52002PC0459

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement (Sechsundzwanzigste Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates) /* KOM/2002/0459 endg. - COD 2002/0206 */


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES bezüglich Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement (Sechsundzwanzigste Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. EINLEITUNG UND HINTERGRUND

Nonylphenol (NP) ist ein Zwischenprodukt der Herstellung von Nonylphenolethoxylat (NPE) (das z. B. in Tensiden und Anstrichstoffen verwendet wird), von Harzen, Kunststoffen, Stabilisatoren für Polymere, Phenoloximen und von Spezialanstrichen.

Die von NP und NPE ausgehenden Gefahren für Gesundheit und Umwelt wurden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe [1] bewertet. Die Risikobewertung hat ergeben, dass die Gefahr für die Umwelt durch NP und NPE verringert werden muss. In seiner Stellungnahme vom 6./7. März 2001 bestätigte der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (Cstee) den Befund der Risikobewertung für NP und NPE und die Notwendigkeit, die Gefahr für die Umwelt zu verringern.

[1] ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

Die Kommission hat am 7. November 2001 im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eine Empfehlung zur Strategie der Minderung der von NP und NPE ausgehenden Risiken ausgesprochen, in der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung dieser Stoffe vorgesehen sind, um die Gefahren für die Umwelt zu begrenzen [2].

[2] ABl. L 319 vom 4.12.2001, S. 30.

Auf der Grundlage der Risikobewertungen und der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 empfohlenen Risikominderungsstrategie schlägt die Kommission vor, das Inverkehrbringen und die Verwendung von NP und NPE und von diese Stoffe enthaltenden Zubereitungen zu beschränken.

Zement wird in der Bauindustrie in großem Umfang verwendet. Er kann geringe Mengen von wasserlöslichem Chrom VI enthalten, der als krebserzeugend und allergen eingestuft ist. Chrom VI in Zement kann schmerzhafte und stark beeinträchtigende allergische Ekzeme bei Personen auslösen, die mit feuchten Zementzubereitungen in Kontakt kommen. Eine Technik zur Senkung des Chrom VI-Gehalts steht zur Verfügung und ist erwiesenermaßen geeignet, die schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit zu mindern. In den Mitgliedstaaten, in denen sie bereits eingesetzt wird, ist die Zahl der durch Kontakt mit Zement verursachten Hautekzeme stark zurückgegangen. In seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2002 bestätigt der Cstee die wissenschaftlichen Erkenntnisse. Auf der Grundlage der vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse schlägt die Kommission vor, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Zement zu beschränken, der mehr als 2 ppm Chrom VI enthält.

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie werden harmonisierte Bestimmungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von NP, NPE und Zement eingeführt.

2. RECHTFERTIGUNG DES VORSCHLAGS

Welche Ziele werden angesichts des Verpflichtungen der Gemeinschaft mit der geplanten Maßnahme verfolgt-

Ziel des Vorschlags ist die Einführung harmonisierter Bestimmungen für die Verwendung von NP, NPE und Zement, um gemäß Artikel 95 EG-Vertrag das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, ferner die Sicherstellung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus im Sinne von Artikel 95 Absatz 3 EG-Vertrag.

Wenn die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften erlassen, die das Inverkehrbringen und die Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen beschränken, entstehen infolge unterschiedlicher Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten Handelshemmnisse. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie sollen die Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarktes und zugleich der Schutz der Gesundheit und der Umwelt verbessert werden.

Welche Handlungsmöglichkeiten hat die Gemeinschaft-

Die einzige Handlungsmöglichkeit besteht darin, einen Vorschlag für eine 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG vorzulegen, um eine harmonisierte Regelung für die Verwendung von NP, NPE und Zement zu schaffen.

Ist eine einheitliche Regelung erforderlich oder genügt eine Richtlinie mit allgemeinen Zielen, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist-

Mit der vorgeschlagenen 26. Änderung werden einheitliche Regeln für das Inverkehrbringen von NP, NPE und Zement vorgelegt. Zudem wird ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes gewährleistet. Die vorgeschlagene 26. Änderung stellt die einzige Möglichkeit zur Verwirklichung dieser Ziele dar. Die Festlegung von Zielvorgaben wäre ungenügend.

3. LEITGEDANKE DES VORSCHLAGS

Mit der vorgeschlagenen 26. Änderung würden NP, NPE und Zement in den Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG aufgenommen. Die Verwendung dieser Stoffe würde damit beschränkt.

4. KOSTEN UND NUTZEN

4.1. Kosten

Die vorgeschlagene Richtlinie dürfte für Industrie und Handel kein nennenswertes Problem sein, da die Verwendung von NP and NPE bereits abnimmt. Die Unternehmen haben bereits Ersatzstoffe oder alternative Techniken entwickelt. Der vorgeschlagene Grenzwert für Chrom VI in Zement dürfte für Industrie und Handel ebenfalls kein nennenswertes Problem sein, da die Technik zur Senkung des Chrom VI-Gehalts bereits existiert, kostengünstig ist und von zahlreichen Unternehmen in mehreren Mitgliedstaaten bereits eingesetzt wird.

4.2. Nutzen

Die vorgeschlagene Richtlinie dient der Verwirklichung des Binnenmarktes und dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Mit der vorgesehenen Beschränkung wird sichergestellt, dass NP, NPE und Zement mit einem Chrom VI-Gehalt von mehr als 2 ppm in Zukunft nicht mehr für Verwendungszwecke in Verkehr gebracht werden, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bilden.

5. ANGEMESSENHEIT DER MASSNAHME

Die 26. Änderung wäre zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt von Nutzen. Dieser Nutzen könnte mit geringen Kosten erzielt werden.

6. ANHÖRUNGEN BEI DER AUSARBEITUNG DER 26. ÄNDERUNG

In Sitzungen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten und Vertretern von Cefic (Europäischer Verband der chemischen Industrie), Eurométaux, Cembureau (Europäische Vereinigung der Zementhersteller) und Fetbb (Europäische Vereinigung der Bau- und Holzarbeiter) wurden Stellungnahmen zur Ausarbeitung dieses Vorschlags eingeholt. Das Europäische Büro der Verbraucherverbände Beuc gab ebenfalls eine Stellungnahme ab.

7. VEREINBARKEIT MIT DEM VERTRAG

Dieser Vorschlag soll das Funktionieren des Binnenmarktes sowie ein hohes Schutzniveau für Umwelt und Gesundheit gewährleisten. Er entspricht somit Artikel 95 Absatz 3 EG-Vertrag.

8. EUROPÄISCHES PARLAMENT UND WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

Gemäß Artikel 95 EG-Vertrag ist das Mitentscheidungsverfahren mit dem Europäischen Parlament anzuwenden. Die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ist einzuholen.

2002/0206 (COD)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES bezüglich Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement (Sechsundzwanzigste Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates)

(von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission, [3]

[3] ABl. C.

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, [4]

[4] ABl. C.

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, [5]

[5] ABl. C .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gefährdung der Umweltdurch Nonylphenol (NP) und Nonylphenolethoxylat (NPE) wurde gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Risiken chemischer Altstoffe [6] bewertet. Die Bewertung hat ergeben, dass diese Gefährdung verringert werden muss, und in seiner Stellungnahme vom 6./7. März 2001 bestätigte der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (Cstee) diesen Befund.

[6] ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

(2) Die Empfehlung der Kommission 2001/838/EC [7], angenommen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, hat eine Strategie zur Minderung der von NP und NPE ausgehenden Risiken vorgeschlagen, in der insbesondere Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung dieser Stoffe empfohlen werden.

[7] ABl. L 319 vom 4.12.2001, S. 30.

(3) Zum Schutz der Umwelt erscheint es daher notwendig, dass das Inverkehrbringen und die Verwendung von NP und NPE auf bestimmte Anwendungen beschränkt werden.

(4) Wissenschaftliche Studien haben auch gezeigt, dass Zementzubereitungen, die Chrom VI enthalten, bei längerem direktem Hautkontakt unter bestimmten Umständen allergische Reaktionen auslösen können.

(5) Der Cstee hat die gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Chrom VI in Zement bestätigt.

(6) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit erscheint es daher notwendig, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Zementzubereitungen zu beschränken. Insbesondere sollte das Inverkehrbringen und die Verwendung von Zement oder Zementzubereitungen mit einem Chrom VI-Gehalt von mehr als 2 ppm für manuelle Tätigkeiten eingeschränkt werden, wenn es zum Hautkontakt kommen kann.

(7) Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juni 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe [8] und Zubereitungen sollte daher entsprechend geändert werden.

[8] ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(8) Das Ziel dieser Richtlinie ist es, harmonisierte Bestimmungen zu NP, NPE und Zement einzuführen, um somit wie durch Artikel 95 des Vertrags vorgesehen das Funktionieren des Binnenmarktes sowie ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau sicherzustellen.

(9) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer, wie sie in der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit [9] und den davon abgeleiteten Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 90/394/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit [10] (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und in der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit enthalten sind -

[9] ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

[10] ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 1.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens xx xx 200x [ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich von den erlassenen Vorschriften in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem xx xx 200x [18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

Folgende Nummern [XX] und [XX] werden dem Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG hinzugefügt:

"[XX]

(1) Nonylphenol C6H4(OH)C9H19

(2) Nonylphenolethoxylat (C2H4O)nC15H24O // Darf für die nachstehend aufgeführten Zwecke nicht in Konzentrationen höher als 0,1 Massen-% für Nonylphenol oder 1 Massen-% für Nonylphenolethoxylat in Verkehr gebracht oder als Stoff oder Bestandteil von Zubereitungen verwendet werden:

(1) Gewerbliche Reinigung, ausgenommen:

- Überwachte geschlossene Systeme für die chemische Reinigung, in denen die Reinigungsfluessigkeit recycelt oder verbrannt wird,

- Spezialreinigungssysteme, in denen die Reinigungsfluessigkeit recycelt oder verbrannt wird;

(2) Haushaltsreinigung;

(3) Textil- und Lederverarbeitung, ausgenommen:

- Behandlungen, bei denen kein NPE in das Abwasser gelangt und bei denen das NPE vollständig in die Polymermatrix eingebunden ist (Appretieren, Textildruck, Färben),

- Anlagen für spezielle Behandlungen, bei denen die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird (Entfetten von Schafshäuten);

(4) Emulgator in Melkfett;

(5) Metallverarbeitung, ausgenommen:

- Anwendungen in überwachten geschlossenen Systemen, bei denen die Reinigungsfluessigkeit recycelt oder verbrannt wird;

(6) Herstellung von Zellstoff und Papier;

(7) Kosmetika einschließlich Shampoos;

(8) sonstige Körperpflegemittel, ausgenommen:

- Spermizide.

[XX]. Zement // Darf für manuelle Tätigkeiten, bei denen es zu Hautkontakt kommen kann, nicht in Verkehr gebracht oder als Stoff oder Bestandteil von Zubereitungen verwendet werden, wenn der Gehalt an löslichem Chrom VI mehr als mehr als 0,0002 % der Trockenmasse des Zements beträgt.

Wird Eisensulfat als Reduktionsmittel verwendet, sind unbeschadet der Gültigkeit anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen auf der Verpackung von Zement oder Zementzubereitungen deutlich lesbar und dauerhaft das Abpackdatum und die Lagerzeit anzugeben, während der der Gehalt an löslichem Chrom VI weniger als 0,0002 % der Trockenmasse des Zements beträgt."