52002PC0357

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/49/EG des Rates hinsichtlich der Fristen bis zu ihrer Anwendung auf Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter /* KOM/2002/0357 endg. */

Amtsblatt Nr. 262 E vom 29/10/2002 S. 0321 - 0322


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Änderung der Richtlinie 96/49/EG des Rates hinsichtlich der Fristen bis zu ihrer Anwendung auf Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Rahmenrichtlinie 96/49/EG, geänderte Fassung

Die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter in der EU wird in erster Linie durch die Rahmenrichtlinie 96/49/EG über die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter geregelt.

Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie, geändert durch die Richtlinie 2000/62/EG des Rates, darf jeder Mitgliedstaat seine am 31. Dezember 1996 bestehenden und von dem Anhang der Richtlinie abweichenden einzelstaatlichen Vorschriften für die Konstruktion, Verwendung und Beförderung neuer Gasbehälter und neuer Tanks beibehalten, bis Verweise auf Konstruktions- und Verwendungsnormen, die die gleiche Rechtskraft wie die übrigen Bestimmungen der Richtlinie haben, in den Anhang aufgenommen worden sind, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2001. Dabei gilt, dass dieser Termin für Behälter und Tanks, für die es keine ausführlichen technischen Vorschriften gibt oder für die im Anhang keine ausreichenden Verweise auf die einschlägigen europäischen Normen aufgenommen wurden, verschoben werden muss. Die Behälter und Tanks sowie der Termin, ab dem diese den Bestimmungen der Richtlinie spätestens zu entsprechen haben, werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 9 (Ausschussverfahren unter Mitwirkung des Regelungsausschusses für den Gefahrguttransport) bestimmt.

Diese Ausnahmeregelung gilt nur für den innerstaatlichen Verkehr und wird gegenwärtig von zwei Mitgliedstaaten angewandt.

2. Weitere Anforderungen aufgrund der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte

Darüber hinaus sind diese Behälter und zum Teil auch die Tanks (Drucktanks) Gegenstand der Richtlinie 1999/36/EG über ortsbewegliche Druckgeräte. Bezüglich des Anwendungs termins gelten für diese Richtlinie, die nur den freien Warenverkehr betrifft, dieselben Kriterien. Der Anhang zur Rahmenrichtlinie muss entweder genügende ausführliche technische Vorschriften oder ausreichende Verweise auf die einschlägigen europäischen Normen über ortsbewegliche Druckgeräte enthalten. Der Termin, ab dem bestimmte Behälter (Druckfässer und Flaschenbündel) und alle Drucktanks den Bestimmungen dieser Richtlinie zu entsprechen haben, wurde im Rahmen desselben Ausschussverfahrens (es ist derselbe Regelungsausschuss tätig wie im Fall der Rahmenrichtlinie) auf den 1. Juli 2003 verschoben, da die Auffassung vertreten wurde, dass der Anhang keine genügenden ausführlichen technischen Vorschriften oder ausreichende Verweise auf die einschlägigen europäischen Normen enthält. Seine diesbezügliche Stellungnahme hatte der Ausschuss am 19. Juli 2000 abgegeben, und die entsprechende Entscheidung der Kommission, den Termin der Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG auf bestimmte ortsbewegliche Druckgeräte zu verschieben, wurde am 25. Januar 2001 [1] erlassen.

[1] ABl. L 39 vom 9.2.2001, S.43.

3. Vergleich zwischen der Rahmenrichtlinie und der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte in Bezug auf die Verschiebung des Anwendungsdatums

Es gilt festzuhalten, dass eine Verschiebung des Anwendungsdatums im Fall der Rahmenrichtlinie andere Auswirkungen hat als bei der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte. Eine Verschiebung der in Artikel 6 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie genannten Termine ermöglicht es den betroffenen Mitgliedstaaten, von den Bestimmungen der Rahmenrichtlinie abweichende Ausrüstungen im innerstaatlichen Verkehr länger weiterzuverwenden; dagegen wird durch eine Verschiebung der in der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte genannten Termine sichergestellt, dass Ausrüstungen, die eine CE-Konformitätskennzeichnung (ð) tragen und die nicht nur uneingeschränkt befördert (bereits durch die Rahmenrichtlinie geregelt), sondern insbesondere auch in Verkehr gebracht werden dürfen, auf der Grundlage harmonisierter Anforderungen zugelassen werden.

4. Vorschlag der Kommission und Stellungnahme des Regelungsausschusses für den Gefahrguttransport

Unter Berücksichtigung derselben Hintergrundfakten und ihrer sich aus der Rahmenrichtlinie ergebenden Verpflichtung, tätig zu werden, erarbeitete die Kommission einen Entscheidungsentwurf, der gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie eine Verschiebung ihres Anwendungsdatums auf den 1. Juli 2003 vorsah. Darüber wurde zunächst in der Ausschusssitzung am 27. November 2001 beraten, wobei nur ein Mitgliedstaat den Vorschlag ablehnte. Die Kommission stellte die Frage deshalb in der Ausschusssitzung am 7. März 2002 zur Abstimmung. In den Beratungen vor der Abstimmung nahmen die Mitgliedstaaten eine äußerst kritische Haltung zu der Frage ein. Der Vorschlag der Kommission erhielt nur 13 Stimmen und wurde damit vom Ausschuss abgelehnt.

5. Übermittlung des Vorschlags an den Rat

Da der Ausschuss den Vorschlag der Kommission abgelehnt hat und die Kommission wegen fehlender ausführlicher technischer Vorschriften bzw. ausreichender Verweise auf europäische Normen im Anhang der Rahmenrichtlinie rechtlich verpflichtet ist, eine Verschiebung des Anwendungsdatums vorzuschlagen, wird der Vorschlag nun dem Rat unterbreitet.

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Änderung der Richtlinie 96/49/EG des Rates hinsichtlich der Fristen bis zu ihrer Anwendung auf Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter [2], zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/6/EG der Kommission [3], insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 dritter Unterabsatz,

[2] ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 25.

[3] ABl. L 30 vom 1.2.2001, S. 42.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die europäischen Normen mit ausführlichen technischen Vorschriften für die Konstruktion, die Verwendung und die Beförderung von Druckfässern, Flaschenbündeln und Tanks für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter wurden noch nicht in den Anhang zur Richtlinie 96/49/EG aufgenommen, da das entsprechende CEN-Normungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(2) Die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 96/49/EG festgelegten Termine, ab denen derartige Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks den Bestimmungen dieser Richtlinie zu entsprechen haben, müssen deshalb verschoben werden.

(3) Die Richtlinie 96/49/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Im Interesse der Rechtssicherheit sollte diese Entscheidung mit Wirkung vom 1. Juli 2001 gelten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterabsätze 1 und 2 des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 96/49/EG erhalten folgende Fassung:

,Jeder Mitgliedstaat kann seine am 31. Dezember 1996 bestehenden und von dem Anhang dieser Richtlinie abweichenden einzelstaatlichen Vorschriften für die Konstruktion, Verwendung und Beförderung neuer Tanks sowie neuer Druckfässer und Flaschenbündel im Sinne der Klasse 2 des Anhangs beibehalten, bis Verweise auf Konstruktions- und Verwendungsnormen für Tanks, Druckfässer und Flaschenbündel, die die gleiche Rechtskraft wie die übrigen Bestimmungen des Anhangs haben, in den Anhang aufgenommen worden sind, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2003. Vor dem 1. Juli 2003 gebaute Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks sowie vor dem 1. Juli 2001 gebaute sonstige Behälter, die auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden, können unter den ursprünglichen Bedingungen weiterverwendet werden.

Die Termine '30. Juni 2003' und '1. Juli 2003' müssen für Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks, für die es keine ausführlichen technischen Vorschriften gibt oder für die im Anhang keine ausreichenden Verweise auf einschlägige europäische Normen aufgenommen wurden, verschoben werden."

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2001.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident