52002PC0541

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausbildung von Berufskraftfahrern im Güter- und Personenkraftverkehr (Vorlage der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag) /* KOM/2002/0541 endg. - COD 2000/0033 */

Amtsblatt Nr. 020 E vom 28/01/2003 S. 0263 - 0273


Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Ausbildung von Berufskraftfahrern im Güter- und Personenkraftverkehr (Vorlage der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag)

BEGRÜNDUNG

A. Grundsätze

1. Im Februar 2001 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausbildung von Berufskraftfahrern im Güter- und Personenkraftverkehr (KOM(2001)56 endg.-2000/0033 (COD)) zur Verabschiedung im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgelegt.

2. Am 17. Januar 2002 hat das Europäische Parlament eine Reihe von Abänderungen in erster Lesung verabschiedet. Die Kommission legte ihren Standpunkt zu jeder dieser Abänderungen dar und machte deutlich, welche Abänderungen sie voll und ganz annehmen konnte, welche sie im Wesentlichen und/oder mit redaktionellen Änderungen annehmen konnte, welche sie teilweise annehmen konnte und welche für sie unannehmbar waren.

3. Auf dieser Grundlage hat die Kommission den vorliegenden geänderten Vorschlag ausgearbeitet.

4. Die Kommission hat drei Arten von Änderungen vorgenommen, die aus den im Folgenden genannten Gründen gerechtfertigt sind.

Erstens wurden eine Reihe neuer Bestimmungen ohne Abänderungen nach der ersten Lesung im Parlament angenommen. Diese Bestimmungen sollen dazu dienen, die technischen Begriffsbestimmungen zu verbessern oder den Text ausgewogener und klarer zu gestalten und bestimmte Punkte des Vorschlags zu präzisieren.

Zweitens billigte die Kommission bestimmte Abänderungen im Wesentlichen und nahm geringfügige redaktionelle Änderungen vor, um insbesondere die Kohärenz mit anderen Teilen des Vorschlags zu verbessern oder bestimmte Bedingungen, Einschränkungen oder Ausnahmen genauer zu definieren.

Drittens übernahm die Kommission bestimmte Teile der Abänderungen der ersten Lesung, sofern sie sie mit dem Ziel des Vorschlags für vereinbar hielt und sofern diese Teile für den Text von zusätzlichem Wert waren, wenngleich dies nicht für alle Abänderungen zutraf.

B. Bemerkungen zu den gebilligten Abänderungen

Artikel

Artikel 1

Abänderung 1 fügt die Kraftfahrer aus Drittländern hinzu und stellt eine klarere Formulierung der beiden Artikel 1 und 2 zusammen genommen dar.

Artikel 3

Abänderung 3 wurde teilweise übernommen, um die Fahrbeschränkung im Umkreis von 50 Kilometern zu beseitigen, die praktisch schwer durchführbar ist.

Artikel 4

Dieser Artikel wurde im Lichte der Abänderung 4 neu formuliert. Es ist sinnvoll vorzusehen, dass ein Kraftfahrer, der eine Berufsausbildung absolviert, bereits ein Fahrzeug führen darf, bevor er eine Bescheinigung über die berufliche Befähigung erhalten hat. Allerdings ist diese Ausnahme räumlich (Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates) und zeitlich (Mindestausbildungsdauer 6 Monate und Höchstdauer 3 Jahre) zu begrenzen.

Artikel 6 Absatz 3

Abänderung 6 a) stellt eine sinnvolle Klärung dar. Die Freiheit, die Ausbildungen zum Erwerb des Führerscheins und die im Rahmen dieses Vorschlags vorgesehenen Ausbildungen mit einander zu verbinden, ermöglicht eine stärkere auf die örtlichen und/oder individuellen Bedrüfnisse ausgerichtete Durchführung. Abänderung 6 b) wurde dem Sinn nach gebilligt, doch wurde sie dahin gehend neu formuliert, dass alle Überschneidungen zwischen den Ausbildungen zum Erwerb des Führerscheins und den im Rahmen dieses Vorschlags vorgesehenen Ausbildungen ausgeschlossen werden.

Artikel 6 Abstz 5

Abänderung 7 schließt eine Lücke im ursprünglichen Vorschlag und ist im Einklang mit der Struktur und den Zielen dieses Artikels.

Artikel 7 Absatz 1 und Absatz 2

Die Abänderungen 8 und 9 legen genau fest, dass die vorgesehene Prüfung erfolgreich abgelegt sein muss. Es handelt sich dabei also um eine sinnvolle Präzisierung, die mit dem Kommissionsvorschlag im Einklang ist.

Artikel 8 Abstatz 2 (neu))

Abänderung 11 ermöglicht mehr Flexibilität in Bezug auf die Weiterbildung, legt die Dauer der Weiterbildung auf mindestens sieben Stunden je Ausbildungseinheit fest und ermöglicht damit, dass Weiterbildungsmaßnahmen von extrem kurzer Dauer, die nur beschränkte pädagogische Wirkung haben würden, vermieden werden.

Artikel 8 Absatz 3

Abänderung 12 stellt eine sinnvolle Präzisierung im Sinne des Kommissionsvorschlags dar.

Artikel 9 Absatz 2 (neu)

Abänderung 14 präzisiert den Ort der Ausbildung für Kraftfahrer aus Drittländern, die keinen ordentlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben. Diese Abänderung steht also in direktem Zusammenhang mit der Abänderung 1, durch die der Geltungsbereich dieses Kommissionsvorschlags erweitert wird.

Artikel 9 Absatz 3

Abänderung 15 schließt eine Lücke im ursprünglichen Vorschlag und ist mit den Zielen dieses Vorschlags im Einklang.

Artikel 13 (neu)

Abänderung 43 sieht eine Bewertung drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser von der Kommission vorgeschlagenen Richtlinie vor. Die Kommission kann eine solche Bewertung im Grundsatz billigen, da die Abänderung keine Klauseln beinhaltet, die dem Inititativrecht der Kommission vorgreifen. Eine Bewertung der Durchführung dieser Richtlinie scheint durchaus sinnvoll, um festzustellen, ob das Ausmaß der gemeinschaftlichen Harmonisierung ausreichend war, um die von der Kommission festgelegten Ziele zu erreichen. Die Abänderung wurde neu formuliert, wobei insbesondere das für diese Bewertung vorgesehene Datum zurück verlegt wurde.

Anhang

Anhang, Abschnitt 1

Abschnitt 1 (Ausbildungsprogramm) des Anhangs des Vorschlags der Kommission wurde nach dem Muster der Abänderungen 16, 17 und 18 neu fomuliert. Die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Struktur ist klarer: Es wurde eindeutig unterschieden zwischen dem Güter- und dem Personenverkehr, und für jeden Punkt dieses Abschnitts wurden Ziele formuliert. Gleichzeitig wurde Abschnitt 1 im Lichte von Abänderung 6 neu formuliert, um jegliche Überschneidung mit der Ausbildung zum Erwerb des Führerscheins zu vermeiden.

Anhang, Abschnitt 4

Die Einführung einer für die Prüfungen zuständigen unabhängigen Stelle ist gerechtfertigt und stellt eine sinnvolle Hinzufügung im Sinne des Kommissionsvorschlags dar.

Anhang, Abschnitt 5

Abänderung 24 ist im Einklang mit dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission, doch schafft sie ein wenig mehr Flexibilität hinsichtlich der früheren Erfahrung der Ausbilder. Es hat sich gezeigt, dass insbesondere eine fünfjährige Erfahrung als Berufskraftfahrer zu Schwierigkeiten bei der Einstellung von Ausbildern geführt hätte.

2000/0033 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Ausbildung von Berufskraftfahrern im Güter- oder Personenkraftverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3],

[3] ABl. C vom , S. .

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Richtlinie 76/914/EWG des Rates vom 16. Dezember 1976 über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr und die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr konnten im Bereich der Harmonisierung der Vorschriften für die Berufsausbildung Fortschritte erzielt werden.

(2) Es bestehen allerdings noch Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die eine weitere Harmonisierung erforderlich machen, um so einen Beitrag zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik in bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit sowie die gemeinsame Verkehrspolitik zu leisten.

(3) Im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 gilt die obligatorische Berufsausbildung bislang nur für eine Minderheit der Berufskraftfahrer. Die Mehrheit der Berufskraftfahrer übt ihren Beruf allein auf der Grundlage des Führerscheins aus.

(4) Eine den Anforderungen des Sektors Straßengüterverkehr entsprechende vollständige berufliche Grundausbildung, wie sie in der Richtlinie 76/914/EWG und der Verordnung 3820/85 vorgesehen ist, bleibt der langfristig zu erreichende Standard. Unter diesem Gesichtspunkt müssen die den Absolventen dieser Ausbildung gewährten Vorteile beim Zugang zu bestimmten Fahrzeugklassen für jüngere Fahrer verstärkt werden.

(5) Wird ein so hoher Ausbildungsstandard für jeden neuen Kraftfahrer vorgeschrieben, ist jedoch in der Anfangszeit mit Störungen auf dem Arbeitsmarkt zu rechnen. Daher sollte eine Mindestgrundausbildung vorgeschrieben werden, die allen neuen Kraftfahrern unabhängig von ihrem Alter und der Klasse des geführten Fahrzeugs eine verkürzte, aber angemessene und effektive Ausbildung bietet.

(6) Die obligatorische Berufsausbildung muss anhand eines methodischen Ansatzes die beim Fahren und Halten zu beachtenden Sicherheitsregeln hervorheben. Die Entwicklung eines defensiven Fahrverhaltens - Voraussehen von Gefahren, Rücksichtnahme auf die übrigen Verkehrsteilnehmer - , die Hand in Hand geht mit einem rationelleren Kraftstoffverbrauch, wird sich positiv auf die Gesellschaft und den Verkehrssektor auswirken. Durch die obligatorische Berufsausbildung muss die Anwendung der Transport-, Verkehrs- und Arbeitsvorschriften sowie der Regeln betreffend die Mindestruhezeiten und die höchstzulässige Lenk- bzw. -Arbeitszeit verbessert werden. Schließlich muss die Berufsausbildung die für den Beruf des Kraftfahrers grundlegenden und wichtigen Kenntnisse in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Dienstleistung und Logistik vermitteln. Die Unternehmen und Branchen sollten an der Festlegung und Durchführung dieses Ausbildungsprogramms beteiligt werden.

(7) Berufskraftfahrer, die ihren Beruf bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ausüben, bleiben im Besitz ihrer erworbenen Rechte. Für sie ist - wie auch für neue Fahrer nach der Grundausbildung - die Weiterbildung vorzusehen, damit sie insbesondere die Möglichkeit haben, ihr Wissen aufzufrischen und ihre Kenntnisse in bezug auf die Sicherheit und die Berufsordnung zu vervollkommnen.

(8) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein [4], zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/56/EG der Kommission [5], der Richtlinie 94/55/EG des Rates über den Gefahrguttransport auf der Straße [6], zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [7], und der Richtlinie 96/26/EG des Rates über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers [8], geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates [9].

[4] ABl. L 237 vom 24.08.1991, S. 1.

[5] ABl. L 237 vom 21.09.2000, S. 45.

[6] ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7.

[7] ABl. L 279 vom 01.11.2000, S.40.

[8] ABl. L 124 vom 23.05.1996, S. 1.

[9] ABl. L 277 vom 14.10.1998, S. 17.

(9) Um das Recht der Sozialpartner, insbesondere im Rahmen von Tarifverträgen günstigere Bedingungen für Arbeitnehmer zu fordern, nicht zu beeinträchtigen, sind im Anhang dieser Richtlinie Mindestanforderungen für die Berufsausbildung festgelegt.

(10) Da es sich bei den erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung des Anhangs dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [10] handelt, sollten diese Maßnahmen nach dem in Artikel 5 dieses Beschlusses vorgesehenen Regelungsverfahren erlassen werden.

[10] ABl. L 184 vom 17.07.1999, S. 23.

(11) Die Anhänge I und Ia der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sind zu ändern, um die Codes einzufügen, die der durchlaufenen obligatorischen Ausbildung entsprechen.

(12) Die Richtlinie 76/914/EG ist aufzuheben -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Die vorliegende Richtlinie gilt für die Ausübung des Berufs des Kraftfahrers in der EU durch:

(a) Angehörige eines Mitgliedstaats,

(b) Angehörige eines Drittlandes, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat legal angestellt oder beschäftigt werden,

im Folgenden ,Fahrer" genannt, die auf öffentlichen Straßen mit den unten stehenden Fahrzeugen Straßentransporte innerhalb der Gemeinschaft durchführen:

- Fahrzeuge, für die ein Führerschein der Klassen C1, C1+E, C oder C+E gemäß Definition der Richtlinie 91/439/EWG oder ein als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist,

- Fahrzeuge, für die ein Führerschein der Klassen D1, D1+E, D oder D+E gemäß Definition der Richtlinie 91/439/EWG oder ein als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(a) « Berufskraftfahrer im Güterverkehr » den Fahrer, der die Güterbeförderung gegen Entgelt durchführt;

(b) « Berufskraftfahrer im Personenverkehr » den Fahrer, der die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführt;

(c) « Führerscheinklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE » die in der Richtlinie 91/439/EWG festgelegten Klassen;

(d) « ordentlicher Wohnsitz » den Wohnsitz gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 9 der Richtlinie 91/439/EWG.

Artikel 3

Ausnahmen

1. Diese Richtlinie gilt nicht für Beförderungen, die durchgeführt werden mit:

(a) Fahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht überschreitet;

(b) Fahrzeugen, die den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften zugeordnet oder ihrer Kontrolle unterstellt sind;

(c) Fahrzeugen, die zum Zweck der technischen Verbesserung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;

(d) Fahrzeugen für die nichtgewerbliche Beförderung von Gütern zu privaten Zwecken;

(e) Fahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung für die Ausübung des Kraftfahrersberufs , unter der Bedingung, dass es sich beim Führen des Fahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt und dass durch die Ausnahme die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele nicht beeinträchtigt werden. Die Mitgliedstaaten können diese Ausnahme von der Erteilung einer individuellen Genehmigung abhängig machen.

2. Die Vorschriften dieser Richtlinie, die mit den Anforderungen der Richtlinie 96/26/EG übereinstimmen, gelten nicht für Bewerber für die Grundausbildung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits die Anforderungen der Richtlinie 96/26/EG erfüllen.

Artikel 4

Ausbildungspflicht

Die Ausübung des Berufs des Kraftfahrers im Güter- oder Personenverkehr setzt die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung im Anschluss an die Grundausbildung sowie die Erfüllung der in diese Richtlinie aufgenommenen Bestimmungen über die Weiterbildung voraus.

Allerdings kann ein Mitgliedstaat einem Fahrer das Fahren auf seinem Gebiet, bevor er die Abschlussprüfung im Anschluss an die Grundausbildung erfolgreich abgelegt hat, für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten bis maximal drei Jahren gestatten, während dem der Fahrer im Rahmen einer berufsbegleitenden Ausbildung beschäftigt ist. Im Rahmen dieser berufsbegleitenden Ausbildung kann die oben genannte Prüfung in Etappen abgelegt werden.

Nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Aus- und Weiterbildung werden ein Abschlusszeugnis, ein Befähigungsnachweis oder eine Teilnahmebestätigung ausgehändigt, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden den der durchlaufenen Ausbildung entsprechenden Gemeinschaftscode im Führerschein vermerken.

Artikel 5

Erworbene Rechte

Die Berufskraftfahrer im Güter- oder Personenkraftverkehr, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie ihren Beruf in den fünf Jahren vor dem Inkrafftreten bereits drei Jahre lang ausgeübt haben, sind von der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Grundausbildung ausgenommen, unbeschadet der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen hinsichtlich des Mindestalters und der Führerscheinklassen.

Artikel 6

Grundausbildung

1. Wer nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zum Beruf des Berufskraftfahrers im Güter- oder Personenkraftverkehr zugelassen werden möchte, muss eine berufliche Grundausbildung, wie im Anhang dieser Richtlinie beschrieben, durchlaufen.

2. Bei der beruflichen Grundausbildung handelt es sich je nach Mindestalter und Fahrzeugklasse entweder um eine vollständige Grundausbildung oder um eine Mindestgrundausbildung. Diese beiden Formen der Grundausbildung, die im Anhang dieser Richtlinie festgelegt sind, unterscheiden sich nur durch die Dauer der Ausbildung und die Detailgenauigkeit der vermittelten Kenntnisse.

3. Die Grundausbildung kann als Teil einer Berufsausbildung gestaltet werden, die direkt den Erwerb des Führerscheins ermöglicht.

4. Der Berufskraftfahrer im Güterverkehr kann seinen Beruf ausüben:

(a) ab 18 Jahren:

(i) auf einem Fahrzeug der Klassen C und CE, sofern er eine vollständige Grundausbildung durchlaufen hat;

(ii) auf einem Fahrzeug der Klassen C1 und C1E, sofern er eine Mindestgrundausbildung durchlaufen hat;

(b) Ab 21 Jahren auf einem Fahrzeug der Klassen C und CE, sofern er eine Mindestgrundausbildung durchlaufen hat.

5. Der Berufskraftfahrer im Personenverkehr kann seinen Beruf ausüben:

(a) ab 18 Jahren:

(i) auf einem für die Personenbeförderung bestimmten Fahrzeug der Klassen D und DE im Linienverkehr im Umkreis von bis zu 50 Kilometern, sofern er eine vollständige Grundausbildung durchlaufen hat;

(ii) auf einem Fahrzeug der Klassen D1 und D1E, sofern er eine vollständige Grundausbildung durchlaufen hat;

(b) ab 21 Jahren:

(i) auf einem Fahrzeug der Klassen D und DE, sofern er eine vollständige Grundausbildung durchlaufen hat;

(ii) auf einem Fahrzeug der Klassen D und DE im Umkreis von bis zu 50 Kilometern im Linienverkehr für die Personenbeförderung, sofern er eine Mindestgrundausbildung durchlaufen hat;

(iii) auf einem Fahrzeug der Klassen D1 und D1E, sofern er eine Mindestgrundausbildung durchlaufen hat;

(c) ab 24 Jahren: auf einem Fahrzeug der Klassen D und DE, sofern er eine Mindestgrundausbildung durchlaufen hat.

6. Die Berufskraftfahrer im Güter- oder Personenkraftverkehr, die eine vollständige Grundausbildung für eine der in Absatz 4 und 5 genannten Fahrzeugklassen durchlaufen haben, müssen für die anderen dort genannten Fahrzeugklassen keine Grundausbildung durchlaufen.

Die Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit im Hinblick auf die Personenbeförderung ausweiten oder verändern (oder umgekehrt), müssen die übereinstimmenden Teile der vorgesehenen Ausbildung nicht wiederholen.

Artikel 7

Prüfung der Kenntnisse

(1) Der gemeinsame Teil der Mindestgrundausbildung schließt mit einer Abschlussprüfung über die berufliche Befähigung ab. Im Anschluss an die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung durchläuft der Bewerber für den Beruf des Berufskraftfahrers die spezifische Ausbildung in einem Unternehmen oder einer anerkannten Ausbildungsstätte. Nach Beendigung beider Ausbildungsteile, gemeinsamer Teil und spezifische Ausbildung, wird dem Fahrer ein Abschlusszeugnis über die Mindestgrundausbildung ausgehändigt.

(2) Der gemeinsame Teil der vollständigen Grundausbildung schließt mit einer Abschlussprüfung über die berufliche Befähigung ab. Im Anschluss an die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung durchläuft der Bewerber für den Beruf des Berufskraftfahrers die spezifische Ausbildung in einem Unternehmen oder einer anerkannten Ausbildungsstätte. Nach Beendigung beider Ausbildungsteile, gemeinsamer Teil und spezifische Ausbildung, wird dem Fahrer ein Befähigungsnachweis ausgehändigt.

Artikel 8

Weiterbildung

1. Die Weiterbildung gibt Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits den Beruf des Fahrers ausüben, die Möglichkeit, die für ihren Beruf grundlegenden Kenntnisse zu aktualisieren, wobei die besondere Betonung auf der Verkehrssicherheit und dem rationelleren Kraftstoffverbrauch liegt.

2. Die Weiterbildung findet alle fünf Jahre für 35 Stunden statt. Dieses Schulungsprogramm wird so gestaltet, dass ein Abschnitt mindestens 7 Stunden umfasst.

3. Die Weiterbildung wird auf der Grundlage eines Beurteilungsgesprächs an die Anforderungen des betreffenden Berufskraftahrers zugeschnitten. Sie dient dazu, bestimmte im Rahmen des Grundausbildungsprogramms behandelte Punkte, die während des Beurteilungsgesprächs festgelegt wurden, sowie sektorspezifische Aspekte zu vertiefen und zu überarbeiten.

4. Nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme wird dem Fahrer eine Bestätigung der Weiterbildung ausgehändigt.

5. Die Berufskraftfahrer im Güter- oder Personenkraftverkehr, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie ihren Beruf in den fünf Jahren vor dem Inkrafftreten bereits drei Jahre lang ausgeübt haben, durchlaufen die Weiterbildung bei der ersten Verlängerung des Führerscheins, auf jeden Fall spätestens in den fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Artikel 9

Ausbildungsort und Gültigkeit der Ausbildungsnachweise

Die Berufskraftfahrer durchlaufen die berufliche Grundaus- und Weiterbildung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder in dem sie nachweislich mindestens sechs Monate lang studiert haben.

2. Kraftfahrer aus Drittländern, die bei einem Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt sind, und die keinen ordentlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft im Sinne von Absatz 1 haben, durchlaufen die entsprechenden Ausbildungen in dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen einen Sitz hat.

3. Das Abschlusszeugnis der Mindestgrundausbildung, der Befähigungsnachweis und die Bestätigung der Weiterbildung werden von allen Mitgliedstaaten anerkannt. Die Gültigkeit der Weiterbildungsbestätigung darf fünf Jahre nicht überschreiten. Wechselt ein Fahrer in ein anderes Unternehmen über, muss die bereits geleistete Weiterbildung angerechnet werden.

4. Die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der einzelstaatlichen Vorschriften bis zum Beginn der Anwendung dieser Richtlinie ausgehändigten Befähigungsnachweise, Abschlusszeugnisse und Teilnahmebestätigungen werden als berufliche Befähigungsnachweise, Abschlusszeugnisse und Teilnahmebestätigungen im Sinne dieser Richtlinie anerkannt.

Artikel 10

Gemeinschaftscodes

Das Verzeichnis der in den Anhängen I und Ia der Richtlinie 91/439/EWG festgelegten Gemeinschaftscodes wird um folgende Codes erweitert:

95. Inhaber des Abschlusszeugnisses der Mindestgrundausbildung.

96. Inhaber des Befähigungsnachweises.

97. Inhaber der Weiterbildungsbestätigung.

Artikel 11

Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Die zur Anpassung des Anhangs an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt notwendigen Änderungen werden nach dem in Artikel 12 vorgesehenen Verfahren angenommen.

Artikel 12

Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 7 b der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein eingesetzten « Ausschuss für den Führerschein » unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Regelungsverfahren unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 dieses Beschlusses.

3. Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 12 bis

Bericht

Acht Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen ersten Bewertungsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie insbesondere in Bezug auf die Äquivalenz der unterschiedlichen Systeme der Grundqualifikation nach Artikel 6 vor. Mit diesem Bericht werden gegebenenfalls geeignete Vorschläge vorgelegt.

Artikel 13

Durchführung

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 1. Januar 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 14

Aufhebung

Die Richtlinie 76/914/EWG wird ab dem 1. Januar 2004 aufgehoben.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 16

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Gesechehen zu Brüssel, am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE BERUFSAUSBILDUNG

Abschnitt 1. Ausbildungsprogramm

1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln

Alle Führerscheinklassen

1.1. Ziel: Kenntnis der Eigenschaften des Getriebes, um dessen Einsatz zu optimieren

Drehmomentkurven, Leistungskurven, spezifische Verbrauchskurven eines Motors, optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers, optimaler Drehzahlbereich beim Schalten;

1.2. Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitseinrichtungen, um das Fahrzeug zu beherrschen, seine Abnutzung zu minimieren und Funktionsfehler zu vermeiden

Besonderheiten der Zweikreisbremsanlage mit pneumatischer Übertragungseinrichtung, Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage, kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage, bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung, Einsatz der Trägheit des Fahrzeugs, Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle, Verhalten bei Versagen;

1.3. Ziel: Optimierung des Kraftstoffverbrauchs

Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch fachkundige Umsetzung der vorstehend unter 1.1 und 1.2 genannten Hinweise;

Führerscheinklassen C, C+E, C1, C1+E

1.4. Ziel: Korrektes Beladen eines Fahrzeugs entsprechend den Sicherheitsvorschriften und ordnungsgemäße Bedienung des Fahrzeugs

Auf ein in Bewegung befindliches Fahrzeug wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Berechnung des Nutzvolumens, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt, Arten von Verpackungen und Lastträgern;

Wichtigste Kategorien von Gütern, die befestigt werden müssen, Feststell- und Sicherungstechniken, Verwendung der Sicherungsgurte, Überprüfung der Haltevorrichtungen, Einsatz des Umschlaggeräts, Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane;

Führerscheinklassen D, D+E, D1, D1+E

1.5. Ziel: Gewährleistung von Sicherheit und Komfort der Fahrgäste:

Richtiges Abbiegen, gemeinsame Nutzung der Straße, Position auf der Straße, weiches Bremsen, Fahrverhalten bei Fahrzeugen mit Überhang, Nutzung spezieller Infrastrukturen (öffentliche Plätze, reservierte Wege), Bewältigung von Konflikten zwischen Fahrsicherheit und den sonstigen Aufgaben eines Fahrers, Interaktion mit den Fahrgästen, spezielle Anforderungen bei der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Behinderte, Kinder);

1.6. Ziel: Korrektes Beladen eines Fahrzeugs entsprechend den Sicherheitsvorschriften und ordnungsgemäße Bedienung des Fahrzeugs

Bei Bewegung auf das Fahrzeug einwirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Berechnung des Nutzvolumens, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt.

2. Anwendung der Vorschriften

Alle Führerscheinklassen

2.1. Ziel: Kenntnis des sozialen Umfelds des Straßenverkehrs und der Straßenverkehrsordnung

Höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche; Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85; Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird; Kenntnis des sozialen und des sozialrechtlichen Umfelds des Straßenverkehrs: Rechte und Pflichten der Fahrer im Bereich der Grundaus-, Weiter- und Berufsausbildung;

Führerscheinklassen C, C+E, C1, C1+EC

2.2. Ziel: Kenntnis der Straßengüterverkehrsordnung

Beförderungsgenehmigungen, Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung, Erstellen von Beförderungsdokumenten, Genehmigungen im internationalen Verkehr, Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr), Erstellen des internationalen Frachtbriefs, Überschreiten der Grenzen, Verkehrskommissionäre, besondere Begleitdokumente für die Güter;

Führerscheinklassen D, D+E, D1, D1+E

2.3. Ziel: Kenntnis der Vorschriften für die Beförderung von Fahrgästen

Beförderung von speziellen Gruppen, Sicherheitsausrüstung an Bord eines Busses, Sicherheitsgurte, Beladung des Fahrzeugs.

3. Gesundheit, Straßenverkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik

Alle Führerscheinklassen

3.1. Ziel: Sensibilisierung für die Gefahren der Straße und für Arbeitsunfälle

Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche, Verkehrsunfallstatistiken, Beteiligung von Lastkraftwagen/Bussen, menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen;

3.2. Ziel: Fähigkeit der Verhütung des Schlepperwesens und der illegalen Einwanderung

Schlepperwesen und illegale Einwanderung: allgemeine Information, Folgen für die Fahrer, Vorbeugungsmaßnahmen, Checkliste für Überprüfungen, Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Kraftverkehrsunternehmer;

3.3. Ziel: Fähigkeit der Vorbeugung gegen körperliche Risiken

Grundsätze der Ergonomie: riskante Bewegungen und Haltungen, Kondition, Handhabungsübungen, individueller Schutz;

3.4. Ziel: Bewusstsein der Bedeutung physischer und psychischer Belastbarkeit

Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung; Auswirkungen von Alkohol, Medikamenten und allen sonstigen Stoffen, die geeignet sind, das Verhalten zu beinflussen; Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress; fundamentale Rolle des Zyklus Aktivität und Ruhepausen;

3.5. Ziel: Richtige Einschätzung von Notsituationen

Verhalten in Notfällen: Bewertung der Lage, Vermeidung von Nachfolgeunfällen, Verständigen der Hilfskräfte, Bergung von Verletzten und Erste-Hilfe-Leistung, Reaktion im Fall eines Brandes, Evakuierung der Insassen von Lastkraftwagen/der Fahrgäste von Bussen; Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste, Reaktionen bei agressivem Verhalten, Grundzüge der Erstellung einer einvernehmlichen Tatbestandsaufnahme;

3.6. Ziel: Aneignung von Verhaltensweisen, die das geschäftliche Ansehen eines Dienstleistungsunternehmens steigern

Haltung des Fahrers und Markenzeichen: Bedeutung der Qualität der Leistung des Fahrers für das Unternehmen, unterschiedliche Aufgaben des Fahrers, unterschiedliche Gesprächspartner des Fahrers, Wartung des Fahrzeugs, Arbeitsorganisation, kommerzielle und finanzielle Auswirkungen eines Rechtsstreits;

Führerscheinklassen C, C+E, C1+E

3.7. Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Straßengüterverkehrs und der Marktordnung

Straßengüterverkehr im Verhältnis zu anderen Güterverkehrsarten (Wettbewerb, Verlader), unterschiedliche Tätigkeiten im Straßengüterverkehr (gewerblicher Güterverkehr, Werkverkehr, Hilfstätigkeiten im Verkehr), Organisation der wichtigsten Arten von Unternehmen des Straßengüterverkehrs oder der Hilfstätigkeiten bei der Beförderung, unterschiedliche Spezialisierungen im Verkehr (Tankwagen, Transport mit Temperaturregelung usw.), Weiterentwicklung der Branchen (Diversifizierung der angebotenen Leistungen, Huckepackverkehr, Vergabe von Unteraufträgen usw.);

Führerscheinklassen D, D+E, D1+E

3.8. Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Straßenpersonenverkehrs und der Marktordnung

Personenverkehr im Verhältnis zu den anderen Bereichen des Straßenverkehrs, Straßenpersonenverkehr im Verhältnis zu anderen Personenverkehrsarten (Bahn, Pkw), unterschiedliche Tätigkeiten im Straßenpersonenverkehr, Überschreiten von Grenzen (internationaler Verkehr), Organisation der wichtigsten Arten von Unternehmen im Straßenpersonenverkehr.

Abschnitt 2: Struktur der Grundausbildung

Die berufliche Grundausbildung ist in zwei Teile gegliedert: einen gemeinsamen Teil für alle Berufskraftfahrer, mit unterschiedlicher Ausgestaltung für den Güter- und den Personenverkehr, und eine spezifische Ausbildung, die in einem Unternehmen der Branche erteilt wird, in der der Berufskraftfahrer tätig ist oder in einer anerkannten Ausbildungsstätte.

Der gemeinsame Teil der Ausbildung muss sich insbesondere auf die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln, die Anwendung aller beförderungs-, verkehrs- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, die Kenntnisse in bezug auf Gesundheit, Sicherheit, Dienstleistung und Logistik erstrecken, wie sie in dieser Richtlinie festgelegt sind.

Bei der spezifischen Ausbildung müssen Unterrichtsmittel konkret eingesetzt werden, die dem unmittelbaren Arbeitsumfeld des Berufskraftfahrers entsprechen. Im Rahmen dieser Ausbildung werden die gleichen Themen behandelt wie im gemeinsamen Teil der Ausbildung, jedoch angepasst an die Besonderheiten des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Branche. Auf diese Weise verbringt der neue Berufskraftfahrer einen Teil seiner Ausbildung in dem Fahrzeugtyp, den er später benutzen wird; er lernt die spezifischen Vorschriften, Verträge und Unterlagen kennen; er kennt die spezifischen Logistikketten. Durch diese spezifische Ausbildung wird die Beteiligung der Unternehmen der betreffenden Branche an der Grundausbildung der Berufskraftfahrer gewährleistet.

Abschnitt 3: Dauer der Ausbildung

Die Dauer der beruflichen Mindestgrundausbildung liegt bei 140 Stunden für den gemeinsamen Teil und bei 70 Stunden für die spezifische Ausbildung.

Die Dauer der vollständigen beruflichen Grundausbildung liegt bei 420 Stunden für den gemeinsamen Teil und bei 210 Stunden für die spezifische Ausbildung.

In jedem der Grundausbildungsteile sind mindestens 30% der verfügbaren Zeit den Punkten 1.1, 1.2 und 1.3 vorbehalten, die restliche Zeit verteilt sich entsprechend dem Profil des betreffenden Fahrers.

Mindestens die Hälfte der unter Punkt 1.1 erläuterten Grundausbildung wird als praktische Fahrausbildung in einem Fahrzeug der betreffenden Klasse, das den in der Richtlinie 91/439/EWG festgelegten Kriterien für Prüffahrzeuge entspricht, durchlaufen. Nehmen mehrere Personen gleichzeitig in einem einzigen Fahrzeug an der Fahrausbildung teil, so hat jeder Fahrer mindestens 10 eigene Fahrstunden zu absolvieren.

Die Dauer der beruflichen Weiterbildung beträgt 35 Stunden alle fünf Jahre. Die Weiterbildung wird auf das Profil des betreffenden Fahrers zugeschnitten.

Abschnitt 4: Prüfung der Kenntnisse

Die berufliche Mindestgrundausbildung schließt mit einer Prüfung über die berufliche Befähigung auf der Grundlage der im Verlauf dieser Ausbildung erworbenen Kenntnisse ab. Diese Prüfung nimmt eine Einrichtung ab, die von der ausbildenden Stelle unabhängig ist. Dabei ist zu überprüfen, ob die Teilnehmer die Kenntnisse zu den wichtigsten Punkten dieser Ausbildung erworben haben.

Nur Fahrer, die die Prüfung über die berufliche Befähigung mit einer positiven Note bestehen, erhalten nach Abschluss sowohl des gemeinsamen Teils als auch der spezifischen Ausbildung eine Bestätigung über die Mindestgrundausbildung.

Die vollständige berufliche Grundausbildung schließt mit einer Prüfung über die berufliche Befähigung auf der Grundlage der im Verlauf dieser Ausbildung erworbenen Kenntnisse ab. Jeder der angesprochenen grundlegenden Punkte ist zu prüfen, wobei zu jedem Absatz der Punkte 1.1, 1.2 und 1.3 mindestens eine Frage zu stellen ist. Diese Prüfung nimmt eine Einrichtung ab, die von der ausbildenden Stelle unabhängig ist.

Nur Fahrer, die die Prüfung über die berufliche Befähigung mit einer positiven Note bestehen, erhalten nach Abschluss sowohl des gemeinsamen Teils als auch der spezifischen Ausbildung eine Bestätigung über die vollständige Grundausbildung.

Abschnitt 5: Genehmigung der Ausbildung

5.1. Die Ausbildungskurse für den gemeinsamen Teil der Grundausbildung und für die Weiterbildung müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Diese Genehmigung ist nur auf schriftlichen Antrag zu erteilen. Dem Genehmigungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

5.1.1. ein ausführliches Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete präzisiert sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden angegeben werden;

5.1.2. Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder;

5.1.3. Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln, zum eingesetzten Fuhrpark;

5.1.4. Teilnahmebedingungen an den Kursen (Teilnehmerzahl).

5.2. Die zuständige Behörde hat die Genehmigung schriftlich zu erteilen, vorbehaltlich folgender Bedingungen:

5.2.1. die Ausbildung ist gemäß den dem Antrag beigefügten Unterlagen zu erteilen;

5.2.2. die zuständige Behörde behält sich das Recht vor, bevollmächtigte Personen zur Teilnahme an den Ausbildungskursen und den Prüfungen zu entsenden;

5.2.3. die zuständige Behörde ist fristgerecht über Datum und Ort jedes Ausbildungskurses zu unterrichten;

5.2.4. die Genehmigung kann entzogen werden, wenn die Bedingungen für die Genehmigung nicht erfüllt sind.

Die Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass die Ausbilder über den neuesten Stand der Vorschriften und der Bestimmungen für die Berufsausbildung gut unterrichtet sind und diesen berücksichtigen. Sie müssen im Rahmen eines besonderen Auswahlverfahrens didaktische und pädagogische Kenntnisse und eine angemessene Befähigung und Erfahrung in Bezug auf die Bedienung des betreffenden Fahrzeugs nachweisen. Sie müssen über Erfahrungen als Berufskraftfahrer verfügen und eine vollständige Grundausbildung abgeschlossen haben. Das Ausbildungsprogramm ist gemäß der Genehmigung auf der Grundlage der in den Punkten 1.1, 1.2 und 1.3 angesprochenen Punkte zu erstellen.