52002PC0525(01)

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Verlängerung der Möglichkeit, die Mitgliedstaaten zur Anwendung ermäßigter MwSt-Sätze für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen zu ermächtigen /* KOM/2002/0525 endg. Band I - CNS 2002/0230 */

Amtsblatt Nr. 020 E vom 28/01/2003 S. 0212 - 0213


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Verlängerung der Möglichkeit, die Mitgliedstaaten zur Anwendung ermäßigter MwSt-Sätze für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen zu ermächtigen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Zur Umsetzung der Empfehlungen des Europäischen Rates vom 11. und 12. Dezember 1998 und insbesondere der "Wiener Strategie für Europa" hat der Rat am 22. Oktober 1999 die Richtlinie 1999/85/EG [1] angenommen. Diese Richtlinie ändert die Richtlinie 77/388/EWG [2] (Sechste MwSt-Richtlinie) dahingehend, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, auf arbeitsintensive Dienstleistungen versuchsweise einen ermäßigten MwSt-Satz anzuwenden. Damit sollen die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, in die Lage versetzt werden, die Auswirkungen einer gezielten MwSt-Vergünstigung für die betreffenden Dienstleistungen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Eindämmung der Schwarzarbeit zu testen.

[1] ABl. L 277 vom 28.10.1999, S. 34.

[2] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/38/EG (ABl. L 128, 15.5.2002, S. 41).

Jeder an der Einführung dieser Regelung interessierte Mitgliedstaat musste die Kommission vor dem 1. November 1999 entsprechend unterrichten. [3]

[3] Die Anträge sind Gegenstand der Entscheidung 2000/185/EG des Rates vom 28. Februar 2000 (ABl. L 59 vom 4.3.2000, S. 10).

Artikel 28 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie gestattet die versuchsweise Anwendung eines ermäßigten MwSt-Satzes auf arbeitsintensive Dienstleistungen bis zum 31. Dezember 2002. Ferner ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten, die diese ermäßigten Sätze anwenden, vor dem 1. Oktober 2002 einen Bericht mit einer Beurteilung der Wirksamkeit der Regelung, insbesondere in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und ihre Effizienz, vorlegen müssen.

Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2002 einen globalen Bewertungsbericht vorzulegen, dem gegebenenfalls ein Vorschlag beigefügt ist, der eine endgültige Entscheidung über den auf arbeitsintensive Dienstleistungen anwendbaren MwSt-Satz ermöglicht.

Die Bewertung muss auch der Mitteilung der Kommission über die Strategie zur Verbesserung der Funktionsweise des MwSt-Systems im Binnenmarkt [4] Rechnung tragen, die mittelfristig eine Überprüfung und Straffung der Vorschriften und Ausnahmeregelungen in Bezug auf die ermäßigten MwSt-Sätze vorsieht. Der Mitteilung zufolge ist der Frage der Anwendung der ermäßigten MwSt-Sätze im Rahmen der verschiedenen Bereiche der Gemeinschaftspolitik und namentlich der Förderung der Beschäftigung besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

[4] KOM (2000) 348 endg. vom 7.6.2000.

Da die Mitgliedstaaten der Kommission bisher noch keinerlei Beurteilung zukommen ließen und in Anbetracht des Zeitaufwands, der für eine eingehende globale Bewertung der Berichte der Mitgliedstaaten anhand der Leitlinien der Richtlinie 1999/85/EG erforderlich ist, muss nun der in Artikel 28 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie festgelegte Zeitraum geändert werden.

Die Kommission hält es daher für angebracht, Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG und parallel dazu Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 2000/185/EG in der Weise zu ändern, dass die Geltungsdauer der Ermächtigungen um ein Jahr, d.h. bis spätestens 31. Dezember 2003, verlängert wird. Diese Verlängerung würde es den neun Mitgliedstaaten, die derzeit auf arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten MwSt-Satz anwenden, gestatten, ihre Regelungen zu den gleichen Bedingungen wie bisher, ohne Änderung oder Erweiterung des Anwendungsbereichs, noch ein Jahr beizubehalten.

2002/0230 (CNS)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Verlängerung der Möglichkeit, die Mitgliedstaaten zur Anwendung ermäßigter MwSt-Sätze für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen zu ermächtigen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission [5],

[5] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [6],

[6] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [7],

[7] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [8] können die ermäßigten Sätze nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 3 für einen Zeitraums von höchstens drei Jahren zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 auch auf arbeitsintensive Dienstleistungen angewandt werden, die in den Kategorien des Anhangs K der genannten Richtline aufgeführt sind.

[8] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/38/EG (ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 41).

(2) Die Entscheidung 2000/185/EG des Rates vom 28. Februar 2000 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG) [9] ermächtigt bestimmte Mitgliedstaaten, auf diejenigen arbeitsintensiven Dienstleistungen, für die sie eine entsprechende Ermächtigung beantragt haben, bis zum 31. Dezember 2002 einen ermäßigten MwSt-Satz anzuwenden.

[9] ABl. L 59 vom 4.3.2000, S.10.

(3) Auf der Grundlage der Berichte, die von den Mitgliedstaaten, die diese ermäßigten Sätze anwenden, vor dem 1. Oktober 2002 vorzulegen sind, hat die Kommission vor dem 31. Dezember 2002 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen globalen Bewertungsbericht vorzulegen, dem gegebenenfalls ein Vorschlag für geeignete Maßnahmen im Hinblick auf eine endgültige Entscheidung über den auf arbeitsintensive Dienstleistungen anwendbaren MwSt-Satz beigefügt ist.

(4) Da die Mitgliedstaaten der Kommission bisher noch keinerlei Beurteilung zukommen ließen und in Anbetracht des Zeitaufwands, der für eine eingehende globale Bewertung der Berichte der Mitgliedstaaten anhand der Leitlinien der Richtlinie 1999/85/EG erforderlich ist, muss die in der Richtlinie 77/388/EWG für die Anwendung der fraglichen Regelung festgelegte Hoechstdauer verlängert werden.

(5) Die Richtlinie 77/388/EWG ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG werden die Worte "Zeitraum von höchstens drei Jahren zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002" durch die Worte "Zeitraum von höchstens vier Jahren zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2003" ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident