Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 2001/76/EG betreffend Exportkredite für Schiffe /* KOM/2002/0195 endg. - ACC 2002/0091 */
Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2001/76/EG betreffend Exportkredite für Schiffe (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die Gemeinschaft ist Vertragspartei [1] des OECD-Übereinkommens über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite (nachstehend "OECD-Übereinkommen" genannt). Dieses Übereinkommen wurde durch eine Entscheidung des Rates vom 4. April 1978 in das Gemeinschaftsrecht übernommen, durch eine Entscheidung vom 14. Dezember 1992 unbefristet verlängert und zuletzt durch zwei Entscheidungen des Rates vom 22. Dezember 2000 geändert, durch die zum einen sämtliche Änderungen des Übereinkommens seit dessen letzter Überprüfung im Dezember 1992 konsolidiert und zum anderen besondere Regeln für die Projektfinanzierung auf dem Gebiet der Exportkredite festgelegt wurden. [1] Die Teilnehmer des Übereinkommens sind Australien, die Europäische Gemeinschaft (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich), Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz und die Vereinigten Staaten. 1. Für Exportkredite für Schiffe gilt die Disziplin der entsprechenden im Rahmen der OECD getroffenen Vereinbarung von 1981, die dem OECD-Übereinkommen beigefügt wurde; da diese Disziplin seither nicht überarbeitet wurde, war sie veraltet. 2. Das 1994 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern im Rahmen der OECD geschlossene Übereinkommen über die Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen in der gewerblichen Schiffbau- und Schiffsreparaturindustrie beinhaltete einen Teil über Exportkredite für Schiffe zur Aktualisierung der geltenden Disziplin und sollte an die Stelle des Übereinkommens von 1981 treten, ist aber nie in Kraft getreten, da die Vereinigten Staaten von Amerika das Übereinkommen nicht ratifizierten. 3. Die Disziplin von 1994 trat zwar nicht in Kraft, wurde aber von einigen Teilnehmern angewendet, während andere weiterhin die Disziplin von 1981 anwendeten, so dass potenzielle Wettbewerbsverzerrungen entstanden. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Nr. 6 Schiffbau haben daher eine Untergruppe von Sachverständigen mit der Ausarbeitung einer neuen Sektorvereinbarung über Exportkredite beauftragt, um die Situation zu klären und die für diesen Sektor geltenden Regeln über Exportkredite anzupassen. Angestrebt wurde eine Lösung, die sich auch ohne Beteiligung der Vereinigten Staaten (die ohnehin keine Schiffe exportieren) umsetzen lässt, da die USA kein Interesse an einer Einbeziehung in diesen Prozess mehr haben, wie die Tatsache zeigt, dass sie das Übereinkommen von 1994 nicht ratifizierten. 4. Die Sachverständigengruppe fasste drei Möglichkeiten ins Auge: Annahme auf dem Stand des Übereinkommens von 1994, Annahme des Übereinkommens von 1994 mit bisher erfolgten Änderungen des Übereinkommens oder Annahme eines neuen sektorspezifischen Anhangs zu dem Übereinkommen. Am 14. September 2001 kam die Sachverständigengruppe überein, eine Disziplin für Exportkredite in Form eines Anhangs zu dem Übereinkommen vorzuschlagen. 5. Nach der offiziellen Annahme durch die OECD-Arbeitsgruppe Nr. 6 [2] am 21. Dezember 2001 stimmten die Teilnehmer des Übereinkommens zu, den Wortlaut des ehemaligen Anhangs I durch den Wortlaut der neuen Sektorvereinbarung zu ersetzen. [2] Vollmitglieder der Arbeitsgruppe Nr. 6 sind die Europäische Gemeinschaft (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich), Japan, Korea, Mexiko, Norwegen, Polen, die Slowakische Republik und die Vereinigten Staaten; Mitglieder mit Beobachterstatus sind Kanada, Rumänien, die Russische Föderation und die Türkei. 6. Hauptziel des Übereinkommens über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet öffentlich unterstützter Exportkredite ist die Regelung staatlicher Eingriffe auf dem Gebiet der Exportkredite, damit die Ausfuhren auf der Grundlage von Qualität und Preis erfolgen und nicht auf der Grundlage der am stärksten unterstützten Finanzierungsbedingungen und auf diese Weise gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Ausführer geschaffen werden. Dieses Übereinkommen steckt den internationalen Bezugsrahmen für die öffentliche Unterstützung von Exportkrediten ab. Folglich sollte ebenso wie für die anderen exportfähigen Anlagegüter auch für Schiffe eine einschlägige Disziplin gelten, wobei nach dem Beispiel der Sektorvereinbarungen für Kernkraftwerke und für Luftfahrzeuge zu differenzieren ist und nur die diesem Sektor eigenen technischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Nach Auffassung der Kommission konnte im Wege des Übereinkommens eine wirksame internationale Disziplin eingeführt werden, die das Niveau der Subventionen deutlich nach unten drückte. Das Übereinkommen trug dazu bei, Wettbewerbsverzerrungen durch öffentlich unterstützte Exportkredite und -garantien vorzubeugen. Die Kommission befürwortet daher die Aufnahme der neuen Disziplin über Exportkredite für Schiffe in das Übereinkommen, die eine neue Etappe auf dem Weg zur Beseitigung der Wettbewerbsverzerrungen auf der Ebene des Welthandels darstellt. Daher ersucht die Kommission den Rat, den Vorschlag für eine Entscheidung anzunehmen, um den neuen Anhang I zu dem Übereinkommen zu genehmigen und dessen Anwendung im Rahmen der gemeinschaftlichen Rechtsordnung zu gewährleisten. 2002/0091 (ACC) Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2001/76/EG betreffend Exportkredite für Schiffe DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens des im Rahmen der OECD geschlossenen Übereinkommens über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite, im folgenden "Übereinkommen" genannt. (2) Gemäß der Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 2000 zur Ersetzung der Entscheidung vom 4. April 1978 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet öffentlich unterstützter Exportkredite [3] finden die Leitlinien des dieser Entscheidung beigefügten Übereinkommens in der Gemeinschaft Anwendung. [3] ABl. L 32 vom 2.2.2001, S. 1. (3) Die Teilnehmer des Übereinkommens haben in Absprache mit den Mitgliedern der OECD-Arbeitsgruppe Nr. 6 Schiffbau beschlossen, die in Anhang I des Übereinkommens festgelegten Leitlinien für Exportkredite für diesen Sektor zu überarbeiten. Die Teilnehmer des Übereinkommens haben im Rahmen der OECD die neue Sektorvereinbarung über Exportkredite für Schiffe genehmigt. (4) Das Übereinkommen findet weiterhin Anwendung auf die Schiffe, die nicht unter die Sektorvereinbarung fallen, sowie auf die Schiffe, die unter die Sektorvereinbarung fallen, wenn die Sektorvereinbarung keine entsprechenden Bestimmungen beinhaltet. (5) Die Entscheidung 2001/76/EG ist daher zu ändern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang zu der Entscheidung 2001/76/EG erhält folgende Fassung: 1) Artikel 3 Buchstabe a) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Das Übereinkommen findet auf Schiffe Anwendung, die nicht unter die Sektorvereinbarung über Exportkredite für Schiffe (Anhang I) fallen. Für die Teilnehmer der Sektorvereinbarung und die Schiffe, die unter die Sektorvereinbarung fallen, findet das Übereinkommen Anwendung, außer wenn in der Sektorvereinbarung eine entsprechende, das Übereinkommen ergänzende Bestimmung vorgesehen ist; in diesem Fall gilt die Sektorvereinbarung." 2) Artikel 49 Buchstabe a) Nr. 4 wird gestrichen. 3) Anhang I wird durch den Anhang zu dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident [...] "ANHANG I SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR SCHIFFE KAPITEL I : GELTUNGSBEREICH DER SEKTORVEREINBARUNG 1. Teilnahme Die Teilnehmer des Übereinkommens sind: Australien, die Europäische Gemeinschaft (zu der die folgenden Länder gehören: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich), Japan, Korea, Norwegen, Polen und die Slowakische Republik. 2. Geltungsbereich Diese Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für Exportverträge über: 2.1. neue Seeschiffe von 100 BRZ und mehr für die Beförderung von Gütern und Personen oder die Erbringung spezieller Dienstleistungen (z. B. Fischereischiffe, Fischerei-Fabrikschiffe, Eisbrecher sowie Baggerschiffe, die aufgrund ihrer Antriebs- und Steuerungsmerkmale permanent hochseetüchtig sind), Schleppschiffe von 365 kW und mehr sowie unfertige, aber schwimmfähige und fahrbare Schiffskörper. Kriegsschiffe fallen nicht unter diese Sektorvereinbarung. Die Sektorvereinbarung gilt nicht für Schwimmdocks und mobile Offshore-Anlagen; sollten jedoch Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Exportkrediten für solche Anlagen auftreten, so können die Teilnehmer der Sektorvereinbarung (nachstehend "Teilnehmer" genannt) nach Prüfung ordnungsgemäß begründeter Anträge von Teilnehmern beschließen, dass die Sektorvereinbarung auf sie Anwendung findet. 2.2. den Umbau von Schiffen. Unter "Umbau von Schiffen" ist der Umbau von Seeschiffen von mehr als 1 000 BRZ zu verstehen, sofern durchgreifende Änderungen des Ladeprogramms, des Schiffsrumpfes oder des Antriebssystems vorgenommen werden. 2.3. i) Hovercraft-ähnliche Schiffe fallen zwar nicht unter die Sektorvereinbarung, aber die Teilnehmer sind berechtigt, Exportkredite für Hovercraft-Schiffe zu den in der Sektorvereinbarung festgelegten Bedingungen zu gewähren. Sie verpflichten sich, von dieser Möglichkeit maßvollen Gebrauch zu machen und diese Kreditbedingungen nicht für Hovercraft-Schiffe zu gewähren, wenn feststeht, dass kein Wettbewerb zu den in dieser Sektorvereinbarung festgelegten Bedingungen besteht. ii) Unter "Hovercraft" ist in dieser Sektorvereinbarung folgendes zu verstehen: ein Amphibienfahrzeug von 100 Tonnen und mehr, das nur durch die Luft in der Schwebe gehalten wird, die von dem Fahrzeug ausgestoßen wird und entlang der elastischen Schürze am Fahrzeugumfang ein Luftkissen über der Boden- oder Wasserfläche unter dem Fahrzeug bildet, und das durch Propeller- oder Strahlantrieb mit Hilfe von Gebläsen oder ähnlichen Einrichtungen vorangetrieben und gesteuert wird. iii) Es gilt als vereinbart, dass Exportkredite zu den in dieser Sektorvereinbarung festgelegten Bedingungen nur für solche Hovercraft-Schiffe gewährt werden sollten, die auf Seestrecken und nicht auf Landstrecken eingesetzt werden, mit Ausnahme der Strecken, die zum Erreichen der Terminalanlagen in einer Entfernung von höchstens 1 km vom Wasser zurückgelegt werden müssen. KAPITEL II: BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE 3. Maximale Kreditlaufzeit Die maximale Kreditlaufzeit beträgt unabhängig von der Einstufung des Landes 12 Jahre ab Lieferung. 4. Anzahlungen Die Teilnehmer verlangen eine Anzahlung von mindestens 20 % des vertraglich vereinbarten Preises bis zur Lieferung. 5. Tilgung des Kapitalbetrags Der Kapitalbetrag eines Exportkredits ist in regelmäßigen Zeitabständen von in der Regel sechs und höchstens 12 Monaten in gleichen Raten zu tilgen. 6. Mindestprämien Die Bestimmungen des Übereinkommens über Referenzwerte für Mindestprämien werden erst nach ihrer Überprüfung durch die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung angewendet. 7. Entwicklungshilfe Zusätzlich zur Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens müssen Teilnehmer, die Entwicklungshilfe zu leisten beabsichtigen, bestätigen, dass das Schiff während der Kreditlaufzeit nicht unter einem offenen Register betrieben wird und dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht, dass der eigentliche Eigentümer im Empfängerland ansässig und keine passive Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens ist. KAPITEL III : VERFAHREN 8. Mitteilung Im Interesse der Transparenz und zusätzlich zur Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens und des IBRD/Berner Verband/OECD-Gläubigermeldeverfahrens legen die Teilnehmer jährlich Informationen vor über ihre Systeme zur Gewährung öffentlicher Unterstützung und die Mittel zur Umsetzung dieser Sektorvereinbarung, einschließlich der geltenden Regelungen. 9. Überprüfung a) Die Sektorvereinbarung wird jährlich oder auf Antrag von Teilnehmern im Rahmen der OECD-Arbeitsgruppe Schiffbau überprüft, und den Teilnehmern an dem Übereinkommen wird Bericht erstattet. b) Im Interesse der Kohärenz und Vereinbarkeit zwischen dem Übereinkommen und dieser Sektorvereinbarung und unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale der Schiffbauindustrie konsultieren die Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung und des Übereinkommens einander gegebenenfalls und stimmen sich miteinander ab. c) Beschließen die Teilnehmer des Übereinkommens eine Änderung des Übereinkommens, so prüfen die Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung (nachstehend "Teilnehmer" genannt) den Beschluss und dessen Auswirkungen auf diese Sektorvereinbarung. Bis zum Abschluss der Prüfung berühren die Änderungen des Übereinkommens diese Sektorvereinbarung nicht. Können die Teilnehmer den Änderungen an dem Übereinkommen zustimmen, so teilen sie dies den Teilnehmern des Übereinkommens schriftlich mit. Können die Teilnehmer den Änderungen des Übereinkommens, soweit sie deren Anwendung auf den Schiffbau betreffen, nicht zustimmen, so setzen sie die Teilnehmer des Übereinkommens von ihren Einwänden in Kenntnis und nehmen Konsultationen mit ihnen auf, um zu einer Lösung zu gelangen. Kann zwischen den beiden Gruppen keine Einigung erzielt werden, so ist hinsichtlich der Anwendung der Änderungen auf den Schiffbau der Standpunkt der Teilnehmer maßgebend. d) Ab Inkrafttreten des "Übereinkommens über die Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen in der gewerblichen Schiffbau- und Schiffsreparaturindustrie" gilt diese Sektorvereinbarung nicht mehr für diejenigen Teilnehmer, die rechtlich zur Anwendung der Vereinbarung über Exportkredite für Schiffe von 1994 [C/WP6(94)6] verpflichtet sind. Diese Teilnehmer beginnen unverzüglich mit einer Überprüfung zur Angleichung der Vereinbarung von 1994 an diese Sektorvereinbarung. ANLAGE VERPFLICHTUNGEN FÜR KÜNFTIGE ARBEITEN Zusätzlich zur Anwendung der Bestimmungen des Kapitels Künftige Arbeiten des Übereinkommens kommen die Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung überein, a) unter Berücksichtigung der in dem Übereinkommen festgelegten Disziplinen für gebundene Entwicklungshilfe eine Beispielliste der Schiffstypen zu erstellen, die allgemein als nicht wirtschaftlich lebensfähig erachtet werden; b) die Bestimmungen des Übereinkommens über Referenzwerte für Mindestprämien im Hinblick auf ihre Aufnahme in diese Sektorvereinbarung zu überprüfen; c) vorbehaltlich der Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Verhandlungen die Aufnahme anderer Disziplinen über Mindestzinssätze einschließlich eines besonderen CIRR und variabler Zinssätze zu erörtern; d) die Anwendbarkeit jährlicher Raten zur Tilgung des Kapitalbetrags zu erörtern."