52002PC0739

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 /* KOM/2002/0739 endg. - CNS 2002/0295 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit diesem Vorschlag für eine Ratsverordnung wird eine neue Fischereiaufwandsregelung für den Atlantik eingeführt; sie ersetzt die bestehende Regelung nach der Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in Bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft [1] sowie der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 des Rates vom 15. Juni 1995 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten unf für bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft [2].

[1] ABl. L 71 vom 31.3.1995, S.5.

[2] ABl. L 199 vom 24.8.1995, S. 1.

Die Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 ergeben zusammen die "Fischereiaufwandsregelung für die westlichen Gewässer". Hiermit wurde erstmals eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands im Atlantik geschaffen. Vefolgt wurde ein doppeltes Ziel:

- die Einführung eines neuen Bewirtschaftungsinstruments nach Maßgabe der Grundverordnung (EG) Nr. 3760/92, durch das einem weiteren Anstieg des Gesamtfischereiaufwannds aller Mitgliedstaaten ein Riegel vorgeschoben und der Fischereiaufwand so aufgeteilt werden sollte, dass die bestehende Verteilung auf die einzelnen Fanggebiete erhalten wurde;

- die Anpassung der in der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Regelungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und ihre Eingliederung in die Gemeinschaftsmaßnahmen, einschließlich bestimmter Zugangsbeschränkungen im Rahmen der Beitrittsakte, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, das Gleichgewicht der Bestände in besonders empfindlichen Gebieten zu wahren.

Mit dieser Aufwandsregelung, die seit dem 1. Januar 1996 gilt, wurde der höchstzulässige Fischereiaufwand für die einzelnen Fischereien auf Grundarten festgelegt, dessen Erhaltung von den Mitgliedstaaten der Kommission über die Verordnung (EG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik [3] überwacht wird.

[3] ABl. L 261 vom 20.10.1993, S.1.

Angesichts seines veränderten Richtrahmens sollte diese Regelung jetzt überarbeitet werden.

Die Zugangsregelung für bestimmte Gebiete und Ressourcen gemäß Artikel 156 bis 166 und 347 bis 353 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals läuft am 31. Dezember 2002 aus. Spanien und Portugal werden dann vollständig in die Gemeinsame Fischereipolitik integriert sein. Hierauf müssen einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 685/95, wie die Beschränkung zugelassener spanischer Schiffe in der irischen Schutzzone oder die Zugangsbeschränkungen zu den Gewässern des portugiesischen Festlandssockels, nach Maßgabe dieser neuen Rechtslage überarbeitet werden. Auch einige Bestimmungen von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 sind zu überprüfen, um der neuen Rechtslage Rechnung zu tragen.

Im Gegensatz zu den Bestimmungen der Beitrittsakte wurden die Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 nicht für einen festgelegten Zeitraum verabschiedet. Es wird jedoch zum Teil die Meinung vertreten, dass mit Ablauf des Übergangszeitraums in der Beitrittsakte auch diese Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren, da beide Regelungen ausdrücklich miteinander verbunden wurden. Andere halten dagegen, dass die Verordnungen weiterhin gelten, da ihre Anwendungsdauer nicht ausdrücklich begrenzt wurde und sie sich auf Artikel 37 (früher 43) des EG-Vertrags gründen, aber dass sie überarbeitet werden müssten, um bestehende Diskriminierungen zwischen den Mitgliedstaaten auszuschalten.

Die Kommission ist besorgt, dass diese Rechtsunsicherheit zu Problemen zwischen den Mitgliedstaaten oder Fischern auf See führen könnte.

Der Gesetzgeber muss daher möglichst rasch handeln und alle Bestimmungen in diesen Verordnungen streichen, die eine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten aufgrund der Staatszugehörigkeit bewirken, ohne dabei eine wirksame Bestandsbewirtschaftung in den betreffenden Gebieten zu beeinträchtigen.

Die Mitgliedstaaten sollten in der Zwischenzeit verantwortlich handeln und gemeinsam sicherstellen, dass die Bestandserhaltungsmaßnahmen weiter angewandt und Streitigkeiten über Fangrechte in den betreffenden Gebieten verhindert werden.

Für das Fischereimanagement ist es wichtig, dass die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 - mit denen eine Bewirtschaftungsregelung eingeführt wurde, die einen Anstieg des Fischereiaufwands verhindern sollte, und die in keinem direkten Zusammenhang mit der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals stehen - mit der vorgeschlagenen Verordnung weitergeführt werden.

Aufgrund des beträchtlichen Rückgangs der allgemeinen Fangmöglichkeiten in dem betroffenen Gebiet seit 1996 allerdings muss der höchstzulässige Fischereiaufwand noch einmal überprüft werden.

