52002SC0453

Entwurf Beschluß der Kommission über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen /* SEK/2002/0453 endg. */


Entwurf BESCHLUSS DER KOMMISSION über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen

BEGRÜNDUNG

Im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Kasachstan sind Abkommen über den Handel mit EGKS-Eisen- und Stahlerzeugnissen vorgesehen.

Ein Abkommen zwischen der EG und Kasachstan über den Handel mit einigen Eisen- und Stahlerzeugnissen erstreckte sich auf die Jahre 2000 und 2001. Kasachstan hat die Erneuerung dieses Abkommens beantragt. Gemäß dem Beschluss des Rates vom 19.11.2001 zur Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung eines neuen Abkommens fanden Verhandlungen statt, die erfolgreich abgeschlossen wurden und zur Paraphierung des neuen Abkommens am 5. Februar 2002 geführt haben.

Durch dieses neue Abkommen, das bis zum 31.12.2004 gelten wird, werden Hoechstmengen für einige Eisen- und Stahlerzeugnisse festgesetzt. Darüber hinaus enthält das Abkommen eine Überprüfungsklausel für den Fall, dass die derzeitigen Kandidatenländer vor Ablauf des Abkommens der EU beitreten. Ferner enthält es eine Überprüfungsklausel für den Fall, dass Kasachstan vor Ablauf des Abkommens der WTO beitritt.

Entwurf BESCHLUSS DER KOMMISSION über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses,

nach einstimmiger Zustimmung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Beschluss des Rates vom 19. November 2001 hat die Kommission mit der Regierung der Republik Kasachstan ein Abkommen über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, ausgehandelt.

(2) In dem Abkommen werden Hoechstmengen für die Überführung bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft für die Jahre 2002 bis 2004 festgesetzt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. Das Abkommen mit der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt.

2. Der Wortlaut des Abkommens [1] ist diesem Beschluss beigefügt.

[1] Siehe S. ... dieses Amtsblattes.

Artikel 2

Der Präsident der Kommission wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das in Artikel 1 genannte Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu unterzeichnen.

Brüssel, den

Für die Kommission

Mitglied der Kommission

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL

einerseits und

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK KASACHSTAN

andererseits,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (im folgenden "Gemeinschaft" genannt) und die Regierung der Republik Kasachstan (im folgenden "Kasachstan" genannt) beabsichtigen, die geordnete und ausgewogene Entwicklung des Handels zwischen der Gemeinschaft und Kasachstan mit Eisen- und Stahlerzeugnissen zu fördern.

Das am 23. Januar 1995 unterzeichnete Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (nachstehend ,PKA" genannt) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kasachstan andererseits [2] ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten.

[2] ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 3.

Nach Auffassung der Vertragsparteien sollte eine Regelung getroffen werden, um im Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen für Stabilität zu sorgen.

Nach Artikel 17 Absatz 1 des PKA unterliegt der Handel mit EGKS-Erzeugnissen den Bestimmungen des Titels III des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens, mit Ausnahme des Artikels 11.

2000 und 2001 war der Handel mit bestimmten unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen in einem Abkommen zwischen den Vertragsparteien geregelt; es ist angezeigt, dieses Abkommen durch ein neues Abkommen zu ersetzen, das den Entwicklungen im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien Rechnung trägt.

Mit diesem Abkommen soll ein Rahmen geschaffen werden, in dem die mengenmäßigen Beschränkungen im Handel mit bestimmten unter den EGKS-Vertrag fallenden Erzeugnissen beseitigt werden können, sofern bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind und normale Wettbewerbsbedingungen für die unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse hergestellt worden sind.

Dieses Abkommen sollte durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich ihrer Eisen- und Stahlindustrie ergänzt werden, einschließlich eines geeigneten Informationsaustausches in der Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen, wie er in Artikel 17 Absatz 2 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens vorgesehen ist,

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK KASACHSTAN

DIESE SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

1. Dieses Abkommen gilt für:

a) Der Handel mit den unter den EGKS-Vertrag fallenden und in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien,

b) Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl der Position 7204 der Kombinierten Nomenklatur der EG.

2. Für den Handel mit den unter den EGKS-Vertrag fallenden, aber nicht in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen gelten keine mengenmäßigen Beschränkungen; die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des PKA, insbesondere derjenigen über Antidumping- und Schutzmaßnahmen, bleibt hiervon unberührt.

