52002PC0486

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz /* KOM/2002/0486 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND UND ZIELE DES VORSCHLAGS

1. Rechtsgrundlage der Tätigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ist Artikel 137 des Vertrags. Dieser Tätigkeitsbereich gehört inzwischen zu den wichtigsten und am weitesten entwickelten in der Sozialpolitik der Europäischen Union.

Tatsächlich war die Verbesserung von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer von Anfang an ein besonderes Anliegen der Gemeinschaftspolitik, und zwar schon seit 1952, damals im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Mit dem Vertrag von Rom wurden die Bemühungen auf sämtliche Wirtschaftszweige ausgedehnt.

Aber erst seit Ende der 70er Jahre führte das wachsende Bewusstsein von der Wichtigkeit dieses Bereichs dazu, dass ein kohärentes Regelwerk entstand, das 1989 mit der Annahme der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG [1] durch den Rat gekrönt wurde.

[1] ABL. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

Zwischen 1978 und 2000 wurden vier Aktionsprogramme der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ausgearbeitet und durchgeführt. Ein Strategiepapier mit Leitlinien für die künftige Tätigkeit der Gemeinschaft auf diesem Gebiet wurde kürzlich von der Kommission auf der Grundlage der Mitteilung ,Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006" angenommen [2].

[2] KOM (2002) 118 endg. vom 11.3.2002.

2. Derzeit unterstützen vier Ausschüsse die Kommission bei der Ausarbeitung von Rechtstexten und der Durchführung der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz:

- der Beratende Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Kurzbezeichnung: Beratender Ausschuss), eingesetzt mit Beschluss 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1984 [3],

[3] ABL. L 185 vom 9.7.1974, S. 15.

- der Ständige Ausschuss für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Industriezweigen (Kurzbezeichnung: Ständiger Ausschuss), der mit Entscheidungen auf der 36. und der 42. Tagung des Rates am 6. September 1956 sowie am 9. und 10. Mai 1957 eingesetzt wurde, wie in der Entscheidung des Rates vom 9. Juli 1957 [4] niedergelegt, und dessen Zuständigkeit mit Beschluss 74/326/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 [5] auf sämtliche mineralgewinnenden Industriezweige ausgedehnt wurde,

[4] ABL. 57 vom 31.8.1957, S. 487.

[5] ABL. L 185 vom 9.7.1974, S. 18.

- der Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (SLIC), eingesetzt mit Beschluss 95/319/EG der Kommission vom 12. Juli 1995 [6], und

[6] ABL. L 188 vom 9.8.1995, S. 11.

- der Wissenschaftliche Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen (SCOEL), eingesetzt mit Beschluss 95/320/EG der Kommission vom 12. Juli 1995 [7].

[7] ABL. L 188 vom 9.8.1995, S. 14.

3. In ihrer Mitteilung über ein Gemeinschaftsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1996-2000) [8] wies die Kommission bereits auf die Notwendigkeit hin, zu einer Rationalisierung der Arbeit der beiden Ausschüsse zu gelangen, die sich auf Rechtsinstrumente des Rates stützen, also des Beratenden Ausschusses und des Ständigen Ausschusses, und zwar durch ihre Zusammenlegung, eine Senkung ihrer Mitgliederzahl und die Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats.

[8] KOM (95) 282 endg. vom 12.7.1995, S. 18.

Durch den Beitritt neuer Mitgliedsstaaten im Rahmen des laufenden Erweiterungsprozesses würde die Mitgliederzahl der Ausschüsse stark steigen, was negative Auswirkungen auf die Effizienz ihrer Arbeit haben könnte.

In der Mitteilung der Kommission über eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit 2002-2006 wird außerdem festgestellt: ,Eine wirksame Durchführung des Gemeinschaftsrechts hängt von einer engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ab. Diese Zusammenarbeit ließe sich verbessern und vereinfachen, wenn die beiden beratenden Ausschüsse (Beratender Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Ständiger Ausschuss für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Industriezweigen) zu einem einzigen Beratenden Ausschuss für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zusammengelegt würden" [9].

[9] KOM (2002) 118 endg., Punkt 3.3.1.4.

Ganz allgemein machen die weitgehenden Veränderungen, die in den letzten Jahren in der Arbeitswelt und im europäischen Einigungsprozess eingetreten sind, insbesondere durch die Aufnahme eines Protokolls über die Sozialpolitik in den Vertrag von Amsterdam und durch die mit der laufenden Erweiterungsrunde eröffneten neuen Perspektiven, eine kritische und konstruktive Überprüfung der Konzertierungsvorgänge und der zu diesem Zweck in der Europäischen Union eingerichteten Organismen erforderlich.

Der vorliegende Vorschlag für einen Beschluss des Rates schließt an diese Überlegungen an. Er war Gegenstand eingehender Diskussionen mit den Sozialpartnern und den Regierungsvertretern im Beratenden Ausschuss, der dazu eine Stellungnahme abgegeben hat. Durch die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und durch Aufhebung der Beschlüsse, mit denen der bisherige Beratende Ausschuss und der Ständige Ausschuss eingesetzt wurden, zielt der vorliegende Vorschlag darauf ab, einen erweiterten Rahmen zu schaffen, in den sich die Aufgaben der beiden bestehenden Ausschüsse einfügen und durch den ihre Arbeit rationalisiert wird.

2. INHALT UND BEGRÜNDUNG DER VORGESCHLAGENEN MASSNAHMEN

2.1. Rechtsgrundlage des Vorschlags

Rechtsgrundlage des vorliegenden Vorschlags ist Artikel 202 zweiter Spiegelstrich des Vertrags, nach dem der Rat eine Entscheidungsbefugnis besitzt.

2.2. Form des Rechtsakts

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verlangen ihrem Wesen nach ein tripartistisches Gremium zur allgemeinen Konzertierung auf Ebene der Europäischen Union, in dem eine öffentliche, transparente und alle Betroffenen einbeziehende Debatte zur generellen Ausrichtung der einschlägigen Gemeinschaftspolitik möglich ist.

Ein solches Gremium muss in der Lage sein, das entsprechende technische und politische Fachwissen sowohl auf Ebene einzelner Initiativen auf Gemeinschaftsebene als auch auf Ebene der Bewertung von Folgen und Wirksamkeit ihrer Anwendung in den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.

In diesem Kontext muss der Rechtsakt zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Bemühen um Kontinuität, Vereinfachung und Transparenz die Form eines Beschlusses des Rates annehmen. Mit der Form eines Beschlusses des Rates wird die Kontinuität der Beratungstätigkeit in einem Rahmen deutlich gemacht - nämlich dem der tripartistischen Konzertierung -, der sich sowohl im derzeitigen Beratenden Ausschuss als auch im Ständigen Ausschuss bestens bewährt hat.

2.3. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des vorliegenden Vorschlags (Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2) ist die Gesamtheit der Tätigkeitsbereiche des privaten und öffentlichen Sektors.

Der neue Ausschuss übernimmt die Aufgaben des derzeitigen Ständigen Ausschusses, was die Gesundheitsschutz- und Sicherheitsaspekte sämtlicher mineralgewinnenden Industriezweigen angeht; seine Zuständigkeit wird außerdem auf den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch ionisierende Strahlungen ausgedehnt, der im Rahmen des Euratom-Vertrags geregelt ist.

Mit der ins Auge gefassten Vorgehensweise wird die ,generalistische" und ,horizontale" Bestimmung des Beratenden Ausschusses berücksichtigt, die sich bereits bestens bewährt hat. Dadurch wird das Konzept bestätigt, ein einziges Beratungsgremium einzusetzen, das für sämtliche Fragen zuständig ist, mit denen sich die Kommission im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz befassen kann.

Damit Sachkenntnis und Erfahrung des Ständigen Ausschusses im Spezialbereich der mineralgewinnenden Industrie nicht verloren gehen, ist im vorliegenden Vorschlag insbesondere für diesen Bereich die Einsetzung von ständigen branchenspezifischen Arbeitsgruppen vorgesehen (Erwägungsgrund 9 und Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2).

Nach Ansicht der Kommission dürfen die mit dem sozialen Dialog im Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Industriezweigen zusammenhängenden Aspekte nicht in ihrer Bedeutung unterschätzt werden. Parallel zu diesem Vorschlag beabsichtigt die Kommission, die Instrumente des sektoralen sozialen Dialogs in diesem Bereich zu verstärken.

2.4. Zuständigkeiten des neuen Ausschusses

Mit Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der Zuständigkeitsbereich des neuen Ausschusses auf die Bewertung aller Initiativen ausgedehnt, die mit den Aspekten der Arbeitssicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zusammenhängen.

Dieses Konzept entspricht der von der Kommission mehrfach aufgezeigten Notwendigkeit, die Aspekte von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz besser in die Gesamtheit der Gemeinschaftspolitiken zu integrieren, soweit sich die Ausarbeitung und Durchführung dieser Politiken auf wichtige Aspekte im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz auswirken.

Insbesondere wird mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f dem neuen Ausschuss die Aufgabe übertragen, zu allen geplanten Gemeinschaftsinitiativen, die sich auf die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz auswirken, eine Stellungnahme abzugeben.

2.5. Beziehungen zu den anderen Ausschüssen und zur Agentur in Bilbao

Die Rationalisierung der Beratungsverfahren auf Ebene der bestehenden Ausschüsse und die Integration der Tätigkeit der verschiedenen Instanzen, die an der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz beteiligt sind, stellen Prioritäten dar, an denen sich der vorliegende Vorschlag orientiert.

In diesem Kontext wird mit Artikel 2 Absatz 3 die bereits auf informeller Ebene bestehende Zusammenarbeit des Beratenden Ausschusses und der beiden technischen Ausschüsse, SLIC und SCOEL, formalisiert. Die Mechanismen dieser verstärkten Zusammenarbeit werden im Rahmen der Geschäftsordnung des neuen Ausschusses geregelt, die nach Stellungnahme der Kommission festgelegt wird (Artikel 8).

Was die Beziehungen des neuen Ausschusses und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz angeht, so wird in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g die bereits vom derzeitigen Beratenden Ausschuss wahrgenommene Aufgabe formalisiert, eine Stellungnahme zu den Arbeitsprogrammen der Agentur abzugeben.

In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e wird außerdem die Rolle des neuen Ausschusses als Informationsverbreiter, ergänzend zu den in die gleiche Richtung zielenden Aufgaben der Agentur, präzisiert.

2.6. Zusammensetzung des Ausschusses

Gemäß den Beschlüssen, mit denen sie eingesetzt wurden [10], umfassen die beiden derzeit bestehenden beratenden Gremien 90 (Beratender Ausschuss) bzw. 60 Mitglieder (Ständiger Ausschuss). Blieben alle anderen Parameter unverändert, dann müsste die Größe dieser Ausschüsse nach der Erweiterung proportional zu den neuen Mitgliedstaaten wachsen, was zu überdimensionalen Strukturen und zunehmender Beeinträchtigung ihrer Effizienz führen würde.

[10] Insbesondere Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 74/325/EWG und Artikel 3 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses im Anhang zur Entscheidung des Rates vom 9. Juli 1957.

Die Zusammensetzung des bei Zusammenlegung der beiden jetzigen Ausschüsse entstehenden neuen Ausschusses müsste daher geändert werden, um die für eine reibungslose Arbeit des neuen beratenden Gremiums erforderliche Flexibilität zu gewährleisten.

Gegenüber dem Beschluss 74/325/EWG wird daher in Artikel 3 Absatz 1 des vorliegenden Beschlussvorschlags die Zusammensetzung des Ausschusses dahingehend geändert, dass er nur noch aus einem Vertreter je Interessengruppe und je Mitgliedstaat besteht anstatt aus zwei Vertretern, wie derzeit vorgesehen.

2.7. Struktur und Arbeitsweise des Ausschusses

Die Arbeitsweise des derzeitigen Beratenden Ausschusses wird nur durch zwei verbindliche Rechtsakte geregelt, nämlich den Beschluss 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 und die vom Rat am 30. April 1976 genehmigte Geschäftsordnung [11].

[11] Dok. Lux/V/1900/76.

Die Texte, die der Ausschuss im weiteren Verlauf hervorgebracht hat (insbesondere die Stellungnahme vom 3. März 1989 über die Arbeitsmethoden des Beratenden Ausschusses und der Entwurf zur Änderung seiner Geschäftsordnung vom 23. April 1997), sind rechtlich nicht verbindlich, weshalb jegliche Änderung und/oder Ergänzung zu den genannten Rechtsakten gegenüber anders lautenden Bestimmungen im Beschluss 74/325/EWG und in der Geschäftsordnung natürlich unwirksam sind.

Insbesondere ist sowohl im Beschluss 74/325/EWG als auch in der vom Rat am 30. April 1976 genehmigten Geschäftsordnung nur vorgesehen, dass der Beratende Ausschuss Arbeitsgruppen einsetzen kann (Artikel 6 Absatz 4 des Beschlusses 74/325/EWG und Artikel 14 der Geschäftsordnung).

In der gegenwärtigen Praxis wird die Arbeit des Beratenden Ausschusses jedoch durch eine Organisationsstruktur gewährleistet, bestehend aus drei getrennten Interessengruppen, in denen sich die Vertreter der nationalen Behörden, die Arbeitnehmervertreter und die Arbeitgebervertreter organisiert haben, aus mehreren vom Ausschuss für die Behandlung spezieller technischer Fragen eingesetzten Arbeitsgruppen und aus einer Gruppe ,Programmplanung", der fünf Vertreter jeder Interessengruppe angehören und die die Arbeiten des Ausschusses koordiniert.

Mit dem vorliegenden Beschlussvorschlag (Artikel 5) soll vor allem die Organisation des Ausschusses nach Interessengruppen (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, nationale Behörden), die sich seit einer Reihe von Jahren bewährt hat, formalisiert, verstärkt und aufgewertet werden.

Außerdem ist vorgesehen, für jede Interessengruppe einen Sprecher (der Mitglied des Ausschusses sein muss) und einen Koordinator zu ernennen, die ihre jeweilige Gruppe im Vorstand vertreten; dieser Vorstand ist als ständiges, mit der Koordinierung der Arbeiten des Ausschusses betrautes Gremium geplant.

Für die Arbeitsgruppen, die diese Struktur vervollständigen, wird eine Mitgliederzahl von drei je Interessengruppe (derzeit fünf) festgelegt (Artikel 6 Absatz 4).

Außerdem ist die Möglichkeit vorgesehen, ständige branchenspezifische Arbeitsgruppen einzusetzen, die sich mit den besonderen Problemen bestimmter Wirtschaftszweige befassen (Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2).

2.8. Beschlussfassung

Unter Beibehaltung der Abstimmungsregeln gemäß Artikel 7 des Beschlusses 74/325/EWG, in dem die absolute Mehrheit der Mitglieder vorgesehen ist, erhält der neue Ausschuss mit Artikel 7 Absatz 3 des vorliegenden Vorschlags die Möglichkeit, beschleunigte Beschlussfassungsverfahren festzulegen (die im weiteren Verlauf im Rahmen seiner Geschäftsordnung zu präzisieren sind), um seine Effizienz und seine Fähigkeit zu steigern, rechtzeitig auf bestimmte Ansuchen der Kommissionsstellen zu reagieren.

2.9. Ernennung der Mitglieder und Amtszeit

Das derzeitige Verfahren zur Ernennung der Mitglieder des Beratenden Ausschusses (Artikel 4 des Beschlusses 74/325/EWG) und die Dauer der Amtszeit (Artikel 5 dieses Beschlusses) erscheinen angemessen und brauchen nicht geändert zu werden.

Mit Artikel 3 Absatz 3 wird eine geschlechtsbezogene Dimension eingeführt, indem unterstrichen wird, dass ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung erforderlich ist; außerdem wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, das ganze Spektrum des für die verschiedenen Aufgaben des Ausschusses erforderlichen Fachwissens abzudecken.

2.10. Sitzungen

Angesichts der Schwierigkeiten, die die Teilnahme eines Kommissionsmitglieds an den Sitzungen des bisherigen Beratenden Ausschusses bereitete (Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses 74/325/EWG), wird in Artikel 6 Absatz 1 des Beschlussvorschlags der Vorsitz bei den Sitzungen des neuen Ausschusses dem für die Sozialpolitik zuständigen Generaldirektor der Kommission übertragen. Mit der Anwesenheit eines Kommissionsvertreters mindestens im Range eines Direktors (falls der Generaldirektor verhindert ist) soll auf jeden Fall das angemessene politische Profil der Sitzungen des Ausschusses garantiert werden.

Die für einen guten Verlauf der Arbeiten unumgängliche Anwesenheit von Sachverständigen ist mit der vernünftigen Begrenzung auf zwei Experten vorgesehen (zusätzlich zu eventuellen Koordinatoren, die nicht Mitglieder des Ausschusses sind); die Sachverständigen werden vom Vorsitzenden des Ausschusses bzw. von jeder der Interessengruppen einberufen (Artikel 6 Absatz 3).

Nach der derzeitigen Praxis werden systematisch Beobachter zu den Vollsitzungen des Beratenden Ausschusses eingeladen (Agentur in Bilbao, Stiftung in Dublin, Ständiger Ausschuss usw.). In Artikel 6 Absatz 6 des Beschlussvorschlags wird diese Praxis dadurch formalisiert, dass eine vollständige Liste von Beobachtern festgelegt wird, die zur Teilnahme an den Arbeiten des neuen Ausschusses eingeladen werden können.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 202,

gestützt auf den nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vorgelegten Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie der Gesundheitsschutz bei der Arbeit gehören zu den Zielen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

(2) Die tiefgreifende Veränderung der Produktionsmethoden in allen Wirtschaftszweigen und die Verbreitung gefährlicher Verfahren und Stoffe haben neue Probleme im Zusammenhang mit Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz entstehen lassen.

(3) Es empfiehlt sich, ein ständiges Gremium vorzusehen, das die Aufgabe hat, die Kommission bei der Vorbereitung und Durchführung der Tätigkeiten auf den Gebieten der Sicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden und den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen zu erleichtern.

(4) Mit Entscheidungen des Ministerrats auf der 36. und der 42. Tagung des Rates am 6. September 1956 sowie am 9. und 10. Mai 1957 wurde ein Ständiger Ausschuss für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau eingesetzt, dessen Mandat mit der Entscheidung des Rates vom 9. Juli 1957 betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau [12], zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, festgelegt wurde und dessen Zuständigkeit mit Beschluss 74/326/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 über die Erstreckung der Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau auf alle mineralgewinnenden Betriebe [13] ausgedehnt wurde.

[12] ABl. 57 vom 31.8.1957, S. 487.

[13] ABl. L 185 vom 9.7.1974, S. 18.

(5) Außerdem wurde mit dem Beschluss des Rates vom 27. Juni 1974 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz [14], zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, ein derartiges ständiges Gremium für die gesamte Wirtschaft mit Ausnahme der mineralgewinnenden Betriebe und mit Ausnahme des Gesundheitsschutzes der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen eingesetzt.

[14] ABL. L 185 vom 9.7.1974, S. 15.

(6) Die weitgehenden Veränderungen, die in den letzten Jahren in der Arbeitswelt und im europäischen Einigungsprozess eingetreten sind, insbesondere durch die Aufnahme eines Protokolls über die Sozialpolitik in den Vertrag von Amsterdam und durch die mit der laufenden Erweiterungsrunde eröffneten neuen Perspektiven, machen eine kritische und konstruktive Überprüfung der Konzertierungsvorgänge und der zu diesem Zweck in der Europäischen Union eingerichteten Organismen erforderlich.

(7) In ihrer Mitteilung über ein Gemeinschaftsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1996-2000) [15] unterstrich die Kommission bereits die Notwendigkeit, zu einer Rationalisierung der Arbeit der beiden Ausschüsse zu gelangen, die sich auf Rechtsinstrumente des Rates stützen, also des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Industriezweigen, und zwar durch ihre Zusammenlegung, eine Senkung ihrer Mitgliederzahl und die Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats.

[15] KOM (95) 282 endg. vom 12.7.1995, S. 18.

(8) In der Mitteilung der Kommission ,Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006" [16] wird außerdem festgestellt, dass eine wirksame Durchführung des Gemeinschaftsrechts von einer engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten abhängt und dass diese Zusammenarbeit sich verbessern und vereinfachen ließe, wenn die beiden beratenden Ausschüsse zu einem einzigen Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zusammengelegt würden.

[16] KOM (2002) 118 endg. vom 11.3.2002, Punkt 3.3.1.4.

(9) Es erscheint angebracht, die Struktur des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beizubehalten, aber alle für eine Verbesserung seiner Arbeitsweise erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Außerdem sollten die besondere Sachkenntnis und Erfahrung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Industriezweigen erhalten werden, indem im Rahmen des Beratenden Ausschusses ständige branchenspezifische Arbeitsgruppen eingesetzt werden.

(10) Es erscheint wünschenswert, diese Reform in einen neuen Beschluss zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz als einziges Beratungsgremium und zur Aufhebung des Beschlusses 74/325/EWG zu fassen.

(11) Außerdem sollten die Entscheidungen zur Einsetzung eines Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau, die auf der 36. und der 42. Tagung des Rates am 6. September 1956 sowie am 9. und 10. Mai 1957 getroffen wurden, die Entscheidung des Rates vom 9. Juli 1957 betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau und der Beschluss 74/326/EWG aufgehoben werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Es wird ein Beratender Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (nachfolgend ,Ausschuss" genannt) eingesetzt.

Artikel 2

1. Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Arbeitssicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu unterstützen.

Diese Aufgabe betrifft sämtliche Tätigkeitsbereiche des privaten und öffentlichen Sektors einschließlich des Schutzes der Gesundheit der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, für den auf Grund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft besondere Regeln gelten.

2. Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) er führt auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen einen Meinungs- und Erfahrungsaustausch über bestehende oder geplante Vorschriften durch;

b) er trägt zur Ausarbeitung eines gemeinsamen Vorgehens bei Problemen auf den Gebieten der Sicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sowie zur Festlegung der Gemeinschaftsprioritäten und der zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen bei;

c) er macht die Kommission auf die Gebiete aufmerksam, auf denen der Erwerb neuer Kenntnisse und die Durchführung geeigneter Ausbildungs- und Forschungsmaßnahmen notwendig erscheinen;

d) er erarbeitet im Rahmen der gemeinschaftlichen Aktionsprogramme

- Kriterien und Ziele der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb,

- Verfahren, mit deren Hilfe die Unternehmen und ihr Personal die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen beurteilen und verbessern können;

e) er trägt, ergänzend zur Tätigkeit der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, zur Unterrichtung der einzelstaatlichen Behörden und der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen über die auf Gemeinschaftsebene unternommenen Schritte bei, um so ihre Zusammenarbeit zu erleichtern und ihre Initiativen zum Erfahrungsaustausch und zur Erarbeitung von Verhaltensregeln zu fördern;

f) er gibt zu allen geplanten Gemeinschaftsinitiativen, die sich auf Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz auswirken, eine Stellungnahme ab;

g) er gibt zum jährlichen Arbeitsprogramm und zum Vierjahres-Turnusprogramm der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eine Stellungnahme ab.

3. Bei der Durchführung seiner Aufgaben arbeitet der Ausschuss mit dem Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter und dem Wissenschaftlichen Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen zusammen, insbesondere auf dem Wege des Informationsaustausches.

Artikel 3

1. Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern je Mitgliedstaat, nämlich einem Vertreter der nationalen Behörden, einem Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und einem Vertreter der Arbeitgeberorganisationen.

2. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied ernannt.

Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 3 nimmt das stellvertretende Mitglied nur dann an den Sitzungen des Ausschusses teil, wenn das von ihm vertretene Vollmitglied verhindert ist.

3. Die Vollmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat ernannt, der sich bei der Ernennung der Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen um eine gerechte Vertretung der verschiedenen betroffenen Wirtschaftszweige und um ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung in den betroffenen Bereichen bemüht. Der Rat achtet darauf, dass die Mitglieder das ganze Spektrum des für die verschiedenen Aufgaben des Ausschusses erforderlichen Fachwissens abdecken.

4. Die Liste der Vollmitglieder und stellvertretenden Mitglieder wird vom Rat zur Information im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 4

1. Die Amtszeit der Vollmitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt drei Jahre. Ihre Wiederernennung ist zulässig.

2. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vollmitglieder und stellvertretenden Mitglieder im Amt, bis sie ersetzt oder wiederernannt werden.

3. Vor Ablauf der Dreijahresfrist endet die Amtszeit bei Rücktritt oder durch Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats über die Beendigung der Amtszeit.

Das Mitglied wird für die restliche Amtszeit nach dem in Artikel 3 vorgesehenen Verfahren ersetzt.

Artikel 5

1. Im Rahmen des Ausschusses werden drei Interessengruppen gebildet, denen jeweils die Vertreter der nationalen Behörden, die Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und die Vertreter der Arbeitgeberorganisationen angehören.

2. Jede Interessengruppe bestimmt eines ihrer Mitglieder zum Sprecher.

3. Jede Interessengruppe ernennt einen Koordinator, der an den Sitzungen des Ausschusses, des Vorstands und der Interessengruppe teilnimmt.

4. Mit der Organisation der Arbeiten des Ausschusses wird ein Vorstand betraut, dem zwei Vertreter der Kommissionsdienststellen sowie der Sprecher und der Koordinator jeder Interessengruppe angehören.

Artikel 6

1. Den Vorsitz im Ausschuss führt der bei der Kommission für die Sozialpolitik zuständige Generaldirektor oder, falls dieser verhindert ist, ausnahmsweise ein von ihm benannter Direktor dieser Generaldirektion. Der Vorsitzende ist nicht abstimmungsberechtigt.

2. Der Ausschuss tritt auf Einladung seines Vorsitzenden zusammen, der den Ausschuss entweder aus eigener Initiative oder auf Wunsch mindestens eines Drittels seiner Mitglieder einberuft.

3. Der Vorsitzende kann von sich aus höchstens zwei Sachverständige zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses einladen.

Jede Interessengruppe im Ausschuss kann sich von höchstens zwei Sachverständigen begleiten lassen, vorausgesetzt, sie unterrichtet den Vorsitzenden mindestens drei Tage vor der Sitzung des Ausschusses hiervon.

4. Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen, in denen ein Ausschussmitglied den Vorsitz führt. Jede Arbeitsgruppe besteht aus drei Sachverständigen je Interessengruppe.

Damit sich die Probleme eines bestimmten Wirtschaftszweigs auf regelmäßiger Basis behandeln lassen, können diese Arbeitsgruppen auch als ständige Arbeitsgruppen eingesetzt werden.

Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen legen die Ergebnisse von deren Arbeit in Form eines Berichts auf einer Sitzung des Ausschusses vor.

5. Die Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen teil.

Die Dienststellen der Kommission nehmen die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses und der Arbeitsgruppen wahr.

6. An den Sitzungen des Ausschusses können folgende Beobachter teilnehmen:

- der Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

- der Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen,

- je Interessengruppe ein Vertreter der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums.

Auf eine mit Gründen versehene Stellungnahme des Vorstands hin kann der Vorsitzende andere Beobachter zu einer oder mehreren Sitzungen des Ausschusses zulassen.

Artikel 7

1. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder.

2. Die Stellungnahmen des Ausschusses sind mit Gründen zu versehen. Sie werden mit der absoluten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen; ihnen ist eine Darstellung der Auffassungen der Minderheit beizufügen, wenn diese es beantragt.

3. Der Ausschuss legt beschleunigte Beschlussfassungsverfahren fest, für die die Absätze 1 und 2 mutatis mutandis gelten.

Artikel 8

Der Ausschuss gibt sich nach Stellungnahme der Kommission eine Geschäftsordnung, in der die praktischen Modalitäten seiner Arbeit, insbesondere hinsichtlich der beschleunigten Beschlussfassungsverfahren, und die Mechanismen der verstärkten Zusammenarbeit mit dem Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter und mit dem Wissenschaftlichen Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen festgelegt sind. Die Geschäftsordnung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information übermittelt.

Artikel 9

Unbeschadet des Artikels 287 des Vertrags dürfen die Mitglieder des Ausschusses Informationen, von denen sie durch die Tätigkeit des Ausschusses oder der Arbeitsgruppen Kenntnis erhalten, nicht weitergeben, wenn die Kommission ihnen mitteilt, dass die erbetene Stellungnahme oder die gestellte Frage sich auf einen Gegenstand mit vertraulichem Charakter bezieht.

In solchen Fällen nehmen nur die Mitglieder des Ausschusses und die Vertreter der Dienststellen der Kommission an den Sitzungen teil.

Artikel 10

Die Entscheidungen zur Einsetzung eines Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau, die auf der 36. und der 42. Tagung des Rates am 6. September 1956 sowie am 9. und 10. Mai 1957 getroffen wurden, die Entscheidung des Rates vom 9. Juli 1957 betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau und die Beschlüsse 74/325/EWG und 74/326/EWG werden aufgehoben.

Artikel 11

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der Massnahme

Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

2. Haushaltslinien

A-2531 Beratender Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

A-2530 Ständiger Ausschuss für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Industriezweigen

3. Rechtsgrundlage

Artikel 202 EG-Vertrag. Ratsbeschluss voraussichtlich 2003.

4. Beschreibung der Massnahme

4.1 Allgemeines Ziel

Die Kommission hat wiederholt auf die Notwendigkeit hingewiesen, zu einer Rationalisierung der Arbeit der beiden beratenden Ausschüsse im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitplatz zu gelangen, also des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Industriezweigen, und zwar durch ihre Zusammenlegung, eine Senkung ihrer Mitgliederzahl und die Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats. An diese Überlegungen anschließend, zielt der vorliegende Vorschlag darauf ab, ein einziges Beratungsgremium einzusetzen, das die Aufgaben beider bestehenden Ausschüsse übernimmt und für sämtliche Fragen zuständig ist, mit denen sich die Kommission im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz befassen kann.

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

Unbefristet

5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen

5.1 Obligatorische/Nichtobligatorische Ausgaben

Nichtobligatorische Ausgaben

5.2 Getrennte/nicht getrennte Mittel

Nicht getrennte Mittel

5.3 Art der Einnahmen

Art der Einnahmen: keine

6. Art der Ausgaben/Einnahmen

100 % für das erforderliche Personal und die Kosten der Sitzungen und Workshops

7. Finanzielle Auswirkungen

Keine Auswirkungen auf die Betriebskosten; bezüglich der Verwaltungsausgaben siehe Ziffer 10.

8. Betrugsbekämpfungsmassnahmen

Die Ausgaben werden entsprechend den normalen Verwaltungsbestimmungen für die Erstattung der Ausgaben von zu Sitzungen eingeladenen Sachverständigen getätigt.

9. Angaben zur Kostenwirksamkeitsanalyse

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

Einsetzung eines einzigen beratenden Ausschusses im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, das die Aufgaben der beiden bestehenden Ausschüsse in einem erweiterten Rahmen übernimmt.

Durch die Verringerung der Gesamtzahl der Mitglieder und die Zusammenfassung der Aufgaben in einer einzigen Verwaltungsstruktur soll eine bessere Nutzung der verfügbaren Mittel gewährleistet werden.

9.2 Begründung der Maßnahme

Die weitgehenden Veränderungen, die in den letzten Jahren in der Arbeitswelt eingetreten sind, und die mit der laufenden Erweiterungsrunde eröffneten neuen Perspektiven machen eine kritische und konstruktive Überprüfung der Konzertierungsvorgänge und der zu diesem Zweck in der Europäischen Union eingerichteten Organismen erforderlich.

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verlangen ihrem Wesen nach ein tripartistisches Gremium zur allgemeinen Konzertierung auf Ebene der Europäischen Union, in dem eine öffentliche, transparente und alle Betroffenen einbeziehende Debatte zur generellen Ausrichtung der einschlägigen Gemeinschaftspolitik möglich ist.

Blieben alle anderen Parameter unverändert, dann würde außerdem der Beitritt neuer Mitgliedstaaten im Rahmen der laufenden Erweiterungsrunde einen signifikanten Anstieg der Mitgliedzahlen in den bestehenden Ausschüssen verursachen, was zu überdimensionalen Strukturen und zunehmender Beeinträchtigung ihrer Effizienz führen würde.

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

Aufgabe des Ausschusses ist die Ausarbeitung von Stellungnahmen für die Kommission.

9.4 Übereinstimmung mit der Finanzplanung

Die vorgesehenen Maßnahmen sind in der Finanzplanung der GD EMPL berücksichtigt.

10. Verwaltungsausgaben (Teil A des Einzelplans III des Gesamt haushaltsplans)

10.1 Auswirkung auf den Personalbestand

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Derzeit arbeitet jeder der beiden bestehenden Ausschüsse mit der oben angegebenen Gesamtmitarbeiterzahl.

10.2 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

Für die Finanzierung der beiden bestehenden Ausschüsse sind derzeit die beiden Haushaltslinien A-2531 (Beratender Ausschuss) und A-2530 (Ständiger Ausschuss) vorgesehen, mit einer Gesamtmittelausstattung von 785 000 EUR (385 000 EUR für die Linie A-2531 und 400 000 EUR für die Linie A-2530).

Durch die Einrichtung eines einzigen Ausschusses, der die Aufgaben der beiden bestehenden Ausschüsse übernimmt, werden die Ausgaben aus einer einzigen Haushaltslinie gedeckt (A-2531), was zu einem bedeutenden Rückgang der Verwaltungsausgaben führen wird.

Laut Schätzungen wird der Ausschuss jährlich 3 Vollsitzungen abhalten (mit jeweils einer Sitzung der drei Interessengruppen am Vortag); dazu kommen jährlich 3 Sitzungen der Interessengruppen, 6 Sitzungen des Vorstands, der die Arbeiten des Ausschusses koordiniert, und durchschnittlich 36 Sitzungen der geplanten 18 Arbeitsgruppen, was jährlichen Gesamtausgaben von 608 850 EUR aus der Haushaltslinie A-2531 entspricht.

EUR

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Alle auf Titel A2 entfallenden Ausgaben werden über die jährliche Zuteilung von Verwaltungsmitteln finanziert.