52002PC0454

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Änderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über versicherungsvermittlung zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2002/0454 endg. - COD 2000/0213 */


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Änderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER VERSICHERUNGSVERMITTLUNG ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

2000/0213 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Änderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER VERSICHERUNGSVERMITTLUNG

1. Einleitung

Nach Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag gibt die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen ab. Nachstehend gibt die Kommission ihre Stellungnahme zu den 13 vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen ab.

2. Vorgeschichte

Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (Dokument KOM(2000) 511 endg. - 2000/0213COD): // 20.9.2000 [1]

[1] ABl. C 29E vom 30.1.2001 S. 244.

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: // 30.5.2001 [2]

[2] ABl. C 221 vom 7.8.2001, S. 121.

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: // 14.11.2001

Festlegung des Gemeinsamen Standpunkts:

Mitteilung der Kommission über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates:

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung // 18.3.2002

4.4.2002

13.6.2002

3. Zweck des Vorschlags

* Der Richtlinienvorschlag dient der Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Versicherungsvermittlung zur Vollendung des Binnenmarkts für Versicherungen, insbesondere bezüglich des Privatkundenmarkts.

* Der Vorschlag schafft einen Rechtsrahmen, der Folgendes gewährleistet: 1. ein hohes Niveau an Professionalität und Fachkompetenz aller Versicherungsvermittler in der Gemeinschaft; 2. ein hohes Maß an Schutz für die Interessen der Versicherungsnehmer durch strenge Anforderung an die Auskünfte, die den Versicherungsnehmern zu erteilen sind.

* Der Vorschlag sieht die Eintragung von Versicherungsvermittlern in ein Register in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vor, die an die Erfuellung bestimmter beruflicher Anforderungen (Fachkompetenz, guter Leumund, Berufshaftpflichtversicherung und ausreichende Finanzkapazität) geknüpft ist. Die Eintragung befähigt sie dazu, in der Gemeinschaft entweder im Wege der Niederlassung oder des freien Dienstleistungsverkehrs unter der Aufsicht des Herkunftsmitgliedstaats Vermittlungsgeschäfte zu betreiben (Artikel 3 bis 9). Der Vorschlag legt auch Anforderungen an die Auskünfte fest, die den Versicherungsnehmern zu erteilen sind (Artikel 11 bis 12).

4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

4.1. Von der Kommission gebilligte Abänderungen

* Das Europäische Parlament hat in zweiter Lesung 13 Abänderungen am Gemeinsamen Standpunkt des Rates verabschiedet. Diese dienen der Klärung und Verdeutlichung einiger Bestimmungen im Gemeinsamen Standpunkt, ohne dass dadurch die Wirkung der Richtlinie geschmälert oder die mit dem Vorschlag verfolgten Ziele verfälscht werden. Die Kommission billigt alle 13 Abänderungen.

* Es handelt sich dabei um folgende Abänderungen:

Abänderung Nr. // Bestimmung des Gemeinsamen Standpunkts

17 // Erwägung 12: Verdeutlichung des Anwendungsbereichs des Vorschlags.

1 // Erwägung 23: Berücksichtigung der Empfehlung 98/257/EWG durch Einrichtungen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitfällen.

3 // Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2: Einführung einer Klausel zum Verbot der Diskriminierung von Versicherungsvermittlern aus der Gemeinschaft gegenüber Vermittlern aus Drittländern, die ihre Tätigkeit in einem bestimmten Mitgliedstaat von einem Drittland aus ausüben.

4 // Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3: Anwendungsbereich; Angleichung der Bestimmung an den Wortlaut von Erwägung 12.

5 // Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 3: Anwendungsbereich; Angleichung der Bestimmung an den Wortlaut von Erwägung 12.

6 // Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2: Eintragung von Vermittlern. Im Register muss das Land verzeichnet sein, in dem der Vermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist.

7 // Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2: Die Gültigkeit der Eintragung muss von der zuständigen Behörde regelmäßig überprüft werden.

8 // Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2: Angleichung der Überprüfung des guten Leumunds von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern an die Regelung in Artikel 3.

15 // Artikel 4a (neu): Besitzstandsklausel für zum Zeitpunkt der Vorlage des Kommissionsvorschlags bereits eingetragene Vermittler, die vergleichbare Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung erfuellen.

10 // Artikel 9: Einreichung von Beschwerden. Kunden und andere Betroffene, insbesondere Verbraucherschutzverbände, können Beschwerden einreichen. Außerdem ist sicherzustellen, dass auf die Beschwerde geantwortet wird.

11 // Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffern ii) und iii): Versicherungsvermittler müssen ihren Kunden gemäß den Bestimmungen der Richtlinie schriftlich und vor Abschluss des Versicherungsvertrags mitteilen, dass sie berechtigt sind, Auskunft über den Namen des Versicherungsunternehmens oder der Versicherungsunternehmen zu fordern, an das bzw. die der Vermittler gebunden ist. Der Vermittler muss den Namen dieser Unternehmen auf Antrag des Kunden mitteilen.

12 // Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1a (neu): Versicherungsvermittler müssen den Kunden gemäß den Bestimmungen der Richtlinie von dem Recht in Kenntnis setzen, dass er beantragen kann, dass ihm der Name der Versicherungsunternehmen, an die der Vermittler gebunden ist, mitgeteilt wird.

16 // Artikel 11 Absatz 2: Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, objektive (unparteiische) Angaben zu machen. Es muss sich dabei auf eine ausreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen stützen, um auf der Grundlage seiner professionellen Kriterien den Versicherungsvertrag empfehlen zu können, der den Bedürfnissen des Kunden entspricht.

5. Schlussfolgerung

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag im Sinne der vorstehenden Abänderungen.