52002PC0575

Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Annahme eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2007) (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2002/0575 endg. - COD 2002/0029 */


Geänderter Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Annahme eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2007) (gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

I Verfahren

1. Das derzeitige Programm Zoll 2002 [1] läuft am 31. Dezember 2002 aus. Am 23. Januar 2002 schlug die Kommission die Verlängerung und Erweiterung dieses Programms vor. Das neue Programm heißt "Zoll 2007".

[1] Entscheidung Nr. 105/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.1999 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft ("Zoll 2002"), ABl. L 13 vom 19.01.2000, S. 1.

2. Das Europäische Parlament begrüßte den Vorschlag und schlug eine Reihe Änderungen vor. Diese Änderungen zielten nicht auf die Substanz des Vorschlags, sondern auf Verbesserung seiner Ziele, der Evaluierung sowie des Ausschussverfahrens. Der Bericht der Berichterstatterin Frau Fourtou wurde vom Parlament am 3. September 2002 genehmigt.

3. Ebenso wurde der Vorschlag vom Rat begrüßt, der ihn als natürliche Entwicklung des bestehenden Programms und als Unterstützung der Mitteilung der Kommission [2] und der Entschließung des Rates [3] über eine Strategie für die Zollunion wertete. Bei der Erörterung im Rat war das substantielle Einvernehmen mit dem Standpunkt des Parlaments offensichtlich.

[2] KOM(2001) 51 endg. vom 8.2.2001.

[3] ABl. C 171 vom 15.6.2001, S. 1.

4. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßte den Vorschlag, und der Bericht von Herrn Simpson (Berichterstatter) wurde auf der Plenartagung vom 17. Juli 2002 genehmigt.

II Gegenstand des vorschlags

1. Im hier vorgelegten, geänderten Vorschlag werden die vom Parlament angenommenen Änderungen mit dem Wortlaut des ursprünglichen Vorschlags der Kommission zusammengefasst, damit die Entscheidung in einem einzigen Mal angenommen werden kann.

2. Die Änderungen lassen sich folgenden Punkten zusammenfassen:

- Die Ziele befinden sich in einem einzigen Artikel und wurden weiterentwickelt, um dieser Änderung Rechnung zu tragen.

- Die spezifischen Ziele (Artikel 4 des Kommissionsvorschlags) sind jetzt Prioritäten, und zwar wurden daran gewisse Verbesserungen vorgenommen.

- Die Rolle und die Funktionen des Ausschusses wurden klarer ausgedrückt, um die Zuständigkeiten der Institutionen genauer wiederzugeben. Die Flexibilität jedoch wurde aufrechterhalten und sogar verbessert.

- Artikel 6 wurde eine Bestimmung angefügt, die die Fortsetzung der bestehenden Systeme ermöglicht.

- Artikel 2 (in Bezug auf die Beitrittsländer) wurde vereinfacht durch Einführung des Begriffs "Teilnehmerländer".

- Artikel 15.3 (über die von den Teilnehmerländern zu tragenden Ausgaben) wurde neu geordnet und vereinfacht.

- Die Evaluierung und die Berichterstattung (Artikel 18) haben mehr Gewicht erhalten.

- Die Aufhebung von "Zoll 2002" wurde gestrichen (Artikel 19), um sicherzustellen, dass ein Abschlussbericht über Zoll 2002 ausgearbeitet wird und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung des NCTS aufrechterhalten wird.

3. Die vom Parlament vorgeschlagenen Änderungen sind das Ergebnis intensiver Gespräche zwischen der Kommission, dem Rat und dem Parlament, in deren Verlauf eine Anzahl vorgeschlagener Änderungen abgelehnt wurde. Die Änderungen sind das Endprodukt dieser Verhandlungen und werden von allen Parteien akzeptiert. Einige dieser Änderungen sind aus der Perspektive der Kommission wertvolle Fortschritte (z. B. die Trennung zwischen Zielen und Prioritäten), andere sind wesentlich (z. B. die gemäß dem Antrag des Betrugsbekämpfungsbüros OLAF geschaffene Möglichkeit zur Weiterfinanzierung der Betrugsbekämpfungssysteme AFIS im Geschäftsjahr 2003), und wieder andere reflektieren einfach Maßnahmen, die die Kommission zu treffen beabsichtigte (z. B. für die Evaluierung), die jedoch vom Parlament und einigen Mitgliedstaaten als wichtig angesehen werden. Insgesamt sind die Änderungen folglich als ein ausgewogenes Maßnahmenpaket zu betrachten, aus welchem unannehmbare Änderungen ausgesondert wurden.

2002/0029 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Annahme eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2007)

1. Gegenstand des vorschlags

Das derzeitige Programm Zoll 2002 [4] läuft am 31. Dezember 2002 aus. Am 23. Januar 2002 schlug die Kommission eine Verlängerung und Ausweitung dieses Programms vor. Das neue Programm (das den Namen "Zoll 2007" tragen soll) soll sicherstellen, dass das Gemeinschaftsrecht im Zollwesen in einer Weise verwirklicht wird, die das Funktionieren des Binnenmarktes in einer erweiterten Gemeinschaft gewährleistet.

[4] Entscheidung Nr. 105/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.1999 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft ("Zoll 2002"), ABl. L 13 vom 19.01.2000, S. 1.

2. Hintergrund

- Die Kommission nahm ihren ursprünglichen Vorschlag [KOM(2002) 26 endg.] am 23. Januar 2002 an.

- Nach informellen trilateralen Kontakten nahm das Europäische Parlament bei der ersten Lesung am 3. September 2002 41 Änderungen an.

- Der Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßte den Vorschlag, und der Simpsonbericht wurde auf der Plenartagung vom 17. Juli 2002 genehmigt.

3. Stellungnahme der Kommission zu den Änderungen des Europäischen Parlaments

3.1 Allgemeine Beurteilung

Die vom Europäischen Parlament angenommenen Änderungen stehen mit den Intentionen der Kommission im Einklang. Die an den Zielen und an der Folge der Prioritäten vorgenommenen Änderungen sowie die Streichung der Aufhebung von Zoll 2002 und der Zusatz über die bestehenden Anwendungen sind allesamt als wertvolle Beiträge zu sehen; die Bestimmungen über die Evaluierung wurden verbessert, und die Änderungen der Artikel 2 und 15 bringen nützliche Klärung. Die Kommission nimmt sie daher alle an.

3.2 Prüfung der Änderungen

- Aufstellung des Programms [Artikel 1]

Das Parlament schlägt vor, Artikel 1 dahingehend zu ändern, dass er ausdrücklich auf die Notwendigkeit verweist, das effiziente Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Dies entspricht den Zielen des Programms und ist für die Kommission annehmbar.

- Definition der am Programm teilnehmenden Länder [Artikel 2]

Das Parlament hat Artikel 2 vereinfacht und den Begriff der "Teilnehmerländer" eingeführt. Dieser Begriff wird daraufhin in der gesamten Entscheidung verwendet. Dies ist zur Klärung hilfreich und wird von der Kommission akzeptiert.

- Die Ziele des Programms [Artikel 3]

Im Vorschlag der Kommission wurde zwischen den "Gesamtzielen" (Artikel 3) und den "spezifischen Zielen" (Artikel 4) unterschieden. Das Parlament war besorgt, dass der Unterschied zwischen diesen beiden Arten von Zielen nicht klar sein könnte, und schlägt daher einen einzigen Artikel über die Ziele vor. Es erweitert daher die Ausführungen über die Ziele des Programms in Artikel 3. Diese überarbeitete Formulierung ist zusammen mit den Änderungen des Artikels 4 (siehe unten) in den Augen der Kommission eine Verbesserung, die die Ziele des Programms klarer macht, und damit annehmbar. Die Kommission ist der Auffassung, dass die sich daraus ergebende Änderung des Artikels 3.2 den geänderten Zielen entspricht.

- Die Prioritäten des Programms [Artikel 4]

Nach der Änderung des Artikels 3 schlägt das Parlament vor, die spezifischen Ziele als Prioritäten bei der Verwirklichung der Ziele des Programms zu betrachten. Weitere Änderungsvorschläge betreffen die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Zolllabors. Zusammen mit den vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 3 sind die Änderungen des Artikels 4 für die Kommission annehmbar.

- Ausschussverfahren [Artikel 4.2, 6.2, 11.1 und 13]

Das Parlament spricht den Aspekt an, dass der Vorschlag der Kommission dem Ausschuss "Zoll 2007" mit den Artikeln 4.2, 6.2, 11.1 und 13 gesetzgeberische Befugnisse verleiht. Die Streichung des Artikels 4.2 ist für die Kommission angesichts der sonstigen Änderungen der Artikel 3 und 4 (siehe oben) annehmbar. Die Artikel 6.2, 11.1 und 13 wurden dahingehend geändert, dass nicht mehr auf den Ausschuss Zoll 2007 Bezug genommen wird, wohl aber die Flexibilität gemäß den Zielen des Programms aufrecht erhalten wird. Diese Änderungen sind für die Kommission ebenfalls annehmbar.

- Fortsetzung der bestehenden IT-Systeme [Artikel 6]

Das Parlament setzt Artikel 6 eine Bestimmung zu, die eine Fortsetzung der bestehenden IT-Systeme der Gemeinschaft ermöglicht. Damit wird die Finanzierung des Betrugsbekämpfungssystems AFIS bis zum 31. Dezember 2003 gewährleistet, und daher ist diese Änderung für die Kommission annehmbar.

- Ausgaben der Teilnehmerländer [Artikel 15.3]

Es geht nicht um eine inhaltliche Änderung des Artikels 15.3 im Kommissionsvorschlag, der sich auf die von den Teilnehmerländern selbst zu tragenden Ausgaben bezieht, sondern um bessere Strukturierung und Vereinfachung des Absatzes. Damit werden Lesbarkeit und Verständlichkeit verbessert, und die Kommission nimmt die Änderung an.

- Evaluierung und Berichterstattung [Artikel 18]

Das Parlament war über die Evaluierung und Berichterstattung besorgt und wünscht die Aufstellung von Indikatoren für das erste Jahr des Programms. Weiter schlägt das Parlament eine Verlängerung des Evaluierungszeitraums im ersten Teil des Programms vor, damit die Evaluierung repräsentativer wird, und wünscht eine Berichterstattung zu Händen des Europäischen Parlaments und des Rates statt nur zu Händen des Ausschusses Zoll 2007. Diese Änderungen entsprechen den Intentionen der Kommission, sie verbessern die Evaluierung des Programms und sind daher für die Kommission annehmbar.

- Aufhebung des Programms Zoll 2002 [Artikel 19]

Das Parlament war besorgt, mit der Aufhebung des Programms Zoll 2002 könnten die Verpflichtungen der Kommission in bezug auf die Vorlage des Abschlussberichts über Zoll 2002 und die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Implementierung des neuen computergestützten Versandverfahrens (NCTS) verwässert werden. Die Kommission akzeptiert diese Änderungen.

4. Schlussfolgerung

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags ändert die Kommission ihren Vorschlag wie vorstehend ausgeführt.