52002PC0497

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2006 . /* KOM/2002/0497 endg. - CNS 2002/0238 */

Amtsblatt Nr. 020 E vom 28/01/2003 S. 0336 - 0358


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2006 .

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Gemeinschaft unterhält langjährige Fischereibeziehungen zur Demokratischen Republik Senegal. Das Rahmenabkommen von 1980 ist das erste derartige Abkommen, das die Gemeinschaft geschlossen hat, und es ist mit hohem Finanzaufwand verbunden. Es ist sowohl wegen der vereinbarten Fangmöglichkeiten als auch wegen seiner politischen und wirtschaftlichen Auswirkungen von Bedeutung. Für Senegal bietet das Abkommen nicht nur eine beträchtliche finanzielle Gegenleistung, sondern es trägt auch ganz beträchtlich zur Versorgung der senegalesischen Fischindustrie mit Ausgangserzeugnissen bei, wenngleich die Auswirkungen der Fischerei der EG in senegalesischen Gewässern insgesamt nicht sehr bedeutend sind. Die Fänge der EG machten im Zeitraum 1997-2001 nur 1,7-3,3 % der Gesamtfänge in senegalesischen Gewässern aus, hatten damit aber einen Anteil an den Anlandungen der industriellen Flotte im Hafen von Dakar von fast einem Viertel (24,8 % im Jahr 1997). Gemäß dem Protokoll müssen einige Fischereifahrzeuge der EG einen Teil ihrer Fänge in Senegal anlanden; auch die Thunfischfänger landen einen großen Teil ihrer Fänge, die nicht nur aus der AWZ Senegals, sondern aus dem gesamten Gebiet stammen, in Dakar an.

Das vorangegangene Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der EG und Senegal ist am 31. Dezember 2001 ausgelaufen. Die jüngste Verhandlungsrunde zur Erneuerung des Protokolls, die am 24. und 25. Juni 2002 in Dakar stattfand, führte zur Paraphierung eines neuen Protokolls.

Das neue Protokoll, das vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2006 gilt, ist das 17. seit dem Inkrafttreten dieses Fischereiabkommens. Es sieht Fangmöglichkeiten für 78 Thunfischfänger sowie 8 000 BRT für Trawler und Langleinenfischer vor. Im Vergleich zum vorangegangenen Protokoll wurden die Fangmöglichkeiten in den sozial, politisch und wirtschaftlich sensiblen Segmenten deutlich verringert: der Küsten-Grundfischfang wurde um 30 % reduziert, und die pelagische Fischerei wurde ganz aus dem neuen Protokoll herausgenommen.

Die an Senegal insgesamt zu leistende finanzielle Gegenleistung wurde von 12 000 000 EUR jährlich auf 16 000 000 EUR jährlich erhöht. Das Protokoll sieht vor, dass von diesem Betrag 3 000 000 EUR jährlich für den Aufbau einer Partnerschaft verwendet werden, deren Ziele u.a. Bestandsabschätzungen, Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeit, Verbesserung der Sicherheit auf kleinen Schiffen sowie institutionelle Unterstützung für die Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei sind.

Diese Partnerschaft ist ein innovatives Element, das im vorangegangenen Protokoll nicht enthalten war und Ausdruck des Wunsches der beiden Vertragsparteien ist, einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger und verantwortungsvoller Fischerein zu leisten. Die Partnerschaft sieht auch einen Planungs- und Follow-up-Mechanismus vor, der mit den anderen Fischereiabkommen der Gemeinschaft mit Drittländern im Einklang steht. Wichtig ist auch, dass sich die senegalesischen Behörden im Rahmen der Partnerschaft verpflichtet haben, für jedes Jahr der Laufzeit des Protokolls eine Evaluierung und ein Audit aller Partnerschaftsmaßnahmen durchzuführen.

Das Protokoll umfasst noch weitere positive Elemente:

* Das neue Protokoll EG/Senegal sieht zum ersten Mal eine kontinuierliche Überwachung der Entwicklung der Bestände vor. Zu diesem Zweck findet gemäß Artikel 3 eine wissenschaftliche Jahressitzung statt. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen dieser Sitzung kann der Gemischte Ausschuss geeignete Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen treffen und erforderlichenfalls auch die Fangmöglichkeiten reduzieren.

* Die neue Berechnungsweise der Fangmöglichkeiten für Trawler und Langleinenfischer (,monatlich im Jahresdurchschnitt") zeigt den tatsächlichen Fischereiaufwand und bietet den Fischern der EG mehr Flexibilität. Sie wird sehr wahrscheinlich auch eine bessere Nutzung der Fangmöglichkeiten erlauben (Kosten/Nutzen).

* Die von den Reedern zu zahlenden Vorschüsse wurden erhöht.

* Es wurden strengere technische Bedingungen festgelegt (Einführung obligatorischer jährlicher Schonzeiten, kleinere Fischereizonen, Einschränkung der zulässigen Beifänge, größere Maschenöffnungen und größere obligatorische Anlandungen).

* Die Zahl der senegalesischen Beobachter und Seeleute an Bord von Gemeinschaftsschiffen wurde erhöht.

Das neue Protokoll weist also ein gutes Kosten/Nutzen-Verhältnis auf und wird zur verantwortun+gsvollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen beitragen, was sowohl der Gemeinschaft als auch Senegal zugute kommt.

Die Kommission schlägt dem Rat hierauf vor, den Abschluss dieses neuen Protokolls per Verordnung anzunehmen.

Ein Entwurf eines Ratsbeschlusses über die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

2002/0238 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2006

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste [3] haben die Gemeinschaft und die Republik Senegal Verhandlungen geführt, um die Änderungen oder Zusätze festzulegen, die am Ende des Anwendungszeitraums des letzten Protokolls in das Abkommen aufgenommen werden sollen.

[3] ABl. L 226 vom 29.8.1989, S.17

(2) Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 25. Juni 2002 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2006 paraphiert.

(3) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das genannte Protokoll zu genehmigen.

(4) Es empfiehlt sich, den Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten, ihre Verpflichtung zur Meldung der Fänge und die Verpflichtung der Gemeinschaftsreeder zur Anlandung von Thunfisch in Senegal gemäß Abschnitt C des Anhangs des Protokolls festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2006 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Sollten die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Verpflichtung zur direkten Anlandung durch die Thunfischwadenfänger der Frosterflotte gemäß Abschnitt C Buchstabe c) des Anhangs des Protokolls ist von den Gemeinschaftsreedern nach folgendem Aufteilungsschlüssel zu erfuellen:

- Thunfischfänger unter französischer Flagge: 44 %

- Thunfischfänger unter spanischer Flagge: 56%

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Protokolls Fischfang betreiben, melden der Kommission die in der senegalesischen Fischereizone gefangenen Mengen aus jedem Bestand gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 [4].

[4] ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8

Artikel 5

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

PROTOKOLL

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2006

Artikel 1

Die in Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens genannten jährlichen Grenzen werden ab 1. Juli 2002 für einen Zeitraum von vier Jahren wie folgt festgesetzt:

1) Küsten-Trawler, die Fische und Kopffüßer fangen und einen Teil ihrer Fänge in Senegal anlanden und vermarkten: 1 500 Bruttoregistertonnen je Quartal;

2) Tiefsee-Trawler und Grundleinenfänger, die ihre Fänge nicht in Senegal anlanden: 3 000 Bruttoregistertonnen monatlich im Jahresdurchschnitt;

3) Tiefsee-Frostertrawler, die Krebstiere mit Ausnahme von Langusten fangen und ihre Fänge nicht in Senegal anlanden: 3 500 Bruttoregistertonnen monatlich im Jahresdurchschnitt;

4) Thunfischfänger mit Angeln: 16 Schiffe

5) Thunfischwadenfänger/Froster: 39 Schiffe

6) Oberflächen-Langleinenfischer: 23 Schiffe.

Artikel 2

1. Die finanzielle Gegenleistung für die in Artikel 1 vorgesehenen Fangmöglichkeiten wird auf jährlich 16 000 000 EUR festgesetzt (davon 13 000 000 EUR als finanzieller Ausgleich und 3 000 000 EUR für die Maßnahmen gemäß Artikel 4 dieses Protokolls).

2. Die erste Tranche des finanziellen Ausgleichs ist spätestens zum 31. Dezember 2002 fällig, und die folgenden drei Tranchen sind jeweils spätestens zum Jahrestag des Protokolls fällig.

3. Die Verwendung des finanziellen Ausgleichs wird ausschließlich von Senegal bestimmt. Sie wird auf das Konto des Schatzamtes eingezahlt.

Artikel 3

Die Europäische Gemeinschaft (nachstehend ,die Gemeinschaft" genannt) und die senegalesischen Behörden bemühen sich während der Laufzeit des Protokolls darum, die Entwicklung der Fischbestände in der Fischereizone von Senegal zu überwachen. Zu diesem Zweck wird eine gemeinsame wissenschaftliche Jahressitzung eingeführt.

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der wissenschaftlichen Jahressitzung und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Parteien einander im Rahmen des in Artikel 11 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.

Sehen die Maßnahmen gemäß dem vorgehenden Absatz eine Verringerung der mit diesem Protokoll gewährten Fangmöglichkeiten vor, so wird der finanzielle Ausgleich angepasst.

Artikel 4

In dem Bemühen um die Gewährleistung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei bilden die beiden Vertragsparteien im beiderseitigen Interesse eine Partnerschaft, die insbesondere darauf ausgerichtet ist, die Bestandsabschätzung, die Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeit, die Verbesserung der Sicherheit in der handwerklichen Fischerei, die Einführung einer verantwortungsvollen Fischerei und die Ausbildung zu fördern. Von dem Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 trägt die Gemeinschaft in Höhe von 3 000 000 EUR jährlich zur Finanzierung der nachstehenden Maßnahmen bei:

* Überwachung der Ressourcen/Bestandsabschätzung (Forschung, Beteiligung an regionalen Austausch- und Koordinierungsnetzen usw.): 500 000 EUR;

* Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeit (Inspektion, VMS usw.): 700 000 EUR;

* Verbesserung der Sicherheit in der handwerklichen Fischerei: 500 000 EUR;

* Institutionelle Unterstützung zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei: 500 000 EUR;

* Förderung und Ausbau der Humankapazitäten: 700 000 EUR;

* Evaluierung und Audit der Partnerschaftsmaßnahmen: 100 000 EUR.

Das Senegalesische Ministerium für Seefischerei legt vor dem 31. Dezember 2002 auf der Grundlage eines Aktionsplans die Maßnahmen fest, die sich aus dieser Partnerschaft ergeben, sowie die jährlich hierfür bereitgestellten Beträge und unterrichtet die Europäische Kommission hiervon.

Diese Jahresbeträge werden den zuständigen senegalesischen Behörden auf der Grundlage einer Planung ihrer Verwendung spätestens am 31. Dezember 2002 (erste Tranche) sowie für die folgenden drei Tranchen jeweils spätestens am Jahrestag des Protokolls auf den vom Fischereiministerium angegebenen Bankkonten der zuständigen senegalesischen Behörden zur Verfügung gestellt.

Das Fischereiministerium übermittelt der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften spätestens vier Monate nach dem Jahrestag des Inkrafttretens des Protokolls einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse. Dieser Bericht wird von dem in Artikel 11 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss geprüft. Die Europäische Kommission kann vom Ministerium für Fischerei weitere Auskünfte zu diesen Ergebnissen verlangen und die weiteren einschlägigen Zahlungen nach Konsultation der senegalesischen Behörden im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 11 des Abkommens nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung dieser Maßnahmen überprüfen.

Artikel 5

Werden die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen von der Gemeinschaft nicht geleistet, so kann dies die Aussetzung des Fischereiabkommens zur Folge haben.

Artikel 6

Anhang I des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste wird aufgehoben und durch den Anhang zu diesem Protokoll ersetzt.

Artikel 7

Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

Es gilt ab 1. Juli 2002.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS IN DER SENEGALESISCHEN FISCHEREIZONE DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE UNTER DER FLAGGE EINES MITGLIEDSTAATS DER GEMEINSCHAFT

Die allgemeinen Vorschriften der Fischereigesetze und der entsprechenden Durchführungs bestimmungen, die in Senegal Anwendung finden, gelten auch für die Schiffe der Europäischen Gemeinschaft.

A. Lizenzanträge und Lizenzerteilung

1.1 Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft legen dem senegalesischen Ministerium für Seefischerei einen Antrag für jedes Fischereifahrzeug vor, das Fischfang nach Maßgabe des Abkommens betreiben will. Dieser Antrag wird auf den Vordrucken gestellt, die die Regierung von Senegal zu diesem Zweck ausgibt und von denen ein Muster als Anlage 1 beigefügt ist. Dem Antrag sind der Messbrief und ein Zahlungsnachweis für die Gebühren beizufügen. Der Antrag ist mindestens 20 Tage vor Beginn der beantragten Geltungsdauer bei den zuständigen Stellen des senegalesischen Ministeriums für Seefischerei zu stellen.

Jedes Gemeinschaftsschiff, das eine Fanglizenz beantragt, muss durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Senegal vertreten sein. Name und Adresse dieses Vertreters sind im Lizenzantrag anzugeben.

1.2 Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. Nach Zahlung der Gebühren wird die Lizenz unterzeichnet und der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Dakar zugestellt.

1.3 Geltungsdauer der Lizenzen:

- für Küsten-Trawler, für Tiefsee-Trawler und für Tiefsee-Frostertrawler, die Krebstiere mit Ausnahme von Langusten fangen, beträgt die Geltungsdauer der Lizenzen drei, sechs oder zwölf Monate.

Die Geltungsdauer der vierteljährlichen Lizenzen beginnt am 1. Juli, 1. Oktober, 1. Januar und 1. April jedes Jahres.

Die Geltungsdauer der halbjährlichen Lizenzen beginnt am 1. Juli und 1. Januar jedes Jahres.

Die Geltungsdauer der jährlichen Lizenzen beginnt am 1. Juli jedes Jahres.

Die Verbuchung der monatlichen Fangmengen unter Berechnung des entsprechenden Jahresdurchschnitts bedeutet, dass stets sichtbar ist, in welchem Maße die für die jeweilige Kategorie zulässige Fangmenge ausgenutzt worden ist, so dass nicht genutzte Fangmöglichkeiten auf den nachfolgenden Zeitraum übertragen werden können.

Für den Thunfischfang und für die Oberflächen-Langleinenfischerei werden Jahreslizenzen ausgestellt, die ab 1. Juli jedes Jahres laufen.

1.4 Die Gebühren und Vorschüsse werden anhand der nachstehenden Gebührenordnung festgesetzt.

a) Gebühren für Trawler

1. Küsten-Trawler, die Fische und Kopffüßer fangen: in EUR je Bruttoregistertonne jährlich:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Tiefsee-Trawler und Grundleinenfänger, die ihre Fänge nicht in Senegal anlanden: in EUR je Bruttoregistertonne jährlich:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Tiefsee-Frostertrawler, die Krebstiere mit Ausnahme von Langusten fangen und ihre Fänge nicht in Senegal anlanden: in EUR je Bruttoregistertonne jährlich:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Für die halbjährlichen und die vierteljährlichen Lizenzen werden diese Gebühren um 3 % bzw. um 5 % erhöht.

b) Gebühren für Thunfischfänger und Langleinenfischer

1. Thunfischfänger mit Angeln: 15 EUR je Tonne in der Fischereizone von Senegal gefangenen Fisch.

2. Thunfischwadenfänger/Froster: 25 EUR je Tonne in der Fischereizone von Senegal gefangenen Fisch.

3. Oberflächen-Langleinenfischer: 48 EUR je Tonne in der Fischereizone von Senegal gefangenen Fisch.

Die Lizenzen für die unter den Ziffern 2 und 3 genannten Fischereifahrzeuge werden ausgestellt, nachdem beim Schatzmeister ein Pauschalbetrag von 3 000 EUR für jeden Thunfischwadenfänger und von 2 000 EUR für jeden Oberflächen-Langleinenfischer, d. h. die Gebühren für 120 bzw. 42 Tonnen Fisch/Schiff jährlich gezahlt worden sind.

Nachdem die Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, dass die Vorschusszahlung angewiesen worden ist, bei den senegalesischen Behörden eingegangen ist, setzen letztere das betreffende Schiff auf die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe, die den senegalesischen Kontrollbehörden übermittelt wird. Eine Kopie des Originals der Lizenz kann vorsorglich an Bord mitgeführt werden.

Die endgültige Gebührenabrechnung für ein Fangjahr erfolgt durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am Ende des Kalenderjahres auf der Grundlage der von den Reedern für jedes Fischereifahrzeug gemachten Fangmeldungen, die vom Centre de Recherches Océanographiques de Dakar-Thiaroye (CRODT) - Zentrum für ozeanographische Forschungen - bestätigt werden. Diese Abrechnung wird gleichzeitig an die senegalesischen Behörden und an die Reeder übermittelt. Die Reeder leisten etwaige Nachzahlungen an den Schatzmeister spätestens 30 Tage nach Zustellung der Endabrechnung.

Ergibt die Endabrechnung einen niedrigeren Betrag als die genannte Vorauszahlung, so wird die Differenz den Reedern nicht erstattet.

Die senegalesischen Behörden teilen vor Inkrafttreten des Abkommens das Bankkonto mit, auf das die Gebühren und Vorauszahlungen einzuzahlen bzw. zu überweisen sind. Die Zahlungen können auch direkt beim Schatzmeister in Dakar geleistet werden.

B. Fangmeldungen

Alle Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den senegalesischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, haben der Direktion für Ozeanographie und Seefischerei mit Kopie an die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Dakar nach den als Anlagen 2, 3, 4 und 5 beigefügten Mustern Meldungen über ihre Fänge zu machen. Diese Meldungen, von denen eine Kopie an Bord mitzuführen ist, sind vor Ablauf des auf das Ende der Fangreise folgenden Monats zu übermitteln.

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung behält sich die Regierung von Senegal das Recht vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfuellung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder des Schiffes die in den geltenden senegalesischen Vorschriften vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Dakar wird hiervon unterrichtet.

C. Anlandung der Fänge

a) Küsten-Frostertrawler der Kategorie 1 landen zu örtlichen Marktpreisen 250 kg Fische und Garnelen je Bruttoregistertonne und je Halbjahr an.

Küsten-Kühltrawler der Kategorie 1 landen zu örtlichen Marktpreisen 150 kg Fische und Garnelen je Bruttoregistertonne und je Halbjahr an.

Diese Anlandungen können einzeln oder gemeinsam erfolgen.

Bei einem Verstoß gegen die Anlandepflicht können die senegalesischen Behörden folgende Strafen verhängen:

- Geldbuße von 900 EUR je nicht angelandete Tonne;

- Entzug der Lizenz für das betreffende Fischereifahrzeug oder ein anderes von demselben Reeder betriebenes Fahrzeug ohne Erneuerung.

Um sicherstellen, dass die Geldbuße gezahlt wird, erfolgt die Ausstellung der Lizenz gegen Hinterlegung einer Sicherheit bei einer in Senegal ansässigen Bank in Höhe von 200 EUR je Bruttoregistertonne und Halbjahr.

Die senegalesischen Behörden geben diese Sicherheit frei, sobald das Fischereifahrzeug seinen Anlandepflichten nachgekommen ist.

b) Thunfischfänger mit Angeln sind verpflichtet, mindestens 5 000 Tonnen Thunfisch jährlich zum geltenden Weltmarktpreis in den senegalesischen Häfen anzulanden.

Erreichen die Gesamtanlandungen der betreffenden Flotte im Laufe des Fischwirtschaftsjahres aufgrund einer unvorhersehbaren Entwicklung der Bestandslage oder der Flottenstruktur nicht diese Mindestmenge, so nehmen die beiden Parteien unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel auf, angemessene Lösungen auszuarbeiten, damit diese Menge erreicht werden kann.

c) Die Anlandeverpflichtungen der Thunfischfänger der Froster-Flotte belaufen sich auf 12 500 Tonnen Thunfisch jährlich zu Weltmarktpreisen und im Rahmen eines im Einvernehmen zwischen den Reedern der Gemeinschaft und der Konservenindustrie Senegals festgelegten Programms. Lässt sich keine Einigung über den Zeitplan der Anlandungen erzielen, so tritt auf Antrag einer der Parteien der in Artikel 11 des Abkommens genannte Gemischte Ausschuss zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.

D. Anheuerung von Seeleuten

1. Trawler, Grundleinenfischer und Langleinenfischer, die im Rahmen des Fischereiabkommens in den senegalesischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, sind gehalten, bei den Mannschaftsgraden zu 50 % ihrer Besatzung, einschließlich des unter Abschnitt J genannten Beobachters, senegalesische Seeleute anzuheuern.

Die Anheuerung dieser Seeleute wird durch eine entsprechende Bescheinigung der senegalesischen Handelsmarine bestätigt. Alle Heuerverträge mit senegalesischen Seeleuten müssen den geltenden Rechtsvorschriften Senegals entsprechen.

Die Heuer der Seeleute ist einvernehmlich zwischen den Reedern oder ihren Vertretern und dem für die Handelsmarine zuständigen Ministerium gemäß den geltenden Rechtsvorschriften Senegals festzulegen. Sie geht zu Lasten der Reeder und umfasst die Sozialabgaben für den Seemann (u.a. Lebensversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung, IPRES und Sozialversicherungskasse).

Ist das Fischereifahrzeug im Besitz einer gültigen, von einem der Nachbarländer (Mauretanien, Gambia, Guinea-Bissau oder Guinea) ausgestellten Lizenz, so ist es gehalten, bei den Mannschaftsgraden zu 50 % senegalesische Seeleute anzuheuern.

2. Bei Thunfischwadenfängern/Frostern und Thunfischfängern mit Angeln wird die Zahl der anzuheuernden Seeleute unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Tätigkeit in der senegalesischen Fischereizone und der Zahl von Besatzungsmitgliedern anderer Staatsangehörigkeiten aus Ländern, in deren Zonen diese Flotte ebenfalls tätig ist, pauschal festgelegt.

E. Besondere Ausrüstung und Inanspruchnahme von Lieferungen und Dienstleistungen

Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft lassen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Lieferungen und Dienstleistungen einschließlich der Trockendockarbeiten und der regelmäßigen Wartung soweit wie möglich in Senegal durchführen.

F. Technische Kontrollen

1. Jedes Gemeinschaftsschiff muss sich einmal jährlich sowie nach jeder Änderung der Tonnage und jedem Wechsel des Fischereizweigs mit entsprechender Umstellung des Fanggeräts im Hafen von Dakar einfinden, um sich den nach den geltenden Rechtsvorschriften geforderten Inspektionen zu unterziehen. Diese Inspektionen müssen binnen 48 Stunden nach Einlaufen des Schiffes im Hafen durchgeführt werden.

2. Nach Abschluss der Inspektion wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. Diese Bescheinigung muss jederzeit an Bord mitgeführt werden.

3. Zweck der Inspektion ist es, die Vorschriftsmäßigkeit der technischen Merkmale und der Fanggeräte an Bord zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Bestimmungen über senegalesische Seeleute eingehalten werden. Für die Sicherheitsbestimmungen sind ausschließlich die Behörden des Flaggenstaats zuständig.

4. Die Kosten dieser Inspektionen nach den in den senegalesischen Rechtsvorschriften festgesetzten Tarifen gegen zu Lasten des Reeders. Sie dürfen nicht höher sein als die Beträge, die normalerweise von sonstigen Schiffen für dieselben Dienstleistungen gezahlt werden.

5. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder diesen Verpflichtungen nachgekommen ist.

G. Fischereizonen

1. Die Fischereizonen werden ab einer Referenzlinie gemessen, die folgende Punkte verbindet:

1o) vom Punkt P1 (16° 04' 00''N - 16° 31' 30''W) bis zum Punkt P2 (15° 45' 00''N - 16° 33' 00''W);

2o) vom Punkt P3 (15° 00' 00''N - 17° 04' 06''W) bis zum Punkt P4 (14° 52' 48''N - 17° 11' 12''W);

3o)

a) vom Punkt P5 (14° 46' 30''N - 17° 25' 30''W) bis zur Nordspitze der Insel Yoff (14° 46' 18'' N - 17° 28' 42''W);

b) von der Nordspitze der Insel Yoff (14° 46' 18''N - 17° 28' 42''W) bis zur Nordspitze der Insel Ngor (14° 45' 30''N - 17° 30' 56''W);

c) von der Nordspitze der Insel Ngor (14° 45' 30''N - 17° 30' 56''W) bis zum Leuchtturm Almadies (14° 44' 36''N - 17° 32' 30''W);

d) vom Leuchtturm Almadies (14° 44' 36''N - 17° 32' 30'' W) bis zum Kap Manuel (14° 39'00''N - 17° 26'00''W);

e) Vom Kap Manuel (14° 39' 00''N - 17° 26' 00''W) bis Pointe Rouge (14° 38' 12''N - 17° 10' 30''W);

f) Von Pointe Rouge (14° 38' 12''N - 17° 10' 30''W) bis Pointe Gombaru (14° 29' 50''N - 17° 05' 30''W);

g) von Pointe Gombaru (14° 29' 50''N - 17° 05' 30''W) bis Pointe Sarène (14° 17' 05''N - 16° 55' 50''W);

h) von Pointe Sarène (14° 17' 05''N - 16° 55' 50''W) bis Pointe Gaskel (14° 11' 10''N - 16° 52' 00''W);

i) von Pointe Gaskel (14° 11' 10''N - 16° 52' 00''W) bis Pointe de Sangomar (13° 47' 54''N - 16° 45' 40'' W);

j) von Pointe de Sangomar (13° 47' 54''N - 16° 45' 40'' W) bis zum Punkt P6 (13° 35' 28''N - 16° 40' 30''W).

4o)

a) von der Südgrenze Senegal-Gambia (13° 03' 27''N - 16° 45' 05''W) bis zum Punkt P7 (12° 45' 10''N - 16° 47' 30''W);

b) vom Punkt P7 (12° 45' 10''N - 16° 47' 30''W) bis zum Punkt P8 (12° 36' 12''N - 16° 48' 00''W);

c) vom Punkt P8 (12° 36' 12''N - 16° 48' 00''W) bis Pointe Djimbéring (12° 29' 00''N - 16° 47' 30''W);

5o) von Cap-Skirring (12° 24' 30''N - 16° 46' 30''W) bis zur Grenze Senegal-Guinea-Bissau (12° 20' 30''N - 16° 43' 10''W).

Bei den Abschnitten der senegalesischen Küste, die außerhalb der durch die Referenzpunkte gemäß Nummer 1 abgesteckten Grenzen liegen, werden die Fischereizonen ab der Niedrigwasserlinie gemessen, die Bestandteil der Referenzlinie ist.

Die von der Referenzlinie oder der Niedrigwasserlinie aus gemessenen Entfernungen beziehen sich in allen Fischereizonen, in denen das Schiff sich aufhält, auf den nächstgelegenen Punkt der Linie.

2. Küsten-Trawler (Fisch- und Kopffüßerfang) mit einer Tonnage von höchstens 250 Bruttoregistertonnen dürfen in den nachstehenden Gebieten fischen:

a) außerhalb einer Zone von 6 Seemeilen, gemessen von der Referenzlinie, von der Grenze Senegal-Mauretanien bis zum Breitengrad von Kap Manuel (14° 39'00"N);

b) außerhalb einer Zone von 7 Seemeilen, gemessen von der Referenzlinie, vom Breitengrad von Kap Manuel bis zur Nordgrenze Senegal-Gambia;

c) außerhalb einer Zone von 6 Seemeilen, gemessen von der Referenzlinie, von der Südgrenze Senegal-Gambia bis zur Grenze Senegal-Guinea-Bissau.

3. Küsten-Trawler (Fisch- und Kopffüßerfang) mit einer Tonnage zwischen 250 und 300 Bruttoregistertonnen dürfen im nachstehenden Gebieten fischen:

außerhalb einer Zone von 12 Seemeilen, gemessen von der Referenzlinie, der Gewässer unter senegalesischer Gerichtsbarkeit.

4. Küsten-Trawler (Fisch- und Kopffüßerfang) mit einer Tonnage zwischen 300 und 500 Bruttoregistertonnen dürfen im nachstehenden Gebiet fischen:

außerhalb einer Zone von 15 Seemeilen, gemessen von der Referenzlinie, der Gewässer unter senegalesischer Gerichtsbarkeit.

5. Küsten-Trawler (Fisch- und Kopffüßerfang) mit einer Tonnage über 500 Bruttoregistertonnen dürfen in den nachstehenden Gebieten fischen:

a) außerhalb einer Zone von 15 Seemeilen, gemessen von der Referenzlinie, von der Grenze Senegal-Mauretanien bis zum Breitengrad 14° 25'00"N;

b) westlich des Längengrads 17° 22' 00" W, in dem Gebiet zwischen dem Breitengrad 14° 25' 00" N und der Nordgrenze Senegal-Gambia;

c) westlich des Längengrads 17° 22' 00" W in dem Gebiet zwischen der Südgrenze Senegal-Gambia und der Grenze Senegal-Guinea-Bissau.

6. Tiefsee-Trawler (die Garnelen oder Seehecht fangen) dürfen in den folgenden Gebieten fischen:

a) westlich des Längengrads 16° 53' 42" W zwischen der Grenze Senegal-Mauretanien und dem Breitengrad 15° 40' 00" N;

b) außerhalb einer Zone von 15 Seemeilen, gemessen von der Referenzlinie, zwischen dem Breitengrad 15° 40' 00" N und dem Breitengrad 15° 15' 00" N;

c) außerhalb einer Zone von 12 Seemeilen, gemessen von der Referenzlinie, zwischen dem Breitengrad 15° 15' 00" N und dem Breitengrad 15° 00' 00" N;

d) außerhalb einer Zone von 8 Seemeilen, gemessen von der Referenzlinie, zwischen dem Breitengrad 15° 00' 00" N und dem Breitengrad 14° 32' 30" N;

e) westlich des Längengrads 17° 30' 00" W, in dem Gebiet zwischen dem Breitengrad 14° 32' 30" N und dem Breitengrad 14° 04' 00" N;

f) westlich des Längengrads 17° 22' 00" W, in dem Gebiet zwischen dem Breitengrad 14° 04' 00" N und der Nordgrenze Senegal-Gambia;

g) westlich des Längengrads 17° 35' 00" W, in dem Gebiet zwischen der Südgrenze Senegal-Gambia und dem Breitengrad 12° 33' 00" N;

h) südlich des Azimut 137° ab dem Punkt P9 (12° 33' 00" N; 17° 35' 00" W).

7. Thunfischfänger mit Angeln und Thunfischwadenfänger (Frischfisch und Froster) dürfen überall in den Gewässern unter senegalesischer Gerichtsbarkeit Thunfischfang betreiben.

Der Fischfang mit Lebendköder ist in allen Gewässern unter senegalesischer Gerichtsbarkeit erlaubt.

8. Aus Sicherheitsgründen dürfen in dem durch nachstehende Koordinaten begrenzten Gebiet keine Fischzüge durchgeführt oder Fanggeräte ausgesetzt werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

H. Schonzeit

Aus Gründen der nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung schließen die senegalesischen Behörden jedes Jahr die Fischerei für alle Trawler eines Fischereizweigs ohne Diskriminierung.

Die Zeiträume der jährlichen Schließung werden wie folgt festgesetzt:

- Küsten-Trawler, die Fische und Kopffüßer fangen: 1. Oktober bis 30. November;

- Tiefsee-Trawler und Grundleinenfänger: 1. Mai bis 30. Juni;

- Tiefsee-Trawler der Frosterflotte, die Krebstiere mit Ausnahme von Langusten fangen: 1. September bis 31. Oktober.

Wenn die senegalesischen Behörden für alle Schiffe und insbesondere für senegalesische Schiffe geltende Sofortmaßnahmen zur Regelung der Befischung einer bestimmten Art treffen, wird eine Sitzung des Gemischten Ausschusses einberufen, um die Auswirkungen der Anwendung dieser Maßnahmen auf die Gemeinschaftsschiffe zu beurteilen und gegebenenfalls die Höhe der finanziellen Gegenleistung anzupassen.

I. Funkmeldungen

Der Kapitän des Schiffs meldet der Fischereiüberwachung Senegals (PSPS) über Funk (Frequenz 5283 VHF und/oder 7349.5 HF), telefonisch (+221-864.05.89 oder +221-864.05.88), per Fax (+221-860.31.19) oder E-Mail (psps@sentoo.sn) die Einfahrten in die Gewässer unter senegalesischer Gerichtsbarkeit und die Ausfahrten aus diesen Gewässern unter Angabe folgender Daten: Position, Kurs, Geschwindigkeit, an Bord befindliche Fangmenge in Tonnen.

Der Kapitän gestattet dem Beobachter, mit der Fischereiüberwachung Senegals (PSPS) Funkverbindung aufzunehmen, wann immer dies erforderlich ist.

J. Beobachter

1.

a) Trawler und Langleinenfischer der Gemeinschaft mit einer Tonnage ab 150 Bruttoregistertonnen bei Kühlschiffen und ab 100 Bruttoregistertonnen bei den übrigen Schiffen, die in den senegalesischen Gewässern Fischfang betreiben, nehmen einen von Senegal bestellten Beobachter an Bord. Der Kapitän unterstützt den Beobachter bei seiner Aufgabe; diesem gebührt eine den Offizieren des betreffenden Schiffes entsprechende Behandlung.

b) Oberflächen-Langleinenfischer nehmen auf Ersuchen der zuständigen senegalesischen Behörden für die Dauer der Fangreise einen Beobachter an Bord, wenn das Schiff in senegalesischen Gewässern fischt.

c) Die senegalesischen Behörden teilen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Namen der bestellten Beobachter mit.

d) Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter. Diese nehmen ihre Mahlzeiten in der Offiziersmesse ein und sind in den Offiziersräumen oder, wenn dies nicht möglich ist, in einem bewohnbaren Raum getrennt von den Mannschaftsräumen untergebracht.

e) Bei Thunfischwadenfängern der Froster-Flotte sowie bei den Thunfischfängern mit Angeln, die Köderfischfang betreiben, kann einer der senegalesischen Seeleute an Bord zum Seemann-Beobachter ernannt werden.

Der Kapitän unterstützt den Seemann-Beobachter bei seinen Arbeiten außerhalb der eigentlichen Fangtätigkeit, damit er seinen Bericht erstellen kann. Der Seemann-Beobachter wird von dem Reeder im Rahmen der üblichen Normen als Seemann entlohnt. Er hat am Ende jeder Fangreise einen Bericht bei der Direktion der Fischereiüberwachung Senegals einzureichen.

2 Der Beobachter bleibt im allgemeinen höchstens 60 Tage an Bord. Dieser Zeitraum kann jedoch überschritten werden, wenn die Fangreise des Fischereifahrzeugs, das den Beobachter an Bord genommen hat, länger als 60 Tage dauert.

In diesem Fall geht der Beobachter am Ende der Fangreise von Bord. Bevor der Beobachter an Bord geht, ist eine Vorauszahlung zu leisten, die einer Tätigkeit von 60 Tagen auf See entspricht. Die Abrechnung erfolgt nach jeder Fangreise.

3 Die Aufnahme und das Absetzen des Beobachters dürfen nicht dazu führen, dass der Fischereibetrieb unterbrochen werden muss oder behindert wird. Folglich kann der Beobachter auch in einem Hafen außerhalb Senegals an Bord genommen werden oder von Bord gehen; in diesem Fall gehen die Reise- und Aufenthaltskosten zu Lasten des Reeders.

4. Die Vorauszahlung für eine Tätigkeit von 60 Tagen auf See ist als Vorschuss auf die Vergütung des Beobachters anzusehen. Die Vergütung wird geregelt, wenn der Beobachter von Bord gegangen ist. Eine Endabrechnung der geleisteten Vorschüsse erfolgt bei Auslaufen der Gültigkeitsdauer der Lizenz. Falls die Abrechnungssumme niedriger ausfällt als der gesamte Vorschuss, wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

K. Beifänge

1. Küsten-Trawler, die Fische und Kopffüßer fangen:

- Krebstiere: 7,5 %

2. Tiefsee-Trawler:

- Krebstiere: 7 %

- Kopffüßer: 7 %

3. Tiefsee-Trawler der Frosterflotte, die Krebstiere mit Ausnahme von Langusten fangen:

- Fische: 10 %

- Kopffüßer: 10 %

- Langusten: 2 %

4. Die genannten Beifanganteile werden am Ende einer Fangreise nach den senegalesischen Vorschriften im Verhältnis zum Gesamtfanggewicht ermittelt.

Jede Überschreitung des zulässigen Beifanganteils wird nach senegalesischen Vorschriften geahndet und kann zum endgültigen Verbot jeglicher Fischereitätigkeiten in Senegal für die Verantwortlichen und die Schiffskapitäne führen.

Gemäß den einschlägigen Empfehlungen der ICCAT und der FAO ist die Befischung des Riesenhais (Cetorhinus maximus), des Weißen Hais (Carcharodon charcharias), des Sandtigerhais (Charcharias taurus) und des Hundshais (Galeorhinus galeus) untersagt.

L. Zulässige Mindestmaschenöffnung

Die Mindestmaschenweiten der für den industriellen Fischfang zugelassenen Fanggeräte sind wie folgt festgesetzt (Maschenöffnung):

- Ringwaden auf lebenden Köder: 16 mm;

- klassisches Scherbrettnetz (Küsten-Grundfischfang auf Fische oder Kopffüßer): 70 mm ;

- klassisches Scherbrettnetz (Tiefsee-Fische): 70 mm;

- Schleppnetz für den Krebstierfang mit Ausnahme von Langusten: 40 mm

Bei sämtlichen Fanggeräten ist die Verwendung von Vorrichtungen untersagt, welche die Maschen der Netze verstopfen oder ihre selektive Wirkung verringern. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreißen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netzwerk des gleichen Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt.

Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden.

Beim Thunfischfang finden die internationalen Normen Anwendung, die von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischarten des Atlantiks (CICTA) empfohlen werden.

M. Umladungen

Alle Schiffe der Gemeinschaft, die Fänge in den senegalesischen Gewässern umladen wollen, halten sich an das nachstehend aufgeführte Verfahren.

Umladungen von Fängen der Gemeinschaftsschiffe finden in senegalesischen Häfen statt.

Die Reeder dieser Schiffe melden der Direktion der Fischereiüberwachung mindestens 24 Stunden im Voraus folgende Angaben:

* Name der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen;

* Name des Frachtschiffs;

* die umzuladende Menge nach Arten;

* Datum der Umladung.

Das Umladen gilt als Verlassen der Fischereizone Senegals. Deshalb müssen die Schiffe der Fischereiaufsicht die Fänge melden und mitteilen, ob sie die Fischerei fortsetzten oder die Fischereizone Senegals verlassen wollen.

Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der Fischereizone Senegals verboten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung hat die in den geltenden senegalesischen Vorschriften vorgesehenen Strafen zur Folge.

N. Verfahren im Fall einer Aufbringung oder Verhängung einer Sanktion

1. Die Delegation der Europäischen Kommission in Senegal wird binnen 48 Stunden von jeder Aufbringung eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft unterrichtet, das im Rahmen des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Senegal tätig ist. Folgende Angaben werden übermittelt:

- Name und Flagge des Schiffs,

- Datum der Aufbringung,

- Position bei der Aufbringung,

- Grund der Aufbringung,

- Sanktionen,

- Kaution für die vorläufige Freilassung des Schiffes.

Diese Kaution entspricht mindestens der gesetzlich vorgesehenen Hoechststrafe und dem Wert der Fänge, die beschlagnahmt werden können.

Hat der Reeder die oben genannte Kaution hinterlegt, so kann das Schiff seine Tätigkeiten fortsetzten. Andernfalls bleibt es bis zum Abschluss des Verwaltungsver fahrens im Hafen liegen.

Bei Verstößen wird ein Protokoll mit allen sachdienlichen Angaben zum Verstoß, allen Einzelheiten oder Angaben zu den Beweismitteln und etwaigen Zeugenaussagen erstellt. Unterzeichnet wird das Protokoll von den Beamten, die es erstellt haben, etwaigen Zeugen und dem Urheber des Verstoßes, der Bemerkungen anbringen kann.

Nach Eingang des Aufbringungsprotokolls ermittelt die Fischereiaufsicht (Direction de la Protection et de la Surveillance de Pêches, DPSP). Die nationale Aufbringungs kommission wird einberufen, um den Fall zu untersuchen und Vorschläge an den Minister für Fischerei und Seeschifffahrt auszuarbeiten.

Diese zweite Phase des Aufbringungsverfahrens dauert höchstens 20 Tage ab dem Zeitpunkt, an dem die Vertretung der Europäischen Union in Dakar von der Aufbringung unterrichtet wurde.

Die Fischereiaufsicht (DPSP) teilt dem Reeder schriftlich die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens festgesetzte Strafe mit. Zahlt der Reeder die Strafe, wird die Kaution unmittelbar erstattet.

Ist der Reeder mit dem Ergebnis des Verwaltungsverfahrens nicht einverstanden, so steht es ihm frei, den Fall vor das zuständige Gericht zu bringen, sofern die oben genannte Kaution den senegalesischen Behörden übergeben wurde.

Wird das Schiff verurteilt, so dient die Kaution als Bußgeld.

Wird das Schiff freigesprochen, so wird die Bankkaution dem Reeder erstattet.

2. Die Delegation der Europäischen Kommission in Dakar wird über alle Sanktionen unterrichtet, die gegen ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft verhängt werden, das im Rahmen des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Senegal tätig ist, und erhält einen kurzen Bericht über die Umstände und die Gründe für diese Sanktionen.

Anlage 1

Republik Senegal

Ministerium für Seefischerei

Direktion für Ozeanographie und Seefischerei

FORMULAR ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ

Von der Verwaltung auszufuellen // Bemerkungen

Staatsangehörigkeit //

Lizenznummer //

Datum der Unterschrift //

Ausstellungsdatum //

I-ANTRAGSTELLER

Firma

Nummer und Datum der Zulassung :

Handelsregisternummer (*)

Vorname und Name des Verantwortlichen

Geburtsdatum und -ort

Beruf

Kontonummer(*) :

Anschrift

Zahl der Beschäftigten (*) ständig(*) : nicht ständig(*) :

Name und Anschrift des Mitunterzeichners

Jahresumsatz (*)

SCHIFF

Schiffstyp Registriernummer

Derzeitiger Name Ursprünglicher Name

Wann und wo gebaut

Ursprüngliche Staatszugehörigkeit

Datum der Übernahme der senegalesischen Flagge

Vorläufig Frist Endgültig

Länge Breite Tiefe

Bruttoregistertonnen Nettoregistertonnen

Konstruktionsmaterial Tiefgang :

Marke des Hauptmotors Typ Motorleistung in PS

Propeller Festpropeller - Vorstellpropeller - Düse -

Reisegeschwindigkeit

Funkrufzeichen Frequenz

Navigations-, Ortungs- und Fernmeldeanlagen an Bord

Radar : | | Echolot, Sonar : | | Funk VHF : | |

Satellitennavigation | | Ortungsgerät (Netzsonde) | | Funk HF, BLU | |

Autopilot | | Scanmar : | | Telex | |

Kursschreiber | |

Sonstiges

KÜHLUNG

Eis - Eis + Kühlung -

Gefrieren in Lake - trocken - in gekühltem Seewasser -

Gesamte Kühlleistung (F.G.)

Gefrierleistung (Tonnen/24 Stunden)

Inhalt der Laderäume

ART DER FISCHEREI

A. Küstentrawler :

Garnelen :| | Fische :| |

Fanggerät: Garnelenschleppnetz | | Schleppnetz | | Grundleine | |

1. Schleppnetzlänge : Länge des Kopftaus :

Maschenöffnung im Tunnel : im Flügel :

2. Länge der Leine: Zahl der Haken

Zahl der Leinen Größe der Haken

B. Tiefseetrawler :

Garnelen :| | Fische und Kopffüßer :| |

Fanggerät : Schleppnetz | | Garnelenschleppnetz | | Grundleine | |

1. Schleppnetzlänge : Länge des Kopftaus :

Maschenöffnung im Tunnel : im Flügel :

2. Länge der Leine: Zahl der Haken

Zahl der Leinen Größe der Haken

C. Pelagische Küstenfischerei :

Pelagisches Schleppnetz :| | Wade :| |

1.Schleppnetzlänge : Länge des Kopftaus :

Maschenöffnung im Tunnel :

2. Länge der Wade : Höhe der Wade :

Maschenöffnung (gestreckt)

D. Fischerei auf pelagische Arten (Thunfischfang)

Art des Fanggeräts Wade | | Angel | | Langleine | |

1. Länge der Wade : Höhe der Wade :

Maschenöffnung (gestreckt)

2. Anzahl Angeln : :

3. Langleine

Länge der Leine: Zahl der Haken

Zahl der Leinen Größe der Haken

Zahl der Tanks : Kapazität in Tonnen

E. Langleinen- und Korbreusenfischerei

Zahl der Korbreusen Material

Länge (Durchmesser unten) : Breite (Durchmesser oben) :

Durchmesser am Eingang : Abdeckung :

Maschenöffnung (Abdeckung) :

ANLAGEN AN LAND [5]

[5] Für ausländische Schiffe fakultativ

Anschrift und Zulassungsnummer

Firma

Tätigkeiten

Binnenländischer Fischhandel | | Ausfuhr | |

Art und Nr. der Großhändlerkarte

Beschreibung der Kühl- und Bearbeitungsanlagen

Zahl der Beschäftigten (*) Senegalesen Ausländer

ständig : nicht ständig :

Anlage 2

Fangmeldung der Langleinenfischer und der Reusenfischer

NAME DES SCHIFFS ART DER FISCHEREI (Langleinen oder Korbreusen) ABSTAND

(Haken oder Korbreusen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 3

Fangmeldung für Grundschleppnetzfischer

Fangreise vom: bis:

Name des Schiffes

Kühlschiff oder Froster:

STAATSZUGEHÖRIGKEIT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 4

Fangmeldung der Thunfischfänger

Fangreise vom: bis:

Name des Schiffes

Angeln oder Waden:

STAATSZUGEHÖRIGKEIT

In der senegalesischen Wirtschaftszone getätigte Fänge

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 5

Fangmeldung der Thunfischwadenfänger

Eine Zeile pro Fischzug, Kreuze in den Spalten "Sichtung" und "Hol"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 6

REPUBLIK SENEGAL

Logbuch

Datum Uhrzeit

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e): Externe Aspekte bestimmter Politiken der Gemeinschaft

Tätigkeit(en): Internationale Fischereiübereinkommen

Bezeichnung der Massnahme: Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Fischereiabkommen EG/Republik Senegal

1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

B78000 : ,Internationale Fischereiübereinkommen"

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 64 Mio. EUR (VE/ZE)

2.2 Geltungsdauer: 2002-2006

2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben: 64 Mio. EUR

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Gesamtaufwand für Humanressourcen und sonstige Verwaltungsausgaben (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

|X| Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

| | Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau

| | sowie gegebenenfalls einen Rückgriff auf die Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

|X| Keinerlei finanzielle Auswirkungen

ODER

| | Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

- N.B.: Einzelangaben und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen.

in Mio. EUR (bis zur 1. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(Beschreibung für jede einzelne Haushaltslinie; die Tabelle ist um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern, wenn die Wirkung der Maßnahme sich über mehrere Haushaltslinien erstreckt).

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 37 des Vertrags in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1.

Abkommen Senegal (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S.17).

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

5.1.1 Ziele

Die Verlängerung des Protokolls zum Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Senegal ist am 31. Dezember 2001 ausgelaufen. In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste haben die Gemeinschaft und die Republik Senegal Verhandlungen geführt, um das vorangegangene Protokoll zu erneuern und die Änderungen oder Zusätze festzulegen, die in das Abkommen über die Fischerei vor der senegalesischen Küste aufgenommen werden sollen. Ziel dieser Erneuerung ist es, den Gemeinschaftsreedern die Wiederaufnahme ihrer seit dem 1. Januar 2002 ausgesetzten Fangtätigkeiten in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Senegals nach den Vorgaben im Protokoll zu ermöglichen, das von der Kommission im Namen der Gemeinschaft und dem Verhandlungsführer Senegals am Ende der Verhandlungen paraphiert wurde, die vom 24. bis 25. Juni 2002 in Dakar stattfanden.

5.1.2 Maßnahmen in Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

Die Bewertung des ausgelaufenen Protokolls (1997/2001 mit Verlängerung bis 31. Dezember 2001) wurde von den zuständigen Referaten der GD Fischerei der Kommission vorgenommen.

Das Protokoll 1997/2001 sah Fangmöglichkeiten für 41 Thunfischwadenfänger, 23 Oberflächen-Langleinenfischer, 12 Thunfischfänger mit Angeln, 10 000 BRT für die Schleppnetzfischerei und 22 pelagische Schiffe vor.

Es hat sich gezeigt, dass die durchschnittliche Nutzung, ausgedrückt als Inanspruchnahme der Lizenzen, bei Thunfischfängern mit Angeln (90-100 %), Küsten-Trawler der Kat. 1 (100 %), Küsten-Trawler der Kat. 3 (90 %), Tiefsee-Frostertrawlern, die Krebstiere fangen (Kat. 4, 88 %) und Thunfischwadenfängern (84 %) sehr gut war. Bei Tiefsee-Trawlern war die durchschnittliche Nutzung zu gering (Kat. 2, 59 %) und bei pelagischen Schiffen gleich Null. Die schwache Nutzung in der Kategorie 2 ist im Wesentlichen auf die jahreszeitlichen Schwankungen in dieser Fischerei zurückzuführen, die außerdem durch eine starre Regelung der Jahreslizenzen benachteiligt wird.

Der in diesem Protokoll vorgesehene Thunfischfang ist fester Bestandteil des Netzes von Thunfischabkommen für den Atlantik, das es der Gemeinschaftsflotte gestattet, den wandernden Beständen zu folgen.

Da Thunfisch eine äußerst weit wandernde Art ist, können die tatsächlich in einem bestimmten Gebiet erzielten Fänge von einem Jahr zum anderen deutlich schwanken. Die Fangmengen der Gemeinschaftsflotte in den senegalesischen Gewässern lassen sich daher nicht vorhersagen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der gefangene Thunfisch zur Verarbeitung nach Europa (Spanien, Italien, Frankreich und Portugal) sowie an die Konservenfabriken bestimmter westafrikanischer Länder verschickt wird (vor allem Senegal, aber auch Côte d'Ivoire und Ghana), die einen Großteil ihrer Produktion wiederum auf den Gemeinschaftsmarkt ausführen.

5.1.3 Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

Der Bericht über die Ex-post-Bewertung der Fischereiabkommen vom September 1999 (IFREMER) hat zu bestimmten Schlussfolgerungen geführt, die bei den Verhandlungen mit Senegal berücksichtigt wurden. So wurden z.B. die Gebühren für die Reeder erhöht. Im Rahmen der Partnerschaft werden gezielte Maßnahmen durchgeführt, für die 19 % des Gesamtbetrags der finanziellen Gegenleistung zur Verfügung gestellt werden.

5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

Das am 25. Juni 2002 unterzeichnete Protokoll sieht Fangmöglichkeiten vor für:

- 39 Thunfischwadenfänger

- 23 Oberflächen-Langleinenfischer

- 16 Thunfischfänger mit Angeln

- 8 000 BRT für Trawler und Grundleinenfischer.

Die EG zahlt im Rahmen dieses neuen vierjährigen Protokolls (2002-2006) eine finanzielle Gegenleistung von insgesamt 64 000 000 EUR über vier Jahre, gegenüber 48 000 000 EUR für vier Jahre im vorangegangenen Protokoll (1997/2001).

Von diesem Betrag werden 19 %, d. h. 12 000 000 EUR über vier Jahre (3 000 000 EUR jährlich) für die Finanzierung von Partnerschaftsmaßnahmen verwendet, die darauf abzielen, eine nachhaltige und verantwortungsvolle Fischerei in Senegal (Bestandsabschätzung, Überwachung und Kontrolle der Fischerei, Verbesserung der Sicherheit in der handwerklichen Fischerei, Evaluierung und Audit der Partnerschaftsmaßnahmen usw.) zu fördern. Diese Beträge werden den senegalesischen Behörden auf der Grundlage einer jährlichen Ausgabenplanung in Jahrestranchen zur Verfügung gestellt:

Der Restbetrag der finanziellen Gegenleistung, d. h. der finanzielle Ausgleich in Höhe von 52 000 000 EUR über vier Jahre, wird auf ein Konto des Schatzamtes gezahlt.

Die erste Tranche muss vor dem 31. Dezember 2002 gezahlt werden.

Die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung, die im Protokoll vorgesehen sind, sind durch mehrere Faktoren gerechtfertigt:

1. Interesse der Mitgliedstaaten : seitdem die Verhandlungen mit Marokko gescheitert sind, ist der Nutzungsgrad der übrigen Fischereiabkommen angestiegen und das Interesse der Mitgliedstaaten, neue Fangmöglichkeiten im Rahmen anderer Abkommen zu finden, hat erheblich zugenommen (EG-Flotte im Hafen von Dakar, Anlandungen der Fänge aus anderen AWZ in Dakar).

2. Thunfischfang: Da Thunfisch eine äußerst weit wandernde Art ist, können die tatsächlich in einem bestimmten Gebiet erzielten Fänge von einem Fischwirtschaftsjahr zum anderen erheblich schwanken. Die Fänge der Gemeinschaftsflotte in den Gewässern eines Drittlandes können daher nicht vorhergesagt werden. Die Thunfischvereinbarungen sind ein fester Bestandteil der von der EG mit Drittländern geschlossenen Thunfischabkommen und können nicht unabhängig von diesen Abkommen bewertet werden.

Der Handelswert von Thunfisch beträgt je nach Art 500 EUR bis 1 500 EUR je Tonne.

3. Schleppnetzfischerei: Der mittlere Handelswert der im Rahmen der Kategorien 1, 2 und 3 gefangenen Arten liegt zwischen 5 000 EUR und 10 000 EUR je Tonne. Außerdem gestattet die im neuen Protokoll enthaltene Festlegung der Fangmöglichkeiten ,monatlich im Jahresdurchschnitt" oder ,je Quartal" ohne Begrenzung der Zahl der Schiffe eine große Flexibilität bei der Nutzung der Bestände. Hiermit dürfte eine bessere Rentabilität des Protokolls erzielt werden.

4. Verantwortungsvolle und nachhaltige Fischerei: Die Tatsache, dass die Republik Senegal beschlossen hat, mindestens 19 % der finanziellen Gegenleistung für die Finanzierung von gezielten Maßnahmen zur Förderung des Fischereisektors Senegals (Forschung, Überwachung usw.) zu verwenden, ist unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz von Fischerei und Entwicklung ebenfalls von Bedeutung für die Gemeinschaft. Dies ist das erste Mal, dass solche Maßnahmen und auch das entsprechende ,follow-up" Teil dieses Fischereiabkommens sind. Im Protokoll 1994/96 waren zwar auch schon gezielte Maßnahmen vorgesehen, allerdings ohne Programm und ,follow-up". Im Protokoll 1997/2001 war keine obligatorische Verwendung der finanziellen Gegenleistung für gezielte Maßnahmen festgelegt worden, Senegal hatte sich jedoch aus eigenen Stücken verpflichtet, 50 % davon für solche Maßnahmen zu verwenden. Das Protokoll enthielt aber keine Bestimmungen für die Überprüfung der tatsächlichen Umsetzung der Maßnahmen. Daher sind die neuen Bestimmungen in diesem Bereich ein echter Fortschritt.

5. AKP-Staaten: In den vom Rat festgelegten Verhandlungsdirektiven für Fischereiabkommen mit AKP-Staaten ist vorgesehen, dass den Interessen der Gemeinschaft an der Aufrechterhaltung oder Schaffung von Fischereibeziehungen mit den betreffenden Ländern Rechnung zu tragen ist.

6. Geltungsdauer: Trotz der vierjährigen Geltungsdauer des letzten Protokolls wollte Senegal anfangs nur eine zweijährige Laufzeit, wie in der Zeit vor 1997. Die EU zieht jedoch eine vierjährige Laufzeit vor, weil dadurch mehr mittelfristige Planungssicherheit für die Gemeinschaftsflotte und mehr Stabilität erreicht wird. (Die Fangmöglichkeiten werden von Jahr zu Jahr im Rahmen der jährlichen wissenschaftlichen Tagung überprüft und die finanzielle Gegenleistung gegebenenfalls angepasst - siehe Artikel 4 des Protokolls).

5.3 Durchführungsmodalitäten

Die Umsetzung des Protokolls obliegt ausschließlich der Kommission, die diese Aufgabe mit Hilfe ihrer Bediensteten in Brüssel und ihrer Delegation in Senegal wahrnehmen wird.

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

6.1.1 Finanzielle Interventionen

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.2. Berechnung der Kosten für jede einzelne der vorgesehenen Maßnahmen zu Lasten von Teil B (während des gesamten Planungszeitraums)

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

Der Bedarf an Personal und Verwaltungsmitteln muss aus den Mitteln gedeckt werden, die der für die Durchführung der Maßnahme zuständigen GD zur Verfügung gestellt werden.

7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.2 Finanzielle Gesamtbelastung für Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

(1) Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Es ist nicht möglich, die Auswirkungen eines bestimmten Protokolls auf die Arbeitsbelastung des für dieses Dossier zuständigen Referats der GD Fischerei in Zahlen auszudrücken.

Die Erneuerung von Protokollen im Rahmen bestehender Fischereiabkommen ist eine der Aufgaben dieses Referats, ist jedoch als solche ohne spezifische Auswirkungen auf die Verwaltungsausgaben.

Auch wenn das Protokoll nicht geschlossen (paraphiert) worden wäre, hätte dies eine Menge Arbeit sowie beträchtliche Ausgaben für Reisen und Sitzungen mit sich gebracht.

8. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

8.1 Begleitung

Die Ausnutzung der Fangmöglichkeiten wird sowohl in Bezug auf die Ausstellung von Lizenzen als auch in Bezug auf die Fangmengen und ihren Wert ständig bewertet.

Der finanzielle Ausgleich und die Beträge für die Partnerschaftsmaßnahmen werden jährlich auf ein von den senegalesischen Behörden bezeichnetes Konto beim Schatzamt überwiesen.

Die Beträge zur Finanzierung der Partnerschaftsmaßnahmen werden den senegalesischen Behörden auf der Grundlage der jährlichen Verwendungsplanung (siehe Artikel 4 des Protokolls) in Jahrestranchen zur Verfügung gestellt.

Binnen vier Monaten nach jedem Jahrestag der Unterzeichnung des Protokolls muss der Kommission ein detaillierter Bericht über die Durchführung der Maßnahmen sowie die erzielten Ergebnisse vorgelegt werden. Dieser Bericht wird von dem in Artikel 11 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss geprüft. Die Kommission hat das Recht, zusätzliche Auskünfte anzufordern und die betreffenden Zahlungen nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung der geplanten Maßnahmen zu überprüfen.

Bei Bedarf können die EG und die Republik Senegal in allen Fragen, die die Umsetzung dieses Protokolls betreffen, im Rahmen eines gemischten Ausschusses zusammentreten, um die ordnungsgemäße Anwendung des Protokolls zu gewährleisten.

8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Vor einer etwaigen Erneuerung im Jahr 2006 wird das Protokoll einer Gesamtbewertung für den Zeitraum 2002 - 2006 anhand von Indikatoren unterzogen, die die Ergebnisse (Fangmengen, Wert der Fänge) und die Auswirkungen messen (Anzahl geschaffener und erhaltener Arbeitsplätze, Verhältnis zwischen den Kosten des Protokolls und dem Wert der Fänge).

Auf die gezielten Maßnahmen wird nachfolgend eingegangen.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Da die Gemeinschaft den finanziellen Ausgleich als direkte Gegenleistung für die gebotenen Fangmöglichkeiten erbringt, kann das Drittland die Mittel nach eigenem Ermessen verwenden. Allerdings besteht die Pflicht, der Kommission nach Maßgabe des Protokolls über die Verwendung bestimmter Mittel Bericht zu erstatten. So muss für sämtliche Maßnahmen nach Artikel 4 des Protokolls ein Jahresbericht über deren Durchführung und die erzielten Ergebnisse vorgelegt werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, zu den Ergebnissen zusätzliche Auskünfte zu verlangen und die Zahlungen nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung der Aktionen zu überprüfen.

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Abkommens fischen, müssen der Kommission ferner die Richtigkeit der Angaben in den Tonnagebescheinigungen der Schiffe bestätigen, damit die Lizenzgebühren auf sicherer Grundlage berechnet werden können.

Das Protokoll verlangt von den Gemeinschaftsschiffen außerdem Fangmeldungen (die an die Kommission und die senegalesischen Behörden übermittelt werden müssen), die als Grundlage für die Endabrechnung der im Rahmen des Protokolls getätigten Fänge und die entsprechenden Gebühren dienen.