52002XC0125(03)

Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag von einzelstaatlichen Regelungen, die von den Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft abweichen (Nr. 2001-NOTIF95.4-FI-1) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 023 vom 25/01/2002 S. 0005 - 0006


Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag von einzelstaatlichen Regelungen, die von den Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft abweichen

(Nr. 2001-NOTIF95.4-FI-1)

(2002/C 23/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Am 7. Dezember 2001 teilte die Republik Finnland der Kommission gemäß Artikel 95 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit, dass sie es für erforderlich hält, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die von den Bestimmungen der Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/97/EG(2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Inverkehrbringen cadmiumhaltiger Düngemittel in Österreich, Finnland und Schweden, abweichen.

2. Gemäß Artikel 95 Absatz 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich hält, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.

3. Die Kommission billigt innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder lehnt diese ab, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

4. Nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Republik Finnland dürfen Düngemittel für Landwirtschaft und Gartenbau nicht mehr als 50 mg Cadmium je Kilogramm Phosphor enthalten. Dieser Wert ist in Abschnitt 3 der Verfügung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft (45/1994) vom 21. Januar 1994 festgelegt.

5. In der Akte über den Beitritt der Republik Finnland aus dem Jahr 1994 wird Finnland bereits als Ausnahmeregelung die vorübergehende Beibehaltung der genannten einzelstaatlichen Bestimmungen zugestanden. Gemäß Artikel 84 und Anhang X Ziffer 2 der Beitrittsakte findet Artikel 7 der Richtlinie 76/116/EWG insofern als der Cadmiumgehalt von Düngemitteln betroffen ist vor 1. Januar 1999 keine Anwendung auf die Republik Finnland.

6. Die Richtlinie 76/116/EWG wurde später durch die Richtlinie 98/97/EG über das Inverkehrbringen cadmiumhaltiger Düngemittel in Österreich, Finnland und Schweden geändert, und der Republik Finnland wurde freigestellt, in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Düngemitteln zu verbieten, wenn ihr Cadmiumgehalt denjenigen übersteigt, der zum Zeitpunkt des Beitritts Finnlands auf nationaler Ebene festgelegt war. Diese Ausnahmeregelung gilt vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001.

7. Am 14. September 2001 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel(3) an, in der unter anderem die Geltungsdauer der oben genannten Ausnahmeregelung verlängert wird. Gemäß Artikel 33 diese Vorschlags kann Finnland in seinem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von EG-Düngemitteln bis 31. Dezember 2004 verbieten, wenn deren Cadmiumgehalt denjenigen übersteigt, der zum Zeitpunkt des Beitritts auf nationaler Ebene festgelegt war. Nach Absatz 2 dieses Artikels überprüft die Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und den beteiligten Parteien bis spätestens 30. Juni 2002, ob Vorschriften über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln auf Gemeinschaftsebene erforderlich sind.

8. Finnland begründet seinen Antrag mit Gesundheits- und Umweltschutzaspekten. Zur Untermauerung des Antrags verweist Finnland auf die Schlussfolgerungen des Berichts über die Risikobewertung mit dem Titel "Cadmium in fertilizers, Risks to human health and the environment", Veröffentlichung Nr. 4/2000 des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft. Die Fassung vom Oktober 2001 mit ebendiesen Schlussfolgerungen ist seit September 2001 auf folgender Website der Kommission öffentlich zugänglich:

http://europa.eu.int/comm/enterprise/chemicals/fertilizers/riskassest/reports.htm

9. Gestützt auf die Schlussfolgerungen der genannten Risikobewertung vertritt Finnland den Standpunkt, dass der Cadmiumgehalt von Böden, die in Finnland landwirtschaftlich genutzt werden, zurzeit eine Gefahr für Bodenorganismen darstellt und dass durch Ausschwemmungen von Cadmium aus landwirtschaftlich genutzten Böden Gewässer gefährdet sind. Nach Ansicht Finnlands ergibt die Risikobewertung auch, dass die Cadmiumexposition, der die Bevölkerung Finnlands insgesamt ausgesetzt ist, Risiken für die Gesundheit birgt. Die durchschnittliche Cadmiumaufnahme allein aus Lebensmitteln stellt in Finnland keine Gefährdung dar, bestimmte Teile der Bevölkerung sind aber aufgrund einer hohen Aufnahme durch die Nahrung, einer erhöhten Absorption und/oder weil sie rauchen gefährdet.

10. Daher hält es die Republik Finnland für erforderlich, die genannten einzelstaatlichen Bestimmungen auch über den 31. Dezember 2001 hinaus beizubehalten, und zwar mindestens so lange, bis die Gemeinschaft über geeignete Maßnahmen bezüglich der Verwendung von Cadmium in Düngemitteln entschieden hat.

11. Eventuelle Anmerkungen zu der von Finnland vorgelegten Notifikation, die mehr als fünfzehn Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die Kommission gerichtet werden, können nicht in Betracht gezogen werden.

12. Weitere Informationen zum Antrag der Republik Finnland sind erhältlich bei: Frau Jaana Husu-Kallio Maa- ja metsätalousministeriö

(Ministerium für Land- und Forstwirtschaft)

Elintarvike- ja terveysosasto

(Abteilung Nahrungsmittel und Gesundheit)

Hallituskatu 3A Helsinki PL 30 FIN - 00023 Government Tel. (358-9) 16 01 Fax (358-9) 160 42 02 E-Mail: jaana.husu-kallio@mmm.fi

Ansprechpartner bei der Europäischen Kommission: Philippe Brunerie Europäische Kommission Generaldirektion Unternehmen

Referat E3 "Chemische Stoffe"

AN88 4/40

B - 1049 Brüssel Tel. (32-2) 295 21 99 Fax (32-2) 295 02 81 E-Mail: philippe.brunerie@cec.eu.int

(1) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(2) ABl. L 18 vom 23.1.1999, S. 60.

(3) KOM(2001) 508 endg.