52002PC0729

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 /* KOM/2002/0729 endg. - CNS 2002/0297 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Richtlinie 92/102/EWG des Rates regelt die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen.

Ein für die Tierseuchenbekämpfung wesentliches und grundlegendes Ziel dieser Richtlinie ist die Herkunftssicherung von Tieren. Zur Verhütung der Weiterverschleppung von Seuchenerregern müssen der Herkunftsbetrieb eines Tieres oder Schlachtkörpers und deren verschiedene Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft jederzeit schnell und problemlos festgestellt werden können.

Im Interesse der Tierseuchenbekämpfung und zur schnellen Herkunftsermittlung von Tieren im Falle eines Seuchenausbruchs müssen Nutztiere daher in allen Mitgliedstaaten zweckmäßig und nach einheitlichen Verfahrensvorschriften gekennzeichnet und registriert werden.

Die bisherigen Erfahrungen und vor allem die MKS-Krise haben gezeigt, dass die Umsetzung der genannten Richtlinie im Falle von Schafen und Ziegen nicht zufriedenstellend war.

Es wird vorgeschlagen, eine Verordnung speziell zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen einzuführen und die Vorschriften der geltenden Richtlinie insbesondere dahingehend zu verschärfen, dass in jedem Mitgliedstaat ein Kennzeichnungssystem eingeführt wird, das gewährleistet, dass Tiere zur Herkunftssicherung aus gesundheitlichen Gründen ordnungsgemäß gekennzeichnet und alle Tierverbringungen aufgezeichnet werden.

1998 hat die Kommission einen Großversuch zur elektronischen Kennzeichnung von Tieren (IDEA) gestartet. Der Schlussbericht lag am 30. April 2002 vor. Das Vorhaben hat gezeigt, dass die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mittels elektronischer Kennungsgeräte spürbar verbessert werden kann, sofern hinsichtlich der Begleitmaßnahmen bestimmte Anforderungen erfuellt sind.

Die elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen ist technisch mittlerweile so weit fortgeschritten, dass sie angewandt werden kann. Es fehlen lediglich die zur gemeinschaftsweiten Anwendung des Systems erforderlichen Durchführungsvorschriften, obwohl der Schlussbericht des IDEA-Vorhabens Empfehlungen enthält. Um künftigen Entwicklungen auf diesem Gebiet Rechnung zu tragen, kann die Kommission Vorschriften für die gemeinschaftsweite elektronische Kennzeichnung einführen, wenn sich dies als zweckmäßig erweist. Das vorgeschlagene System sieht als Einzelkennzeichen für Schafe und Ziegen Ohrmarken und elektronische Kennungsgeräte, mit denen sich der Geburtsbetrieb des betreffenden Tieres feststellen lässt, sowie Verkehrsscheine und die Führung von Bestandsregistern und eines zentralen Betriebsregisters vor. Darüber hinaus ist die Schaffung einer elektronischen Datenbank vorgesehen, in der zunächst das zentrale Betriebsregister und als zweiter Schritt einzelne Tierverbringungen erfasst werden.

Zur schnellen und zuverlässigen Feststellung von Herkunft und Verbleib müssen Schafe und Ziegen bei jeder Verbringung ordnungsgemäß gekennzeichnet und von einem Verkehrsschein begleitet sein.

Dieser Vorschlag setzt auch eine Verbesserung der Informationsinstrumente für die Konzipierung und Bewertung der Politik im Schafsektor voraus, und dieser Aspekt ist auch berücksichtigt worden.

2002/0297 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4],

[4] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt [5], zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG [6], müssen Tiere, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, nach den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung gekennzeichnet und in einer Weise registriert sein, dass der Betrieb, das Zentrum oder die Einrichtung, aus denen die Tiere stammen bzw. in denen sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann. Vor dem 1. Januar 1993 müssen diese Kennzeichnungs- und Registriersysteme auf das Verbringen von Tieren innerhalb des Gebiets jedes Mitgliedstaats ausgedehnt werden.

[5] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

[6] ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(2) Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG [7], zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG [8], müssen die Kennzeichnung und die Registrierung nach Artikel 3 Absatz 1 Buch stabe c) der Richtlinie 90/425/EWG außer bei Schlachttieren und registrierten Equiden nach den Veterinärkontrollen erfolgen.

[7] ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

[8] ABl. L 16 vom 22.1.1996, S. 3.

(3) Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung insbesondere von Schafen und Ziegen sind bereits mit der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren [9], zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, festgelegt worden. Die bisherigen Erfahrungen mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und vor allem die MKS-Krise haben gezeigt, dass die praktische Umsetzung der genannten Richtlinie nicht zufriedenstellend ist und verbessert werden muss. Daher empfiehlt es sich, strengere und spezifischere Vorschriften zu erlassen.

[9] ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32.

(4) 1998 hat die Kommission einen Großversuch zur elektronischen Kennzeichnung von Tieren (IDEA) gestartet. Der Schlussbericht lag am 30. April 2002 vor. Das Vorhaben hat gezeigt, dass die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mittels elektronischer Kennzeichen spürbar verbessert werden kann, sofern hinsichtlich der Begleitmaßnahmen bestimmte Anforderungen erfuellt sind.

(5) Die elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen ist technisch mittlerweile so weit fortgeschritten, dass sie angewandt werden kann. Bis die zur gemeinschaftsweiten Anwendung dieses Kennzeichnungssystems erforderlichen Durchführungsvorschriften vorliegen, sollte mit einem effizienten Kennzeichnungs- und Registriersystem, das künftigen Entwicklungen auf dem Gebiet der gemeinschaftsweiten elektronischen Kennzeichnung Rechnung trägt, sichergestellt werden, so dass Tiere einzeln gekennzeichnet und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können.

(6) Um künftigen Entwicklungen auf dem Gebiet der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen und insbesondere der Erfahrung mit ihrer praktischen Anwendung Rechnung zu tragen, sollte die Kommission dem Rat einen Bericht über die künftige Einführung eines gemeinschaftsweiten Systems der elektronischen Kennzeichnung vorlegen.

(7) Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission wird vor allem in folgenden Bereichen die dazu erforderlichen technischen Weisungen, Definitionen und Verfahrensvorschriften liefern: technische Merkmale der Transponder und Lesegeräte; Testmethoden; Akzeptanzkriterien und Zertifizierungsmodell für zugelassene Testlaboratorien; Beschaffung geeigneter Transponder und Lesegeräte; Anbringung, Ablesen und Entnahme von Transpondern; Codierung von Transpondern; gemeinsames Glossar, Datenwörterbuch und Kommunikationsstandards.

(8) Zur Ermittlung von Herkunft und Verbleib der Tiere müssen Schafe und Ziegen bei jeder Verbringung ordnungsgemäß gekennzeichnet und von einem Verkehrsschein begleitet sein.

(9) Tierhaltern muss die Führung eines stets auf dem neuesten Stand zu haltenden Bestandsregisters zur Auflage gemacht werden. Die entsprechenden Vorschriften sind auf Gemeinschaftsebene festzulegen.

(10) Jeder Mitgliedstaat sollte alle unter diese Verordnung fallenden und in seinem Hoheitsgebiet liegenden Haltungsbetriebe in einem zentralen Register erfassen, das stets auf dem neuesten Stand zu halten ist und das Angaben über Art und Anzahl der gehaltenen Tiere, die Tierhalter und die Produktionsrichtung enthält.

(11) Zur schnellen und zuverlässigen Ermittlung von Tierverbringungen sollten die einzelnen Mitgliedstaaten eine elektronische Datenbank anlegen, in der alle in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen Betriebe und alle Tierverbringungen erfasst sind.

(12) Die Kennzeichnungsdaten und die Angaben im Transportdokument, Bestandsregister und zentralen Betriebsregister sowie die Angaben in der elektronischen Datenbank sollten auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

(13) Tierhändler sollten über ihre Transaktionen Aufzeichnungen führen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(14) Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung ist ein schneller und effizienter Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Kennungsgeräte und Bezugsdokumente erforderlich. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung [10] und der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten [11], wurden entsprechende Vorschriften festgelegt.

[10] ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.

[11] ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34.

(15) Um die Zuverlässigkeit der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung gewährleisten zu können, müssen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften [12] angemessene und wirksame Kontrollen durchführen.

[12] ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 23.

(16) Um dem mit dieser Verordnung eingeführten System bei der Gewährung bestimmter Beihilfen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen [13], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/2001 der Kommission [14], Rechnung zu tragen, muss die genannte Verordnung entsprechend geändert werden.

[13] ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1.

[14] ABl. L 72 vom 14.3.2001, S. 6.

(17) Da es sich bei den zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen um Maßnahmen im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [15] handelt, sollten sie nach dem in Artikel 5 des Beschlusses vorgesehenen Regelungsverfahren erlassen werden -

[15] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Die Mitgliedstaaten führen nach den Vorschriften dieser Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen ein.

Die speziell Schafe und Ziegen betreffenden Vorschriften der Richtlinie 92/102/EWG verlieren ab dem Zeitpunkt, an dem diese Tiere nach Maßgabe dieser Verordnung gekennzeichnet sein müssen, ihre Gültigkeit.

2. Diese Verordnung gilt unbeschadet etwaiger Vorschriften der Gemeinschaft zu Tilgung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie unbeschadet der Richtlinie 91/496/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung sind:

a) ,Tier": Schaf oder Ziege im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 91/68/EWG des Rates [16];

[16] ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

b) ,Betrieb": jeder landwirtschaftliche Betrieb oder andere Ort, ausgenommen Transportmittel, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, an dem Tiere ständig oder vorübergehend gezüchtet oder gehalten werden;

c) ,Tierhalter": jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist;

d) ,zuständige Behörde": die in einem Mitgliedstaat für die Durchführung der Veterinärkontrollen und die Durchführung dieser Verordnung zuständige(n) Zentralbehörde(n) bzw. die damit beauftragten Stellen oder - im Falle der Prämienkontrolle - die mit der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 beauftragten Stellen.

Artikel 3

1. Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren umfasst folgende Elemente:

a) Kennzeichen zur Einzelidentifikation von Tieren;

b) aktuelle Bestandsregister in jedem Betrieb;

c) Verkehrsscheine;

d) ein zentrales Betriebsregister;

e) eine elektronische Datenbank.

2. Die Kommission und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats haben Zugang zu allen unter diese Verordnung fallenden Informationen. Die Mitgliedstaa ten und die Kommission treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle interessierten Parteien einschließlich der von dem betreffenden Mitglied staat anerkannten Verbraucherorganisationen Zugang zu diesen Informationen er halten, vorausgesetzt, die Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über Daten schutz und Datenvertraulichkeit bleiben gewahrt.

Artikel 4

1. Alle Tiere eines Betriebs, die nach dem 1. Juli 2003 geboren sind oder die nach dem 1. Juli 2003 in den innergemeinschaftlichen Handel gelangen sollen, werden innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Frist ab dem Geburtsdatum des Tieres, zumindest jedoch, bevor das Tier seinen Geburtsbetrieb verlässt, gemäß Abschnitt A des Anhangs gekennzeichnet. Die genannte Frist darf einen Monat nicht überschreiten.

Abweichend können die Mitgliedstaaten diese Frist für Tiere in extensiven Haltungssystemen oder in Freilandhaltung auf sechs Monate verlängern. Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn von dieser Abweichung Gebrauch gemacht wird. Erforderlichenfalls können nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 Durchführungsvorschriften festgelegt werden.

2. Die Kennzeichen müssen die Anforderungen von Abschnitt A des Anhangs erfuellen.

3. Nach dem 1. Juli 2003 aus Drittländern eingeführte Tiere, die gemäß der Richtlinie 91/496/EWG kontrolliert wurden und die im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft verbleiben, werden innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzen den Frist von höchstens 14 Tagen nach der Durchführung dieser Kontrollen, in jedem Fall jedoch vor Verlassen des Betriebs, im Bestimmungsbetrieb gemäß Abschnitt A des Anhangs gekennzeichnet.

Die ursprüngliche Drittlandskennzeichnung wird zusammen mit dem vom Bestim mungsmitgliedstaat zugeteilten Kenncode im Bestandsregister gemäß Artikel 5 erfasst.

Die Kennzeichnung erübrigt sich jedoch, wenn das betreffende Tier von der für die Veterinärkontrolle zuständigen Grenzkontrollstelle auf direktem Wege zu einem Schlachthof befördert wird, der in dem Mitgliedstaat liegt, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen durchgeführt wurden, und wenn das betreffende Tier innerhalb von 14 Tagen nach der Durchführung dieser Kontrollen geschlachtet wird.

4. Tiere aus anderen Mitgliedstaaten behalten ihre ursprünglichen Kennzeichen.

5. Kennzeichen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt oder ersetzt werden. Bei Unleserlichkeit oder Verlust eines Kennzeichens wird gemäß diesem Artikel ein Ersatzkennzeichen mit identischem Kenncode angebracht. Das Ersatzkennzeichen kann zusätzlich zum Kenncode mit einer Seriennummer markiert sein, die sich jedoch vom Kenncode unterscheiden muss.

6. Die Kennzeichen werden nach einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren dem Betrieb zugeteilt, vergeben und appliziert.

7. Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Modell der in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Kennzeichen und teilen die Kennzeichnungsmethode mit.

Artikel 5

1. Tierhalter führen ein stets auf dem neuesten Stand zu haltendes Bestandsregister im Sinne von Abschnitt B des Anhangs.

2. Dieses Register wird manuell oder elektronisch in einem von der zuständigen Behörde genehmigten Format geführt und während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraums von mindestens drei Jahren im Betrieb zur Verfügung gehalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt.

3. Tierhalter legen der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Angaben über Herkunft, Kennzeichnung und gegebenenfalls Bestimmung von Tieren vor, die sich in den letzten drei Jahren in ihrem Besitz befanden oder von ihnen gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet wurden.

4. Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Muster des in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet verwendeten Bestandsregisters.

Artikel 6

1. Ab 1. Juli 2003 müssen Tiere bei jeder Verbringung von einem von der zuständigen Behörde ausgestellten und vom Tierhalter gemäß Abschnitt C des Anhangs ausgefuellten Verkehrsschein begleitet sein.

2. Der Verkehrsschein wird vom Tierhalter des Bestimmungsbetriebs während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraums von mindestens drei Jahren verwahrt.

3. Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Muster des in ihren jeweiligen Hoheitsgebiet verwendeten Verkehrsscheins.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Tierhaltungsbetriebe in einem von der zuständigen Behörde geführten zentralen Register erfasst sind.

Dieses Register enthält Angaben über den Kenncode des Betriebs, Art und Zahl der gehaltenen Tiere, die Tierhalter und die Produktionsrichtung. Die Bestandszahlen sind regelmäßig zu aktualisieren.

Betriebe werden so lange im zentralen Register geführt, bis während drei aufeinander folgender Jahre keine Tiere mehr gehalten wurden.

Artikel 8

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten errichten bis zu den in Abschnitt D des Anhangs aufgeführten Daten die in demselben Abschnitt vorgesehene elektronische Datenbank.

Artikel 9

1. Weitere Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung werden nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 erlassen.

2. Die Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden erlassen, um die allgemeine elektronische Kennzeichnung ab 1. Juli 2006 anzuwenden. Erforderlichenfalls legt die Kommission dem Rat bis 31. Dezember 2005 einen Bericht über die bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung der elektronischen Kennzeichnung vor; diesem Bericht liegen geeignete Vorschläge bei, mit denen der Termin für die allgemeine Anwendung der elektronischen Kennzeichnung gegebenenfalls geändert wird.

Artikel 10

Änderungen der Anhänge sowie die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 erlassen. Diese Vorschriften betreffen insbesondere

a) die erforderlichen Mindestkontrollen,

b) die Anwendung von Verwaltungssanktionen,

c) Übergangsmaßnahmen während der Anlaufzeit des Systems.

Artikel 11

1. Die Mitgliedstaaten benennen die für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zuständige Behörde. Sie unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend.

2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren zuständigen Personen Anweisungen und Anleitungen zur Durchführung der Vorschriften des Anhangs erhalten haben und dass geeignete Lehrgänge angeboten werden.

Artikel 12

1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden. Die vorgesehenen Kontrollen erfolgen unbeschadet etwaiger anderer Kontrollen, die die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 durchführt.

2. Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstoß gegen diese Verordnung verhängt werden, und tragen dafür Sorge, dass sie ordnungsgemäß angewendet werden. Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen.

3. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden prüfen Sachverständige der Kommission,

a) ob die Mitgliedstaaten die Vorschriften dieser Verordnung einhalten;

b) vor Ort, ob die in Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen ordnungsgemäß durchge führt werden.

4. Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wird, gewähren den Sachverständigen der Kommission jede zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung.

Die Ergebnisse der Kontrollen werden mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats besprochen, bevor ein Schlussbericht erstellt und in Umlauf gebracht wird.

5. Soweit die Kommission dies aufgrund der Kontrollergebnisse für gerechtfertigt hält, wird die Lage gemäß Artikel 13 Absatz 1 im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 die notwendigen Entscheidungen treffen.

6. Die Kommission überwacht die Lageentwicklung und kann die Entscheidungen gemäß Absatz 5 nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 anpassen oder aufheben.

7. Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 erlassen.

Artikel 13

1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates [17] eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

[17] ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

3. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 14

Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 erhält folgende Fassung:

,Artikel 5

Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, die für die Gewährung einer Beihilfe im Sinne dieser Verordnung berücksichtigt werden, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates* und gemäß der Verordnung (EG) Nr. ..../2002 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92** einzurichten."

* ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. ** ABl. L ..... vom ................, S.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

A. Kennzeichen

1. Die Tiere werden mit einer visuellen Ohrmarke gekennzeichnet, die an beiden Ohren angebracht wird und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass die zweite Ohrmarke durch ein elektronisches Kennzeichen ersetzt wird, sofern dieses von der zuständigen Behörde zugelassen wurde und die technischen Normen gemäß Nummer 5 erfuellt. Ab dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Zeitpunkt muss die zweite Ohrmarke durch ein elektronisches Kennzeichen ersetzt werden. Beide visuellen Ohrmarken bzw. die visuelle Ohrmarke und das elektronische Kennzeichen enthalten ein und denselben Kenncode, mit dem sich Tier und Geburtsbetrieb identifizieren lassen.

2. Die Ohrmarken werden so angebracht, dass sie aus Entfernung sichtbar sind.

3. Ohrmarken und elektronisches Kennzeichen tragen einen Code, der es ermöglicht, zumindest Namen, Kenncode oder Emblem der zuständigen Behörde oder der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats, von dem die Ohrmarke und das elektronische Kennzeichen zugeteilt wurden, festzustellen, sowie einen alphanumerischen Code, der sich wie folgt zusammensetzt:

- die ersten Positionen dienen zur Identifizierung des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb liegt, in dem das Tier zum ersten Mal gekennzeichnet wurde. Zu diesem Zweck werden die aus zwei Buchstaben oder drei Ziffern bestehenden Landescodes [18] gemäß ISO 3166 verwendet;

[18] Österreich AT 040

- auf den Landescode müssen maximal 12 numerische Zeichen folgen.

Über die in diesem Absatz vorgesehenen Angaben hinaus können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Verwendung eines Strichcodes genehmigen.

4. Die Ohrmarken bestehen aus biegsamem und fälschungssicherem Kunststoff mit dauerhafter, gut leserlicher Beschriftung, und sind so konzipiert, dass sie permanent am Tier befestigt bleiben, ohne ihm jedoch Schaden zuzufügen. Sie sind nicht wiederverwendbar. Sie bestehen aus zwei Teilen (Steck- und Steckerteil), und die darauf eingestanzten Angaben gemäß Nummer 3 sind unauslöschlich.

5. Die elektronischen Kennzeichen erfuellen die folgenden technischen Normen:

- Es handelt sich um Nurlese-Passivtransponder mit der ISO-Norm 11785 entsprechender HDX- oder FDX-B-Übertragung;

- sie sind ablesbar mit der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegeräten, d.h. HDX- oder FDX-B-Übertragung zwischen Lesegerät und Transponder ist gewährleistet;

- die Lesereichweite beträgt im Falle von Handlesegeräten mindestens 12 cm bei elektronischen Ohrmarken und mindestens 20 cm bei Bolustranspondern, im Falle stationärer Lesegeräte mindestens 50 cm bei Ohrmarken und Bolustranspondern.

6. Für weniger als sechs Monate alte Schlachttiere kann die zuständige Behörde jedoch auch folgenden Kennzeichnungsmethode genehmigen:

- Die Tiere werden mit visuellen Ohrmarken gekennzeichnet, die an beiden Ohren angebracht werden, von der zuständigen Behörde genehmigt wurden und dieselben Angaben aufweisen;

- die Ohrmarken bestehen aus biegsamem und fälschungssicherem Kunststoff mit gut leserlicher Beschriftung, und sind so konzipiert, dass sie permanent am Tier befestigt bleiben, ohne ihm jedoch Schaden zuzufügen. Sie sind nicht wiederverwendbar, und die darauf eingestanzten Angaben sind unauslöschlich;

- die Ohrmarken umfassen zumindest den in zwei Buchstaben ausgedrück ten Ländercode, den Kenncode des Geburtsbetriebs und den Geburts monat des Tieres.

Mitgliedstaaten, die diese Methode anwenden, teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 1 mit.

Werden gemäß dieser Nummer gekennzeichnete Tiere über das Alter von sechs Monaten hinaus gehalten oder sind sie für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in Drittländer bestimmt, so müssen sie gemäß den Nummern 1 bis 4 gekennzeichnet werden.

B. Bestandsregister

Das Bestandsregister enthält zumindest folgende Angaben:

1. zum Betrieb:

- Kenncode des Betriebs,

- Anschrift und geografische Koordinaten oder gleichwertige Angaben zur Standortermittlung des Betriebs,

- Produktionsrichtung,

- Namen und Anschrift des Tierhalters,

- aktuelle Bestandszahlen.

2. zu den einzelnen Tieren:

- Kenncode des Tieres,

- Geburtsmonat und Geburtsjahr,

- Geschlecht,

- Rasse und Genotyp (soweit bekannt),

- Kenncode des Bestimmungsbetriebs bzw. - soweit Tiere zu einem Schlachthof verbracht werden - Kenncode des Schlachthofs,

- das Todesdatum, soweit das Tier im Betrieb gestorben ist,

- Ersetzung von Ohrmarken und elektronischen Kennzeichen,

- im Falle von abgehenden Tieren: Kenncode des Bestimmungsbetriebs und Verbringungsdatum,

- im Falle von zugehenden Tieren: Kenncode des Herkunftsbetriebs und Ankunftsdatum.

Für gemäß Abschnitt A Nummer 6 gekennzeichnete Tiere muss das Register jedoch für jede Partie Tiere mit derselben Kennzeichnung die Angaben gemäß Nummer 2 dieses Abschnitts umfassen, einschließlich der Anzahl Tiere;

3. Namen und Unterschrift des mit der Überprüfung des Registers beauftragten Vertreters der zuständigen Behörde sowie das Datum der Überprüfung.

C. Verkehrsschein

1. Der Verkehrsschein wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und enthält zumindest folgende Angaben:

- Namen der Ausstellungsbehörde;

- Ausstellungsdatum;

- Kenncode des Betriebs;

- Namen und Anschrift des Tierhalters.

2. Über die Angaben gemäß Nummer 1 hinaus muss der Halter für jedes aus seinem Betrieb zu verbringende Tier in die entsprechende Rubrik zumindest folgende Angaben eintragen:

a) für jedes Tier:

- Kenncode,

- Geburtsmonat und Geburtsjahr,

- Geschlecht,

- Rasse und Genotyp (soweit bekannt),

- Kenncode des Bestimmungsbetriebs bzw. - soweit Tiere zu einem Schlachthof verbracht werden - Kenncode des Schlachthofs,

- Verbringungsdatum,

- Transportmittel und Transporteur;

b) Unterschrift des Tierhalters.

Für gemäß Abschnitt A Nummer 6 gekennzeichnete Tiere enthält der Verkehrsschein jedoch zumindest folgende Angaben, die der Halter für jedes aus seinem Betrieb zu verbringende Tier in die entsprechende Rubrik eintragen muss:

a) für jede Tierpartie:

- Kenncode des Geburtsbetriebs,

- Geburtsmonat,

- Anzahl Tiere,

- Kenncode des Bestimmungsbetriebs bzw. - soweit Tiere zu einem Schlachthof verbracht werden - Kenncode des Schlachthofs,

- Verbringungsdatum,

- Transportmittel und Transporteur;

b) Unterschrift des Tierhalters.

D. Elektronische Datenbank

1. Ab 1. Juli 2004 enthält die elektronische Datenbank für jeden Betrieb zumindest folgende Angaben:

- Landescode und Kenncode, bestehend aus Landescode + maximal 12 Zeichen;

- Anschrift des Betriebs;

- geografische Koordinaten oder gleichwertige Angaben zur Standort ermittlung des Betriebs,

- Namen und Anschrift des Tierhalters;

- Tierart;

- Produktionsrichtung;

- Anzahl Tiere;

- ein Datenfeld, in das die zuständige Behörde tierseuchenrechtliche Informationen (beispielsweise Angaben über Verbringungs beschränkungen, Gesundheitsstatus oder andere relevante Informationen im Rahmen nationaler oder gemeinschaftlicher Programme) eintragen kann;

- ein Datenfeld, in das Informationen über die Prämien und/oder die Agrarpolitik sowie dazugehörige Informationen eingetragen werden können.

2. Ab 1. Juli 2005 wird in der Datenbank jede einzelne Tierverbringung zumindest mit folgenden Angaben erfasst:

- Zahl der verbrachten Tiere,

- Kenncode des Herkunftsbetriebs,

- Verbringungsdatum,

- Kenncode des Bestimmungsbetriebs,

- Ankunftsdatum.