3. In Fällen, die nicht in diesem Abkommen geregelt sind, finden die einschlägigen Bestimmungen des PKA Anwendung.

Artikel 2

1. Kasachstan erklärt sich bereit, für seine Ausfuhren von Eisen- und Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft für jedes Kalenderjahr die Hoechstmengen nach Anhang II festzusetzen und aufrechtzuerhalten. Für diese Ausfuhren gilt ein System der doppelten Kontrolle, das im einzelnen in Protokoll A festgelegt ist.

2. Die Vertragsparteien wiederholen ihre Zusage, den Handel mit den in Anhang 1 aufgeführten Erzeugnissen vollständig zu liberalisieren, sofern die erforderlichen Wettbewerbsbedingungen hergestellt worden sind.

3. Die Parteien dürfen auf die Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl der Position 7204 der Kombinierten Nomenklatur keine mengenmäßige Beschränkungen, Zölle, Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wirkung anwenden.

4. Die Vertragsparteien kommen überein, dass Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse aus Kasachstan in die EG ab dem 1.1.2002 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens von den in Anhang II genannten Hoechstmengen abgezogen werden.

5. Einfuhren von Mengen über die in Anhang II genannten Hoechstmengen hinaus werden genehmigt, falls die Industrie der EG nicht in der Lage ist, die Binnennachfrage zu befriedigen und dies zu einer Versorgungsknappheit bezüglich eines oder mehrerer der in Anhang I genannten Erzeugnisse führt. Auf Ersuchen einer Vertragsparteien finden unverzüglich Konsultationen statt, um das Ausmaß der Knappheit zu bestimmen. Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Konsultationen und auf objektive Beweise leitet die EG ihre internen Verfahren zur Erhöhung der in Anhang II genannten Mengen ein.

6. Für den Fall, dass die Beitrittskandidaten vor Ablauf dieses Abkommens der EU beitreten, vereinbaren die Vertragsparteien, die Erhöhung der in Anhang II festgelegten Hoechstmengen in Erwägung zu ziehen.

7. Jede Vertragspartei kann jederzeit um Konsultationen zu Folgendem ersuchen:

- die Höhe der in Anhang II festgesetzten Hoechstmengen, sofern sich die Bedingungen für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse erheblich verschlechtert oder verbessert haben;

- die Möglichkeit, nicht ausgenutzte Mengen aus wenig in Anspruch genommenen Erzeugnisgruppen auf andere Gruppen zu übertragen.

Artikel 3

1. Für die Überführung der in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten in Anhang I genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist eine von den Behörden Kasachstans erteilte Ausfuhrlizenz sowie ein Ursprungszeugnis nach Protokoll A vorzulegen.

2. Für die Einfuhren der in Anhang I genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft gelten die in Anhang II festgesetzten Hoechstmengen nicht, sofern bei der Anmeldung dieser Erzeugnisse angegeben wird, dass sie im Rahmen der in der Gemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach Veredelung bestimmt sind.

3. Die in einem Kalenderjahr nicht ausgenutzten Hoechstmengen gemäß Anhang II können in Höhe von bis zu 10 % der Hoechstmengen des Jahres, in dem sie nicht ausgenutzt werden, auf die entsprechenden Hoechstmengen des folgenden Kalenderjahres übertragen werden. Kasachstan notifiziert der Gemeinschaft spätestens am 1. März des folgenden Jahres, ob es diese Bestimmung in Anspruch nehmen will.

4. Die Hoechstmenge für eine bestimmte Erzeugnisgruppe kann mit Zustimmung beider Vertragsparteien einmal im Kalenderjahr angepasst werden. Die Anpassung der sich aus Übertragungen ergebenden Hoechstmengen betrifft nur das laufende Kalenderjahr. Unbeschadet des Absatzes 3 gelten zu Beginn des folgenden Kalenderjahres die Hoechstmengen nach Anhang II. Kasachstan notifiziert der Gemeinschaft spätestens am 30. Juni, ob es diese Bestimmung in Anspruch nehmen will.

Artikel 4

1. Um das System der doppelten Kontrolle so wirksam wie möglich zu gestalten und die Missbrauchs- und Umgehungsmöglichkeiten auf ein Mindestmaß zu beschränken,

unterrichten die kasachischen Behörden die Behörden der Gemeinschaft bis zum 28. jedes Monats über die im Vormonat erteilten Ausfuhrlizenzen; -

unterrichten die Behörden der Gemeinschaft die kasachischen Behörden bis zum 28. jedes Monats über die im Vormonat erteilten Einfuhrgenehmigungen.

Werden unter Berücksichtigung des Faktors Zeit bei der Übermittlung dieser Informationen erhebliche Unterschiede festgestellt, können die Vertragsparteien Konsultationen beantragen, die umgehend eingeleitet werden.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 kommen die beiden Vertragsparteien überein, zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens dieses Abkommens alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Umgehung dieses Abkommens durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder -ortes, Fälschung der Papiere, falsche Angaben über Menge, Bezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse oder auf sonstige Weise zu verhüten bzw. zu untersuchen und gerichtlich und/oder administrativ dagegen vorzugehen. Die Vertragsparteien kommen daher überein, die erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren festzulegen, um wirksam gegen eine solche Umgehung vorgehen zu können; dazu gehört auch die Einführung zwingender Sanktionen für die betreffenden Ausführer und/oder Einführer.

3. Gelangt eine Vertragspartei aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zu der Auffassung, dass dieses Abkommen umgangen wird, so kann sie die andere Vertragspartei um Konsultationen ersuchen, die dann unverzüglich abgehalten werden.

4. Bis zum Abschluss der Konsultationen nach Absatz 3 gewährleistet Kasachstan auf Ersuchen der Gemeinschaft und bei Vorliegen ausreichender Beweise, dass die sich aus diesen Konsultationen ergebenden Anpassungen der Hoechstmengen im Kalenderjahr des Konsultationsersuchens nach Absatz 3 oder, wenn die Hoechstmenge für das laufende Kalenderjahr bereits ausgeschöpft ist, im folgenden Jahr vorgenommen werden können.

5. Gelingt es den Vertragsparteien in den Konsultationen nach Absatz 3 nicht, eine beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden, und liegen ausreichende Beweise dafür vor, dass in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse mit Ursprung in Kasachstan unter Umgehung dieses Abkommens eingeführt worden sind, so ist die Gemeinschaft berechtigt, die betreffenden Mengen auf die in Anhang II festgesetzten Hoechstmengen anzurechnen.

6. Gelingt es den Vertragsparteien in den Konsultationen nach Absatz 3 nicht, eine beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden, und liegen ausreichende Beweise dafür vor, dass falsche Angaben über die Menge, Bezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse gemacht wurden, so ist die Gemeinschaft berechtigt, die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse verweigern.

7. Die Vertragsparteien kommen überein, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um Probleme zu vermeiden bzw. effizient zu lösen, die sich aus der Umgehung dieses Abkommens ergeben.

Artikel 5

1. Die in Anhang II festgesetzten Hoechstmengen für die Einfuhren von EGKS-Eisen- und Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft werden von der Gemeinschaft nicht nach Regionen aufgeteilt.

2. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass plötzlich nachteilige Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen in die Gemeinschaft auftreten. Treten plötzlich nachteilige Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen auf (einschließlich der Konzentration auf einzelne Regionen oder des Verlustes traditioneller Lieferungen), so ist die Gemeinschaft berechtigt, im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung des Problems um Konsultationen zu ersuchen. Diese Konsultationen werden umgehend abgehalten.

3. Kasachstan bemüht sich sicherzustellen, dass die Ausfuhren der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse in die Gemeinschaft möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt werden. Steigen die Einfuhren plötzlich mit nachteiligen Folgen an, so ist die Gemeinschaft berechtigt, im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung des Problems um Konsultationen zu ersuchen. Diese Konsultationen werden umgehend abgehalten.

4. Erreichen die von den kasachischen Behörden erteilten Lizenzen 90 % der Hoechstmengen für das betreffende Kalenderjahr, so kann jede Vertragspartei zusätzlich zu der Verpflichtung nach Absatz 3 um Konsultationen über die Hoechstmengen für dieses Jahr ersuchen. Diese Konsultationen werden umgehend abgehalten. Bis zum Abschluss der Konsultationen können die kasachischen Behörden weiter Ausfuhrlizenzen für die unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse erteilen, sofern die in Anhang II festgesetzten Hoechstmengen nicht überschritten werden.

Artikel 6

1. Wird ein unter dieses Abkommen fallendes Erzeugnis unter solchen Bedingungen aus Kasachstan in die Gemeinschaft eingeführt, dass den Herstellern gleichartiger Erzeugnisse in der Gemeinschaft ein erheblicher Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so übermittelt die Gemeinschaft Kasachstan alle sachdienlichen Informationen, damit eine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden werden kann. Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen auf.

2. Gelingt es in den Konsultationen nach Absatz 1 nicht, innerhalb von 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen der Gemeinschaft eine Einigung zu erzielen, so kann die Gemeinschaft von ihrem Recht Gebrauch machen, nach Maßgabe der Bestimmungen des PKA Schutzmaßnahmen zu treffen.

3. Ungeachtet der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gilt Artikel 13 Absatz 6 des PKA.

Artikel 7

1. Die unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse werden nach der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (im folgenden "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" genannt) und den dazu erlassenen Änderungen eingereiht. Änderungen der Kombinierten Nomenklatur, die nach den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren vorgenommen werden und unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse betreffen, oder Entscheidungen über die Einreihung von Erzeugnissen bewirken nicht die Herabsetzung der in Anhang II festgesetzten Hoechstmengen.

2. Der Ursprung der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt. Änderungen dieser Ursprungsregeln werden Kasachstan mitgeteilt, bewirken aber nicht die Herabsetzung der in Anhang II festgesetzten Hoechstmengen. Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der genannten Erzeugnisse sind in Protokoll A festgelegt.

Artikel 8

1. Unbeschadet des regelmäßigen Informationsaustausches über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen nach Artikel 4 Absatz 1 kommen die Vertragsparteien überein, in geeigneten Abständen vollständige statistische Daten über die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse auszutauschen, wobei der kürzestmögliche Zeitraum zugrunde gelegt wird, in dem die fraglichen Daten über die nach Artikel 3 erteilten Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen sowie die Ein- und Ausfuhrstatistiken für die fraglichen Erzeugnisse zusammengestellt werden können.

2. Bei erheblichen Abweichungen zwischen den ausgetauschten Informationen kann jede Vertragspartei um Konsultationen ersuchen.

Artikel 9

1. Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Artikel über Konsultationen in bestimmten Fällen werden auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen über die bei Durchführung dieses Abkommens auftretenden Probleme abgehalten. Die Konsultationen finden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben statt, die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen.

2. Für die Fälle, für die in diesem Abkommen unverzügliche Konsultationen vorgesehen sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

3. Für alle anderen Konsultationen gelten folgende Bestimmungen:

- Das Konsultationsersuchen ist der anderen Vertragspartei schriftlich zu notifizieren.

- Gegebenenfalls sind die Gründe für das Konsultationsersuchen innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Ersuchen in einem Bericht darzulegen.

- Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach dem Konsultationsersuchen aufgenommen.

- Die Konsultationen müssen innerhalb eines Monats zu einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis führen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren eine Verlängerung dieses Zeitraums.

4. Die Vertragsparteien können spezifische zusätzliche Konsultationen vereinbaren.

Artikel 10

1. Beide Vertragsparteien streben eine vollständige Liberalisierung des Handels mit Eisen- und Stahlerzeugnissen an und erkennen an, dass eine wichtige Voraussetzung für die Förderung des Handels zwischen ihnen darin besteht, dass ihre jeweiligen Vorschriften über Wettbewerb, staatliche Beihilfen und Umweltschutz miteinander vereinbar sind. Zu diesem Zweck und auf Ersuchen Kasachstans leistet die Gemeinschaft dem Land technische Hilfe bei der Verabschiedung und Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, die mit den von der Gemeinschaft verabschiedeten und angewandten Vorschriften vereinbar sind. Diese Hilfe wird in Projekten näher beschrieben, die von den Vertragsparteien zu vereinbaren sind und unter anderem klare Angaben zu den Zielen, den Mitteln und dem Zeitplan enthalten.

2. Die Parteien kommen überein, sich an den Verhandlungen über internationale Übereinkünfte über staatliche Beihilfen und Subventionen im Eisen- und Stahlsektor zu beteiligen, falls ein entsprechendes Forum eingerichtet wird.

Artikel 11

1. Wenn der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) am 23. Juli 2002 abläuft, übernimmt die Europäische Gemeinschaft sämtliche Rechte und Pflichten der EGKS im Rahmen dieses Abkommens.

2. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass dieses Abkommen weiter gilt und dass ihre sämtlichen Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Abkommens nach dem Ablauf des EGKS-Vertrags aufrecht erhalten bleiben.

3. Der in Artikel 17 des PKA enthaltene Verweis auf Erzeugnisse, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, gilt nach Ablauf des EGKS-Vertrags als Verweis auf Erzeugnisse, die in Anhang III aufgelistet sind.

Artikel 12

1. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Es gilt bis 31. Dezember 2004, sofern es nicht im Einklang mit Absatz 3 gekündigt wird.

2. Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu diesem Abkommen vorschlagen, über die auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Konsultationen abgehalten werden.

3. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist, und die in Anhang 2 dieses Abkommens festgesetzten Gemeinschaftshöchstmengen werden anteilsmäßig für den Zeitraum bis zu dem Tag verringert, an dem die Kündigung wirksam wird, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine anderweitige Vereinbarung.

4. Sollte Kasachstan vor Ablauf dieses Abkommen der WTO beitreten, so wird das Abkommen vor dem Beitritt überprüft, um sicherzustellen, dass seine Bestimmungen mit den WTO-Regeln übereinstimmen. Das Abkommen wird auch überprüft, falls neue multilaterale Verpflichtungen im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Erzeugnissen sowohl von der Gemeinschaft als auch von Kasachstan eingegangen werden.

5. Die Gemeinschaft behält sich das Recht vor, jederzeit alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Wiedereinführung eines Systems autonomer Kontingente für die Ausfuhren der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse aus Kasachstan, sofern es den Vertragsparteien nicht gelingt, im Verlauf der in diesem Abkommen vorgesehenen Konsultationen eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden, oder das Abkommen von einer Vertragspartei gekündigt wird.

6. Die Anhänge und Protokoll A sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 13

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer, kasachischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu ... am ...

Für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Für die Regierung der Republik Kasachstan

ANHANG I

KASACHSTAN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

HÖCHSTMENGEN

(in Tonnen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

In ARTIKEL 11 GENANNTE ERZEUGNISSE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Vereinbarte Niederschrift

Im Zusammenhang mit dem am ... in ... unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen treffen die Vertragsparteien folgende Vereinbarung:

- Im Zuge des in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Informationsaustausches über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen übermitteln die Vertragsparteien diese Informationen für die Gemeinschaft als Ganzes und für die einzelnen Mitgliedstaaten.

- Bis zum zufriedenstellenden Abschluss der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Konsultationen zeigt Kasachstan seine Kooperationsbereitschaft, indem es auf Ersuchen der Gemeinschaft keine Ausfuhrlizenzen erteilt, die die Probleme aufgrund der plötzlich aufgetretenen nachteiligen Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen verschlimmern würden.

- Kasachstan trägt der Empfindlichkeit kleiner regionaler Märkte innerhalb der Gemeinschaft sowohl hinsichtlich deren traditionellen Lieferbedarfs als auch hinsichtlich der Vermeidung der Konzentration auf einzelne Regionen gebührend Rechnung.

Für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Für die Regierung der Republik Kasachstan

PROTOKOLL A

TITEL I

EINREIHUNG

Artikel 1

1. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, Kasachstan Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die unter das Abkommen fallende Erzeugnisse betreffen, mitzuteilen, bevor sie in der Gemeinschaft in Kraft treten.

2. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, den zuständigen Behörden Kasachstans Einreihungsentscheidungen, die unter das Abkommen fallende Erzeugnisse betreffen, spätestens einen Monat nach ihrem Erlass mitzuteilen.

Diese Mitteilungen enthalten:

eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse,

b) den KN-Code der Erzeugnisse,

c) die Gründe für die Entscheidung.

3. Hat eine Einreihungsentscheidung eine Änderung der Einreihungspraxis für ein unter das Abkommen fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft die Entscheidung erst nach einer Frist von dreißig Tagen nach der Mitteilung der Gemeinschaft in Kraft. Für Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten der Entscheidung versandt werden, gilt weiter die frühere Einreihungspraxis, sofern die betreffenden Erzeugnisse innerhalb von sechzig Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden.

4. Betrifft eine Einreihungsentscheidung der Gemeinschaft, die eine Änderung der Einreihungspraxis für ein unter das Abkommen fallendes Erzeugnis zur Folge hat, eine Hoechstmengen unterliegende Erzeugnisgruppe, so kommen die Vertragsparteien überein, nach Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens Konsultationen aufzunehmen, um der Verpflichtung des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens nachzukommen.

5. Bestehen zwischen den zuständigen Behörden Kasachstans und den zuständigen Behörden der Gemeinschaft am Ort des Verbringens in die Gemeinschaft Meinungsverschiedenheiten über die Einreihung von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen, so wird die Einreihung vorläufig anhand der Angaben der Gemeinschaft vorgenommen, bis Konsultationen nach Artikel 9 abgehalten werden, um eine Einigung über die endgültige Einreihung der betreffenden Erzeugnisse zu erzielen.

TITEL II

URSPRUNG

Artikel 2

1. Für Ursprungserzeugnisse Kasachstans im Sinne der geltenden Verordnungen der Gemeinschaft, die nach der mit dem Abkommen festgelegten Regelung in die Gemeinschaft ausgeführt werden sollen, ist ein kasachisches Ursprungszeugnis nach dem Muster im Anhang dieses Protokolls vorzulegen.

2. Das Ursprungszeugnis wird von den nach kasachischem Recht zuständigen kasachischen Stellen ausgestellt, sofern die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Kasachstans angesehen werden können.

Artikel 3

Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist. Die nach kasachischem Recht zuständigen kasachischen Stellen sorgen dafür, dass das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgefuellt ist, und verlangen zu diesem Zweck die Vorlage aller notwendigen Belege oder nehmen die für zweckmäßig erachteten Prüfungen vor.

Artikel 4

Wegen geringfügiger Abweichungen zwischen den Angaben im Ursprungszeugnis und den Angaben in den der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten Unterlagen allein wird die Richtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis nicht in Zweifel gezogen.

TITEL III

SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE FÜR HÖCHSTMENGEN UNTERLIEGENDE ERZEUGNISSE

ABSCHNITT I

Ausfuhr

Artikel 5

Die zuständigen kasachischen Behörden erteilen für alle Sendungen von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen aus Kasachstan eine Ausfuhrlizenz, bis die in Anhang II des Abkommens festgesetzten Hoechstmengen erreicht sind.

Artikel 6

1. Die Ausfuhrlizenz muss dem Muster im Anhang dieses Protokolls entsprechen und gilt für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft.

2. In der Ausfuhrlizenz muss unter anderem bescheinigt werden, dass die Menge des betreffenden Erzeugnisses auf die in Anhang II des Abkommens festgesetzte Hoechstmenge für das betreffende Erzeugnis angerechnet worden ist.

Artikel 7

Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind unverzüglich über die Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Ausfuhrlizenz zu unterrichten.

Artikel 8

1. Die Ausfuhren werden auf die Hoechstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse versandt werden, auch wenn die Ausfuhrlizenz erst nach dem Versand erteilt wird.

2. Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 gilt der Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.

Artikel 9

Für die Anwendung des Artikels 11 muss die Ausfuhrlizenz spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Erzeugnisse versandt worden sind.

ABSCHNITT II

Einfuhr

Artikel 10

1. Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Kasachstan, für die eine gültige gemäß dem Beschluss 2001/934/EGKS [3] in seiner geänderten Fassung ausgestellte Einfuhrgenehmigung vorliegt und die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in die Gemeinschaft gesandt wurden, werden im Rahmen der Hoechstmengen zugelassen, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 gelten.

[3] ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 78.

2. Für die Überführung der Hoechstmengen unterliegenden Eisen- und Stahlerzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Artikel 11

1. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die in Artikel 8 genannte Einfuhrgenehmigung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer. Die zuständigen Behörden sind im Anhang dieses Protokolls aufgeführt.

2. Die Einfuhrgenehmigung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung vier Monate für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft.

3. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft widerrufen eine bereits erteilte Einfuhrgenehmigung, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz zurückgenommen worden ist. Werden jedoch die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erst nach Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die entsprechenden Mengen auf die Hoechstmenge für das betreffende Erzeugnis angerechnet.

Artikel 12

Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest, dass die Gesamtmenge, für die die zuständigen Behörden Kasachstans Ausfuhrlizenzen erteilt haben, die betreffende Hoechstmenge für unter Anhang II des Abkommens fallende Erzeugnisse überschreitet, so erteilen die Behörden der Gemeinschaft keine weiteren Einfuhrgenehmigungen für die dieser Hoechstmenge unterliegenden Erzeugnisse. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden der Gemeinschaft unverzüglich die Behörden Kasachstans, und es werden unverzügliche Konsultationen nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens aufgenommen.

TITEL IV

FORM UND VORLAGE DER AUSFUHRLIZENZ UND DES URSPRUNGSZEUGNISSES, GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT

Artikel 13

1. Die Ausfuhrlizenz und das Ursprungszeugnis können mit Kopien ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Sie sind in englischer Sprache abzufassen. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber in Druckschrift erfolgen.

Diese Dokumente haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Werden die Papiere mit Kopien ausgestellt, so ist das oberste Exemplar, das Original, mit einem guillochierten Überdruck zu versehen. Dieses Exemplar ist deutlich als "Original" zu kennzeichnen, während die übrigen Exemplare als "Kopie" zu kennzeichnen sind. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft als gültiges Papier für die Ausfuhr in die Gemeinschaft nach Maßgabe des Abkommens anerkannt.

2. Jedes Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: KZ = Kasachstan,

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaates nach folgendem Code:

BE = Belgien

DK = Dänemark

DE = Deutschland

EL = Griechenland

ES = Spanien

FR = Frankreich

IE = Irland

IT = Italien

LU = Luxemburg

NL = Niederlande

AT = Österreich

PT = Portugal

FI = Finnland

SE = Schweden

GB = Vereinigtes Königreich

- eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des betreffenden Jahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z.B. "2" für 2002,

- eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland,

- eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Artikel 14

Die Ausfuhrlizenzen und die Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk "issued retrospectively" tragen.

Artikel 15

1. Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei den für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen zuständigen kasachischen Behörden bzw. bei den nach kasachischem Recht für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständigen kasachischen Stellen ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk "duplicate" tragen.

2. Das Duplikat muss das Datum des Originals tragen.

TITEL V

ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN

Artikel 16

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung dieses Protokolls eng zusammen. Zu diesem Zweck fördern beide Vertragsparteien Kontakte und den Meinungsaustausch, auch über technische Fragen.

Artikel 17

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, unterstützen die Vertragsparteien einander bei der Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellten Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse bzw. Ursprungserklärungen.

Artikel 18

Kasachstan übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Namen und die Anschriften der für die Erteilung und Prüfung von Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnissen zuständigen kasachischen Behörden sowie Musterabdrücke der von diesen verwendeten Stempel und Unterschriftsproben. Kasachstan notifiziert der Kommission auch alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 19

1. Eine nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder einer Ausfuhrlizenz oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

2. In diesem Fall senden die zuständigen Behörden der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Kopie davon an die zuständigen kasachischen Behörden zurück, gegebenenfalls unter Angabe der formellen oder materiellen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird diese oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder deren Kopie beigefügt. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis oder in der Ausfuhrlizenz schließen lassen.

3. Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Artikel 2.

4. Das Ergebnis der nach den Absätzen 1 und 2 vorgenommenen nachträglichen Prüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder Ursprungserklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse bezieht und ob die Erzeugnisse nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung ausgeführt werden dürfen. Auf Ersuchen der Gemeinschaft sind ferner Kopien aller Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu ermitteln.

Werden bei der Prüfung systematische Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung der Ursprungszeugnisse festgestellt, so kann die Gemeinschaft für die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse Artikel 2 Absatz 1 in Anspruch nehmen.

5. Für eine etwaige nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen werden die Kopien der Ursprungszeugnisse sowie diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen kasachischen Behörden nach Auslaufen des Abkommens noch mindestens ein Jahr lang aufbewahrt.

6. Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern.

Artikel 20

1. Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 19 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft oder Kasachstans vorliegenden Informationen hervor, dass die Bestimmungen des Abkommens umgangen oder verletzt werden, so arbeiten die beiden Vertragsparteien mit der gebotenen Dringlichkeit eng zusammen, um eine solche Umgehung oder Verletzung zu verhindern.

2. Zu diesem Zweck führen die zuständigen kasachischen Behörden von sich aus oder auf Ersuchen der Gemeinschaft geeignete Untersuchungen der Transaktionen durch, mit denen erwiesenermaßen oder nach Auffassung der Gemeinschaft die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt werden, bzw. veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen. Kasachstan teilt der Gemeinschaft die Ergebnisse dieser Untersuchungen zusammen mit allen sachdienlichen Informationen mit, anhand deren die Umstände der Umgehung oder Verletzung sowie der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse festgestellt werden können.

3. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass von der Gemeinschaft benannte Vertreter bei den in Absatz 2 genannten Untersuchungen zugegen sind.

4. Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tauschen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und Kasachstans Informationen aus, die die eine oder die andere Vertragspartei zur Verhütung der Umgehung oder der Verletzung von Bestimmungen des Abkommens für sachdienlich erachtet. Dazu können auch Informationen über den Handel mit den unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen zwischen Kasachstan und Drittländern gehören, insbesondere wenn die Gemeinschaft Grund zu der Annahme hat, dass die betreffenden Erzeugnisse vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft durch das Gebiet Kasachstans nur durchgeführt wurden. Diesen Informationen sind auf Ersuchen der Gemeinschaft auch Kopien aller verfügbaren sachdienlichen Unterlagen beizufügen.

5. Liegen ausreichende Beweise dafür vor, dass die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt worden sind, so können die zuständigen Behörden Kasachstans und der Gemeinschaft vereinbaren, alle für die Verhütung einer Wiederholung einer solchen Umgehung oder Verletzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

AUSFUHRLIZENZ

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URSPRUNGSZEUGNIS

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URSPRUNGSZEUGNIS

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LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

ÄÉÅÕÈÕÍÓÅÉÓ ÔÙÍ ÁÑ×ÙÍ ÅÊÄÏÓÇÓ ÁÄÅÉÙÍ ÔÙÍ ÊÑÁÔÙÍ ÌÅËÙÍ

LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

LISTE DES AUTORITES NATIONALES COMPETENTES

ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITA NAZIONALI

LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

BELGIQUE/BELGIË

Ministère des Affaires Economiques

Administration des Relations Economiques

Services Licences

Rue Général Leman 60

B-1040 Bruxelles

Fax: +32-2-230 83 22

//

FRANCE

Setice

8, rue de la Tour-des-Dames

F-75436 Paris Cedex 09

Fax: +33-1-55 07 46 69

Ministerie van Economische Zaken

Bestuur van de Economische Betrekkingen

Dienst Vergunningen

Generaal Lemanstraat 60

B-1040 Brussel

Fax: +32-2-230 83 22 // IRELAND

Department of Enterprise, Trade and Employment

Import/ Export Licensing, Block C

Earlsfort Centre

Hatch Street

Dublin 2

Fax : +353-1-631 28 26

DANMARK

Erhvervsfremme Styrelsen

Økonomi- og Erhvervsministeriet

Vejlsøvej 29

DK-8600 Silkeborg

Fax: +45 35 46 64 01

//

ITALIA

Ministero delle Attivita Produttive

Direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi

Viale America 341

I-00144 Roma

Fax : +39-6-59 93 22 35 / 59 93 26 36

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,

(BAFA)

Frankfurter Strasse 29-35

D-65760 Eschborn 1

Fax : +49-61 96 9 42 26 // LUXEMBOURG

Ministère des affaires étrangères

Office des licences

BP 113

L-2011 Luxembourg

Téléfax : +352-46 61 38

ÅËËÁÓ

Õðïõñãåßï ÅèíéêÞò Ïéêïíïìßáò

ÃåíéêÞ Ãñáììáôåßá Äéåèíþí Ó÷Ýóåùí

Äéåýèõíóç Äéåèíþí Ïéêïíïìéêþí Ñïþí

ÊïñíÜñïõ 1

GR-105 63 ÁèÞíá

Fax : +301-3286094 // NEDERLAND

Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer

Postbus 30003, Engelse Kamp 2

NL-9700 RD Groningen

Fax : +31-50 526 06 98

m.i.v. 18.01.2002

Fax : +31- 50 5232341

ESPAÑA

Ministerio de Economía

Secretaría General de Comercio Exterior

Paseo de la Castellana 162

E-28046 Madrid

Fax : +34-1-563 18 23/349 38 31 // ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Aussenwirtschaftsadministration

Landstrasser Hauptstrasse 55-57

A-1030 Wien

Fax: +43-1-711 00/8386

PORTUGAL

Ministério da Economia

Direcção-Geral das Relações Económicas Internacionais

Alfândega de Lisboa, Largo do Terreiro do Trigo

P-1100 Lisboa

Fax : 351- 21 881 42 61 // SVERIGE

Kommerskollegium

Box 6803

S-11386 Stockholm

Fax: 46-8-30 67 59

SUOMI

Tullihallitus

PL 512

FIN-00101 Helsinki

Telekopio: + 358 9 614 2852 // UNITED KINGDOM

Department of Trade and Industry

Import Licensing Branch

Queensway House - West Precinct

Billingham, Cleveland

UK-TS23 2NF

Fax : 44-1642-533 557

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