52002PC0232

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 69/208/EWG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen /* KOM/2002/0232 endg. - CNS 2002/0105 */

Amtsblatt Nr. 203 E vom 27/08/2002 S. 0256 - 0257


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 69/208/EWG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der Geltungsbereich der Richtlinie 69/208/EWG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen umfasst außer Saatgut von Sonnenblumen-Hybriden kein Saatgut von Hybridsorten und kein Saatgut von Verbundsorten.

In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung dieses Saatguts in der Gemeinschaft soll mit diesem Vorschlag

- nach dem Verfahren des Ständigen Ausschusses eine Rechtsgrundlage für die Aufnahme des Saatguts von Hybridsorten in die Richtlinie geschaffen werden und

- das Saatgut von Verbundsorten in den Geltungsbereich der Ratsrichtlinie aufgenommen werden.

2002/0105 (CNS)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 69/208/EWG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1]

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2]

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Saatgut von Verbundsorten von Öl- und Faserpflanzenarten sollte in den Geltungsbereich der Richtlinie 69/208/EWG des Rates [4] aufgenommen werden. Außerdem sind die Bedingungen festzulegen, die die Verbundsorten erfuellen müssen, einschließlich der Farbe des für Verpackungen von zertifiziertem Saatgut von Verbundsorten vorgeschriebenen amtlichen Etiketts.

[4] ABl. L 169 vom 10.7.1969, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27).

(2) Wegen ihrer zunehmenden Bedeutung in der Gemeinschaft sollten zusätzlich zu den Sonnenblumen-Hybriden noch andere Hybridsorten von Öl- und Faserpflanzenarten in den Geltungsbereich der Richtlinie 69/208/EWG aufgenommen werden.

(3) Diese Richtlinie muss spätestens ab 30. Juni 2002 zur Anwendung kommen. Wegen der zunehmenden Bedeutung dieses Saatguts in der Gemeinschaft hat die Kommission 1995 die Entscheidung 95/232/EG [5] angenommen, um die Anforderungen an Saatgut von Raps- und Rübsen-Hybriden und Verbundsorten dieser Arten festzulegen. Diese Entscheidung läuft am 30. Juni 2002 aus.

[5] ABl. L 154 vom 5.7.1995, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 99/84/EG (ABl. L 27 vom 2.2.1999, S. 31).

(4) Die Richtlinie 69/208/EWG sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 69/208/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird nach Absatz 1b folgender Absatz eingefügt:

,1c. Änderungen der Absätze 1(B) und (Ba) zur Aufnahme von Hybriden anderer Öl- und Faserpflanzen als Sonnenblumen in den Geltungsbereich dieser Richtlinie werden nach dem Verfahren des Artikels 20 erlassen."

2. In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

,Bei zertifiziertem Saatgut einer Verbundsorte ist das Etikett blau mit einer diagonalen grünen Linie."

3. In Artikel 14 Absatz 1 wird die Angabe ,Richtlinie 70/457/EWG" durch folgende Angabe ersetzt:

,Richtlinie 70/457/EWG*

* ABl. L 225 vom 12.10.1970, S. 1., zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/95/EG (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 1.)"

4. Der folgende Artikel 14b wird eingefügt:

,Artikel 14b

1. Die Mitgliedstaaten erlauben das Inverkehrbringen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzenarten in Form einer Verbundsorte.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

- ,Verbundsorte": Gemenge aus zertifiziertem Saatgut einer bestimmten bestäuberabhängigen Hybride, die gemäß der Richtlinie 70/457/EWG amtlich zugelassen ist, mit zertifiziertem Saatgut eines oder mehrerer bestimmter, gleichermaßen zugelassener Bestäuber, die mechanisch in einem bestimmten Verhältnis miteinander vermischt wurden, das von den Erhaltungszüchtern der genannten Komponenten gemeinsam festgelegt wird und der Zertifizierungsbehörde mitzuteilen ist,

- ,bestäuberabhängige Hybride": männlich-sterile Hybride als Komponente der Verbundsorte (weibliche Komponente),

- ,Bestäuber" Bestäubersorte als Komponente der Verbundsorte (männliche Komponente).

3. Für das Saatgut der weiblichen und der männlichen Komponenten werden Beizmittel in unterschiedlichen Farben verwendet."

Artikel 2

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts und Verwaltungs vorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab 30. Juni 2002 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident