52002PC0126(01)

Vorschlag für eine Beschluß des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des gerichtshofs, des rechnungshofs, des wirtschafts- und sozialausschusses, des ausschusses der regionen und des europäischen bürgerbeauftragten über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften /* KOM/2002/0126 endg. */

Amtsblatt Nr. 151 E vom 25/06/2002 S. 0249 - 0259


Vorschlag für eine BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES, DER KOMMISSION, DES GERICHTSHOFS, DES RECHNUNGSHOFS, DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES, DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN UND DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 2 des Statuts in der von der Verordnung (EG) Nr. 3947/92 des Rates geänderten Fassung können « zwei oder mehrere Organe einem der Organe oder einer gemeinsamen Einrichtung der Organe Befugnisse übertragen, die der Anstellungsbehörde in bezug auf die Einstellung von Personal übertragen worden sind». Dieser Artikel ist damit die angemessene Rechtsgrundlage für die Errichtung eines Amtes durch gemeinsamen Beschluss der Organe.

Eine solche interinstitutionelle Zusammenarbeit wurde insbesondere bei den beiden letzten Erweiterungsprozessen in Bereichen wie der Organisation von Auswahlverfahren für den Sprachendienst, für Rechnungsprüfer bzw. -prüferinnen, Sekretäre bzw. Sekretärinnen usw. praktiziert.

Der interinstitutionellen Zusammenarbeit sind allerdings derzeit Grenzen gesetzt, insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Verfahren, der getrennten Durchführung bestimmter Auswahlverfahren oder der Einsetzung von Stellen für die Veranstaltung von Auswahl- oder Ausleseverfahren in jedem Organ.

Daher muss ein einheitlicher Rahmen für die Organisation von Auswahlverfahren und die gemeinsame Nutzung der dafür bereitgestellten Ressourcen geschaffen werden.

Dieser einheitliche Rahmen ermöglicht Größenvorteile, insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Erweiterung. Er wird sich ebenfalls positiv auf die Harmonisierung und die professionellere Gestaltung der Ausleseverfahren der einzelnen Organe auswirken. Das käme nicht nur den Organen zugute, sondern auch den Unionsbürgern, d.h. den Bewerbern, für die das Auswahlverfahren oft der erste und einzige Kontakt mit den Organen darstellt.

Bemühungen dazu laufen seit März 2000 im Rahmen des Weißbuchs zur Reform der Kommission. In diesem Rahmen hat die Kommission am 26. Februar 2001 die Errichtung eines interinstitutionellen Amtes für Personalauswahl vorgeschlagen.

Die beiden vorgeschlagenen interinstitutionellen Entscheidungen sind das Ergebnis der Arbeiten einer interinstitutionellen Arbeitsgruppe, die auf Initiative der Generalsekretäre eingesetzt wurde, die die Schlussfolgerungen dieser Arbeiten im Juli 2001 angenommen haben. Beschlussentwürfe wurden anschließend am 30. Oktober 2001 von der Kommission angenommen und am 7. Dezember 2001 dem Statutsbeirat zur Konsultation vorgelegt.

Daher ist es Aufgabe der Organe, den Beschluss zur Errichtung des Amtes zu treffen. In Anwendung des Statuts im Bereich der Einstellung müssen die Generalsekretäre in gemeinsamem Einvernehmen die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses ergreifen.

Vorschlag für eine BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES, DER KOMMISSION, DES GERICHTSHOFS, DES RECHNUNGSHOFS, DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES, DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN UND DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DER GERICHTSHOF, DER RECHNUNGSHOF, DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS, DER AUSSCHUSS DER REGIONEN UND DER BÜRGERBEAUFTRAGTE -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 2 Unterabsatz 3, und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 [1],

[1] ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

gestützt auf die Stellungnahme des Statutsbeirats,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aus Gründen der Effizienz und Kostenwirksamkeit bei der Nutzung der Ressourcen ist es erforderlich, ein gemeinsames interinstitutionelles Amt mit den Mitteln zur Auswahl von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auszustatten.

(2) Es ist angebracht, dass das so geschaffene interinstitutionelle Amt damit beauftragt wird, unter Einhaltung der Statutsbestimmungen je nach Bedarf Eignungslisten der Bewerber der allgemeinen Auswahlverfahren aufzustellen; die Entscheidungen über die Ernennung der erfolgreichen Bewerber werden von den jeweiligen Anstellungsbehörden getroffen.

(3) Zu den gleichen Bedingungen sollte das interinstitutionelle Amt die Institutionen, Organe, Einrichtungen und Agenturen, die kraft der Verträge oder auf deren Grundlage geschaffen wurden, bei Auswahlverfahren innerhalb des Organs und den Verfahren zur Auswahl der sonstigen Bediensteten unterstützen -

BESCHLIESSEN :

Artikel 1

Errichtung des Amtes

Es wird ein Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften , nachstehend «Amt» genannt, errichtet.

Artikel 2

Befugnisse

1. Das Amt übt die Befugnisse der Personalauswahl aus, die gemäß Artikel 30 Unterabsatz 1 des Statuts sowie Anhang III des Statuts den Anstellungsbehörden der Organe, die den vorliegenden Beschluss unterzeichnet haben, übertragen worden sind. Nur in Ausnahmefällen können die Organe mit Zustimmung des Amtes eigene allgemeine Auswahlverfahren für spezifische Anforderungen in hochspezialisierten Fachbereichen durchführen.

2. Wurden die in Absatz 1 genannten Befugnisse der Anstellungsbehörde einer Einrichtung, eines Organs oder einer Agentur, die kraft der Verträge oder auf deren Grundlage geschaffen wurden, übertragen, so kann das Amt sie auf deren Antrag ausüben.

3. Die Anstellungsbehörden des Europäischen Parlamentes, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofes, des Rechnungshofes, des Wirtschaft- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Bürgerbeauftragten, sowie die Anstellungsbehörden der kraft der Verträge oder auf deren Grundlage geschaffenen Organe, Einrichtungen oder Agenturen, die ihre Befugnisse dem Amt übertragen bzw. das Amt angerufen haben, treffen die Entscheidungen über die Ernennung der erfolgreichen Bewerber.

Artikel 3

Aufgaben

1. Das Amt stellt auf Antrag der in Artikel 2 genannten Anstellungsbehörden die Verzeichnisse der geeigneten Bewerber zu den in Artikel 30 Unterabsatz 1 des Statuts genannten allgemeinen Auswahlverfahren zu den Bedingungen gemäß Anhang III des Statuts auf.

2. Das Amt kann die Organe, Institutionen, Einrichtungen und Agenturen, die kraft der Verträge oder auf deren Grundlage geschaffen wurden, bei der Organisation interner Auswahlverfahren und der Auswahl der sonstigen Bediensteten unterstützen.

Artikel 4

Anträge und Beschwerden, Klagen

Anträge und Beschwerden im Zusammenhang mit der Ausübung der gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 übertragenen Befugnisse sind gemäß Artikel 91 a des Statuts an das Amt zu richten. Jede Klage aus diesem Bereich ist gegen die Kommission zu richten.

Artikel 5

Durchführung

Die Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, der Kanzler des Gerichtshofes, die Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschaft- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und der Vertreter des Bürgerbeauftragten treffen in gegenseitigem Einvernehmen die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 6

Wirksamkeit

Dieser Beschluss wird am ...... wirksam.

Geschehen zu Brüssel und Luxemburg am

Im Namen des Rates Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident Der Präsident

Für die Kommission Für den Gerichtshof

Der Präsident Der Präsident

Für den Wirtschaft- und Sozialausschuss Für den Ausschuss der Regionen

Der Präsident Der Präsident

Für den Rechnungshof

Der Präsident Der Bürgerbeauftragte