Die vorgeschlagene neue Fischereiaufwandsregelung für den Atlantik trägt diesen Entwicklungen Rechnung und soll die Stabilität des Fischereiaufwands in den atlantischen Gewässern auf der Grundlage des in den letzten Jahren durch die Schiffe aller Mitgliedstaaten betriebenen Fischereiaufwands garantieren.

Dieses Ziel soll wie folgt erreicht werden:

- A. Erstellung von Listen der zum Fischfang berechtigten Fischereifahrzeuge

Dem Vorschlag zufolge erstellen die Mitgliedstaaten Listen der Schiffe unter ihrer Flagge, die in besagten Fischereien Fangtätigkeiten ausüben dürfen. Entgegen den bisherigen Listen und damit der Fischereiaufwand nicht ansteigen kann, sind diese Listen auf Schiffe beschränkt, die im Zeitraum 1998 bis 2002 in diesen Fischereien Fangtätigkeiten ausgeübt haben. Allerdings können die Mitgliedstaaten Schiffe auf diesen Listen austauschen, wenn die Kapazitäten hierdurch nicht angehoben werden.

- B. Beurteilung und Festsetzung des höchstzulässigen Fischereiaufwands für Fischereien auf Grundfische

Es wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand ermitteln, der im Zeitraum 1998 bis 2002 in den ICES-Untergebieten und -Divisionen und im CECAF-Bereich gemäß den Anhängen I und II betrieben wurde, und den in diesen Gebieten ermittelten Fischereiaufwand dann unter Berücksichtigung der für 2003 in den betreffenden Gebieten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten aufteilen [4]. Anhand dieser Aufgaben wird der Rat den höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwand für jeden Mitgliedstaat und jede Fischerei festsetzen. Zur Bestimmung des Fischereiaufwands werden die Angaben herangezogen, die die Mitgliedstaaten der Kommission nach der vorliegenden Verordnung sowie Artikel 19 Buchstabe f) der Kontrollverordnung 2847/93 übermitteln.

[4] Ein anderer Ansatz wäre gewesen, die Anzahl der Schiffe in der irischen Box für alle Mitgliedstaaten zu begrenzen. Die Kommission hat diese Vorgangsweise deshalb nicht gewählt, weil einerseits eine Begründung für eine besondere Beschränkung des Fischereiaufwandes in diesem Gebiet aufgrund von Erhaltungszielen nicht erbracht werden konnte, und weil andererseits in so kurzer Zeit eine brauchbare technische Grundlage zur Festlegung einer bestimmten Zahl von Schiffen nicht möglich war.

Der Fischereiaufwand wird für jede Fischerei ebenso gesteuert wie bisher, d.h. anhand des Fanggeräts, der Zielarten und der verschiedenen ICES- und CECAF-Gebiete, in denen Fischerei ausgeübt wird.

Die erlaubte Höhe für den Fischereiaufwand trägt der Entwicklung der Fischereien und dem tatsächlichen Fischereiaufwand durch die Mitgliedstaaten seit 1996 Rechnung und bildet die Grundlage für die künftige Steuerung des Fischereiaufwands im Atlantik.

- C. Maßnahmen für den Fang pelagischer Arten

Auch für die Flotte der Mitgliedstaaten, die pelagische Arten befischen, ist ein höchstzulässiger Fischereiaufwand vorgesehen, der sich auf den tatsächlich betriebenen Fischereiaufwand im Zeitraum 1998 bis 2002 für regulierte Bestände stützt; dies war in der vorherigen Aufwandsregelung nicht der Fall4. Die Entwicklung bestimmter pelagischer Fischereien macht die Festsetzung eines höchstzulässigen Fischereiaufwands unumgänglich, wenn eine Überfischung dieser Bestände vermieden werden soll.

- D. Spezifische Bedingungen für die Ausübung bestimmter Fangtätigkeiten

Im vorliegenden Vorschlag ist die Beibehaltung der Zugangsbeschränkungen zu den Gewässern einiger Regionen in äußerster Randlage (Azoren, Kanarische Inseln, Madeira) vorgesehen. Außer im Falle gemeinsamer Vereinbarungen zwischen Spanien und Portugal sollen Thunfischfänger keinen Zugang erhalten.

Diese Zugangsbeschränkungen aufgrund des Status der Regionen in äußerster Randlage (Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag) werden vorläufig beibehalten, bis die Kommission 2003 neue Zugangsregeln ausarbeitet.

E. Anpassung der Kontrollvorschriften zur Überwachung des Fischereiaufwands

Insgesamt werden die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gemäß Titel IIa der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 beibehalten. Bestimmte Maßnahmen allerdings mussten geändert werden, um dem Ablauf der Zugangsregelungen in der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals Rechnung zu tragen.

Angesichts der dringenden Notwendigkeit, Rechtssicherheit zu schaffen, fordert die Kommission den Rat auf, baldmöglichst zu handeln und für die Konsultation des Europäischen Parlaments ein Dringlichkeitsverfahren zu beantragen.

2002/0295 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [5],

[5] ABl. C [...] vom [...], S.[...].

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [6],

[6] ABl. C [...] vom [...], S.[...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur [7] obliegt es dem Rat, die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu den Fanggebieten und Ressourcen sowie die Ausübung von Fangtätigkeiten zu erlassen.

[7] ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1.

(2) Die Zugangsregelung für bestimmte Gebiete und Ressourcen gemäß Artikel 156 bis 166 und 347 bis 353 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals läuft am 31. Dezember 2002 aus. Hierauf müssen bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in Bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft [8] und der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 des Rates vom 15. Juni 1995 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und für bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft [9] an die neue Rechtslage angepasst werden.

[8] ABl. L 71 vom 31.3.1995, S. 5.

[9] ABl. L 199 vom 24.8.1995, S.1.

(3) Andere Vorschriften dieser Verordnungen zielen darauf ab, durch Einführung einer allgemeinen Regelung einen Anstieg des Fischereiaufwands zu verhindern, und sind nicht an die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals geknüpft. Diese für das Fischereimanagement wichtigen Vorschriften sollten beibehalten werden.

(4) Um sicherzustellen, dass der derzeitige Gesamtfischereiaufwand in den Fischereien nicht ansteigt, muss für die ICES-Gebiete Vb, VI, VII, VIII, IX und X und die CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 eine neue Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands verabschiedet werden. Diese Regelung begrenzt den Fischereiaufwand anhand des in diesen Fischereien im Zeitraum 1998 bis 2002 betriebenen Fischereiaufwands.

(5) Es ist Aufgabe der Flaggenmitgliedstaaten, Maßnahmen zur Regulierung des Fischereiaufwands zu erlassen; es ist hierauf notwendig, die Transparenz und Ausgewogenheit der Steuerungs- und Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen.

(6) Zum Schutz der empfindlichen biologischen Lage in den Gebieten um die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira und zur Absicherung der lokalen Wirtschaft dieser Inseln ist es notwendig, bestimmte Fangtätigkeiten und hier besonders den Thunfischfang, solange für diese Fangtätigkeiten noch keine spezifischen Bedingungen festgelegt sind, in den Gebieten vorläufig einzuschränken, die in Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags genannt sind und unter die vorliegende Fischereiregelung fallen.

(7) Infolge der Änderung der Fischereiaufwandsregelung müssen entsprechende Änderungen in Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik [10] vorgenommen werden.

[10] ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(8) Damit die Rechtssicherheit gewahrt bleibt und eine mögliche Verschiebung des derzeitigen Gleichgewichts in den betroffenen Gebieten und Ressourcen verhindert wird und sichergestellt ist, dass der Fischereiaufwand auf die verfügbaren Ressourcen abgestimmt wird, ist es angezeigt, die Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 zu ersetzen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Geltungsbereich

1. In dieser Verordnung werden gemäß den Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik die ab 1. Januar 2003 geltenden Kriterien und Verfahren im Hinblick auf eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in der ICES-Division Vb und den Untergebieten VI, VII, VIII, IX und X sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 festgelegt.

2. Die Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5 und 9 gelten für Schiffe mit einer Länge über alles von über 18 m.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Ziele dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(a) Die ICES- und CECAF-Gebiete sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben [11], beschriebenen Gebiete.

[11] ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Regulation as amended by Commission Regulation (EC) No 1637/2001 (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S.20).

(b) "Fischereiaufwand": Produkt von Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; bei einer Gruppe von Fischereifahrzeugen die Summe des Fischereiaufwands der einzelnen Fischereifahrzeuge.

Kapitel II

Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands

TITEL I

Bestimmungen über bestimmte Fischereien

Artikel 3

Maßnahmen für den Fang von Grundfischarten

Die Mitgliedstaaten

a) ermitteln für die in Anhang I genannten Grundfischarten den Fischereiaufwand, deren Zeitraum 1998 bis 2002 in den einzelnen ICES- und CECAF-Gebieten gemäß Artikel 1 betrieben wurde;

b) nehmen die Aufteilung des gemäß Buchstabe a) in besagten ICES- und CECAF-Gebieten ermittelten Fischereiaufwands für die in Anhang I beschriebenen Grundfischarten unter Berücksichtigung der 2003 für die betreffenden ICES- oder CECAF-Gebiete verfügbaren Fangmöglichkeiten vor.

Artikel 4

Maßnahmen für den Fang pelagischer Arten

Die Mitgliedstaaten

a) ermitteln für die in Anhang II genannten pelagischen Arten den Fischereiaufwand, der im Zeitraum 1998 bis 2002 in den in Artikel 1 genannten ICES- und CECAF-Gebieten betrieben wurde;

b) nehmen die Aufteilung des gemäß Buchstabe a) in den einzelnen ICES- oder CECAF-Gebieten ermittelten Fischereiaufwands für die in Anhang II genannten pelagischen Arten unter Berücksichtigung der 2003 für die betreffenden ICES- oder CECAF-Gebiete verfügbaren Fangmöglichkeiten vor.

Artikel 5

Fischereifahrzeuge bis 18 Metern Länge

Der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit 18 Metern Länge über alles oder weniger wird für jede Fischerei in einer Gesamtheit bewertet.

Artikel 6

Bedingungen für bestimmte Fangtätigkeiten

1. Für die Fischerei auf Thunfisch und Thunfischartige haben nur diejenigen Schiffe Zugang zu den Inselgewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals im ICES-Untergebiet X und in den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 sowie zu den Inselgewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Spaniens in den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0, die in den Häfen der betreffenden Gebiete registriert sind; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Gemeinschaftsschiffe, die diese Fangtätigkeiten mit traditionellen Fanggeräten im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten ausüben.

2. Die Kommission legt vor dem 31. Dezember 2003 einen Bericht über die Durchführung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 vor und unterbreitet dem Rat, soweit erforderlich, Vorschläge zur Anpassung dieser Bestimmungen.

TITEL II

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 7

Schiffslisten

1. Die Mitgliedstaaten erstellen Namenslisten der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die ab 1. Januar 2003 in den in Anhang I und II genannten Fischereien Fischfang betreiben dürfen. Auf diese Listen können nur Schiffe gesetzt werden, die nachweislich zwischen 1998 und 2002 in einigen dieser Fischereien Fischfang betrieben haben.

2. Die Mitgliedstaaten können Schiffe auf ihrer Liste später ersetzen, wenn die Gesamtkapazität der Schiffe, die ein bestimmtes Fanggerät einsetzen, hierdurch nicht ansteigt.

Artikel 8

Steuerung des Fischereiaufwands

1. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen zur Regulierung des Fischereiaufwands, wenn der Fischereiaufwand, der sich bei freiem Zugang der Fischereifahrzeuge auf den namentlichen Schiffslisten gemäß Artikel 7 ergibt, den zugeteilten Fischereiaufwand übersteigt.

2. Zur Regulierung des Fischereiaufwands können Mitgliedsstaaten die Tätigkeit ihrer Flotte überwachen und geeignete Vorkehrungen treffen, wenn der zulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 10 fast erreicht ist, um sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen Aufwandsgrenzen nicht überschritten werden.

3. Die Mitgliedstaaten erteilen Schiffen unter ihrer Flagge, die in den Anhang I und II genannten Fischereien Fischfang betreiben, spezielle Fangerlaubnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse [12].

[12] ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

4. Bei der Fischerei auf pelagische Arten einschließlich weit wandernde Arten gemäß Anhang II sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass eine nachträgliche Überprüfung des tatsächlichen Fischereiaufwands stattfindet.

Artikel 9

Mitteilungspflichten

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 31. Januar 2003:

a) die namentlichen Schiffslisten gemäß Artikel 7;

b) den festgestellten Fischereiaufwand gemäß Artikel 3 und 4;

c) die Maßnahmen zur Regulierung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 8.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission regelmäßig jede Änderung der Angaben gemäß Absatz 1 mit.

3. Die Kommission leitet die eingegangenen Angaben gemäß Absatz 1 und 2 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

4. Die Mitgliedstaaten kennzeichnen bei der Übermittlung der Schiffslisten gemäß Artikel 7 alle Änderungen gegenüber der zuletzt übermittelten Liste gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2092/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Meldung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft [13].

[13] ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 47.

Artikel 10

Entscheidungsverfahren

1. Auf der Grundlage der Angaben gemäß Artikel 9 und nach enger Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedstaaten unterbreitet die Kommission dem Rat bis spätestens 30. April 2003 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für jeden Mitgliedstaat und jede Fischerei.

2. Der Rat befindet nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 bis spätestens 30 Juni 2003 über diesen Vorschlag und kann die Bedingungen anpassen, die gemäß Artikel 6 von den betroffenen Mitgliedstaaten für die Ausübung der Fischerei getroffen wurden. In der Verordnung, die vom Rat angenommen wird, kann die Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 einschließlich, unter bestimmten Voraussetzungen, eine Anpassung der Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten vorgesehen werden.

3. Kommt der Rat nicht bis spätestens 31. Juli 2003 zu einer Entscheidung, so beschließt die Kommission auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Vorschlags möglichst bis spätestens 31. Oktober 2003 nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihren Fischereiaufwand nicht über den bestehenden Umfang hinaus steigern.

4. Werden die Maßnahmen nach Absatz 3 von der Kommission nicht vor dem 31. Dezember 2003 beschlossen, so gelten die Namenslisten der Fischereifahrzeuge und, soweit erforderlich, die der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Maßnahmen zur Regulierung des Fischereiaufwands.

Artikel 11

Anpassungen

1. Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 10 wird nach Maßgabe eines etwaigen Quotentauschs gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 sowie etwaiger Neuzuweisungen und/oder Abzüge gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in Übereinstimmung mit Absatz 2 und den Artikeln X und Y der Verordnung XXX/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik angepasst.

2. Beschließen Mitgliedstaaten, die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten ganz oder teilweise zu tauschen, so teilen sie der Kommission nicht nur die vereinbarten Fangquoten mit, die getauscht werden sollen, sondern auch den hiermit verbundenen Fischereiaufwand. Bei Neuzuweisungen und/oder Abzügen von Quoten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Fischereiaufwand mit, der solchen Neuzuweisungen und/oder Abzügen entspricht.

3. Die betreffenden Mitgliedstaaten korrigieren ihren höchstzulässigen Fischereiaufwand entsprechend

(a) den getauschten Fangmengen und

(b) den Neuzuweisungen und/oder Abzügen.

Kapitel III

Kontrolle

Artikel 12

Änderung von Rechtsakten

Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Die Bestimmungen dieses Titels gelten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3, 4, 6, und 10 der Verordnung XXX/2003 des Rates zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 die Genehmigung erhalten haben, in den in Anhang I und II genannten Fanggebieten Fischfang zu betreiben."

2. In Artikel 19g werden die Worte "und in der Irish Box" nach Artikel 19a beim Grundfischfang" gestrichen.

3. In Artikel 19h werden die Worte "und in der Irish Box" nach Artikel 19a" gestrichen.

4. In Artikel 19i erster Gedankenstrich werden die Worte "und in der Irish Box" nach Artikel 19a" gestrichen.

5. In Artikel 20a Absatz 1 werden die Worte "und in der Irish Box" nach Artikel 19a" gestrichen.

6. In Artikel 20a Absatz 2 werden die Worte "und in der Irish Box" nach Artikel 19a" gestrichen.

7. Artikel 21a erster Absatz erhält folgende Fassung: "Jeder Mitgliedstaat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem der höchstzulässige Fischereiaufwand für ein Fanggebiet nach der in Artikel 10 Absatz 2 oder 3 Verordnung XXX/2003 des Rates zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 durch die Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen oder in seinem Hoheitsgebiet registriert sind, als erreicht gilt. Er untersagt von diesem Zeitpunkt an bis auf Weiteres die Fangtätigkeiten der genannten Schiffe in diesem Gebiet. Diese Maßnahme wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die ihrerseits die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet".

Kapitel IV

Schlussbestimmungen

Artikel 13

Aufhebung von Rechtsakten

1. Die Verordnungen (EG) Nr. 685 /95 und (EG) Nr. 2027/95 werden aufgehoben.

2. Verweise auf die Bestimmungen der nach Absatz 1 aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gemäß der Vergleichstabelle in Anhang III.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Rat

Der Präsident

ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

Vergleichstabelle (wird später ergänzt)

Verordnung (EG) Nr. 685/95 // Vorliegende Verordnung

Artikel 1 // Artikel 1

Artikel 2 // Artikel 7

Artikel 3 // Artikel 3

Artikel 4 // Artikel 4

Artikel 5 // Artikel 9

Artikel 6 // Artike10

Artikel 7 // -

Artikel 8 // -

Artikel 9 // Artikel 1 und 11

Artikel 10 // -

Artikel 11 // -

Artikel 12 // -

Artikel 13 // Artikel 14

Anhang I // Anhänge I und II

Verordnung (EG) Nr. 2027/95 // Vorliegende Verordnung

Artikel 1 // -

Artikel 2 // -

Artikel 3 // Artikel 11

Artikel 4 // -

Artikel 5 // Artikel 14

Anhang I // Anhänge I und II