52002PC0462

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft /* KOM/2002/0462 endg. - CNS 2002/0203 */

Amtsblatt Nr. 331 E vom 31/12/2002 S. 0169 - 0171


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund

Das Europäische Parlament und der Rat haben am 30. Mai 2001 die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erlassen, die den allgemeinen Rahmen für die Ausübung des Rechts auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission festlegt.

Artikel 18 dieser Verordnung sieht vor, dass die Kommission die Vereinbarkeit der Verordnung Nr. 354/83 über die Freigabe der historischen Archive der EWG und der EAG mit den Grundsätzen und Einschränkungen, die durch die neue Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten festgelegt werden, prüft.

Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 legt fest, dass die in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Ausnahmeregelungen des Zugangsrechts höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren gelten. Die Ausnahmeregelungen bezüglich des Schutzes der Privatsphäre (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) oder der geschäftlichen Interessen (Artikel 4 Absatz 2, erster Gedankenstrich) sowie die Sonderbestimmungen hinsichtlich der Behandlung sensibler Dokumente (Artikel 9) können allerdings erforderlichenfalls nach Ablauf dieses Zeitraums weiter Anwendung finden.

2. Organe, die unter die Verordnung fallen (Artikel 1)

Da der Rechnungshof ein Organ im Sinne von Artikel 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geworden ist [1], ist es nicht länger notwendig, ihn in diesem ersten Artikel den Organen gleichzustellen. Zwecks Anwendung dieser Verordnung werden der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen den in Artikel 7 Absatz 1 des genannten Vertrages aufgeführten Organen gleichgestellt.

[1] ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 173.

3. Verlängerung der 30-Jahresfrist in bestimmten Ausnahmefällen:

- Schutz der Privatsphäre: die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 gilt weder für Personalakten der Europäischen Gemeinschaften, noch für Dokumente, die Angaben über das Privat- oder Berufsleben einer bestimmten Person enthalten; diese Dokumente sind vom Zugangsrecht ausgeschlossen. Dieser Ausschluss einer Dokumentenkategorie ist nicht mit dem allgemeinen Grundsatz der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vereinbar, wonach jedes Dokument zugänglich ist, es sei denn, dass durch die Verbreitung seines Inhalts eines der durch die Verordnung ausdrücklich geschützten Interessen beeinträchtigt würde.

Der Schutz der Privatsphäre bildet eine Ausnahmeregelung zum Zugangsrecht, die unter den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 [2] über die Frist von 30 Jahren hinaus anwendbar bleiben kann.

[2] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

- Schutz der geschäftlichen Interessen: bevor das Organ beschließt, nach Ablauf der Frist von 30 Jahren Schriftstücke und sonstiges Archivgut, deren Verbreitung die geschäftlichen Interessen beeinträchtigen könnte, öffentlich zugänglich zu machen, unterrichtet es die Unternehmen oder andere betroffene Dritte entsprechend den von jedem Organ festzulegenden Anwendungsbestimmungen über seine Absicht, diese Dokumente öffentlich zugänglich zu machen.

- Schutz sensibler Dokumente: die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 definiert sensible Dokumente als Dokumente, die mindestens als "vertraulich" eingestuft werden, um das öffentliche Interesse im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung und militärische Belange, die internationalen Beziehungen und die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats zu schützen.

Das Organ prüft nach Ablauf der Frist von 30 Jahren, ob der Geheimhaltungsgrad eines sensiblen Dokuments aufrechterhalten werden soll. Ist dies der Fall, wird das Dokument nicht freigegeben, sondern gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 regelmäßig einer neuen Prüfung unterzogen.

4. Wegfall der kategorialen Beschränkungen (Artikel 3)

Die Bestimmungen von Artikel 3 Absätze 1(b), 1(c) und 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 schließen bestimmte Dokumentenkategorien vom Recht auf öffentlichen Zugang aus: die von der Euratom-Versorgungsagentur geschlossenen Verträge, Schriftstücke und sonstiges Archivgut betreffend Rechtssachen, die vor dem Gerichtshof der EG als Rechtssprechungsorgan behandelt wurden, sowie Schriftstücke, die als "vertraulich" behandelt werden oder unter einen strengeren Geheimhaltungsgrad fallen.

In der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fallen diese Dokumente unter das Zugangsrecht, und ihre Freigabe kann nur aufgrund der in Artikel 4 vorgesehenen Ausnahmeregelungen sowie aufgrund der Sonderbestimmungen gemäß Artikel 9 verweigert werden. Es empfiehlt sich daher, das kategoriale Ausnahmeregelungssystem der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 nicht länger anzuwenden und die Dokumente gegebenenfalls auf der Grundlage einer der Ausnahmeregelungen des Zugangsrechts, deren verlängerte Gültigkeitsdauer in Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehen ist, zu schützen.

Gleichwohl ist es angebracht, die in Artikel 3 Absatz 1(a) der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 vorgesehene Beschränkung des Zugangsrechts beizubehalten. Sie betrifft Schriftstücke, die in einen der Geheimschutzgrade gemäß Verordnung Nr. 3 von 1958 zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft eingestuft worden sind. Entsprechend der Rechtssprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 15.12.1987, Deutsche Babcock, Rechtssache 328/85, Slg. 1987, S. 5119) gelten der EG-Vertrag und die auf seiner Grundlage verabschiedeten Bestimmungen für Angelegenheiten des EAG-Vertrages nur, wenn andere Bestimmungen fehlen. Die betreffenden Geheimhaltungsvorschriften fallen somit nicht in den Anwendungsbereich der in Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und in Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 vorgesehenen Zugangsregelungen. Fehlen hingegen EAG-Bestimmungen, die den Ausschluss der Versorgungsverträge verlangen, kann Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) nicht aufrechterhalten werden. Gleichwohl ist der Schutz der Versorgungsverträge in dem Maße gewährleistet, in dem sie unter die Ausnahmeregelung zum Schutz der geschäftlichen Interessen fallen.

2002/0203 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Kommission [3],

[3] ABl. L ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [4],

[4] ABl. L ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [5] festgelegt.

[5] ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(2) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gelten die dort vorgesehenen Ausnahmeregelungen des Zugangsrechts höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren. Die Ausnahmeregelungen bezüglich des Schutzes der Privatsphäre oder der geschäftlichen Interessen sowie die Sonderbestimmungen hinsichtlich der Behandlung sensibler Dokumente können allerdings erforderlichenfalls nach Ablauf dieses Zeitraums weiter Anwendung finden.

(3) Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates [6] verfügt, dass bestimmte Dokumentenkategorien nach Ablauf von 30 Jahren ab dem Erstellungsdatum dieser Dokumente nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Diese Ausschlussbestimmungen müssen mit den in Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen des Zugangsrechts in Einklang gebracht werden.

[6] ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1.

(4) Zwecks Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 ist nunmehr vorzusehen, dass der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen den in Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Organen gleichgestellt werden.

(5) Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 muss folglich geändert werden,

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 wird wie folgt geändert:

1) In Artikel 1 wird Absatz 1 durch folgenden Text ersetzt:

« 1. Die Organe der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, nachstehend « Organe » genannt, legen historische Archive an und machen sie unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen und nach Ablauf einer Frist von 30 Jahren ab dem Erstellungsdatum der Dokumente öffentlich zugänglich. Zwecks Anwendung dieser Verordnung werden der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen den in Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Organen gleichgestellt. »

2) Die Artikel 2 und 3 werden durch folgenden Text ersetzt:

«Artikel 2

1. Bei Dokumenten, die unter die Ausnahmeregelungen zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen sowie der geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, fallen, können diese Ausnahmeregelungen auch über die Frist von 30 Jahren hinaus gelten, wenn die für sie geltenden Anwendungsbedingungen nach wie vor gegeben sind.

2. Für den Zugang zu Dokumenten, die Angaben über das Privat- oder Berufsleben einer bestimmten Person enthalten, einschließlich der Personalakten der Europäischen Gemeinschaften, ist die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, insbesondere Artikel 4 und 5, maßgeblich.

3. Bevor das Organ beschließt, Dokumente, deren Verbreitung die geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, beeinträchtigen könnte, öffentlich zugänglich zu machen, unterrichtet es das Unternehmen oder die betroffene Person entsprechend den von jedem Organ festzulegenden Anwendungsbestimmungen über seine Absicht, die betreffenden Dokumente freizugeben. Diese Dokumente werden nicht öffentlich zugänglich gemacht, wenn das Organ aufgrund von Hinweisen betroffener Dritter zu der Auffassung gelangt, dass ihre Freigabe diese geschäftlichen Interessen beeinträchtigt, es sei denn, ein höheres öffentliches Interesse rechtfertigt diese Freigabe.

4. Sensible Dokumente im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sind im Rahmen der durch diese Vorschrift festgelegten Einschränkungen zugänglich.

« Artikel 3

Nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind Schriftstücke und sonstiges Archivgut, die in einen der Geheimschutzgrade gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 31. Juli 1958 zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft [7] eingestuft und nicht freigegeben worden sind ».

[7] ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 406.

3) Artikel 4 wird gestrichen.

4) Artikel 6 wird durch folgenden Text ersetzt:

« Artikel 6

Geht einem Mitgliedstaat ein Antrag auf ein in seinem Besitz befindliches Dokument zu, das von einem Organ stammt, so konsultiert der Mitgliedstaat - es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf - das betreffende Organ, um eine Entscheidung zu treffen, die die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.

Der Mitgliedstaat kann den Antrag stattdessen an das Organ weiterleiten. »

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Rat

Der Präsident