Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation /* SEK/2002/0124 endg. - COD 2000/0189 */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäâ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation 2000/0189 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäâ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation 1. Vorgeschichte Am 12. Juli 2000 unterbreitete die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (KOM(2000) 385 endgültig - C5-0439/2000 - 2000/0189(COD)) zur Annahme im Mitentscheidungsverfahren gemäß Artikel 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [1]. [1] ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 223. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 24. Januar 2001 ab [2]. [2] ABl. C 123 vom 25.4.2001, S. 53. Am 13. November 2001 verabschiedete das Europäische Parlament in erster Lesung eine legislative Entschließung mit einer Reihe von Abänderungen (A5-0374/2001). Der Rat erzielte auf seiner Tagung (Telekommunikation) am 6. Dezember 2001 eine politische Einigung über seinen gemeinsamen Standpunkt. Er legte seinen gemeinsamen Standpunkt zu diesem Richtlinienvorschlag gemäß Artikel 251 EG-Vertrag am 28. Januar 2002 fest [3]. [3] Noch nicht veröffentlicht. In dieser Mitteilung nimmt die Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 zweiter Unterabsatz EG-Vertrag Stellung zum gemeinsamen Standpunkt des Rates. 2. Ziel des vorschlags der Kommission Die vorgeschlagene Richtlinie ist Bestandteil eines Pakets von fünf Richtlinien und einer Entscheidung zur Reform des derzeitigen Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsdienste und -netze in der Gemeinschaft. Eines der Ziele dieser umfassenden Reform besteht in der Festlegung technologieunabhängiger Regelungen. Der Rechtsrahmen muss nach Möglichkeit gewährleisten, dass die Dienste unabhängig von den technologischen Mitteln, mit denen sie bereitgestellt werden, gleichwertig geregelt werden. Dies bedeutet auch, dass Verbraucher und Nutzer unabhängig von der Technologie, die von einem bestimmten Dienst verwendet wird, das gleiche Maß an Schutz genießen sollen. Zu den erklärten Zielen dieser Überarbeitung des Rechtsrahmens gehört die Erhaltung eines hochgradigen Schutzes der Daten und der Privatsphäre des Bürgers. Die vorgeschlagene Richtlinie soll die vom Europäischen Parlament und dem Rat am 15. Dezember 1997 erlassene Richtlinie 97/66/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation ersetzen. Die derzeitigen Bestimmungen werden an neue, vorhersehbare Entwicklungen bei elektronischen Kommunikationsdiensten und -technologien angepasst und aktualisiert. 3. Bemerkungen zum gemeinsamen Standpunkt des Rates im Vergleich zur Stellungnahme des Europäischen Parlaments 3.1. Zusammenfassung des Standpunkts der Kommission Die Kommission begrüßt die Tatsache, dass der Rat in seinem gemeinsamen Standpunkt die meisten Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments ganz oder in geänderter Form übernommen hat. Der daraus resultierende Text, der ausgewogen und solide ist, wird der Stellungnahme des EP sehr gut gerecht und kann von der Kommission nachdrücklich unterstützt werden. 3.2. Änderungen im gemeinsamen Standpunkt des Rates im Vergleich zur Stellungnahme des Europäischen Parlaments aus der ersten Lesung 3.2.1. Erwägungen Erwägung 11 [zuvor Erwägung 10] (einzelstaatliche Maßnahmen, die Rechte und Pflichten beschränken) Die Kommission befürwortet die Bezugnahme auf die Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie vom EP in seiner Abänderung 4 vorgeschlagen und vom Rat in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurde. Dadurch wird auch verdeutlicht, dass jegliche Maßnahmen, mit denen in der Richtlinie festgelegte Rechte und Pflichten beschränkt werden, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein und in einem angemessenen Verhältnis zum beabsichtigten Zweck stehen müssen. Das EP hatte außerdem vorgeschlagen, gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jede Form einer großangelegten allgemeinen oder sondierenden elektronischen Überwachung zu verbieten. Dies wurde vom Rat abgelehnt. Sicherlich wäre eine Auslegung der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Zusammenhang mit dieser Richtlinie fehl am Platz, und der vorgeschlagene Wortlaut würde wohl auch kaum der Gesamtheit der vom Gerichtshof konsequent angewandten Rechtskriterien gerecht werden. Die Kommission kann sich daher der Fassung des gemeinsamen Standpunkts anschließen. Neue Erwägungen 2, 13-18, 22, 23, 26-28, 31, 32 und 39, Ergänzungen in den Erwägungen 20 und 33 Es wurden zahlreiche neue Erwägungen hinzugefügt, die meisten davon aufgrund von Abänderungen des Europäischen Parlaments, um die Bedeutung und den Geltungsbereich der unterschiedlichen Definitionen und Begriffe klarzustellen, um Beispiele zur Erleichterung der Anwendung zu geben und um die Hintergründe der Bestimmungen zu erläutern. Die Kommission hält folgende Erwägungen für eine wichtige Verbesserung ihres ursprünglichen Vorschlags: - Mit Abänderung 1 des EP wird eine neue Erwägung eingefügt, die eine Bezugnahme auf die in Nizza proklamierte Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthält. Der Rat hat diese nützliche Klarstellung zum Kontext der Richtlinie mit geringfügigen Änderungen in Erwägung 2 eingearbeitet. - In Erwägung 13 wird klargestellt, dass auch vorbezahlte Karten als eine Form des Vertrags im Sinne der Richtlinie gelten. - Erwägung 14 enthält zur Verdeutlichung einige Beispiele für Daten, die unter die Begriffs bestimmung für Standortdaten fallen. - In Erwägung 15 wird erläutert, dass in heutigen elektronischen Kommunikationsnetzen die Unterscheidung zwischen dem Inhalt einer Nachricht und den damit verbundenen Verkehrsdaten nicht mehr so eindeutig ist wie in herkömmlichen Sprachtelefonnetzen. Dies ist im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie von Bedeutung. - In Erwägung 16, vom EP als Abänderung 2 vorgeschlagen, wird klargestellt, dass Informationen, die als Teil eines Sendedienstes weitergeleitet werden, keine Nachrichten im Sinne dieser Richtlinie sind, weil sie naturgemäß für einen unbegrenzten Personenkreis bestimmt sind. Kann jedoch festgestellt werden, welche Sendeinhalte durch einen bestimmten Teilnehmer empfangen werden, so wird der Schutz der Privatsphäre des Empfängers durch diese Richtlinie garantiert. - Erwägung 17 enthält die Abänderung 8 des EP, in der klargestellt wird, dass auch in dem Fall, dass der Teilnehmer eine juristische Person ist, die Bedeutung des Begriffs Einwilligung gemäß Richtlinie 95/46/EG gilt. Ferner wird erläutert, dass im Internet eine Einwilligung auch durch Ankreuzen eines Feldes gegeben werden kann. - Erwägung 18 beruht auf Abänderung 7 des EP und nennt zur Verdeutlichung einige Beispiele für Dienste mit Zusatznutzen. - In Erwägung 20 (zuvor Erwägung 13) wurde die Abänderung 5 des EP berücksichtigt. Eingefügt wurden das Beispiel des analogen Mobilfunks und die Klarstellung, dass Diensteanbieter stets verpflichtet sind, einen normalen Sicherheitsstandard für ihre Dienste auf eigene Kosten zu gewährleisten und sie sich durch die Aufklärung der Teilnehmer über bestimmte Risiken nicht von dieser Verpflichtung befreien können. - In Erwägung 22 wurde die Abänderung 9 des EP wörtlich übernommen. Darin wird erläutert, dass zur Übermittlung von Nachrichten auch deren zeitweilige technische Speicherung erforderlich sein kann und dass dies nicht gegen Artikel 5 der Richtlinie verstößt, wenn die Vertraulichkeit der Nachricht gewahrt bleibt. Ferner wird klargestellt, dass eine Zwischenspeicherung (,Caching") zulässig ist, sofern keine Verbindung zwischen den so gespeicherten Informationen und einzelnen vorherigen Nutzern hergestellt werden kann. - In Erwägung 23, die auf Abänderung 10 des EP beruht, wird klargestellt, dass der Nutzer zu informieren ist, wenn Nachrichten zu rechtmäßigen geschäftlichen Zwecken im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie aufgezeichnet werden. Ferner darf diese Aufzeichnung nicht länger gespeichert werden als dies für ihren ursprünglichen Zweck erforderlich ist. - In Erwägung 26 wird die Verarbeitung von Verkehrsdaten zu Vermarktungszwecken, für die der Nutzer oder Teilnehmer seine Einwilligung geben muss, von der Vermarktung der eigenen elektronischen Kommunikationsdienste eines Diensteanbieters auf alle elektronischen Kommunikationsdienste, also auch die anderer Anbieter, ausgedehnt, um eine Diskriminierung zu vermeiden. Diese Änderung beruht auf Abänderung 7 des EP. - In Erwägung 27 wird klargestellt, dass der Zeitpunkt des Abschlusses der Übermittlung einer Nachricht, zu dem die Verkehrsdaten zu löschen sind, je nach Art des Dienstes unterschiedlich sein kann. - In Erwägung 28 wird weiter klargestellt, dass bestimmte Arten der Speicherung von Verkehrsdaten, die für die Erbringung eines Dienstes über das Internet erforderlich sind, nicht von der Verpflichtung zum Löschen der Verkehrsdaten berührt werden. - Ähnlich wird in Erwägung 29 hervorgehoben, dass zur Feststellung technischer Fehler im Einzelfall eine weitere Verarbeitung von Verkehrsdaten erforderlich sein kann. Überdies kann die Überwachung von Rechnungsdaten zur Ermittlung von Betrug, der in der unrechtmäßigen Nutzung eines Dienste ohne entsprechende Bezahlung besteht, notwendig sein. - In Erwägung 30 wird betont, dass die Systeme mit so wenig Daten wie möglich arbeiten sollen und dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste, die über das dafür notwendige Maß hinausgehen, entweder auf aggregierten Verkehrsdaten beruhen sollen oder der Einwilligung des Betroffenen bedürfen. - Erwägung 31 beruht auf der Abänderung 12 des EP und bezieht sich auf die Frage, ob es sich bei der in der Richtlinie genannten Einwilligung um die des Teilnehmers oder des Nutzers handelt. Entsprechend dieser Erwägung hängt dies von der Art des Dienstes und von den Möglichkeiten ab, zwischen Teilnehmern und Nutzern zu unterscheiden. - Die Abänderungen 14 und 15 des EP wurden in Erwägung 32 zusammengefasst. Klargestellt werden darin bestimmte Aspekte der Weitergabe von Verkehrs- oder Standortdaten an Dritte, soweit dies für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen erforderlich ist. - Am Ende der vorhandenen Erwägung 33 (zuvor Erwägung 16) wurde die Abänderung 11 des EP in geänderter Form eingearbeitet. Nach dem Vorschlag des EP sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, zum Schutz der Privatsphäre einzelner Anrufer und Angerufener gegenüber dem Teilnehmer des elektronischen Kommunikationsdienstes die Unkenntlichmachung einiger Rufnummernziffern in Einzelgebührennachweisen vorzuschreiben. Der Rat wollte eher betonen, dass die Mitgliedstaaten die Anbieter auffordern können, ihren Kunden eine solche Unkenntlichmachung von Ziffern anzubieten, anstatt ihnen dies vorzuschreiben. Die Kommission bevorzugt den Ansatz des Rates. - Erwägung 36 ist eine Neufassung der vorherigen Erwägung 23 über die Einschränkung des Datenschutzes im Fall belästigender Anrufe oder zugunsten von Notfalldiensten, sie enthält jedoch keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen. - In Erwägung 39 wurde die Abänderung 17 des EP berücksichtigt. Es wird die Informationspflicht erläutert, die demjenigen auferlegt wird, der Daten für öffentliche Teilnehmerverzeichnisse erhebt. Erwägungen 24 und 25 (Cookies und andere verborgene Überwachungsinstrumente) Der gemeinsame Standpunkt enthält zwei neue Erwägungen, in denen ausführlich erläutert wird, wie die neue Bestimmung von Artikel 5 Absatz 3 über die Verwendung verborgener Überwachungsinstrumente (siehe unten) in der Praxis anzuwenden ist. In diesen Erwägungen wird eine nützliche Unterscheidung zwischen rechtmäßiger und unrechtmäßiger Nutzung getroffen. Die Kommission kann den Ansatz des Rates unterstützen. Erwägungen 40 bis 45 (unerbetene Nachrichten) Im Einklang mit dem Ansatz des Rates im Hinblick auf den Versand unerbetener Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung (siehe unten) wurden sechs neue Erwägungen eingefügt, um die Gründe für diese Rechtsvorschrift zu erläutern. Die Kommission begrüßt diese Klarstellungen, weil sie dem Verständnis und der Umsetzung der Richtlinie dienlich sind. 3.2.2. Artikel Artikel 2 - Begriffsbestimmungen Mit der Neufassung von Artikel 2 Buchstabe b) und d) im gemeinsamen Standpunkt werden die Abänderungen 19 und 21 des EP mit geringfügigen Änderungen berücksichtigt. Die neuen Buchstaben f), g) und h) enthalten die Abänderung 22 des EP. Die Kommission unterstützt diese nützlichen redaktionellen Änderungen. Artikel 4 - Sicherheit Der Wortlaut von Absatz 2 wurde entsprechend der Abänderung 23 des EP leicht geändert. Artikel 5 - Vertraulichkeit der Kommunikation In Absatz 1 wurde die Abänderung 24 des EP berücksichtigt, um klarzustellen, dass sich das Verbot der Speicherung von Nachrichten nicht auf die für die Weiterleitung solcher Nachrichten wie elektronischer Post erforderliche technische Speicherung bezieht, sofern die Vertraulichkeit gewahrt wird. Aufgrund der Abänderung 26 des EP wurde ein neuer Absatz 3 eingefügt. Mit dieser Abänderung sollte die Nutzung verborgener Überwachungsinstrumente wie sogenannter Cookies von einer vorherigen Zustimmung abhängig gemacht werden. Der Rat hat sich darauf verständigt, eine neue Bestimmung zur Regelung dieses Problems einzufügen, wandelte jedoch das Zustimmungserfordernis in eine Informationspflicht und ein Recht des Nutzers zur Ablehnung solcher Instrumente um. Da die Nutzung von Überwachungsinstrumenten in vielen Fällen dazu dient, die Erbringungen von Diensten über elektronische Kommunikationsnetze zu erleichtern, würde nach Ansicht des Rates durch das Erfordernis der vorherigen Zustimmung ein nicht gerechtfertigtes Hindernis für solche Arten der Verwendung geschaffen. Wenn die Nutzer vollständig über den Zweck des Überwachungsinstruments informiert werden und das Recht erhalten, solche Instrumente in ihren Endgeräten abzulehnen, so würde dadurch der angestrebte Schutz der Privatsphäre der Nutzer ebenfalls erreicht. In den beiden neuen Erwägungen 24 und 25 wird ausführlicher erläutert, wie die neue Bestimmung auf verschiedene Überwachungsinstrumente anzuwenden ist. Unterschieden wird dabei zwischen Instrumenten für rechtmäßige Zwecke und Spionageinstrumenten wie Spyware und Web-Bugs, die keinem rechtmäßigen Zweck dienen. Die Kommission kann dem im gemeinsamen Standpunkt verfolgten Ansatz zustimmen und ist der Ansicht, dass darin ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen der Abänderung des EP und den aus der Wirtschaft geäußerten Bedenken gefunden wurde. Artikel 6 - Verkehrsdaten In Absatz 1 wurde eine Bezugnahme auf Artikel 15 Absatz 1 eingefügt, um zu verdeutlichen, dass Ausnahmen vom Grundsatz des Löschens der Verkehrsdaten nach den Bedingungen dieses Artikels möglich sind. Die Kommission hält diese Bezugnahme für überfluessig, da Artikel 15 Absatz 1 bereits eine Bezugnahme auf Artikel 6 enthält, und für verwirrend, weil ähnliche Bezugnahmen in anderen Artikeln, die ebenfalls Ausnahmen zulassen, nicht vorhanden sind. Im Interesse einer Einigung ist die Kommission jedoch bereit, diese Bezugnahme zu akzeptieren. In den Absätzen 3, 4, 5 und 6 von Artikel 6 wurden aufgrund der Abänderungen 28, 29 und 30 mehrere Änderungen im Wortlaut vorgenommen. In Absatz 3 wird klargestellt, dass der Nutzer oder der Teilnehmer die Möglichkeit haben soll, seine zuvor gegebene Einwilligung zur Verarbeitung seiner Verkehrsdaten für Dienste mit Zusatznutzen oder zum Zwecke der Vermarktung jederzeit zurückzuziehen. Artikel 8 - Anzeige der Rufnummer des Anrufers und des Angerufenen und deren Unterdrückung Der gemeinsame Standpunkt enthält mehrere geringfügige Änderungen in den Absätzen 1 bis 4. Die passiv formulierte Verpflichtung zur Bereitstellung der Datenschutzmöglichkeiten wurde durch eine aktive Formulierung ersetzt, um klarzustellen, dass die Diensteanbieter dafür verantwortlich sind, solche Möglichkeiten anzubieten. Dies ist keine inhaltliche Änderung, es erleichtert lediglich das Textverständnis. Die Kommission begrüßt diese Verbesserungen. Artikel 9 - Andere Standortdaten als Verkehrsdaten Aufgrund der Abänderung 32 des EP wurden in den gemeinsamen Standpunkt einige geringfügige Änderungen in Absatz 1 sowie die Klarstellung eingearbeitet, dass die Nutzer oder Teilnehmer ihre Einwilligung zur Verarbeitung anderer Standortdaten als Verkehrsdaten jederzeit zurückziehen können. Artikel 12 und Artikel 16 Absatz 2 - Teilnehmerverzeichnisse und Übergangs bestimmungen Der Rat lehnte die Abänderung 34 des EP in Bezug auf Verzeichnisse ab, die eine Rückkehr zu den Bestimmungen der derzeit geltenden Richtlinie 97/46/EG bedeutet hätte, und schloss sich stattdessen dem Kommissionsvorschlag an, die derzeitigen Regeln auf den neuesten Stand zu bringen und an die neuen Dienste und Verzeichnisarten anzupassen. Bedenken im Hinblick auf herkömmliche Festnetz-Sprachtelefonverzeichnisse werden jedoch in Artikel 16 Absatz 1 berücksichtigt. Der Rat verständigte sich an dieser Stelle auf eine Übergangsbestimmung, damit die Herausgeber von Verzeichnissen nicht die Einwilligung aller bereits in solchen Festnetz-Telefonverzeichnissen aufgeführten Teilnehmer einzuholen brauchen. Die Verpflichtung gilt daher nur für andere elektronische Kommunikationsdienste als den Festnetz-Sprachtelefondienst sowie für neue Teilnehmer. Die Kommission unterstützt den gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf Verzeichnisse, da dieser zu einem ausgewogenen Ansatz führt, der auf alle Dienste gleichermaßen anwendbar ist und den Rechten der Nutzer auf Schutz ihrer Privatsphäre angesichts neuer, weitreichender Möglichkeiten, Verbindungen in elektronischen Verzeichnissen herzustellen, gerecht wird. Artikel 13 - Unerbetene Nachrichten Nach Abänderung 35 des EP sollten in Absatz 1 dieses Artikels, in dem eine vorherige Zustimmung des Empfängers verlangt wird, nur SMS-Nachrichten einzeln genannt werden, und sollte die Regelung aller anderen Formen der elektronischen Post den Mitgliedstaaten überlassen werden. Der Rat gab einem einheitlichen Ansatz mit vorheriger Zustimmung für alle Formen der elektronischen Post den Vorzug. Die Kommission ist sehr zufrieden damit, dass der Rat einen einheitlichen Ansatz für den Binnenmarkt als beste Lösung für unerbetene elektronische Post zum Zwecke der Direktwerbung gewählt hat. Der Rat hat jedoch die Abänderung 44 des EP in geänderter Form übernommen. Nach dem neuen Absatz 2 können kommunikationsbezogene Einzelheiten über vorhandene Kunden, die bereits ein Produkt oder einen Dienst gekauft haben, zur Direktwerbung verwendet werden, sofern eine klare und einfache Ablehnmöglichkeit bei der Datenerhebung und in jeder Direktwerbenachricht angeboten wird. Die Nutzung der kommunikationsbezogenen Daten soll jedoch auf den ursprünglichen Erfasser dieser Daten beschränkt bleiben. Die Kommission kann dieser Bestimmung in der Fassung des gemeinsamen Standpunktes als Kompromiss lösung zustimmen. Ferner hat der Rat die Abänderung 35 des EP teilweise in Absatz 4 eingearbeitet, der die Verschleierung der Identität des Absenders unerbetener gewerblicher E-Post und die Verwendung ungültiger Rücksendeadressen verbietet. Die Kommission erachtet dies als eine Verbesserung des Textes. Schließlich übernimmt der Rat die Abänderung 42 des EP, indem er im neuen Absatz 6 von Artikel 13 eine Berichterstattungspflicht vorsieht, nach der die Kommission die Erfahrungen mit den neuen Regelungen zur unerbetenen elektronischen Post nach 3 Jahren prüfen soll. Nicht übernommen hat der Rat hat den Vorschlag des EP, den Erbringern von E-Post-Diensten bestimmte technische Lösungen vorzuschreiben (Teil der Abänderung 35 des EP). Die Kommission wandte sich ebenfalls gegen diesen Ansatz, der nicht technologieunabhängig ist, sich nur sehr schwer einheitlich umsetzen lässt und wahrscheinlich nicht wirksam zur Lösung des Problems unerbetender elektronischer Post beiträgt. Artikel 14 - Technische Merkmale und Normung Wie vom EP in Abänderung 36 vorgeschlagen, wurde Artikel 14 Absatz 3 im gemeinsamen Standpunkt entsprechend den Bedenken aus der Branche überarbeitet. Um die vollständige Vereinbarkeit mit der Richtlinie 1999/5/EG sicherzustellen, hat der Rat weitere geringfügige Änderungen vorgenommen. Artikel 15 - Anwendung einzelner Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG Im Rat gab es eine lange und schwierige Diskussion um die Frage der Aufbewahrung von Verkehrsdaten zu Zwecken des Gesetzesvollzugs. Nach Ansicht der Kommission darf diese Richtlinie, die sich auf Artikel 95 EG-Vertrag stützt, keine wesentlichen Bestimmungen über Maßnahmen des Gesetzesvollzugs enthalten. Sie sollte daher keinerlei konkrete Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten für notwendig halten mögen, verbieten oder billigen. Artikel 15 Absatz 1 der vorgeschlagenen Richtlinie bildet eine allgemeine Grundlage für Vorschriften, die Mitgliedstaaten unter Beachtung ihrer Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht einschließlich der Europäischen Menschenrechtskonvention erlassen können. Dennoch hat der Rat beschlossen, in Artikel 15 Absatz 1 einen neuen Satz mit folgendem Wortlaut einzufügen: ,Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten unter anderem vorsehen, dass die Daten aus den in diesem Absatz aufgeführten Gründen während einer begrenzten Zeit gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts aufbewahrt werden." Auf der Ratstagung am 6. Dezember 2001 gab die Kommission folgende förmliche Erklärung zu Protokoll: ,Die Kommission legt den zweiten Satz des Artikels 15 Absatz 1 (...) dergestalt aus, dass mit ihm lediglich ein Beispiel etwaiger Maßnahmen gegeben wird, die die Mitgliedstaaten unter den Umständen und Bedingungen des Artikels 15 Absatz 1 ergreifen können. Mit diesem Satz wird der erste Satz des Artikels 15 dem Wesen nach rechtlich nicht verändert und wird ihm nichts hinzugefügt. Mit diesem Satz wird auch nicht davon abgewichen, dass bei etwaigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten geprüft wird, ob mit den Maßnahmen die Verpflichtungen gemäß der Richtlinie und gemäß dem Gemeinschaftsrecht allgemein eingehalten werden, einschließlich der Verpflichtung zur Wahrung der Grundrechte und der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie beispielsweise die, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind." Auf der Grundlage dieser Erklärung und da in Erwägung 11 die Verpflichtungen deutlich werden, die gemäß der Europäischen Menschenrechtskommission von den Mitgliedstaaten unter allen Umständen erfuellt werden müssen, kann die Kommission den in Artikel 15 Absatz 1 eingefügten Satz akzeptieren. 4. Schlussfolgerung Der gemeinsame Standpunkt sowie zahlreiche Abänderungen des Europäischen Parlaments haben zu bedeutenden Klarstellungen und Verbesserungen des ursprünglichen Kommissions vorschlags geführt. Die Kommission kann daher den neuen Wortlaut unterstützen und dem Parlament zur Annahme empfehlen. Bei der zweiten Lesung ist zu beachten, dass dieser Richtlinienvorschlag Teil eines umfangreicheren Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation ist, der aus vier weiteren Richtlinien und einer Entscheidung besteht. Da zu den restlichen Teilen dieses Pakets bereits am 13. Dezember 2001 eine vollständige Einigung zwischen den Institutionen erzielt wurde, kommt es nun darauf an, auch zu diesem Richtlinienvorschlag zügig zu einer Einigung zu gelangen, damit die Fristen kurz möglichst bleiben und alle sechs neuen Rechtsakte schnell in Kraft treten können. Entsprechungstabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE>