Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2002/0647 endg. - COD 2000/0343 */
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages 2000/0343 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag sieht vor, dass die Kommission zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen Stellung nimmt. Die Kommission gibt folgende Stellungnahme zu den vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen ab. 1. Hintergrund a) Am 19.12.2000 übermittelte die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament ihren Richtlinienvorschlag (KOM(2000) 847 endg. - 2000/0343(COD) vom 19.12.2000). b) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss gab am 12.9.2001 eine befürwortende Stellungnahme ab. c) Der Ausschuss der Regionen verzichtete auf eine Stellungnahme. d) Am 14.6.2001 nahm das Europäische Parlament in erster Lesung Stellung und legte Abänderungen am Vorschlag der Kommission vor. e) Am 25.9.2001 verabschiedete die Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag einen geänderten Vorschlag (KOM(2001)532 endg.), in dem acht der zehn Abänderungen des Parlaments ganz oder teilweise übernommen wurden. f) Der Rat legt seinen gemeinsamen Standpunkt am 17.6.2002 fest. g) Am 23.10.2002 verabschiedete das Europäische Parlament in zweiter Lesung eine Entschließung mit zwei Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt. 2. Zweck der vorgeschlagenen Richtlinie Zweck des Richtlinienvorschlags ist es, einen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit in der Luftfahrt zu leisten, indem gewährleistet wird, dass sicherheitsrelevante Informationen gemeldet, erfasst, gespeichert, geschützt und verbreitet werden. Die Mitgliedstaaten sind zu diesem Zweck gehalten, ein nationales System für die Erfassung von Ereignismeldungen einzurichten und sich an einem System für den Informationsaustausch zu beteiligen, das die gemeinsame Nutzung der erfassten Informationen ermöglicht. Der Schutz der Vertraulichkeit dieser Informationen sowie die Modalitäten ihrer Verbreitung sind in entsprechenden Bestimmungen geregelt. Die Erfassung von Ereignismeldungen dient ausschließlich der Verhütung künftiger Unfälle und Störungen, nicht der Klärung von Schuld - oder Haftungsfragen. 3. Stellungnahme der Kommission zu den abänderungen des Europäischen Parlaments Das Parlament hat in zweiter Lesung zwei Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt des Rates angenommen. Die Kommission übernimmt alle Abänderungen des Europäischen Parlaments. 3.1 Abänderung 1: Schutz des Meldenden Abänderung 1 nimmt den Absatz 3 des Artikels 8 des geänderten Vorschlags der Kommission wieder auf, der im gemeinsamen Standpunkt des Rates gestrichen worden war. Durch diesen Absatz sollen Personen, die Ereignis melden, außer in Fällen grober Fahrlässigkeit vor Strafen geschützt werden. In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament zu dem gemeinsamen Standpunkt bedauerte die Kommission die Streichung dieses Absatzes, da ein klares politisches Signal von dem Grundsatz ausging, dass diejenigen, die ein Ereignis melden, als Überbringer einer für die Luftverkehrssicherheit nützlichen und wichtigen Information zu betrachten sind und daher zur Erstattung von Meldungen angehalten werden sollten, ohne dass sie Sanktionen gewärtigen müssen, die kontraproduktiv wären. Die Kommission kann diese Abänderung akzeptieren. 3.2 Abänderung 2: Vertrauliche Meldung Abänderung 2 nimmt den Artikel 9 des geänderten Vorschlags der Kommission wieder auf, der im gemeinsamen Standpunkt des Rates gestrichen worden war. Durch diesen Absatz soll der Rechtsrahmen für freiwillige vertrauliche Meldungen geschaffen werden. Die Kommission hatte sich der Streichung dieses Artikels widersetzt, der es ermöglichen würde, ein besseres Verständnis für menschliche Faktoren zu erlangen, die bei Ereignissen und Unfällen eine Rolle spielen. Die Kommission kann diese Abänderung akzeptieren. 4. Schlussfolgerung Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben angegeben.