Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Annäherung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungen zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2002/0177 endg. - COD 2000/0080 */
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Annäherung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungen ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag 2000/0080 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Annäherung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungen 1. Einleitung Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag sieht vor, dass die Kommission eine Stellungnahme zu der vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderung abgibt. Die Kommission legt im Folgenden ihre Stellungnahme zu der einzigen vom Parlament vorgeschlagenen Abänderung dar. 2. Hintergrund Aufgrund der großen Verschiedenartigkeit der nationalen Vorschriften wurde eine Harmonisierung notwendig. Der Vorschlag wurde im Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit (Aktion Nr. 60) angekündigt. Er hat folgende Vorgeschichte: - Annahme des Vorschlags durch die Kommission: 8. Mai 2000 [1] [1] KOM(2000)222 2000/0080 (COD) vom 8.5.2000, ABl. C/2000/311 vom 31.10.2000, S.207. - Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: 19. Oktober 2000 [2] [2] ABl. C/2000/14 vom 16.1.2001, S. 42. - Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: 14. Februar 2001 [3] [3] A5-0025/2001 vom 14.2.2001, ABl. C/2001/276 vom 1.10.2001, S.126. - politische Einigung im Rat erzielt am: 27. September 2001 - Übermittlung des geänderten Vorschlags: 19. März 2001 [4] [4] ABl. C/2001/180/E vom 26.6.2001, S. 248. - Festlegung des gemeinsamen Standpunkts: 3. Dezember 2001 [5] [5] ABl. C. - Mitteilung der Kommission zum gemeinsamen Standpunkt: 7. Dezember 2001 [6] [6] SEK (2001)1975 endg. vom 7.12.2001. - Annahme der Empfehlung für die zweite Lesung durch das Europäische Parlament: 13. März 2002 3. Zweck des Vorschlags Mit dem Vorschlag soll sowohl ein hohes Maß an Gesundheitsschutz gewährleistet werden wie auch der freie Warenverkehr mit den betroffenen Erzeugnissen. Zu diesem Zweck soll dafür gesorgt werden, dass Nahrungsergänzungen sicher sind sowie ausreichend und angemessen etikettiert werden. Mit dem Vorschlag werden die Definitionen und spezifischen Etikettierungsanforderungen für Nahrungsergänzungen festgelegt sowie die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten die Meldung des Inverkehrbringens der betreffenden Erzeugnisse vorschreiben, um deren Überwachung zu erleichtern. Als ersten Schritt enthält er spezifischere Bestimmungen für Vitamine und Mineralien als Zutaten dieser Produkte, wie z. B. eine Positivliste von Vitaminen und Mineralien sowie der spezifischen Formen, in denen sie zur Herstellung von Nahrungsergänzungen verwendet werden dürfen, sowie die Kriterien zur Festsetzung von Hoechstmengen für diese Nährstoffe. Bestimmungen für andere Zutaten sind für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen. Gemeinsamer Standpunkt Der gemeinsame Standpunkt baut auf dem geänderten Vorschlag der Kommission auf, in den viele der vom Europäischen Parlament in erster Lesung vorgenommenen Abänderungen aufgenommen worden sind. Er entspricht den Zielsetzungen des Vorschlags und den Grundprinzipien des Lebensmittelrechts, dass nämlich Lebensmittel sicher sein und ordnungsgemäß etikettiert werden müssen, damit die Verbraucher in Sachkenntnis aus einer breiten Palette sicherer Produkte eine Auswahl treffen können. Mit dem gemeinsamen Standpunkt wurde eine Bestimmung aufgenommen, um einer Abänderung des Europäischen Parlaments Rechnung zu tragen, die in ihrer ursprünglichen Form nicht akzeptabel war. Sie sieht eine Übergangsfrist vor, während der Vitamine und Mineralien und bestimmte Formen hiervon, die nicht in den Anhängen aufgeführt, jedoch in derzeit in einigen Mitgliedstaaten vermarkteten Nahrungsergänzungen enthalten sind, auf der Grundlage einer von den Mitgliedstaaten festzulegenden Ausnahmeregelung so lange weiterverwendet werden dürfen, bis sie vom Wissenschaftlichen Ausschuss "Lebensmittel" bewertet und evtl. in die Anhänge aufgenommen werden. Der gemeinsame Standpunkt verpflichtet außerdem die Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Bericht darüber vorzulegen, ob spezifische Vorschriften für andere Zutaten von Nahrungsergänzungen ratsam sind, dem ggf. Vorschläge für entsprechende legislative Maßnahmen beigefügt werden; außerdem stellt er einen sorgfältig abgewogenen Kompromiss in der Frage der Kriterien dar, die bei der Festsetzung von Hoechstmengen für Vitamine und Mineralien in Nahrungsergänzungen anzuwenden sind. Die Kommission unterstützte den gemeinsamen Standpunkt. 4. Stellungnahme der Kommission zu der Abänderung des Europäischen Parlaments 4.1. Von der Kommission akzeptierte Abänderung * Das Europäische Parlament hat in zweiter Lesung eine Abänderung angenommen. Mit dieser Abänderung wird vorgeschlagen, den höchstzulässigen Zeitraum für die Vorlage von Dossiers zur wissenschaftlichen Bewertung bei der Kommission im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b von 18 auf 36 Monate zu verlängern. Es wurde argumentiert, dies erleichtere den betroffenen Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, die Ausarbeitung der Dossiers. * Die Kommission kann die Änderung akzeptieren. 5. Fazit Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben dargelegt.