Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften /* KOM/2002/0213 endg. - CNS 2002/0100 */
Amtsblatt Nr. 291 E vom 26/11/2002 S. 0033 - 0135
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (Vorlage der Kommission) BEGRÜNDUNG Ihre Rolle und ihr Platz auf der internationalen Bühne machen die europäischen Institutionen zu einer einzigartigen Verwaltung , aber auch sie bleiben von den Veränderungen um sie herum nicht unberührt. Das Umfeld, in dem sie tätig sind, hat sich in den vergangenen 40 Jahren in politischer und organisatorischer Hinsicht sowie in Bezug auf die täglichen Arbeitsabläufe in den Dienststellen gewandelt. Der soziale, -ökonomische und technologische Fortschritt hat die Rolle der Hierarchien, die Entscheidungsprozessen und Arbeitsmethoden revolutioniert. Die Kommission muss - als Organisation - diese Entwicklungen mit vollziehen, obwohl sie mit steigenden Anforderungen seitens der Unionsbürger konfrontiert wird und sich ihre Aufgaben vervielfacht haben. So sind die Verfahren ihrer Finanzverwaltung und -kontrolle praktisch unverändert geblieben, während sich die Zahl der zu bearbeitenden Vorgänge in zehn Jahren verzehnfacht hat. Auch das Statut, das die Arbeitsbedingungen ihres Personals regelt, wurde seit seiner Annahme im Jahr 1967 kaum überarbeitet. Aufgrund dieser Umstände wurden auf den Tagungen des Europäischen Rates von Berlin und Köln Präsident PRODI und die Kommission mit der Reform der Kommission beauftragt. Das Weißbuch vom 01.03.2000 (KOM(2000)200) enthält strategische Orientierungen und definiert drei Kernbereiche: * Grundlegende Modernisierung der Finanzverwaltung und -kontrolle sowie des Finanzaudits und Einführung eines Systems mit klarer Aufgabenzuteilung und stärkerer Rechenschaftspflicht; * Einführung eines neuen Systems der strategischen Planung ausgehend von einem maßnahmenbezogenen Management, das die gestellten Aufgaben kontinuierlich mit den erforderlichen Ressourcen koordiniert; * Modernisierung der Personalpolitik, damit das hoch qualifizierte Personal auf sinnvolle Weise für die prioritären Aufgaben eingesetzt, ausgebildet, motiviert und verwaltet werden kann. Im Zusammenhang mit dieser dritten Priorität hat die Kommission am 28.02.2001 eine Reihe von Orientierungen angenommen. Sie wurden intern - mit den Dienststellen und den Personalvertretern - und mit den übrigen Organen in umfassenden Konsultationen erörtert, bei denen sie präzisiert und in konkrete Vorschläge umgesetzt werden konnten. Ein Teil dieser Vorschläge, beispielsweise die Änderung der internen Vorschriften für die Fortbildung oder das Beurteilungs- und Beförderungssystem, kann im bestehenden Statutsrahmen umgesetzt werden. Andere Vorschläge dagegen erfordern Änderungen des Statuts und der BBSB (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten). Diese Änderungen des Statuts und der BBSB sind Gegenstand des vorliegenden Vorschlags für eine Verordnung. * Das Statut garantiert mit der Anwendung gemeinsamer Vorschriften die Einheitlichkeit des europäischen öffentlichen Dienstes. In den Geltungsbereich des Statuts sollten ausdrücklich die Agenturen mit einbezogen werden, um die Zusammenarbeit zwischen Organen und Agenturen auf dem Gebiet der Personalpolitik im Interesse des reibungslosen Funktionierens der Gemeinschaftseinrichtungen und des effizienten Einsatzes der Humanressourcen zu stärken. * Das Statut legt sämtliche Rechte und Pflichten der Beamten fest. Hier sind Änderungen erforderlich, um die in der Arbeitswelt erzielten Fortschritte und Innovationen einzubeziehen, insbesondere die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Dienstleistungskultur gegenüber den Bürgern. Die Rechte und Pflichten sind klar und verständlich festzulegen, so dass eindeutige Kriterien für die Entscheidungen der Verwaltung aufgestellt werden können. Bei den folgenden Punkten besteht Klärungs- und Vereinfachungsbedarf: - Unparteilichkeit ist ein Grundprinzip des öffentlichen Dienstes, das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wird. Daher sollten die Pflichten der Beamten in Situationen, die zu Interessenskonflikten führen können, besser festgelegt werden. - Die in öffentlichen Ämtern oder Wahlämtern erworbene Erfahrung kann für den Beamten und das Organ nützlich sein. Das Statut und die Beschäftigungsbedingungen müssen aber eindeutige Vorschriften für die Beamten oder Bediensteten enthalten, die für ein öffentliches Amt kandidieren oder ein solches Amt innehaben. - Von wesentlicher Bedeutung für das reibungslose Funktionieren und das Ansehen der Europäischen Gemeinschaften ist auch die Wahrung der Verschwiegenheit. Die Verpflichtungen und Auflagen, die sich daraus für die ehemaligen Beamten ergeben, sind klarer zu definieren. - Gleichzeitig sind die Organe entschlossen, den Grundsatz der Transparenz des europäischen öffentlichen Dienstes zu wahren und eine Politik der Öffnung nach außen zu verfolgen. Zu diesem Zweck müssen die Grenzen der Amtsverschwiegenheit eindeutig definiert werden. - Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht des Beamten. Daher muss das Statut eindeutige Vorschriften für die vorherige Genehmigung von Veröffentlichungen aufstellen, die sich auf die Gemeinschaftspolitiken beziehen. * Die Kommission spielt bei der Gemeinschaftspolitik zur Durchsetzung der Chancengleichheit am Arbeitsplatz eine Schlüsselrolle und bekämpft Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung. In ihrer Funktion als Arbeitgeber muss sie ihrem Personal einen zumindest gleichwertigen Schutz bieten. Das Statut muss angepasst werden, um dieses Prinzip vollständig zu gewährleisten, beispielsweise indem (unter bestimmten Bedingungen) Beamten, die in einer anerkannten oder registrierten Lebensgemeinschaft leben, bestimmte Vorteile eingeräumt werden, die ursprünglich den verheirateten Kollegen vorbehalten waren. * Zahlreiche Änderungen sollen die Bedeutung der sozialen Dimension in der Personalpolitik bestätigen. In das Statut wird ein ausdrücklicher Hinweis auf die Sozialpolitik aufgenommen. Neue Bestimmungen (einige schreiben Praktiken fest, die bereits angewendet werden) für familienspezifischen Urlaub (insbesondere für Elternurlaub), flexiblere Arbeitsbedingungen und die Einführung (unter bestimmten Bedingungen) des Rechts auf Teilzeitarbeit, werden nicht nur dazu beitragen, das Berufsleben mit dem Privatleben in Einklang zu bringen, die Chancengleichheit zu fördern und die Würde des Einzelnen zu schützen, sondern auch dazu, die Motivation (und damit die Produktivität) des Personals zu stärken und die Einstellungsbedingungen attraktiver zu machen. * Mit neuen Bestimmungen wird es einfacher, Probleme der sexuellen Belästigung und des Mobbing zu behandeln. * Mit einem im Statut verankerten Laufbahnsystem kann die Unabhängigkeit des europäischen öffentlichen Dienstes am besten gewahrt und die Integration der verschiedenen Arbeitskulturen ermöglicht werden. Zusammen mit einem neuen Beurteilungssystem, das strikter anzuwenden ist als bisher, begünstigt dieses Laufbahnsystem den Zusammenhalt dadurch, dass es Differenzen vermeidet, die auftreten können, wenn individuelle Einzelleistungen auf Kosten der Teamarbeit überbewertet werden. Dieses Prinzip muss beibehalten werden. Allerdings muss die derzeitige Laufbahnstruktur überprüft werden, um den tiefgreifenden Wandel in den Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen: lebenslanges Lernen ist überall in Europa zur Norm geworden; Vielseitigkeit ist unumgänglich, weil sich die Art der Arbeit rasch weiterentwickelt; eine Unterteilung in vier Laufbahngruppen nach dem jeweiligen Niveau der Schulabschlusses ist angesichts der allgemein zugänglichen Informationstechnologie und anderer technologischer Hilfsmittel überholt. Mit den vorgeschlagenen Statutsänderungen, die die Laufbahnstruktur neu regeln und den Wechsel zwischen den Laufbahngruppen erleichtern sollen, wird mehr Gewicht auf die Berufserfahrung und das lebenslange Lernen gelegt. Leistung und Bezahlung werden enger miteinander verknüpft, indem mehr Anreize als Belohnung für gute Leistungen geschaffen werden. Im Hinblick auf das Beurteilungssystem ist eine Statutsänderung erforderlich, um einen Rechtsrahmen für die Beurteilung der Direktoren und Generaldirektoren aufzustellen. * Mit der Mobilität werden zwei Ziele verfolgt: zum einen sollen die Anforderungen des Organs an Effizienz und Anpassung der Organisation an das sich wandelnde Umfeld erfuellt werden, zum anderen erwarten die Bediensteten eine interessante Arbeit, persönliche Entfaltungsmöglichkeiten oder Aufstiegschancen. Mobilität kann durch einen Wechsel der Aufgaben innerhalb eines Referats oder durch den Wechsel des Referats, der Direktion, der Generaldirektion oder aber nach außerhalb erfolgen. Die europäischen Organe erkennen die Bedeutung der externen Mobilität an. Daher muss das Statut geändert werden, um die Bedingungen für die externe Mobilität und für die Gewährung von Urlaub aus persönlichen Gründen zu verbessern. Eine weitere Änderung ist erforderlich, um angemessene Rahmenbedingungen für die getrennte und transparente Bekanntgabe freier Planstellen, die durch eine Versetzung oder im Wege einer Beförderung/Ernennung besetzt werden, zu schaffen. * Der europäische öffentliche Dienst sollte ein Qualitätsniveau gewährleisten, das es ihm erlaubt, seine Aufgabe im Sinne der Verträge zu erfuellen. Wie bisher muss das Statut den Gemeinschaften die Mitarbeit von Beamten sichern, die in bezug auf Unabhängigkeit, Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen und die unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geographischer Grundlage ausgewählt werden. Dazu gehört, dass den Kandidaten ausreichend attraktive finanzielle Bedingungen geboten werden. Eine kürzlich durchgeführte Studie hat gezeigt, dass das Gehaltsniveau der europäischen Beamten in Brüssel insgesamt mit dem der im Ausland eingesetzten Beamten der Mitgliedstaaten und ähnlichen Personalkategorien in den internationalen Organisationen vergleichbar ist, aber unter dem der multinationalen Unternehmen liegt. Auf dem Arbeitsmarkt herrscht eine lebhafte Konkurrenz; die Situation darf sich nicht zum Schaden des europäischen öffentlichen Dienstes verschlechtern. Ein Änderungsvorschlag zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Organe sicherzustellen und das Gesamtniveau der Dienstbezüge dadurch aufrecht zu erhalten, dass in das Statut eine Methode zur kontinuierlichen jährlichen Angleichung der Gehälter aufgenommen wird, die ähnlich wie die 2003 ablaufende Methode gewährleistet, dass sich die Kaufkraft wie bei den nationalen Beamten entwickelt. * Unabhängig von der Frage der Höhe der Dienstbezüge sind Änderungen erforderlich, um das System der Zulagen und Vergütungen zu modernisieren und zu rationalisieren. Das bedeutet in den meisten Fällen, dass die Regelungen vereinfacht werden und die Transparenz erhöht wird. In selteneren Fällen wird vorgeschlagen, überholte Bestimmungen aufzuheben. Die Erstattung der Reise- und der Dienstreisekosten wird stärker den tatsächlichen Ausgaben angenähert und ihre Bearbeitung vereinfacht. Ferner wird die Erziehungszulage der tatsächlichen Ausgabenhöhe angepasst. Die Reform der Familienzulagen erlaubt es, die Situation der Familien zu verbessern und insbesondere die Schwierigkeiten der Eltern kleiner Kinder zu mildern. Die Überweisung eines Teils der Bezüge in das Herkunftsland wird nur noch in wenigen Fällen, nämlich bei gesetzlichen Verpflichtungen, durch Berichtigungskoeffizienten begünstigt, die sich nicht mehr auf die Hauptstädte, sondern auf die Länder beziehen. * Im Bereich der Versorgungsregelung besteht die größte Änderung darin, dass in das Statut ein systematisches objektives Kontrollverfahren aufgenommen wird, das auf den strengsten internationalen Normen basiert; damit soll kurz- und langfristig das versicherungsmathematische Gleichgewicht der Regelung gesichert und die vollständige Finanzierung der Ruhegehälter aus den Beiträgen aller Beteiligten ermöglicht werden. Weitere Modernisierungen sind bei den Vorschriften für das Ruhegehalt, das Invalidengeld und die Hinterbliebenenversorgung vorgesehen, namentlich die Anwendung spezifischer Berichtigungskoeffizienten, die sich von denen für die Bezüge der Beamten im aktiven Dienst unterscheiden; außerdem wird eine größere Neutralität bei der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche angestrebt. * Die Kommission sollte die Empfehlungen, die sie den Mitgliedstaaten insbesondere auf dem Gebiet des Vorruhestands erteilt hat, auch selbst befolgen. Allerdings stellt sich die Frage des Eintritts in den Vorruhestand in der Kommission und in den europäischen Organen nicht in gleicher Weise wie in den Mitgliedstaaten. So ist die Zahl der Beamten, die in der Kommission für den Vorruhestand optieren, sehr gering - in den letzten zehn Jahren waren durchschnittlich rund zehn Beamte pro Jahr betroffen. Das Problem besteht also nicht darin, vorzeitige Abgänge zu vermeiden, sondern - fast im Gegenteil - darin, dass das Vorruhestandsystem der europäischen Organe nicht funktioniert. Die dem System zu Grunde liegenden Statutsbestimmungen sind über 30 Jahre alt und müssen überarbeitet werden. Mit den vorgeschlagenen Statutsänderungen soll das System des Vorruhestands modernisiert und der Gemeinschaftsregelung im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer angepasst werden; es sollen Unstimmigkeiten beseitigt und mehr Flexibilität eingeführt werden. * Das Problem unzulänglicher fachlicher Leistungen stellt sich in den europäischen Organen nur selten. Allerdings kann es geschehen, dass einige Beamte aus verschiedenen Gründen - Motivationsmangel, Schwierigkeiten, sich neuen Aufgaben oder neuen Arbeitsmethoden anzupassen, usw. - nicht das von ihnen erwartete Leistungsniveau an den Tag legen. Es wurden Verfahren festgelegt, um Fälle unzulänglicher fachlicher Leistungen präventiv mittels positiver Konzepte zu erkennen, zu behandeln und zu lösen; das wichtigste Ziel dabei ist, den betroffenen Beamten dabei behilflich zu sein, wieder ein angemessenes Niveau zu erreichen. Für die Fälle, in denen ein Beamter das erwünschte Leistungsniveau nicht erreichen kann, wird ein neuer Rechtsrahmen vorgeschlagen. * Die neuen Bestimmungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der Zufriedenheit bei der Arbeit, des Vorgehens bei unzulänglichen fachlichen Leistungen und des Managements dürften Fehlzeiten reduzieren. Eine weitere Änderung des Statuts soll zu einer Vereinfachung der Verfahren zur Kontrolle der Fehlzeiten führen. * Die geltende Disziplinarordnung weist einige Schwachpunkte auf: die Zusammensetzung des Disziplinarrates ändert sich von Fall zu Fall, die Verfahren sind zu lang, die Verwaltungspraxis (insbesondere bei Verwaltungsuntersuchungen) hat sich entwickelt, wurde aber nicht festgeschrieben, und mit der Errichtung des OLAF wurde eine neue Dimension eingeführt, die im Statut nicht berücksichtigt ist. Durch verschiedene Statutsänderungen sollen die Bestimmungen für die Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren, für eine beständigere Zusammensetzung des Disziplinarrates und zur Änderung der Bedingungen für die vorläufige Amtsenthebung der Beamten rationalisiert werden. * Ein neuer Rechtsrahmen und neue Statutsgarantien sind vorgesehen, um denjenigen Beamten Rechtsschutz gewähren, die Missstände oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten in den Dienststellen melden. * Es sind Änderungen erforderlich, um die Bestimmungen für die Beamten der wissenschaftlich-technischen Sonderlaufbahn zu harmonisieren. Außerdem müssen die Bestimmungen für den gemeinsamen Außendienst angepasst und präzisiert werden. * Die BBSB (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) müssen geändert werden, um sie mit den neuen Vorschriften für Beamte in Einklang zu bringen. Mit einer spezifischen Änderung der BBSB sollten die Bedingungen im Falle der Arbeitslosigkeit der Bediensteten auf Zeit nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses verbessert werden. * Ein Ziel der BBSB besteht darin, ein System zu schaffen, das es ermöglicht, die Beamten zu ersetzen und zu unterstützen. In dieser Regelung müssen die den nicht beamteten Beschäftigten übertragenen Aufgaben eindeutig definiert werden. Es ist eine neue Vertragsform des "Vertragsbediensteten" einzuführen. Diese Bediensteten werden vor allem für unterstützende Aufgaben eingesetzt. Sie sollen langfristig die Beamten der Laufbahngruppe " D " ersetzen und in den Vertretungen und Delegationen der Kommission, den Agenturen, den Exekutivagenturen und anderen durch einen spezifischen Rechtsakt geschaffenen Einrichtungen auf allen Ebenen eingesetzt werden. Die Verträge der Vertragsbediensteten können nach zwei befristeten Verträgen auf unbefristete Dauer abgeschlossen werden. Mit dieser Regelung sollten sich auch die einzelnen Vertragsformen, die bisher verwendet werden, vereinfachen lassen. Die Möglichkeit, Zeitbedienstete auf Dauerplanstellen einzusetzen, wird beibehalten. Schließlich wird eine Übergangsregelung vorgesehen, um eine schrittweise Anwendung der neuen Maßnahmen und Bestimmungen zu ermöglichen und die erworbenen Ansprüche zu sichern. 2002/0100 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 283, gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Stellungnahme des Statutsbeirats [1], [1] ABl. C [...] vom [...], S. [...] nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...] nach Stellungnahme des Gerichtshofs [3], [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...] nach Stellungnahme des Rechnungshofes [4], [4] ABl. C [...] vom [...], S. [...] in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es erscheint zweckmäßig, das geltende Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die geltenden Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, ursprünglich festgelegt in der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates [5], zu ändern, um die Entwicklungen, die sich seit ihrer Annahme in der Arbeitswelt vollzogen haben, die seit dieser Zeit geänderten Aufgaben der Organe und die voraussichtlichen Änderungen zu berücksichtigen. [5] ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2) Das Statut und die Beschäftigungsbedingungen sichern die Einheitlichkeit des europäischen öffentlichen Dienstes. Sie zielen auf ein Hoechstmaß an Effizienz in der Personalverwaltungspolitik eines europäischen öffentlichen Dienstes ab, der sich insbesondere durch die Grundsätze der Kompetenz, Unabhängigkeit, Loyalität, Unparteilichkeit und Kontinuität auszeichnet. Sie sichern dem europäischen öffentlichen Dienst ein Qualitätsniveau, das es ihm gestattet, seine Arbeit im Sinne der Verträge und unter Wahrung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestätigten Grundsätze auszuführen. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften werden gemäß Anhang I (Statut) und Anhang II (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am [...] in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den [...] Im Namen des Rates Der Präsident [...] Anhang I Änderungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Dieses Statut gilt für die Beamten der Gemeinschaften". 2. Der erste Absatz des bisherigen Artikels 1 wird Artikel 1a. 3. Folgender Artikel 1b wird eingefügt: "Artikel1b Sofern dieses Statut keine anderslautenden Bestimmungen enthält, werden - der Wirtschafts- und Sozialausschuss, - der Ausschuss der Regionen, - der Bürgerbeauftragte der Europäischen Union - der Europäische Datenschutzbeauftragte und - die Gemeinschaftseinrichtungen, auf die das Statut aufgrund der gemeinschaftlichen Rechtsakte über ihre Errichtung anzuwenden ist (nachstehend "Agenturen" genannt), für die Anwendung des vorliegenden Statuts den Organen der Gemeinschaften gleichgestellt. 4. Der nachstehende Artikel 1c wird eingefügt: "Artikel 1c Jeder Hinweis im Statut auf eine Person männlichen Geschlechts gilt auch als Hinweis auf eine Person weiblichen Geschlechts und umgekehrt, sofern aus dem Kontext nicht eindeutig das Gegenteil hervorgeht." 5. Der bisherige Artikel 1a wird Artikel 1d und wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Bei der Anwendung dieses Statuts ist jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale , der Sprache, der Religion oder der Weltanschauungen , der politischen oder sonstigen Anschauungen , der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten. Für die Anwendung des Statuts werden nichteheliche Partnerschaften wie Ehen behandelt, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) des Anhangs VII erfuellt sind." b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern "Frauen im Arbeitsleben" der folgende Halbsatz angefügt: ", die bei der Umsetzung aller Aspekte des Statuts als entscheidender Faktor zu berücksichtigen ist," c) Die folgenden Absätze 4, 5 und 6 werden angefügt: "4. Für die Anwendung von Absatz 1 gilt eine Person als behindert, die eine bleibende oder voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung ihrer physischen oder geistigen Fähigkeiten aufweist. Diese Beeinträchtigung ist nach Maßgabe des Artikels 33 festzustellen. Eine behinderte Person ist zur Einstellung geeignet, wenn sie vorbehaltlich der Bereitstellung angemessener Vorkehrungen die wesentlichen Aufgaben ihres Arbeitsplatzes erfuellen kann. Als angemessene Vorkehrungen für die wesentlichen Aufgaben des Arbeitsplatzes gelten die Bereitstellung oder die Änderung von Hilfsmitteln, Diensten oder Arbeitsplätzen oder die Änderung von Arbeitsweisen oder Verfahren mit dem Ziel, eine behinderte Person bei der effizienten Ausführung ihrer Aufgaben zu unterstützen, sofern dies das Organ nicht über Gebühr belastet. 5. Kann eine Person, auf die die Statutsbestimmungen Anwendung finden, angesichts des oben genannten Grundsatzes der Gleichbehandlung Tatsachen anführen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es dem Organ, nachzuweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegt. 6. Unter Wahrung des Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit ist jede Einschränkung dieser Grundsätze objektiv und mit Angabe von Gründen zu rechtfertigen, wobei die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen sind. Diese Ziele können insbesondere die Festsetzung eines vorgeschriebenen Alters für den Eintritt in den Ruhestand und eines Mindestalters für die Gewährung eines Ruhegehalts rechtfertigen. " 6. Der folgende Artikel 1e wird eingefügt: "Artikel 1e Im Rahmen ihrer Sozialpolitik bieten die Organe ihren Beamten und den ehemaligen Beamten im Ruhestand Maßnahmen der Sozialfürsorge, des Sozialschutzes, soziale Infrastrukturen und angemessene Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen am Arbeitsplatz, die die Mindestauflagen der jeweils geltenden einzelstaatlichen Vorschriften möglichst übersteigen. Diese sozialpolitischen Maßnahmen werden in enger Zusammenarbeit mit der Personalvertretung im Rahmen mehrjähriger Aktionspläne durchgeführt. Ausgehend von mehrjährigen Bedarfsschätzungen stellt Haushaltsbehörde die erforderlichen Mittel dafür zur Verfügung." 7. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige erste Absatz wird Absatz 1. b) Der zweite und dritte Absatz werden gestrichen. c) Der folgende Absatz 2 wird angefügt: "2. Ein oder mehrere Organe können jedoch einem der Organe oder einer gemeinsamen Einrichtung einige oder alle Befugnisse übertragen, die der Anstellungsbehörde übertragen worden sind." (7 a) Artikel 4 wird wie folgt geändert: Im dritten Absatz wird nach dem Wort "Versetzung" das Komma gestrichen und das Wort "oder" eingesetzt; die Wörter "oder eines internen Auswahlverfahrens" werden gestrichen und die Wörter "der drei Europäischen Gemeinschaften" werden ersetzt durch die Wörter "anderer Organe"; nach dem Wort "bekanntgegeben" wird die folgende Wortfolge angefügt: ", und/oder es wird ein internes Auswahlverfahren durchgeführt". 8. Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung: "Artikel 5 1. Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben zwei Funktionsgruppen zugeordnet, und zwar der Funktionsgruppe der Administratoren (" AD ") und der der Assistenten (" AST "). 2. Die Funktionsgruppe AD umfasst zwölf Besoldungsgruppen für Personal, das mit leitenden oder konzeptionellen Aufgaben bzw. mit Studien, Aufgaben im Sprachendienst oder im Forschungsbereich beauftragt ist. Die Funktionsgruppe AST umfasst elf Besoldungsgruppen für Personal, das mit ausführenden, technischen oder Bürotätigkeiten befasst ist. 3. Für eine Ernennung gelten folgende Mindestanforderungen: a) Funktionsgruppe AST - postsekundarer Bildungsabschluss, oder - Abschluss der Sekundarstufe II und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung oder - gleichwertige Berufserfahrung; b) Funktionsgruppe AD - Universitätsabschluss nach mindestens dreijährigem Studiengang und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung oder ein weiteres Studienjahr oder - gleichwertige Berufserfahrung. 4. Anhang I Abschnitt A enthält eine Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen. Jedes Organ erstellt auf Grund dieser Übersicht nach Stellungnahme des Statutsbeirats eine Beschreibung der Funktionen und des Aufgabenbereichs für jede Stelle. 5. Für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Funktionsgruppe gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen. Artikel 6 1. Die Anzahl der Planstellen je Besoldungsgruppe ist in einem Stellenplan festgelegt, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist. 2. Mit diesem Stellenplan wird sichergestellt, dass in jedem Jahr für jedes Organ die Beförderungsmöglichkeiten von einer niedrigeren in eine höhere Besoldungsgruppe mindestens der Anzahl der Beamten entspricht, die in der niedrigeren Besoldungsgruppe gemäß Artikel 35 a im aktiven Dienst sind oder gemäß Artikel 38 am 1. Januar des Vorjahres im dienstlichen Interesse abgeordnet waren, multipliziert mit den Prozentsätzen in der Tabelle des Anhangs I Abschnitt B." 9. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn" ersetzt durch das Wort "Funktionsgruppe". b) In Absatz 2 erster Satz wird die Wortfolge "eines Dienstpostens in einer Laufbahn seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahngruppe betraut werden, die höher ist als seine eigene Laufbahn" ersetzt durch die Wortfolge: "eines Dienstpostens seiner Funktionsgruppe, die höher ist als seine eigene Funktionsgruppe". c) In Absatz 2 zweiter Satz werden die Wörter "in der Eingangsbesoldungsgruppe" gestrichen. d) In Absatz 2 zweiter Satz wird das Wort "Laufbahn" durch das Wort "Besoldungsgruppe" ersetzt. 10. Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Buchstabe a) wird der folgende Gedankenstrich nach dem dritten Gedankenstrich angefügt: "- ein oder mehrere Paritätische Beratende Ausschüsse für unzulängliche fachliche Leistungen, falls die Zahl der Beamten an den einzelnen Orten der dienstlichen Verwendung dies erfordert;". b) In Absatz 2 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung: "Das Verzeichnis der Mitglieder dieser Einrichtungen wird dem Personal des Organs bekanntgegeben". c) In Absatz 5 werden gestrichen: der Buchstabe "(b) zu jeder Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistung ;" und der Satz "Er sorgt dafür, dass bei der Beurteilung des Personals innerhalb des Organs gleichmäßig verfahren wird." Buchstabe c) wird Buchstabe b), der Satz "Er kann von der Anstellungsbehörde mit der Harmonisierung der Beurteilung des Personals innerhalb des Organs beauftragt werden" wird am Ende von Absatz 5 angefügt. d) Der folgende Absatz 6 wird angefügt: "6. Der Paritätische Beratende Ausschuss für unzulängliche fachliche Leistungen gibt eine Stellungnahme zur Anwendung von Artikel 51 ab." 11. In Artikel 10 Absatz 1 wird nach dem ersten Satz der folgende Satz angefügt: "Die Agenturen sind gemäß den Vorschriften, die sie in gegenseitigem Einvernehmen mit der Kommission festlegen, gemeinsam vertreten." Der Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Der Statutsbeirat wird von der Kommission zu allen Vorschlägen für eine Änderung des Statuts angehört; er übermittelt seine Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist. Vor dieser Anhörung müssen die Vorschläge der Kommission gemäß den Vorschriften die die Kommission nach Verhandlung mit den Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgestellt hat, Gegenstand von Konzertierungen mit den Gewerkschaften sein. Unabhängig von den ihm aufgrund des Statuts übertragenen Funktionen kann der Statutsbeirat Anregungen zur Revision des Statuts vorlegen. Er tritt auf Verlangen seines Vorsitzenden, eines Organs oder der Personalvertretung eines Organs zusammen." (11a) Der folgende Artikel 10b wird eingefügt: "Die in Artikel 24 b) genannten Gewerkschafts- und Berufsverbände handeln im allgemeinen Interesse des Personals unbeschadet der Zuständigkeiten der Personalvertretungen. Ausgehend von den Regelungen, die nach Verhandlungen mit den in Artikel 24b genannten Gewerkschafts- und Berufsverbänden von einem oder von mehreren Organen festgelegt wurden, können die Gewerkschafts- und Berufsverbände im Namen des Personals Abkommen aushandeln und abschließen." 12. In Artikel 11 wird am Ende des ersten Absatzes folgender Satz angefügt: "Der Beamte führt die ihm aufgetragenen Aufgaben objektiv, unparteiisch und in voller Loyalität mit den Gemeinschaften aus." 13. Folgender Artikel 11a wird eingefügt: "Artikel 11 a 1. Der Beamte darf sich bei der Ausübung seines Amtes vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen er mittelbar oder unmittelbar ein erhebliches persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, insbesondere familiäre und finanzielle Interessen. 2. Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seines Amtes mit einer Angelegenheit im Sinne von Absatz 1 befassen soll, muss unverzüglich die Anstellungsbehörde benachrichtigen. Die Anstellungsbehörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen und kann insbesondere den Beamten von seinen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit befreien. 3. Der Beamte darf eine Beteiligung an Unternehmen, die der Kontrolle seines Organs unterliegen oder mit diesem in Verbindung stehen, weder unmittelbar noch mittelbar in einer Weise oder in einem Umfang beibehalten oder erwerben, dass dadurch seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes gefährdet werden könnte." 14. Artikel 12 erhält folgende Fassung: "Artikel 12 "Der Beamte enthält sich jeder Handlung, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnte." 15. Die folgende Artikeln 12a und 12b werden nach Artikel 12 angefügt: "Artikel 12 a 1. Jeder Beamte enthält sich jeder Form von schikanösem Verhalten und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. 2. Als schikanös gilt ein Verhalten, das sich über einen längeren Zeitraum wiederholt oder sich systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten niederschlägt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen. 3. Sexuelle Belästigung ist ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das von der Person, an die es sich richtet, nicht gewünscht wird und bezweckt oder bewirkt, dass die Würde dieser Person verletzt oder ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, aggressivem oder beschämenden Verhalten geprägtes Arbeitsumfeld geschaffen wird. Sexuelle Belästigung wird wie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Artikel 1d Absatz 1 behandelt. Artikel 12 b 1. Will der Beamte eine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausüben oder einen Auftrag außerhalb der Gemeinschaften übernehmen, so muss er hierfür vorbehaltlich des Artikels 15 die Zustimmung der Anstellungsbehörde einholen. Diese Zustimmung ist nur dann zu verweigern, wenn die Tätigkeit oder der Auftrag die Leistungsfähigkeit des Beamten beeinträchtigen kann oder mit den Interessen des Organs nicht vereinbar ist. 2. Der Beamte muss der Anstellungsbehörde jede Veränderung der Tätigkeit oder des Auftrags mitteilen, die eingetreten ist, nachdem er die Zustimmung der Anstellungsbehörde gemäß Absatz 1 eingeholt hat. Die Zustimmung kann zurückgezogen werden, wenn die in Absatz 1 letzter Satz genannten Bedingungen nicht länger erfuellt sind." 16. In Artikel 13 wird am Ende des Absatzes zwischen dem Wort "belassen" und der Wortfolge "auf einen anderen Dienstposten" anstelle des Kommas das Wort "oder" eingesetzt; die Wortfolge "oder von Amts wegen zu entlassen" wird gestrichen. 17. Artikel 14 wird gestrichen. 18. Artikel 15 erhält folgende Fassung: "Artikel 15 1. Ein Beamter, der für ein öffentliches Amt kandidieren will, muss seine Anstellungsbehörde hiervon in Kenntnis setzen. Die Anstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses, ob der Beamte - einen Urlaub aus persönlichen Gründen zu beantragen hat, - einen Antrag auf Jahresurlaub stellen muss, - die Genehmigung erhalten kann, seinen Dienst auf Teilzeitbasis auszuüben oder - weiterhin wie bisher im aktiven Dienst verbleiben kann. 2. Ein Beamter, der in ein öffentliches Amt gewählt oder ernannt wurde, setzt seine Anstellungsbehörde unverzüglich hiervon in Kenntnis. Die Anstellungsbehörde trifft unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses, der Bedeutung dieses Amtes, der seinem Inhaber daraus erwachsenden Pflichten sowie der Bezüge und Kostenerstattungen, die für die Ausübung dieser Aufgaben gewährt werden, eine der oben genannten Entscheidungen. Wird ein Urlaub aus persönlichen Gründen oder die Genehmigung zur Teilzeitarbeit gewährt, so gilt dafür dieselbe Dauer wie für den Auftrag des Beamten." 19. In Artikel 16 werden die Absätze 2, 3 und 4 durch den folgenden Absatz ersetzt: " Ein Beamter, der beabsichtigt, vor Ablauf von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, muss sein Organ hiervon in Kenntnis setzen. Steht die Tätigkeit in Zusammenhang mit der Tätigkeit, die der Beamte in den letzten drei Jahren seiner Dienstzeit ausgeführt hat, und könnte sie zu einem Konflikt mit den Interessen des Organs führen, so kann die Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses beschließen, dem Beamten die Aufnahme dieser Tätigkeit zu untersagen oder vorbehaltlich von ihr als angemessen angesehener Auflagen ihre Zustimmung erteilen. Das Organ teilt dem Betreffenden nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses, der seine Stellungnahme innerhalb der vom Organ angegebenen Zeit abgibt, seine Entscheidung binnen 30 Arbeitstagen nach Erhalt seiner Benachrichtigung mit. Wird eine Entscheidung nicht binnen 30 Arbeitstagen mitgeteilt, gilt sie als zustimmend. " 20. Artikel 17 erhält folgende Fassung: "Artikel 17 1. Der Beamte ist verpflichtet, über alle Tatsachen und Angelegenheiten, die nicht bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und von denen er in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Amtes Kenntnis erhält, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Es ist dem Beamten untersagt, Schriftstücke oder Informationen, von denen er in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Amtes Kenntnis erhält, in irgendeiner Form Personen mitzuteilen, die nicht befugt sind, davon Kenntnis zu erhalten, sofern die Schriftstücke oder Informationen nicht bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. 2. Diese Verpflichtung besteht für den Beamten auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst." 21. Der folgende Artikel 17a wird angefügt : "Artikel 17 a Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 und 17 hat ein Beamter, der allein oder mit anderen Schriftstücke, die sich auf die Tätigkeit der Gemeinschaften beziehen, veröffentlichen oder deren Veröffentlichung veranlassen will, die Anstellungsbehörde im voraus schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Anstellungsbehörde darf ihre Zustimmung nur versagen, wenn sie schlüssig nachweisen kann, dass die geplante Veröffentlichung ernstlich geeignet ist, die Interessen der Gemeinschaften zu beeinträchtigen. Die Anstellungsbehörde teilt dem Beamten ihre Entscheidung binnen 30 Arbeitstagen mit. Ergeht innerhalb der angegeben Frist kein Beschluss, so gilt die Genehmigung als erteilt." 22. Artikel 18 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird zu Absatz 1. b) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Gemeinschaft kann verlangen, dass die Urheberrechte an diesen Arbeiten an sie abgetreten werden." c) Die beiden folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: "2. Erfindungen oder sonstige Arbeiten, die von einem Beamten in Ausübung seiner Tätigkeit oder im Zusammenhang damit gemacht werden, gehören der Gemeinschaft. Das Organ kann auf seine Kosten im Namen der Gemeinschaft in allen Ländern ein Patent anmelden und sich erteilen lassen. Erfindungen, die von einem Beamten in dem auf den Abschluss seiner Tätigkeit folgenden Jahr gemacht werden und sich auf die Arbeit der Gemeinschaften beziehen, gelten bis zum Beweis des Gegenteils als in Ausübung seiner Tätigkeit oder im Zusammenhang damit konzipiert. Werden Erfindungen patentiert, so müssen die Erfinder genannt werden. 3. Das Organ kann einem Beamten, der eine patentierte Erfindung gemacht hat, eine Prämie gewähren, deren Höhe es festsetzt." 23. In Artikel 20 wird der folgende Satz angefügt: "Der Beamte teilt der Anstellungsbehörde unverzüglich seine Anschrift mit und benachrichtigt sie bei jeder Änderung seines Wohnsitzes." 24. Der letzte Absatz von Artikel 21 wird gestrichen. 25. Der folgende Artikel 21a wird angefügt: "Artikel 21 a 1. Hält ein Beamter eine ihm erteilte Anordnung für fehlerhaft oder ist er der Meinung, dass ihre Ausführung schwerwiegende Nachteile zur Folge haben kann, so hat er seinem Vorgesetzten seine Auffassung mitzuteilen. Teilt der Beamte seine Auffassung schriftlich mit, so antwortet der Vorgesetzte ebenfalls schriftlich. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte seine Anordnung und hält der Beamte diese Bestätigung nicht für eine geeignete Antwort auf seine Bedenken, so benachrichtigt er vorbehaltlich Absatz 2 den nächsthöheren Vorgesetzten. Bestätigt dieser die Anordnung schriftlich, so muss der Beamte sie ausführen, sofern sie nicht gegen die Strafvorschriften oder die Sicherheitsvorschriften verstößt. 2. Ist der unmittelbare Vorgesetzte der Auffassung, dass die Anordnung unverzüglich auszuführen ist, so muss der Beamte sie ausführen, sofern sie nicht gegen die Strafvorschriften oder die Sicherheitsvorschriften verstößt. Der Beamte kann verlangen, dass eine solche Anordnung schriftlich erteilt wird." 26. Die folgenden Artikel 22a, 22b und 22c werden angefügt: "Artikel 22 a 1. Beamte oder sonstige Bedienstete, die bei der Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben oder im Zusammenhang damit Kenntnis von Tatsachen erhalten, die rechtswidrige Handlungen, einschließlich Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften, oder Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten vermuten lassen, die eine schwerwiegende disziplinarrechtlich oder gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften oder eine Verletzung der vergleichbaren Pflichten des Personals, das nicht dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegt, darstellen können, unterrichten unverzüglich ihren Dienststellenleiter oder Generaldirektor oder, falls sie dies für zweckdienlich halten, den Generalsekretär oder Personen in vergleichbaren Positionen bzw. direkt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung. 2. Beamte, die derartige Informationen erhalten, übermitteln dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung unverzüglich jeden ihnen zur Kenntnis gebrachten faktischen Hinweis, der Unregelmäßigkeiten gemäß Absatz 1 vermuten lässt. 3. Beamten dürfen seitens des Organs keine nachteiligen Auswirkungen aufgrund der Tatsache erwachsen, dass sie Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 weitergegeben haben, sofern sie dabei in Treu und Glauben gehandelt haben. 4. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Gerichtshof im Zusammenhang mit Dokumenten, Schriftstücken, Berichten, Vermerken oder Mitteilungen, unabhängig von ihrem Träger, die im Rahmen eines schwebenden oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens bewahrt oder angelegt werden. Artikel 22 b 1. Den Beamten, die Informationen gemäß Artikel 22a an den Präsidenten der Kommission, den Präsidenten des Rechnungshofes, den Präsidenten des Rates, den Präsidenten des Europäischen Parlaments oder an den Europäischen Bürgerbeauftragten weitergegeben haben, dürfen deswegen keine nachteiligen Auswirkungen seitens des Organs erwachsen, sofern alle folgenden Bedingungen erfuellt sind: a) Die Beamten halten die Informationen, die sie weitergegeben haben, und jede darin enthaltene Anschuldigung nach Treu und Glauben für im Wesentlichen wahr und b) sie haben zuvor die gleichen Informationen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung oder ihrem Organ übermittelt und dem Amt bzw. dem Organ eine angemessene Zeit für geeignete Maßnahmen eingeräumt. 2. Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b) und vorbehaltlich von Absatz 3 gilt als angemessene Zeit der Zeitraum, den das Amt bzw. das Organ als für die Nachforschungen und gegebenenfalls für entsprechende Maßnahmen erforderlich angegeben hat. Der Beamte wird entsprechend benachrichtigt. 3. Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn der Beamte nachweisen kann, dass der vom Amt bzw. von der Kommission angegebene Zeitraum unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls unangemessen ist. 4. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Gerichtshof im Zusammenhang mit Dokumenten, Schriftstücken, Berichten, Vermerken oder Mitteilungen, unabhängig von ihrer Form, die im Rahmen eines schwebenden oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens aufbewahrt oder angelegt werden. Artikel 22c Der Schutz gemäß Artikel 22b lässt die aufgrund der maßgeblichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften wirksame persönliche Haftung der Beamten, die Informationen weitergegeben haben, unberührt." 27. In Artikel 23 wird die Angabe "Besoldungsgruppen A 1 bis A 4" durch die Angabe "Besoldungsgruppen AD 12 bis AD 16" ersetzt. 28. Die beiden letzten Unterabsätze von Artikel 24 werden zum neuen Artikel 24a. 29. Der bisherige Artikel 24a wird Artikel 24b. 30. In Artikel 25 Absatz 3 wird die Wortfolge "unverzüglich in den Gebäuden des Organs, dem der Beamte angehört, durch Aushang bekanntgemacht und im Monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal der Gemeinschaften veröffentlicht" ersetzt durch die Wortfolge "dem Personal des Organs, dem der Beamte angehört, bekannt gemacht". 31. Artikel 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird das letzte Wort "bewirkt" ersetzt durch die Wortfolge: "an die letzte von dem Beamten mitgeteilte Anschrift bewirkt." b) In Absatz 4 werden am Satzende die Wörter "des Beamten enthalten " ersetzt durch die Wortfolge: ", die Rasse, den ethnischen Ursprung oder die sexuelle Ausrichtung des Beamten enthalten, sofern sie nicht vom Beamten selbst vorgelegt oder gebilligt wurden." c) Am Ende von Absatz 6 wird die folgende Wortfolge angefügt: "und gegebenenfalls eine Kopie davon anzufertigen." d) In Absatz 7 werden nach den Wörtern "Diensträumen der Verwaltung" die Wörter "oder auf einem gesicherten Datenträger" eingefügt. Schließlich werden die Wörter "bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften" gestrichen. 32. Der folgende Artikel 26a wird eingefügt: "Jeder Beamte hat das Recht, seine medizinische Akte gemäß den von den Organen festgelegten Modalitäten einzusehen." 33. In Artikel 27 wird Absatz 2 gestrichen. 34. Artikel 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) erhalten folgende Fassung: "a) die Möglichkeiten i) einer Versetzung oder ii) Beförderung innerhalb des Organs; b) die Übernahmeanträge von Beamten derselben Besoldungsgruppe aus anderen Organen und/oder die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs, an dem nur Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften teilnehmen können," b) In Absatz 2 werden die Wörter "Beamten der Besoldungsgruppen A1 oder A2" ersetzt durch: "höheren Führungskräften (Generaldirektoren oder gleichrangige Beamte der Besoldungsgruppen AD 16 oder 15 und Direktoren oder gleichrangige Beamte der Besoldungsgruppen AD 15 oder 14)" 35. Artikel 31 erhält folgende Fassung: "Artikel 31 1. Die auf diese Weise ausgewählten Bewerber werden in die Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe ernannt, die in der Bekanntgabe des betreffenden Auswahlverfahrens angegeben ist. 2. Unbeschadet des Artikels 29 Absatz 2 werden Beamte nur in die Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 bzw. AD 5 bis AD 8 eingestellt." 36. Artikel 32 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten mit Rücksicht auf seine Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe, die 24 Monate nicht überschreitet, gewähren. Es werden Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel verabschiedet." 37. Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "Jeder Beamte hat eine neunmonatige Probezeit abzuleisten, bevor er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden kann." 38. Dem Artikel 35 wird ein Buchstabe f) mit folgendem Wortlaut angefügt: "f) Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen." 39. Artikel 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich wird das Wort "bei" zwischen "oder" und "einer Fraktion des Europäischen Parlaments" eingefügt, und nach "einer Fraktion des Europäischen Parlaments" werden die Worte "oder des Ausschusses der Regionen oder einer Gruppe des Wirtschafts- und Sozialausschusses" eingefügt. b) Es wird ein vorletzter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Jeder Beamte im aktiven Dienst bzw. jeder Beamte, der sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befindet, kann einen Antrag auf Abordnung stellen, oder es kann ihm eine Abordnung im dienstlichen Interesse vorgeschlagen werden." 40. Artikel 39 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe d) Unterabsatz 2 wird der Satzteil "über das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und über die Hinterbliebenenversorgung" ersetzt durch "über das Invalidengeld und über die Hinterbliebenenversorgung". b) Der bisherige Buchstabe e) wird zu Buchstabe f). c) Es wird ein Buchstabe e) mit folgendem Wortlaut eingefügt: "e) während der Dauer der Abordnung behält der Beamte seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen;" d) In Buchstabe f) werden die Wörter "Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn" ersetzt durch "Funktionsgruppe". 41. Artikel 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Unterabsatz 2 wird das Wort "zweimal" durch "mehrmals" ersetzt. b) Die Worte "um je ein Jahr" werden gestrichen. Es wird folgender Satz angefügt: "Jede einzelne Verlängerung darf ein Jahr nicht überschreiten". c) In Absatz 2 werden die Unterabsätze 3 und 4 gestrichen. d) In Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält der erste Satz folgende Fassung: "Ein Beamter, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, kann jedoch, nachdem er spätestens in dem auf den Beginn des Urlaubs aus persönlichen Gründen folgenden Monat einen entsprechenden Antrag gestellt hat, weiter den in diesen Artikeln vorgesehenen Schutz zu beanspruchen, sofern er die Beiträge, die zur Deckung der in Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 73 Absatz 1 genannten Risiken erforderlich sind, während des ersten Jahres des Urlaubs aus persönlichen Gründen zur Hälfte und für die verbleibende Dauer dieses Urlaubs in voller Höhe trägt. In diesem Fall setzt die Inanspruchnahme von Artikel 73 voraus, dass die Deckung durch Artikel 72 sichergestellt ist. Die Beiträge werden nach dem letzten Grundgehalt des Beamten berechnet." e) In Absatz 4 Buchstabe d) werden die Wörter "Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn" ersetzt durch "Funktionsgruppe", und im letzten Satz werden nach "tatsächlichen Wiederverwendung" die Wörter "oder seiner Abordnung" eingefügt. 42. Artikel 41 Absatz 3 erhält folgende Fassung: a) In Unterabsatz 2 werden die Wörter "seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn" ersetzt durch "seiner Funktionsgruppe". b) In Unterabsatz 6 werden nach "Berichtigungskoeffizienten" die Wörter "für die Versorgungsbezüge" eingefügt. 43. Nach Artikel 42 werden ein "Abschnitt 6: Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen" und die Artikel 42 a und 42 b eingefügt: "Artikel 42 a Ein Beamter hat für jedes Kind Anspruch auf bis zu sechs Monate Elternurlaub ohne Grundgehalt, der in den ersten zwölf Jahren nach der Geburt oder der Adoption des Kindes zu nehmen ist. Die Dauer des Urlaubs kann für allein Erziehende im Sinne der von den Organen angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen verdoppelt werden. Die Dauer des in Anspruch genommenen Urlaubs muss jeweils mindestens einen Monat betragen. Während des Elternurlaubs bleibt der Beamte sozialversichert. Er erwirbt weiterhin Ruhegehaltsansprüche; die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage werden weitergezahlt. Der Beamte behält auch seinen Dienstposten und hat Anspruch auf das Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe oder die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe. Der Elternurlaub kann auf Vollzeit- oder Halbzeitbasis genommen werden. Wird der Elternurlaub auf Halbzeitbasis genommen, verdoppelt sich die in Absatz 1 genannte Hoechstdauer. Während des Elternurlaubs hat der Beamte Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von [750 EUR] [6] bzw. 50 % dieses Betrags im Falle eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis, er darf während dieser Zeit aber keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Organ trägt den vollen Beitrag zum System der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 72 und 73, der anhand des Grundgehalts des Beamten errechnet wird. Im Falle eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis gilt diese Bestimmung nur für die Differenz zwischen dem vollen Grundgehalt und dem anteilmäßig gekürzten Grundgehalt. Für den tatsächlich ausgezahlten Teil des Grundgehalts wird der Beitrag des Beamten unter Zugrundelegung derselben Anteilsätze berechnet, die im Falle einer Vollzeitbeschäftigung Anwendung fänden. [6] Siehe Fußnote 8 Die monatliche Vergütung beträgt [1 000 EUR] [7] bzw. 50 % dieses Betrags im Falle eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis für allein Erziehende im Sinne von Absatz 1 während der ersten drei Monate des Elternurlaubs, wenn dieser Urlaub vom Vater während des Mutterschaftsurlaubs oder von einem Elternteil unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub oder während oder unmittelbar nach dem Adoptionsurlaub genommen wird. Die vorgenannten Beträge folgen der Anpassung der Dienstbezüge. [7] Siehe Fußnote 8 Artikel 42b Im Falle einer schweren Erkrankung oder einer schweren Behinderung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester des Beamten hat der betreffende Beamte bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen ohne Grundgehalt. Die Gesamtdauer eines solchen Urlaubs darf während der gesamten Laufbahn eines Beamten neun Monate nicht überschreiten. Es findet Artikel 42a Absatz 2 Anwendung." 44. Artikel 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "- mit Ausnahme der Beamten der Besoldungsgruppen A1 und A2 -" gestrichen. b) Es wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ab der Besoldungsgruppe 4 kann die Beurteilung für Beamte in der Funktionsgruppe AST auch eine auf den Leistungen beruhende Bewertung der Befähigung des betreffenden Beamten enthalten, die Funktion eines Administrators wahrzunehmen." 45. In Artikel 44 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut angefügt: "Wird ein Beamter zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor in derselben Besoldungsgruppe ernannt, steigt er, sobald die Ernennung wirksam wird, in eine höhere Dienstaltersstufe auf. Dieses Aufsteigen hat eine Erhöhung des monatlichen Grundgehalts zur Folge, die der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe in jeder Besoldungsgruppe entspricht. Ist die Erhöhung niedriger oder befindet sich der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits in der letzten Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe, so erhält er bis zum Wirksamwerden seiner nächsten Beförderung eine Zulage zu seinem Grundgehalt, die eine Erhöhung sicherstellt." 46. Die Artikel 45 und 46 erhalten folgende Fassung: "Artikel 45 Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 2 ausgesprochen. Sie bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe übertritt. Sie wird ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung infrage kommen. Bei der Abwägung der Verdienste kann die Anstellungsbehörde die von dem Beamten wahrgenommenen Aufgaben berücksichtigen. Artikel 45a 1. Ab der Besoldungsgruppe 5 hat ein Beamter, der der Funktionsgruppe AST angehört, im Wege der Versetzung gemäß Artikel 29 Zugang zur Funktionsgruppe AD, sofern er mit Erfolg eine Reihe von Ausbildungsgängen auf höherem Niveau abgeschlossen hat, die gewährleisten, dass er ein Artikel 5 Absatz 3 entsprechendes Niveau erreicht hat. Die Organe erlassen allgemeine Durchführungsvorschriften zu diesen Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Fortbildung und die Versetzung. Diese Durchführungsvorschriften tragen der Laufbahnentwicklung Rechnung. 2. Die Versetzung des Beamten wirkt sich nicht auf seine Besoldungsgruppe und seine Dienstaltersstufe aus. Artikel 46 Der nach Artikel 45 in eine höhere Besoldungsgruppe ernannte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe eingestuft. Beamte in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 13, die die Aufgaben eines Referatsleiters wahrnehmen, werden in die zweite Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe eingestuft, wenn sie gemäß Artikel 45 in eine höhere Besoldungsgruppe ernannt werden. Dies gilt auch für einen Beamten, - der nach Beförderung zum Direktor oder Generaldirektor ernannt wird oder - auf den als Direktor oder Generaldirektor der letzte Satz von Artikel 44 Absatz 2 Anwendung findet." 47. In Artikel 47 wird ein neuer Buchstabe g) eingefügt: "g) Freisetzung;" Der bisherige Buchstabe g) wird zu Buchstabe h). 48. Es wird ein Artikel 47a mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Artikel 47a 1. Wegen außergewöhnlicher Umstände - z.B. Erweiterung der Union um neue Mitgliedstaaten, Neuorganisation der Dienststellen oder Personalumsetzungen infolge veränderter Prioritäten - kann sich die Anstellungsbehörde veranlasst sehen, für eine bestimmte Zahl von Beamten, die sich freiwillig melden, Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst, nachstehend "Freisetzung" genannt, zu treffen. Die Zahl der freizusetzenden Beamten muss von der zuständigen Haushaltsbehörde im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgesetzt und genehmigt werden. Die Freisetzung ist nur auf Beamte anwendbar, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet und mindestens zehn Dienstjahre abgeleistet haben und die sich freiwillig melden. Unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses wählt die Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses unter den in Betracht kommenden freiwilligen Beamten diejenigen aus, auf die diese Maßnahme angewendet wird. 2. Der freigesetzte Beamte erhält nach Maßgabe von Anhang IV eine Vergütung und bleibt im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems versichert. Während der Zeit, in der der Vergütungsanspruch besteht, höchstens aber während eines Zeitraums von sechs Jahren, erwirbt der freigesetzte Beamte weiterhin Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage des seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechenden Gehalts, sofern in dieser Zeit der im Statut vorgesehene Beitrag auf der Grundlage dieses Gehalts geleistet wurde; der gesamte Betrag des Ruhegehalts darf dabei den in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehenen Hoechstbetrag nicht überschreiten. Für die Anwendung von Artikel 5 des Anhangs VIII des Statuts gilt diese Zeit als Dienstzeit. Die Einkünfte des Betreffenden aus einer neuen Tätigkeit werden von der Vergütung nach Absatz 1 insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Gesamtdienstbezüge des Beamten übersteigen, die auf der Grundlage der am ersten Tag desjenigen Monats geltenden Gehaltstabelle festgelegt werden, für den die Vergütung auszuzahlen ist. Es findet Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 5 bis 9 Anwendung." 49. Artikel 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter "der Laufbahngruppe A und der Sonderlaufbahn Sprachendienst" ersetzt durch "der Funktionsgruppe AD". b) In Absatz 3 werden die Wörter "der übrigen Laufbahngruppen" ersetzt durch "der Funktionsgruppe AST". 50. In Artikel 49 Absatz 1 wird die Zahl "13" gestrichen. 51. Artikel 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "Beamte, die ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 bekleiden," ersetzt durch "Höhere Führungskräfte im Sinne von Artikel 29 Absatz 2". [Eine zweite Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.] b) In Absatz 3 wird der Satzteil ", der nicht in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden anderen Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn verwendet wird," gestrichen. c) In Absatz 6 werden die Wörter "Anhang VIII Artikel 9" ersetzt durch "Anhang VIII Artikel 8". 52. Die Überschrift von Abschnitt 4: Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen lautet künftig: "Verfahren bei unzulänglichen fachlichen Leistungen". 53. Artikel 51 erhält folgende Fassung: "Artikel 51 1. Jedes Organ legt Verfahren fest, um Fälle unzulänglicher fachlicher Leistungen präventiv mittels positiver Konzepte zu erkennen, zu behandeln und zu lösen. Nach Ausschöpfung dieser Verfahren kann der Beamte, aus dessen Beurteilungen wiederholt hervorgeht, dass seine fachlichen Leistungen im Dienst unzulänglich sind, entlassen, in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft oder in derselben oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe in eine niedrigere Funktionsgruppe eingewiesen werden. Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten jedoch seine Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe oder eine niedrigere Funktionsgruppe vorschlagen. 2. In dem Vorschlag, einen Beamten zu entlassen oder in eine niedrigere Besoldungs- oder Funktionsgruppe einzustufen, müssen die dafür maßgebenden Gründe dargelegt werden; er ist dem Beamten mitzuteilen. 3. Der Beamte ist berechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Abschrift zu nehmen. Zur Vorbereitung seiner Verteidigung steht dem Beamten vom Zeitpunkt des Erhalts des Vorschlags an eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen zur Verfügung. Er kann sich eines Beistands seiner Wahl bedienen. Der Beamte hat das Recht, sich schriftlich zu äußern. Auf Antrag wird er von dem in Artikel 9 Absatz 6 genannten Paritätischen Beratenden Ausschuss gehört. Außerdem ist der Beamte berechtigt, Zeugen zu benennen. 4. Das Organ wird vor dem Paritätischen Beratenden Ausschuss durch einen von der Anstellungsbehörde beauftragten Beamten vertreten und hat dieselben Rechte wie der betroffene Beamte. 5. Nach Prüfung des Vorschlags und unter Berücksichtigung etwaiger schriftlicher oder mündlicher Erklärungen des betroffenen Beamten und der Zeugen gibt der Paritätische Beratende Ausschuss mit Stimmenmehrheit eine mit Gründen versehene Stellungnahme darüber ab, welche Maßnahme - sofern er eine solche für erforderlich hält - er im Lichte der Sachlage als angemessen erachtet. Er stellt seine Stellungnahme der Anstellungsbehörde und dem betroffenen Beamten innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag zu, an dem der Fall bei ihm anhängig wurde. Der Vorsitzende nimmt - außer bei Verfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit - an der Beschlussfassung des Paritätischen Beratenden Ausschusses nicht teil. Die Anstellungsbehörde erlässt ihre Entscheidung innerhalb von höchstens zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses. Sie hat den betroffenen Beamten zuvor zu hören. Diese Entscheidung muss begründet werden. Sie nennt den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam wird. 6. Der wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen entlassene Beamte hat während des in Absatz 7 festgelegten Zeitraums Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die dem monatlichen Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1, entspricht. Außerdem hat der Beamte während dieses Zeitraums Anspruch auf die Familienzulagen gemäß Artikel 67. Die Haushaltszulage wird auf der Grundlage des monatlichen Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1 nach den Bestimmungen des Artikels 1 des Anhangs VII berechnet. Kündigt der Beamte von sich aus, nachdem das Verfahren gemäß den Absätzen 1 bis 3 begonnen hat, oder hat er bereits Anspruch auf die sofortige Zahlung von Versorgungsbezügen in voller Höhe, wird die Entschädigung nicht gezahlt. 7. Der Zeitraum, über den die Zahlungen gemäß Absatz 6 geleistet werden, beträgt: - drei Monate, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Verfügung über seine Entlassung weniger als fünf Dienstjahre vollendet hat; - sechs Monate, wenn der Beamte fünf oder mehr Dienstjahre, jedoch weniger als zehn Dienstjahre vollendet hat; - neun Monate, wenn der Beamte zehn oder mehr Dienstjahre, jedoch weniger als zwanzig Dienstjahre vollendet hat; - zwölf Monate, wenn der Beamte mehr als zwanzig Dienstjahre vollendet hat. 8. Ein Beamter, der wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen herabgestuft oder in eine niedrigere Funktionsgruppe eingestuft wird, kann nach sechs Jahren beantragen, dass sämtliche Verweise auf diese Maßnahme aus seiner Personalakte entfernt werden. 9. Der Beamte hat Anspruch auf Erstattung angemessener, ihm im Laufe des Verfahrens entstandener Kosten, insbesondere der Gebühren für einen von außerhalb des Organs hinzugezogenen Verteidiger, wenn das Verfahren nach diesem Artikel nicht zu einer Entlassung, zu einer Herabstufung oder zur Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe führt." 54. Artikel 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Im ersten Satz wird die Angabe "in Artikel 50" ersetzt durch "in den Artikeln 47a und 50". 55. In Artikel 54 werden die Wörter "in seiner oder der nächsthöheren Laufbahn" ersetzt durch "in seiner oder der nächsthöheren Besoldungsgruppe". 56. Artikel 55a erhält folgende Fassung: "Artikel 55a 1. Jeder Beamte kann eine Teilzeitbeschäftigung beantragen. Die Anstellungsbehörde kann eine Teilzeitbeschäftigung genehmigen, wenn dies mit dem dienstlichen Interesse vereinbar ist. Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung besteht in folgenden Fällen: - Betreuung eines Kindes unter acht Jahren, - Betreuung eines Kindes im Alter von acht bis zwölf Jahren, wenn die Arbeitszeitverkürzung nicht mehr als 10 % der regulären Arbeitszeit beträgt, - Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder schwer behindert ist, - Weiterbildung oder - ab dem 55. Lebensjahr während der letzten fünf Jahre vor der Versetzung in den Ruhestand. Wird die Teilzeitbeschäftigung gemäß dem vierten oder fünften Gedankenstrich beantragt, kann die Anstellungsbehörde den Antrag jedoch ablehnen oder in Ausnahmefällen und aus zwingenden dienstlichen Gründen das Wirksamwerden der Maßnahme aufschieben. Wird die Teilzeitbeschäftigung aus dem im vierten Gedankenstrich genannten Grund genehmigt, so ist ihre Gesamtdauer auf fünf Jahre während der gesamten Laufbahn eines Beamten begrenzt. 2. Die Anstellungsbehörde antwortet auf den Antrag des Beamten binnen sechzig Tagen. 3. Einzelheiten der Teilzeitbeschäftigung und des Genehmigungsverfahrens sind in Anhang IVa festgelegt." 57. Es wird folgender Artikel 55b eingefügt: "Artikel 55b Ein Beamter kann für einen von der Anstellungsbehörde entsprechend ausgewiesenen Dienstposten einen Antrag auf die Genehmigung von Halbzeitbeschäftigung in Form einer Arbeitsplatzteilung stellen. Die Genehmigung für die Halbzeitbeschäftigung in Form einer Arbeitsplatzteilung ist zeitlich nicht befristet; sie kann jedoch von der Anstellungsbehörde im dienstlichen Interesse unter Einhaltung einer sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist zurückgezogen werden. Entsprechend kann die Anstellungsbehörde die Genehmigung auch auf Antrag des Beamten unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist zurückziehen. In diesem Fall kann der Beamte auf einen anderen Dienstposten versetzt werden. Es finden Artikel 3 des Anhangs IVa, ausgenommen der letzte Satz von Absatz 2, und Artikel 59a Anwendung. Die Anstellungsbehörde kann Durchführungsvorschriften zu diesen Bestimmungen festlegen." 58. Artikel 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter "der Laufbahngruppen A und B und der Sonderlaufbahn Sprachendienst" ersetzt durch "der Funktionsgruppe AD". b) In Absatz 3 werden die Wörter "der Laufbahngruppen C und D" ersetzt durch "der Funktionsgruppe AST". 59. Es wird ein Artikel 56c mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Artikel 56c Bestimmten Beamten können Sonderzulagen als Entschädigung zum Ausgleich für besonders beschwerliche Arbeitsbedingungen gewährt werden. Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission, der nach Stellungnahme des Statutsbeirats ergeht, den in Betracht kommenden Personenkreis, die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe dieser Sonderzulagen und sowie fest." 60. Artikel 58 erhält folgende Fassung: "Artikel 58 Zusätzlich zu dem Urlaub nach Artikel 57 hat eine werdende Mutter bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf zwanzig Wochen Urlaub. Der Urlaub beginnt nicht früher als sechs Wochen vor dem in der Bescheinigung angegebenen mutmaßlichen Tag der Niederkunft und endet nicht früher als vierzehn Wochen nach der Niederkunft. Im Falle einer Mehrlingsgeburt oder einer Frühgeburt oder bei Geburt eines behinderten Kindes besteht Anspruch auf vierundzwanzig Wochen Urlaub. Eine Frühgeburt im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die Geburt vor Ablauf der 34. Schwangerschaftswoche erfolgt." 61. Artikel 59 erhält folgende Fassung: "1. Weist ein Beamter nach, dass er wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann, so erhält er Krankheitsurlaub. Der Beamte hat sein Organ unverzüglich von seiner Dienstunfähigkeit zu unterrichten und dabei seinen Aufenthaltsort anzugeben. Vom vierten Tag seines Fernbleibens vom Dienst an hat er eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die ärztliche Bescheinigung muss spätestens am fünften Tag der Abwesenheit abgesandt werden, maßgebend ist das Datum des Poststempels. Andernfalls wird von einem unbefugten Fernbleiben vom Dienst ausgegangen, soweit kein Fall höherer Gewalt vorliegt. Der Beamte, der sich in Krankheitsurlaub befindet, kann jederzeit einer ärztlichen Kontrolle unterstellt werden, die von dem Organ eingerichtet wird. Kann aus Gründen, die der Beamte zu vertreten hat, eine ärztliche Kontrolle nicht stattfinden, so gilt sein Fernbleiben vom Dienst ab dem für diese Kontrolle angesetzten Datum als unbefugt. Ist der Beamte der Auffassung, dass die Ergebnisse der von der Anstellungsbehörde veranlassten ärztlichen Untersuchung aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt sind, kann er oder ein in seinem Namen handelnder Arzt binnen zwei Arbeitstagen bei dem Organ beantragen, die Angelegenheit einem unabhängigen Arzt zur Stellungnahme vorzulegen. Das Organ leitet diesen Antrag unverzüglich an einen anderen Arzt weiter, der vom Arzt des Beamten und vom Vertrauensarzt des Organs im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt wird. Sofern binnen fünf Tagen keine Einigung erzielt wird, wählt das Organ eine der Personen auf einer Liste unabhängiger Ärzte aus, die zu diesem Zweck alljährlich von der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung im gegenseitigen Einvernehmen erstellt wird. Der Beamte kann innerhalb von zwei Arbeitstagen Einspruch gegen die Wahl des Organs erheben, wonach das Organ eine andere Person auf der Liste auswählen kann; diese Wahl ist endgültig. Die Stellungnahme, die der unabhängige Arzt nach Anhörung des Arztes des Beamten und des Vertrauensarztes des Organs abgibt, ist bindend. 2. Bleibt ein Beamter innerhalb von zwölf Monaten dem Dienst wegen Krankheit ohne ärztliches Zeugnis insgesamt mehr als zwölf Tage fern, so hat er für jedes erneute Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 3. Die Anstellungsbehörde kann den Invaliditätsausschuss mit dem Fall eines Beamten befassen, dessen Krankheitsurlaub insgesamt zwölf Monate während eines Zeitraums von drei Jahren überschreitet. 4. Der Beamte kann aufgrund einer Untersuchung durch den Vertrauensarzt des Organs von Amts wegen beurlaubt werden, wenn sein Gesundheitszustand dies erfordert oder wenn in seiner häuslichen Gemeinschaft eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist. Bei Widerspruch findet das Verfahren gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 Anwendung. 5. Der Beamte hat sich alljährlich einer vorbeugenden ärztlichen Pflichtuntersuchung entweder beim Vertrauensarzt des Organs oder bei einem von ihm gewählten Arzt zu unterziehen. Das Honorar des gewählten Arztes wird bis zu einem Hoechstbetrag, der von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Statutsbeirats für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren festgesetzt wird, von dem Organ getragen." 62. Artikel 59a erhält folgende Fassung: "Artikel 59a Der Jahresurlaub des Beamten, dem die Genehmigung zur Ausübung seines Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, wird anteilmäßig gekürzt. Die Tabelle in Artikel 66 erhält folgende Fassung [8]: [8] Den in den Anhängen I und II aufgeführten Beträgen der Bezüge liegen die im Statut vom [Juli 2001] genannten Beträge zugrunde; sie werden automatisch analog zu den Angleichungen angepasst, die der Rat zwischen [Juli 2001] und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Statuts in Bezug auf die letztgenannten Beträge beschließt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 63. Artikel 66a wird gestrichen. 64. In Artikel 68 Absatz 1 wird die Angabe "nach den Artikeln 41 und 50" ersetzt durch die Angabe "nach den Artikeln 41, 47a und 50". 65. In Artikel 68a wird das Wort "Halbzeitbeschäftigung" ersetzt durch das Wort "Teilzeitbeschäftigung". 66. Artikel 70 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern "unterhaltsberechtigten Kinder" die Wörter "zum Zeitpunkt des Todes" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Empfänger von Versorgungsbezügen" die Wörter "oder eines Invalidengeldes" eingefügt. c) [Absatz 2: Betrifft nicht die deutsche Fassung.] 67. Artikel 70a wird gestrichen. 68. Artikel 72 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Unterabsatz 1 werden folgende zwei neue Unterabsätze eingefügt: "Im Rahmen der Krankheitsfürsorge wird der anerkannte Lebenspartner wie ein Ehegatte behandelt, selbst wenn die Voraussetzung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) letzter Gedankenstrich des Anhangs VII nicht erfuellt ist. Im Rahmen der in Unterabsatz 1 genannten Regelung können die Organe nach dem Verfahren des Artikels 110 einem von ihnen die Zuständigkeit dafür übertragen, die Vorschriften für die Kostenerstattung festzulegen." b) In Absatz 1a Satz 1 wird der Teilsatz "Weist ein endgültig aus dem Dienst ausscheidender Beamter nach, dass er von keiner anderen öffentlichen Krankheitsfürsorge gesichert werden kann" durch den Teilsatz "Scheidet ein Beamter endgültig aus dem Dienst aus und übt er keine Erwerbstätigkeit aus" ersetzt. c) In Absatz 1b wird der Teilsatz "sofern sie nachweisen, dass sie von einer anderen öffentlichen Krankenversicherung keine Erstattungen erhalten können" durch den Teilsatz "sofern sie keine Erwerbstätigkeit ausüben" ersetzt. d) In Absatz 2 wird die Wortfolge "Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit" durch das Wort "Invalidengeld" ersetzt. e) Absatz 2a erhält folgende Fassung: "2a) Absatz 1 findet auch auf folgende Personen Anwendung, sofern sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen: - den ehemaligen Beamten, der vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden ist und ein Ruhegehalt bezieht, - den Empfänger von Hinterbliebenenbezügen infolge des Todes eines ehemaligen Beamten, der vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden ist. Der Beitrag nach Absatz 1 wird auf der Grundlage des Ruhegehalts des ehemaligen Beamten berechnet vor der etwaigen Anwendung des Kürzungskoeffizienten nach Artikel 9 des Anhangs VIII des Statuts. Auf den Empfänger eines Waisengeldes findet Absatz 1 jedoch nur auf seinen Antrag hin Anwendung. Der Beitrag wird auf der Grundlage des Waisengeldes berechnet." f) Nach Absatz 2a) werden folgende zwei neue Absätze eingefügt: "2b) Bei einem Empfänger von Ruhegehalt oder von Hinterbliebenenversorgung kann der Beitrag nach Absatz 2 und 2a) nicht niedriger sein als der Beitrag, der auf der Grundlage des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 1, erste Dienstaltersstufe berechnet wird. 2c) Auf einen nach Artikel 51 aus dem Dienst entlassenen Beamten, der nicht ruhegehaltsberechtigt ist, findet Absatz 1 ebenfalls Anwendung, sofern er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und den nach seinem letzten Grundgehalt berechneten Beitrag zur Hälfte trägt." 69. In Titel V erhält die Überschrift von Kapitel 3 folgenden neuen Wortlaut: "Ruhegehalt, Invalidengeld und Hinterbliebenenversorgung". 70. Artikel 78 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit" durch das Wort "Invalidengeld" und die Wörter "ein Amt seiner Laufbahn" durch die Wörter "einen Dienstposten seiner Funktionsgruppe" ersetzt. b) Die Absätze 2, 3, 4, und 5 erhalten folgende Fassung: "Artikel 52 des Statuts findet auf Empfänger von Invalidengeld sinngemäß Anwendung. Geht ein Invalidengeldempfänger vor dem Alter von 65 Jahren in den Ruhestand, ohne den Hoechstsatz an Ruhegehaltsansprüchen erreicht zu haben, so gelten die allgemeinen Bestimmungen für das Ruhegehalt. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage des Gehaltes für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe festgelegt, in denen sich der Beamte bei seiner Invalidisierung befand. Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Beamten festgesetzt. Es darf jedoch nicht unter dem Existenzminimum liegen. Auf das Invalidengeld werden Beiträge zum Versorgungssystem erhoben. Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Existenzminimums. Außerdem wird in diesem Falle der Beitrag zum Versorgungssystem zur Gänze aus dem Haushalt des Organs oder der Einrichtung im Sinne von Artikel 1b gezahlt." 71. Artikel 79 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden der Begriff "Die Witwe" durch den Begriff "Der überlebende Ehegatte" und der Begriff "ein Witwengeld" durch den Begriff "Hinterbliebenenversorgung" ersetzt; in Absatz 2 werden die Wörter "der Witwe" durch die Wörter "dem Ehegatten" und die Wörter "Das Witwengeld" durch die Wörter "Die Hinterbliebenenversorgung" ersetzt. b) In Absatz 1 wird die Wortfolge "des nach dem Dienstalter bemessenen Ruhegehalts oder des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, das ihr Ehegatte" durch die Wortfolge "des Ruhegehalts oder des Invalidengelds, das der Beamte oder ehemalige Beamte" ersetzt. 72. Artikel 79a wird gestrichen. 73. Artikel 80 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden der Begriff "ein Ruhegehaltsberechtigter" durch den Begriff "Ruhegehalts- oder Invalidengeldberechtigter" und das Wort "Witwengeld" durch das Wort "Hinterbliebenenversorgung" ersetzt; zwischen den Ausdrücken "so erhalten seine" und "im Sinne von Anhang VII" wird die Wortfolge "zum Zeitpunkt seines Todes" eingefügt b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "Beziehen Personen, die gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt sind, Waisengeld, so darf dieses die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen." c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: "Im Falle einer Adoption entsteht beim Tod des leiblichen Elternteils, an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld.". d) In Absatz 6 wird die Wortfolge "nach Artikel 50" durch die Wortfolge "nach Artikel 47a oder 50" ersetzt. e) Folgender Absatz wird angefügt: "Ein Waisengeldempfänger kann von der Gemeinschaft nur ein einziges Waisengeld beziehen. Entstehen theoretisch mehrere Ansprüche auf Waisengeld, so wird der berechtigten Person der höchste der betreffenden Beträge gezahlt." 74. Artikel 81 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wortfolge "mit 60 Jahren oder ein in höherem Lebensalter erworbenes" wird gestrichen. b) Die Wortfolge "Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit" wird durch das Wort "Invalidengeld" ersetzt. Folgender Satz wird angefügt: "Ein Empfänger von Hinterbliebenenversorgung hat den genannten Anspruch ausschließlich aufgrund der Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes des Beamten oder ehemaligen Beamten dessen unterhaltsberechtigte Kinder waren." In Artikel 81a Absatz 1 Buchstabe e) wird die Wortfolge "nach Artikel 41 oder Artikel 50" durch die Wortfolge "nach Artikel 41, 47a oder 50" ersetzt. 