52002PC0724

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über insider-geschäfte und marktmanipulation (marktmissbrauch) zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2002/0724 endg. - COD 2001/0118 */


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER INSIDER-GESCHÄFTE UND MARKTMANIPULATION (MARKTMISSBRAUCH) ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

2001/0118 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER INSIDER-GESCHÄFTE UND MARKTMANIPULATION (MARKTMISSBRAUCH)

1. Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (Dok. KOM (2001) 281 endg. - C5/2001/262 - 2001/0118(COD) [1]: // 01. Juni 2001

[1] ABl. C 240 E vom 28.08.2001 S.265.

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [2]: // 17. Januar 2002

[2] ABl. C 80 vom 03.04.2002 S. 61

Stellungnahme des Europäischen Parlaments, erste Lesung [3]: // 14. März 2002

[3] Bericht A 5/2002/69/

Festlegung des Gemeinsamen Standpunkts [4]: // 19. Juli 2002

[4] .....

Stellungnahme des Europäischen Parlaments, zweite Lesung [5] // 24. Oktober 2002

[5] .....

2. Gegenstand des Vorschlags

Durch die geplante Richtlinie soll die Integrität der europäischen Finanzmärkte sichergestellt werden. Außerdem sollen europaweit gemeinsame Standards gegen den Marktmissbrauch etabliert und angewandt werden, so wie auch das Vertrauen der Anleger in diese Märkte gestärkt werden soll.

Um einen ausreichenden Schutz der integrierten europäischen Finanzmärkte zu gewährleisten, ist ein gemeinsamer Rechtsrahmen zur Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung und Bestrafung des Marktmissbrauchs erforderlich. Ein solcher Rechtsrahmen muss bei den Marktteilnehmern Gewissheit über Konzepte und deren Durchsetzung gewährleisten und damit für alle Wirtschaftsteilnehmer in allen Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen.

Hauptziele der Richtlinie sind daher:

- Einführung einer europäischen breit angelegten Regelung zur Verhinderung des Marktmissbrauchs;

- Verpflichtung der professionellen Marktteilnehmer auf Transparenz und gleichberechtigte Behandlung;

- Schaffung einer einzigen zuständigen Verwaltungsbehörde in jedem Mitgliedstaat;

- Einführung von Mindestbefugnissen für die Verwaltungsbehörden;

- Einführung von Verwaltungsstrafen in allen Mitgliedstaaten;

- ein umfassender Rahmen für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden.

3. Anmerkungen der Kommission zu den Änderungen des Parlaments

Zusammenfassung

Das Parlament hat fünf Änderungen am Gemeinsamen Standpunkt des Rates angebracht. Die Kommission akzeptiert alle Änderungen des Parlaments, d.h. Änderung 1 bis 5.

Änderungen des Parlaments in zweiter Lesung

3.1. Von der Kommission akzeptierte Änderungen

Alle Änderungen werden von der Kommission akzeptiert.

Mit Änderung 1, die Erwägungsgrund 26 modifiziert, wird klargestellt, dass jeglicher Handel, der von einem Manager vorgenommen wird, zumindest auf Einzelfallbasis offenzulegen ist. Diese Änderung steht mit der nachfolgenden Änderung 4 im Zusammenhang.

In Änderung 2, die Erwägungsgrund 36 modifiziert, wird gefordert, dass die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden mit angemessenen Finanzmitteln ausstatten.

Änderung 3, die Artikel 1 Absatz 1 abändert, schließt ausdrücklich das "frontrunning" auf Warenderivatemärkten in den Anwendungsbereich der Richtlinie ein.

Mit Änderung 4, die Artikel 6 Absatz 4 modifiziert, wird klargestellt, dass jeglicher Handel, der von einem Manager vorgenommen wird, zumindest auf Einzelfallbasis offenzulegen ist. Diese Änderung steht mit der oben genannten Änderung 1 im Zusammenhang.

Mit Änderung 5, die Artikel 6 Absatz 10 abändert, wird klargestellt, dass die Bestimmungen zur Regulierung des Journalistenberufs, d.h. auch die Selbstregulierung, bei der Festlegung von Durchführungsmaßnahmen im Rahmen des Komitologieverfahrens mitzuberücksichtigen sind.

3.2. Von der Kommission nicht akzeptierte Änderungen oder Teile von Änderungen

Keine

4. schlussfolgerung

Im Sinne von Artikel 250 Absatz 2 des Vertrages ändert die Kommission ihren Vorschlag entsprechend ab.