Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse /* KOM/2002/0719 endg. - CNS 2002/0298 */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (Vorlage der Kommission) BEGRÜNDUNG Gründe und Ziele der Reform Die geltende Rechtslage Der Vertrag besagt zurzeit (Artikel 202 EGV), dass die Kommission grundsätzlich für die Durchführung europäischer Rechtsvorschriften zuständig ist, sofern die Durchführung auf Unionsebene erforderlich ist und somit nicht den Mitgliedstaaten überlassen bleibt. Auch kann der Rat sich laut Vertrag in spezifischen Ausnahmefällen vorbehalten, Durchführungsbefugnisse selbst auszuüben. Diese Ausnahmeregelung ist jedoch nicht damit vereinbar, dass die Legislativfunktion in Fragen, die im Mitentscheidungsverfahren nach Artikel 251 des Vertrags geregelt werden, von zwei Organen ausgeübt wird, nämlich dem Europäischen Parlament und dem Rat, da der Rat sich sowohl in der Situation eines delegierenden als auch eines ausführenden Organs befindet. Darüberhinaus unterscheidet der Vertrag nicht zwischen gesetzgeberischen Ermächtigungen und der Ausübung exekutiver Befugnisse. Der Beitrag der Kommission für den Konvent [1] [1] S. Dok. KOM (2002)728 endg. Aus diesen Gründen hat die Kommission in ihrer Mitteilung an den Konvent vorgeschlagen, den Artikel 202 des Vertrags im Hinblick auf ein neues System für die Übertragung von Befugnissen zu ändern, das besser auf die juristische und politische Wirklichkeit sowie auf die operativen Erfordernisse einer erweiterten Union zugeschnitten ist. Diese Änderung betrifft zum einen die Streichung der Ausübung von Durchführungsbefugnissen durch den Rat selbst, und zum anderen die Einfügung des Rechtsinstituts der gesetzgeberischen Ermächtigung. Diese Ermächtigung ist im Rahmen der im jeweiligen Basisrechtsakt vorgesehen Grenzen auszuüben. Zu diesem Zweck hat die Kommission ausdrücklich vorgeschlagen, dass der Rat und das Europäische Parlament im Rahmen ihrer gesetzgeberischen Ermächtigungsbefugnisse die Befugnis erhalten, sich Entwürfen der Kommission entgegenzustellen (call back). Letztere müsste diesen (den Entwurf) dann entweder zurückziehen, ihn ändern oder einen Gesetzgebungsvorschlag machen. Die vorgeschlagene Reform Angesichts der relativ langen Vorlaufzeit bis zum Inkrafttreten des neuen Vertrags ist es allerdings angezeigt, den Beschluss 1999/468/EG des Rates (den so genannten Komitologie-Beschluss), der die Stellung des Europäischen Parlaments als Mitgesetzgeber nicht berücksichtigt, schon jetzt zu ändern. Es liegt auf der Hand, dass eine Überarbeitung des Komitologie-Beschlusses ohne Vertragsänderung nicht so umfassend sein kann, wie eine weitreichende Reform im Rahmen einer Vertragsänderung, da der Vertrag in seiner jetzigen Fassung nur erlaubt, der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen. Die Kommission schlägt folglich vor, vorläufig und bis zur Festlegung eines neuen Systems für die Übertragung von Befugnissen im neuen Vertrag eine erste Reform des jetzigen Systems einzuleiten. Dabei sollten - unter weitestgehender Ausschöpfung der im gegenwärtigen Vertrag vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten, die keine weitergehenden Lösungen erlauben - die Ausübung der Exekutivbefugnisse klar beschrieben und Europäisches Parlament und Rat bezüglich der Kontrolle der Kommission bei der Ausübung der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse gleichgestellt werden. Bei einer solchen Überarbeitung sollten die allgemeinen Ideen zur Verbesserung der Transparenz, der Effektivität und der Verantwortungsübernahme in der Europäischen Union aus dem Weißbuch über das europäische Regieren aufgegriffen werden; zu diesen Ideen gehört der Vorschlag, die Institutionen erneut auf ihre wesentlichen Aufgaben auszurichten. In dem Weißbuch wird vorgeschlagen, das sich Europäisches Parlament und Rat verstärkt auf die Richtungsbestimmung und den Inhalt der Gemeinschaftspolitik konzentrieren, während die Kommission die Hauptverantwortung für die Durchführung auf europäischer Ebene unter der Kontrolle der Legislativinstanz übernimmt. Konkret ist eine einfache juristische Lösung anzustreben, die es Europäischem Parlament und Rat ermöglicht, die Maßnahmen zu überwachen und anhand der darin vorgegebenen Prinzipien und politischen Leitlinien zu überprüfen. Dies bedeutet zugleich, dass das juristische Instrumentarium, mit dessen Hilfe die Kommission Durchführungsmaßnahmen beschließt, auf der Grundlage eines Berichts, der spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses von der Kommission zu erstellen ist, auf den Prüfstand muss. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission, wie bereits Präsident Prodi anlässlich der Aussprache vor dem Parlament im November 2001 über das Weißbuch, in ihrer Mitteilung ,Bessere Rechtsetzung" angekündigt, dass sie Anpassungen des Komitologiesystems - ohne Vertragsänderungen - vorschlagen werde, mit denen die beiden für die Rechtsetzung zuständigen Organe zumindest in Angelegenheiten, die dem Mitentscheidungsverfahren unterliegen, gleiche Kontrollbefugnisse erhalten und zugleich die Exekutivzuständigkeiten geklärt werden sollen. Die Überprüfung des Ausschusswesens ist besonders in jenen Bereichen dringend geworden, in denen das Parlament gemäß Artikel 251 an der Rechtsetzung beteiligt ist, da es sich in diesem Verfahren nur zur Rechtmäßigkeit der betreffenden Durchführungsvorschrift äußern darf, was seiner Rolle als Mitgesetzgeber nicht angemessen ist. Außerdem kommt die Gemeinschaftsmethode ja gerade bei der Anwendung des Artikels 251 besonders zum Tragen, weswegen es sich anbietet, hier mit der Überarbeitung der Modalitäten für die Ausübung der Durchführungsbefugnisse anzusetzen. Diese Änderung des Komitologiebeschlusses beschränkt sich daher auf den Anwendungsbereich des Mitentscheidungsverfahrens; es bleibt abzuwarten, ob der Konvent über die Zukunft der Union eine Änderung des Artikels 202 vorschlägt, die den Weg für eine umfassendere Überarbeitung frei machen würde. Die anzuwendenden Verfahren für Durchführungsmassnahmen im Bereich der Wettbewerbspolitik bleiben von diesem Beschluss unberührt. Unterschiedliche Intensität der Kontrollen durch den Gesetzgeber Eine Kontrolle durch den Gesetzgeber ist insbesondere dann erforderlich, wenn die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse einen normativen Inhalt haben, d. h. wenn sie der Durchführung wesentlicher Bestimmungen oder der Anpassung bestimmter Bestimmungen des Basisrechtsaktes dienen, beispielsweise der Anpassung von Richtlinien an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder der Änderung bestimmter Anhänge. In diesem Fall scheint es angezeigt, dass der Gesetzgeber die Ausübung der von ihm delegierten Befugnisse selber eingehend prüfen kann. Diese Überlegung deckt sich mit dem Ansatz, den die Kommission in ihrem Vorschlag vom 5. Juni 2002 (vgl. KOM(2002) 275 endg.) über die ,bessere Rechtsetzung" skizziert hat. Die Kommission schlägt vor, zum ursprünglichen Konzept der Richtlinie zurückzukehren, wie es im Vertrag festgeschrieben ist; die Richtlinie müsste sich auf die Elemente beschränken, in denen sich die eigentlichen politischen Entscheidungen niederschlagen, während die technischen Modalitäten bzw. Detailfragen in Durchführungsmaßnahmen zu regeln wären. Umgekehrt sollte die Kommission die volle Verantwortung behalten, wenn es um Exekutivbefugnisse geht, also Verfahrensmodalitäten beschlossen oder Einzelfallentscheidungen getroffen werden müssen. Bei den diesbezüglichen Überlegungen sind auch andere Aspekte im Auge zu behalten, insbesondere der Umstand, dass das Europäische Parlament in dem institutionellen Gefüge, wie es der jetzige Vertrag vorsieht, nicht an der Exekutivfunktion beteiligt ist, und dass die nationalen Behörden auch weiterhin die Möglichkeit haben müssen, den Prozess zu beeinflussen, der zur Annahme von Durchführungsentscheidungen auf gemeinschaftlicher Ebene führt; dank der Einbeziehung der nationalen Behörden steht erstens deren hochwertiges Fachwissen zur Verfügung und wird zweitens der spätere Vollzug der Durchführungsmaßnahmen auf nationaler Ebene erleichtert. Verfahrensvorschläge für Maßnahmen zur Durchführung von Rechtsakten, die nach dem Verfahren des Artikels 251 angenommen werden Vor diesem Hintergrund ist eine Anpassung des Komitologiebeschlusses für Rechtsakte, die nach dem Verfahren des Artikels 251 angenommen werden, entsprechend den folgenden Grundzügen vorstellbar: 1. Änderung des Regelungsverfahrens (Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG), das angewandt würde, wenn Durchführungsmaßnahmen normativen Inhalts erlassen werden sollen. 2. Beibehaltung des Beratungsverfahrens (Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG) und, als Folge aus der Änderung des Regelungsverfahrens, Ausdehnung seiner Anwendung auf bestimmte administrative Sachverhalte, bei denen bislang andere Verfahren eingesetzt werden (beispielsweise beim Erlass von Durchführungsmaßnahmen für Finanzierungsprogramme). Probleme des jetzigen Regelungsverfahrens Eine Änderung des Regelungsverfahrens ist angesichts der Schwierigkeiten, die dieses Verfahren gegenwärtig bereitet, gerechtfertigt: - Vor allem bei Durchführungsvorschriften zu Rechtsakten, die im Verfahren der Mitentscheidung angenommen worden sind, ist das Gleichgewicht zwischen den beiden Legislativorganen nicht gewahrt. Das Europäische Parlament ist zwar an dem Verfahren beteiligt, seine Befugnisse beschränken sich aber auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Rechtsaktes, während der Rat auf seinen Inhalt Einfluss nehmen kann. Außerdem - fehlt eine klare Trennung zwischen der eigentlichen Durchführungsphase und der Kontrollphase, was den bereits erwähnten Vorgaben aus dem Weißbuch zuwiderläuft; - besteht die Gefahr, dass die Annahme der Maßnahmen blockiert wird, wenn im Rat keine qualifizierte Mehrheit zustande kommt, sondern sich vielmehr eine mehrheitlich ablehnende Haltung gegenüber dem Kommissionsvorschlag abzeichnet und das Europäische Parlament das Ergebnis nicht beeinflussen kann. Ein neues Regelungsverfahren für Maßnahmen zur Durchführung von Rechtsakten, die nach dem Verfahren des Artikels 251 angenommen werden Bei einer Anpassung des Verfahrens müssen natürlich die bestehenden Probleme gelöst, die anderen oben angesprochenen Aspekte berücksichtigt und zugleich die zentralen Kriterien aus dem Weißbuch über das Regieren und aus dem Aktionsplan für eine bessere Rechtsetzung befolgt werden: Einfachheit, Effektivität, Transparenz, Verantwortung. Vorgeschlagen wird ein zweistufiges Verfahren. In der ersten Phase (Exekutivphase) hat die Kommission die Aufgabe, einen Entwurf der Durchführungsmaßnahmen zu erstellen und ihn den Vertretern der nationalen Behörden im Ausschuss vorzulegen. Dieser muss zu dem Entwurf innerhalb einer vom Ausschussvorsitzenden festzulegenden Frist Stellung nehmen und kann den Inhalt mit Hilfe einer mit qualifizierter Mehrheit beschlossenen ablehnenden Stellungnahme beeinflussen (oder - falls keine Stellungnahme beschlossen wird, - mit Hilfe der Standpunkte der nationalen Delegationen). Liegt eine ablehnende oder keine Stellungnahme vor, ist eine Frist von einem weiteren Monat vorgesehen, um nach einer Lösung zu suchen, die im Ausschuss eine qualifizierte Mehrheit erreichen könnte. Allerdings hat die Kommission das letzte Wort bezüglich des Inhalts. Am Ende dieser ersten Phase erstellt die Kommission den endgültigen Entwurf, eventuell unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses. In der zweiten Phase (Kontrollphase) wird dieser Entwurf dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet, damit beide ihre politische Kontrollfunktion wahrnehmen können. Lehnt eines der beiden Organe den Entwurf innerhalb von einem Monat (diese Frist kann einmal um einen weiteren Monat verlängert werden) ab - das Parlament mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder, der Rat mit qualifizierter Mehrheit -, so steht die Kommission vor folgender Alternative: Entweder sie erlässt die vorgeschlagene Maßnahme, eventuell in geänderter Fassung, um den Einwänden Rechnung zu tragen, oder sie legt einen Legislativvorschlag für das Mitentscheidungsverfahren vor. Werden in der vorgesehenen Frist keine Einwände geltend gemacht, so erlässt die Kommission den Rechtsakt natürlich entsprechend ihren Vorstellungen. Das neue Verfahren ist im Anhang schematisch dargestellt. Das neue Verfahren zeichnet sich insbesondere durch folgende Merkmale aus: - Jedes Organ konzentriert sich auf seine eigenen Aufgaben, sodass es keine Überschneidungen mehr zwischen den Legislativ- und den Exekutivfunktionen gibt. - Das neue Verfahren ist einfacher und verständlicher als das jetzige. Jedes Organ hat eindeutige und von den Bürgern nachvollziehbare Zuständigkeiten; zugleich steht der unerlässliche Sachverstand der nationalen Behörden während der Exekutivphase weiterhin zur Verfügung. Insbesondere die zentrale Rolle, die der Kommission zuerkannt wird, und ihr Spielraum bezüglich der von der Legislativinstanz formulierten Einwände, versetzen die Kommission in die Lage, die Verantwortung für die von ihr erlassenen Maßnahmen zu übernehmen. - Das Europäische Parlament und der Rat sind absolut gleichgestellt, wenn es um die Kontrolle der Art und Weise geht, in der die Kommission ihre Exekutivbefugnisse wahrnimmt, welche ihr in den nach dem Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakten übertragen werden. Insbesondere können sich beide Legislativorgane zum Inhalt des Entwurfs äußern und in bestimmten Fällen politisch heikle Punkte aufzeigen, die die Ausgewogenheit des Basisrechtsaktes zu gefährden drohen, was dazu führen könnte, dass anstelle einer Durchführungsmaßnahme doch nur ein Legislativvorschlag in Frage käme. - Die Gefahr, dass ein Vorschlag blockiert wird, ist gebannt, da die Wahl zwischen der Annahme der Durchführungsmaßnahme und der Vorlage eines Legislativvorschlags besteht. Dieses Verfahren müsste natürlich durch ein Dringlichkeitsverfahren ergänzt werden, das dann greift, wenn die ordnungsgemäße Anwendung des Basisrechtsaktes die rasche Annahme von Durchführungsmaßnahmen erfordert. 2002/0298 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel [202] dritter Gedankenstrich, auf Vorschlag der Kommission [2], [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3], [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 202 des Vertrags wird der Kommission grundsätzlich die Befugnis zur Durchführung der Rechtsakte erteilt, die der Rat, eventuell gemeinsam mit dem Europäischen Parlament, erlässt. Die Kommission übt diese Befugnis entsprechend den vom Rat nach Artikel 202 festgelegten Modalitäten und entsprechend den diesbezüglichen Maßgaben in den auf der Grundlage des Vertrags erlassenen Rechtsakten aus. (2) Die gegenwärtige Entwicklung des Gemeinschaftsrechts zeigt, dass die Rechtsakte zunehmend ergänzende Vorschriften erfordern, deren Grundzüge und technische Einzelheiten auf der Basis angemessener Analysen und Gutachten und innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens festgelegt werden müssen. In dem Maße, wie der Gesetzgeber aufgrund dieser Entwicklung umfangreichere Befugnisse an die Kommission überträgt, muss er auch Stellung zu den Maßnahmen nehmen können, die die Kommission anzunehmen beabsichtigt. (3) Die im Beschluss 1999/468/EG festgelegten Modalitäten lassen keine Anpassung an diese Entwicklung zu. Das dem Europäischen Parlament in Artikel 8 des vorgenannten Beschlusses zustehende Recht, auf eine eventuelle Befugnisüberschreitung hinzuweisen, erweist sich als unzureichend. Dadurch, dass auch der Rat Kontrollbefugnisse ausübt, kann es zu einer Überschneidung von Exekutiv- und Legislativbefugnissen oder aber zu einem Stillstand des Entscheidungsprozesses kommen. In seiner jetzigen Fassung kann der Beschluss 1999/468/EG außerdem dazu führen, dass die Kommission einen Rechtsakt ohne eine Stellungnahme des Ausschusses und ohne eine Äußerung seitens der Legislativinstanz erlassen muss. (4) Der Beschluss 1999/468/EG sollte daher geändert werden, um die Effektivität des Entscheidungsprozesses mittels klarerer Zuständigkeiten und Verfahren zu verbessern. (5) Umfassen Durchführungsbefugnisse auch das Recht zum Erlass von Maßnahmen normativen Inhalts, die die vorher bestehende Rechtslage sachlich verändern, so ist eine wirksame Kontrolle durch die beiden Legislativorgane, Europäisches Parlament und Rat, erforderlich; deshalb müssen im Regelungsverfahren Maßnahmen von allgemeiner Geltung erlassen werden, mit denen wesentliche Bestimmungen von Grundrechtsakten, die nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, konkretisiert oder andere Bestimmungen von solchen Rechtsakten angepasst werden. (6) In diesen Fällen soll es das Regelungsverfahren zum einen der Kommission ermöglichen, - nachdem sie die Stellungnahme des Ausschusses der mitgliedstaatlichen Vertreter eingeholt hat - voll und ganz die Verantwortung für die Annahme von Durchführungsmaßnahmen zu übernehmen; zum anderen sollen Europäisches Parlament und Rat in die Lage versetzt werden, die Ausübung der Exekutivfunktion zu kontrollieren. Kommt es dann zu keiner Einigung zwischen Kommission und Gesetzgeber, so muss die Kommission je nach Sachlage entweder einen Vorschlag nach Artikel 251 unterbreiten oder ihren ursprünglichen, eventuell geänderten Entwurf annehmen. (7) Für den Fall, dass sich die für das Regelungsverfahren vorgesehenen Fristen nicht einhalten lassen, sollte es ein Eilverfahren geben, damit die Kommission vorbehaltlich einer späteren Kontrolle durch das Europäische Parlament und den Rat umgehend Durchführungsmaßnahmen beschließen kann. (8) Wenn sich bei den entsprechenden Basisrechtsakten die Ausübung von Durchführungsbefugnissen in Verfahrensregelungen oder Einzelfallentscheidungen erschöpft, bedarf die Befugnisausübung als solche keiner besonderen Kontrolle durch die Legislativinstanz, da diese Maßnahmen ohnehin den entsprechenden Vorgaben und Grundsätzen des Basisrechtsaktes genügen müssen. Dennoch ist es für die Kommission zweckmäßig, in den betreffenden Angelegenheiten die mit sachverständigen Vertretern der Mitgliedstaaten besetzten Ausschüsse zu konsultieren. Bei Durchführungsmaßnahmen im oben beschriebenen Sinne, z. B. der Durchführung von Finanzhilfeprogrammen, soll daher das Beratungsverfahren die Regel werden. Das Verwaltungsverfahren entfällt somit bei Rechtsakten, die nach dem Mitentscheidungsverfahren angenommen wurden. (9) Mit dieser Änderung sollen zunächst nur die Modalitäten für die Ausübung der Befugnis geändert werden, die der Kommission zur Durchführung von Rechtsakten erteilt wurde, welche nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags angenommen werden. Die Modalitäten in nach anderen Verfahren erlassenen Rechtsakten werden von diesem Beschluss somit nicht berührt. Die Modalitäten in den nach diesem Verfahren bereits erlassenen Rechtsakten sollten hingegen auf der Grundlage eines Berichts, der spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses von der Kommission zu erstellen ist, überprüft werden,- BESCHLIESST: Artikel 1 Der Beschluss 1999/468/EG wird wie folgt geändert: (1) Es wird ein neuer Artikel 2a eingefügt: ,Artikel 2a Die Wahl der Verfahrensmodalitäten für die Annahme der Maßnahmen zur Durchführung von Basisrechtsakten, die nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen werden, erfolgt nach folgenden Kriterien: a) Das Beratungsverfahren wird angewandt, wenn die Durchführungsmaßnahmen individuelle Geltung haben oder Verfahrensmodalitäten des Vollzugs von Basisrechtsakten betreffen. b) Das Regelungsverfahren wird angewandt, wenn es um Durchführungsmaßnahmen von allgemeiner Geltung geht, mit denen wesentliche Bestimmungen des Basisrechtsaktes konkretisiert oder andere Bestimmungen des Basisrechtsaktes angepasst werden sollen." (2) In Artikel 4 Absatz 3 werden die Worte ,unbeschadet des Artikels 8" gestrichen. (3) Artikel 5 Absatz 5 wird gestrichen (4) Es wird ein neuer Artikel 5a eingefügt: ,Artikel 5a Regelungsverfahren für Rechtsakte, die nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen werden (1) Die Kommission wird von einem Regelungsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf - eventuell nach einer Abstimmung - innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festlegen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) Gibt der Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme ab, so nimmt die Kommission den endgültigen Entwurf an. Wird eine ablehnende oder keine Stellungnahme abgegeben, so erarbeitet die Kommission unverzüglich einen neuen Entwurf, wobei sie sich bemüht, dem Standpunkt des Ausschusses Rechnung zu tragen, und legt sie dem Ausschuss den Entwurf erneut vor; der Ausschuss kann sich dann innerhalb eines Monats nach Übermittlung des Entwurfs dazu äußern. Auf der Grundlage dieser Äußerungen erstellt die Kommission ihren endgültigen Entwurf. Auch wenn der Ausschuss innerhalb des festgesetzten Zeitraums keine Stellungnahme abgibt, kann ein endgültiger Entwurf erstellt werden. (4) Die Kommission übermittelt ihren endgültigen Entwurf unverzüglich und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. Wenn innerhalb eines Monats nach Übermittlung des Entwurfs keines der beiden Organe Einwände erhebt, erlässt die Kommission die vorgeschlagene Maßnahme. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die einmonatige Frist um einen weiteren Monat verlängert. (5) Macht das Europäische Parlament mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder oder der Rat mit der in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen Mehrheit innerhalb eines Monats nach Übermittlung des endgültigen Kommissionsentwurfs oder gegebenenfalls innerhalb der um einen weiteren Monat verlängerten Frist Einwände geltend, so zieht die Kommission ihren Entwurf zurück und legt einen Vorschlag für einen Rechtsakt nach dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags vor, oder sie erlässt die vorgesehene Maßnahme, nachdem sie ihren Entwurf eventuell unter Berücksichtigung der erhobenen Einwände geändert hat. (6) Lassen sich die Fristen des Regelungsverfahrens aus unabweisbaren Gründen der Dringlichkeit, die in dem Basisrechtsakt genannt sein müssen, nicht einhalten, so kann die Kommission die Durchführungsmaßnahmen erlassen, nachdem der Regelungsausschuss dazu gemäß Absatz 2 Stellung genommen hat. Die Kommission teilt diese Maßnahmen unverzüglich dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten mit. Innerhalb eines Monats nach der Übermittlung kann das Europäische Parlament mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder oder der Rat mit der in Artikel 205 Absatz 2 vorgesehenen Mehrheit Einwände erheben. In diesem Fall kann die Kommission die angenommene Maßnahme entweder zurückziehen und einen Vorschlag für einen Rechtsakt nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags vorlegen, oder die Maßnahme aufrechterhalten, nachdem sie sie eventuell unter Berücksichtigung der erhobenen Einwände geändert hat. (7) Dieser Beschluss berührt nicht die Verfahren für Schutz- und Dringlichkeitsmaßnahmen, die in nach Artikel 251 des Vertrags angenommenen Rechtsakten für den Fall vorgesehen sind, dass die Sicherheit, die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt ernsthaft gefährdet ist." (5) Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,(3) Das Europäische Parlament und der Rat werden von der Kommission regelmäßig über die Arbeiten der Ausschüsse unterrichtet. Zu diesem Zweck erhalten sie die Tagesordnungen der Sitzungen, die den Ausschüssen vorgelegten Entwürfe von Maßnahmen zur Durchführung der gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassenen Rechtsakte sowie die Abstimmungsergebnisse, die Kurzniederschriften über die Sitzungen und die Listen der Behörden und Stellen, denen die Personen angehören, die die Mitgliedstaaten in deren Auftrag vertreten. Außerdem wird das Europäische Parlament regelmäßig unterrichtet, wenn die Kommission dem Rat Maßnahmen oder Entwürfe für zu ergreifende Maßnahmen übermittelt." b) Absatz 4 letzter Satz erhält folgende Fassung: ,Die Kommission veröffentlicht überdies einen Jahresbericht über die Arbeit der Ausschüsse." c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: ,(5) Die Fundstellen der dem Europäischen Parlament gemäß Absatz 3 übermittelten Dokumente werden in einem von der Kommission erstellten Verzeichnis öffentlich zugänglich gemacht." (6) Artikel 8 wird aufgehoben. Artikel 2 Auf Vorschlag der Kommission überprüfen das Europäische Parlament und der Rat die Verfahren, die in nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakten vorgesehen sind, auf der Grundlage eines Berichts, der spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses von der Kommission zu erstellen ist. Artikel 3 Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>