Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
Amtsblatt Nr. C 085 vom 09/04/2002 S. 0026 - 0027
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (2002/C 85/06) Datum der Annahme des Beschlusses: 27.2.2002 Mitgliedstaat: Niederlande Beihilfe Nr.: N 25/02 Titel: Verlängerung der Finanzierung einer Werbekampagne für Pilze Zielsetzung: Förderung des Absatzes von Pilzen im Ausland Rechtsgrundlage: Verordening PT bijzondere heffing fruit en champignons 2001 Haushaltsmittel: Nicht festgelegt Beihilfeintensität oder -höhe: 50 % Laufzeit: Nicht festgelegt Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 27.2.2002 Mitgliedstaat: Italien Beihilfe Nr.: N 30/02 Titel: Beihilfen zugunsten der Werbung für unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse Zielsetzung: Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse Rechtsgrundlage: Im Rahmen der Vorgänge N 558/2000 und N 729/A/2000 angenommene Beihilferegelungen Haushaltsmittel: Nicht festgelegt (die Werbemaßnahmen sind Teil eines umfangreichen, im Rahmen der oben genannten Regelungen finanzierten Maßnahmenpakets: die Mittelausstattung der ersten beläuft sich auf ca. 500 Mio. EUR, die der zweiten ist unbestimmt) Beihilfeintensität oder -höhe: 50 % (die bei den Ziel-1-Gebieten auf 75 % erhöht werden können) Laufzeit: Nicht festgelegt Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 27.2.2002 Mitgliedstaat: Finnland Beihilfe Nr.: N 732/01 Titel: Abänderung des Skolten-Gesetzes Zielsetzung: Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Skolten werden die nachstehenden Artikel des Skolten-Gesetzes wie folgt abgeändert: a) Artikel 14: Verminderung des Zinssatzes für neue, Skolten zu gewährende Staatsanleihen von 4 % auf 3 %. Bestehende Anleihen bleiben von der Änderung unberührt b) Artikel 60: Einführung der Möglichkeit, bei Raten und Zinsen für gemäß dem Skolten-Gesetz aufgenommene Anleihen Zahlungsaufschub zu gewähren (Umschuldung) c) Artikel 60: Einführung der Möglichkeit, unter außergewöhnlichen Umständen Steuerfreiheit für Raten und Zinsen für gemäß dem Skolten-Gesetz aufgenommene Anleihen zu gewähren, auch wenn die Rückzahlung der betreffenden Raten durch den Verkauf der als Sicherheit für die Anleihe verwendeten Vermögenswerte gezahlt werden könnte d) Artikel 68: Einführung der Möglichkeit, Zinssätze für Anleihen, die den Skolten gemäß dem vor Einführung des einschlägigen Gesetzes geltenden Rechts gewährt wurden, nach oben oder nach unten zu ändern. Diese Änderung soll die auf den Finanzmärkten vorgenommenen Zinssatzänderungen widerspiegeln e) Artikel 68: Die Zinssätze für Wohnbaudarlehen, die Skolten zwischen 1985 und 1991 gewährt wurden, bleiben bei 4 %. Der Zinssatz nach geltendem Recht liegt seit Anfang 2000 bei 9,25-9,50 % Nr. N 579/96 und Nr. N 589/96 werden durch die Punkte a) und b) bzw. b) und c) geändert. Die Beihilferegelungen bleiben sonst von Änderungen unberührt Rechtsgrundlage: Kolttalain muuttamisesta annettu laki N:o 296/2001; laki kolttalain 68 §:n muuttamisesta Lag om ändring av skoltlagen nr 296/2001 - Lag om ändring av art. 68 i skoltlagen Haushaltsmittel: Ca. 6000 EUR/Jahr Beihilfeintensität oder -höhe: Unterschiedlich Laufzeit: Unbefristet Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 10.10.2001 Mitgliedstaat: Niederlande Beihilfe Nr.: N 266/01 Titel: Tierschutzmaßnahmen in den in den Anhängen I und II genannten Gebieten infolge des Auftretens der MKS Zielsetzung: Erleichterung der Durchführung von Tierschutzmaßnahmen: Schlachtung von Ferkeln, die nicht ausgeführt werden dürfen und die im Land nicht abgesetzt werden können, nach Bestätigung des Vorliegens schwer wiegender Gründe durch einen Tierarzt Rechtsgrundlage: Regeling MKZ-welzijnsmaatregelen Haushaltsmittel: 121500 NLG (55134,30 EUR) Beihilfeintensität oder -höhe: Zuschuss von 55 NLG pro Ferkel Laufzeit: Berücksichtigt werden bis 9. Mai 2001 gestellte Anträge Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 27.2.2002 Mitgliedstaat: Italien Beihilfe Nr.: NN 103/99 Titel: Nationales Gesetz Nr. 441 vom 15.12.1998, Artikel 14 "Beihilfe für Junglandwirte" Zielsetzung: Unterstützung von Schenkung, Vererbung, Kauf/Pacht von Grund und Boden für Junglandwirte und Förderung der Einführung von Buchführungssystemen Rechtsgrundlage: Legge 15 dicembre 1998, n. 441 "Norme per la diffusione e la valorizzazione dell'imprenditoria giovanile in agricoltura" articolo 14, paragrafi da 1 a 6 Haushaltsmittel: Nicht bestimmt Beihilfeintensität oder -höhe: Bis zu 55 % bei Steuerbefreiungen, die Investitionen gleichgestellt werden können Laufzeit: Nicht bestimmt Andere Angaben: Die Beihilfe gemäß den Absätzen 3 und 4, "Nichtanwendung der Neubewertung des Einkommens zugunsten des Landbesitzers" wird im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 ("De-minimis"-Beihilfen) gewährt Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids