummer 5.1 Buchstabe c) genannt ist. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des auf die im vorstehenden Satz dargelegte Weise ermittelten Normalwertes mit den Preisen der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware.

Aus diesem Vergleich ergeben sich erhebliche Dumpingspannen.

4. Schadensbehauptung

Der Antragsteller hat Beweise dafür vorgelegt, dass die Gesamteinfuhren der betroffenen Ware aus Polen und Russland in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil gestiegen sind.

Angeblich haben sich die Einfuhrmengen und -preise der betroffenen Ware unter anderem negativ auf den Marktanteil, die Verkaufsmengen und die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch die Gesamtleistung, die finanzielle Lage und die Beschäftigungssituation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr nachteilig beeinflusst.

5. Verfahren

Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bzw. in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, und leitet gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

5.1 Verfahren für die Dumping- und die Schadensermittlung

In der Untersuchung soll festgestellt werden, ob die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Polen und Russland gedumpt sind und ob dieses Dumping eine Schädigung verursacht hat.

a) Fragebogen

Die Kommission sendet dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und allen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den Ausführern/Herstellern in Polen und Russland, allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den Einführern, allen Verbänden von Einführern - soweit im Antrag genannt - sowie den Behörden der betroffenen Ausfuhrländer Fragebogen zu, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Auskünfte einzuholen.

Alle Parteien sollten umgehend und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer i) gesetzten Frist per Fax bei der Kommission nachfragen, ob sie im Antrag genannt sind; ist dies nicht der Fall, sollten sie einen Fragebogen anfordern, da die unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzte Frist für alle betroffenen Parteien gilt.

b) Einholung von Informationen und Anhörungen

Die interessierten Parteien werden aufgefordert, unter Vorlage sachdienlicher Beweise ihren Standpunkt darzulegen und gegebenenfalls auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Anhörungen sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist zu beantragen.

c) Wahl des Marktwirtschaftslands

Es wird beabsichtigt, gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung Brasilien als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für Russland heranzuziehen. Die betroffenen Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) gesetzten Frist zu der Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

d) Marktwirtschaftsstatus

Für die Ausführer/Hersteller in Russland, die unter Vorlage von ausreichenden Beweisen geltend machen, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind, d. h., dass sie die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfuellen, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung ermittelt. Die entsprechenden Anträge der Ausführer/Hersteller müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c) gesetzten Frist gestellt werden und ordnungsgemäß begründet sein. Die Kommission wird allen Ausführern/Herstellern in Russland und allen im Antrag genannten Verbänden von Ausführern/Herstellern sowie den russischen Behörden Antragsformulare zusenden.

5.2 Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

In dem Fall, in dem sich die Dumpingbehauptung und die dadurch verursachte Schädigung als zutreffend erweisen sollte, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten allgemeinen Frist melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfuellen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6. Fristen

a) Allgemeine Fristen

i) Anforderung eines Fragebogens oder Antragsformulars

Alle betroffenen Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften einen Fragebogen anfordern.

ii) Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstigen Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle betroffenen Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

iii) Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die betroffenen Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b) Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslands

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise zu der Frage Stellung nehmen, ob die beabsichtigte Wahl Brasiliens (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe c)) als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für Russland angemessen ist. Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von zehn Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bei der Kommission eingehen.

c) Besondere Frist für die Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus

Die Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d)) müssen zusammen mit allen sachdienlichen Beweisen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bei der Kommission eingehen.

7. Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf die Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge der betroffenen Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Postanschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der betroffenen Partei einzureichen.

Anschrift der Kommission: Europäische Kommission Büro: TERV - 0/13 B - 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05 Telex COMEU B 21877.

8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine betroffene Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine betroffene Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden.

9. Zeitplan für die Untersuchung

Die Untersuchung wird gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgeschlossen. Etwaige vorläufige Maßnahmen werden gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung spätestens neun Monate nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eingeführt.

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2.