75. Artikel 82 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i. Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert: - Das Wort "Sie" wird durch die Wörter "Die Versorgungsbezüge" ersetzt. - Zwischen dem Wort "Berichtigungskoeffizienten" und der Wortfolge ", der für das Land" wird der Ausdruck "für die Versorgungsbezüge" eingefügt. - Zwischen den Wörtern "seinen" und "Wohnsitz" wird das Wort "ersten" eingefügt. - Folgender Satz wird angefügt: "Die betreffenden Berichtigungskoeffizienten werden nach den in Anhang XI vorgesehenen Modalitäten festgesetzt." ii. In Unterabsatz 4 wird die Wortfolge "nach Maßgabe von Artikel 63 Absatz 2" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i. [betrifft nicht die deutsche Fassung] ii. Die Wortfolge "Erhöhung der Dienstbezüge" wird durch die Wortfolge "Anpassung der Dienstbezüge" ersetzt. iii. Die Wortfolge "so beschließt er gleichzeitig nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren über eine entsprechende Erhöhung der Versorgungsbezüge" wird durch die Wortfolge "so gilt diese auch für die Versorgungsbezüge" ersetzt. a) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "3. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Empfänger von Invalidengeld." 76. Artikel 83 Absatz 4 wird gestrichen. 77. Folgender Artikel 83a wird eingefügt: "Artikel 83a 1. Das Gleichgewicht des Versorgungssystems wird nach den Modalitäten des An hangs XII gewährleistet. 2. Nicht aus dem Haushalt der Gemeinschaften finanzierte dezentrale Einrichtung der Gemeinschaft überweisen an diesen die Gesamtheit der für die Finanzierung des Versorgungssystems erforderlichen Beiträge. 3. Im Rahmen der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertungen gemäß Anhang XII setzt der Rat zur Sicherstellung des Gleichgewichts des Versorgungssystems den Beitragssatz fest und beschließt über eine etwaige Änderung des Alters für den Eintritt in den Ruhestand. 4. Alljährlich legt die Kommission dem Rat eine aktualisierte Fassung der versicherungsmathematischen Bewertung gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs XII vor. Ergibt sich hieraus, dass der geltende Beitragssatz um wenigsten 0,25 % von dem für die Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts erforderlichen Beitragssatz abweicht, so prüft der Rat, ob der Beitragssatz gemäß den in Anhang XII vorgesehenen Modalitäten geändert werden muss. 5. Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit der qualifizierten Mehrheit gemäß Artikel 205 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Bei Anwendung von Absatz 3 legt die Kommission ihren Vorschlag nach Stellungnahme des Statutsbeirats vor." 78. In Artikel 85 wird folgender Absatz angefügt: "Der Betrag muss innerhalb von fünf Jahren nach seiner Zahlung zurückgefordert werden. Die Anstellungsbehörde ist nicht an diese Frist gebunden, wenn sie nachweisen kann, dass der Empfänger die Verwaltung bewusst getäuscht hat, um den betreffenden Betrag ausgezahlt zu bekommen." 79. [Artikel 85a Absatz 2 sechster Gedankenstrich: betrifft nicht die deutsche Fassung] 80. Artikel 86 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "2. Werden der Anstellungsbehörde oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung Beweise für eine mutmaßliche Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 zur Kenntnis gebracht, können diese eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt. 3. Die Disziplinarvorschriften und -verfahren sowie die für Verwaltungsuntersuchungen geltenden Vorschriften und Verfahren sind in Anhang IX des Statuts geregelt." 81. Die Artikel 87, 88 und 89 werden gestrichen. 82. In Artikel 90 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen. Es werden die Artikel 90a, 90b und 90c eingefügt: "Artikel 90a Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann an den Direktor des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung in Bezug auf eine Untersuchung des Amtes richten. Sie kann sich auch mit einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 an ihn wenden, wenn im Verlauf einer Untersuchung des Amtes gegen sie eine beschwerende Maßnahme ergangen ist. Artikel 90b Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann an den Europäischen Datenschutzbeauftragten im Rahmen seiner Zuständigkeiten einen Antrag oder eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 richten. Artikel 90c Anträge und Beschwerden im Zusammenhang mit Bereichen, auf die Artikel 2 Absatz 2 angewendet worden ist, sind an die Anstellungsbehörde zu richten, der die Befugnisse übertragen worden sind." 83. In Artikel 91a wird der erste Satz gestrichen; erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Klagen aus den Bereichen, auf die Artikel 2 Absatz 2 angewendet worden ist, sind gegen das Organ zu richten, von dem die bevollmächtigte Anstellungsbehörde abhängt." 84. Die Artikel 92, 93 und 94 erhalten folgende Fassung: "Artikel 92 In diesem Titel sind die Sondervorschriften für die Beamten der Gemeinschaften festgelegt, die aus Forschungs- und Investitionsmitteln finanzierte Planstellen innehaben und die gemäß Anhang I Buchstabe A eingestuft sind. Artikel 93 Zum Ausgleich für beschwerliche Arbeitsbedingungen kann einigen der in Artikel 92 genannten Beamten eine Entschädigung gewährt werden. Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission die Empfänger, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze der Entschädigung. Artikel 94 Abweichend von Artikel 56a Absatz 2 und Artikel 56b Absatz 2 und lediglich in Ausnahmefällen aufgrund dienstlicher Erfordernisse, von Sicherheitsvorschriften oder von nationalen oder internationalen Verpflichtungen bezeichnet die Anstellungsbehörde die unter Artikel 92 fallenden Beamten, auf die die Bestimmungen dieser Artikel angewandt werden können." 85. Die Artikel 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 106 und 107 werden gestrichen. 86. Es wird folgender Artikel 107a eingefügt: "Artikel 107a Die Übergangsvorschriften sind in Anhang XIII geregelt." 87. Artikel 110 wird wie folgt geändert: a) Der erste Absatz wird zu Absatz 1, der zweite Absatz wird zu Absatz 3 und der dritte Absatz wird zu Absatz 4. a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Agenturen erlassen nach Anhörung der jeweiligen Personalvertretung im Einvernehmen mit der Kommission geeignete Durchführungsbestimmungen zur Anwendung dieses Statuts." Es wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2. Für den Erlass von Regelungen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Organen werden Agenturen nicht wie Organe behandelt. Die Kommission hört jedoch die Agenturen vor dem Erlass solcher Regelungen." c) An Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "In diesen Konsultationen sind die Agenturen gemäß von ihnen in gegenseitigem Einvernehmen festzulegenden Regeln gemeinsam vertreten." 88. Anhang I erhält folgende Fassung: "Anhang I: Grundamtsbezeichnungen A. Grundamtsbezeichnungen in jeder Funktionsgruppe gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Statuts. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> B. Mindestbeförderungsquoten gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Statuts. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 89. Anhang II wird wie folgt geändert: a) In Artikel 1 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Das Organ kann jedoch beschließen, sein Personal in einem Referendum über das Verfahren für die Wahl entscheiden zu lassen." b) In Artikel 1 Absatz 4 werden die Wörter "Laufbahngruppen und Sonderlaufbahnen" durch das Wort "Funktionsgruppen" ersetzt. c) In Artikel 3a werden die Wörter "des Artikels 2 Absatz 3" durch die Wörter "des Artikels 2 Absatz 2" ersetzt. d) Abschnitt 3 "Disziplinarrat" wird gestrichen. e) In Artikel 10 Absatz 1 werden nach dem Wort "alljährlich" die Wörter "in gleicher Zahl" eingefügt und nach dem Wort "Anstellungsbehörde" die Wörter "und von der Personalvertretung". f) In Artikel 10 werden die Wörter "der leitenden Beamten" durch die Wörter "der Beamten der Funktionsgruppe AD" ersetzt. g) Folgender Abschnitt 6 wird angefügt: "Abschnitt 6: Paritätischer Beratender Ausschuss für unzulängliche fachliche Leistungen Artikel 12 Der Paritätische Beratende Ausschuss für unzulängliche fachliche Leistungen besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern, die Beamte der Besoldungsgruppe AD 14 oder darüber sind. Die Hälfte der Mitglieder wird von der Personalvertretung bestellt, und die andere Hälfte von der Anstellungsbehörde. Der Vorsitzende wird von der Anstellungsbehörde auf der Grundlage einer im Einvernehmen mit der Personalvertretung aufgestellten Kandidatenliste bestellt. In den Fällen, die Beamte bis zur Besoldungsgruppe AD 14 betreffen, wird der Paritätische Beratende Ausschuss um zwei weitere Mitglieder ergänzt, die auf dieselbe Weise ernannt werden wie die ständigen Mitglieder und die derselben Funktionsgruppe und derselben Besoldungsgruppe angehören wie der betreffende Beamte. Hat der Paritätische Beratende Ausschuss den Fall einer höheren Führungskraft im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 zu behandeln, so wird auf Ad-hoc-Basis ein besonderer Paritätischer Beratender Ausschuss mit zwei von der Personalvertretung und zwei von der Anstellungsbehörde bestellten Mitgliedern eingesetzt, die mindestens derselben Besoldungsgruppe angehören wie der betroffene Beamte. In den Fällen, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union Dienst tuende Beamte oder Vertragsbediensteten betreffen, verständigen sich Anstellungsbehörde und Personalvertretung für die Bestellung der beiden weiteren Mitglieder gemäß Absatz 2 auf ein Ad-hoc-Verfahren." 90. Anhang III wird wie folgt geändert: a) Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: i. In Unterabsatz 3 wird die Angabe "des Artikels 2 Absatz 3" durch die Angabe "des Artikels 2 Absatz 2" ersetzt. ii. In Unterabsatz 1 Buchstabe c) werden die Wörter "sowie die angebotene Funktions- und Besoldungsgruppe" angefügt. iii. In Unterabsatz 2 Buchstabe i) wird die Angabe "Artikel 28 Buchstabe a)" durch die Angabe "Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a)" ersetzt. b) Artikel 3 wird wie folgt geändert: i. Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Der Prüfungsausschuss besteht aus einem von der Anstellungsbehörde bestellten Vorsitzenden und aus Mitgliedern, die in gleicher Zahl von der Anstellungsbehörde und von der Personalvertretung benannt werden". ii. In Absatz 2 wird die Angabe "des Artikels 2 Absatz 3" durch die Angabe "des Artikels 2 Absatz 2" ersetzt. iii. In Absatz 4 wird das Wort "Besoldungsgruppe" durch die Wörter "Funktions- und Besoldungsgruppe" ersetzt. c) In Artikel 4 wird die Angabe "Artikel 28 Buchstaben a), b) und c)" durch die Angabe "Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c)" ersetzt. 91. Anhang IV wird wie folgt geändert: a) Im Titel wird nach der Angabe "in den Artikeln 41" die Nummer ",47a" eingefügt. b) Der einzige Artikel wird wie folgt geändert: i. Absatz 2 erhält folgende Fassung: "2. Ein Beamter, auf den Artikel 47a des Statuts Anwendung findet, hat für einen Zeitabschnitt, der sich nach dem Lebensalter und der Dienstzeit anhand der Tabelle in Absatz 5 bestimmt, Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von - 70 % seines Grundgehalts für die ersten vier Jahre, - 60 % seines Grundgehalts für die übrige Zeit." ii. In Absatz 3 wird die Angabe "in den Artikeln 41 und 50" durch die Angabe "in den Artikeln 41, 47a und 50" ersetzt. iii. Absatz 1a wird zu Absatz 4. iv. Im ersten Unterabsatz dieses Absatzes wird vor dem Wort "Beamte" die Wortfolge "in den Artikeln 41, 47a und 50 des Statuts genannte" eingefügt; die Wortfolge "nicht durch eine andere öffentliche Versicherungseinrichtung gegen dieselben Risiken gesichert werden kann" wird ersetzt durch "keine Erwerbstätigkeit ausübt". 92. Anhang IVa erhält folgende Fassung: "Anhang IVa Teilzeitbeschäftigung Artikel 1 Außer in hinreichend begründeten dringenden Fällen hat der Beamte den Antrag auf Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung mindestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung über den unmittelbaren Vorgesetzten einzureichen. Unbeschadet der in den Artikeln 15 und 55a Absatz 1 Unterabsatz 3 fünfter Gedankenstrich genannten Fälle kann die Genehmigung für mindestens einen Monat bis höchstens drei Jahre erteilt werden. Die Genehmigung kann unter den gleichen Bedingungen verlängert werden. Der Beamte hat dazu mindestens zwei Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die Genehmigung erteilt worden war, einen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Die Teilzeitbeschäftigung darf nicht weniger als die Hälfte der regulären Arbeitszeit betragen. Eine Teilzeitbeschäftigung beginnt - außer in hinreichend begründeten Fällen - am ersten Tag eines Monats. Artikel 2 Die Anstellungsbehörde kann die Genehmigung auf Antrag des Beamten vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden ist, zurückziehen. Der Zeitpunkt der Rücknahme der Genehmigung darf höchstens zwei Monate nach dem von dem Beamten vorgeschlagenen Zeitpunkt liegen, bzw. vier Monate, wenn die Genehmigung für mehr als ein Jahr erteilt worden ist. In Ausnahmefällen und im dienstlichen Interesse kann die Anstellungsbehörde die Genehmigung vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden ist, unter Einhaltung einer zweimonatigen Benachrichtigungsfrist zurückziehen. Artikel 3 Der Beamte hat während des Zeitraums, für den ihm die Genehmigung zur Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, Anspruch auf den Teil seiner Dienstbezüge, der der geleisteten regulären Arbeitszeit entspricht. Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, der Sockelbetrag der Haushaltszulage und die Erziehungszulage werden jedoch weiterhin in voller Höhe ausgezahlt. Die Beiträge zur Krankheitsfürsorge werden unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines vollzeitlich beschäftigten Beamten berechnet. Die Beiträge zur Versorgungsordnung werden unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines teilzeitlich beschäftigten Beamten berechnet. Der Beamte kann beantragen, dass die Beiträge zur Versorgungsordnung unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines vollzeitlich beschäftigten Beamten im Einklang mit Artikel 83 berechnet werden. Der Beamte darf während der Zeit seiner Teilzeitbeschäftigung keine Überstunden leisten und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Artikel 4 Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 erster Satz erhält ein Beamter, der das 55. Lebensjahr vollendet hat und dem zur Vorbereitung seiner Versetzung in den Ruhestand die Ausübung einer Halbzeitbeschäftigung gestattet worden ist, ein gekürztes Grundgehalt, das dem höheren der folgenden Prozentsätze entspricht: - 60 % oder - dem zu Beginn der Halbzeitbeschäftigung berechneten Prozentsatz, der den ruhegehalts fähigen Dienstjahren im Sinne der Artikel 2, 3, 4, 5, 9 und 9a des Anhangs VIII entspricht, zuzüglich 10 %. Der Beamte, auf den die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung finden, ist am Ende seiner Halbzeitbeschäftigung gehalten, in den Ruhestand einzutreten oder die während seiner Halbzeitbeschäftigung bezogenen Beträge, die 50 % des Grundgehalts übersteigen, zurückzuzahlen. Artikel 5 Die Anstellungsbehörde kann die Anwendung dieser Bestimmungen im Einzelnen regeln." 93. Anhang V wird wie folgt geändert: a) Artikel 6 wird wie folgt geändert: i. In Absatz 1 siebter Gedankenstrich wird das Wort "Geburt" gestrichen. ii. In Absatz 1 werden nach dem siebten Gedankenstrich weitere Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- Geburt eines Kindes: 10 Tage, binnen 14 Wochen nach der Geburt zu nehmen, - Tod der Ehefrau während des Mutterschaftsurlaubs: eine dem verbleibenden Mutterschafts urlaub entsprechende Zahl von Tagen; ist die Ehefrau keine Beamtin, so wird die Dauer des verbleibenden Mutterschaftsurlaubs entsprechend unter Anwendung der Bestimmungen des Artikels 58 des Statuts berechnet,". iii. Nach dem bisherigen achten Gedankenstrich wird ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- sehr schwere Erkrankung eines Kindes (Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung) oder Krankenhausaufenthalt eines Kindes bis zu 12 Jahren: bis zu 5 Tagen," iv. In Absatz 1 wird nach dem bisherigen neunten Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- Adoption eines Kindes: 20 Wochen, 24 Wochen bei Adoption eines behinderten Kindes: Für jedes adoptierte Kind besteht nur einmal Anspruch auf Dienstbefreiung, den sich die Adoptiveltern teilen können, wenn beide Elternteile Beamte sind. Die Dienstbefreiung wird nur gewährt, wenn der Ehegatte des Beamten zumindest halbzeitlich erwerbstätig ist. Ist der Ehegatte nicht bei einem EU-Organ beschäftigt und besitzt er einen vergleichbaren Anspruch auf Dienstbefreiung, wird vom Anspruch des Beamten eine entsprechende Zahl von Tagen abgezogen. Die Anstellungsbehörde kann erforderlichenfalls eine zusätzliche Dienstbefreiung in Fällen gewähren, in denen gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Adoptionsverfahren stattfindet und das nicht das Land der dienstlichen Verwendung des adoptierenden Beamten ist, die Anwesenheit eines oder beider Adoptivelternteile verlangt wird. Eine Dienstbefreiung von 10 Tagen wird gewährt, wenn der Beamte nicht die volle Dienstbefreiung von 20 bzw. 24 Wochen entsprechend dem ersten Satz dieses Gedankenstrichs erhält; diese zusätzliche Dienstbefreiung wird für jedes adoptierte Kind nur einmal gewährt." v. Es wird folgender Absatz angefügt: "Im Sinne dieses Artikels wird der anerkannte Lebenspartner wie ein Ehegatte behandelt, selbst wenn die Voraussetzung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) letzter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts nicht erfuellt ist." b) Artikel 7 wird wie folgt geändert: i. Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. ii. Der bisherige Absatz 5 erhält folgende Fassung: "Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung im Gebiet der Mitgliedstaaten liegt. Liegt der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb dieses Gebiets, so wird die Zahl der Reisetage unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt." 94. In den Artikeln 1 und 3 des Anhangs VI werden die Wörter "Laufbahngruppen C und D" ersetzt durch "Funktionsgruppe AST". 95. Anhang VII wird wie folgt geändert: a) Artikel 1 wird wie folgt geändert: i. Absatz 1 erhält folgende Fassung: "1. Die Haushaltszulage besteht aus einem Grundbetrag von [140,27] [9] Euro zuzüglich 2 % des Grundgehalts des Beamten." [9] Siehe Fußnote 8. ii. Absatz 2 Buchstabe c) wird Absatz 2 Buchstabe d). iii. Folgender Absatz 2 Buchstabe c) wird eingefügt: "c. der Beamte, der als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingetragen ist, sofern - das Paar ein von einem Mitgliedstaat anerkanntes Rechtsdokument vorlegt, das die nichteheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt, - kein Partner eine eheliche oder eine andere nichteheliche Lebensgemeinschaft eingegangen ist, - zwischen den Partnern keines der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse besteht: Eltern, Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel, Bruder und Schwester, Tanten, Onkel, Neffen, Nichten, Schwiegereltern und Schwiegertöchter bzw. -söhne, - das Paar nicht in einem Mitgliedstaat eine legale Ehe schließen kann; für die Zwecke dieses Gedankenstrichs gilt, dass ein Paar dann eine legale Ehe schließen kann, wenn beide Partner alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats notwendigen Bedingungen für die Eheschließung eines solchen Paares erfuellen;" iv. Im neuen Absatz 2 Buchstabe d) werden die Wörter "nach den Buchstaben a) und b)" durch die Wörter "nach den Buchstaben a), b) und c)" ersetzt. v. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "der Besoldungsgruppe C 3 Dienstaltersstufe 3" durch die Angabe "der Besoldungsgruppe 3 Dienstaltersstufe 2" ersetzt. b) In Artikel 2 Absatz 1 wird der Betrag "[232,73] [10] Euro" durch den Betrag "[306,51] Euro" ersetzt. [10] Siehe Fußnote 8. c) Artikel 3 wird wie folgt geändert: i. Der bisherige Text wird Absatz 1. ii. Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "Der Beamte erhält unter den Bedingungen der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2, das regelmäßig und vollzeitlich eine gebührenpflichtige Primar- oder Sekundarschule oder eine Hochschule besucht, eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch entstandenen Kosten bis zu einem monatlichen Hoechstbetrag von [207,98] [11] Euro. Die Bedingung, dass das unterhaltsberechtigte Kind eine gebührenpflichtige Lehranstalt besucht, gilt jedoch nicht für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten." [11] Siehe Fußnote 8. iii. Unterabsatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Unabhängig davon, ob die Lehranstalt gebührenpflichtig ist oder nicht, verdoppelt sich der in Unterabsatz 1 genannte Hoechstbetrag für" iv. In Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich wird folgender Satzteil angefügt: "oder wenn das Kind eine Hochschule in einem anderen Land als dem Land der dienstlichen Verwendung des Beamten besucht; - die nicht im aktiven Dienst stehenden Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung des Wohnortes anstelle des Ortes der dienstlichen Verwendung unter denselben Voraussetzungen wie für die beiden vorangehenden Gedankenstriche ." v. Folgender Absatz 2 wird eingefügt: "2. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 erhält der Beamte eine Vorschulzulage in Höhe von [74,87] [12] Euro pro Monat. Der Anspruch auf die Vorschulzulage erlischt am Ende des Monats, der dem Monat vorausgeht, ab dem das Kind eine Grundschule besucht. Es gilt Absatz 1 letzter Unterabsatz erster Satz." [12] Siehe Fußnote 8. d) Die Abschnitte 2a und 2b werden gestrichen. e) Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: i. Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "1. Ein Beamter auf Lebenszeit, der Anspruch auf die Erstattung der Umzugskosten nach Artikel 9 dieses Anhangs hat oder nachweislich seinen Wohnsitz verlegen musste, um den Verpflichtungen nach Artikel 20 des Statuts nachzukommen, hat Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe; sie beträgt bei Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben, zwei Monatsgrundgehälter und bei Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben, ein Monatsgrundgehalt." ii. In Unterabsatz 2 werden nach den Wörtern "als Beamte" die Wörter "oder sonstige Bedienstete" eingefügt. f) Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: In Unterabsatz 1 Satz 1 wird der Teilsatz "der die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt" durch den Teilsatz "der nachweislich den Wohnsitz gewechselt hat" ersetzt. In Unterabsatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "als Beamte" die Wörter "oder sonstige Bedienstete" eingefügt. g) Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "2. Der Erstattung wird der übliche kürzeste und billigste Reiseweg mit der Eisenbahn in der ersten Klasse zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Ort der Einberufung oder dem Herkunftsort zugrunde gelegt. Ist der Reiseweg gemäß Unterabsatz 1 länger als 500 km, oder wird auf dem üblichen Reiseweg ein Meer überquert, so hat der Betreffende bei Vorlage der Flugkarten Anspruch auf Erstattung der Flugkosten in der Businessklasse oder einer entsprechenden Klasse. Wird ein anderes als eines der vorstehend genannten Beförderungsmittel benutzt, so wird der Erstattung der Preis für die Eisenbahnfahrt unter Ausschluss des Schlafwagenzuschlags zugrunde gelegt. Kann die Berechnung nicht auf dieser Grundlage erfolgen, so ist die Erstattung durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde zu regeln." h) Artikel 8 wird wie folgt geändert: i. Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "1. Der Beamte hat für sich und, soweit er Anspruch auf die Haushaltszulage hat, für seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des Artikels 2 einmal jährlich Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort gemäß Artikel 7. Sind beide Ehegatten Beamte der Gemeinschaften, so hat jeder von ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen für sich und für die unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf die Pauschalvergütung der Reisekosten; jeder unterhaltsberechtigten Person wird die Zahlung nur einmal gewährt. Für die unterhaltsberechtigten Kinder wird bei der Berechnung der Vergütung auf entsprechenden Antrag der Ehegatten der Herkunftsort eines der beiden Ehegatten zugrunde gelegt. Erwirbt der Beamte während des laufenden Jahres durch Eheschließung den Anspruch auf die Haushaltszulage, so werden die dem Ehegatten zustehenden Reisekosten anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum berechnet, der zwischen der Eheschließung und dem Jahresende liegt. Bei Änderungen der Berechnungsgrundlage auf Grund von Veränderungen des Familienstands, die nach dem Zahlungstermin für die betreffenden Beträge eingetreten sind, braucht der Empfänger keine Rückzahlung zu leisten. Den Reisekosten für Kinder von zwei bis zehn Jahren wird die Hälfte der Kilometervergütung und die Hälfte der zusätzlichen Pauschalvergütung zugrunde gelegt; für die Zwecke dieser Berechnung ist jeweils anzunehmen, dass die Kinder am 1. Januar des laufenden Jahres das zweite bzw. das zehnte Lebensjahr vollendet haben. 2. Der Pauschalvergütung liegt eine anhand der Entfernung in Kilometern vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Einberufungs- oder Herkunftsort berechnete Vergütung zugrunde; die Entfernungen werden nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 2 erster Unterabsatz berechnet. Die Vergütung [13] beträgt [13] Siehe Fußnote 8. 0 Euro pro km für eine Entfernung von 0 bis 200 km [0,3117] Euro pro km für eine Entfernung von 201 bis 1000 km [0,5195] Euro pro km für eine Entfernung von 1001 bis 2000 km [0,3117] Euro pro km für eine Entfernung von 2001 bis 3000 km [0,1039] Euro pro km für eine Entfernung von 3001 bis 4000 km 0 Euro pro km für eine Entfernung von mehr als 4000 km. Die vorstehende Vergütung wird ergänzt durch einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von [155,86] Euro bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort; [311,72] Euro bei einer Entfernung von 1450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort. Die Kilometervergütung und der vorgenannte Pauschalbetrag werden jährlich entsprechend der Angleichung der Bezüge angepasst." ii. Absatz 4 erhält folgende Fassung: "4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats der Europäischen Union liegt. Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegt, haben einmal je Kalenderjahr für sich selbst und, sofern sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Artikel 2 Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reise zum Herkunftsort oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise nach einem anderen Ort. Für den Fall, dass der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 ihren Wohnsitz nicht am Dienstort des Beamten haben, haben sie einmal je Kalenderjahr Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Reise vom Herkunftsort zum Ort der dienstlichen Verwendung oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise nach einem anderen Ort. Die Erstattung dieser Reisekosten erfolgt durch Zahlung einer Pauschalvergütung auf der Grundlage der Kosten für eine Flugreise in der unmittelbar über der Economy-Klasse liegenden Klasse." i) Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe getätigten Ausgaben einschließlich der Versicherungskosten zur Deckung einfacher Risiken (Bruch, Diebstahl, Feuer) werden dem Beamten erstattet, der auf Grund seines Dienstantritts oder seiner Versetzung an einen anderen Dienstort seinen Wohnsitz verlegt, sofern ihm diese Beträge nicht anderweitig erstattet werden." j) Artikel 10 wird wie folgt geändert: i. Absatz 1 erhält folgende Fassung: "1. Weist ein Beamter nach, dass er seinen Wohnsitz ändern muss, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 20 des Statuts nachzukommen, so hat er für die in Absatz 2 bestimmte Dauer je Kalendertag Anspruch auf ein Tagegeld in Höhe von [32,21] [14] Euro im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben; [14] Siehe Fußnote 8. [25,98] [15] Euro im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben. [15] Siehe Fußnote 8. Dieser Satz wird bei jeder Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 des Statuts überprüft." ii. In Absatz 2 Unterabsatz 2 werden nach dem Wort "Beamte" die Worte "oder sonstige Bedienstete" eingefügt. iii. Absatz 3 wird gestrichen. k) Artikel 11 wird wie folgt geändert: i. Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen. ii. Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "In dem Dienstreiseauftrag ist insbesondere die voraussichtliche Dauer der Dienstreise festzusetzen, die bei der Berechnung des Vorschusses zugrunde zu legen ist, den der mit der Dienstreise beauftragte Beamte je nach Höhe der vorgesehenen Tagegelder erhalten kann." iii. Folgender Absatz 3 wird angefügt: "3. Außer in Sonderfällen, die durch besondere Verfügung festzulegen sind, und besonders im Falle der Urlaubsunterbrechung oder des Rückrufs aus dem Urlaub wird der Erstattung der Dienstreisekosten der niedrigstmögliche Tarif für die Fahrten zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Zielort der Dienstreise zugrunde gelegt, sofern dies den Beamten nicht verpflichtet, seinen Aufenthalt vor Ort wesentlich zu verlängern." l) Die Artikel 12 und 13 erhalten folgende Fassung: "Artikel 12 1. Eisenbahn Die Fahrkosten für Dienstreisen mit der Eisenbahn werden gegen Vorlage entsprechender Belege auf der Grundlage des Fahrpreises der ersten Klasse für den kürzesten Reiseweg zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Zielort der Dienstreise erstattet. 2. Flugzeug Beträgt die Entfernung für die Hin- und Rückreise mit der Bahn 800 km oder mehr, so wird dem Beamten gestattet, das Flugzeug zu benutzen. 3. Schiff Bei Schiffsreisen werden die zu benutzende Klasse sowie die Aufpreise für Kabinen von Fall zu Fall je nach Dauer und Kosten der Reise von der Anstellungsbehörde bestimmt. 4. Personenkraftwagen Die entsprechenden Fahrkosten werden ausgehend vom Eisenbahnfahrpreis nach Absatz 1 pauschal unter Ausschluss jeglichen Zuschlags erstattet. Die Anstellungsbehörde kann jedoch einem Beamten, der Dienstreisen unter besonderen Umständen ausführt, anstelle des Eisenbahnfahrpreises eine Vergütung nach zurückgelegten Kilometern gewähren, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel offensichtlich mit Nachteilen behaftet ist. Artikel 13 1. Mit den Tagegeldern für Dienstreisen werden pauschal sämtliche Ausgaben des mit der Dienstreise beauftragten Beamten erstattet: Frühstück, zwei Hauptmahlzeiten und die übrigen Auslagen, einschließlich Ausgaben für die Beförderung vor Ort. Die Hotelkosten werden einschließlich der ortsgebundenen Abgaben bis zu den für jedes Land festgesetzten Hoechstbeträgen erstattet. 2 a) Tabelle der Tagegelder für Dienstreisen in die Mitgliedstaaten der Union: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Nimmt der auf Dienstreise befindliche Beamte an einem Essen teil, das von einem der Organe der Gemeinschaften, einer nationalen oder internationalen Behörde oder Organisation gegeben wird oder dessen Kosten nachträglich von einer solchen Einrichtung erstattet werden, oder übernimmt eine solche Einrichtung die Kosten für seine Unterbringung, so hat er dies mitzuteilen, woraufhin die entsprechenden Abzüge vorgenommen werden. 2 b) Die Tagegelder für Länder außerhalb des europäischen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten werden in regelmäßigen Abständen von der Anstellungsbehörde festgesetzt und angeglichen. 3. Die in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Sätze können vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit der qualifizierten Mehrheit gemäß Artikel 205 Absatz 2 zweiter Unterabsatz erster Gedankenstrich des Vertrags geändert werden. Die Kommission prüft in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre, ob ein Änderungsvorschlag erforderlich ist." m) Es wird folgender Artikel 13a eingefügt: "Artikel 13a Die Anwendungsmodalitäten für die Artikel 11, 12 und 13 werden von den einzelnen Organen im Rahmen der allgemeinen Durchführungsbestimmungen festgelegt." n) Die Artikel 14a und 14b werden gestrichen. o) In Artikel 15 Absatz 1 werden die Wörter "ein Beamter der Besoldungsgruppen A 1 und A 2" durch die Wörter "ein leitender Beamter im Sinne von Artikel 29 Absatz 2" ersetzt. p) Artikel 17 wird wie folgt geändert: i. Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "2. Nach Maßgabe einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung kann der Beamte einen Teil seiner Bezüge durch das Organ, dem er untersteht, regelmäßig in einen anderen Mitgliedstaat überweisen lassen. Folgende Beträge können einzeln oder zusammen überwiesen werden: - wenn Kinder eine Lehranstalt in einem anderen Mitgliedstaat besuchen, je unterhaltsberechtigtes Kind ein Hoechstbetrag in Höhe der tatsächlich für dieses Kind bezogenen Erziehungszulage; - gegen Vorlage gültiger Belege regelmäßige Zahlungen an jede andere, in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassene Person, gegenüber der der Beamte Verpflichtungen aufgrund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung zu erfuellen hat. Der Gesamtbetrag der im zweiten Gedankenstrich genannten Überweisungen darf 5% des Grundgehalts des Beamten nicht übersteigen. 3. Die Überweisungen nach Absatz 2 erfolgen auf der Grundlage der in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts genannten Wechselkurse; auf die überwiesenen Beträge wird ein Koeffizient angewandt, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in das der Betrag überwiesen wird, und dem Berichtigungskoeffizienten für das Land der dienstlichen Verwendung des Beamten ergibt. Die für diesen Vergleich zu verwendenden Berichtigungskoeffizienten sind in Artikel 3 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich des Anhangs XI des Statuts festgelegt." ii. Folgender Absatz 4 wird eingefügt: "4. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen kann der Beamte beantragen, dass regelmäßig ein Betrag zum monatlichen Wechselkurs und ohne Anwendung eines Koeffizienten in einen anderen Mitgliedstaat überwiesen wird. Der so überwiesene Betrag darf 25 % des Grundgehalts des Beamten nicht übersteigen." 96. Anhang VIII wird wie folgt geändert: a) Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 Unter der Voraussetzung, dass der Bedienstete während der nachfolgend genannten Zeiten die vorgesehenen Beiträge entrichtet hat, werden bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des Artikels 2 berücksichtigt: 1. die in der Eigenschaft als Beamter eines der Organe in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 Buchstaben a), b) und e) des Statuts abgeleistete Dienstzeit, bei Bediensteten, denen der Rechtsvorteil des Artikels 40 des Status gewährt wurde, allerdings nach Maßgabe von Absatz 3 Unterabsatz 2 letzter Satz dieses Artikels; 2. bis zu höchstens fünf Jahren die Zeit, in welcher der Anspruch auf die Vergütung nach Artikel 41 oder 50 des Statuts besteht, und bis zu höchstens sechs Jahren die Zeit, in welcher der Anspruch auf die Vergütung nach Artikel 47a des Statuts besteht; 3. die Zeit, in welcher Invalidengeld bezogen wird; 4. die in einer anderen Eigenschaft nach Maßgabe der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft abgeleistete Dienstzeit. Wird jedoch ein Vertragsbediensteter im Sinne der genannten Beschäftigungsbedingungen Beamter, so werden die als Vertragsbediensteter erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen dem letzten als Vertragsbediensteter bezogenen Grundgehalt und dem ersten als Beamter bezogenen Grundgehalt in ruhegehaltsfähige Dienstjahre eines Beamten umgerechnet. Wird ein Beamter Vertragsbediensteter, so gilt sinngemäß das Gleiche." b) Artikel 4 wird wie folgt geändert: i. Der bisherige Text wird zu Absatz 1, und Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Er kann verlangen, dass ihm bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche seine gesamte Dienstzeit als Beamter oder Bediensteter auf Zeit, für die Beiträge gezahlt worden sind, angerechnet wird, sofern er: a) das ihm aufgrund von Artikel 12 gezahlte Abgangsgeld zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,5 % wieder einzahlt; das Gleiche gilt, wenn er eine Zahlung nach Artikel 42 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten erhalten hat; b) zu diesem Zweck vor Berechnung der anzurechnenden Dienstjahre gemäß Artikel 11 Absatz 1 in dem Fall, dass ihm nach seinem erneuten Dienstantritt auf seinen Antrag der Rechtsvorteil dieses Artikels gewährt wurde, einen Teil des auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragenen Betrages, welcher dem nach Artikel 11 Absatz 1 oder nach Artikel 12 Buchstabe b) berechneten und übertragenen versicherungsmathematischen Gegenwert zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,5 % entspricht, zurücklegen lässt." ii. Die Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "Hat der Betreffende eine Zahlung nach Artikel 42 oder Artikel 110 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten erhalten, so ist bei dem zurückzulegenden Betrag ebenfalls der in Anwendung der betreffenden Artikel gezahlte Betrag zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,5 % zu berücksichtigen. Sollte der auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragene Betrag nicht ausreichen, um die gesamte vorhergehende Dienstzeit abzudecken, so kann der Beamte oder Zeitbedienstete auf seinen Antrag den in Unterabsatz 1 Buchstabe b) definierten Betrag vervollständigen." iii. Folgender Absatz 2 wird angefügt: "2. Der in Absatz 1 vorgesehene Zinssatz kann nach den Modalitäten des Artikels 7 des Anhangs XII des Statuts revidiert werden." c) In Artikel 6 werden die Wörter "der Besoldungsgruppe D 4 in der ersten Dienstaltersstufe" ersetzt durch die Wörter "in der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe 1". d) Artikel 7 wird gestrichen. e) In Artikel 8 wird die Wortfolge "nach den Sterblichkeitstafeln, die von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen gemäß Artikel 39 zuletzt festgelegt worden sind, und auf der Grundlage eines Jahreszinssatzes von 3,5 v. H." ersetzt durch: "nach der in Artikel 5 des Anhangs XII des Statuts genannten Sterblichkeitstafel und auf der Grundlage eines Jahreszinssatzes von 3,5 %, der nach den Modalitäten des Artikels 7 des Anhangs XII des Statuts revidiert werden kann". f) In Artikel 9 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird folgender Satz angefügt: "Die Tabelle wird nach Maßgabe von Artikel 7 des Anhangs XII des Statuts angepasst. Bei Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, kann die Anstellungsbehörde aufgrund von objektiven Kriterien und transparenten Verfahren, die in einer nach Stellungnahme des Statutsbeirats einvernehmlich angenommenen Regelung festgelegt sind, im Interesse des Dienstes beschließen, die sich aus der Anwendung des in der Tabelle vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten ergebende Ruhegehaltskürzung zu verringern oder gegebenenfalls ganz aufzuheben." g) Folgender Artikel 9a wird eingefügt: "Artikel 9a Verlangt ein Beamter, der mehr als 35 ruhegehaltsfähige Dienstjahre erworben hat, gemäß Artikel 9 den sofortigen Beginn der Ruhegehaltszahlung, so wird zur Berechnung der Höhe seines gekürzten Ruhegehalts der betreffende Koeffizient nach Artikel 9 auf einen theoretischen Betrag angewandt, der den erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahren entspricht, anstatt auf einen Betrag, der höchstens 70 % des letzten Grundgehaltes entspricht. Das auf diese Weise berechnete gekürzte Ruhegehalt darf jedoch auf keinen Fall 70 % des letzten Grundgehaltes im Sinne des Artikels 77 des Statuts übersteigen." h) Artikel 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert: i. In Unterabsatz 1 wird die Wortfolge "kann nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen." ersetzt durch: "kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt erwirbt, den versicherungsmathematischen Gegenwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende versicherungsmathematische Gegenwert." ii. Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert: - das Wort "bestimmt" wird durch das Wort "legt" ersetzt, und vor der Wortfolge "die Anzahl" wird die Wortfolge "mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen" und nach dem Wort "Dienstjahre" das Wort "fest" eingefügt; - die Wörter "unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist," werden durch die Wörter "unter Berücksichtigung des Grundgehalts und des Alters zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung" ersetzt; - die Wörter "nach seiner eigenen Regelung" werden durch die Wörter "gemäß der Versorgungsordnung der Gemeinschaften" ersetzt; - die Wörter "unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts" werden ersetzt durch die Wörter "unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung". iii. Folgender Unterabsatz wird angefügt: "Diese Möglichkeit kann der Beamte je Mitgliedstaat und Pensionskasse nur ein einziges Mal in Anspruch nehmen." i) Artikel 12 wird wie folgt geändert: i. Der bisherige Text wird zu Absatz 1; dabei werden im einleitenden Teil die Wörter "sofern er nicht ruhegehaltsberechtigt oder Artikel 11 Absatz 1 auf ihn nicht anwendbar ist" durch die Wörter "sofern er nicht zum sofortigen oder bis zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt ist", und die Wörter "auf Auszahlung folgender Beträge:" durch "darauf," ersetzt. ii. Die Buchstaben a), b), c) und d) erhalten folgenden Wortlaut: "a) dass ihm, wenn er weniger als ein Dienstjahr abgeleistet hat und sofern er nicht die Möglichkeiten des Artikels 11 Absatz 2 wahrgenommen hat, ein Abgangsgeld in dreifacher Höhe der als Ruhegehaltsbeiträge von seinem Grundgehalt einbehaltenen Beträge ausgezahlt wird, gegebenenfalls abzüglich der Beträge, die in Anwendung der Artikel 42 und 110 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gezahlt wurden; b) oder, falls die in Buchstabe a) genannten Bedingungen nicht zutreffen, dass Artikel 11 Absatz 1 auf ihn angewandt wird oder der versicherungsmathematische Gegenwert auf eine Privatversicherung oder einen privaten Pensionsfonds übertragen wird, sofern die betreffende Einrichtung Folgendes gewährleistet: - sie zahlt keinen Kapitalbetrag aus; - sie zahlt frühestens ab dem 60. und spätestens ab dem 65. Lebensjahr eine monatliche Rente; - sie sieht Leistungen für Hinterbliebene vor; - eine Übertragung auf eine andere Versicherung oder einen anderen Fonds nimmt sie nur vor, wenn die unter dem ersten, zweiten und dritten Gedankenstrich genannten Bedingungen erfuellt sind." iii. Folgender Absatz 2 wird angefügt: "2. Scheidet jedoch ein Beamter endgültig aus dem Dienst aus, weil er aus dem Dienst entfernt worden ist, so wird das auszuzahlende Abgangsgeld oder der gegebenenfalls zu übertragende versicherungsmathematische Gegenwert nach Maßgabe des nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h) des Anhangs IX des Statuts getroffenen Beschlusses festgesetzt." j) Artikel 12a wird gestrichen. k) Die Überschrift von Kapitel 3 erhält folgenden Wortlaut: "Invalidengeld". l) Artikel 13 wird wie folgt geändert: i. Der erste Absatz wird zu Absatz 1, und der Begriff "Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit" wird durch den Begriff "Invalidengeld" ersetzt. ii. Der zweite Absatz wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt: "2. Ein Empfänger von Invalidengeld darf nur dann eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn dies zuvor von der Anstellungsbehörde genehmigt worden ist. Ist dies der Fall, so wird, wenn die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zusammen mit dem Invalidengeld die letzten Gesamtbezüge im aktiven Dienst übersteigen, das Invalidengeld um den Differenzbetrag gegenüber den letzten Gesamtbezügen gekürzt. Der betreffende Beamte hat auf Verlangen entsprechende Bescheinigungen vorzulegen und dem Organ alle Entwicklungen mitzuteilen, die sich auf seinen Anspruch auf Invalidengeld auswirken könnten." m) Artikel 14 wird wie folgt geändert: i. Die Wörter "Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit" werden durch das Wort "Invalidengeld" ersetzt. ii. In Absatz 2 wird die Wortfolge "Artikel 16 des Anhangs VIII findet entsprechende Anwendung" gestrichen. n) In Artikel 15 werden die Wörter "Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit" durch das Wort "Invalidengeld" und die Wörter "dieses Ruhegehalts" durch die Wörter "des Invalidengelds" ersetzt. o) Artikel 16 wird gestrichen. p) Artikel 17 wird wie folgt geändert: i. Der Begriff "die Witwe" wird durch den Begriff "der überlebende Ehegatte" ersetzt. ii. Das Wort "Witwengeld" wird durch das Wort "Hinterbliebenenversorgung" ersetzt. q) Artikel 17a wird wie folgt geändert: i. In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort "Witwengeld" durch das Wort "Hinterbliebenenversorgung" ersetzt. ii. In den Absätzen 1 und 3 wird der Begriff "die Witwe" durch den Begriff "der überlebende Ehegatte" ersetzt. iii. Absatz 1 wird wie folgt geändert: Zwischen die Wörter "aus dem Dienst" und "gemäß den Verordnungen" werden die Wörter "gemäß Artikel 47a des Statuts" eingefügt. - Die Angabe "nach Artikel 50" wird durch die Angabe "nach Artikel 47a oder 50" ersetzt. - Der Teilsatz "sofern sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Betreffenden aus dem Dienst eines Organs mindestens ein Jahr lang mit ihm verheiratet war" wird durch den Teilsatz "sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen worden war und mindestens ein Jahr bestand" ersetzt. - Die Wörter "ihr Ehegatte" werden durch die Wörter "der Ehegatte" ersetzt. r) Artikel 18 wird wie folgt geändert: i. Der Begriff "die Witwe" wird durch den Begriff "der überlebende Ehegatte" und die Wörter "ihr Ehegatte" werden durch die Wörter "der Ehegatte" ersetzt. ii. In Absatz 1 wird der Teilsatz "sofern die Ehe mit dem Beamten zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst eines Organs mindestens ein Jahr gedauert hat" ersetzt durch den Teilsatz "sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen worden war und mindestens ein Jahr bestand". iii. [in der deutschen Fassung bereits unter ii. berücksichtigt] s) Artikel 18a wird wie folgt geändert: i. Der Begriff "die Witwe" wird durch den Begriff "der überlebende Ehegatte" ersetzt. ii. Absatz 1 wird wie folgt geändert: - der Teilsatz "sofern die Ehe mit dem Beamten zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst eines Organs mindestens ein Jahr gedauert hat" wird ersetzt durch den Teilsatz "sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen worden war und mindestens ein Jahr bestand". - Die Wörter "ein Witwengeld" werden durch das Wort "Hinterbliebenenversorgung" und die Wörter "Das Witwengeld" durch die Wörter "Die Hinterbliebenenversorgung" ersetzt. - die Wörter "ihr Ehegatte" wird durch die Wörter "der Ehegatte" ersetzt. t) Artikel 19 wird wie folgt geändert: i. Der Begriff "Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit" wird durch den Begriff "Invalidengeld", der Begriff "Ehegatte" durch den Begriff "der ehemalige Beamte", und der Begriff "Witwengeld" durch den Begriff "Hinterbliebenenversorgung" in der jeweils korrekten grammatischen Form ersetzt. ii. Absatz 1 wird wie folgt geändert: - der Begriff "die Witwe" wird durch den Begriff "der überlebende Ehegatte" ersetzt. - die Wörter "sofern sie" werden durch die Wörter "sofern er" ersetzt. - die Wörter "dieses Ruhegehalts" werden durch die Wörter "des Invalidengelds" ersetzt. u) In Artikel 21 Absatz 1 werden der Begriff "die Witwe" durch den Begriff "der überlebende Ehegatte", die Wortfolge "nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit" durch die Wortfolge "oder ein Invalidengeld" und der Begriff "des Witwengeldes" durch den Begriff "der Hinterbliebenenversorgung" ersetzt. v) Artikel 22 wird wie folgt geändert: i. In Absatz 1 wird der Begriff "eine Witwe" durch den Begriff "einen überlebenden Ehegatten" und die Wortfolge "eine Witwe, die" durch die Wortfolge "einen überlebenden Ehegatten, der " ersetzt. ii. In Absatz 3 werden die Wörter "nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit" durch die Wörter "oder ein Invalidengeld" ersetzt. w) Artikel 24 wird wie folgt geändert: i. In Absatz 1 werden die Wörter "nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit" durch die Wörter "oder ein Invalidengeld" ersetzt. ii. An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Außerdem erlischt der Anspruch auf Waisengeld, wenn der Anspruchsberechtigte nicht mehr als unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts gilt." Artikel 25 wird wie folgt geändert: Die Wörter "nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit" werden durch die Wörter "oder Invalidengeld" ersetzt. x) In Artikel 26 werden die Wörter "der Witwe auf Witwengeld" durch die Wörter "des Ehegatten auf Hinterbliebenenversorgung", die Wörter "wenn sie" durch die Wörter "wenn er", die Wörter "Sie hat" durch die Wörter "Er hat" und die Wörter "ihres Witwengeldes" durch die Wörter "seiner Hinterbliebenenversorgung" ersetzt. y) Artikel 27 wird wie folgt geändert: i. Die Wörter "ihres ehemaligen Ehegatten" und "ihres früheren Ehegatten" werden jeweils durch die Wörter "des ehemaligen Ehegatten" ersetzt. ii. In Absatz 1 wird der Begriff "Die geschiedene Ehefrau" durch den Begriff "Der geschiedene Ehegatte" und in Absatz 3 wird der Begriff "der geschiedenen Ehefrau" durch den Begriff "des geschiedenen Ehegatten" ersetzt. iii. In Absatz 1 werden die Wörter "sofern sie nachweisen kann, dass sie" durch die Wörter "sofern er nachweisen kann, dass er" ersetzt, und zwischen den Wörtern "oder durch" und "Vereinbarung zwischen" werden die Wörter "amtlich eingetragene und ausgeführte" eingefügt. iv. In Absatz 3 werden die Wörter "wenn sie" durch die Wörter "wenn er", die Wörter "geht sie" durch die Wörter "geht er" und die Wörter "auf sie Anwendung" durch die Wörter auf ihn Anwendung" ersetzt. z) Artikel 28 wird wie folgt geändert: i. In Absatz 1 werden die Wörter "geschiedene Ehefrauen" durch die Wörter "geschiedene Ehegatten", die Wörter "eine Witwe" durch die Wörter "ein überlebender Ehegatte" und die Wörter "ein Witwengeld" durch das Wort "Hinterbliebenenversorgung" ersetzt. ii. In Absatz 2 werden der Teilsatz "Stirbt eine der Berechtigten" durch den Teilsatz "Stirbt einer der Berechtigten" und die Wörter "verzichtet sie auf ihren Witwengeldanteil" durch die Wörter "verzichtet er auf seinen Anteil an der Hinterbliebenenversorgung" ersetzt. aa) In Artikel 29 werden die Wörter "die geschiedene Ehefrau" durch die Wörter "der geschiedene Ehegatte" und die Wörter "der Witwe" durch die Wörter "dem überlebenden Ehegatten" ersetzt. bb) In Artikel 31 werden die Wörter "nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit" durch die Wörter "oder Invalidengeld" ersetzt. cc) In Artikel 31a wird die Angabe "nach Artikel 50" durch die Angabe "nach Artikel 47a oder 50" ersetzt. dd) Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Die Artikel 80 und 81 des Statuts gelten auch für Kinder, die weniger als 300 Tage nach dem Tode des Beamten oder ruhegehalts- oder invalidengeldberechtigten ehemaligen Beamten geboren werden". ee) In Artikel 35 werden die Wörter "eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit" durch die Wörter "eines Invalidengelds" ersetzt ff) In Artikel 36 werden die Wörter "Bei jeder Gehaltszahlung" durch die Wörter "Bei jeder Gehalts- und Invalidengeldzahlung" ersetzt. gg) In Artikel 37 werden die Wörter "der die bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen vorgesehene Vergütung erhält, sowie" durch die Wörter "der eine Vergütung nach Artikel 41, 47a oder 50 des Statuts erhält, jedoch mit einer Begrenzung auf fünf Jahre bei einer Vergütung nach Artikel 41 oder 50 und auf sechs Jahre bei einer Vergütung nach Artikel 47a; Entsprechendes gilt" ersetzt, die Wörter "jedoch mit der in Artikel 3 vorgesehenen Begrenzung auf fünf Jahre" werden gestrichen. hh) Artikel 39 wird gestrichen. ii) Artikel 40 wird wie folgt geändert: i. In Absatz 1 werden die Wörter "des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit" durch die Wörter "des Invalidengelds" ersetzt. ii. Absatz 2 wird wie folgt geändert: - die Wörter "das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit" werden durch die Wörter "das Invalidengeld" ersetzt. - die Wörter "von einem Organ der drei Europäischen Gemeinschaften" werden durch die Wörter "aus dem Gesamthaushaltsplan oder von dezentralen Gemeinschaftseinrichtungen" ersetzt. - die Angabe "nach Artikel 41 und 50" wird durch die Angabe "nach Artikel 41, 47a oder 50" ersetzt. - Folgender Satz wird angefügt: "Desgleichen dürfen sie mit keinerlei Bezügen zusammentreffen, die sich aus einem Mandat in einem der Organe oder einer dezentralen Gemeinschaftseinrichtung ergeben.". jj) Artikel 42 wird wie folgt geändert: i. Die Wörter "nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit" werden durch den Begriff "ein Invalidengeld" ersetzt. ii. [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung] kk) In Artikel 44 werden das Wort "endgültig" durch das Wort "vorübergehend" und die Angabe "nach Artikel 86" durch die Angabe "nach Artikel 7 des Anhangs IX des Statuts" ersetzt. ll) Artikel 45 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "Versorgungsempfängern mit Wohnsitz in der Europäischen Union werden die Versorgungsbezüge in der Währung und bei einer Bank des Wohnsitzlandes nach Maßgabe des Artikels 63 Absatz 2 des Statuts gezahlt. Versorgungsempfängern mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union werden die Versorgungsbezüge in Euro bei einer Bank des Wohnsitzlandes gezahlt. Abweichend von dieser Regel können die Bezüge auch in Euro bei einer Bank des Sitzlandes des Organs oder in der Währung des Wohnsitzlandes gezahlt werden, wobei in letzterem Falle die Umrechnung auf der Grundlage der bei der Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften angewandten Wechselkurse erfolgt. Dieser Artikel findet auf Invalidengeldberechtigte sinngemäß Anwendung." mm) In Artikel 46 werden die Wörter "nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit" durch die Wörter "oder ein Invalidengeld" ersetzt. 97. Anhang IX erhält folgende Fassung: "ANHANG IX Disziplinarverfahren Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 1. Sobald aus einer Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) hervorgeht, dass davon möglicherweise ein Beamter (der Begriff "Beamter" schließt auch ehemalige Beamte ein) eines Organs betroffen ist, wird dieser in Kenntnis gesetzt, sofern die Untersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Am Ende der Untersuchung dürfen keine Schlussfolgerungen gezogen werden, in denen ein Beamter des Organs namentlich genannt wird, ohne diesem die Gelegenheit zu geben, zu allen ihn betreffenden Tatsachen Stellung zu nehmen. 2. In Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss und die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann dem betroffenen Beamten des Organs mit Zustimmung der Anstellungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. In diesem Fall kann ein Disziplinarverfahren erst dann eingeleitet werden, wenn der Beamte zuvor Stellung nehmen konnte. 3. Kann am Ende einer Untersuchung des OLAF keiner der Vorwürfe gegen den beschuldigten Beamten aufrecht erhalten werden, so wird die ihn betreffende Untersuchung ohne weitere Maßnahme eingestellt. Die Einstellung erfolgt auf Beschluss des Direktors des Amtes, der den Beamten und sein Organ schriftlich darüber unterrichtet. Der Beamte kann beantragen, dass diese Entscheidung in seine Personalakte aufgenommen wird. Artikel 2 1. Die Bestimmungen von Artikel 1 gelten entsprechend auch für die Verwaltungsuntersuchungen der Anstellungsbehörde. 2. Die Anstellungsbehörde unterrichtet den Betroffenen über das Ende der Untersuchung und händigt ihm vorbehaltlich des Schutzes der legitimen Interessen Dritter auf Verlangen die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts und sämtliche Unterlagen aus, die unmittelbar mit den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zusammenhängen. 3. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von den Organen gemäß Artikel 110 des Statuts erlassen. Artikel 3 Auf der Grundlage des Untersuchungsberichts und nach Anhörung des betroffenen Beamten kann die Anstellungsbehörde i) feststellen, dass keine belastende Tatsache gegen den Beamten vorliegt. Dieser wird darüber schriftlich unterrichtet; ii) beschließen, gegenüber dem Beamten keine Strafe zu verhängen und ggf. eine Ermahnung aussprechen; iii) bei einer Dienstpflichtverletzung gemäß Artikel 86 des Statuts (a) beschließen, das in Abschnitt 4 vorgesehene Disziplinarverfahren einzuleiten oder (b) beschließen, ein Verfahren vor dem Disziplinarrat einzuleiten, nachdem dem Beamten alle Bestandteile der Akte zugeleitet worden sind. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, den betroffenen Beamten nach den Bestimmungen dieses Anhangs zu hören, kann er aufgefordert werden, seine Bemerkungen schriftlich darzulegen oder sich durch eine Person seiner Wahl vertreten zu lassen. Abschnitt 2: Disziplinarrat Artikel 4 1. In jedem Organ wird ein Disziplinarrat, im folgenden als "Rat" bezeichnet, eingerichtet. 2. Der Rat besteht aus einem Vorsitzenden und vier ständigen Mitgliedern, die durch stellvertretende Mitglieder ersetzt werden können. In Fällen, in denen Beamte bis zur Besoldungsgruppe AD 13 betroffen sind, tritt der Rat mit zwei weiteren Mitgliedern zusammen, die derselben Funktions- und Besoldungsgruppe angehören wie der Beamte, gegen den das Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. 3. Für alle Fälle, in denen Beamte betroffen sind, die nicht der Besoldungsgruppe AD 16 oder AD 15 angehören, werden die Mitglieder des ständigen Rates und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der im aktiven Dienst stehenden Beamten bestellt, die mindestens der Besoldungsgruppe AD 14 angehören. 4. In Fällen, in denen Beamte der Besoldungsgruppe AD 16 oder AD 15 betroffen sind, werden die Mitglieder des Rates und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der im aktiven Dienst stehenden Beamten der Besoldungsgruppe AD 16 bestellt. 5. In Fällen, in denen ein in einem Land außerhalb der Europäischen Union Dienst tuender Beamter oder ein Vertragsbediensteter betroffen ist, verständigen sich Anstellungsbehörde und Personalvertretung für die Bestellung der beiden weiteren Mitglieder gemäß Absatz 2 auf ein Ad-hoc-Verfahren. Artikel 5 1. Die Anstellungsbehörde und die Personalvertretung bestellen gleichzeitig jeweils zwei ständige Mitglieder und zwei Stellvertreter. 2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Anstellungsbehörde bestellt. 3. Der Vorsitzende, die Mitglieder und die Stellvertreter werden für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt. Die Organe können jedoch für die Mitglieder und Stellvertreter eine kürzere Amtszeit vorsehen, die aber mindestens ein Jahr beträgt. 4. Die beiden Mitglieder des erweiterten Rates gemäß Artikel 4 Absatz 2 werden auf folgende Weise bestellt: a) Die Anstellungsbehörde stellt eine Liste auf, die soweit möglich die Namen von zwei Beamten aus jeder Besoldungs- und Funktionsgruppe enthält. Gleichzeitig übermittelt die Personalvertretung der Anstellungsbehörde eine entsprechende Liste. b) Innerhalb von fünf Tagen nach Zuleitung des Berichts, mit dem das Disziplinarverfahren oder das in Artikel 22 des Statuts genannte Verfahren eingeleitet wird, nimmt der Vorsitzende des Rates im Beisein des Beschuldigten aus jeder der vorstehend genannten Listen die Auslosung eines Mitglieds des Rates vor. Der Vorsitzende teilt jedem Mitglied die Zusammensetzung des Rates mit. 5. Innerhalb von fünf Tagen nach Bildung des Rates kann der beschuldigte Beamte ein Mitglied des Rates ablehnen. Innerhalb der gleichen Frist können die Mitglieder des Rates berechtigte Ablehnungsgründe geltend machen. Der Vorsitzende des Rates nimmt gegebenenfalls zur Ergänzung des Rates eine neue Auslosung vor. Artikel 5a Der Rat wird von einem Sekretär unterstützt. Artikel 6 1. Die Mitglieder des Rates üben ihre Befugnisse in völliger Unabhängigkeit aus. 2. Die Beratungen und Arbeiten des Rates sind geheim. Abschnitt 3: Disziplinarstrafen Artikel 7 1. Die Anstellungsbehörde kann eine der folgenden Strafen verhängen: a) schriftliche Verwarnung, b) Verweis, c) zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für einen Zeitraum zwischen einem Monat und dreiundzwanzig Monaten, d) Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe, e) zeitweilige Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe für einen Zeitraum zwischen 15 Tagen und einem Jahr, f) Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe derselben Funktionsgruppe, g) Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe mit oder ohne Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe,, h) Entfernung aus dem Dienst, gegebenenfalls unter zeitweiliger Kürzung des Ruhegehalts oder unter Einbehaltung eines Teilbetrags des Invalidengeldes, wobei sich die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Beamten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen. Die Bezüge des Beamten dürfen jedoch das in Artikel 6 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehene Existenzminimum nicht unterschreiten, gegebenenfalls zuzüglich von Familienzulagen. 2. Im Falle eines Ruhegehaltsempfängers oder eines Beamten, der Invalidengeld bezieht, kann die Anstellungsbehörde für einen befristeten Zeitraum beschließen, einen Teilbetrag des Ruhegehalts oder Invalidengeldes einzubehalten, wobei sich die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Beamten gegenüber anspruchs berechtigten Personen erstrecken dürfen. Die Bezüge des betroffenen Beamten dürfen jedoch das in Artikel 6 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehene Existenzminimum nicht unterschreiten, gegebenenfalls zuzüglich von Familienzulagen. 3. Ein und dasselbe Dienstvergehen kann nur eine Disziplinarstrafe nach sich ziehen. Artikel 8 Die verhängte Disziplinarstrafe muss der Schwere des Dienstvergehens entsprechen. Bei der Feststellung, wie schwer das Dienstvergehen wiegt und welche Disziplinarstrafe angemessen ist, wird der Art des Vergehens und den Tatumständen Rechnung getragen. Dabei werden insbesondere berücksichtigt: - das Ausmaß, in dem sich das Dienstvergehen negativ auf die Integrität, den Ruf oder die Interessen der Europäischen Gemeinschaften auswirkt; - das Ausmaß, in dem das Dienstvergehen mit vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen verbunden ist; - die Gründe des Beamten für das Dienstvergehen; - Besoldungsgruppe und Dienstalter des Beamten; - der Grad der persönlichen Verantwortung des Beamten; - die Frage, ob das Dienstvergehen mit wiederholten Handlungen oder wiederholtem Verhalten verbunden ist, und - die bisherige dienstliche Führung des Beamten. Abschnitt 4: Disziplinarverfahren ohne Befassung des Disziplinarrates Artikel 9 Die Anstellungsbehörde kann, nachdem sie den Betroffenen gehört hat, von sich aus ohne Anhörung des Rates eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis beschließen. Abschnitt 5: Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat Artikel 10 1. Der Rat wird durch einen Bericht der Anstellungsbehörde befasst, in dem die zur Last gelegten Handlungen und etwaige Tatumstände, einschließlich etwaiger belastender oder entlastender Umstände, eindeutig anzugeben sind. 2. Der Bericht wird dem beschuldigten Beamten und dem Vorsitzenden des Rates übermittelt, der ihn den Mitgliedern des Rates zur Kenntnis bringt. Artikel 11 1. Nach Erhalt des Berichts ist der beschuldigte Beamte berechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Abschrift zu nehmen, auch von denen, die ihn entlasten. 2. Zur Vorbereitung der Verteidigung steht dem beschuldigten Beamten vom Zeitpunkt des Erhalts des Berichtes an, mit dem das Disziplinarverfahren eröffnet wird, eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen zur Verfügung. 3. Der beschuldigte Beamte kann sich des Beistands einer von ihm gewählten Person bedienen. Artikel 12 Räumt der beschuldigte Beamte sein Fehlverhalten ein, kann die Anstellungsbehörde ohne weiteres Verfahren eine Disziplinarmaßnahme - von der schriftlichen Verwarnung bis zur Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe - verhängen und den Fall aus dem Rat zurückziehen; der Beamte ist vorher zu hören. Artikel 13 Vor der ersten Sitzung des Rates beauftragt der Vorsitzende ein Mitglied, über den gesamten Disziplinarfall Bericht zu erstatten und unterrichtet die anderen Mitglieder darüber. Artikel 14 1. Der beschuldigte Beamte wird vom Rat gehört; dabei kann er sich schriftlich oder mündlich äußern, entweder persönlich oder durch einen von ihm gewählten Vertreter. Außerdem kann er Zeugen benennen. 2. Das Organ ist vor dem Rat durch einen von der Anstellungsbehörde beauftragten Beamten vertreten und hat dieselben Rechte wie der beschuldigte Beamte, u.a. auch das Recht, ein Mitglied des Rates abzulehnen. Artikel 15 1. Sind nach Auffassung des Rates die dem Beamten zur Last gelegten Handlungen oder die Tatumstände nicht genügend geklärt, so ordnet er Ermittlungen an, bei denen den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. 2 - Die Ermittlungen werden vom Vorsitzenden oder von einem Mitglied des Rates durchgeführt. Für die Zwecke der Ermittlungen kann der Rat die Aushändigung sämtlicher Unterlagen verlangen, die sich auf den anhängigen Disziplinarfall beziehen. Das Organ händigt die Unterlagen innerhalb der vom Rat gegebenenfalls gesetzten Frist aus. Wird der beschuldigte Beamte aufgefordert, Unterlagen auszuhändigen und lehnt er dies ab, wird die Ablehnung aktenkundig. Artikel 16 Auf Grund der ihm vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung etwaiger schriftlicher oder mündlicher Erklärungen sowie auf Grund der Ergebnisse seiner gegebenenfalls durchgeführten Ermittlungen gibt der Rat mit der Mehrheit seiner Stimmen eine mit Gründen versehene Stellungnahme darüber ab, ob die Anschuldigungen begründet sind und gegebenenfalls darüber, welche Disziplinarstrafe seiner Auffassung nach die zur Last gelegten Handlungen nach sich ziehen müssen. Diese Stellungnahme wird von allen Mitgliedern des Rates unterzeichnet. Jedes Mitglied kann der Stellungnahme einen abweichenden Standpunkt beifügen. Die Stellungnahme wird der Anstellungsbehörde und dem beschuldigten Beamten innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Berichts der Anstellungsbehörde zugeleitet, sofern dieser Zeitraum der Komplexität des Falls entspricht. Die Frist beträgt vier Monate, wenn der Rat die Durchführung von Ermittlungen veranlasst hat, sofern dieser Zeitraum der Komplexität des Falls entspricht. Artikel 17 1. Der Vorsitzende des Rates nimmt - außer bei Verfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit - an der Beschlussfassung des Rates nicht teil. 2. Der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Rates und bringt jedem Mitglied sämtliche Informationen und Unterlagen zur Kenntnis, die sich auf den Disziplinarfall beziehen. Artikel 18 Der Sekretär erstellt eine Niederschrift über die Sitzungen des Rates. Die Zeugen unterzeichnen die Niederschrift ihrer Aussage. Artikel 19 1. Wird im Disziplinarverfahren auf eine der in Artikel 7 vorgesehenen Strafen erkannt, so hat der Beamte die von ihm im Laufe des Verfahrens vor dem Rat verursachten Kosten zu tragen, insbesondere die Gebühren für einen von ihm ausgewählten Rechtsbeistand oder Verteidiger. 2. In außergewöhnlichen Fällen, in denen diese Belastung für den betroffenen Beamten unangemessen wäre, kann die Anstellungsbehörde jedoch etwas anderes beschließen. Artikel 20 1. Nach Anhörung des Beamten entscheidet die Anstellungsbehörde den Artikeln 7 und 8 entsprechend innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Rates. 2. Beschließt die Anstellungsbehörde, den Fall abzuschließen, ohne eine Disziplinarstrafe zu verhängen, kann der Beamte beantragen, diese Entscheidung in seine Personalakte aufzunehmen. Abschnitt 6: Vorläufige Dienstenthebung Artikel 21 1. Wird einem Beamten von der Anstellungsbehörde eine schwere Verfehlung zur Last gelegt, sei es, dass es sich um einen Verstoß gegen seine Dienstpflichten oder um eine Zuwiderhandlung gegen das gemeine Recht handelt, so kann er jederzeit für einen befristeten oder unbefristeten Zeitraum von der Anstellungsbehörde seines Dienstes vorläufig enthoben werden. 2. Vor dieser Verfügung hört die Anstellungsbehörde den betroffenen Beamten, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor. Artikel 22 1. In der Verfügung zur vorläufigen Dienstenthebung muss bestimmt werden, ob der Beamte während der Dauer der Dienstenthebung seine vollen Bezüge behält oder ein in derselben Verfügung festzusetzender Teilbetrag einzubehalten ist. Keinesfalls darf weniger als das Existenzminimum gemäß Artikel 6 des Anhangs VIII dieses Statuts ausgezahlt werden, gegebenenfalls zuzüglich von Familienzulagen. 2. Die Rechtsstellung des vorläufig seines Dienstes enthobenen Beamten ist binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung, endgültig zu regeln. Ist nach Ablauf der sechs Monate eine Entscheidung nicht ergangen, so erhält der Beamte wieder seine vollen Dienstbezüge vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3. 3. Ist gegen den vorläufig seines Dienstes enthobenen Beamten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, und befindet er sich deshalb in Haft, kann die Einbehaltung über die Sechsmonatsfrist nach Absatz 2 hinaus aufrecht erhalten werden. In diesem Fall erhält der Beamte erst dann wieder seine vollen Bezüge, wenn das zuständige Gericht die Aufhebung der Haft verfügt hat. 4. Wird gegen den Beamten keine Disziplinarstrafe verhängt oder lediglich eine schriftliche Verwarnung, ein Verweis oder ein zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen ausgesprochen, so hat er Anspruch auf Nachzahlung der gemäß Absatz 1 von seinen Dienstbezügen einbehaltenen Beträge zuzüglich von Zinsen und Zinseszinsen zu dem Satz nach Artikel 12 des Anhangs VIII, wenn keine Disziplinarstrafe verhängt worden ist. Abschnitt 7: Gleichzeitige Strafverfolgung Artikel 23 Ist gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so wird seine Rechtsstellung erst dann endgültig geregelt, wenn das Urteil des zuständigen Gerichts rechtskräftig geworden ist. Abschnitt 8: Schlussbestimmungen Artikel 24 Ein Beamter, gegen den eine andere Disziplinarstrafe verhängt worden ist als die Entfernung aus dem Dienst, kann, wenn es sich um eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis handelt, nach drei Jahren, bei anderen Strafen nach sechs Jahren, den Antrag stellen, sämtliche die Strafe betreffenden Vorgänge aus seiner Personalakte zu entfernen. Über diesen Antrag entscheidet die Anstellungsbehörde. Artikel 25 Auf Grund neuer Tatsachen, die durch schlüssige Beweisunterlagen erhärtet sind, kann die Anstellungsbehörde auf Antrag des Beamten ein Disziplinarverfahren wieder aufnehmen. Artikel 26 Konnte gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 2 keiner der Vorwürfe gegen den Beamten aufrecht erhalten werden, kann dieser verlangen, durch eine angemessene Bekanntgabe der Entscheidung der Anstellungsbehörde einen Ausgleich für den entstandenen Schaden zu erhalten. Artikel 27 Jedes Organ erlässt nach Anhörung seiner Personalvertretung erforderlichenfalls die Durchführungsbestimmungen zu diesem Anhang." 98. Anhang X wird wie folgt geändert: a) Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Die Anstellungsbehörde nimmt diese Versetzungen im Rahmen des so genannten "Mobilitätsverfahrens" vor, dessen Bedingungen sie nach Anhörung der Personalvertretung festlegt." b) In Artikel 3 erhält der erste Satz folgende Fassung: "Im Rahmen dieses Mobilitätsverfahrens kann die Anstellungsbehörde beschließen, einen in einem Drittland diensttuenden Beamten vorübergehend wieder auf einem Dienstposten am Sitz oder an jedem anderen Ort der dienstlichen Verwendung in der Gemeinschaft zu verwenden; diese dienstliche Verwendung, der keine Stellenausschreibung vorausgeht, darf vier Jahre nicht überschreiten.". c) Artikel 5 wird wie folgt geändert: i. Nach den Wörtern "Verfügung, die" werden die Wörter "dem Niveau der von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten sowie" eingefügt. ii. Der folgende Absatz wird angefügt: "Die Anwendungsmodalitäten für diesen Artikel werden nach Anhörung der Personalvertretung von der Anstellungsbehörde festgelegt, die nach Maßgabe der an jedem Ort der dienstlichen Verwendung herrschenden Lebensbedingungen auch über die Ausstattung mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen befindet." d) In Artikel 6 werden die Wörter "fünf Kalendertagen" ersetzt durch die Wörter "dreieinhalb Arbeitstagen". e) Artikel 7 wird wie folgt geändert: i. In Absatz 1 werden die Wörter "fünf Kalendertagen" ersetzt durch die Wörter "dreieinhalb Arbeitstagen", die Wörter "zweieinhalb Kalendertagen" werden ersetzt durch die Wörter "zwei Arbeitstagen". ii. In Absatz 2 werden die Wörter "zwanzig Kalendertage" ersetzt durch die Wörter "vierzehn Arbeitstage". f) Artikel 9 wird wie folgt geändert: i. In Absatz 1 werden die Wörter "zwanzig Kalendertagen" ersetzt durch die Wörter "vierzehn Arbeitstagen". ii. In Absatz 2 wird der erste Unterabsatz wie folgt geändert: - Im ersten Satz wird das Wort "Kalendertage" durch das Wort "Arbeitstage" ersetzt. - Der zweite Satz wird gestrichen. g) Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: i. Der sechste Unterabsatz wird wie folgt geändert: Im vierten Gedankenstrich wird die Zahl "8" ersetzt durch die Zahl "7"; - Im fünften Gedankenstrich wird die Zahl "8" ersetzt durch die Angabe "9, aber kleiner oder gleich 11" ist. - Nach dem vierten Gedankenstrich wird der folgende Gedankenstrich eingefügt: " - 30 %, wenn dieser Wert größer als 7, aber kleiner oder gleich 9 ist". Es wird ein zusätzlicher Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut angefügt: " - 40 %, wenn dieser Wert größer ist als 11.". ii. Die folgenden Unterabsätze werden angefügt: " Erklärt sich der Beamte, der an einem Ort mit schwierigen oder sehr schwierigen Bedingungen tätig ist, für den eine Zulage für die Lebensbedingungen in Höhe von 30 %, 35 % oder 40 % gewährt wird, damit einverstanden, während seiner Laufbahn erneut an einem Ort mit einer Zulage von 30 %, 35 % oder 40 % Dienst zu tun, so erhält er zuzüglich zu der an dem neuen Dienstort geltenden Zulage für die Lebensbedingungen eine Prämie von 5 % des im ersten Unterabsatz genannten Referenzbetrags. Diese Prämien sind bei jeder neuen Einweisung des Beamten an einen Dienstort mit schwierigen oder sehr schwierigen Bedingungen kumulierbar, wobei aber der Gesamtbetrag aus Zulagen und Prämie 45 % des im ersten Unterabsatz genannten Referenzbetrags nicht übersteigen darf." h) In Artikel 13 Absatz 1 werden im ersten Satz die Wörter "alle sechs Monate" ersetzt durch die Wörter "einmal jährlich". i) In Artikel 16 Absatz 1 werden nach den Wörtern "dienstlichen Verwendung" die Wörter "oder in der Währung der Ausgabe" eingefügt. j) Artikel 17 wird wie folgt geändert: i. Absatz 1 wird wie folgt geändert: - am Satzanfang werden die Wörter "dem vom Organ eine möblierte Wohnung nicht zur Verfügung gestellt wird" ersetzt durch die Wörter "dem aufgrund von Artikel 5 oder Artikel 23 eine Wohnung zur Verfügung steht"; - am Satzende werden nach den Wörtern "der persönlichen beweglichen Habe" die Wörter "und Effekten" eingefügt. ii. In Absatz 2 werden die Wörter "die tatsächlichen Einrichtungskosten" ersetzt durch die Wörter "die übrigen Kosten aufgrund dieses Wohnungswechsels". k) Artikel 18 wird wie folgt geändert: i. Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatz ersetzt: "Außerdem erhält der Beamte das in Artikel 10 des Anhangs VII vorgesehene, um 50 % herabgesetzte Tagegeld, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, über die die Anstellungsbehörde zu befinden hat." ii. Im letzten Absatz wird das Wort "Bedienstete" ersetzt durch das Wort "Beamte". l) Artikel 19 wird wie folgt geändert: i. Die Wörter "Dienstfahrten innerhalb seines Tätigkeitsbereichs" werden durch die Wörter "Fahrten aus dienstlichen Gründen, die unmittelbar mit der Ausübung seiner Funktionen zusammenhängen" ersetzt. ii. Betrifft nicht die deutsche Fassung. m) Artikel 21 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "Für den Beamten, der nach Artikel 20 des Statuts bei Dienstantritt oder im Falle einer Versetzung zur Verlegung seines Wohnsitzes verpflichtet ist, übernimmt das Organ unter den von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen nach Maßgabe der Wohnverhältnisse, die der Beamte am Ort der dienstlichen Verwendung vorfindet, - bei Bereitstellung einer nicht möblierten Wohnung die Kosten für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe (ganz oder teilweise) von dem Ort, an dem sie sich tatsächlich befindet, zum Ort der dienstlichen Verwendung, sowie für die Beförderung der persönlichen Effekten; - bei Bereitstellung einer möblierten Wohnung die Kosten für die Beförderung der persönlichen Effekten und für das Möbellager zur Aufnahme der persönlichen beweglichen Habe." n) In Artikel 23 werden die Wörter "der von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten" ersetzt durch die Wörter "seiner Tätigkeiten". o) Artikel 26 wird gestrichen. p) Kapitel 6 und der dazugehörige Artikel 27 werden gestrichen. 99. Anhang XI erhält folgende Fassung: "ANHANG XI Kapitel 1 Jährliche Überprüfung des Besoldungsniveaus (Artikel 65 Absatz 1 des Statuts) Abschnitt 1: Elemente der jährlichen Angleichung Artikel 1 1. Bericht von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften) Für die Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Statuts erstellt Eurostat jedes Jahr bis Ende Oktober einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel, die Kaufkraftparitäten zwischen Brüssel und bestimmten anderen Dienstorten in den Mitgliedstaaten und die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen. 2. Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel (Brüsseler internationaler Index) Anhand von Angaben der belgischen Behörden ermittelt Eurostat einen Index, mit dem sich die Entwicklung der Lebenshaltungskosten für Beamte der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel messen lässt. Dieser (als "Brüsseler internationaler Index" bezeichnete) Index berücksichtigt die Entwicklung zwischen dem Monat Juni des Vorjahres und dem Monat Juni des laufenden Jahres und basiert auf der von der Arbeitsgruppe "Gruppe Artikel 64 des Statuts" (siehe Artikel 13) festgelegten statistischen Methodik. 3. Entwicklung der Lebenshaltungskosten außerhalb Brüssels (Kaufkraftparitäten und implizite Indizes) a) Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der nationalen statistischen Ämter oder sonstigen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten berechnet Eurostat die Kaufkraftparitäten, mit denen die Kaufkraftäquivalenz - der Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten (ausgenommen die Niederlande, bei denen anstelle von Amsterdam Den Haag herangezogen wird) und in bestimmten anderen Dienstorten tätig sind, gegenüber Brüssel und - der von den Europäischen Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten gezahlten Versorgungsbezüge gegenüber Belgien festgelegt wird. b) Die Kaufkraftparitäten beziehen sich jeweils auf den Monat Juni. c Die Kaufkraftparitäten werden so berechnet, dass alle zugrunde liegenden Komponenten zweimal jährlich aktualisiert und mindestens einmal alle fünf Jahre durch Direkterhebung überprüft werden können. Eurostat aktualisiert die Kaufkraftparitäten unter Zugrundelegung der am besten geeigneten Indizes gemäß den Angaben der Arbeitsgruppe "Gruppe Artikel 64 des Statuts" (siehe Artikel 13). d) Außerhalb von Belgien und Luxemburg wird die Entwicklung der Lebenshaltungskosten während des Bezugszeitraums anhand der impliziten Indizes gemessen. Diese Indizes werden als Produkt aus dem Brüsseler internationalen Index und der Entwicklung der Kaufkraftparität errechnet. 4. Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen (spezifische Indikatoren) a) Um zu ermitteln, inwieweit sich die Kaufkraft der Gehälter im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten prozentual erhöht oder verringert hat, stellt Eurostat anhand der Angaben, die bis Ende September von den betreffenden nationalen Behörden eingegangen sind, spezifische Indikatoren auf, aus denen hervorgeht, wie sich die realen Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen zwischen dem 1. Juli des Vorjahres und dem 1. Juli des laufenden Jahres entwickelt haben. Die spezifischen Indikatoren gliedern sich in - einen Indikator für jede der im Statut definierten Funktionsgruppen und - einen Durchschnittsindikator, gewichtet nach Maßgabe der Zahl der nationalen Beamten, die diesen Funktionsgruppen entsprechen. Jeder dieser Indikatoren wird als Brutto- und als Nettorealindikator aufgestellt. Bei der Umrechnung von Brutto- in Nettowert werden die Pflichtabzüge sowie die allgemeinen steuerlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Zur Ermittlung der Brutto- und Nettoindikatoren für die gesamte Europäische Union werden die Ergebnisse für die einzelnen Länder mit dem unter Verwendung der Kaufkraftparitäten gemessenen Anteil des nationalen BIP am BIP der EU gewichtet, das sich aus den neuesten, gemäß den Definitionen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in der jeweils geltenden Fassung des ESVG (Europäisches System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen) veröffentlichten Statistiken ergibt. b) Die betreffenden Behörden in den Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat auf Anfrage die ergänzenden Angaben, die Eurostat für notwendig hält, um einen spezifischen Indikator zur genauen Messung der Entwicklung der Kaufkraft der nationalen Beamten festlegen zu können. Stellt Eurostat nach erneuter Konsultation der betreffenden nationalen Behörden fest, dass die mitgeteilten Angaben statistische Anomalien aufweisen oder es nicht möglich ist, für einen bestimmten Mitgliedstaat die Indikatoren aufzustellen, mit denen sich die Entwicklung der Realeinkommen der Beamten des betreffenden Landes statistisch genau messen lässt, so erstattet Eurostat der Kommission Bericht und übermittelt ihr alle erforderlichen Beurteilungselemente. c) Neben den spezifischen Indikatoren errechnet Eurostat bestimmte Kontrollindikatoren. Einer dieser Indikatoren ist die reale pro-Kopf-Lohn- und Gehaltsmasse in den Zentralverwaltungen; sie wird gemäß den Definitionen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in der jeweils geltenden Fassung des ESVG ermittelt. In dem Bericht von Eurostat über die spezifischen Indikatoren ist auf Abweichungen zwischen den spezifischen Indikatoren und den Kontrollindikatoren einzugehen. Artikel 2 Die Kommission erstellt alle drei Jahre einen ausführlichen Bericht über den Personalbedarf der Organe und übermittelt ihn dem Rat und dem Europäischen Parlament. Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission gegebenenfalls nach Anhörung der übrigen Organe gemäß den Bestimmungen des Statuts dem Rat entsprechende, alle relevanten Faktoren einbeziehende Vorschläge Abschnitt 2: Modalitäten der jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge Artikel 3 1. Mit Wirkung vom 1. Juli beschließt der Rat gemäß Artikel 65 Absatz 3 des Statuts bis Ende eines jeden Jahres über die von der Kommission vorgeschlagene Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge auf der Grundlage der in Abschnitt 1 genannten Elemente. 2. Der Wert der Angleichung entspricht dem Produkt aus dem spezifischen Indikator und dem Brüsseler internationalen Index. Die Angleichung wird in Nettowerten als ein gleicher Prozentsatz für alle ausgedrückt. 3. Der auf diese Weise festgelegte Wert der Angleichung geht nach folgendem Verfahren in die Grundgehaltstabelle in Artikel 66 des Statuts und im Anhang XIII des Statuts und in den Artikeln 20 und 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ein: - Das Nettogehalt und die Nettoversorgungsbezüge mit Berichtigungskoeffizient 100 für jede Dienstaltersstufe der einzelnen Besoldungsgruppen bei den Beamten bzw. jede Klasse der einzelnen Gruppen bei den sonstigen Bediensteten wird um den vorgenannten Wert der jährlichen Angleichung herauf- oder herabgesetzt.. - Bei der Aufstellung der neuen Grundgehaltstabelle wird für jede Dienstaltersstufe bzw. Klasse der Bruttobetrag bestimmt, der nach Abzug der Steuer - unter Berücksichtigung von Absatz 4 - und der Pflichtbeiträge zum System der sozialen Sicherheit und zur Versorgungsordnung den Nettobetrag ergibt. - Bei dieser Umrechnung von Nettobeträgen in Bruttobeträge wird von der Situation eines ledigen Beamten ausgegangen, der keine der im Statut vorgesehenen Zulagen erhält. 4. Bei der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften werden die in Artikel 4 dieser Verordnung genannten Beträge mit einem Faktor multipliziert, der sich zusammensetzt aus - dem sich aus der vorangegangenen Angleichung ergebenden Faktor und/oder - dem in Absatz 2 genannten Wert der Angleichung der Dienstbezüge 5. Die Berichtigungskoeffizienten für Belgien und Luxemburg werden auf 100 festgesetzt. Die Berichtigungskoeffizienten, die für - die Dienstbezüge der in anderen Mitgliedstaaten oder an bestimmten anderen Dienstorten tätigen Beamten der Europäischen Gemeinschaften und - die von den Europäischen Gemeinschaften in anderen Mitgliedstaaten gezahlten Ver sorgungsbezüge gelten, werden auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen den in Artikel 1 genannten Kaufkraftparitäten und den in Artikel 63 des Statuts vorgesehenen Wechselkursen für die betreffenden Länder festgesetzt. Für Dienstorte mit starker Inflation gelten die Bestimmungen des Artikels 8 über die rückwirkende Geltung der Berichtigungskoeffizienten. 6. Die Organe nehmen die entsprechende positive oder negative Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, ehemaligen Beamten und sonstigen anspruchsberechtigten Personen mit rückwirkender Geltung für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über die folgende Angleichung vor. Falls diese rückwirkende Angleichung die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge erfordert, so kann diese Rückforderung über einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über die folgende jährliche Angleichung verteilt werden. Kapitel 2 Zwischenzeitliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge (Artikel 65 Absatz 2 des Statuts) Artikel 4 1. Zwischenzeitliche Angleichungen der Dienst- und Versorgungsbezüge im Sinne von Artikel 65 Absatz 2 des Statuts werden mit Wirkung vom 1. Januar beschlossen, falls zwischen Juni und Dezember nach Maßgabe der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Sensibilitätsschwelle und unter Berücksichtigung der für den laufenden zwölfmonatigen Bezugszeitraum vorausgeschätzten Kaufkraftentwicklung eine erhebliche Änderung der Lebenshaltungskosten eintritt. 2. Der Vorschlag der Kommission wird dem Rat spätestens in der zweiten Aprilhälfte übermittelt. 3. Diese zwischenzeitlichen Angleichungen werden bei der jährlichen Angleichung der Dienstbezüge berücksichtigt. Artikel 5 1. Die Vorausschätzung der Kaufkraftentwicklung in dem betreffenden Zeitraum wird von Eurostat alljährlich im März anhand der Angaben erstellt, die auf der in Artikel 12 genannten Sitzung mitgeteilt werden. Ergibt sich bei dieser Vorausschätzung ein negativer Prozentsatz, so wird er zur Hälfte bei der zwischenzeitlichen Angleichung berücksichtigt. 2. Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel wird durch den Brüsseler internationalen Index für den Zeitraum Juni bis Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres ermittelt. 3. Für die Dienstorte, für die ein Berichtigungskoeffizient festgelegt wurde (Belgien und Luxemburg ausgenommen), wird eine Schätzung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Kaufkraftparitäten für Dezember im Vergleich zu Brüssel angestellt. Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten wird nach den Modalitäten in Artikel 1 Absatz 4 berechnet. Artikel 6 1. Die Sensibilitätsschwelle wird auf 2,75 % festgesetzt. 2. Die Schwelle wird - vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 - nach folgendem Verfahren angewandt: - Wird die Sensibilitätsschwelle in Brüssel erreicht oder überschritten (nach Maßgabe der Entwicklung des Brüsseler internationalen Index zwischen Juni und Dezember), so werden die Dienstbezüge für alle Orte nach dem jährlichen Angleichungsverfahren angeglichen; - wird die Sensibilitätsschwelle in Brüssel nicht erreicht, so werden nur die Berichtigungskoeffizienten der Dienstorte mit einer über dieser Schwelle liegenden Kaufkraftentwicklung (nach Maßgabe der Entwicklung der impliziten Indizes zwischen Juni und Dezember) angeglichen. Artikel 7 Bei der Anwendung von Artikel 6 gilt Folgendes: Der Wert der Angleichung entspricht dem Brüsseler internationalen Index, gegebenenfalls multipliziert mit der Hälfte des vorausgeschätzten spezifischen Indikators, falls dieser negativ ist. Die Berichtigungskoeffizienten entsprechen dem Verhältnis zwischen der Kaufkraftparität und dem Wechselkurs nach Artikel 63 des Statuts, multipliziert mit dem Wert der Angleichung, falls die Sensibilitätsschwelle in Brüssel nicht erreicht wird. Kapitel 3 Zeitpunkt der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten (Orte mit starkem Anstieg der Lebenshaltungskosten) Artikel 8 1. Für Orte mit starkem Anstieg der Lebenshaltungskosten (nach Maßgabe der Entwicklung der impliziten Indizes) finden die Berichtigungskoeffizienten im Falle der zwischenzeitlichen Angleichung vor dem 1. Januar und im Falle der jährlichen Angleichung vor dem 1. Juli Anwendung. Damit soll erreicht werden, dass der Kaufkraftverlust dem Kaufkraftverlust an einem Dienstort entspricht, an dem die Sensibilitätsschwelle bei der Entwicklung der Lebenshaltungskosten erreicht ist. 2. Der Zeitpunkt der jährlichen Angleichung wird wie folgt festgesetzt: - auf den 16. Mai für die Dienstorte, bei denen der implizite Index über 6,3 % liegt, und - auf den 1. Mai für die Dienstorte, bei denen der implizite Index über 12,6 % liegt. 3. Der Zeitpunkt der zwischenzeitlichen Angleichung wird wie folgt festgesetzt: - auf den 16. November für die Dienstorte, bei denen der implizite Index über 6,3 % liegt, und - auf den 1. November für die Dienstorte, bei denen der implizite Index über 12,6 % liegt. Kapitel 4 Festsetzung und Aufhebung von Berichtigungskoeffizienten (Artikel 64 des Statuts) Artikel 9 1. Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates, die Verwaltung eines Organs der Europäischen Gemeinschaften oder die Vertreter der Beamten der Europäischen Gemeinschaften an einem bestimmten Dienstort können die Festsetzung eines Berichtigungskoeffizienten für diesen Ort beantragen. Der Antrag hat sich auf objektive Elemente zu stützen, die eine mehrere Jahre andauernde erhebliche Differenz der Kaufkraft an einem bestimmten Dienstort gegenüber der Hauptstadt des betreffenden Mitgliedstaates erkennen lassen (ausgenommen die Niederlande, bei denen anstelle von Amsterdam Den Haag herangezogen wird). Bestätigt Eurostat, dass die Differenz erheblich (über 5 %) und nachhaltig ist, so legt die Kommission einen Vorschlag zur Festsetzung eines Berichtigungskoeffizienten für diesen Dienstort vor. 2. Desgleichen kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, einen Berichtigungskoeffizienten für einen bestimmten Ort aufzuheben. In diesem Fall beruht der Vorschlag auf einer der folgenden Voraussetzungen: - Ein Antrag der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates, der Verwaltung eines Organs der Europäischen Gemeinschaften oder der Vertreter der Beamten der Europäischen Gemeinschaften an einem bestimmten Dienstort lässt erkennen, dass die Lebenshaltungskosten an diesem Dienstort nicht mehr wesentlich [um weniger als 2 %] unter denen der Hauptstadt des betreffenden Mitgliedstaates liegen, und diese Annäherung ist nachhaltig und von Eurostat bestätigt worden; - an dem Dienstort sind keine Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften [16] mehr beschäftigt. [16] Beamte und Bedienstete auf Zeit 3. Der Rat beschließt über den Vorschlag gemäß Artikel 64 Absatz 2 des Statuts. Kapitel 5 Ausnahmeklausel Artikel 10 Geht aus von der Kommission mitgeteilten objektiven Daten hervor, dass in der Gemeinschaft eine erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage eingetreten ist, so legt die Kommission nach Anhörung der übrigen Organe gemäß den Bestimmungen des Statuts dem Rat entsprechende Vorschläge vor, über die dieser nach dem Verfahren des Artikels 283 des Vertrags beschließt. Kapitel 6 Aufgabe von Eurostat und Beziehungen zu den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten Artikel 11 Eurostat hat die Aufgabe, die Qualität der Ausgangsdaten und der statistischen Methoden zu überwachen, die zur Ermittlung der bei der Angleichung der Dienstbezüge berücksichtigten Elemente herangezogen werden. Insbesondere ist Eurostat damit beauftragt, alle Bewertungen vorzunehmen und alle für diese Überwachung erforderlichen Untersuchungen anzustellen. Artikel 12 Eurostat beruft alljährlich im März eine aus Sachverständigen der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten bestehende Arbeitsgruppe, "Gruppe Artikel 65 des Statuts" genannt, ein. Bei dieser Gelegenheit wird die statistische Methodik und ihre Anwendung bei der Berechnung der spezifischen und der Kontrollindikatoren geprüft. Zusammen mit den Angaben über die Entwicklung der Arbeitszeit in den Zentralverwaltungen werden auf der Arbeitsgruppensitzung die Informationen übermittelt, die zur Vorausschätzung der Kaufkraftentwicklung für eine zwischenzeitliche Angleichung der Dienstbezüge erforderlich sind. Artikel 13 Eurostat beruft mindestens einmal im Jahr, spätestens im September, eine aus Sachverständigen der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten bestehende Arbeitsgruppe, "Gruppe Artikel 64 des Statuts" genannt, ein. Bei dieser Gelegenheit wird die statistische Methodik und ihre Anwendung bei der Festsetzung des Brüsseler internationalen Index und der Kaufkraftparitäten geprüft. Artikel 14 Jeder Mitgliedstaat teilt Eurostat auf Anfrage alle Elemente mit, die sich mittelbar oder unmittelbar auf die Zusammensetzung und die Entwicklung der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen auswirken. Kapitel 7 Schlussbestimmung und Revisionsklausel Artikel 15 1. Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten ab dem (1. Juli 2003(. 2. Alle fünf Jahre werden sie einer Bewertung unterzogen und gegebenenfalls auf der Grundlage eines dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelten Berichts und eines von der Kommission nach Anhörung der übrigen Organe gemäß den Bestimmungen des Statuts vorgelegten Vorschlags überarbeitet." 100. Folgender Anhang XII wird angefügt: "ANHANG XII Anwendungsmodalitäten zu Artikel 83a des Statuts Kapitel 1 Verfahren der Bewertung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts Artikel 1 1. Zur Festsetzung des Beitrags der Beamten zum Versorgungssystem gemäß Artikel 83a Absatz 2 des Statuts nimmt die Kommission alle fünf Jahre eine versicherungsmathematische Bewertung des Gleichgewichts des Versorgungssystems gemäß Artikel 83a Absatz 3 des Statuts vor. 2. Für die Zwecke der Prüfung nach Artikel 83a Absatz 4 des Statuts aktualisiert die Kommission diese versicherungsmathematischen Bewertung jedes Jahr unter Berücksichtigung der Entwicklung der Teilnehmerpopulation im Sinne von Artikel 5 und des Zinssatzes im Sinne von Artikel 6. Artikel 2 Eine etwaige Anpassung des Beitrags wird zusammen mit der alljährlichen Angleichung der Bezüge nach Artikel 65 des Statuts mit Wirkung vom 1. Juli vorgenommen. Stichtag für die Bewertung ist der 31. Dezember des Vorjahres. Kapitel 2 Berechnung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts Berechnungsmethode Artikel 3 Das versicherungsmathematische Gleichgewicht wird anhand einer im Einzelnen festgelegten Methode berechnet, die auf allgemein anerkannten Rechnungslegungsstandards beruht und auf kohärente Weise die Besonderheiten des Versorgungssystems mit den Erfordernissen der Rechnungslegung in Einklang bringt. Die Berechnungsmethode wird von der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats vorgeschlagen und vom Rat mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen. Kostenfaktoren des Versorgungssystems Artikel 4 Bei der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung werden zur Bestimmung der Voraussetzungen für das Gleichgewicht des Versorgungssystems das Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts, das Invalidengeld im Sinne des Artikels 78 des Statuts, die Hinterbliebenenversorgung im Sinne der Artikel 79 und 80 des Statuts sowie die Berichtigungskoeffizienten gemäß Artikel 82 des Statuts als Kostenfaktoren des Systems berücksichtigt Parameter der Berechnung Artikel 5 1. Die demografischen Parameter für die versicherungsmathematische Bewertung basieren auf der Beobachtung der Gesamtpopulation der dem Versorgungssystem angeschlossenen Personen, die das Personal im aktiven Dienst und die Versorgungsberechtigten umfasst. Die entsprechenden Daten werden jährlich von der Kommission erhoben; sie stützt sich dabei auf die Angaben der verschiedenen Organe und dezentralen Einrichtungen der Gemeinschaft, deren Bedienstete an dem System teilnehmen. Aus der Beobachtung dieses Personenkreises werden u.a. die Struktur der Teilnehmerpopulation, die Gehaltsdynamik und die Invaliditätstafel abgeleitet. 2. Bei der Sterbetafel wird von einer Population ausgegangen, deren spezifische Merkmale möglichst weitgehend der Population der Teilnehmer am Versorgungssystem entsprechen. Die Sterbetafel wird erst bei der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung nach Artikel 1 aktualisiert. Artikel 6 1. Dem bei den versicherungsmathematischen Berechnungen heranzuziehenden Zinssatz liegen die realen Zinssätze für die Staatsschuld der Mitgliedstaaten zugrunde. Zur Berechnung der durchschnittlichen realen Jahreszinssätze wird ein geeigneter Verbraucherpreisindex verwendet. 2. Der bei den versicherungsmathematischen Berechnungen effektiv zu verwendende Jahreszinssatz ist der Mittelwert, der sich aus den durchschnittlichen realen Zinssätzen der letzten 20 Jahre vor der Anpassung nach Artikel 2 ergibt. Artikel 7 1. Die Tabelle in Artikel 9 des Anhangs VIII des Statuts wird erforderlichenfalls zum Zeitpunkt der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung überarbeitet. 2 Als der Zinssatz für die Berechnung von Zinsen und Zinseszinsen nach den Artikeln 4 und 8 des Anhangs VIII des Statuts gilt der effektiv zu verwendende Zinssatz im Sinne des Artikels 6; er wird erforderlichenfalls zum Zeitpunkt der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung angepasst. 3. Für die Anwendung dieses Artikels beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Kapitel 3 Durchführung Artikel 8 1. Eurostat ist mit der technischen Durchführung dieses Anhangs beauftragt. 2. Die versicherungsmathematische Bewertung nach Artikel 1 kann Eurostat einem oder mehreren unabhängigen qualifizierten Sachverständigen übertragen. Eurostat liefert diesem oder diesen Sachverständigen insbesondere die Parameter nach Artikel 5 und 6. 3. Eurostat legt jedes Jahr am 1. September einen Bericht über die Bewertungen und Aktualisierungen nach Artikel 1 vor. 4. Sollten sich bei der Durchführung dieses Anhangs methodische Fragen stellen, so werden diese von Eurostat in Zusammenarbeit mit den nationalen Sachverständigen der zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten und dem oder den unabhängigen qualifizierten Sachverständigen behandelt. Hierzu beruft Eurostat wenigstens einmal jährlich eine Sitzung dieser Personengruppe ein. Artikel 9 In Abweichung von Artikel 2 wird die erste Anpassung des Beitrags zum Versorgungssystem, die nach diesem Anhang durchgeführt wird, mit Wirkung vom 1. Januar 2004 vorgenommen. Kapitel 4 Revisionsklausel Artikel 10 Um etwaigen Anomalien abzuhelfen, kann der Rat in Ausnahmefällen die Bestimmungen dieses Anhangs und die in Artikel 3 genannte Berechnungsmethode zum Zeitpunkt der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung auf der Grundlage eines Berichts der Kommission überprüfen, der gegebenenfalls von einem nach Stellungnahme des Statutsbeirats vorgelegten Vorschlag der Kommission begleitet wird. Der Rat beschließt über diesen Vorschlag mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft." 101. Folgender Anhang XIII wird angefügt: "ANHANG XIII Übergangsmaßnahmen für die Beamten der Gemeinschaften Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Für den Zeitraum vom ... (Tag des Inkrafttretens) bis zum ... (Tag des Inkrafttretens zuzüglich zwei Jahre) erhalten die Absätze 1 und 2 des Artikels 5 des Statuts folgende Fassung: "1. Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben in vier Laufbahngruppen zusammengefasst, die in absteigender Rangfolge mit den Buchstaben A, B, C und D bezeichnet werden. 2. Die Laufbahngruppe A umfasst zwölf Besoldungsgruppen, die Laufbahngruppe B neun, die Laufbahngruppe C sieben und die Laufbahngruppe D fünf." Artikel 2 1. Am ... (Tag des Inkrafttretens) erhalten die Besoldungsgruppen der Beamten, die sich in einer der dienstrechtlichen Stellungen gemäß Artikel 35 des Statuts befinden, folgende Bezeichnungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Unter Berücksichtigung von Artikel 7 wird das Monatsgrundgehalt für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe nach folgender Tabelle [17] (in Euro) [18] festgesetzt: [19] [17] Den in der Tabelle aufgeführten Beträgen liegen die im Statut im [Juli 2001] genannten Beträge zugrunde; sie werden automatisch analog zu den Angleichungen angepasst, die der Rat zwischen [Juli 2001] und dem Tag des Inkrafttretens dieses Statuts in Bezug auf die letztgenannten Beträge beschließt. [18] Die kursiv gedruckten Zahlen in den Tabellen entsprechen den vor dem ... (Tag des Inkrafttretens) geltenden Gehältern gemäß Artikel 66 des Statuts. Sie werden in den Tabellen lediglich zur Information aufgeführt und sind rechtlich nicht bindend. [19] In die dritte Zeile der Dienstaltersstufen jeder alten Besoldungsgruppe ist ein Koeffizient eingetragen, der das Verhältnis zwischen dem Grundgehalt vor dem ... (Zeitpunkt des Inkrafttretens) und dem nach dem ... (Zeitpunkt des Inkrafttretens) anwendbaren Grundgehalt wiedergibt. >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> 3. Die Gehälter für die neuen vorläufigen Besoldungsstufen gelten als die anwendbaren Beträge im Sinne von Artikel 7. Artikel 3 Die Dienstaltersstufe eines Beamten und das in seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe erreichte Dienstalter wird durch Artikel 2 Absatz 1 nicht berührt. Die Gehälter werden gemäß Artikel 7 festgelegt. Artikel 4 Für die Zwecke dieser Bestimmungen und für den in Artikel 1 Satz 1 genannten Zeitraum gilt: a) Der Begriff "Funktionsgruppe" wird durch den Begriff "Laufbahngruppe" ersetzt - in folgenden Statutsbestimmungen: - Artikel 5 Absatz 5, - Artikel 6 Absatz 1, - Artikel 7 Absatz 2, - Artikel 31 Absatz 1, - Artikel 32 Absatz 3, - Artikel 39 Buchstabe f), - Artikel 40 Absatz 4, - Artikel 41 Absatz 3, - Artikel 51 Absätze 1, 2, 8 und 9, - Artikel 78 Absatz 1; - in Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs II des Statuts; - in Anhang III des Statuts in - Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c), - Artikel 3 Absatz 4; - in Anhang IX des Statuts in - Artikel 4, - Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben f) und g). b) Der Begriff "Funktionsgruppe AD" wird durch den Begriff "Laufbahngruppe A" ersetzt - in folgenden Statutsbestimmungen: - Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b), - Artikel 48 Absatz 3, - Artikel 56 Absatz 2, - in Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs II des Statuts. c) Der Begriff "Funktionsgruppe AST" wird durch den Begriff "Laufbahngruppen B, C und D" ersetzt - in folgenden Statutsbestimmungen: - Artikel 43 Absatz 2, - Artikel 45a Absatz 1, - Artikel 48 Absatz 3, - Artikel 56 Absatz 3; - in den Artikeln 1 und 3 des Anhangs VI des Statuts. d) In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) des Statuts wird der Begriff "Funktionsgruppe AST" durch den Begriff "Laufbahngruppen B und C" ersetzt. e) In Artikel 43 Absatz 2 des Statuts werden die Wörter "die Funktion eines Administrators" ersetzt durch die Wörter "eine Funktion in der nächsthöheren Laufbahngruppe". f) In Artikel 45a Absatz 1 des Statuts werden die Wörter "Funktionsgruppe AD" durch die Wörter "nächsthöhere Laufbahngruppe" ersetzt. ff) In Artikel 46 des Statuts werden die Begriffe "Besoldungsgruppen AD9 bis AD14" durch die Begriffe "Besoldungsgruppen A*10 bis A*14" ersetzt. g) In Artikel 29 Absatz 2 des Statuts werden die Begriffe "Besoldungsgruppen AD 16 oder 15" durch die Begriffe "Besoldungsgruppen A*16 oder 15" und die Begriffe "Besoldungsgruppen AD15 oder 14" durch die Begriffe "Besoldungsgruppen A*15 oder 14" ersetzt. h) In Artikel 12 des Anhangs II des Statuts wird die Angabe "AD 14" durch die Angabe "A*14" ersetzt. i) In Artikel 4 des Anhangs IX des Statuts werden in - Absatz 2 die Angabe "AD13" durch die Angabe "A*13", - Absatz 3 die Angabe "AD 14" durch die Angabe "A*14 oder höher" und die Angabe "AD16 oder AD 15" durch die Angabe "A*16 oder A*15", - Absatz 4 die Angabe "AD16" durch die Angabe "A*16" und die Angabe "AD 15" durch die Angabe "A*15" ersetzt. k) In Artikel 43 Absatz 2 des Statuts werden die Wörter "Ab der Besoldungsgruppe 4 kann die Beurteilung für Beamte der Besoldungsgruppen B, C und D auch" durch die Wörter "Die Beurteilung für Beamte der Besoldungsgruppen B, C und D kann auch" ersetzt. l) In Artikel 5 Absatz 4 des Statuts wird die Bezugnahme auf Anhang I.A des Statuts durch eine Bezugnahme auf Anhang XIII.1 ersetzt. m) Wird im Statut auf das Monatsgrundgehalt eines Beamten der Besol dungsgruppe AST 1 Bezug genommen, so wird die betreffende Bezugnahme durch eine Bezugnahme auf das Monatsgrundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe D*1 ersetzt. Artikel 5 1. Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 des Statuts behalten Beamte, die am ... (Tag des Inkrafttretens) für eine Beförderung in Frage kommen, ihre Anwartschaft auf Beförderung, auch wenn sie in ihrer Besoldungsgruppe das Mindestdienstalter von zwei Jahren noch nicht erreicht haben. 2. Beamte, die vor dem ... (Tag des Inkrafttretens) in eine Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe aufgenommen wurden, werden, wenn der Wechsel nach diesem Zeitpunkt erfolgt, in die Besoldungsgruppe und Dienstalterstufe eingestuft, in denen sie sich in der bisherigen Laufbahngruppe befanden, oder, sofern dies nicht möglich ist, in die erste Dienstaltersstufe der Grundbesoldungsgruppe ihrer jetzigen Laufbahngruppe. 3. Wird ein Beamter, der am ... (Tag vor dem Inkrafttreten) in der Besoldungsgruppe A3 eingestuft ist, nach diesem Zeitpunkt zum Direktor ernannt, so ist er gemäß Artikel 7 Absatz 4 in die nächsthöhere Besoldungsgruppe einzustufen. Artikel 46 letzter Satz des Statuts ist nicht anwendbar. Artikel 6 Unbeschadet der Artikel 9 und 10 werden für die erste Gruppe der vor dem ... (Tag des Inkrafttretens) neu eingestellten Beamten die in Artikel 6 Absatz 2 und Anhang I.B. des Statuts aufgeführten Prozentsätze so angepasst, dass sie den vor diesem Zeitpunkt in den einzelnen Organen geltenden Modalitäten gerecht werden. Artikel 7 Für die Festlegung des Monatsgrundgehalts der vor dem ... (Tag des Inkrafttretens) eingestellten Beamten gelten folgende Regeln: 1. Mit der Neubezeichnung der Besoldungsgruppen gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist keine Änderung des Monatsgrundgehalts des einzelnen Beamten verbunden. 2. Für jeden Beamten wird beim Inkrafttreten dieser Regelung ein Multiplikationsfaktor berechnet. Dieser Multiplikationsfaktor ist gleich dem Verhältnis zwischen dem monatlichen Grundgehalt, das der Beamte vor dem ... (Tag des Inkrafttretens) bezog, und dem anwendbaren Betrag im Sinne von Artikel 2 Absatz 2. Das monatliche Grundgehalt, das dem Beamten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gezahlt wird, ist gleich dem Produkt aus dem anwendbaren Betrag und dem Multiplikationsfaktor. Der Multiplikationsfaktor wird anlässlich des Erreichens einer zusätzlichen Dienstaltersstufe oder der Anpassung der Gehälter bei der Festsetzung des Monatsgrundgehalts des Beamten angewandt. 3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 wird nach dem ... (Tag des Inkrafttretens) einem Beamten ein Monatsgrundgehalt in Höhe wenigstens des Betrags gezahlt, den er auf Grund der vor diesem Zeitpunkt geltenden Regelung beim automatischen Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe als Monatsgrundgehalt bezogen hätte. In allen Besoldungsgruppen und Dienstalterstufen ist das zugrunde zulegende alte Grundgehalt gleich dem Produkt aus dem nach dem ... (Tag des Inkrafttretens) anwendbaren Betrag und dem in Artikel 2 Absatz 2 ausgewiesenen Koeffizienten. 4. Beamte der Besoldungsgruppen A*11 bis A*14, die am ... (Tag vor dem Inkrafttreten) Referatsleiter sind, steigen in derselben Besoldungsgruppe um eine Dienstaltersstufe auf. Durch diese zusätzliche Dienstaltersstufe wird ihr Monatsgrundgehalt um einen Betrag angehoben, der dem in Prozent ausgedrückten Steigerungssatz zwischen der ersten und zweiten Dienst altersstufe der betreffenden Besoldungsgruppen gemäß den Tabellen in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 entspricht. Ergibt sich aus dem Aufsteigen in der Dienstaltersstufe eine niedrigere Anhebung oder hat der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht, so stellt ein Ausgleichsbetrag eine Gehaltsanhebung in entsprechender Höhe sicher, bis die nächste Beförderung wirksam wird. 5. Unbeschadet des Absatzes 3 wird mit der ersten Beförderung nach dem ... (Tag des Inkrafttretens) das Monatsgrundgehalt jedes Beamten um einen Prozentsatz angehoben, der sich entsprechend nachstehender Tabelle nach der Laufbahngruppe, der er vor dem ... (Tag des Inkrafttretens zuzüglich zwei Jahre) angehörte, und seiner Dienst altersstufe bei Wirksamwerden der Beförderung richtet: >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Zur Bestimmung des anwendbaren Prozentsatzes wird jede Besoldungsgruppe in fiktive Dienstaltersstufen, die jeweils einem Dienstalter von zwei Monaten entsprechen, und in fiktive Prozentsätze unterteilt, die um ein Zwölftel der Differenz zwischen dem für die betreffende Dienstaltersstufe geltenden Prozentsatz und dem für die nächsthöhere Dienstaltersstufe der betreffenden fiktiven Dienstaltersstufe geltenden Prozentsatz gekürzt werden. Bei der Berechnung des vor der Beförderung bezogenen Gehalts eines Beamten, der nicht die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht hat, wird der Wert der fiktiven Dienstaltersstufe berücksichtigt. Für diesen Zweck wird jede Besoldungsgruppe zusätzlich in fiktive Gehälter unterteilt, die von der ersten bis zur letzten tatsächlichen Dienstaltersstufe um ein Zwölftel des zweijährlichen Steigerungsbetrags steigen, der für die Dienstaltersstufen dieser Besoldungsgruppe gilt. 6. Bei dieser ersten Beförderung wird ein neuer Multiplikationsfaktor festgelegt. Dieser ist gleich dem Verhältnis zwischen den neuen Grundgehältern, die sich aus der Anwendung von Absatz 5 ergeben, und dem anwendbaren Betrag im Sinne von Artikel 2 Absatz 2. Unbeschadet des Absatzes 7 wird dieser Multiplikationsfaktor anlässlich des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen und der Anpassung der Gehälter angewandt. 7. Ist der Multiplikationsfaktor nach einer Beförderung kleiner als 1, so ver bleibt der Beamte abweichend von Artikel 44 des Statuts solange in der Dienstaltersstufe, in die er in seiner neuen Besoldungsgruppe befördert wurde, wie der Multiplikationsfaktor kleiner als 1 ist oder der betreffende Beamte nicht erneut befördert wird. Zur Berücksichtigung des Wertes der zusätzlichen Dienstaltersstufe, auf die er nach dem genannten Artikel Anspruch gehabt hätte, wird ein neuer Multiplikationsfaktor berechnet. Sobald der Faktor gleich 1 ist, beginnt der Beamte gemäß Artikel 44 des Statuts in den Dienstaltersstufen aufzusteigen. Ist der Faktor größer als 1, so wird ein etwaiger Überschussbetrag in Dienstalter in der Dienstaltersstufe umgerechnet. 8. Der Multiplikationsfaktor wird auch bei weiteren Beförderungen angewandt. Artikel 8 1. Mit Wirkung vom ... (Tag des Inkrafttretens zuzüglich zwei Jahre) erhalten die mit Artikel 2 Absatz 1 eingeführten Besoldungsgruppen die folgenden Bezeichnungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Unbeschadet des Artikels 7 wird das Monatsgrundgehalt für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe nach der Tabelle in Artikel 66 des Statuts festgesetzt. Für Beamte, die vor dem ... (Tag des Inkrafttretens) eingestellt wurden, gilt bis zur ersten Beförderung folgende Tabelle [20]: [20] Siehe Fußnote 19. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 9 Abweichend von Anhang I.B des Statuts gelten vom ... (Tag des Inkrafttretens) bis zum ... (Tag des Inkrafttretens zuzüglich sieben Jahre) für Beamte der Besoldungsgruppen AD 12 und 13 sowie AST 10 folgende Prozentsätze gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Statuts: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 10 1. Beamte, die vor dem ... (Tag des Inkrafttretens) in den Laufbahngruppen C oder D Dienst taten, werden ab dem ... (Tag des Inkrafttretens zuzüglich zwei Jahre) in Laufbahnen mit folgenden Beförderungsmöglichkeiten eingewiesen: a) alte Laufbahngruppe C: bis Besoldungsgruppe AST 7; b) alte Laufbahngruppe D: bis Besoldungsgruppe AST 5. 2. Für diese Beamten gelten abweichend von Anhang I.B des Statuts ab dem ... (Tag des Inkrafttretens) folgende Prozentsätze gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Statuts: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. Ein Beamter, auf den Absatz 1 Anwendung findet, kann nach Bestehen eines allgemeinen Auswahlverfahrens oder auf der Grundlage eines Bescheinigungsverfahrens Mitglied der Funktionsgruppe der Assistenten werden, ohne Beschränkungen zu unterliegen. Die Organe erlassen bis zum ..... (Tag des Inkrafttretens) Vorschriften zur Durchführung des Bescheinigungsverfahrens. Erforderlichenfalls erlassen die Organe spezielle Bestimmungen, um der mit einem solchen Wechsel verbundenen Änderung der anwendbaren Beförderungsquoten Rechnung zu tragen. 4. Dieser Artikel gilt nicht für Beamte, die nach dem ... (Tag des Inkrafttretens) die Laufbahngruppe gewechselt haben. Abschnitt 2: Sonderbestimmungen für nach dem ... (Tag des Inkrafttretens) eingestellte Beamte Artikel 11 1. Für den Zeitraum vom ... (Tag des Inkrafttretens) bis zum ... (Tag des Inkrafttretens zuzüglich zwei Jahre) erhält Artikel 31 Absatz 2 des Statuts folgende Fassung: "2. Unbeschadet des Artikels 29 Absatz 2 werden Beamte nur in den Besoldungsgruppen C*1 und C*2, B*3 und B*4 sowie A*5 bis A*8 eingestellt." 