Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen /* KOM/2002/0057 endg. */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Mit den Verordnungen (EG) Nrn. 1890/97 und 1891/97 wurden endgültige Antidumpingzölle bzw. endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen eingeführt. Die in diesen beiden Verordnungen festgelegte Form der Zölle wurde jedoch später überprüft, wobei beide Verordnungen durch die Verordnung (EG) Nr. 772/1999 ersetzt wurden. 2. Gleichzeitig mit der Einführung der endgültigen Zölle wurden mit dem Beschluss 97/634/EG der Kommission Preisverpflichtungen von 190 norwegischen Ausführern angenommen. In ihren Verpflichtungsangeboten sagten alle Unternehmen zu, bestimmte Mindesteinfuhrpreise bei ihren Verkäufen von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen einzuhalten und der Kommission fristgerecht in regelmäßigen Abständen über ihre Verkäufe in die Gemeinschaft Bericht zu erstatten. 3. Da ein solcher Verkaufsbericht des norwegischen Unternehmens Gje-Vi AS verspätet einging, ging die Kommission davon aus, dass dieses Unternehmen seine Verpflichtung nicht eingehalten hatte. Die Annahme dieser Verpflichtung wurde daher mit der Verordnung (EG) Nr. 651/98 der Kommission widerrufen, und zugleich wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 772/98 des Rates endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle an Stelle der Verpflichtung eingeführt. 4. In der Folge stellte Gje-Vi AS einen Antrag auf Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung und Artikel 19 Absatz 1 der Antisubventions-Grundverordnung, der ausreichende Beweise dafür enthielt, dass sich die Umstände seit der Einführung der Zölle auf seine Ausfuhren in der Gemeinschaft wesentlich verändert haben. 5. Daher wurde im Juli 2001 eine Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung veröffentlicht. Diese Überprüfung beschränkte sich auf die Frage, ob ein neues Verpflichtungsangebot von dem vorgenannten Unternehmen angenommen werden kann. 6. Die Untersuchung der Kommission ergab, dass das neue Verpflichtungsangebot des betreffenden Unternehmens akzeptiert werden kann. 7. Daher muss die Liste der von den Antidumping- und den Ausgleichszöllen befreiten Unternehmen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 geändert werden. 8. Zugleich wird mit dieser Verordnung ein Irrtum in der vorausgegangenen Verordnung zur Änderung der Maßnahmen gegenüber gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen (Verordnung (EG) Nr. 1677/2001) korrigiert. 9. Parallel dazu ändert die Kommission den Anhang zum Beschluss 97/634/EG mit der Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 [2], insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, [1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S.1. [2] ABl. L 257 vom 11.10.2000, S.2. gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [3], insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1, [3] ABl. L 288 vom 21.10.1997, S.1. auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN (1) Mit den Verordnungen (EG) Nrn. 1890/97 [4] und 1891/97 [5] wurden endgültige Antidumpingzölle bzw. endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen eingeführt. Die in diesen beiden Verordnungen festgelegte Form der Zölle wurde jedoch später überprüft, wobei beide Verordnungen durch die Verordnung (EG) Nr. 772/1999 [6] ersetzt wurden. [4] ABl. L 267 vom 30.9.1997, S.1. [5] ABl. L 267 vom 30.9.1997, S.19. [6] ABl. L 101 vom 16.4.1999, S.1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1677/2001 (ABl. L 227 vom 23.8.2001, S.15). (2) Gleichzeitig mit der Einführung der endgültigen Zölle wurden mit dem Beschluss 97/634/EG der Kommission [7] Preisverpflichtungen von 190 norwegischen Ausführern angenommen. In ihren Verpflichtungsangeboten sagten alle Unternehmen zu, bestimmte Mindesteinfuhrpreise bei ihren Verkäufen von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen einzuhalten und der Kommission fristgerecht in regelmäßigen Abständen über ihre Verkäufe in die Gemeinschaft Bericht zu erstatten. [7] ABl. L 267 vom 30.9.1997, S.81. Beschluss zuletzt geändert durch Beschluss 2001/644/EG (ABl. L 227 vom 23.8.2001, S.49). (3) Da ein solcher Verkaufsbericht des norwegischen Ausführers Gje-Vi AS verspätet einging, ging die Kommission davon aus, dass dieses Unternehmen seine Verpflichtung nicht eingehalten hatte. Die Annahme dieser Verpflichtung wurde daher mit der Verordnung (EG) Nr. 651/98 der Kommission [8] widerrufen, und zugleich wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 772/98 des Rates [9] endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle an Stelle der Verpflichtung eingeführt. [8] ABl. L 88 vom 24.3.1998, S.31. [9] ABl. L 111 vom 9.4.1998, S.10. B. ÜBERPRÜFUNGSANTRAG (4) In der Folge stellte Gje-Vi AS (nachstehend "Antragsteller" genannt) einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97. (5) Der Antrag enthielt ausreichende Beweise dafür, dass sich die Umstände seit der Einführung der Zölle auf die Ausfuhren des betreffenden Unternehmens in die Gemeinschaft wesentlich verändert haben. Das Unternehmen wollte daher ein neues Preisverpflichtungsangebot unterbreiten und machte geltend, dass eine solche Verpflichtungsregelung aufgrund der veränderten Umstände wirksam und praktikabel sei. (6) Daher wurde eine Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung veröffentlicht [10]. Diese Überprüfung beschränkte sich auf die Frage, ob ein neues Verpflichtungsangebot des Antragstellers angenommen werden kann. [10] ABl. C 188 vom 4.7.2001, S.11. C. ÜBERPRÜFUNG 1.1 Betroffene Ware (7) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um gezüchteten Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen, der derzeit den KN-Codes ex 0302 12 00 (TARIC-Codes 0302 12 00 21, 0302 12 00 22, 0302 12 00 23 und 0302 12 00 29), ex 0303 22 00 (TARIC-Codes 0303 22 00 21, 0302 22 00 22, 0303 22 00 23 und 0302 22 00 29), ex 0304 10 13 (TARIC-Codes 0304 10 13 21 und 0304 10 13 29) und ex 0304 20 13 (TARIC-Codes 0304 20 13 21 und 0304 20 13 29) zu gewiesen wird. 1.2 Von der Untersuchung betroffene Parteien (8) Der Antragsteller, die repräsentativen Erzeugerverbände in Norwegen und der Gemeinschaft, die Einführer in der Gemeinschaft und die norwegischen Behörden wurden offiziell über die Einleitung der Überprüfung unterrichtet. Alle direkt betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. (9) Der Antragsteller, dem ein Fragebogen zugesandt wurde, übermittelte fristgerecht eine Antwort. Anschließend wurde ein Kontrollbesuch in seinen Betrieben in Norwegen durchgeführt. D. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE (10) Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller seine Managementstruktur geändert hat und jetzt besser organisiert ist als im Jahr 1998, als es aufgrund der schlechten internen Koordination und des Mangels an Personal, das die Auflagen im Rahmen der Verpflichtung erfuellen konnte, zur Verletzung der Verpflichtung kam. (11) Die Mitarbeiter in der Buchhaltungsabteilung des Unternehmens wissen nunmehr, welche Angaben in welchem Umfang in den vierteljährlichen Verkaufsberichten gemacht werden müssen; ihnen ist auch bekannt, dass die Berichte fristgerecht vorgelegt werden müssen. Und es gibt keine Gründe für die Annahme, dass sich der gleiche Fehler wiederholen könnte. (12) Zudem verfügt das Unternehmen jetzt über ein effizientes EDV-gestütztes Buchhaltungssystem, das mit der Software betrieben werden kann, die für die Erstellung der vierteljährlichen Verkaufsberichte für die Kommission erforderlich ist. (13) Wichtig ist es darüber hinaus, dass die Mitarbeiter, die jetzt am Verkauf der betroffenen Ware in die Gemeinschaft beteiligt sind, wissen, dass ein striktes Mindestpreissystem Anwendung findet (und dass ihnen die Preisniveaus bekannt sind, die beim Verkauf von gezüchtetem Atlantischen Lachs nicht unterschritten werden dürfen). Es gibt keine Hinweise oder Gründe für die Annahme, dass das Unternehmen die Mindesteinfuhrpreise im Rahmen der Verpflichtung nicht einhalten wird. (14) Angesichts dieser Feststellungen und der Änderung der Umstände seit der Einführung der endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle gegenüber dem Unternehmen wird das Verpflichtungsangebot von Gje-Vi AS als annehmbar angesehen. (15) Daher wurde das Verpflichtungsangebot mit dem Beschluss 2001/../EG [11]) der Kommission förmlich angenommen. [11] ABl. vom ...... E. BERICHTIGUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1677/2001 (16) Bei der Veröffentlichung der Verordnung 1677/2001 [12], mit der die Verordnung (EG) Nr. 772/1999 zuletzt geändert wurde, wurde der Name des norwegischen Unternehmens Janas A/S (Verpflichtung Nr. 1/75, TARIC-Zusatzcode 8177) aus Versehen nicht in der Liste derjenigen Unternehmen aufgeführt, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden und die somit von den endgültigen Antidumpingzöllen und den endgültigen Ausgleichszöllen befreit sind. [12] ABl. L 227 vom 23.8.2001, S.15. (17) Der Name dieses Unternehmens sollte daher wieder in der vorgenannten Liste aufgeführt werden. F. ÄNDERUNG DES ANHANGS DER VERORDNUNG (EG) Nr. 772/1999 (18) Daher sollte der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 772/1999, in dem diejenigen Unternehmen aufgelistet sind, die von den Antidumping- und den Ausgleichszöllen befreit sind, entsprechend geändert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 3 Das Unternehmen Janas A/S wird mit Wirkung vom 24. August 2001 in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 aufgenommen. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident Liste der unternehmen, deren verpflichtungsangebote angenommen wurden und die daher von den endgültigen antidumping- und ausgleichszöllen befreit sind >PLATZ FÜR EINE TABELLE>