2. Artikel 5 Absatz 2 des Statuts gilt nicht für Beamte, die anhand von Eignungslisten eingestellt wurden, die das Ergebnis von vor dem ... (Zeitpunkt des Inkrafttretens) bekannt gemachten Auswahlverfahren sind. 3. Beamte, die zwischen dem ... (Tag des Inkrafttretens) und dem ... (Tag des Inkrafttretens zuzüglich zwei Jahre) eingestellt wurden, werden auf der Grundlage der Tabellen in Artikel 2 Absatz 2 eingestuft. Diese Bestimmung betrifft jedoch nicht die Entsprechung zwischen den in der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens genannten Besoldungsgruppen und den neuen Besoldungsgruppen gemäß Artikel 2 Absatz 1. Die Entsprechung zwischen der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen Besoldungsgruppe und der Besoldungsgruppe, in der die Einstellung erfolgt, wird bis zum ..... (Tag des Inkrafttretens) nach Stellungnahme des Statutsbeirats einvernehmlich von den Organen festgelegt. Artikel 12 Beamte, die vor dem ... (Tag des Inkrafttretens zuzüglich zwei Jahre) in eine Eignungsliste aufgenommen und nach diesem Zeitpunkt eingestellt wurden, werden in folgende Funktionsgruppen eingewiesen: - im Falle einer Liste für die Laufbahngruppe A, LA oder A* in die Funktionsgruppe AD; - im Falle einer Liste für die Laufbahngruppen B, B*, C oder C* in die Funktionsgruppe AST. Die Entsprechung zwischen der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen Besoldungsgruppe und der Besoldungsgruppe, in der die Einstellung erfolgt, wird bis zum ..... (Tag des Inkrafttretens) nach Stellungnahme des Statutsbeirats einvernehmlich von den Organen festgelegt. Abschnitt 3 Artikel 13 Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts wird der Betrag der Zulage durch folgende Beträge ersetzt [21]: [21] Siehe Fußnote 19. 1. Januar 2004 - 31. Dezember 2004: 245,03 Euro 1. Januar 2005 - 31. Dezember 2005: 257,32 Euro 1. Januar 2006 - 31. Dezember 2006: 269,62 Euro 1. Januar 2007 - 31. Dezember 2007: 281,92 Euro 1. Januar 2008 - 31. Dezember 2008: 294,21 Euro Diese Beträge werden jährlich anhand des Prozentsatzes angeglichen, der für die in Anhang XI des Statuts beschriebene jährliche Angleichung gilt. Artikel 14 Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts wird der Betrag der Vorschulzulage durch folgende Beträge ersetzt [22]: [22] Siehe Fußnote 19. 1. September 2004 - 31. August 2005: 14,97 Euro 1. September 2005 - 31. August 2006: 29,95 Euro 1. September 2006 - 31. August 2007: 44,92 Euro 1. September 2007 - 31. August 2008: 59,90 Euro Diese Beträge werden jährlich anhand des Prozentsatzes angeglichen, der für die in Anhang XI des Statuts beschriebene jährliche Angleichung gilt. Artikel 15 Abweichend von Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts behält ein Beamter, der Anspruch auf die Zahlung einer pauschalen Erziehungszulage hat, diesen Anspruch so lange, wie die Bedingungen, unter denen die Zahlung gewährt wurde, gegeben sind, längstens jedoch bis zum [31.8.2008]. Allerdings werden die Beträge der Pauschalzahlungen am [1.9.2004] auf 80 %, am [1.9.2005] auf 60 %, am [1.9.2006] auf 40 % und am [1.9.2007] auf 20 % ihres Wertes vom 31.12.2003 gesenkt. Artikel 16 Vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008 kann abweichend von Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts ein zusätzlicher Betrag überwiesen werden, werden folgende Bedingungen erfuellt sind: - die monatliche Überweisung muss bereits vor dem 1. Januar 2004 bestanden haben und die Voraussetzungen für ihre ursprüngliche Genehmigung müssen weiterhin gegeben sein, - dieser zusätzliche Betrag darf nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag der Überweisungen die folgenden Obergrenzen, ausgedrückt in Prozent des vor dem 1. Januar 2004 monatlich überwiesenen Gesamtbetrags, überschreitet: 1. Januar 2004 - 31. Dezember 2004: 100% 1. Januar 2005 - 31. Dezember 2006: 80% 1. Januar 2006 - 31. Dezember 2006: 60% 1. Januar 2007 - 31. Dezember 2007: 40% 1. Januar 2008 - 31. Dezember 2008: 20% Artikel 17 Beamte, die in dem Monat, der dem [1.1.2004] vorangeht, Anspruch auf die Pauschalzulage gemäß dem alten Artikel 4a des Anhangs VII des Statuts hatten, erhalten diese Zulage weiterhin "ad personam" bis einschließlich Besoldungs gruppe 6. Auf die Beträge dieser Zulage werden jedes Jahr die Prozentsätze angewandt, anhand deren die Bezüge jährlich nach Maßgabe des Anhangs XI des Statuts angeglichen werden. Sind nach der Beförderung in die Besoldungsgruppe 7 bei gleich bleibenden Bedingungen die Nettobezüge eines Beamten infolge der Streichung der Pauschalzulage niedriger als seine Nettobezüge im letzten Monat vor der Beförderung, so hat er bis zum Aufsteigen in die nächsthöhere Dienstaltersstufe Anspruch auf eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz. Artikel 18 Sind während des Übergangszeitraums vom [1.1.2004 bis zum 31.12.2008] die monatlichen Nettobezüge eines Beamten vor Anwendung eines etwaigen Berichtigungskoeffizienten niedriger als die Nettobezüge, die er unter denselben persönlichen Umständen am 30.6.2003 erhalten hätte, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Verringerung der Nettobezüge Folge der jährlichen Angleichung der Bezüge gemäß Anhang XI des Statuts ist. Artikel 19 Für die jährliche Angleichung im Jahr [2003] wird in Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs XI das Datum "1. Juli" durch das Datum "[1. Januar 2004]" ersetzt. Abschnitt 4 Artikel 20 Vom [1.1.2004] bis zum [31.12.2007] erhält Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts folgende Fassung: "Die Angleichung der Versorgungsbezüge erfolgt anhand des Mittelwerts aus dem Berichtigungskoeffizienten für Dienstbezüge und dem in Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs XI des Statuts genannten Berichtigungskoeffizienten für Versorgungsbezüge, der für den Mitgliedstaat gilt, in dem der Empfänger nachweislich seinen ersten Wohnsitz hat. Der Mittelwert wird nach Maßgabe der in folgender Tabelle angegebenen Gewichte berechnet: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Bei Änderung mindestens eines Koeffizienten wird die entsprechende Änderung des Mittelwerts zum selben Zeitpunkt wirksam." Artikel 21 1. Im Falle eines vor dem [1.1.2004] festgesetzten Ruhegehalts unterliegen die Ruhegehaltsansprüche des Empfängers auch nach diesem Zeitpunkt den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Festsetzung seiner Ansprüche galten. Die nach dem [1.1.2004] geltenden Bestimmungen über die Familienzulagen und die Berichtigungskoeffizienten sind hingegen anwendbar. Abweichend von Unterabsatz 1 können Empfänger eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit oder einer Hinterbliebenenversorgung die Anwendung der ab [1.1.2004] geltenden Bestimmungen beantragen. 2. Bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen ist der Nominalbetrag des vor dem [1.1.2004] bezogenen Nettoruhegehalts garantiert. Dieser garantierte Betrag wird jedoch im Falle einer Änderung des Familienstands oder eines Wechsels des Wohnsitzlandes des Betroffenen angepasst. Beamten, die in der Zeit vom [1.1.2004] bis zum [31.12.2007] in den Ruhestand treten, wird der Nominalbetrag des zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand bezogenen Nettoruhegehalts garantiert; hierbei ist von den am Tag des Eintritts in den Ruhestand geltenden Statutsbestimmungen auszugehen. Ist der Betrag des nach den geltenden Statutsbestimmungen berechneten Ruhegehalts niedriger als der Betrag des nach Maßgabe der nachstehenden Unterabsätze berechneten nominalen Ruhegehalts, so wird für die Anwen dung von Unterabsatz 1 eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz gezahlt. Im Falle von Bediensteten, die vor dem [1.1.2004] ein Ruhegehalt bezogen haben, wird das nominale Ruhegehalt monatlich unter Berücksichtigung ihres Familienstandes und ihres Wohnsitzlandes zum Zeitpunkt der Berechnung sowie der am Tag vor dem [1.1.2004] geltenden Statutsbestimmungen berechnet. Im Falle von Bediensteten, die zwischen dem [1.1.2004] und dem [31.12.2007] in den Ruhestand treten, wird das nominale Ruhegehalt monatlich unter Berücksichtigung ihres Familienstandes und ihres Wohnsitzlandes zum Zeitpunkt der Berechnung sowie der am Tag ihres Eintritts in den Ruhestand geltenden Statutsbestimmungen berechnet. Stirbt der Empfänger eines vor dem [1.1.2004] festgesetzten Ruhegehalts nach diesem Zeitpunkt, so wird bei der Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung der für den verstorbenen Ruhegehaltsempfänger geltende garantierte Nominalbetrag berücksichtigt. 3. Sofern der Empfänger eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit nicht die Anwendung der nach dem [1.1.2004] geltenden Bestimmungen beantragt hat und nicht wieder für arbeitsfähig erklärt wurde, gilt das weiter gezahlte Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahr als Ruhegehalt. 4. Die Absätze 1 und 2 sind auf die Empfänger einer Vergütung gemäß den Artikeln 41, 47a oder 50 des Statuts anwendbar. Die Ruhegehälter dieser Empfänger werden allerdings nach den Bestimmungen festgesetzt, die an dem Tag gelten, an dem das Ruhegehalt erstmals gezahlt wird. Artikel 22 1. Bis zum [1.1.2004] werden die Ruhegehälter auf der Grundlage der Besoldungsgruppe festgesetzt, der sich aus der in den Tabellen der Artikel 2 Absatz 1 und 8 Absatz 1 festgelegten Entsprechung ergibt. Bei der Festsetzung des Ruhegehalts wird das Grundgehalt zugrunde gelegt, das sich ergibt, wenn auf das in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts für die auf diese Weise ermittelte Besoldungsgruppe in derselben Dienstaltersstufe angegebene Gehalt ein Prozentsatz angewandt wird, der dem Verhältnis zwischen dem Grundgehalt nach der alten Tabelle und dem Gehalt nach der Tabelle in Artikel 66 des Statuts für dieselbe Dienstaltersstufe entspricht. Bei den Dienstaltersstufen der alten Tabelle, für die es in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts keine Entsprechung gibt, ist bei der Berechnung des Prozentsatzes im Sinne des zweiten Unterabsatzes die letzte Dienstaltersstufe derselben Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. Bei den Dienstaltersstufen der Besoldungsgruppe D4 in der alten Tabelle ist bei der Berechnung des Prozentsatzes im Sinne des zweiten Unterabsatzes die erste Dienstaltersstufe der ersten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. 2. Vorübergehend wird zur Bestimmung des Grundgehalts im Sinne der Artikel 77 und 78 und des Anhangs VIII des Statuts der entsprechende Multiplikationsfaktor im Sinne des Artikels 7 auf das Grundgehalt angewandt, das sich aus der Einstufung des Empfängers gemäß der Tabelle in Artikel 66 des Statuts ergibt und der Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche bzw. der Invalidengeldansprüche zugrunde liegt. Für die Dienstaltersstufen der alten Tabelle, für die es in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts keine Entsprechung gibt, ist bei der Berechnung des Multiplikationsfaktors die letzte Dienstaltersstufe derselben Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. Für die Festsetzung der Ruhegehälter und Invalidengelder wird vom [1.1.2004] bis zum [31.12.2005] Artikel 8 Absatz 1 angewandt. 3. Für die Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung gelten die Absätze 1 und 2 in Bezug auf den verstorbenen Beamten bzw. den verstorbenen Beamten im Ruhestand. 4. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Empfänger einer Vergütung gemäß den Artikeln 41, 47a oder 50 des Statuts." Artikel 23 1. Bei vor dem [1.1.2004] gestellten Anträgen auf Übertragung von Ansprüchen gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts wird nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen verfahren. 2. Sofern die in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts genannte Frist am [1.1.2004] noch nicht abgelaufen ist, haben die betreffenden Beamten, die innerhalb der zuvor geltenden Fristen einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hatten oder deren Antrag wegen Überschreitung dieser Fristen zurückgewiesen worden war, noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Anspruchsübertragung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Anhang VIII des Statuts zu stellen oder erneut zu stellen. In einem solchen Fall legt das Organ, in dem der Beamte Dienst tut, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es entsprechend seinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts anrechnet. Artikel 24 1. Für ehemalige Bedienstete auf Zeit, die am [1.1.2004] arbeitslos sind und auf die Artikel 28a der vor dem [1.1.2004] geltenden Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten angewendet wird, gilt der genannte Artikel weiter bis zum Ende ihrer Arbeitslosigkeit. 2. Bedienstete auf Zeit, deren Vertrag am [1.1.2004] läuft, können die Anwendung der vor dem [1.1.2004] geltenden Bestimmungen des Artikels 28a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beantragen. Dieser Antrag muss spätestens 30 Kalendertage nach Ablauf des Zeitvertrages eingereicht werden. Artikel 25 1. Bei der Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) des Anhangs VIII des Statuts gilt für den Teil der Ansprüche von Beamten und Bediensteten auf Zeit, der sich auf die vor dem [1.1.2004] geleisteten Dienstzeiten bezieht, folgende Regelung: Der versicherungsmathematische Gegenwert des Ruhegehaltsanspruchs entspricht mindestens der Summe aus a. dem Betrag der vom Grundgehalt einbehaltenen Ruhegehaltsbeiträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 %; b. einem Abgangsgeld entsprechend der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit und berechnet unter Zugrundelegung des eineinhalbfachen Betrages des letzten abzugspflichtigen Monatsgehalts je Dienstjahr; c. dem gesamten gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts an die Gemeinschaften gezahlten Betrag zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 %. 2. Scheidet der Beamte oder der Bedienstete auf Zeit wegen Entfernung aus dem Dienst oder Auflösung seines Dienstvertrags endgültig aus dem Dienst aus, so wird das Abgangsgeld oder gegebenenfalls der zu übertragende versicherungsmathematische Gegenwert gemäß dem auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h) des Anhangs IX des Statuts getroffenen Beschluss festgesetzt. Anhang XIII.1: Grundamtsbezeichnungen in der Übergangszeit Grundamtsbezeichnungen in jeder Laufbahngruppe gemäß Artikel 4 Buchstabe l) d >PLATZ FÜR EINE TABELLE> es Anhangs XIII. Anhang II Änderungen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften werden wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) nach dem Wort "- Hilfskraft" wird der folgende neue Gedankenstrich angefügt: "- Vertragsbedienstete". b) Der folgende Absatz wird angefügt: "Jeder Hinweis in diesen Beschäftigungsbedingungen auf eine Person männlichen Geschlechts gilt auch als Hinweis auf eine Person weiblichen Geschlechts und umgekehrt, sofern aus dem Kontext nicht eindeutig das Gegenteil hervorgeht." 2. In Artikel 2 Buchstabe c) werden die Wörter "oder einem gewählten Vorsitzenden" ersetzt durch ", bei"; nach dem Wort "Parlaments" werden die Wörter "dem Ausschuss der Regionen oder einer Gruppe des Wirtschaft- und Sozialausschusses" eingesetzt. 3. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) In Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich werden die Wörter "Laufbahngruppen B, C oder D oder der Sonderlaufbahn Sprachendienst" durch die Wörter "Funktionsgruppe der Assistenten (AST)" ersetzt. c) In Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "Laufbahngruppe A, in einer anderen Besoldungsgruppe als A1 oder A2" durch die Wörter "Funktionsgruppe der Administratoren (AD), ausgenommen die höheren Besoldungsgruppen (Generaldirektoren oder gleichrangige Bedienstete der Besoldungsgruppen AD 16 oder 15 und Direktoren oder gleichrangige Bedienstete der Besoldungsgruppen AD 15 oder 14)" ersetzt. d) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "2. Die Verwendung dieser Art von Bediensteten ist ausgeschlossen, wenn Artikel 3 Buchstabe a) Anwendung findet." 4. Folgender Artikel 3a wird angefügt: "Artikel 3a 1. "Vertragsbediensteter" im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der in einer der folgenden Einrichtungen in Teil- oder Vollbeschäftigung eingestellt wurde, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für dieses Organ beigefügt ist: - in einem Organ zur Verrichtung manueller oder unterstützender Tätigkeiten; - in den Agenturen gemäß Artikel 1b des Statuts und in anderen Einrichtungen in der Europäischen Union, die durch einen spezifischen Rechtsakt eines oder mehrerer Organe gegründet wurden, in denen die Verwendung dieser Art von Bediensteten zulässig ist, - in Vertretungen und Delegationen der Gemeinschaftsorgane, - in anderen Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union. Jedes Organ erlässt die Durchführungsbestimmungen für den Einsatz dieser Bediensteten. 2. Diese Bediensteten erhalten ihre Bezüge aus Mitteln, die zu diesem Zweck im Einzelplan des Haushaltsplans für das Organ pauschal bereitgestellt werden." 5. Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4 'Örtlicher Bediensteter' im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der in Dienstorten, die außerhalb der Länder der Europäischen Union liegen - entsprechend den örtlichen Gepflogenheiten - zur Verrichtung von manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten eingestellt wird, für die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan eine Planstelle nicht aufgeführt ist, und der seine Bezüge aus Mitteln erhält, die zu diesem Zweck im Einzelplan des Haushaltsplans pauschal bereitgestellt werden. Als örtlicher Bediensteter gilt ebenfalls, wer an Dienstorten außerhalb der Europäischen Union zur Verrichtung anderer Aufgaben als der obengenannten eingestellt wurde, die im dienstlichen Interesse weder einem Beamten noch einem anderen der in Artikel 1 genannten Bediensteten übertragen werden können." 6. In Artikel 6 Absatz 2 wird die Angabe "Artikel 1 Absatz 2" durch die Angabe "Artikel 1b" ersetzt. (Der zweite Teil der Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.) (6a) In Artikel 7a wird die Angabe " 24a " durch die Angabe " 24b " ersetzt. 7. Artikel 8 erhält folgende Fassung: "Artikel 8 Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Bediensteten auf Zeit kann auf bestimmte oder unbestimmte Dauer begründet werden. Der Vertrag des auf bestimmte Dauer eingestellten Bediensteten kann höchstens einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden. Jede weitere Verlängerung dieses Beschäftigungsverhältnisses gilt auf unbestimmte Dauer. Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 Buchstabe b) oder d) genannten Bediensteten auf Zeit darf für höchstens zwei Jahre begründet und nur einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden. Nach Ablauf dieser Zeit darf der Betreffende nicht mehr als Bediensteter auf Zeit beschäftigt werden. Nach Ablauf seines Vertrages kann der Bedienstete nur dann weiterhin in einer Dauerplanstelle bei dem Organ verwendet werden, wenn er nach dem Statut zum Beamten ernannt wird. Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 Buchstabe c) genannten Bediensteten auf Zeit darf nur auf unbestimmte Dauer begründet werden." 8. Artikel 10 erhält folgende Fassung: "Artikel 10 Artikel 1d und e, Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 5 sowie Artikel 7 des Statuts betreffend die Gleichbehandlung der Beamten, die Sozialpolitik, die Einteilung der Dienstposten nach Besoldungsgruppen, die Zugangsbedingungen zu den Funktionsgruppen sowie die Verwendung der Beamten gelten entsprechend. In dem Vertrag eines Bediensteten auf Zeit ist anzugeben, in welcher Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe er eingestellt wird. Wird ein Bediensteter auf Zeit auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe als der Besoldungsgruppe verwendet, in der er eingestellt worden ist, so ist ein Zusatzvertrag zum Einstellungsvertrag zu schließen. Titel VIII des Statuts gilt entsprechend für Bedienstete auf Zeit, die aus den Mitteln des Forschungs- und Investitionshaushalts vergütet werden." 9. Artikel 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Bediensteten auf Zeit zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Bedienstete auf Zeit, der nicht unter Beweis gestellt hat, dass seine Fähigkeiten für eine Weiterbeschäftigung in seiner Planstelle ausreichen, wird entlassen. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle kann jedoch in Ausnahmefällen die Probezeit um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängern und den Bediensteten auf Zeit gegebenenfalls in eine andere Dienststelle einweisen." b) In Absatz 4 wird der letzte Satz ";die Dienstzeit darf jedoch die normale Dauer der Probezeit nicht überschreiten" gestrichen. (9a) In Artikel 15 Absatz 2 wird die Wortfolge "für die in Artikel 2 Buchstaben a), c) und d) bezeichneten Bediensteten" gestrichen. 10. Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Die Bestimmungen von Artikel 42a, 42 b und 55 bis 61 des Statuts betreffend Arbeitszeit und -dauer, Überstunden, Schichtarbeit, Bereitschaft am Arbeitsplatz oder in der Wohnung, Urlaub und Feiertage gelten entsprechend. Sonderurlaub und Eltern- sowie familienspezifischer Urlaub dürfen nicht über die Laufzeit des Vertrags hinaus andauern." (10a) In Artikel 17 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird die Zahl " 6 " durch die Zahl " 12 " ersetzt. 11. Artikel 20 erhält folgende Fassung: "Artikel 20 1. Die Artikel 63, 64, 65 und 65a des Statuts betreffend die Währung, in welcher die Bezüge festgesetzt werden, sowie die Bedingungen für die Angleichung dieser Bezüge gelten entsprechend. 2. Die Artikel 66, 67, 69 und 70 des Statuts betreffend die Grundgehälter, die Familienzulagen, die Auslandszulage und die Zahlungen im Todesfall gelten entsprechend. 3. Ein Bediensteter auf Zeit mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Stufe seiner Besoldungsgruppe rückt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe auf." 12. In Artikel 21 wird die Angabe "3, 4 und 4a" ersetzt durch die Angabe "3 und 4", das Komma nach dem Wort "Familienzulagen" wird durch das Wort "und" ersetzt, die Wortfolge "und der vorübergehenden Pauschalzulage" wird gestrichen. 13. Artikel 24 Absatz 3 erhält folgende Fassung:: "3. Die in Absatz 1 vorgesehene Einrichtungsbeihilfe und die in Absatz 2 vorgesehene Wiedereinrichtungsbeihilfe dürfen nicht niedriger sein als: - EUR (917,21( [23] für einen Bediensteten auf Zeit, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat und [23] Siehe Fußnote 8. - EUR (545,37( [24] für einen Bediensteten auf Zeit, der keinen Anspruch auf die Haushaltszulage hat. [24] Siehe Fußnote 8. Haben beide Ehegatten als Beamte oder sonstige Bedienstete der Gemeinschaften Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe oder die Wiedereinrichtungsbeihilfe, so wird diese nur dem Ehegatten gewährt, der das höhere Grundgehalt bezieht." 14. Artikel 28a wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: "3. Das Arbeitslosengeld wird unter Berücksichtigung des Grundgehalts festgesetzt, das der Bedienstete auf Zeit zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst bezog. Dieses Arbeitslosengeld wird wie folgt festgesetzt: - 60% des Grundgehalts während eines Anfangszeitraums von zwölf Monaten, - 45% des Grundgehalts vom 13. bis zum 24. Monat, - 30 % des Grundgehalts vom 25. bis zum 36. Monat. Abgesehen von den ersten sechs Monaten, in denen die nachstehend festgelegte Untergrenze, nicht aber die Obergrenze gilt, dürfen die auf diese Weise bestimmten Beträge nicht weniger als [1100] EUR und nicht mehr als [2200] EUR betragen. Diese Mindest- und Hoechstbeträge werden in gleicher Weise wie die Gehaltstabelle in Artikel 66 des Statuts gemäß Artikel 65 des Statuts angeglichen. 4. Der ehemalige Bedienstete auf Zeit erhält das Arbeitslosengeld während eines Zeitraums von höchstens 36 Monaten von dem Tage an, an dem der Bedienstete aus dem Dienst ausscheidet, auf keinen Fall aber für mehr als ein Drittel der abgeleisteten Dienstzeit. Erfuellt der ehemalige Bedienstete auf Zeit jedoch während dieses Zeitraums die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr, so wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterbrochen. Das Arbeitslosengeld wird erneut gezahlt, wenn der ehemalige Bedienstete vor Ablauf dieses Zeitraums die genannten Bedingungen erneut erfuellt, ohne einen Anspruch auf eine nationale Arbeitslosenunterstützung erworben zu haben." b) Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung: "6. Auf das Arbeitslosengeld und die Familienzulagen wird der Berichtigungskoeffizient für Ruhegehälter gemäß Artikel 82 des Statuts für den Mitgliedstaat angewandt, in dem der Betreffende nachweislich seinen Wohnsitz hat. Auf das Arbeitslosengeld wird immer der sich aus der letzten jährlichen Anpassung ergebende Berichtigungskoeffizient angewandt. Diese Beträge werden von der Kommission in der Währung des Wohnlandes gezahlt. Für sie gelten die in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Wechselkurse. 7. Der Bedienstete auf Zeit trägt zu einem Drittel zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung bei. Dieser Beitrag wird unter Anrechnung eines Pauschalabschlags von [1000] [25] EUR auf 0,81 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt, wobei die in Artikel 64 des Statuts vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten unberücksichtigt bleiben. Dieser Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Betreffenden abgezogen und zusammen mit den zwei Dritteln, die zu Lasten des Organs gehen, an einen Arbeitslosensonderfonds gezahlt. Diesem Fonds sind alle Gemeinschaftsorgane angeschlossen; sie überweisen der Kommission ihre Beiträge monatlich, spätestens acht Tage nach der Auszahlung der Dienstbezüge. Die Anweisungen und Zahlungen aller Ausgaben in Anwendung dieses Artikels werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgenommen." [25] Siehe Fußnote 8. c) Absatz 11 erhält folgende Fassung: "11. Die Kommission unterbreitet dem Rat ein Jahr nach Einführung dieser Arbeitslosenversicherung und in der Folge alle zwei Jahre einen Bericht über die Finanzlage des Systems. Die Kommission kann dem Rat unabhängig von diesem Bericht Vorschläge für die Anpassung der Beiträge nach Absatz 7 unterbreiten, wenn dies für den Ausgleich der Regelung erforderlich ist. Der Rat entscheidet über diese Vorschläge nach Maßgabe von Absatz 3." 15. Artikel 33 erhält folgende Fassung: "Artikel 33 1. Bei vorläufigem Ausscheiden des Bediensteten aus dem Dienst des Organs aufgrund einer als vollständig eingestuften Invalidität erhält er für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit ein Invalidengeld, dessen Höhe wie folgt festgelegt wird. Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Bediensteten auf Zeit festgesetzt. Es darf jedoch das Existenzminimum nicht unterschreiten. Auf das Invalidengeld wird der Beitrag zum Versorgungssystem erhoben. Entsteht die Invalidität durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Bedienstete auf Zeit sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beträgt das Invalidengeld mindestens 120 % des Existenzminimums gemäß Artikel 6 des Anhangs VIII des Statuts. Außerdem wird in diesem Fall der Beitrag zum Versorgungssystem aus dem Haushalt der Einrichtung gezahlt, die der letzte Arbeitgeber war. Ist die Invalidität vom Bediensteten auf Zeit vorsätzlich herbeigeführt worden, so kann die nach Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, dass der Bedienstete auf Zeit lediglich das Abgangsgeld nach Artikel 39 erhält. Der Empfänger eines Invalidengelds hat nach Maßgabe von Anhang VII des Statuts Anspruch auf die Familienzulagen gemäß Artikel 67 des Statuts; die Haushaltszulage wird nach dem Invalidengeld berechnet. 2. Die Invalidität wird vom Invaliditätsausschuss (Art. 9 des Statuts) festgestellt. 3. Das in Artikel 40 des Anhangs VIII des Statuts bezeichnete Organ kann den Empfänger eines Invalidengelds regelmäßig untersuchen lassen, um festzustellen, ob der Empfänger eines Invalidengelds die Voraussetzungen für den Bezug dieses Invalidengeldes immer noch erfuellt. Stellt der Invaliditätsausschuss fest, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind, so nimmt der Bedienstete seinen Dienst in dem Organ wieder auf, sofern sein Vertrag nicht abgelaufen ist. Kann der Bedienstete auf Zeit jedoch nicht wieder in den Dienst der Gemeinschaften aufgenommen werden, so kann sein Vertrag aufgelöst werden, wobei eine Vergütung in Höhe der Bezüge gezahlt wird, die er während der Kündigungsfrist bezogen hätte, sowie gegebenenfalls in Höhe der in Artikel 47 für den Fall der Kündigung vorgesehenen Vergütung. Außerdem findet Artikel 39 Anwendung." 16. Artikel 37 erhält folgende Fassung: "Artikel 37 Stirbt ein Bediensteter oder der Empfänger eines Ruhegeldes oder eines Invalidengeldes, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so haben die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt geltenden Kinder unter den in Artikel 80 des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Waisengeld. Das gleiche gilt bei Tod oder Wiederverheiratung eines Ehegatten, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat. Stirbt ein Bediensteter oder der Empfänger eines Ruhegehalts oder eines Invalidengelds, ohne dass die Voraussetzungen des ersten Absatzes erfuellt sind, so gilt Artikel 80 Absatz 3 des Statuts entsprechend. Stirbt ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a), c) oder d), der vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet, so haben die unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den vorstehenden Unterabsätzen Anspruch auf ein Waisengeld. Bei Personen, die unterhaltsberechtigten Kindern gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts gleichgestellt sind, darf das Waisengeld die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen. Im Falle einer Adoption kann beim Tod des leiblichen Elternteils (an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist) kein Waisengeld gewährt werden. Die Waise hat Anspruch auf die Erziehungszulage gemäß Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts." 17. Artikel 39 erhält folgende Fassung: "Artikel 39 1. Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Anspruch auf Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf ein Abgangsgeld nach Maßgabe des Titels V Kapitel 3 des Statuts und des Anhangs VIII des Statuts. Hat der Bedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, so werden seine Ruhegehaltsansprüche anteilig zum Betrag der gemäß Artikel 42 geleisteten Zahlungen gekürzt. 2. Der Bedienstete, der ein Ruhegehalt bezieht, hat unter den in Anhang VII des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikel 67 des Statuts; der entsprechende Anteil die Haushaltszulage wird nach dem Ruhegehalt berechnet." 18. In Artikel 40 erhält Absatz 4 folgende Fassung: "Absatz 3 gilt nicht für den Bediensteten, der innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Rechtsvorteile aus dem Statut die Wiedereinzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,5 %, der gemäß Artikel 7 des Anhangs XII des Statuts geändert werden kann, beantragt hat." 19. In Artikel 41 wird nach der Angabe "Artikel 83" die Angabe "und Artikel 83a" eingefügt. 20. Artikel 47 erhält folgende Fassung: "Artikel 47 Das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit endet, außer im Falle des Todes: 1. am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; 2. bei Verträgen auf bestimmte Dauer: a) zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt; b) nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der Bedienstete oder das Organ den Vertrag vor Ablauf kündigen kann. Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat, aber nicht mehr als drei Monate betragen. Bei Bediensteten auf Zeit, deren Beschäftigungsverhältnis verlängert worden ist, darf die Probezeit nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Außerdem wird die Kündigungsfrist während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt. Kündigt das Organ den Vertrag, so hat der Bedienstete Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre; c) wenn der Bedienstete die in Artikel 12 Absatz 2, Buchstabe a) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt und vorbehaltlich der in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird der Ausnahmeregelung nicht zugestimmt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Buchstabe b); 3. bei Verträgen auf unbestimmte Dauer: a) nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist; die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je Jahr der abgeleisteten Dienstzeit betragen; sie beträgt mindestens drei Monate und höchstens zehn Monate. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Außerdem wird die Kündigungsfrist während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt; b) wenn der Bedienstete die in Artikel 12 Absatz 2, Buchstabe a) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt und vorbehaltlich der in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird der Ausnahmeregelung nicht zugestimmt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Buchstabe b);" (20a) In Artikel 48 wird der Buchstabe b) gestrichen, der Buchstabe c) wird damit der neue Buchstabe b). 21. Folgender Artikel 48a wird eingefügt: "Artikel 48 a Die Bestimmungen von Artikel 47a des Statuts betreffend die "Freisetzung" gelten entsprechend für Bedienstete auf Zeit mit Verträgen auf unbestimmte Dauer." (21a) In Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Angabe "Artikel 88" ersetzt durch die Angabe "Artikel 21 des Anhangs IX". (21b) In Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird die Angabe "Artikel 88" ersetzt durch die Angabe " Artikel 21 des Anhangs IX ". 22. Die Artikel 51 bis 53 erhalten folgende Fassung: "Artikel 51 Verträge mit Hilfskräften werden auf bestimmte Dauer abgeschlossen; sie können verlängert werden. Artikel 52 Die gesamte Beschäftigungszeit einer Hilfskraft darf - einschließlich der Zeit einer möglichen Verlängerung ihres Vertrages - drei Jahre nicht übersteigen. Artikel 53 1. Die Hilfskräfte werden entsprechend den wahrzunehmenden Tätigkeiten in drei Funktionsgruppen eingeteilt, die in Besoldungsgruppen unterteilt sind Bei der Einstufung in die Besoldungsgruppen werden die Qualifikationen und die Berufserfahrung der jeweiligen Bediensteten gemäß Artikel 55 berücksichtigt. 2. Die Grundtätigkeiten und die entsprechenden Gruppen sind in der nachstehenden Übersicht einander zugeordnet: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. Die Bestimmungen von Artikel 1d und 1e des Statuts betreffend die Gleichbehandlung der Beamten und die Sozialpolitik gelten entsprechend." 23. In Artikel 55 wird der folgende Absatz 3 angefügt: "3. Für die Einstellung als Hilfskraft müssen folgende Voraussetzungen erfuellt sein: a) in den Funktionsgruppen II und III: - postsekundarer Bildungsabschluss oder - Abschluss der Sekundarstufe II und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung oder - gleichwertige Berufserfahrung; b) in Funktionsgruppe IV: - Universitätsabschluss nach mindestens dreijährigem Studiengang und entweder eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung oder ein weiteres Studienjahr an einer Universität oder - gleichwertige Berufserfahrung." 24. In Artikel 57 wird die Wortfolge ", ausgenommen Artikel 55a Absatz 2" angefügt. 25. In Artikel 58 Absatz 1 wird der Satz "Die Artikel 3 bis 5 des Anhangs V des Statuts gelten entsprechend" angefügt. 26. Artikel 59 erhält folgende Fassung: "Artikel 59 Die in Artikel 16 getroffene Regelung des Krankheitsurlaubs und des Elternurlaubs gilt auch für die Hilfskräfte. Die Dauer des Elternurlaubs nach Artikel 42a des Statuts darf jedoch die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten Mindestzeiten nicht überschreiten. Der bezahlte Krankheitsurlaub darf einen Monat oder die Dauer der vom Bediensteten abgeleisteten Dienstzeit, sofern diese länger ist, nicht übersteigen. Artikel 58 des Statuts betreffend den Mutterschaftsurlaub gilt entsprechend." 27. Artikel 63 erhält folgende Fassung: "Artikel 63 Die Grundgehälter werden nach folgender Tabelle festgesetzt: [ >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 28. Artikel 63a wird gestrichen. 29. Artikel 65 erhält folgende Fassung: "Artikel 65 Die Bestimmungen von Artikel 67 des Statuts mit Ausnahme des Absatzes 1 Buchstabe c) und von Artikel 69 des Statuts sowie von Artikel 1, 2 und 4 des Anhangs VII des Statuts betreffend die Gewährung der Familienzulagen und der Auslandszulage gelten entsprechend." (29a) Artikel 66 erhält folgende Fassung: " Artikel 66 " Für Bedienstete, die tägliche Bezüge erhalten, beträgt die Vergütung für jeden zu bezahlenden Tag ein Zwanzigstel der Monatsbezüge. Die Bezüge werden am Ende jeder Woche für die abgelaufene Woche gezahlt. " 30. Die Artikel 67 und 68 erhalten folgende Fassung: "Artikel 67 Die Bestimmungen von Artikel 7, 11, 12, 13 und 13a des Anhangs VII des Statuts betreffend die Erstattung von Reise- und Dienstreisekosten sowie die Gewährung der Miet- und der Fahrkostenzulage gelten entsprechend. Artikel 68 Die Bezüge werden den Bediensteten, die monatliche Bezüge erhalten, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Besteht kein Anspruch auf volle Monatsdienstbezüge, so werden diese in Dreißigstel geteilt, und zwar entspricht die Anzahl der zu zahlenden Dreißigstel: a) bei bis zu fünfzehn Tagen der tatsächlichen Zahl der zu vergütenden Tage;; b) bei mehr als fünfzehn Tagen dem Unterschied zwischen dreißig und der tatsächlichen Zahl der nicht zu vergütenden Tage. Entsteht der Anspruch auf Familienzulagen und Auslandszulage nach dem Dienstantritt der Hilfskraft, so erhält sie die Zulagen vom ersten Tag des Monats an, in dem der Anspruch entsteht. Bei Erlöschen des Anspruchs auf diese Zulagen werden sie bis zum letzten Tag des Monats gezahlt, in dem der Anspruch erlischt." (30a) Artikel 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert : a) In Unterabsatz 1 wird nach dem Wort "Krankheit" das Wort "und" ersetzt durch die Wörter ", bei Unfällen und bei Arbeitslosigkeit"; b) in Unterabsatz 2 werden nach den Wörtern "derartigen Sozialversicherungseinrichtung" die Wörter "oder einer Einrichtung zur Sicherung bei Arbeitslosigkeit" eingefügt. 31. Artikel 74 erhält folgende Fassung: "Artikel 74 Das Beschäftigungsverhältnis einer Hilfskraft endet, außer im Falle des Todes: 1. zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt; 2. am Ende des Monats, in dem die Hilfskraft das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; 3. nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der Bedienstete oder das Organ den Vertrag vor Ablauf kündigen kann. Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetem Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Außerdem wird die Kündigungsfrist während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt. Kündigt das Organ den Vertrag, so hat der Bedienstete Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre; 4. wenn der Bedienstete die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt und vorbehaltlich der in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird der Ausnahmeregelung nicht zugestimmt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Absatz 3." 32. Artikel 75 wird wie folgt geändert : a) in der Einleitung werden die Wörter "auf bestimmte und das Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer" gestrichen ; b) Der Buchstabe c) erhält folgende Fassung: "c) wenn der Bedienstete die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt. Die Kündigung kann jedoch nur ausgesprochen werden, wenn der Bedienstete Anspruch auf ein Invalidengeld hat." 33. Der bisherige Titel IV wird Titel V. 34. Der folgende Titel IV wird eingefügt: "Titel IV: Vertragsbedienstete Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften Artikel 79 Verträge mit Vertragsbediensteten werden auf bestimmte Dauer für mindestens drei Monate und höchstens fünf Jahre abgeschlossen. Sie können einmal auf bestimmte Dauer, höchstens aber um fünf Jahre verlängert werden. Die Dauer des ersten Vertrags und der ersten Verlängerung muss in Funktionsgruppe I insgesamt mindestens sechs Monate und in den übrigen Funktionsgruppen mindestens neun Monate umfassen. Jede weitere Verlängerung erfolgt auf unbestimmte Dauer. Artikel 80 1. Vertragsbedienstete werden nach den jeweiligen Aufgabenbereichen in vier Funktionsgruppen eingeteilt. Die einzelnen Funktionsgruppen werden in Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen unterteilt. 2. Vertragsbedienstete können nur in folgenden Besoldungsgruppen eingestellt werden: - in Funktionsgruppe IV in den Besoldungsgruppen 13,14 oder 16; - in Funktionsgruppe III in den Besoldungsgruppen 8, 9 oder 10; - in Funktionsgruppe II in den Besoldungsgruppen 4 oder 5; - in Funktionsgruppe I in der Besoldungsgruppe 1. Bei der Einstufung von Vertragsbediensteten in die einzelnen Funktionsgruppen werden die Qualifikationen und die Berufserfahrung der einzelnen Bediensteten berücksichtigt. Bei der Einstellung werden die Vertragsbediensteten in die jeweils erste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppen eingewiesen. 3. Wird ein Vertragsbediensteter innerhalb einer Funktionsgruppe versetzt, so kann nicht in eine niedrigere Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe als bei seinem früheren Posten eingestuft werden. Wird ein Vertragsbediensteter in eine höhere Funktionsgruppe versetzt, so wird er in eine Besoldungsgruppe und eine Dienstaltersstufe eingewiesen, in der er mindestens die gleichen Bezüge erhält wie unter seinem früheren Vertrag. Das gilt auch, wenn der Bedienstete eine neuen Vertrag mit einem Organ oder einer Einrichtung unmittelbar nach Ablauf eines vorhergehenden Vertrags mit einem anderen Organ oder einer anderen Einrichtung abschließt. 4. Die Grundtätigkeiten und die entsprechenden Funktionsgruppen sind in der nachstehenden Übersicht einander zugeordnet: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5. Jedes Organ oder jede Einrichtung erstellt ausgehend von dieser Übersicht nach Stellungnahme des Statutsbeirats (Artikel 10 des Statuts) eine Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jede Grundtätigkeit. 6. Die Bestimmungen von Artikel 1e des Statuts betreffend die Sozialpolitik gelten entsprechend. Kapitel 2: Rechte und Pflichten Artikel 81 Artikel 11 gilt entsprechend. Kapitel 3: Einstellungsbedingungen Artikel 82 1. Vertragsbedienstete sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage ohne Rücksicht auf Rasse, ethnische Herkunft, politische, philosophische oder religiöse Überzeugung, Alter, Geschlecht und sexuelle Orientierung und ungeachtet ihres Personenstands oder ihrer familiären Verhältnisse auszuwählen. 2. Für die Einstellung als Vertragsbediensteter müssen folgende Voraussetzungen erfuellt sein: a) in Funktionsgruppe I Abschluss der Pflichtschule; b) in den Funktionsgruppen II und III: - postsekundarer Bildungsabschluss oder - Abschluss der Sekundarstufe II und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung oder - gleichwertige Berufserfahrung. c) in Funktionsgruppe IV: - Universitätsabschluss nach mindestens dreijährigem Studiengang und entweder eine mindestens einjährige einschlägige Beruferfahrung oder ein weiteres Studienjahr nach Abschluss des dreijährigen Studienganges oder - gleichwertige Berufserfahrung. 3. Als Vertragsbediensteter darf nur eingestellt werden, wer a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle absehen; b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat, c) den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt und d) die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche körperliche Eignung besitzt. 4. Bei dem ersten Vertrag kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle davon absehen, vom Bewerber die Vorlage von Belegen darüber zu verlangen, dass er die in den Absätzen 2 und 3 Buchstaben a), b) und c) genannten Voraussetzungen erfuellt, wenn das Beschäftigungsverhältnis drei Monate nicht überschreiten soll. Artikel 83 Vor der Einstellung wird der Vertragsbedienstete durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses die Gewissheit erhält, dass der Bewerber die Voraussetzungen des Artikels 82 Absatz 3 Buchstabe d) erfuellt. Artikel 33 Absatz 2 des Statuts gilt entsprechend. Artikel 84 1. Ein Vertragsbediensteter, der der Funktionsgruppe I angehört, muss eine Probezeit während der ersten sechs Monate seiner Dienstzeit ableisten, ein Beamter, der einer der anderen Funktionsgruppen angehört, während der ersten neun Monate seiner Dienstzeit. 2. Ist der Vertragsbedienstete während seiner Probezeit durch Krankheit oder Unfall mindestens einen Monat lang verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern. 3. Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Vertragsbediensteten zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Vertragsbedienstete, der nicht unter Beweis gestellt hat, dass seine Fähigkeiten für eine Weiterbeschäftigung ausreichen, wird entlassen. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle kann jedoch in Ausnahmefällen die Probezeit um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängern und den Vertragsbediensteten gegebenenfalls einer anderen Dienststelle zuweisen. 4. Wenn die Leistungen des Vertragsbediensteten während der Probezeit eindeutig unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt der Probezeit erstellt werden. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle kann auf der Grundlage des Berichts beschließen, den Vertragsbediensteten vor Ablauf der Probezeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu entlassen. 5. Der entlassene Vertragsbedienstete in der Probezeit erhält eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts je abgeleisteten Monat der Probezeit. Artikel 85 Die Bestimmungen von Artikel 43 erster Absatz des Statuts betreffend die Beurteilung gelten für Vertragsbedienstete, die für mindestens ein Jahr eingestellt wurden, entsprechend. Artikel 86 Ein Vertragsbediensteter mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf. Artikel 87 1. Die Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe der gleichen Funktionsgruppe erfolgt durch Verfügung der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle. Die Einweisung wird durch Ernennung des Vertragsbediensteten in die erste Dienstaltersstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe vorgenommen. Diese Einweisung erfolgt ausschließlich nach Abwägung der jeweiligen Verdienste der für eine Beförderung infrage kommenden Vertragsbediensteten und ihrer Beurteilungen auf Grund einer Auslese unter den Vertragsbediensteten, die für mindestens drei Jahre eingestellt wurden und bereits eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren in ihrer Besoldungsgruppe abgeleistet haben. 2. Ein Vertragsbediensteter kann nur nach erfolgreicher Teilnahme an einem allgemeinen Auswahlverfahren in eine höhere Funktionsgruppe wechseln. Kapitel 4: Arbeitsbedingungen Artikel 88 Artikel 16 bis 18 gelten entsprechend. Kapitel 5: Bezüge und Kostenerstattung Artikel 89 Artikel 19 bis 27 gelten entsprechend vorbehaltlich der Änderungen gemäß Artikel 90 bis 92. Artikel 90 Die Grundgehälter [26] werden nach folgender Tabelle festgesetzt. [26] Siehe Fußnote 8. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 91 (gestrichen) Artikel 92 Abweichend von Artikel 24 Absatz 3 dürfen die Einrichtungsbeihilfe gemäß Absatz 1 und die Wiedereinrichtungsbeihilfe gemäß Absatz 2 des genannten Artikels nicht niedriger sein als: - EUR (689,90( [27] für einen Vertragsbediensteten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat und [27] Siehe Fußnote 8. - EUR (409,03( [28] für einen Vertragsbediensteten, der keinen Anspruch auf die Haushaltszulage hat. [28] Siehe Fußnote 8. Kapitel 6: Sozialleistungen Abschnitt a: Sicherung bei Krankheit und Unfällen, Sozialleistungen Artikel 93 Artikel 28 gilt entsprechend. Artikel 94 1. Der ehemalige Vertragsbedienstete, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bei einem Organ der Europäischen Gemeinschaften arbeitslos ist und: - der von den Europäischen Gemeinschaften kein Ruhegehalt und kein Invalidengeld bezieht, - dessen Ausscheiden aus dem Dienst nicht auf eine Entlassung oder Auflösung des Vertrags aus disziplinarischen Gründen folgt, - der eine Mindestdienstzeit von sechs Monaten zurückgelegt hat, - und der in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaften seinen Wohnsitz hat, erhält unter den nachstehend festgelegten Bedingungen ein monatliches Arbeitslosengeld. Hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einer einzelstaatlichen Versicherung, so ist er verpflichtet, dies dem Organ, dem er angehörte, anzugeben; dies setzt umgehend die Kommission davon in Kenntnis. In diesem Fall wird der entsprechende Betrag von dem aufgrund von Absatz 3 gezahlten Arbeitslosengeld abgezogen. 2. Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss der ehemalige Vertragsbedienstete: a) auf eigenen Antrag beim Arbeitsamt des Mitgliedstaates, in dem er seinen Wohnsitz nimmt, als Arbeitsuchender gemeldet werden; b) die in diesem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen erfuellen, die dem Empfänger von Arbeitslosengeld aufgrund dieser Rechtsvorschriften auferlegt sind; c) dem Organ, dem er angehörte, jeden Monat eine Bescheinigung der zuständigen einzelstaatlichen Behörde vorlegen, aus der hervorgeht, ob er den Auflagen und Bedingungen nach Buchstaben a) und b) nachgekommen ist oder nicht; das Organ übermittelt die Bescheinigung umgehend der Kommission. Die Leistung kann von der Gemeinschaft auch dann gewährt oder aufrechterhalten werden, wenn die unter Buchstabe b) genannten einzelstaatlichen Auflagen nicht erfuellt sind, und zwar im Falle von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Invalidität oder einer gleichgestellten Situation oder wenn die zuständige einzelstaatliche Behörde den ehemaligen Vertragsbediensteten von der Erfuellung dieser Auflagen befreit. Die Kommission legt nach Stellungnahme eines Sachverständigenausschusses die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlichen Bestimmungen fest. 3. Das Arbeitslosengeld wird unter Berücksichtigung des Grundgehalts festgesetzt, das der Vertragsbedienstete zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst bezog. Dieses Arbeitslosengeld wird wie folgt festgesetzt: - 60% des Grundgehalts während eines Anfangszeitraums von zwölf Monaten; - 45 % des Grundgehalts vom 13. bis zum 24. Monat, - 30 % des Grundgehalts vom 25. bis zum 36. Monat. Abgesehen von den ersten sechs Monaten, in denen die nachstehend festgelegte Untergrenze, nicht aber die Obergrenze gilt, dürfen die auf diese Weise bestimmten Beträge nicht weniger als [825] EUR und nicht mehr als [1650] EUR betragen. Die oben genannten Mindest- und Hoechstbeträge werden in gleicher Weise wie die Gehaltstabelle in Artikel 66 des Statuts gemäß Artikel 65 des Statuts angeglichen. 4. Der ehemalige Vertragsbedienstete erhält das Arbeitslosengeld während eines Zeitraums von höchstens 36 Monaten von dem Tage an, an dem er aus dem Dienst ausscheidet, auf keinen Fall aber für mehr als ein Drittel der abgeleisteten Dienstzeit. Erfuellt der ehemalige Vertragsbedienstete jedoch während dieses Zeitraums die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr, so wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterbrochen. Das Arbeitslosengeld wird erneut gezahlt, falls der ehemalige Vertragsbedienstete vor Ablauf dieses Zeitraums die genannten Bedingungen erneut erfuellt, ohne einen Anspruch auf eine nationale Arbeitslosenunterstützung erworben zu haben 5. Der ehemalige Vertragsbedienstete, der Arbeitslosengeld bezieht, hat Anspruch auf die in Artikel 67 des Statuts vorgesehenen Familienzulagen. Die Haushaltszulage wird gemäß Artikel 1 des Anhangs VII des Statuts auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes berechnet. Der Betreffende muss gleichartige Zulagen, die von anderer Seite ihm oder seinem Ehegatten gewährt werden, angeben; diese Zulagen werden von den auf der Grundlage dieses Artikels zu zahlenden Zulagen abgezogen. Der ehemalige Vertragsbedienstete, der Arbeitslosengeld bezieht, hat unter den Voraussetzungen des Artikels 72 des Statuts Anspruch auf Sicherung im Krankheitsfall, ohne beitragspflichtig zu sein. 6. Auf das Arbeitslosengeld und die Familienzulagen wird der Berichtigungskoeffizient für Ruhegehälter gemäß Artikel 82 des Statuts für den Mitgliedstaat angewandt, in dem der Betreffende nachweislich seinen Wohnsitz hat. Auf das Arbeitslosengeld wird immer der sich aus der letzten jährlichen Anpassung ergebende Berichtigungskoeffizient angewandt. Diese Beträge werden von der Kommission in der Währung des Wohnlandes gezahlt. Für sie gelten die in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Wechselkurse. 7. Der Vertragsbedienstete trägt zu einem Drittel zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung bei. Dieser Beitrag wird unter Anrechnung eines Pauschalabschlags von 750 EUR auf 0,81 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt, wobei die in Artikel 64 des Statuts vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten unberücksichtigt bleiben. Dieser Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Betreffenden abgezogen und zusammen mit den zwei Dritteln, die zu Lasten des Organs gehen, an einen Arbeitslosensonderfonds gezahlt. Diesem Fonds sind alle Gemeinschaftsorgane angeschlossen; sie überweisen der Kommission ihre Beiträge monatlich, spätestens acht Tage nach Auszahlung der Dienstbezüge. Die Anweisungen und Zahlungen aller Ausgaben in Anwendung dieses Artikels werden von der Kommission nach Maßgabe der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgenommen. 8. Auf das Arbeitslosengeld, das dem arbeitslosen ehemaligen Vertragsbediensteten gezahlt wird, findet die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften Anwendung. 9. Unter Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften tragen die für Beschäftigung und Arbeitslosigkeit zuständigen einzelstaatlichen Stellen sowie die Kommission für eine effiziente Zusammenarbeit Sorge, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird. 10. Die Anwendungsmodalitäten zu diesem Artikel sind Gegenstand einer Regelung, die unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 letzter Unterabsatz von den Gemeinschaftsorganen nach Stellungnahme des Statutsbeirats im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wird. 11. Die Kommission unterbreitet dem Rat ein Jahr nach Einführung dieser Arbeitslosenversicherung und in der Folge alle zwei Jahre einen Bericht über die Finanzlage des Systems. Die Kommission kann dem Rat unabhängig von diesem Bericht Vorschläge für die Anpassung der in Absatz 7 vorgesehenen Beiträge unterbreiten, wenn dies für den Ausgleich der Regelung erforderlich ist. Der Rat entscheidet über diese Vorschläge nach Maßgabe von Absatz 3. Artikel 95 Die Bestimmungen von Artikel 74 des Statuts betreffend die Geburtszulage und von Artikel 75 des Statuts betreffend die Übernahme der in diesem Artikel genannten Kosten durch das Organ gelten entsprechend. Artikel 96 Die Bestimmungen von Artikel 76 des Statuts betreffend die Gewährung von Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüssen gelten entsprechend für den Vertragsbediensteten während der Dauer seines Vertrages oder nach dessen Ablauf, wenn der Bedienstete infolge einer während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses aufgetretenen schweren oder längeren Krankheit oder wegen eines in dieser Zeit erlittenen Unfalls arbeitsunfähig ist und nachweist, dass diese Krankheit oder dieser Unfall nicht von einer anderen Versicherung gedeckt sind. Abschnitt B: Sicherung im Fall von Invalidität oder Tod Artikel 97 Der Vertragsbedienstete wird unter den nachstehenden Bedingungen während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses für den Invaliditäts- und Todesfall gesichert. Die Leistungen und Garantien auf Grund dieses Abschnitts ruhen, wenn die Zahlung der Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Grund dieser Beschäftigungsbedingungen vorübergehend eingestellt ist. Artikel 98 Wird bei der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung des Bediensteten festgestellt, dass er krank oder gebrechlich ist, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, dass die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst fünf Jahre nach seinem Eintritt in den Dienst des Organs wirksam werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen dieser Krankheit oder dieses Gebrechens handelt. Der Bedienstete kann gegen diese Verfügung vor dem in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts vorgesehenen Invaliditätsausschuss Einspruch erheben. Artikel 99 1. Bei vorläufigem Ausscheiden des Bediensteten aus dem Dienst des Organs aufgrund einer als vollständig eingestuften Invalidität erhält er für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit ein Invalidengeld, dessen Höhe wie folgt festgelegt wird: 2. Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Vertragsbediensteten festgesetzt. Es darf jedoch den Betrag des Grundgehalts eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I 1/1 nicht unterschreiten. Auf das Invalidengeld wird der Beitrag zum Versorgungssystem erhoben. 3. Ist die Invalidität durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Vertragsbedienstete sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beträgt das Invalidengeld mindestens 120 % des Betrags des Grundgehalts eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I 1/1. Außerdem wird in diesem Fall der Beitrag zum Versorgungssystem aus dem Haushalt der Einrichtung gezahlt, die der letzte Arbeitgeber war. 4. Ist die Invalidität vom Vertragsbediensteten vorsätzlich herbeigeführt worden, so kann die nach Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, dass er lediglich das Abgangsgeld nach Artikel 107 erhält. 5. Der Empfänger eines Invalidengeldes hat nach Maßgabe von Anhang VII des Statuts Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikel 67 des Statuts; die Haushaltszulage wird nach dem Invalidengeld berechnet. Artikel 100 1. Die Invalidität wird vom Invaliditätsausschuss (Art. 9 des Statuts) festgestellt. 2. Der Anspruch auf Invalidengeld wird gemäß Artikel 47 und 48, die entsprechend gelten, am Tage nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wirksam. 3. Das in Artikel 40 des Anhangs VIII des Statuts bezeichnete Organ kann den Empfänger eines Invalidengelds regelmäßig untersuchen lassen, um festzustellen, ob er die Voraussetzungen für den Bezug dieses Invalidengeldes immer noch erfuellt. Stellt der Invaliditätsausschuss fest, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind, so nimmt der Bedienstete den Dienst in dem Organ wieder auf, sofern sein Vertrag nicht abgelaufen ist. Kann der Vertragsbedienstete jedoch nicht wieder in den Dienst der Gemeinschaften aufgenommen werden, so kann sein Vertrag aufgelöst werden, wobei eine Vergütung in Höhe der Bezüge gezahlt wird, die er während der Kündigungsfrist bezogen hätte, sowie gegebenenfalls in Höhe der in Artikel 47 für den Fall der Kündigung vorgesehenen Vergütung. Außerdem findet Artikel 107 Anwendung. Artikel 101 1. Beim Tode eines Vertragsbediensteten erhalten die in Kapitel 4 des Anhangs VIII des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Artikel 102 bis 105. 2. Beim Tode eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der ein Invalidengeld bezieht, oder beim Tode eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der ein Ruhegehalt bezieht oder vor dem 60. Lebensjahr aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, dass die Zahlung des Invalidengeldes bzw. des Ruhegehalts bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet, erhalten die in Kapitel 4 des Anhangs VIII des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe dieses Anhangs. 3. Ist ein Vertragsbediensteter oder ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld bezieht, oder ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Zahlung des Invalidengeldes bzw. des Ruhegehalts erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet, länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts , so gelten die Vorschriften der Kapitel 5 und 6 des Anhangs VIII des Statuts über die vorläufigen Versorgungsbezüge entsprechend für den Ehegatten und die als unterhaltsberechtigt geltenden Personen. Artikel 102 Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht mit dem ersten Tag des Monats nach dem Sterbemonat oder gegebenenfalls mit dem ersten Tag des Monats nach dem Zeitabschnitt, für den der überlebende Ehegatte, die Waisen oder die Unterhaltsberechtigten des verstorbenen Vertragsbediensteten dessen Bezüge in Anwendung von Artikel 70 des Statuts erhalten haben. Artikel 103 Der überlebende Ehegatte eines Vertragsbediensteten erhält unter den in Kapitel 4 des Anhangs VIII des Statuts festgelegten Voraussetzungen eine Hinterbliebenenversorgung, deren Betrag nicht niedriger sein darf als 35 % des Grundgehalts, das der Vertragsbedienstete zuletzt bezogen hatte, und nicht niedriger als das Grundgehalt eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I 1/1. Beim Tode eines Vertragsbediensteten erhöht sich die Hinterbliebenenversorgung auf höchstens 60 % des Ruhegehalts, das der Bedienstete bezogen hätte, wenn er ohne Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters vor seinem Tode darauf Anspruch gehabt hätte. Der Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung hat unter den in Anhang VII des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen im Sinne des Artikels 67 des Statuts. Dabei ist die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder jedoch doppelt so hoch wie die Zulage nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts. Artikel 104 1. Stirbt ein Vertragsbediensteter oder der Empfänger eines Ruhegehalts oder eines Invalidengeldes, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so haben die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt geltenden Kinder unter den in Artikel 25 des Anhangs VIII des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Waisengeld. 2. Der gleiche Anspruch gilt für Kinder, die die gleichen Voraussetzungen erfuellen, bei Tod oder Wiederverheiratung eines Ehegatten, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat. 3. Stirbt ein Vertragsbediensteter oder der Empfänger eines Ruhegehalts oder eines Invalidengeldes, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellt sind, so gilt Artikel 80 Absatz 3 des Statuts entsprechend. 4. Stirbt ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet, so haben die unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts unter den Voraussetzungen der vorstehenden Absätze Anspruch auf Waisengeld. 5. Bei Personen, die gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt sind, darf das Waisengeld die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen. 6. Im Falle einer Adoption kann beim Tod des leiblichen Elternteils (an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist) kein Waisengeld gewährt werden. 7. Die Waise hat Anspruch auf die Erziehungszulage gemäß Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts. Artikel 105 Im Falle der Scheidung oder beim Vorhandensein mehrerer Gruppen von Hinterbliebenen, die eine Hinterbliebenenversorgung beanspruchen können, wird diese nach Kapitel 4 des Anhangs VIII des Statuts aufgeteilt. Artikel 106 Die Vorschriften über die Hoechstbeträge und die Aufteilung in Artikel 29 des Anhangs VIII des Statuts gelten entsprechend. Abschnitt C: Ruhegehalt und Abgangsgeld Artikel 107 1. Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf Zahlung des Abgangsgeldes zu den Bedingungen gemäß Titel V Kapitel 3 des Statuts und gemäß Anhang VIII des Statuts. Hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, so werden seine Ruhegehaltsansprüche anteilig zum Betrag der gemäß Artikel 110 geleisteten Zahlungen gekürzt. 2. Der Empfänger eines Ruhegehalts hat nach Maßgabe von Anhang VII des Statuts Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikel 67 des Statuts; die Haushaltszulage wird nach dem Ruhegehalt berechnet. Artikel 108 1. Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten der Gemeinschaften ernannt, so wird ihm das in Artikel 107 Absatz 1 vorgesehene Abgangsgeld nicht gezahlt. Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre wird die bei den Gemeinschaften abgeleistete Dienstzeit des Vertragsbediensteten unter den in Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen berücksichtigt. 2. Die Ruhegehaltsansprüche eines Vertragsbediensteten, der von der in Artikel 110 gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, werden für den diesen Abzügen entsprechenden Zeitraum anteilig gekürzt. 3. Absatz 2 gilt nicht für den Vertragsbediensteten, der innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Rechtsvorteile aus dem Statut die Wiedereinzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zu dem Zinssatz von 3,5 % jährlich beantragt hat; dieser Zinssatz kann nach dem Verfahren des Artikels 7 des Anhangs XII des Statuts überprüft werden. Abschnitt D: Finanzierung der Regelung zur Sicherung bei Invalidität und Tod sowie der Versorgungsordnung Artikel 109 Für die Finanzierung der in den Abschnitten B und C vorgesehenen sozialen Sicherung gelten Artikel 83 und 83a des Statuts sowie die Artikel 36 und 38 des Anhangs VIII des Statuts entsprechend. Artikel 110 Der Vertragsbedienstete kann beantragen, dass das Organ die Zahlung leistet, die er zur Bildung oder Aufrechterhaltung seiner Versorgungsansprüche in seinem Herkunftsland gegebenenfalls entrichten muss; die Einzelheiten hierfür legt das Organ fest. Diese Zahlungen dürfen 16,5 % seines Grundgehalts nicht übersteigen und gehen zu Lasten des Haushalts der Gemeinschaften. Abschnitt E: Feststellung der Versorgungsansprüche der Vertragsbediensteten Artikel 111 Die Artikel 40 bis 44 des Anhangs VIII des Statuts gelten entsprechend. Abschnitt F: Zahlung der Versorgungsbezüge Artikel 112 1. Artikel 81a und 82 des Statuts und Artikel 45 des Anhangs VIII des Statuts betreffend die Zahlung der Leistungen gelten entsprechend. 2. Beträge, die ein Vertragsbediensteter den Gemeinschaften zu dem Zeitpunkt schuldet, an dem er Anspruch auf Bezüge nach der vorliegenden Versorgungsordnung hat, werden von diesen Bezügen oder den seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Bezügen abgezogen; Einzelheiten bestimmt das in Artikel 45 des Anhangs VIII des Statuts bezeichnete Organ. Die Einbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden. Abschnitt G: Forderungsübergang auf die Gemeinschaften Artikel 113 Artikel 85a des Statuts über den Forderungsübergang auf die Gemeinschaften gilt entsprechend. Kapitel 6 a: Rückforderung zuviel gezahlter Beträge Artikel 113 a Artikel 85 des Statuts über die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge gilt entsprechend. Kapitel 6b: Beschwerdeweg und Rechtsschutz Artikel 113 b Die Bestimmungen des Titels VII des Statuts betreffend den Beschwerdeweg gelten entsprechend. Kapitel 7: Sonder- und Ausnahmebestimmungen für Vertragsbedienstete in Drittländern Artikel 114 Die Bestimmungen der Artikel 6 bis 16 und 19 bis 25 des Anhangs X des Statuts gelten entsprechend für Vertragsbedienstete, die in Drittländern Dienst tun. Artikel 21 des genannten Anhangs gilt jedoch nur, wenn der Vertrag für mindestens ein Jahr abgeschlossen wurde. Kapitel 8: Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Artikel 115 Artikel 47 bis 50a gelten entsprechend für Vertragsbedienstete, ausgenommen Artikel 48a." 35. Die bisherigen Artikel 79 und 80 werden zu den Artikeln 116 und 117. 36. Der bisherige Artikel 81 wird zu Artikel 118 und erhält folgende Fassung: "Artikel 118 Streitigkeiten zwischen dem Organ und den in einem Drittland tätigen örtlichen Bediensteten werden unter den Bedingungen, die in der im Vertrag des Bediensteten enthaltenen Schiedsgerichtsklausel festgelegt sind, einer Schiedsinstanz unterbreitet." 37. Der bisherige Titel VI wird gestrichen. 38. Der bisherige Titel V wird Titel VI, die bisherigen Artikel 82 und 83 werden zu den Artikeln 119 und 120. (38 a) Artikel 120 erhält folgende Fassung: "Artikel 120 Die Bestimmungen von Artikel 1d und 1e, Artikel 11 und 11a, Artikel 12 und 12a, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 und 17a, Artikel 19, 22, 22a, 22b und 22c, Artikel 23 Absatz 1 und 2 und Artikel 25 Absatz 2 des Statuts betreffend die Rechte und Pflichten des Beamten sowie von Artikel 90 und 91 des Statuts betreffend den Beschwerdeweg gelten entsprechend." 39. In Titel VII werden die bisherigen Artikel 99, 100 und 101 gestrichen, und es wird ein neuer Artikel 121 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Artikel 121 Unbeschadet der übrigen Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen enthält der beigefügte Anhang die Übergangsvorschriften für die Bediensteten, die mit Verträgen eingestellt wurden, für die diese Beschäftigungsbedingungen gelten." 40. In Titel VIII werden die bisherigen Artikel 102 und 103 zu den Artikeln 122 und 123. 41. Der folgende Anhang wird angefügt: "Anhang: Übergangsvorschriften für die unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten fallenden Bediensteten Artikel 1 1. Die Vorschriften des Anhangs XIII des Statuts gelten entsprechend für die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten. 2. Für den Zeitraum vom ... (Zeitpunkt des Inkrafttretens) bis zum ... (Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzüglich zwei Jahre) werden in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten folgende Wörter ersetzt: a) in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich der Begriff "Funktionsgruppe der Assistenten (AST)" durch den Begriff "Laufbahngruppen B, C oder D"; b) in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich der Begriff "Funktionsgruppe der Administratoren (AD)" durch den Begriff "Laufbahngruppe A", der Begriff "AD 16 oder AD 15" durch "A*16 oder A*15" und der Begriff "AD 15 oder AD 14" durch "A*15 oder A*14" ; c) in Artikel 10 erster Absatz der Begriff "Funktionsgruppen" durch "Laufbahngruppen". Artikel 2 1. Gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten schlägt die in Artikel 6 Absatz 1 der vorgenannten Beschäftigungsbedingungen genannte Stelle vor, dass ein Bediensteter, der von den Gemeinschaften am [...] (Zeitpunkt des Inkrafttretens) mit einem Vertrag auf unbestimmte Dauer als örtlicher Bediensteter in der Europäischen Union oder nach einzelstaatlichem Recht in einer der Einrichtungen gemäß Artikel 3 a) der Beschäftigungsbedingungen bereits eingestellt ist, einen Vertrag als Vertragsbediensteter abschließt. Der Vertrag tritt am [...] in Kraft. 2. Führt die Einstufung eines Bediensteten, der dieses Vertragsangebot annimmt, dazu, dass er unter Berücksichtigung aller Abzüge im Rahmen der maßgeblichen Rechtsvorschriften ein geringeres Nettogehalt erhält, so wird er innerhalb der gleichen Funktionsgruppe in die seinen bisherigen Nettobezügen nächste oder in die jeweils höhere Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe eingestuft. Ist eine solche Einstufung innerhalb der gleichen Funktionsgruppe nicht möglich, so wird der Bedienstete in die jeweils letzte Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe der Funktionsgruppe eingestuft und erhält eine Zulage in Höhe der Differenz der beiden Beträge. 3. Nimmt ein Bediensteter das in Absatz 1 genannte Angebot nicht an, so kann er sein Vertragsverhältnis mit dem Organ aufrecht erhalten. Artikel 3 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung können laufende Verträge von auf bestimmte Dauer eingestellten Bediensteten auf Zeit, auf die Artikel 2 Buchstabe d) der Beschäftigungsbedingungen Anwendung findet, verlängert werden. Falls damit eine zweite Verlängerung vorgenommen wird, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die laufenden Verträge der auf unbestimmte Dauer eingestellten Bediensteten auf Zeit, auf die Artikel 2 Buchstabe d) der Beschäftigungsbedingungen Anwendung findet, bleiben unverändert. Artikel 4 Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen gilt nicht für die Gehälter, die Hilfskräften gemäß den bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden V >PLATZ FÜR EINE TABELLE> erträgen gezahlt werden. FINANZBOGEN (ERLÄUTERNDER VERMERK) INHALT Reform der Personalpolitik: Chancengleichheit. ..131 Reform der Personalpolitik: Urlaub aus familiären Gründen und flexible Arbeitszeitmodelle 134 Reform des Statuts: Modernisierung der Besoldungsordnung 137 Reform des Statuts: Modernisierung der Versorgungsordnung 141 Reform der Personalpolitik: Flexibler Ruhestand und Arbeitslosenfonds 144 Nicht ständiges Personal - Vertragsbedienstete 148 Verwaltungsreform des Gemeinsamen Dienstes für Außenbeziehungen - Vorschlag zur Änderung von Artikel 8, Anhang VII und Anhang X. 159 Reform der Laufbahnstruktur 160 Reform der Personalpolitik: Chancengleichheit 1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME Reform der Personalpolitik: Chancengleichheit. 2. HAUSHALTSLINIEN A-1002 // Familienzulagen - Mitglieder des Organs A-101 // Krankenversicherung - Mitglieder des Organs A-1032 // Hinterbliebenenversorgungen - Mitglieder des Organs A-1101 // Familienzulagen A-1130 // Krankenversicherung A-1141 // Jährliche Reisekosten vom Dienstort zum Heimatort A1902 // Hinterbliebenenversorgung Teil B des Haushaltsplan ist durch die Ausgaben für das Forschungspersonal und die Bediensteten der Agenturen/Ämter ebenfalls betroffen. 3. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 283 EG-Vertrag 4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 4.1 Allgemeine Zielsetzung Die Maßnahme lässt sich wie folgt unterteilen: a) Gewährung der im Statut vorgesehenen Vergünstigungen für alle verheirateten - heterosexuellen wie homosexuellen - Beamten sowie für Beamte, die in einer nach dem Gesetz eines Mitgliedstaats anerkannten nichtehelichen Gemeinschaft leben, sofern das Paar keine Ehe schließen kann; b) Gewährung einiger im Statut vorgesehener (Krankenversicherung) und administrativer Vergünstigungen für Beamte, die in einer nichtehelichen, aber nach dem Gesetz eines Mitgliedstaats anerkannten Gemeinschaft leben, falls das Paar eine Ehe schließen kann. 4.2 Geltungsdauer und Bedingungen für die Verlängerung der Maßnahme. Der Beginn der Maßnahme ist für den 1. Januar 2004 vorgesehen. 5. EINSTUFUNG DER AUSGABE/EINNAHME 5.1 OA 5.2 NGM 5.3 Betroffene Einnahmen 6. ART DER AUSGABE/EINNAHME Die Ausgaben gehen zulasten von Teil A des Haushaltsplans: Verwaltungsmittel - Ausgaben für Mitglieder und Personal des Organs: Familienzulagen, Krankenversicherung, Hinterbliebenenversorgung und jährliche Reise zum Herkunftsort. Teil B des Haushaltsplans ist durch die Ausgaben für das Forschungspersonal und die Bediensteten der Agenturen/Ämter ebenfalls betroffen. 7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 7.1 Berechnungsweise Diese Maßnahme besteht aus zwei Teilmaßnahmen mit jeweils unterschiedlichen Auswirkungen. Teilmaßnahme a) betrifft die Gewährung aller im Statut vorgesehener Vergünstigungen wie z. B. Haushaltszulage, Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, Erziehungszulage, Krankenversicherung, Hinterbliebenenversorgung und jährliche Reise zum Herkunftsort. Teilmaßnahme b) betrifft ausschließlich die Krankenversicherung und Dienstbefreiung. Die Kosten der Vergünstigungen wurden quantifiziert, einzige Ausnahme ist die Dienstbefreiung, deren finanzielle Auswirkungen für geringfügig gehalten wurden. Die nachstehende Übersicht enthält die Kosten der Maßnahme für einen Beamten. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.2 Jährliche Kosten der Maßnahme Bei Zugrundelegung der jetzigen Zahl der Bediensteten und unter der Annahme, dass 325 Beamte für die Teilmaßnahme a) und 520 Beamte für die Teilmaßnahme b) in Frage kommen, ergeben sich jährlich folgende Kosten: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Entfällt 9. KOSTEN-/NUTZEN-ANALYSE Das Kosten-/Nutzen-Verhältnis ist im Rahmen des gesamten Reformpakets zu sehen. Reform der Personalpolitik: Urlaub aus familiären Gründen und flexible Arbeitszeitmodelle 1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME Reform der Personalpolitik: Urlaub aus familiären Gründen und flexible Arbeitszeitmodelle. 2. HAUSHALTSLINIE(N) A-11 // Personal im aktiven Dienst A-7000 // Hilfskräfte Teil B des Haushaltsplans ist durch die Ausgaben für das Forschungspersonal und die Bediensteten der Agenturen/Ämter ebenfalls betroffen. 3. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 283 EG-Vertrag 4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 4.1 Allgemeine Zielsetzung Diese Maßnahme soll die Chancengleichheit von Männern und Frauen fördern, die Kommission als Arbeitgeber attraktiver machen und die Produktivität erhöhen. 4.2 Geltungsdauer und Bedingungen für die Verlängerung der Maßnahme. Der Beginn der Maßnahme ist für den 1. Januar 2004 vorgesehen. 5. EINSTUFUNG DER AUSGABE/EINNAHME 5.1 OA 5.2 NGM 5.3 Betroffene Einnahmen 6. ART DER AUSGABE/EINNAHME Die Ausgaben gehen zulasten von Teil A des Haushaltsplans: Verwaltungsmittel - Ausgaben für Mitglieder und Personal des Organs - Gehälter, Zulagen, Entschädigungen und Kostenerstattungen. Teil B des Haushaltsplans ist durch die Ausgaben für das Forschungspersonal und die Bediensteten der Agenturen/Ämter ebenfalls betroffen. 7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 7.1 Berechnungsweise Bei den drei folgenden Maßnahmen ist von finanziellen Auswirkungen auszugehen: a) Elternurlaub b) Urlaub aus familiären Gründen c) flexible Arbeitszeiten. Während der ersten drei Monate des Elternurlaubs erhält ein Beamter eine Zulage von 1 000 EUR monatlich und während der darauffolgenden drei Monate: i) im Falle eines alleinerziehenden Elternteils 1000 EUR monatlich; ii) ansonsten 750 EUR monatlich. Die Dauer des Elternurlaubs beträgt höchstens sechs Monate, die Ausgaben für die Zulagen belaufen sich also auf höchstens 5 250 EUR. Ausnahmen bilden Familien mit einem alleinerziehenden Elternteil; diese können bis zu 12 Monate Elternurlaub in Anspruch nehmen. Bei Zugrundelegung einer Dauer von durchschnittlich acht Monaten belaufen sich die Kosten auf durchschnittlich 8 000 EUR. Da der Beamte während des Elternurlaubs keine Dienstbezüge erhält, werden seine Sozialversicherungsbeiträge vom Organ übernommen. Dieser Betrag beläuft sich im Falle der Hoechstdauer auf schätzungsweise 400 EUR. Die Maßnahme hat auch finanzielle Auswirkungen auf die personellen Mittel, da die wegen Elternurlaubs oder Urlaubs aus familiären Gründen abwesenden Beamten durch Hilfskräfte ersetzt werden müssen. Für die Einstellung der entsprechenden Hilfskräfte werden zusätzliche Mittel von schätzungsweise 1 800 000 EUR veranschlagt. Die Kosten der Maßnahme c) belaufen sich auf etwa 1 800 000 EUR. Bei diesem Betrag sind auch die Ausgaben für Verwaltung und Aufrechterhaltung der Regelung berücksichtigt. 7.2 Jährliche Kosten der Maßnahme Bei Zugrundelegung der derzeitigen Bedienstetenzahl wird von folgenden Annahmen ausgegangen: 300 Beamte kommen für die Maßnahme a-i), 200 Beamte für die Maßnahme a-ii) und 230 Beamte für die Maßnahme b in Frage. >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Hierbei ergeben sich folgende Kosten: 8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Entfällt 9. KOSTEN-/NUTZEN-ANALYSE Das Kosten-/Nutzen-Verhältnis ist im Rahmen des gesamten Reformpakets zu sehen. 10. VERWALTUNGSAUSGABEN (Teil A des Einzelplans 3 DES GESAMTHAUSHALTSPLANS) 10.2 Finanzielle Gesamtbelastung der zusätzlichen Humanressourcen für den Gesamthaushaltsplan Wie unter Nummer 7 (Finanzielle Auswirkungen) erklärt, wird die Erhöhung der Mittel für Hilfskräfte auf 1 800 000 EUR veranschlagt (Kapitel A-11 - Personal im aktiven Dienst). Reform des Statuts: Modernisierung der Besoldungsordnung 1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME Reform des Statuts: Modernisierung der Besoldungsordnung (Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. .... des Rates) 2. HAUSHALTSLINIEN 400 // Ertrag der Steuer 401 // Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung 403 // Ertrag der befristeten Abgabe A-10 // Mitglieder des Organs A-11 // Personal im aktiven Dienst Teil B ist über die Verwaltungsausgaben und Einnahmen für das Forschungspersonal und die Bediensteten der Agenturen/Ämtern ebenfalls betroffen. 3. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 283 EG-Vertrag 4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 4.1 Allgemeine Zielsetzung Ziel der Maßnahme ist die Modernisierung der Besoldungsordnung der EU-Beamten. 4.2 Geltungsdauer und Bedingungen für die Verlängerung der Maßnahme Der Ratsbeschluss ist für Ende 2003 und der Beginn der Anwendung für den 1.1.2004 vorgesehen. 4.2 Teilmaßnahmen Haushaltszulage // Die Zulage von 5% wird mit sofortiger Wirkung durch einen Satz von 2% zuzüglich einer Pauschale von 140,27 EUR ersetzt. Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder // Anhebung von 232,73 EUR auf 306,51 EUR innerhalb von sechs Jahren. Pauschale Erziehungszulage // Wird beim Besuch nicht kostenpflichtiger Schulen ab September innerhalb von fünf Jahren allmählich abgeschafft, Zulage von 74,87 EUR für Vorschulen wird ab September innerhalb von fünf Jahren eingeführt, Obergrenze für die Erstattung des tatsächlichen Schulgelds wird beibehalten. Überweisung eines Teils der Bezüge // Einführung eines länderbezogenen Berichtigungskoeffizienten mit sofortiger Wirkung, nichtobligatorischer Betrag wird ab 2005 innerhalb von fünf Jahren abgeschafft. Jährliche Reise zum Herkunftsort // Berechnungsweise wird angepasst, um den derzeitigen Reisegewohnheiten besser gerecht zu werden. Sekretariatszulage // Abschaffung mit sofortiger Wirkung (aber Beibehaltung bei den derzeitigen Empfängern) Verschiebung der Anpassung der Bezüge um sechs Monate // Die Angleichung für 2003 (ca. 2,5%) wird statt im Juli 2003 erst im Januar 2004 wirksam. Befristeter Beitrag // Entfällt unabhängig von der Annahme der Reform ab Juli 2003. Schutz des Nominaleinkommens // Schutz des Nominaleinkommens vor Anwendung des Berichtigungskoeffizienten. 5. EINSTUFUNG DER AUSGABE / EINNAHME 5.1 NOA 5.2 NGM 5.3 Art der Einnahme: Gehaltsabzüge 6. ART DER AUSGABE ODER EINNAHME Ausgabe: Verwaltungsmittel und Verwaltungsausgaben des Teils B des Haushaltsplans: Einnahme: Gehaltsabzüge. 7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 7.1 Berechnungsweise Es wurde eine Simulation durchgeführt, bei der die Monatsgehälter der 15620 Kommissionsbeamten in Brüssel und Luxemburg, auf die 86% der Ausgaben des Verwaltungshaushalts für Gehälter entfallen, neu berechnet wurden. Bei der Angleichung an die Preise von 2002 wurde ein Preisanstieg von 3,9% zugrunde gelegt. Auf der Grundlage dieses Anteils an den Gehaltsausgaben für 2001 wurden die Zahlen auf 100% der Rubrik 5 der Kommission hochgerechnet. Nach demselben Verfahren wurden die Beträge für die anderen Organe auf 42% der Rubrik 5 geschätzt. Die Werte außerhalb der Rubrik 5 (Forschung und Agenturen/Ämter) wurden auf 25% der Rubrik 5 veranschlagt. Die vergleichbaren Auswirkungen auf die Mitglieder der anderen Organe wurden berücksichtigt, da deren Bezüge in der Gesamtheit der Personalausgaben, die zur Hochrechnung der Stichprobe verwendet wurde, enthalten sind. >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> 7.2 Aufschlüsselung nach Jahren (in Mio. EUR zu Preisen von 2002) 7.3. Aufschlüsselung der Kosten der einzelnen Maßnahmen für den Verwaltungshaushalt der Kommission (in Mio. EUR zu Preisen von 2002) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> 8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Entfällt 9. KOSTEN-/NUTZEN-ANALYSE Das Kosten-/Nutzen-Verhältnis ist im Rahmen des Gesamtpakets der Reform zu sehen. Reform des Statuts: Modernisierung der Versorgungsordnung 1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME Reform des Statuts: Modernisierung der Versorgungsordnung (Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. .... des Rates) 2. HAUSHALTSLINIEN A-400 // Ertrag der Steuer A-10 // Ehemalige Mitglieder der Organe A-19 // Ruhegehälter 3. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 283 EG-Vertrag 4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 4.1 Allgemeine Zielsetzung Ziel der Maßnahme ist die Modernisierung der Versorgungsordnung für EU-Beamte. 4.2 Geltungsdauer und Bedingungen für die Verlängerung der Maßnahme Der Ratsbeschluss wird voraussichtlich vor Ende 2003 ergehen und die Anwendung am 1.1.2004 beginnen. 4.3 Beschreibung der Teilmaßnahmen Haushaltszulage // Der Satz von 5% wird mit sofortiger Wirkung durch einen Satz von 2% zuzüglich einer Pauschale von 140,27 EUR ersetzt. Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder // Wird innerhalb von sechs Jahren von 232,73 EUR auf 306,51 EUR angehoben. Pauschale Erziehungszulage // Ab September Abschaffung der Pauschale innerhalb von fünf Jahren bei Besuch nicht kostenpflichtiger Schulen, Einführung einer Zulage von 74,87 EUR für Vorschulkinder ab September über fünf Jahre, Beibehaltung der Obergrenze für die Erstattung von Schulgeld. Berichtigungskoeffizient // Einführung eines länderbezogenen Berichtigungskoeffizenten über fünf Jahre Hinterbliebenen-versorgung // Anpassung einiger Leistungen der Hinterbliebenenversorgung Dienstunfähigkeit // Neue Regelung bei Dienstunfähigkeit Schutz des Nominaleinkommens // Schutz des Nominaleinkommens Verschiebung der Anhebung der Ruhegehälter um sechs Monate // Jährliche Anpassung für 2003 mit Wirkung ab Januar 2004 statt Juli 2003 5. EINSTUFUNG DER AUSGABE / EINNAHME 5.1 OA 5.2 NGM 5.3 Art der Einnahme: Abzüge von den Versorgungsbezügen 6. ART DER AUSGABE ODER EINNAHME Ausgabe: Verwaltungshaushalt und Verwaltungsausgaben in Teil B des Haushaltsplans: Einnahme: Abzüge von den Versorgungsbezügen. 7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 7.1 Art der Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Es wurde eine Simulation durchgeführt, bei der die Versorgungsbezüge für alle im Januar 2001 im Ruhestand befindlichen ehemaligen Beamten der Kommission neu berechnet wurden. 7.2 Aufschlüsselung nach Jahren (in Mio. EUR zu Preisen von 2002) 7.3 Aufschlüsselung der Kosten der einzelnen Maßnahmen für den Verwaltungshaushalt der Kommission (in Mio. EUR zu Preisen von 2002) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> 8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Entfällt 9. KOSTEN-/NUTZEN-ANALYSE Das Kosten-/Nutzen-Verhältnis ist im Rahmen des gesamten Reformpakets zu sehen. Reform der Personalpolitik: Flexibler Eintritt in den Ruhestand und Arbeitslosenfonds 1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME Reform der Personalpolitik : Flexibler Eintritt in den Ruhestand und Arbeitslosenfonds. 2. HAUSHALTSLINIE(N) A-401 // Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung A-11 // Personal im aktiven Dienst A-1900 // Ruhegehälter A-1903 // Abgangsgelder A-121 // Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Stellenenthebung und bei Entlassung AH // Arbeitslosigkeit Teil B des Haushaltsplans ist über die Ausgaben für das Forschungspersonal und die Bediensteten der Agenturen/Ämter ebenfalls betroffen. 3. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 283 EG-Vertrag 4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 4.1 Allgemeine Zielsetzung Modernisierung der Vorruhestandsregelung insbesondere im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Behebung einiger Widersprüche; Einführung von mehr Flexibilität bei Inanspruchnahme des Vorruhestands. 4.2 Geltungsdauer und Bedingungen für die Verlängerung der Maßnahme. Der Beginn der Maßnahme ist für den 1. Januar 2004 vorgesehen. 5. EINSTUFUNG DER EINNAHME/AUSGABE 5.1 OA 5.2 NGM 5.3 Betroffene Einnahmen 6. ART DER AUSGABE/EINNAHME Die Ausgaben gehen zulasten von Teil A des Haushaltsplans: Verwaltungsmittel - Ausgaben für Mitglieder und Personal des Organs. Teil B des Haushaltsplans ist durch die Ausgaben für das Forschungspersonal und die Bediensteten der Agenturen/Ämter ebenfalls betroffen. 7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 7.1 Berechnungsweise Bei folgenden vier Maßnahmen werden finanzielle Auswirkungen erwartet: a) Neufestsetzung des Kürzungskoeffizienten bei Inanspruchnahme des Vorruhestands b) Streichung von Artikel 7 des Anhangs VIII c) Anhebung der Beiträge zum Arbeitslosenfonds. Der sog. Vorschlag zur Flexibilität, also die Möglichkeit, die Zahlung eines Pauschalbetrags für den Teil des Ruhegehalts zu gestatten, der über die Bezüge für die Besoldungsgruppe D4/1 hinausgeht, wurde vom Juristischen Dienst abgelehnt. 7.1.1 Finanzielle Auswirkungen des Vorruhestands Durch Verbesserung der finanziellen Bedingungen für den Vorruhestand, insbesondere die Streichung der versicherungsmathematischen Kürzung bei Ausscheiden zwischen dem 56. und dem 59. Lebensjahr, wird die Zahl der vorzeitig aus dem aktiven Dienst ausscheidenden Beamten steigen. Dieser Anstieg wird zunächst (wegen der früher eintretenden Zahlung des Ruhegehalts während der Zeit des Vorruhestands) Kosten verursachen, die aber allmählich durch die im Laufe des Ruhestands erzielten Einsparungen ausgeglichen werden. Grundannahmen: - 100 Vorruheständler jährlich (derzeit treten bei der Kommission jährlich 9 Bedienstete den Vorruhestand und 350 Bedienstete den Ruhestand an). - Durchschnittsalter bei Antritt des Vorruhestands: 55 Jahre. - Lebenserwartung: 80 Jahre. - Durchschnittliches Dienstalter bei Ausscheiden aus dem Dienst: 25 Jahre. - Durchschnittliche Kosten eines Beamten vor Ausscheiden aus dem Dienst: 69 388 EUR (vgl. Finanzbogen der Peer Group zur Freisetzung) - Kosten eines Vorruheständlers im ersten Jahr, einschließlich Einsparungen durch die Ersetzung, nach der Berechnung des Rechnungshofs: 16,14 / 167,72 = 9,62% der Bezüge vor dem Ausscheiden, also 6 677 EUR >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Kosten für 100 Abgänge belaufen sich im ersten Jahr also auf 668 000 EUR. Diese Kosten sinken in den darauffolgenden Jahren, wobei aber die Kosten für neue Abgänge hinzukommen. Insgesamt steigen die Kosten allmählich, bis sie im zehnten Jahr den Hoechstwert von 4 146 000 EUR erreichen und dann allmählich zurückgehen. Ab dem 13. Jahr werden Einsparungen erzielt, die schließlich über die ursprünglichen Kosten hinausgehen. 7.1.2 Finanzielle Auswirkungen der Streichung von Artikel 7 Die Mittel für die Abgangsgelder belaufen sich, für alle Organe zusammengerechnet, auf etwa 23 000 000 EUR. Die Ersetzung dieser Zahlungen durch Beträge, die versicherungsmathematisch den Rentenansprüchen entsprechen, führten zu Einsparungen von durchschnittlich 11,6%, d. h. bei dem Gesamtbetrag von 23 000 000 EUR zu Einsparungen von 2 668 000 EUR. Diese Einsparungen werden allerdings nur allmählich erreicht. Zum Schutz der erworbenen Ansprüche sind wir verpflichtet, Artikel 7 weiterhin auf die Ansprüche anzuwenden, die die Bediensteten zum Zeitpunkt der Statutsänderung bereits erworben haben, und die neuen Bestimmungen lediglich für die darauffolgenden Dienstzeiten umzusetzen. Bei Annahme, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung [1.1.2004] die die Aufteilung der Verträge für Zeitbedienstete - hinsichtlich der bereits geleisteten und noch zu leistenden Dienstzeiten - der jetzigen Aufteilung entspricht, würden sich im Lauf der Jahre folgende Einsparungen (in Prozent der höchstmöglichen Einsparung von 2 668 000 EUR) ergeben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.1.3 Arbeitslosenfonds Die finanziellen Auswirkungen der Beitragsanhebung belaufen sich für alle Organe zusammengerechnet auf insgesamt 1 235 000 EUR. 7.2 Nach Jahren aufgeschlüsselte Kosten der Maßnahme >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> 8. BETRUGSBEKÄMPFUNG Entfällt 9. KOSTEN-/NUTZEN-ANALYSE Das Kosten-/Nutzen-Verhältnis ist im Rahmen des Gesamtpakets der Reform zu sehen. Nicht ständige Bedienstete - Vertragsbedienstete 1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME Nicht ständige Bedienstete - Vertragsbedienstete (Verordnung EGKS/EWG/EURATOM Nr. ... des Rates) 2. HAUSHALTSLINIE(N) Teil A des Haushaltsplans A-11 // Personal im aktiven Dienst A-1112 // Örtliche Bedienstete A-410 // Interinstitutionelle Zusammenarbeit im sozialen Bereich A-60 // Ausgaben für Personal der EG-Delegationen A-7000 // Hilfskräfte A-70001 // Leiharbeitskräfte Teil B des Haushaltsplans B-6 // Forschung und technologische Entwicklung B-7 (BA-Haushaltslinie) // Außenpolitische Maßnahmen 3. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 283 EG-Vertrag Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten bei den Europäischen Gemeinschaften 4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 4.1 Allgemeine Zielsetzung der Maßnahme Die Reform der Regelung für nicht ständige Bedienstete hat folgende Zielsetzung: - Vereinfachung der vertraglichen Instrumente unter bevorzugter Berücksichtigung von im Statut geregelten Verträgen; - Verstärkung einer bedarfsgerechten Flexibilität bei der Einstellung von Bediensteten sowie Einführung einfacher und transparenter Regeln; - bessere Festlegung der Aufgaben, die von nicht ständigen Bediensteten ausgeführt werden können. 4.2 Geltungsdauer und Bedingungen für die Verlängerung der Maßnahme Unbefristet 5. EINSTUFUNG DER AUSGABE/EINNAHME 5.1 NOA 5.2 NGM für Teil A 5.3 GM für Teil B 5.4 Betroffene Einnahmen 6. ART DER AUSGABE/EINNAHME Teil A: Verwaltungsausgaben und Teil B: operative Ausgaben Verwaltungsausgaben: Vergütung für das nicht ständige Personal 7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 7.1 Berechnungsweise Bei bestimmten Vertragsarten haben die vorgeschlagenen Veränderungen keine Auswirkungen auf die Ausgaben, so etwa bei den Bediensteten auf Zeit, den Sonderberatern, den örtlichen Bediensteten in den Delegationen - mit Ausnahme der ALAT und der zu ähnlichen Bedingungen beschäftigten Personen - und den Dienstleistungsbetrieben. Soweit die mit unbefristetem Arbeitsvertrag beschäftigten Personen selbst entscheiden können, ob sie an ihren geltenden Verträgen festhalten (etwa bei den örtlichen Bediensteten in den EU-Vertretungen oder bei privatrechtlichen Verträgen), hat die Beibehaltung dieser Verträge keine Auswirkungen auf die derzeitige Lage. Einige der vorgeschlagenen Maßnahmen haben jedoch Auswirkungen auf diese Art von Ausgaben: - Abbau bestimmter Vertragsformen (Leiharbeit); - Anpassung von Gehaltsstruktur und -raster der Hilfskräfte; - Einführung einer neuen Art von Statutsvertrag (Vertragsbedienstete). Zur Zeit lassen sich die Auswirkungen dieser Änderungen kaum überblicken, denn der Gesamtumfang der hierfür erforderlichen Mittel lässt sich nur schwer abschätzen (künftige Exekutivämter und Agenturen). 7.1.1 Kosten der Hilfskräfte Die Anpassung von Gehaltsstruktur und -skala der Hilfskräfte unter Berücksichtigung der Gehaltsstruktur der Vertragsbediensteten dürfte - insbesondere wegen der etwas niedrigeren Eingangsgehälter - zu einer Kostensenkung um etwa 5% führen. Dies wird sich auf die Personalkosten des Titels A-7 und des Teils B (BA-Haushaltslinien und Titel B6) auswirken. 7.1.2 Kosten des neuen Statutsvertrags (Vertragsbedienstete) Die Kosten für die einzelnen Personalkategorien lassen sich wie folgt aufschlüsseln (vgl. Punkt 7.2 ): I. Für Verträge mit Personen, die gegenwärtig nicht durch einen unbefristeten Vertrag an das Organ gebunden sind: Die Schätzungen stützen sich auf die Durchschnittskosten, die anhand der künftigen Gehaltsskala eines neuen Vertragsbediensteten berechnet wurden, insbesondere auf Grundlage des Gehalts, das dem Durchschnitt der Eingangsgehälter für die betreffenden Funktionsgruppen im ersten Jahr entspricht, zuzüglich der in zweijährigem Abstand erfolgenden Anhebung in den Folgejahren. Dabei wurde das durchschnittliche Eingangsgehalt mit einem Prozentsatz multipliziert, der den Zulagen für die betreffende Vertragsart (die denen der Beamten entspricht) wiedergibt, zuzüglich der Arbeitgeberabgaben sowie einer 10%igen Pauschale, um die geringere Wirkung bestimmter fester Zulagen auf ein unter den Beamtenbezügen liegendes Gehaltsniveau auszugleichen. II. Für Verträge zur Ersetzung bestehender unbefristeter Verträge (örtliche Bedienstete in den Vertretungen und nach privatrechtlichen Verträgen beschäftigtes Personal) Die derzeitigen Nettogehälter müssen beibehalten werden. Aus diesem Grund entsprechen die zugrunde gelegten durchschnittlichen Kosten den Eingangsgehältern in der Mitte der Gehaltsskala. 7.1.3 Bei der Berechnung berücksichtigte Gruppen Folgende große Personalgruppen, deren Vertragsbedingungen sich in Zukunft ändern könnten, wurden bei dieser ersten Schätzung berücksichtigt: 7.1.3.1 Am Verwaltungssitz erbrachte und unter Titel A-7 verbuchte Leistungen Der Abbau von Leiharbeitskräften am Verwaltungssitz und ihre Ersetzung durch Verträge für Hilfskräfte dürfte - bei Änderung der Vertragsbedingungen für 70% der Leiharbeitskräfte (Vollzeitäquivalent) im Jahr 2001 - wegen der niedrigeren Kosten für Hilfskräfte zu erheblichen Einsparungen führen. Betroffenes Personal: etwa 190 (Vollzeitäquivalent) (vgl. Punkt 7.3). 7.1.3.2 Ersetzung der Laufbahngruppe D unter den Titeln A-1, B6 und den BA-Haushaltslinien Die Ersetzung infolge der natürlichen Abgänge der Beamten der Laufbahngruppe D (jährlich etwa 20 im Verwaltungshaushalt) durch Vertragsbedienstete dürfte zu Kostensenkungen führen, deren Wirkung sich bei gleichbleibender Zahl der Abgänge in den Haushalten der nächsten Jahre kumulieren dürfte. Ersetzung von Hilfskräften dieser Laufbahngruppe durch Vertragsbedienstete (etwa 43 Bedienstete im Verwaltungs-Haushaltsplan, etwa 15 Bedienstete im Forschungshaushalt und 4 Bedienstete in den BA-Haushaltslinien, vgl. Punkt 7.3). 7.1.3.3 Örtliche Bedienstete in den Pressestellen der Union unter der Haushaltslinie A-1112 Ein erster grober Ansatz anhand der Daten, die sich auf die durchschnittlichen Kosten, die Zahl der Bediensteten, die Mittel im Haushaltsplan 2001 und den Haushaltsvorentwurf für 2002 stützen, lassen - auch bei Anwendung der Berichtigungskoeffizienten - niedrigere Kosten erwarten. Diese ersten Schätzungen wurden mit den Angaben der Pressestellen für die ca. 184 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) verglichen. Die durchschnittlichen Kosten eines örtlichen Bediensteten belaufen sich für die Kommission auf etwa 42 000 EUR (gegenüber den im Haushaltsvorentwurf ausgewiesenen Kosten von 39 000 EUR). Die durchschnittlichen Kosten zur Beibehaltung der Nettogehälter (unter Berücksichtigung der Berichtigungskoeffizienten) werden für einen Vertragsbediensteten dieser Art für die Laufbahngruppe C auf etwa 39 200 EUR und für die Laufbahngruppe D auf 35 400 EUR veranschlagt ( vgl. Punkte 7.1.2-II und 7.3). 7.1.3.4 ALAT in den Delegationen unter Titel A-6 und den BA-Haushaltslinien Durch Anwendung von Anhang X auf diese Gehälter erhöhen sich die Ausgaben. Bei den Schätzungen für den Titel A-6 und die BA-Haushaltslinien sind zum einen die im Haushalt ausgewiesenen Kosten (Titel A-6 und BA-Haushaltslinien: ca. 58 000 EUR jährlich) und zum anderen die tatsächlichen Kosten (ca. 73 500 EUR jährlich) berücksichtigt worden. Hierdurch kommt es zu einer gewissen Bandbreite der Schätzung (vgl. Punkt 7.3). Betroffenes Personal: 100 Personen (Vollzeitäquivalent) unter Titel A-6 und 246 Personen (Vollzeitäquivalent) (davon Ende 2001 nur 140 eingestellt) unter den BA-Haushaltslinien. Bei den BA-Haushaltslinien (für die allerdings eine Obergrenze festgesetzt ist) kann der Anstieg der Ausgaben teilweise dadurch ausgeglichen werden, dass die von den BTU an den Verwaltungssitz zurückgeführten Bediensteten in einem Exekutivamt beschäftigt werden. Gegenwärtig wird diesen Bediensteten anstelle der jetzigen Regelung für Aushilfspersonal eine neue Vertragsart angeboten.(Vgl. Abschnitt E unten). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass wegen der Schließung der BTU und der Dekonzentrationsmaßnahmen der Delegationen zeitweise sog. "Einzelsachverständige" herangezogen wurden. Wegen der hohen Kosten dieser Einzelsachverständigen könnte deren Ersetzung durch Vertragsbedienstete zu erheblichen Einsparungen führen. Betroffenes Personal: 157 Personen (Vollzeitäquivalent). 7.1.3.5 Die Exekutivämter Die Schätzungen beziehen sich auf zwei Arten der Anwendung des neuen Vertrags in den künftigen Exekutivämtern: a) Personal, das im Zuge der Rückführung von den BTU an den Verwaltungssitz AIDCO zugewiesen wird; b) nach belgischem oder luxemburgischem Zivilrecht beschäftige Personen in den Krippen bzw. Kindertagesstätten. a) Rückführung des Personals der BTU zu AIDCO (BA-Haushaltslinien) In den Unterlagen zum Haushaltsvorentwurf für 2002 wird die Zahl der von den BTU zu AIDCO zurückzuführenden Personen auf etwa 239 (Vollzeitäquivalent) gegenüber 272 im Berichtigungsschreiben I/2001 geschätzt. Derzeit stellt AIDCO diese Personen als Hilfskräfte ein, die aus den BA-Haushaltslinien finanziert werden (Anfang Oktober 2001 waren 110 Personen eingestellt). Wenn diese Bediensteten in einem Exekutivamt beschäftigt werden, dürften sich durch die Anwendung der neuen Vertragsform für Vertragsbedienstete erhebliche Einsparungen ergeben. b) Mögliche Schaffung eines Amts für soziale Einrichtungen (Titel A-4) Die Anwendung der neuen Durchschnittskosten (vgl. Punkt 7.1) beim derzeit nach privatrechtlichen Verträgen eingestellten Personal in den Brüsseler und Luxemburger Krippen und Kindertagesstätten würde bei Übernahme in ein Amt für soziale Einrichtungen zu Einsparungen von schätzungsweise 580 000 EUR führen (vgl. Punkt 7.3). Bei diesem Betrag wurde der Übergang vom belgischen in das Gemeinschafts-Sozialsystem und die Änderung des Steuersystems (wodurch sich das Nettogehalt bei Senkung des Bruttogehalts beibehalten ließe) berücksichtigt. Ebenfalls berücksichtigt wurden die Kosten für die Ersetzung von Personal. Betroffenes Personal: ca. 177 Personen (Vollzeitäquivalent). 7.1.3.6 Die Agenturen/Ämter Die Kosten der Anwendung der neuen Regelung auf die Agenturen lassen sich derzeit noch nicht beziffern, insbesondere auch, weil diese wegen ihrer rechtlichen Eigenständigkeit über eine unabhängige Verwaltung verfügen. Eine neue Gehaltsskala für Vertragsbedienstete nach den oben beschriebenen Bedingungen wird jedoch notwendigerweise zu Einsparungen gegenüber den jetzigen Tarifen für Hilfskräfte führen. 7.2 Zu veranschlagende Kosten I) Neues Personal I.1) neues Personal am Verwaltungssitz >PLATZ FÜR EINE TABELLE> I.2) neues Personal in den Delegationen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> II.) zu übernehmendes Personal II.1) Ersetzung der örtlichen Bediensteten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> II. 2) Ersetzung des Personals in den Krippen und Kindertagesstätten - Brüssel >PLATZ FÜR EINE TABELLE> II. 2) Ersetzung des Personals in den Krippen und Kindertagesstätten - Luxemburg >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die oben aufgeführten Kosten beziehen sich auf das erste Jahr. Beim neuen Personal wurde die Anhebung der Gehälter in den Folgejahren berücksichtigt, wogegen diese Anhebung bei dem zu übernehmenden Personal durch die Tatsache ausgeglichen wird, dass nach der derzeitigen Regelung für diesen Personenkreis ebenfalls Dienstaltersstufen gelten. 7.3 Berechnung der Kosten für jede einzelne der vorgeschlagenen Maßnahmen Teil A des Haushaltsplans >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil B des Haushaltsplans >PLATZ FÜR EINE TABELLE> P. M.: Bei Ersetzung der "Einzelsachverständigen" der AIDCO durch Vertragsbedienstete (Funktionsgruppe I) ließen sich im ersten Jahr zusätzliche Einsparungen von 11 200 000 EUR erzielen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.4 Entwicklung in den kommenden Jahren (kumulativ) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> P. M.: Bei Ersetzung der "Einzelsachverständigen" der AIDCO durch Vertragsbedienstete (Funktionsgruppe I) lassen sich im ersten Jahr weitere (in den Folgejahren sinkende) Einsparungen von 11 200 000 EUR erzielen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Entfällt 9. KOSTEN-/NUTZEN-ANALYSE Durch den Abbau der Verträge für nicht ständiges Personal ergeben sich Rationalisierungseffekte bei diesen Bediensteten, deren Verwaltung durch einfachere und transparentere Regeln vereinfacht wird. Die einheitlichen Verträge mit längerer Laufzeit tragen dazu bei, Kettenverträge zu vermeiden, bieten dem Organ mehr Rechtssicherheit bei der Verwaltung seiner Personalressourcen und schaffen stabilere Verhältnisse für die Vertragsbediensteten, was sich positiv auf die Produktivität auswirken dürfte. Reform der Verwaltung des Gemeinsamen Außendienstes - Vorschlag zur Änderung von Artikel 8 des Anhangs VII und des Anhangs X 1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME Reform der Verwaltung des Gemeinsamen Außendienstes - Vorschlag zur Änderung von Artikel 8 des Anhangs VII und des Anhangs X. 2. HAUSHALTSLINIE A-6000 3. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 283 EG-Vertrag 4. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Keine. Reform der Laufbahnstruktur 1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME Reform der Laufbahnstruktur 2. HAUSHALTSLINIE A-11 (Personal im aktiven Dienst) und Teil B (Verwaltungsausgaben und -einnahmen für die Forschung und die Agenturen/Ämter) 3. RECHTSGRUNDLAGE 4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME Die neue Laufbahnstruktur unterscheidet sich deutlich von der bisherigen Struktur. Sie funktioniert nach anderen Regeln. Die neue Struktur und Funktionsweise hat finanzielle Auswirkungen. Außerdem werden für das vorhandene Personal in den ersten Jahren besondere Maßnahmen durchgeführt. Zur besseren Beurteilung der finanziellen Auswirkungen sollen neuen Regeln erläutert und die wichtigsten Unterschiede zur bisherigen Laufbahnstruktur herausgearbeitet werden. Betroffen ist die Haushaltslinie A-1100 (Personal im aktiven Dienst, Grundgehalt). 4.1 Merkmale der neuen Laufbahnstruktur Die neue Grundgehaltsstruktur umfasst 16 Besoldungsgruppen mit jeweils 5 Dienstaltersstufen, mit Ausnahme der Besoldungsgruppe 16, die in 3 Dienstaltersstufen unterteilt ist. Die Differenz zwischen zwei Besoldungsgruppen beträgt 13,1% (Ausnahme: die Besoldungsgruppe 16 mit 8,5%). Derzeit liegt diese Differenz zwischen 12% und 42%. (Die Besoldungsgruppe A 8 umfasst nur zwei Dienstaltersstufen mit einer Differenz von 4%) Wert der Dienstaltersstufen: Die Dienstaltersstufen der neuen Gehaltsstruktur sind nicht mehr einheitlich wie bei der jetzigen Gehaltsstruktur. Künftig wird der Gehaltszuwachs 1,4%, 2,8% oder 4,2% des Werts der vorherigen Dienstaltersstufe betragen. Bei den derzeitigen Dienstaltersstufen liegt der Anstieg dagegen je nach Laufbahngruppe zwischen 3,2% und 6%. Beim horizontalen Durchlaufen einer Besoldungsgruppe ergeben sich also Unterschiede zur derzeitigen Gehaltsstruktur. Die fünfte Dienstaltersstufe einer Besoldungsgruppe entspricht der ersten Dienstaltersstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe. Die Planstellen werden zwei Funktionsgruppen zugeteilt: Die der Administratoren (AD), die ihrerseits in zwölf Besoldungsgruppen (5 bis 16) und die der Assistenten (AST), die in elf Besoldungsgruppen (1 bis 11) untergliedert ist. Die Eingangsgehälter der Funktionsgruppen AD und AST liegen unter denen der derzeitigen Laufbahngruppen A, B und C. 4.2 Einstufung des jetzigen Personals in die neue Gehaltsstruktur Bei der Einstufung wird wie folgt vorgegangen: Der bisherigen Besoldungsgruppe entspricht eine Besoldungsgruppe der neuen Gehaltsstruktur. Die vier Laufbahngruppen werden in den ersten beiden Jahren beibehalten, danach werden sie zu zwei Funktionsgruppen zusammengelegt, wobei die Laufbahnentwicklung für die Bediensteten der Laufbahngruppen C und D begrenzt ist. Wo notwendig, werden die Besoldungsgruppen um drei Dienstaltersstufen erweitert, um die Dienstaltersstufen miteinander in Einklang zu bringen. Kein Beamter erhält durch den Übergang in die neue Gehaltsstruktur ein niedrigeres Grundgehalt als bei der derzeitigen Struktur. Das Grundgehalt wird anhand der Beträge der neuen Gehaltsstruktur berechnet, die jedoch nicht mit den Beträgen der derzeitigen Struktur übereinstimmen; deshalb werden sie mit einem Faktor multipliziert, der dasselbe Grundgehalt sicherstellt. Dieser Faktor wird beim Aufstieg in die nächste Dienstaltersstufe angewandt. 4.3 Garantie für den einzelnen Beamten Der bereits eingestellte Beamte hat die Garantie, bei Erreichung der höheren Dienstaltersstufen zumindest das Gehalt zu beziehen, das er vor Einführung der neuen Gehaltsstruktur erwarten konnte. Bis zur ersten Beförderung entspricht demnach die Entwicklung des Grundgehalts für die Laufbahngruppen A und B im Allgemeinen der jetzigen Regelung. Tatsächlich ist bei diesen Laufbahngruppen der Wert einer Dienstaltersstufe höher als bei der neuen Struktur. 4.4 Beförderung Bei der Beförderung erfolgt die Einstufung in die erste Dienstaltersstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe derselben Funktionsgruppe. Der Anstieg des Grundgehalts eines Beamten ist also abhängig von der Dienstaltersstufe in der Besoldungsgruppe, in die er befördert wird; er beläuft sich bei den Dienstaltersstufen 2, 3, 4 bzw. 5 auf 8,5%, 4,2%, 1,4% bzw. 0%. In der Übergangszeit, in der die Beförderung unter bestimmten Voraussetzungen auch von der Dienstaltersstufe 1 erfolgen kann, ist auch eine Erhöhung um 13,1% möglich. Referatsleiter, Direktoren und Generaldirektoren werden im Falle der Beförderung in die Dienstaltersstufe 2 eingestuft. Bei der Beförderung wird - mit Ausnahme der ersten Beförderung - das Dienstalter in der Dienstaltersstufe nicht berücksichtigt. Die Beförderungsquoten der einzelnen Laufbahngruppen sind im Statut garantiert (kollektive Garantie). Bei der ersten Beförderung des derzeitigen Personals im Rahmen der neuen Regelung gelten weiterhin die jetzigen Quoten. Eine kollektive Beförderungsgarantie bedeutet aber nicht unbedingt eine Garantie für den Einzelnen. Die Quoten könnten also von den tatsächlichen Beförderungsquoten abweichen. Bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen werden die im Statut festgesetzten Quoten zugrunde gelegt. 4.5 Bereits eingestelltes Personal 4.5.1 Erste Beförderung Das Dienstalter in der Dienstaltersstufe wird - wie schon jetzt - bei der ersten Beförderung der gegenwärtigen Bediensteten berücksichtigt. Der Anstieg des Grundgehalts ist abhängig von der jeweiligen Dienstaltersstufe und Laufbahngruppe. Dieser Anstieg ist relativ gesehen für die entsprechende Dienstaltersstufe einer Laufbahngruppe gleich. Er entspricht dem arithmetischen Mittel der Anhebungen der Erhöhungen ausgehend von den gleichrangigen Dienstaltersstufen der Besoldungsgruppen einer jetzigen Laufbahngruppe. Mit einem neuen Faktor wird das auf diese Weise berechnete Grundgehalt berücksichtigt. Bei den bereits eingestellten Bediensteten ergeben sich also bis zur ersten Beförderung keine nennenswerten Auswirkungen auf den Haushalt. 4.5.2 Multiplikationsfaktoren Nach der ersten Beförderung wird während der gesamten Laufbahn eines Beamten ein Faktor größer als 1 angewandt. Ist ein Faktor kleiner als 1, so wird dies wird durch die Anhebung in zweijährigen Abständen innerhalb der Besoldungsgruppe ausgeglichen, wobei der Beamte während dieser Zeit in der ersten Dienstaltersstufe verbleibt. Dieser Vorgang wird so oft wiederholt, bis der Faktor 1 erreicht ist. Ist der Faktor größer als 1, so wird er auf 1 verringert und die dabei entstehende Differenz des Grundgehalts in das Dienstalter in der Dienstaltersstufe umgewandelt. 4.5.3 Öffnung der Laufbahngruppen Eine Beförderung ist nur möglich, wenn es eine höhere Besoldungsgruppe gibt. Derzeit gibt es jedoch für die Besoldungsgruppen A4, B1, C1, D1, die die letzten Besoldungsgruppen der jeweiligen Laufbahngruppe darstellen, keine Beförderungsmöglichkeiten mehr. Bei Einstufung in die neue Gehaltsstruktur wird die Beförderung für die entsprechenden neuen Besoldungsgruppen wieder möglich. Ab dem ersten Jahr des Übergangs zur neuen Regelung werden steigende Beförderungsquoten angewandt, bis die in Anhang I. B. des Statuts garantierten Quoten erreicht sind. Zwischen dem ersten und dem siebten Jahr liegen die finanziellen Auswirkungen für die derzeitigen Bediensteten, die nicht die Funktion eines Referatsleiters ausüben, zwischen 0,19 und 10,7 Mio. EUR. 4.5.4 Referatsleiter Die Beamten, die bei Inkrafttreten des neuen Laufbahnsystems den Posten eines Referatsleiters innehaben, werden mit 4,2%igen Anstieg der Bezüge um eine Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe angehoben. Hat der Beamte bereits die letzte Dienstaltersstufe erreicht, so erhält er eine Zulage, mit der bis zur nächsten Beförderung ein entsprechender Gehaltsanstieg sichergestellt wird. Bei der Beförderung werden die Referatsleiter in die Dienstaltersstufe 2 der nächsthöheren Besoldungsgruppe eingestuft. Auf diese Weise bleiben die Vorteile des Vorrückens in die nächste Dienstaltersstufe erhalten. Im Falle der Widerrufbarkeit der Ernennung zum Referatsleiter wird der Beamte in die erste Dienstaltersstufe der nächsten Besoldungsgruppe eingestuft und der Vorteil der zusätzlichen Dienstaltersstufe entfällt. Die ab dem ersten Jahr eintretenden finanziellen Auswirkungen belaufen sich auf schätzungsweise 4,1 Mio. EUR. 4.6 Einstellung Einstellungen in der Funktionsgruppe AST erfolgen in die Besoldungsgruppen 1 bis 4 und die Funktionsgruppen AD in die Besoldungsgruppen 5 bis 8. Die erfolgreichen Bewerber eines Auswahlverfahrens werden in der Dienstaltersstufe 1 oder 2 einer Laufbahngruppe eingestellt. Bei der Einschätzung der finanziellen Auswirkungen werden die Einstellungsstufen AD 6/2, AST 3.2 bzw. AST 1.2 mit den jetzigen Stufen A7.3, B5.3 bzw. C5.3 verglichen, wobei sich eine Kostensenkung um 15%, 11% bzw. 8% ergibt. 4.7 Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe/Wechsel der Funktionsgruppe Bei der neuen Regelung wird - im Interesse des Beamten wie des Organs - dem Aufstieg von der Funktionsgruppe AST in die Funktionsgruppe AD große Bedeutung beigemessen. Entsprechende Studien haben ergeben, dass sich durch den Wechsel der Laufbahngruppe Einsparungen ergeben. Diese Einsparungen sind umso größer, je mehr Beamte die Laufbahngruppe wechseln. Beim Wechsel der Laufbahngruppe übernimmt ein Beamter eine Tätigkeit in einer höheren Laufbahngruppe, wodurch seine Stelle in der niedrigeren Laufbahngruppe frei wird. Diese wird durch eine Einstellung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe besetzt. Andererseits erfolgt die Besetzung der Stelle in der höheren Laufbahngruppe im Allgemeinen auf einer höheren Stufe als bei einer Neueinstellung. Der betreffende Beamte erreicht aber sehr wahrscheinlich am Ende seiner Laufbahn eine niedrigere Besoldungsgruppe als ein Beamter, der in seiner gesamten Laufbahn in derselben Laufbahngruppe tätig ist. Diese beiden Faktoren sind finanziell günstig für den einzelnen Beamten und führen gleichzeitig zu Einsparungen für das Organ. Nach sieben Jahren dürften sich Einsparungen von schätzungsweise 8,7 Mio. EUR ergeben. 5. EINSTUFUNG DER AUSGABE 6. ART DER AUSGABE/EINNAHE 7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN (Rubrik 5 der Kommission) [29] [29] Durch Multiplikation mit 171% ergibt sich der Gesamtbetrag für alle Organe und Rubriken. >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> 8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN 9. KOSTEN-/NUTZEN-ANALYSE