52002PC0006

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger, und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Geräte sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge /* KOM/2002/0006 endg. - COD 2002/0017 */

Amtsblatt Nr. 151 E vom 25/06/2002 S. 0001 - 0073


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger, und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Geräte sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. GRUNDLAGE/BESTEHENDE RECHTSVORSCHRIFTEN

Dieser Vorschlag ist die zweite Phase der Neufassung der Richtlinie 74/150/EWG [1] über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen. Mit der Neufassung soll unter Anderem der Geltungsbereich der Richtlinie auf besondere Arten von Zugmaschinen, ihre Anhänger und von ihnen gezogene auswechselbare Geräte erweitert werden.

[1] ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 10.

Die Richtlinie 74/150/EG wurde mehrmals geändert, und zwar durch die Richtlinien 79/694/EWG [2], 88/297/EWG [3], 97/54/EG [4], 2000/2/EG [5], 2000/25/EG [6] und 2001/3/EG [7].

[2] ABl. L 205 vom 13.8.1979, S. 17.

[3] ABl. L 126 vom 20.5.1988, S. 52.

[4] ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24.

[5] ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 23.

[6] ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1

[7] ABl. L 28 vom 30.1.2001, S. 1.

2. BEGRÜNDUNG UND ZIEL DES VORHABENS

Dieser Richtlinienvorschlag wurde ausgearbeitet in dem Bemühen um größere Effektivität und mehr Transparenz. Dabei wurde darauf geachtet, unnötige Regelungen zu streichen und die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts zu vereinfachen.

Ferner soll anhand der vorliegenden Erfahrungen das Typgenehmigungsverfahren genauer beschrieben werden, wie das in den Rahmenrichtlinien für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Richtlinie 70/156/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/40/EG) und für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge (Richtlinie 92/61/EWG) bereits geschehen ist.

Die Neufassung der Richtlinie 74/150/EWG wird in zwei Phasen durchgeführt, weil zahlreiche erhebliche Änderungen an ihr vorgesehen sind und ihre Lesbarkeit verbessert werden soll.

In der ersten Phase wurde die Richtlinie 70/156/EWG mit ihren Änderungen nach Abstimmung im Regelungsausschuss in einer Richtlinie der Kommission kodifiziert. Der vorliegende Vorschlag bildet die zweite Phase der Neufassung. Er enthält im Wesentlichen einen völlig überarbeiteten verfügenden Teil und die neuen Anhänge IV bis VIII. Die Kommission weist darauf hin, dass die Anhänge I bis III vor kurzem durch die Richtlinie 2001/03/EG erheblich geändert wurden und dass nur die unterstrichenen Passagen dieser Anhänge von diesem Vorschlag betroffen sind.

3. RECHTSGRUNDLAGE

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags für eine Neufassung der Rahmenrichtlinie für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen ist Artikel 95 EG-Vertrag, in dem die Grundsätze für die Errichtung des Binnenmarktes verankert sind. Die neue Richtlinie trägt zum Ausbau des Binnenmarktes bei, indem sie neue Arten von Zugmaschinen erfasst. Sie ist auch von Bedeutung für die Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), denn dort werden Landmaschinen in großem Umfang eingesetzt.

4. BEDEUTUNG DES VON DER RICHTLINIE BETROFFENEN WIRTSCHAFTSZWEIGES

Die Branche erzeugt in Europa jährlich Güter im Wert von rund 16 Mrd. EUR. Sie beschäftigt in 5 000 Produktionsbetrieben 140 000 Arbeitnehmer, überwiegend hoch qualifizierte Fachkräfte, und weitere 150 000 Arbeitnehmer im Vertrieb.

40 % der von der Branche erzeugten Güter werden in andere Mitgliedstaaten der EU ausgeführt, 26 % in Drittländer.

Das Produktionswachstum der Branche liegt derzeit leicht über dem langfristigen Mittel, die Ausfuhren in die EU-Mitgliedstaaten und in Drittländer (vor allem in die USA und nach Mitteleuropa) nehmen zu.

5. INHALT DER RICHTLINIE

Diese neue Fassung sieht die vollständige gemeinschaftliche Harmonisierung vor. Die nationalen Typgenehmigungen, die bisher parallel zur europäischen Typgenehmigung bestanden und für die sich die Hersteller alternativ entscheiden konnten, werden ausnahmslos durch die europäische EG-Typgenehmigung ersetzt. Sie sieht ferner die Erweiterung der EG-Typgenehmigung auf die von Einzelrichtlinien erfassten Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten vor. Ferner werden als Alternativen bestimmte internationale Regelungen anerkannt, etwa die der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen und die der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.

Für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten, die zwar konstruktionsbedingt die Anforderungen der einschlägigen Richtlinien nicht erfuellen, jedoch ein mindestens gleichwertiges Sicherheits- und Umweltschutzniveau gewährleisten, wird ein Verfahren für Ausnahmeregelungen eingeführt.

Die neue Richtlinie sieht auch ein Schutzklauselverfahren für den Fall vor, dass eine Nichtübereinstimmung der Produktion mit den Anforderungen der Richtlinie festgestellt wird.

Ferner ist vorgesehen, dass jede Einzelrichtlinie in ihrem Anhang einen Beschreibungsbogen und einen Typgenehmigungsbogen enthält, die die rechnergestützte Bearbeitung der EG-Typgenehmigung ermöglichen.

6. SCHLUSSFOLGERUNG

Nach Ansicht der Kommission wird die vorgeschlagene Richtlinie zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren führen, die die Hersteller vor dem Inverkehrbringen ihrer Erzeugnisse durchlaufen müssen. Sie werden nicht mehr gezwungen sein, ihre Erzeugnisse in mehreren technischen Varianten anzubieten, um unterschiedliche einzelstaatliche Anforderungen zu erfuellen, und sie brauchen einen neuen Fahrzeugtyp nur in einem Mitgliedstaat einem Typgenehmigungsverfahren zu unterziehen. Die von diesem Mitgliedstaat erteilte Typgenehmigung muss in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

2002/0017 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger, und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Geräte sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission [8],

[8] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [9],

[9] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Zuge der Harmonisierung der Typgenehmigungsverfahren ist es notwendig, die Bestimmungen der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern [10] anzugleichen an die Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger [11] und an die Bestimmungen der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge [12].

[10] ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/3/EG der Kommission (ABl. L 28 vom 30.1.2001, S. 1).

[11] ABl. L 42 vom 23.02 1970, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9)

[12] ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1).

(2) Da die Richtlinie 74/150/EWG die Anwendung des Typgenehmigungsverfahrens auf land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern beschränkt, erscheint es auch notwendig, seine Anwendung auf andere Klassen land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge auszudehnen.

(3) Außerdem muss eine Ausnahmeregelung für Fahrzeuge getroffen werden, die in Kleinserien gefertigt werden, deren Serienfertigung ausläuft oder in denen eine neue Technik zum Einsatz kommt, die nicht von einer Einzelrichtlinie erfasst wird.

(4) Da diese Richtlinie die vollständige Harmonisierung vorsieht, ist, ehe die europäische Typgenehmigung verbindlich vorgeschrieben wird, eine ausreichend lange Übergangszeit notwendig, während der sich die Hersteller auf die neuen, vereinheitlichten Verfahren einstellen können.

(5) Gemäß dem Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ("Geändertes Übereinkommen von 1958") [13] müssen die verschiedenen internationalen Regelungen berücksichtigt werden, denen die Gemeinschaft beigetreten ist. Ebenso müssen bestimmte Prüfverfahren mit den Verfahren harmonisiert werden, die in den Codes der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) festgelegt sind.

[13] ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

(6) Die zur Umsetzung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen sind Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Ratsbeschlusses 1999/468/CE vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [14] und müssen deshalb nach dem in Artikel 5 dieses Beschlusses vorgesehenen Regelungsverfahren erlassen werden.

[14] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) Dieser Rechtsakt steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(8) Die Richtlinie 74/150/EWG des Rates wurde mehrmals erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit erscheint es angebracht, diese Richtlinie neu zu fassen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

1. Diese Richtlinie gilt für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen unabhängig davon, ob sie in einer oder in mehreren Stufen gefertigt werden.

Sie gilt ferner für die EG-Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, die für diese Fahrzeuge vorgesehen sind.

2. Diese Richtlinie gilt nicht:

(a) für die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen:

dieses Verfahren kann auch auf bestimmte Fahrzeugklassen angewandt werden, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und für die die EG-Typgenehmigung verbindlich vorgeschrieben ist, sofern die Zahl der nach diesem Verfahren abgenommenen Fahrzeuge die in Anhang V Abschnitt C festgelegte Grenze nicht überschreitet,

(b) für ausschließlich zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte auswechselbare Geräte nach ISO-Norm 6814-2000,

(c) für auswechselbare forstwirtschaftliche Geräte nach ISO-Norm 6165-1997, die den gleichen Unterbau haben wie Erdbewegungsmaschinen,

(d) für gezogene Pfluege nach ISO-Norm 3339,

(e) für auswechselbare landwirtschaftliche Geräte, die im öffentlichen Straßenverkehr ausschließlich auf anderen Fahrzeugen befördert werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

(a) EG-Typgenehmigung: das Verwaltungsverfahren, bei dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie erfuellt. Betrifft die Typgenehmigung Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, kann sie auch als Bauartgenehmigung bezeichnet werden.

(b) Mehrstufen-EG-Typgenehmigung: das Verwaltungsverfahren, bei dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten bescheinigen, dass der Typ eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs auf dem jeweiligen Fertigungsstand die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie erfuellt.

(c) Einzelabnahme von Fahrzeugen: das Verwaltungsverfahren, bei dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein einzeln abgenommenes Fahrzeug seinen nationalen Zulassungsvorschriften entspricht.

(d) Fahrzeug: in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzte/r/s Zugmaschine, Anhänger oder gezogenes auswechselbares Gerät in vollständigem, unvollständigem oder vervollständigtem Zustand.

(i) Fahrzeugklasse: Gesamtheit von Fahrzeugen mit gleichen Bauartmerkmalen.

(ii) Fahrzeugtyp: Fahrzeuge einer bestimmten Klasse, die sich zumindest in den in Anhang II Kapitel A aufgeführten grundlegenden Merkmalen nicht unterscheiden. Ein Fahrzeugtyp kann verschiedene Versionen und Varianten umfassen (siehe Anhang II Kapitel A).

(iii) Basisfahrzeug: ein unvollständiges Fahrzeug, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer in den aufeinanderfolgender Stufen eines Mehrstufen-EG-Typgenehmigungverfahrens beibehalten wird.

(iv) Unvollständiges Fahrzeug: ein Fahrzeug, das mindestens einer weiteren Fertigungsstufe bedarf, um alle einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu erfuellen.

(v) Vervollständigtes Fahrzeug: ein Fahrzeug, das ein Mehrstufen-EG-Typgenehmigungverfahren durchlaufen hat und alle einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfuellt.

(e) Zugmaschine: ein land- oder forstwirtschaftliches Kraftfahrzeug auf Rädern oder Gleisketten mit mindestens zwei Achsen und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit über 6 km/h, dessen wesentliche Funktion in der Erzeugung einer Zugkraft besteht oder das zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern bestimmt ist. Es kann für den Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet und mit Beifahrersitzen ausgestattet sein.

(f) Anhänger: ein land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug, das im wesentlichen zur Beförderung von Lasten, zur Ankupplung an eine Zugmaschine und zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt ist. Dazu gehören auch Anhänger, deren Gewicht teilweise vom Zugfahrzeug getragen wird. Unter den Begriff "land- oder forstwirtschaftlicher Anhänger" fallen auch Fahrzeuge, die an eine Zugmaschine angekuppelt werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs 3,0 oder mehr beträgt und wenn das Fahrzeug nicht dafür ausgelegt ist, Materialien zu behandeln.

(g) Gezogenes auswechselbares Gerät: ein Gerät zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und das die Funktion der Zugmaschine verändert oder erweitert, sofern dieses Gerät kein Ersatzteil oder Werkzeug ist. Es kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen sowie für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten oder benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist. Unter den Begriff "gezogenes auswechselbares Gerät" fallen auch Fahrzeuge für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt.

(h) System: ein im Fahrzeug installiertes System wie die Bremsanlage, emissionsmindernde Einrichtungen oder die Innenausstattung, das den in Anhang II genannten Anforderungen entsprechen muss.

(i) Bauteil: eine Einrichtung, zum Beispiel eine Beleuchtungseinrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs werden soll, die den in Anhang II genannten Anforderungen entsprechen muss und für die unabhängig von einem Fahrzeug eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sofern das ausdrücklich vorgesehen ist.

(j) selbständige technische Einheit: eine Einrichtung, zum Beispiel eine Umsturzschutzvorrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs werden soll, die den in Anhang II genannten Anforderungen entsprechen muss und für die eine eigene Typgenehmigung erteilt werden kann, sofern das ausdrücklich vorgesehen ist, jedoch nur in Verbindung mit einem oder mehreren Fahrzeugtypen.

(k) Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, unter deren Verantwortung ein Fahrzeug, System oder Bauteil oder eine selbständige technische Einheit entwickelt und hergestellt wird und unter deren Namen oder Warenzeichen dieses Fahrzeug, System oder Bauteil oder diese selbständige technische Einheit in Verkehr gebracht wird; als Hersteller gilt auch:

(i) jede natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug, System, oder Bauteil oder eine selbständige technische Einheit für den Eigengebrauch entwickelt oder entwickeln lässt oder herstellt oder herstellen lässt,

(ii) jede natürliche oder juristische Person, die unter ihrem Namen oder Warenzeichen die Verantwortung für die Übereinstimmung eines Fahrzeugs, Systems, oder Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit mit dieser Richtlinie übernimmt.

(l) Bevollmächtigter: eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, in seinem Namen alle oder einen Teil der Pflichten zu erfuellen oder der Formalitäten zu erledigen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

(m) Inbetriebnahme: der erstmalige bestimmungsgemäße Einsatz eines Fahrzeugs in der Gemeinschaft; Fahrzeuge, die vor ihrem erstmaligen Einsatz nicht vom Hersteller oder von einem von ihm beauftragten Dritten montiert oder eingestellt werden müssen, gelten mit dem Inverkehrbringen als in Betrieb genommen.

(n) EG-Typgenehmigungsbehörden: die Behörden eines Mitgliedstaats, die für alle Belange der Typgenehmigung eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils und einer selbständigen technischen Einheit zuständig sind und die Typgenehmigungen erteilen und gegebenenfalls entziehen können, als Kontaktstellen für die Typgenehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten dienen und die Vorkehrungen des Herstellers zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion überprüfen.

(o) Technischer Dienst: eine Stelle, die amtlich als Prüflabor anerkannt ist und die im Auftrag der Typgenehmigungsbehörden eines Mitgliedstaats Prüfungen oder Typbesichtigungen durchführt. Diese Aufgabe kann auch von den zuständigen Behörden selbst wahrgenommen werden.

(p) Einzelrichtlinien: die in Anhang II aufgeführten Richtlinien.

(q) EG-Typgenehmigungsbogen: einer der in Anhang II Kapitel C oder in dem entsprechenden Anhang einer Einzelrichtlinie aufgeführten Bögen, aus denen hervorgeht, welche Angaben die zuständigen Typgenehmigungsbehörden machen müssen.

(r) Beschreibungsbogen: eines der in Anhang I dieser Richtlinie oder dem entsprechenden Anhang einer Einzelrichtlinie angeführten Mitteilungs-Formblätter, aus denen hervorgeht, welche Angaben der Antragsteller machen muss.

(s) Beschreibungsmappe: die Gesamtheit der in Anhang I aufgeführten Daten, Zeichnungen, Lichtbilder usw., die vom Antragsteller entsprechend den Angaben im Beschreibungsbogen einer Einzelrichtlinie oder dieser Richtlinie beim Technischen Dienst oder bei den Typgenehmigungsbehörden einzureichen ist.

(t) Beschreibungsunterlagen: die Beschreibungsmappe zuzüglich aller Prüfberichte und anderer Schriftstücke, die der Technische Dienst oder die Genehmigungsbehörden im Zuge der Erfuellung ihrer Aufgaben der Beschreibungsmappe beigefügt haben.

(u) Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen: Schriftstück, das den Inhalt der Beschreibungsunterlagen den Seitenzahlen oder einer anderen Kennzeichnung so zuordnet, dass einzelne Seiten leicht aufzufinden sind.

Artikel 3

Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung

1. Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten an die Typgenehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats zu richten. Dem Antrag ist eine Beschreibungsmappe mit den in Anhang I genannten Angaben beizufügen.

Im Fall einer Typgenehmigung für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten sind die Beschreibungsunterlagen außerdem den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen, bis Typgenehmigung erteilt oder versagt wird.

2. Im Fall einer Mehrstufen-EG-Typgenehmigung muss der Antragsteller beibringen:

(a) in der ersten Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen Typgenehmigungsbögen, die für ein vollständiges Fahrzeug entsprechend dem Fertigungsstand des Basisfahrzeugs erforderlich sind,

(b) in der zweiten und jeder weiteren Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen Typgenehmigungsbögen, die den in der jeweiligen Stufe zu genehmigenden Umfang betreffen, sowie eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens für das unvollständige Fahrzeug, der in der vorangegangenen Fertigungsstufe ausgestellt wurde. Außerdem hat der Hersteller vollständige Unterlagen zu den Änderungen und Ergänzungen beizubringen, die er an dem unvollständigen Fahrzeug vorgenommen hat.

3. Der Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung für ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit ist vom Hersteller an die Typgenehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats zu richten. Dem Antrag ist eine Beschreibungsmappe gemäß der entsprechenden Einzelrichtlinie beizufügen.

4. Für einen Fahrzeugtyp, ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit kann die EG-Typgenehmigung nur in einem einzigen Mitgliedstaat beantragt werden. Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Artikel 4

Verfahren der EG-Typgenehmigung

1. Jeder Mitgliedstaat erteilt

(a) nach den in Anhang IV beschriebenen Verfahren eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen, die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die für die jeweilige Fahrzeugklasse geltenden technischen Anforderungen aller in Anhang II Kapitel B genannten Einzelrichtlinien erfuellen;

(b) nach den in Anhang VII beschriebenen Verfahren eine Mehrstufen-EG-Typgenehmigung für Typen von unvollständigen und vervollständigten Basisfahrzeugen, die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die die technischen Anforderungen der in Anhang II Kapitel B aufgeführten Einzelrichtlinien erfuellen;

(c) eine EG-Typgenehmigung für Typen von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die technischen Anforderungen der entsprechenden in Anhang II Kapitel B aufgeführten Einzelrichtlinie erfuellen.

Wenn das Bauteil oder die selbständige technische Einheit, das(die) genehmigt werden soll, nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs seine Funktion erfuellt oder ein besonderes Merkmal aufweist und daher die Übereinstimmung mit einer oder mehreren Vorschriften nur dann geprüft werden kann, wenn das zu genehmigende System oder Bauteil oder die zu genehmigende selbständige technische Einheit in Verbindung mit anderen realen oder simulierten Fahrzeugteilen funktioniert, muss der Geltungsbereich der EG-Typgenehmigung des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit entsprechend eingeschränkt werden.

In diesem Fall muss der EG-Typgenehmigungsbogen für das System, das Bauteil oder die selbständige technische Einheit Hinweise auf etwaige Einschränkungen der Verwendung und Einbauvorschriften enthalten. Anlässlich der Erteilung der EG-Typgenehmigung für das Fahrzeug wird geprüft, ob diesen Beschränkungen und Vorschriften entsprochen wurde.

2. Stellt ein Mitgliedstaat jedoch fest, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbständige technische Einheit zwar den Bestimmungen des Absatzes 1 entspricht, aber dennoch die Sicherheit im Straßenverkehr, die Umweltqualität oder die Sicherheit am Arbeitsplatz ernsthaft gefährdet, so kann er die Typgenehmigung versagen. Er unterrichtet hiervon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der für seine Entscheidung maßgebenden Gründe.

3. Die EG-Typgenehmigungsbehörden eines jeden Mitgliedstaats übermitteln den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats eine Kopie des Beschreibungs- und des Typgenehmigungsbogens für jeden Fahrzeugtyp, für den sie die Typgenehmigung erteilt, erweitert, geändert, versagt oder entzogen haben.

4. Die EG-Typgenehmigungsbehörden eines jeden Mitgliedstaats übermitteln den EG-Typgenehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten monatlich eine Liste (mit den Angaben gemäß Anhang VI) der Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten, die sie während dieses Monats erteilt, versagt oder entzogen haben.

Auf Antrag der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermitteln diese Behörden ferner umgehend eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und/oder der Beschreibungsunterlagen für jeden Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit, für den sie die Typgenehmigung erteilt, erweitert, versagt oder entzogen haben.

Artikel 5

Änderung der EG-Typgenehmigung

1. Der Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sich über jede Änderung der Angaben in den Beschreibungsunterlagen auf dem Laufenden zu halten.

2. Der Antrag auf Änderung einer EG-Typgenehmigung wird ausschließlich bei demjenigen Mitgliedstaat eingereicht, der die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat.

3. Haben sich im Fall einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten Angaben in den Typgenehmigungsunterlagen geändert, so gibt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, der die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, soweit erforderlich korrigierte Seiten der Typgenehmigungsunterlagen heraus, aus denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen.

Eine kodifizierte, aktualisierte Fassung der Typgenehmigungsunterlagen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderung ist ebenfalls zulässig.

4. Anlässlich der Herausgabe korrigierter Seiten oder einer kodifizierten, aktualisierten Fassung ist das Inhaltsverzeichnis der Beschreibungsunterlagen, das dem Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist, ebenfalls so zu ändern, dass daraus die Daten der neuesten Änderungen oder das Datum der kodifizierten, aktualisierten Fassung ersichtlich sind.

5. In folgenden Fällen gilt die Änderung als "Erweiterung", und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates, der die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, stellt einen geänderten Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer aus, aus dem der Grund für die Erweiterung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen:

(a) wenn neue Typbesichtigungen erforderlich sind,

(b) wenn sich Angaben im Typgenehmigungsbogen (mit Ausnahme seiner Anhänge) geändert haben,

(c) wenn sich seit dem Datum der ursprünglichen Typgenehmigung die Bestimmungen einer Einzelrichtlinie geändert haben, die an dem Datum gültig ist, ab dem das erste Inverkehrbringen untersagt ist.

6. Stellt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, der die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Typbesichtigungen oder neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die in Absatz 3, 4 und 5 genannten Dokumente erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus.

Artikel 6

EG-Übereinstimmungsbescheinigung und EG-Typgenehmigungszeichen

1. In seiner Eigenschaft als Inhaber einer Fahrzeug-Typgenehmigung stellt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eine Übereinstimmungsbescheinigung aus.

Diese Bescheinigung, für die Muster in Anhang III wiedergegeben sind, liegt jedem entsprechend dem genehmigten Typ hergestellten vollständigen oder unvollständigen Fahrzeug bei.

2. Die Mitgliedstaaten können zum Zweck der Besteuerung oder Zulassung des Fahrzeugs verlangen, dass andere als die in Anhang III aufgeführten Angaben zusätzlich in der Übereinstimmungsbescheinigung gemacht werden, sofern diese ausdrücklich in der Beschreibungsmappe enthalten sind oder daraus durch einfache Berechnung abgeleitet werden können; hiervon sind die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten mindestens drei Monate im voraus zu unterrichten.

Die Mitgliedstaaten können auch verlangen, dass die Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang III so ausgefuellt wird, dass die zur Besteuerung und Zulassung durch die zuständigen nationalen Behörden notwendigen und hinreichenden Angaben besonders hervorgehoben werden.

3. In seiner Eigenschaft als Inhaber einer Typgenehmigung für ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit versieht der Hersteller oder sein Bevollmächtigter jedes System, jedes Bauteil und jede technische Einheit, das (die) mit dem genehmigten Typ übereinstimmt, mit seiner Fabrikmarke oder seiner Handelsbezeichnung, der Typbezeichnung und/oder, wenn die entsprechende Einzelrichtlinie es vorschreibt, dem Typgenehmigungszeichen oder der Typgenehmigungsnummer.

4. Enthält der Typgenehmigungsbogen für ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 Einschränkungen der Verwendung, so fügt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter als Inhaber der Typgenehmigung jedem hergestellten System oder Bauteil oder jeder selbständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über diese Einschränkungen bei und gibt die Bedingungen für den Einbau an.

Artikel 7

Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme

1. Die Mitgliedstaaten erteilen die Zulassung für typgenehmigte Neufahrzeuge aufgrund ihrer Bauart oder Funktionsweise oder gestatten ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme nur dann, wenn diese mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind.

Bei unvollständigen Fahrzeugen müssen die Mitgliedstaaten zwar den Verkauf gestatten, sie können jedoch die dauerhafte Zulassung solcher Fahrzeuge versagen oder ihre Inbetriebnahme untersagen, solange sie nicht vervollständigt sind.

2. Die Mitgliedstaaten gestatten den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten nur, wenn sie den Bestimmungen der jeweiligen Einzelrichtlinie und des Artikels 6 Absatz 3 entsprechen.

Artikel 8

Ausnahme

Die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 gelten nicht für Fahrzeuge, die zur Verwendung bei Streitkräften, im Zivilschutz, bei der Feuerwehr oder bei Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bestimmt sind, oder für Fahrzeuge, die gemäß Artikel 9 oder einzeln genehmigt werden.

Artike 9

Jeder Mitgliedstaat kann auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten die in den Artikeln 10 bis 12 genannten Fahrzeuge von einer oder mehreren Bestimmungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien ausnehmen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich eine Liste der von ihnen gewährten Ausnahmen.

Artikel 10

In Kleinserien hergestellte Fahrzeuge

Im Fall der in Kleinserien hergestellten Fahrzeuge ist die Zahl der Fahrzeugtypen, die in diesem Mitgliedstaat zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden können, auf die in Anhang V Abschnitt A angegebene Zahl begrenzt.

Die Mitgliedstaaten übersenden der Kommission jährlich eine Liste der für solche Fahrzeuge erteilten Typgenehmigungen. Ein Mitgliedstaat, der eine solche Typgenehmigung erteilt hat, übermittelt den Genehmigungsbehörden der vom Hersteller angegebenen anderen Mitgliedstaaten eine Abschrift des Beschreibungs- und des Typgenehmigungsbogens einschließlich sämtlicher Anlagen unter Angabe der gewährten Ausnahmen. Diese Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von drei Monaten, ob und für welche Stückzahl sie die Typgenehmigung für die Zulassung auf ihrem Hoheitsgebiet anerkennen.

Artikel 11

Fahrzeuge aus auslaufenden Serien

1. Im Fall der Fahrzeuge aus auslaufenden Serien können die Mitgliedstaaten auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten für einen Zeitraum gemäß Absatz 3 Neufahrzeuge eines Typs, für den die Typgenehmigung nicht mehr gültig ist, innerhalb der in Anhang V Abschnitt B festgelegten Grenzen amtlich zulassen und deren Verkauf oder Inbetriebnahme erlauben.

Unterabsatz 1 gilt nur für Fahrzeuge,

(a) die sich auf dem Gebiet der Gemeinschaft befinden und

(b) denen eine gültige und noch während der Gültigkeit der Typgenehmigung für das betreffende Fahrzeug ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung beigegeben ist, die aber vor Ablauf der Geltungsdauer dieser Typgenehmigung nicht amtlich zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

Bei vollständigen Fahrzeugen besteht diese Möglichkeit während höchstens 24, bei vervollständigten Fahrzeugen während höchstens 30 Monaten ab dem Tag, an dem die Typgenehmigung ungültig wird.

2. Zur Anwendung von Absatz 1 auf einen oder mehrere Fahrzeugtypen einer bestimmten Klasse muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bei der Genehmigungsbehörde jedes von der Inbetriebnahme dieser Fahrzeugtypen betroffenen Mitgliedstaats einen entsprechenden Antrag stellen. In dem Antrag sind die technischen und/oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen.

Diese Mitgliedstaaten entscheiden binnen drei Monaten, ob und für wieviele Einheiten des Fahrzeugtyps sie die Zulassung auf ihrem Hoheitsgebiet akzeptieren.

Jeder von der Inbetriebnahme dieser Fahrzeugtypen betroffene Mitgliedstaat sorgt dafür, dass der Hersteller die Bestimmungen des Anhangs V Abschnitt B einhält.

Artikel 12

Unvereinbarkeit bei Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten

Im Fall von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten, die eine oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien nicht erfuellen können

(a) kann der Mitgliedstaat eine nur auf seinem Hoheitsgebiet gültige EG-Typgenehmigung erteilen. Er muss jedoch innerhalb eines Monats den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens und seiner Anlagen übermitteln. Gleichzeitig muss er bei der Kommission die Erlaubnis zur Erteilung einer Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie beantragen.

Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die Folgendes enthalten:

(i) eine Darlegung der Gründe, weshalb die technischen Merkmale des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit es unmöglich machen, die Anforderungen einer oder mehrerer einschlägiger Einzelrichtlinien zu erfuellen;

(ii) eine Beschreibung der dadurch berührten Fragen der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie der getroffenen Maßnahmen;

(iii) eine Beschreibung der durchgeführten Prüfungen und ihrer Ergebnisse mit dem Nachweis, dass ein den Anforderungen einer oder mehrerer einschlägiger Einzelrichtlinien mindestens gleichwertiges Maß an Sicherheit, Umweltschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleistet ist;

(iv) Vorschläge für Änderungen der einschlägigen Einzelrichtlinien oder gegebenenfalls für neue Einzelrichtlinien.

b) Binnen drei Monaten nach dem Tag des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen legt die Kommission dem Ausschuss nach Artikel 21 Absatz 1 den Entwurf einer Entscheidung vor. Die Kommission entscheidet gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 festgelegten Verfahren, ob sie dem Mitgliedstaat gestattet, eine EG-Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie zu erteilen.

Den Mitgliedstaaten wird nur der Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung und der Entwurf der Entscheidung in ihrer(n) Landessprache(n) übermittelt. Sie können jedoch als Vorbedingung für eine Entscheidung nach dem in Artikel 21 Absatz 2 festgelegten Verfahren alle Bestandteile der Unterlagen in der Originalsprache anfordern.

(c) Wird dem Antrag stattgegeben, so darf der Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie erteilen. In diesem Fall wird in der Entscheidung auch festgelegt, ob deren Gültigkeit eingeschränkt ist. In keinem Fall darf die Geltungsdauer der Typgenehmigung weniger als 36 Monate betragen.

(d) Sobald die Einzelrichtlinien an den technischen Fortschritt angepasst sind, so dass die Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten, für die die Typgenehmigung nach den Bestimmungen dieses Artikels erteilt wurden, mit den geänderten Richtlinien übereinstimmen, wandeln die Mitgliedstaaten diese Typgenehmigungen in nach dieser Richtlinie erteilte Typgenehmigungen um, wobei eine ausreichend lange Übergangsfrist einzuräumen ist, damit die notwendigen Änderungen der Kennzeichnung von Bauteilen vorgenommen werden können; dazu gehört unter Anderem, dass alle Hinweise auf Einschränkungen oder den Ausnahmecharakter der Typgenehmigung entfernt werden.

e) Wurden die erforderlichen Schritte zur Anpassung der Einzelrichtlinien nicht unternommen, so kann die Geltungsdauer von nach den Bestimmungen dieses Artikels erteilten Typgenehmigungen auf Antrag des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat, durch eine weitere Entscheidung der Kommission verlängert werden.

(f) Stellt derselbe oder ein anderer Mitgliedstaat weitere Anträge genau gleicher Art, kann er sich auf eine erstmalig nach diesemArtikel gewährte Ausnahmeregelung berufen.

Artikel 13

Gleichstellung von auf anderer Grundlage erteilten Typgenehmigungen

1. Im Rahmen multi- oder bilateraler Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und Drittländern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit internationale oder Drittland-Vorschriften für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten als gleichwertig mit den Vorschriften dieser Richtlinie anerkennen.

2. EG-Typgenehmigungen, die nach den in Anhang II Kapitel B Teil II-A aufgeführten Einzelrichtlinien über Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG erteilt wurden, werden als gleichwertig anerkannt.

3. EG-Typgenehmigungen auf der Grundlage von Regelungen, die in den Anhängen des Geänderten Übereinkommens von 1958 enthalten und in Anhang II Kapitel B Teil II-B aufgeführt sind, werden als gleichwertig anerkannt.

4. Prüfbescheinigungen auf der Grundlage der in Anhang II Kapitel B Teil II-C aufgeführten Standardcodes der OECD werden als den Prüfberichten gleichwertig anerkannt, die nach den Einzelrichtlinien ausgestellt werden.

Artikel 14

Überwachung der Übereinstimmung der Produktion

1. Ein Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt, trifft bezüglich dieser Typgenehmigung die in Anhang IV beschriebenen Maßnahmen, um, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, zu prüfen, ob die notwendigen Vorkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der hergestellten Bauteile, Systeme, selbständigen technischen Einheiten oder Fahrzeuge mit dem jeweils genehmigten Typ sicherzustellen.

2. Ein Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, trifft bezüglich dieser Typgenehmigung die in Anhang IV beschriebenen Maßnahmen, um, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, zu prüfen, ob die Vorkehrungen nach Absatz 1 weiterhin angemessen sind und die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten weiterhin mit dem jeweils genehmigten Typ übereinstimmen.

Die Überwachung der Übereinstimmung der hergestellten Erzeugnisse mit dem genehmigten Typ beschränkt sich auf die in Anhang IV Nummern 2 und 3 angegebenen Verfahren.

Artikel 15

Informationspflicht

Die EG-Typgenehmigungsbehörden in den Mitgliedstaaten unterrichten einander innerhalb von drei Monaten über die Entziehung einer EG-Typgenehmigung und die Gründe dafür.

Artikel 16

Schutzklausel

1. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten eines bestimmten Typs die Sicherheit im Straßenverkehr oder am Arbeitsplatz oder die Umweltqualität gefährden, obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung oder einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung versehen sind, so kann er für eine Dauer von höchstens sechs Monaten die Zulassung solcher Fahrzeuge versagen oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, Bauteile, Systeme oder selbständiger technischer Einheiten auf seinem Hoheitsgebiet untersagen.

Er unterrichtet hiervon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe, insbesondere, wenn seine Entscheidung veranlasst wurde

(a) durch die Nichterfuellung der Anforderungen einer Einzelrichtlinie,

(b) durch eine Regelungslücke in einer Einzelrichtlinie.

2. In den in Absatz genannten Fällen hört die Kommission unverzüglich die Betroffenen an.

Kommt die Kommission nach dieser Anhörung zu dem Schluss,

(a) dass die Maßnahme gerechtfertigt ist, teilt sie das dem Mitgliedstaat, der sie getroffen hat, sowie den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich mit;

(b) dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, teilt sie das dem Mitgliedstaat, der sie getroffen hat, sowie dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten unverzüglich mit.

Wird die nach Absatz 1 getroffene Maßnahme mit einer Regelungslücke in einer Einzelrichtlinie begründet, so befasst die Kommission den in Artikel 21Absatz 1 genannten Ausschuss, sofern der Mitgliedstaat, der sie getroffen hat, sie beizubehalten beabsichtigt.

Artikel 17

Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ

1. Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ liegt vor, wenn Abweichungen von den im Typgenehmigungsbogen und/oder in der Beschreibungsmappe genannten Merkmalen festgestellt werden, die von dem Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, nicht gemäß Artikel 5 Absatz 3 genehmigt worden sind.

Eine Nichtübereinstimmung des Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ liegt nicht vor, wenn die Abweichungen innerhalb der in den Einzelrichtlinien festgelegten Toleranzen liegen.

2. Stellt der Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Typgenehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den er die Typgenehmigung erteilt hat, so trifft er die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten erneut mit dem jeweils genehmigten Typ übereinstimmen.

Die Genehmigungsbehörden dieses Staates unterrichten die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von diesen Maßnahmen, die gegebenenfalls bis zum Entzug der Typgenehmigung gehen können.

3. Die für die EG-Typgenehmigung zuständigen Behörden fordern den Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung für das betreffende System, das Bauteil, die selbständige technische Einheit oder das unvollständige Fahrzeug erteilt hat, auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge erneut mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Dies gilt bei:

(a) einer EG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug die Nichtübereinstimmung eines Fahrzeugs ausschließlich durch die Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit verursacht

(b) oder einer Mehrstufen-Typgenehmigung, bei der die Nichtübereinstimmung eines vervollständigten Fahrzeugs ausschließlich durch die Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit, das oder die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs ist, oder durch das unvollständige Fahrzeugs selbst verursacht wird.

Sie unterrichten davon unverzüglich die Kommission, und die Bestimmungen von Absatz 2 kommen zur Anwendung.

Artikel 18

Feststellung der Nichtübereinstimmung

Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die mit einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder mit einem Typgenehmigungszeichen versehen sind, nicht dem genehmigten Typ entsprechen, so kann er von dem Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten auf Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ geprüft werden.

Diese Prüfung ist möglichst bald, auf jeden Fall aber innerhalb von sechs Monaten ab Antragsdatum vorzunehmen.

Artikel 19

Bekanntgabe von Entscheidungen und Rechtsmittel

Jede Entscheidung aufgrund der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die eine EG-Typgenehmigung versagt oder entzogen, eine Zulassung versagt oder eine Inbetriebnahme- oder Verkaufsverbot ausgesprochen wird, ist ausführlich zu begründen.

Sie ist den Beteiligten unter Angabe der im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehenen Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen zuzustellen.

Artikel 20

Änderung der Anhänge dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien

1. Das in Artikel 21 Absatz 2 genannte Verfahren findet Anwendung auf:

(a) die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie,

(b) die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Einzelrichtlinien,

(c) die Aufnahme von Bestimmungen für die EG-Typgenehmigung von selbständigen technischen Einheiten in die Einzelrichtlinien.

2. Werden gemäß dem Beschluss 97/836/EG des Rates neue Regelungen oder Änderungen bestehender Regelungen, denen die Gemeinschaft beigetreten ist, festgelegt, so erlässt die Kommission die entsprechenden Änderungen der Anhänge dieser Richtlinie gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren.

Artikel 21

Ausschuss

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. In allen Fällen, in denen auf diesen Absatz verwiesen wird, kommt das in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG beschriebene Regelungsverfahren nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 desselben Beschlusses zur Anwendung.

3. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 22

Bekanntgabe der EG-Typgenehmigungsbehörden und Technischen Dienste

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Namen und Anschriften

(a) der EG- Typgenehmigungsbehörden und gegebenenfalls die Bereiche, für die diese zuständig sind,

(b) der Technischen Dienste, die sie als Prüflaboratorien anerkannt haben, unter Angabe der Prüfverfahren, zu deren Durchführung jeder dieser Dienste berechtigt ist.

Die benannten Dienste müssen den harmonisierten Normen über den Betrieb von Prüflaboratorien (EN-ISO/IEC 17025) unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:

(i) Ein Hersteller kann als Technischer Dienst nur anerkannt werden, wenn das in den Einzelrichtlinien oder in alternativen Regelungen vorgesehen ist.

(ii) Ein Technischer Dienst kann mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen.

2. Es wird angenommen, dass der benannte Technische Dienst die Anforderungen der harmonisierten Norm erfuellt.

Die Kommission kann jedoch von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls entsprechende Nachweise fordern.

3. Stellen in Drittländern können nur im Rahmen eines bi- oder multilateralen Abkommens zwischen der Gemeinschaft und dem Drittland als anerkannter Technischer Dienst benannt werden.

Artikel 23

Umsetzung der Richtlinie

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie in dem von dieser Richtlinie geregelten Bereich erlassen.

Artikel 24

Ersatz der nationalen Typgenehmigungen

Sind für eine in Anhang II bestimmte Fahrzeugklasse alle Einzelrichtlinien verabschiedet, werden die nationalen Typgenehmigungen durch die EG-Typgenehmigung ersetzt, und zwar

(a) für neue Fahrzeugtypen 3 Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch zu verabschiedenden Einzelrichtlinie,

(b) für alle Fahrzeugtypen 6 Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch zu verabschiedenden Einzelrichtlinie.

Artikel 25

Aufgehobene Rechtsvorschriften

1. Die Richtlinie 74/150/EWG wird aufgehoben.

2. Bezugnahmen auf die Richtlinie 74/150/EWG sind als Bezugnahmen auf diese Richtlinie zu verstehen und nach der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 27

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

Anhang I // Muster der Beschreibungsbögen

Anhang II: //

- Kapitel A // Definitionen der Fahrzeugklassen und -typen

- Kapitel B // Aufstellung der für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps anzuwendenden Vorschriften

Anlage 1 // Definition der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung und Aufstellung der für ihre EG-Typgenehmigung anzuwendenden Vorschriften

Anlage 2 // Bei der EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps anzuwendende Verfahren

- Kapitel C // EG-Typgenehmigungsbogen für einen Fahrzeugtyp

Anlage 1 // Nummerierungsschema des Typgenehmigungsbogens

Anhang III // EG-Übereinstimmungsbescheinigung

Anhang IV // Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion

Anhang V // Hoechstzulässige Stückzahlen für Kleinserien und auslaufende Serien

Anhang VI // Aufstellung der nach Einzelrichtlinien erteilten Typgenehmigungen

Anhang VII // Verfahren für die Mehrstufen-Typgenehmigung

Anhang VIII // Entsprechungstabelle

ANHANG I MUSTER DER BESCHREIBUNGSBÖGEN

(Alle Beschreibungsbögen in dieser Richtlinie und in den Einzelrichtlinien bestehen nur aus Auszügen aus diesem Gesamtumfang und verwenden das gleiche Nummerierungsschema).

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A 4 haben oder auf das Format A 4 gefaltet sein und hinreichend genaue Darstellungen in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten erkennen lassen.

MUSTER A Gesamtumfang

Dieses Muster A ist auszufuellen, wenn kein nach einer Einzelrichtlinie ausgestellter Beschreibungsbogen oder Typgenehmigungsbogen vorliegt

0. // ALLGEMEINES

0.1. // Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. // Typ (ggf. Varianten und Versionen angeben):.................................

0.2.0. // Fertigungsstand des Fahrzeugs:

vollständiges/vervollständigtes/unvollständiges Fahrzeug (1)

Bei einem vervollständigten Fahrzeug sind anzugeben: Name und Anschrift des Herstellers der vorangegangenen Fertigungsstufe und Nummer der Typgenehmigung für das unvollständige oder vollständige Fahrzeug.

0.2.1. // (ggf.) Handelsbezeichnung(en):

0.3. // Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden:

0.3.1. // Herstellerschild (Lage und Anbringungsart):

0.3.2. // Fahrgestellnummer (Anbringungsstelle):

0.4. // Fahrzeugklasse (4):

0.5. // Name und Anschrift des Herstellers:

0.6. // Lage und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften (Fotos oder Zeichnungen):

0.7. // Bei Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten: Anbringungsstelle und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

0.8. // Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

1. // ALLGEMEINE BAUARTMERKMALE DES FAHRZEUGS

(Beizufügen sind Fotos oder Zeichnungen, die ein repräsentatives Fahrzeug von schräg vorn und schräg hinten zeigen, sowie eine Maßskizze des gesamten Fahrzeugs.)

1.1. // Anzahl der Achsen und Räder:

1.1.1. // (gegebenenfalls) Anzahl und Lage der Achsen mit Zwillingsbereifung:

1.1.2. // Anzahl und Lage der gelenkten Achsen:

1.1.3. // Antriebsachsen (Anzahl, Lage, auskuppelbare zusätzliche Antriebsachse):

1.1.4. // Gebremste Achsen (Anzahl, Lage):

1.2. // Lage und Anordnung des Motors:

1.3. // Lage des Lenkrades: rechts/links/mittig (1)

1.4. // Fahrerplatz umkehrbar: ja/nein (1)

1.5. // Rahmen: In Blockbauweise/mit Längsträgern/gelenkig/ andere Bauweise (1)

1.6. // Das Fahrzeug ist für Rechtsverkehr/Linksverkehr (1) vorgesehen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.2.4. // Nutzlast (16):

2.3. // Ballastmassen (Gesamtgewicht, Werkstoff, Zahl der Teile):

2.3.1. // Verteilung dieser Massen auf die Achsen:

2.4. // Technisch zulässige Anhängemasse(en) der Zugmaschine bei Beförderung

2.4.1. // eines Anhängers (eines gezogenen auswechselbaren Gerätes) mit Deichsel:

2.4.2. // eines Sattelanhängers (eines gezogenen auswechselbaren Gerätes dieser Bauart):

2.4.3. // eines Zentralachsanhängers (eines gezogenen auswechselbaren Gerätes dieser Bauart):

2.4.4. // Technisch zulässige Gesamtmasse(n) der Einheit von Zugmaschine und Anhänger (und gezogenem auswechselbarem Gerät) (je nach Konfiguration der Bremsanlage des Anhängers/des gezogenen auswechselbaren Gerätes):

2.4.5. // Zulässige Hoechstmasse des Anhängers (des gezogenen auswechselbaren Gerätes):

2.4.6. // Lage des Kupplungspunktes:

2.4.6.1. // Bodenfreiheit

2.4.6.1.1. // höchstens:

2.4.6.1.2 // mindestens:

2.4.6.2. // Abstand von der vertikalen Mittenebene der Hinterachse (mm):

2.4.6.3. // Technisch zulässige ruhende Vertikallast auf den Kupplungspunkt

2.4.6.3.1. // - der Zugmaschine:

2.4.6.3.2. // des Sattel- oder Zentralachsanhängers (des gezogenen auswechselbaren Gerätes dieser Bauart)

2.5. // Radstand (8):

2.5.1. // bei Sattelanhängern (gezogenen auswechselbaren Geräten dieser Bauart)

2.5.1.1. // Abstand zwischen der Kupplungsachse und der ersten Hinterachse:

2.5.1.2. // Abstand zwischen der Kupplungsachse und dem hintersten Punkt des Anhängers (des gezogenen auswechselbaren Gerätes):

2.6. // Hoechst- und Mindestspurweite der einzelnen Achsen (gemessen zwischen den Mittenebenen der üblichen Einfach- oder Zwillingsreifen) (vom Hersteller anzugeben) (9):

2.7. // Fahrzeugabmessungen (über alles bei Ausrüstung für den Einsatz im Straßenverkehr)

2.7.1. // Fahrgestelle ohne Aufbau:

2.7.1.1. // Länge (10):

2.7.1.1.1. // Größte zulässige Gesamtlänge des vervollständigten Fahrzeugs:

2.7.1.1.2. // Kleinste zulässige Gesamtlänge des vervollständigten Fahrzeugs:

2.7.1.2. // Breite (11):

2.7.1.2.1. // Größte zulässige Breite des vervollständigten Fahrzeugs:

2.7.1.2.2. // Kleinste zulässige Breite des vervollständigten Fahrzeugs:

2.7.1.3. // Höhe (leer) (l2) (bei höhenverstellbarem Fahrwerk Höhe in normaler Fahrstellung):

2.7.1.4. // Überhang vorn (13):

2.7.1.4.1. // Überhangwinkel vorn: ...... Grad

2.7.1.5. // Überhang hinten (14):

2.7.1.5.1. // Überhangwinkel hinten: ...... Grad

2.7.1.5.2. // Kleinster und größter zulässiger Überhang des Kupplungspunktes (14):

2.7.1.6. // Bodenfreiheit (15)

2.7.1.6.1. // zwischen den Achsen:

2.7.1.6.2. // unter der (den) Vorderachse(n):

2.7.1.6.3. // unter der (den) Hinterachse(n):

2.7.1.7. // Äußerste zulässige Lagen des Schwerpunktes des Aufbaus oder der Innenausstattung oder der Ausrüstung oder der Nutzlast:

2.7.2. // Fahrgestelle mit Aufbau

2.7.2.1. // Länge:

2.7.2.1.1. // Länge der Ladefläche:

2.7.2.2. // Breite (11):

2.7.2.3. // Höhe (leer) (l2) (bei höhenverstellbarem Fahrwerk Höhe in normaler Fahrstellung):

2.7.2.4. // Überhang vorn (13):

2.7.2.4.1 // Überhangwinkel vorn: ...... Grad

2.7.2.5. // Überhang hinten (14):

2.7.2.5.1. // Überhangwinkel hinten: ...... Grad

2.7.2.5.2. // Kleinster und größter zulässiger Überhang des Kupplungspunktes (14):

2.7.2.6. // Bodenfreiheit (15):

2.7.2.6.1. // zwischen den Achsen:

2.7.2.6.2. // unter der (den) Vorderachse(n):

2.7.2.6.3. // unter der (den) Hinterachse(n):

2.7.2.7. // Rampenwinkel (nc): ...... Grad

2.7.2.8. // Äußerste zulässige Lagen des Schwerpunktes der Nutzlast (bei ungleichmäßiger Lastverteilung):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3.7. // Größtes Drehmoment: ...... Nm bei ...... min-1 (gemäß der Richtlinie 97/68/EG)

3.8. // Andere Antriebsmaschinen (Fremdzündungsmotoren, usw.) oder Kombinationen von Motoren (Angaben über die Bauelemente)

3.9. // Luftfilter

3.9.1. // Fabrikmarke(n):

3.9.2. // Typ(en):

3.9.3. // mittlerer Unterdruck bei maximaler Leistung: ...... kPa

3.10. // Abgassystem

3.10.1. // Beschreibung und Skizzen:

3.10.2. // Fabrikmarke(n):

3.10.3. // Typ(en):

3.11. // Elektrische Anlage

3.11.1. // Nennspannung ...... V, Pluspol/Minuspol an Masse (1)

3.11.2. // Generator

3.11.2.1. // Typ:

3.11.2.2. // Nennleistung: ...... VA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4.6.1 // Größtabmessungen der Reifen an den Antriebsachsen:

4.7. // Berechnete bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs im größten Gang (Berechnungsart angeben) (17): ...... km/h

4.7.1. // Gemessene Hoechstgeschwindigkeit: ...... km/h

4.8. // Tatsächlich zurückgelegte Strecke je Umdrehung der Antriebsräder:

4.9. // Geschwindigkeitsregler: vorhanden/nicht vorhanden (1)

4.9.1. // Beschreibung:

4.10. // Geschwindigkeitsmesser, Drehzahlmesser und Betriebsstundenzähler, soweit vorhanden:

4.10.1. // Geschwindigkeitsmesser, falls vorhanden

4.10.1.1. // Arbeitsweise und Beschreibung des Antriebs:

4.10.1.2. // Gerätekonstante:

4.10.1.3. // Messwerttoleranz:

4.10.1.4. // Gesamtübersetzungsverhältnis:

4.10.1.5. // Zeichnung der Skala oder anderer Anzeigeeinrichtungen des Instruments:

4.10.1.6. // Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile

4.10.2. // Drehzahlmesser und Betriebsstundenzähler: vorhanden/nicht vorhanden (1)

4.11. // Differenzialssperre: vorhanden/nicht vorhanden (1)

4.12. // Zapfwelle(n) (Drehzahl und deren Verhältnis zur Motordrehzahl) (Zahl, Typ und Anordnung)

4.12.1. // - Hauptzapfwelle(n):

4.12.2. // - sonstige Zapfwellen:

4.12.3. // Zapfwellenschutzeinrichtung (Beschreibung, Abmessungen, Zeichnungen, Fotos): .

4.13. // Schutz der Antriebselemente, der vorstehenden Teile und der Räder (Beschreibungen, Zeichnungen, Skizzen, Fotos)

4.13.1. // Einseitiger Schutz:

4.13.2. // Mehrseitiger Schutz:

4.13.3. // Vollkapselung:

4.14. // Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (sofern vorhanden):

5. // ACHSEN

5.1. // Beschreibung jeder Achse:

5.2. // gegebenenfalls Fabrikmarke:

5.3. // gegebenenfalls Typ:

6. // RADAUFHÄNGUNG (sofern vorhanden)

6.1. // Gegebenenfalls mögliche Reifen-Rad-Kombination(en) (größt- und kleinstmögliche Abmessungen von Reifen und Rädern, Eigenschaften, Reifendruck im Betrieb, Hoechstlast, Felgengröße(n) und Vorder-Hinterradkombinationen):

6.2. // Bauart der etwaigen Aufhängung jeder Achse oder jedes Rades:

6.2.1. // Niveauregulierung: vorhanden/nicht vorhanden/wählbar(1)

6.2.2. // Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (sofern vorhanden):

6.3. // Sonstige Einrichtungen (sofern vorhanden):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. // BREMSANLAGE (Skizze und Funktionsschaubild) (19)

8.1. // Betriebsbremsanlage:

8.2. // Hilfsbremsanlage, sofern vorhanden:

8.3. // Feststellbremsanlage:

8.4. // Zusätzliche Bremsanlage(n), soweit vorhanden (insbesondere Dauerbremse):

8.5. // Bei Zugmaschinen mit Blockierverhinderern: Funktionsbeschreibung des Systems (einschließlich der elektronischen Teile, sofern vorhanden), elektronisches Blockschaltbild, Darstellung der hydraulischen oder pneumatischen Kreise:

8.6. // Liste der eindeutig bezeichneten Teile, aus denen die Bremsanlage besteht:

8.7. // Größte zulässige Abmessungen der Reifen an den gebremsten Achsen:

8.8. // Berechnung der Bremsanlage (Verhältnis zwischen der Summe der Bremskräfte am Radumfang und der Betätigungskraft):

8.9. // Verriegelung der Bremsbetätigungseinrichtung links und rechts:

8.10. // Etwaige Fremdkraftquelle(n)

(Merkmale, Kapazität der Energiespeicher, Hoechst- und Mindestdruck, Druckmesser und Warneinrichtung, die an der Instrumententafel ein unzulässiges Absinken des Drucks anzeigt, Vakuumbehälter und Speiseventil, Verdichter, Einhaltung der Vorschriften für Druckgeräte):

8.11. // Zugmaschinen, die zum Bremsen von Anhängern ausgerüstet sind

8.11.1. // Betätigung der Bremsanlage des Anhängers (Beschreibung, Merkmale):

8.11.2. // Verbindung zum Anhänger: mechanisch/hydraulisch/pneumatisch (1)

8.11.3. // Anschlüsse, Kupplungen, Schutzeinrichtungen (Beschreibung, Zeichnung, Skizze):

8.11.4. // Einleitungs-/Zweileitungsbremse (1)

8.11.4.1. // Leitungsdruck (Einleitungsbremse): ...... kPa

8.11.4.2. // Leitungsdruck (Zweileitungsbremse): ...... kPa

9. // AUFBAU, SICHTFELD, VERGLASUNG, SCHEIBENWISCHER UND RÜCKSPIEGEL

9.1. // Art des Aufbaus:

9.2. // Werkstoffe und Bauweise:

9.3. // Sichtfeld

9.3.1. // Zeichnung(en) oder Foto(s), aus der (denen) die Lage der Bauteile ersichtlich ist, die sich im Sichtfeld nach vorn befinden:

9.4. // Verglasung

9.4.1. // Angaben, nach denen ohne weiteres der Bezugspunkt bestimmt werden kann:

9.4.2. // Windschutzscheibe(n)

9.4.2.1. // Werkstoff(e):

9.4.2.2. // Art des Einbaus:

9.4.2.3. // Neigungswinkel: ...... Grad

9.4.2.4. // Typgenehmigungszeichen:

9.4.2.5. // Zusätzliche Ausrüstung(en) der Windschutzscheibe sowie deren Anordnung und kurze Beschreibung eventueller elektrischer/elektronischer Bauteile:

9.4.3. // Sonstige Scheiben

9.4.3.1. // Anordnung:

9.4.3.2. // Werkstoff(e):

9.4.3.3. // Typgenehmigungszeichen:

9.4.3.4 // Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (sofern vorhanden) des Fensterhebemechanismus

9.5. // Scheibenwischer: vorhanden/nicht vorhanden (1) (Beschreibung, Anzahl, Wischfrequenz):

9.6. // Rückspiegel

9.6.1. // Klasse(n):

9.6.2. // Typgenehmigungszeichen:

9.6.3. // Anordnung am Fahrzeug (Zeichnungen):

9.6.4. // Anbringungsart(en):

9.6.5. // Zusatzausstattung, die die Sicht nach hinten beeinträchtigen kann:

9.6.6. // Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (sofern vorhanden) der Verstelleinrichtung

9.7. // Entfrostungs- und Trocknungseinrichtungen

9.7.1 // Technische Beschreibung

10. // UMSTURZSCHUTZ, WETTERSCHUTZ, SITZE UND LADEPRITSCHE

10.1. // Umsturzschutzvorrichtungen (Zeichnung mit Maßangaben, Fotos (gegebenenfalls) und Beschreibung)

10.1.1. // Rahmen

10.1.1.0. // vorhanden/nicht vorhanden (1)

10.1.1.1. // Fabrikmarke(n):

10.1.1.2. // Typgenehmigungszeichen:

10.1.1.3. // Innen- und Außenabmessungen:

10.1.1.4. // Werkstoff(e) und Bauweise:

10.1.2. // Führerhaus(-häuser)

10.1.2.0. // vorhanden/nicht vorhanden (1)

10.1.2.1. // Fabrikmarke(n):

10.1.2.2. // Typgenehmigungszeichen:

10.1.2.3. // Türen (Anzahl, Abmessungen, Öffnungsrichtung, Schlösser und Scharniere):

10.1.2.4. // Fenster und Notausstiege (Anzahl, Abmessungen, Lage):

10.1.2.5. // Sonstige Wetterschutzeinrichtung(en) (Beschreibung):

10.1.2.6. // Innere und äußere Abmessungen:

10.1.3. // Spriegel: vorn/hinten (1), klappbar/nicht klappbar (1)

10.1.3.0. // vorhanden/nicht vorhanden (1)

10.1.3.1. // Beschreibung (Anordnung, Befestigung, usw.):

10.1.3.2. // Fabrikmarke(n) (oder Handelsbezeichnung):

10.1.3.3. // Typgenehmigungszeichen:

10.1.3.4. // Abmessungen:

10.1.3.5. // Werkstoff(e) und Bauweise:

10.2. // Betätigungsraum und Zugänge zum Fahrerplatz (Beschreibung, Merkmale, Zeichnungen mit Maßangaben):

10.3. // Sitze und Fußstützen

10.3.1. // Fahrersitz(e) (Zeichnungen, Fotos, Beschreibung):

10.3.1.1. // Fabrik- oder Handelsmarke:

10.3.1.2. // Typgenehmigungszeichen:

10.3.1.3. // Kategorie des Sitztyps: Kategorie A Klasse I/II/III, Kategorie B (1)

10.3.1.4. // Anordnung und Hauptmerkmale:

10.3.1.5. // Einstelleinrichtung

10.3.1.6. // Verstell- und Verriegelungseinrichtung:

10.3.2. // Beifahrersitze (Anzahl, Abmessungen, Anordnung und Merkmale):

10.3.3. // Fußstützen (Anzahl, Abmessungen und Anordnung):

10.4. // Ladepritsche

10.4.1. // Abmessungen: ...... mm

10.4.2. // Anordnung:

10.4.3. // Technisch zulässige Nutzlast: kg

10.4.4. // Verteilung der Last auf die Achsen: kg

10.5. // Funkentstörung

10.5.1. // Beschreibung und Zeichnungen (oder Fotos) der Form und der Werkstoffe desjenigen Teils des Fahrzeugaufbaus, der den Motorraum bildet, sowie des daran angrenzenden Teils des Fahrgastraums:

10.5.2. // Zeichnungen oder Fotos, die die Lage der im Motorraum untergebrachten Metallteile (z.B. Heizung, Reserverad, Luftfilter, Lenkanlage usw.) wiedergeben

10.5.3. // Tabelle und Zeichnung der Entstörmittel:

10.5.4. // Angabe des Gleichstrom-Nennwiderstands, bei Widerstandszündkabeln des Nennwiderstands je Meter:

11. // BELEUCHTUNGS- UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN (Außenansicht der Zugmaschine mit bemaßten Lageangaben der Lichtaustrittsflächen aller Einrichtungen; Anzahl, Stromanschluss, Typgenehmigungszeichen und Farbe des ausgestrahlten Lichts)

11.1. // Vorgeschriebene Einrichtungen

11.1.1 // Scheinwerfer für Abblendlicht:

11.1.2. // Begrenzungsleuchten:

11.1.3. // Schlussleuchten:

11.1.4. // Fahrtrichtungsanzeiger

- vorn:

- hinten:

- seitlich:

11.1.5. // Hintere Rückstrahler:

11.1.6. // Hintere Kennzeichenbeleuchtung:

11.1.7 // Bremsleuchten:

11.1.8 // Warnblinklicht:

11.2. // Fakultative Einrichtungen

11.2.1 // Scheinwerfer für Fernlicht:

11.2.2. // Nebelscheinwerfer:

11.2.3. // Nebelschlussleuchte:

11.2.4. // Rückfahrscheinwerfer:

11.2.5. // Arbeitsscheinwerfer:

11.2.6. // Parkleuchten:

11.2.7. // Umrissleuchten:

11.2.8. // Funktionskontrollleuchte(n) der Blinkanlage des (der) Anhänger(s):

11.3. // Kurze Beschreibung anderer elektrischer/elektronischer Bauelemente als Leuchten (sofern vorhanden):

12. // VERSCHIEDENES

12.1. // Einrichtungen für Schallzeichen (Anordnung):

12.1.1. // Typgenehmigungszeichen:

12.2. // Mechanische Verbindungen zwischen Zugmaschine und Anhänge fahrzeugen

12.2.1. // Typ der Verbindung:

12.2.2. // Fabrikmarke(n):

12.2.3. // Typgenehmigungszeichen:

12.2.4. // Einrichtung für eine horizontale Hoechstlast von: ...... kg; ggf. für eine vertikale Hoechstlast von ...... kg (20)

12.3. // Hydraulische Hubvorrichtung/Dreipunktgerätekupplung: vorhanden/nicht vorhanden (1)

12.4. // Stromanschluss für die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen des Anhängers (Beschreibung):

12.5. // Einbau, Anordnung, Betrieb und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen (Beschreibung, Fotos oder Zeichnungen):

12.6. // Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen (Form und Abmessungen):

12.7. // Abschleppeinrichtung vorn (bemaßte Zeichnung):

12.8. // Beschreibung der für den Betrieb und die Steuerung beförderter oder gezogener Geräte verwendeten Bordelektronik:

ANMERKUNGEN

(1) // Nichtzutreffendes streichen.

(2) // Toleranz angeben.

(3) // Bei jedem Fahrzeugteil, für das eine Typgenehmigung erteilt worden ist, kann die Beschreibung durch einen Hinweis auf diese Typgenehmigung ersetzt werden. Ebenso ist eine Beschreibung nicht nötig bei Fahrzeugteilen, deren Bauweise aus den beigefügten Schaubildern oder Zeichnungen klar ersichtlich ist.

Bei jedem Merkmal, für das Zeichnungen oder Fotos beizufügen sind, sind die Nummern der entsprechenden Anhänge anzugeben.

(4) // Einstufung nach den Definitionen in Anhang II.

(5) // ISO-Norm 612 - 1978 und 1176 - 1990

(6) // Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veranschlagt.

(7) // Im Ruhezustand von der Zugöse des gezogenen Fahrzeugs auf die Bezugsmitte der Anhängevorrichtung ausgeübte Kraft

(8) // ISO-Norm 612 - 6.4 : 1978, Nummer

(9) // ISO-Norm 4004 : 1983

(10) // ISO-Norm 612 - 6.1 : 1978

(11) // ISO-Norm 612 - 6.2 :1978

(12) // ISO-Norm 612 - 6.3 : 1978

(13) // ISO-Norm 612 - 6.6 : 1978

(14) // ISO-Norm 612 - 6.7 : 1978

(15) // ISO-Norm 612 - 8 : 1978

(16) // Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.

(17) // Eine Abweichung von 5 % ist zulässig. Die gemessene Hoechstgeschwindigkeit darf bei einer Toleranz von 3 km/h den Wert von 43 km/h nicht überschreiten (siehe Richtlinie 98/89/EG).

(18) // ISO-Norm 789 - 3 : 1993

(19) // Für jede Bremsanlage ist anzugeben:

Art und Ausführung der Bremsen (Maßskizze) (Trommelbremse, Scheibenbremse usw.; gebremste Räder, Verbindung zu den gebremsten Rädern, Bremsbeläge, ihre Beschaffenheit, ihre wirksame Bremsfläche, Halbmesser der Trommeln, Bremsbacken oder Bremsscheiben, Trommelgewichte, Einrichtungen für Bremseinstellung),

Betätigung und Übertragungseinrichtung (Skizze) (Bauart, Einstellung, Hebelverhältnisse, Zugänglichkeit der Betätigungseinrichtung, deren Lage, Bedienung durch Hebel mit Sperrklinke bei mechanischer Übertragung, Merkmale der wichtigsten Übertragungsteile, Hauptbremszylinder und -kolben, Radbremszylinder).

(20) // Werte für die mechanische Festigkeit der Zugeinrichtung.

(21) // Bei einem Antrag für mehrere repräsentative Motoren ist für jeden einzelnen ein gesondertes Formular auszufuellen.

Muster B Vereinfachter Beschreibungsbogen für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps

TEIL I

Muster B ist auszufuellen, wenn ein oder mehrere Typgenehmigungsbögen nach Einzelrichtlinien vorliegen.

Die Nummern des (der) entsprechenden Typgenehmigungsbogens (-bögen) sind in der Tabelle des Teils III anzugeben.

Die Angaben des Anhangs III (Übereinstimmungsbescheinigung) sind für jedes nachstehende (von 1 bis 12 nummerierte) Kapitel und für jeden Typ / jede Variante / jede Version einer Zugmaschine bereitzustellen.

Liegt kein nach einer Einzelrichtlinie ausgestellter Typgenehmigungsbogen vor, sind die entsprechenden Kapitel durch die im Beschreibungsbogen, Muster A, geforderten Angaben zu ergänzen.

0. ALLGEMEINES

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ (ggf. Varianten und Versionen angeben): .

0.2.0. Fertigungsstand des Fahrzeugs:

vollständiges/vervollständigtes/unvollständiges Fahrzeug (1)

Bei einem vervollständigten Fahrzeug sind anzugeben: Name und Anschrift des Herstellers der vorangegangenen Fertigungsstufe und Nummer der Typgenehmigung für das unvollständige oder vollständige Fahrzeug.

0.2.1 (ggf.) Handelsbezeichnung(en):

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden:

0.3.1. Herstellerschild (Lage und Anbringungsart):

0.3.2. Fahrgestellnummer (Anbringungsstelle):

0.4. Fahrzeugklasse (1):

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.7. Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart der EG-Typgenehmigungszeichen:

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

1. ALLGEMEINE BAUARTMERKMALE DES FAHRZEUGS

(Beizufügen sind Fotos oder Zeichnungen, die ein repräsentatives Fahrzeug von schräg vorn und schräg hinten zeigen, sowie eine Maßskizze des gesamten Fahrzeugs.)

2. MASSEN UND ABMESSUNGEN

3. ANTRIEBSMASCHINE

4. KRAFTÜBERTRAGUNG

5. ACHSEN

6. RADAUFHÄNGUNG

7. LENKANLAGE

8. BREMSANLAGE

9. AUFBAU, SICHTFELD, VERGLASUNG, SCHEIBENWISCHER UND RÜCKSPIEGEL

10. UMSTURZSCHUTZ, WETTERSCHUTZ, SITZE UND LADEPRITSCHE

11. BELEUCHTUNGS- UND LICHTSIGNALANLAGEN

12. VERSCHIEDENES

__________

ANMERKUNG

(1) Einstufung nach den Definitionen in Anhang II.

TEIL II

In der nachfolgenden Matrix sind die zulässigen Kombinationen von Merkmalen aufgeführt, für die in Teil I Mehrfachangaben gemacht wurden. Im Falle von Mehrfachangaben ist jede einzelne Angabe mit einem Kennbuchstaben zu versehen, der so in die Matrix einzutragen ist, dass deutlich wird, welche Angabe(n) zu einem bestimmten Merkmal für welche Version gültig ist (sind).

Für jede Variante eines Typs ist eine gesonderte Matrix zu erstellen.

Mehrfachangaben, für die es hinsichtlich ihrer Kombination innerhalb der Variante keine Einschränkungen gibt, sind in der Spalte mit der Überschrift "Alle Versionen" einzutragen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Angaben können auch in anderer Form zur Verfügung gestellt werden, sofern der verfolgte Zweck damit erfuellt wird.

Jede Variante und jede Version ist durch einen numerischen oder alphanumerischen Code zu bezeichnen, der auch in der Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang III) für das betreffende Fahrzeug anzugeben ist.

TEIL III Nummern der nach Einzelrichtlinien erteilten Typgenehmigungen

In der nachfolgenden Tabelle sind die erforderlichen Angaben über die für das jeweilige Fahrzeug geltenden Merkmale [15] einzutragen.

[15] Die Angaben sind frei gestellt, wenn sie im Typgenehmigungsbogen für das betreffende Fahrzeug enthalten sind.

Für die Zwecke der EG-Typgenehmigung sind alle betroffenen Typgenehmigungsbögen (mit den jeweiligen Anhängen) den zuständigen Typgenehmigungsbehörden vorzulegen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Unterschrift:

Dienststellung:

Datum:

ANHANG II

KAPITEL A Definition der Fahrzeugklassen und -typen

a. Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:

1. Klasse T: Zugmaschinen auf Rädern

- Klasse T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 1000 mm und einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegende Achse von mindestens 1150 mm.

- Klasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Mindestspurweite von weniger als 1150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden (1) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen jedoch mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.

- Klasse T3: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit bis 40 km/h und einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.

- Klasse T4: Sonstige Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit bis 40 km/h (gemäß der Definition in Anlage 1).

- Klasse T5: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit über 40 km/h.

2. Klasse C: Zugmaschinen auf Gleisketten

Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten angetrieben und gelenkt werden und deren Klassen C1 bis C5 analog zu den Klassen T1 bis T5 definiert sind.

3. Klasse R: Anhänger

- Klasse R1: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg beträgt.

- Klasse R2: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1 500 kg und bis zu 3 500 kg beträgt.

- Klasse R3: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg beträgt.

- Klasse R4: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg beträgt.

Ferner wird jede Klasse von Anhängern je nach der Hoechstgeschwindigkeit für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben "a" oder "b" gekennzeichnet:

- Buchstabe "a" für Anhänger mit einer Auslegungsgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h,

- Buchstabe "b" für Anhänger mit einer Auslegungsgeschwindigkeit über 40 km/h.

Beispiel: Bei einem Anhänger der Klasse Rb3 beträgt die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3500 kg und bis zu 21000 kg, und er ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5 ausgelegt.

4. Klasse S: Gezogene auswechselbare Geräte

- Klasse S1: Gezogene auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt.

- Klasse S2: Gezogene auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg beträgt.

Ferner wird jede Klasse von gezogenen auswechselbaren Geräten je nach der Hoechstgeschwindigkeit für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben "a" oder "b" gekennzeichnet:

- Buchstabe "a" für gezogene auswechselbare Geräte mit einer Auslegungs geschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h,

- Buchstabe "b" für gezogene auswechselbare Geräte mit einer Auslegungs geschwindigkeit über 40 km/h.

Beispiel: Bei einem gezogenen auswechselbaren Gerät der Klasse Sb2 beträgt die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg, und es ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5 ausgelegt.

B. Definition der Fahrzeugtypen

1. Zugmaschinen auf Rädern

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

"Typ": Zugmaschinen der gleichen Klasse, die sich zumindest in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:

- Hersteller;

- Typbezeichnung des Herstellers;

- wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von:

- Fahrgestell: in Blockbauweise/mit Längsträgern/mit Gelenk (im Sinne von klar erkennbaren und erheblichen Unterschieden);

- Antriebsmaschine (Verbrennungsmotor/Elektromotor/Hybridantrieb)

- Achsen (Zahl)

"Variante": Zugmaschinen des gleichen Typs, die sich zumindest in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:

- Antriebsmaschine:

- Arbeitsprinzip;

- Zahl und Anordnung der Zylinder;

- Motorleistung: Unterschiede von nicht mehr als 30 % (die höchste Leistung beträgt das 1,3-fache der niedrigsten Leistung);

- Hubraum: Unterschiede von nicht mehr als 20 % (der höchste Wert beträgt das 1,2-fache des niedrigsten Wertes);

- Antriebsachsen (Zahl, Anordnung, Verbindung untereinander);

- Gelenkte Achsen (Zahl und Anordnung)

- Hoechstmasse des beladenen Fahrzeugs um nicht mehr als 10 % abweichend;

- Art der Kraftübertragung;

- Umsturzschutzvorrichtung

- Gebremste Achsen (Zahl)

"Version" einer Variante: Zugmaschinen mit einer Kombination von Merkmalen, die in den Typgenehmigungsunterlagen gemäß Anhang I aufgeführt sind.

2. Zugmaschinen auf Gleisketten: wie Zugmaschinen auf Rädern

3. Anhänger

"Typ": Anhänger der gleichen Klasse, die sich zumindest in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:

- Hersteller;

- Typbezeichnung des Herstellers;

- wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von:

- Fahrgestell: in Blockbauweise/mit Längsträgern/mit Gelenk (im Sinne von klar erkennbaren und erheblichen Unterschieden);

- Achsen (Zahl)

"Variante": Anhänger des gleichen Typs, die sich zumindest in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:

- gelenkte Achsen (Zahl, Anordnung und Verbindung untereinander);

- Hoechstmasse des beladenen Fahrzeugs (Abweichung von höchstens 10 %);

- Gebremste Achsen (Zahl)

4. Gezogene auswechselbare Geräte: wie Anhänger

__________

(1) nach ISO-Norm 789 - 6

Kapitel B Aufstellung der für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps anzuwendenden Vorschriften

TEIL I Liste der Einzelrichtlinien

(Bei der Zuordnung sind jeweils der Geltungsbereich und der letzte Änderungsstand jeder der unten angegebenen Einzelrichtlinien zu beachten)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zeichenerklärung:

X Richtlinie in der jetzigen Fassung anwendbar

(X) Richtlinie nach Änderung anwendbar ( [16])

[16] Eine EG-Typgenehmigung kann erst nach Änderung erteilt werden.

DP Einzelrichtlinie

-- gegenstandslos

I wie für T, je nach Klasse

TEIL II.A

Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten technischen Anforderungen der Einzelrichtlinien für Kraftfahrzeuge (in der jeweils letzten gültigen Fassung) können alternativ zu denjenigen der entsprechenden Richtlinien für landwirtschaftliche Zugmaschinen herangezogen werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL II.B

Die Regelungen, die in den Anhängen des Geänderten Übereinkommens der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (ECE/UN) von 1958 enthalten, von der Europäischen Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens gebilligt und in ihrer neuesten Fassung anerkannt worden sind, können alternativ zu den in Teil II A aufgeführten Einzelrichtlinien für landwirtschaftliche Zugmaschinen und für Kraftfahrzeuge angewandt werden, wobei jedoch die besonderen Ausschlussbestimmungen der Einzelrichtinien zu beachten sind.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL II ENTSPRECHUNG MIT DEN GENORMTEN OECD-CODES

Die (vollständigen) Prüfbescheinigungen gemäß den nachstehend aufgeführten OECD-Codes können alternativ zu den Prüfprotokollen verwendet werden, die im Rahmen der Prüfung der Übereinstimmung mit den entsprechenden Richtlinien erstellt werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* Entscheidung (2059) endgültig, geändert durch C 2001/5 endgültig.

DP: Einzelrichtlinie erforderlich.

ANLAGE 1

TEIL I Definition der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung und für sie geltende Vorschriften

Für den Betrieb unter besonderen Bedingungen gibt es die folgenden Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung:

1 Zugmaschinen T4

1.1. T4.1 Stelzradzugmaschinen

Zugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, z. B. Rebkulturen, konzipiert sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahrgestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinwegfahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind speziell zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen den Achsen, hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeitsposition, ist die Bodenfreiheit, senkrecht zu den Pflanzenreihen gemessen, größer als 1000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden* (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.

1.2. T4.2 Überbreite Zugmaschinen:

Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Bearbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt sind.

1.3. T4.3 Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit

Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis technisch zulässige Masse/größte Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5. Bei Verwendung normaler Reifen liegt der Schwerpunkt dieser Zugmaschinen weniger als 850 mm über dem Boden.*

2 Klasse C4

C4.1 Stelzradschlepper auf Gleisketten: Definition analog zu der Klasse T4.1

TEIL II ANWENDBARKEIT DER EINZELRICHTLINIEN AUF FAHRZEUGE MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zeichenerklärung:

X Richtlinie in der jetzigen Fassung anwendbar

(X) nach Änderung anwendbar [17]

[17] Eine EG-Typgenehmigung kann erst nach Änderung erteilt werden.

DP Einzelrichtlinie erforderlich

-- gegenstandslos

ANLAGE 2 BEI DER FAHRZEUG-TYPGENEHMIGUNG ANZUWENDENDE VERFAHREN

1. Wird ein Antrag gemäß Artikel 3 (Anhang I, Muster B) gestellt, haben die Genehmigungsbehörden die Aufgabe,

a) zu überprüfen, ob die nach Einzelrichtlinien ausgestellten Typgenehmigungen anwendbar sind, und erforderlichenfalls zu veranlassen, dass die in den fehlenden Einzelrichtlinien verlangten Prüfungen und Kontrollen durchgeführt werden;

b) sich bei den eingereichten Unterlagen zu vergewissern, dass die Fahrzeugmerkmale und -daten in Teil I des Fahrzeug-Beschreibungsbogens in den Beschreibungsunterlagen und/oder den Genehmigungsbögen nach den einschlägigen Einzelrichtlinien enthalten sind. Falls ein Merkmal in Teil I des Beschreibungsbogens in den Beschreibungsunterlagen zu Einzelrichtlinien nicht angegeben ist, ist zu prüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe des Herstellers übereinstimmt;

c) an einer Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen festzustellen, in denen alle nach Einzelrichtlinien erteilten Genehmigungen festgehalten sind;

d) falls erforderlich, Überprüfungen des Einbaus selbständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

2. Die Zahl der nach Absatz 1 Buchstabe c) zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich folgender Merkmale ermöglicht wird:

- Motor;

- Getriebe;

- Antriebsachsen (Zahl, Lage, Verbindung untereinander);

- Gelenkte Achsen (Zahl und Anordnung)

- gebremste Achsen (Zahl);

- Umsturzschutzvorrichtung.

3. Wird ein Antrag gemäß Artikel 3 (Anhang I, Muster A) gestellt, haben die Genehmigungsbehörden die Aufgabe,

a) die nach den einschlägigen Einzelrichtlinien erforderlichen Versuche und Prüfungen zu veranlassen;

b) zu überprüfen, ob das Fahrzeug mit den Merkmalen in der Fahrzeug-Beschreibungsmappe übereinstimmt und ob es die technischen Anforderungen aller einschlägigen Einzelrichtlinien erfuellt;

c) falls erforderlich Überprüfungen des Einbaus selbständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

KAPITEL C EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR EIN FAHRZEUG

MUSTER (Größtformat: A4 (210X 297 mm) oder Bogen im Format DIN A4)

TEIL I

Seite 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

eines Fahrzeugtyps gemäß der Richtlinie 74/150/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie ../.../EG.

Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

0 ALLGEMEINES

0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2 Typ (ggf. Varianten und Versionen angeben):.................................

0.2.1 (Ggf.) Handelsbezeichnung(en) [18]:

[18] Ist die Handelsbezeichnung zum Zeitpunkt der Typgenehmigung nicht bekannt, ist sie in der letzten Phase vor dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs nachzutragen.

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern an der Zugmaschine angegeben:

0.3.1 Herstellerschild (Lage und Anbringungsart):

0.3.2 Fahrgestellnummer (Anbringungsstelle):

0.4 Zugmaschinenklasse [19]:

[19] laut Definition in Anhang II.

Seite 2

0.5 Name und Anschrift des Herstellers des vollständigen Fahrzeugs [20]

[20] Siehe Seite 2.

Name und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs

Name und Anschrift des Herstellers der letzten Fertigungsstufe des unvollständigen Fahrzeugs (1) (4)

Name und Anschrift des Herstellers des vervollständigten Fahrzeugs (1)(4):

0.8 Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

Der Unterzeichner bestätigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben in dem beigefügten Beschreibungsbogen des (der) oben genannten Fahrzeugs (Fahrzeuge) sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den Fahrzeugtyp. Die Genehmigungsbehörde hat ein (die) Exemplar(e) zur Besichtigung ausgewählt, das (die) vom Hersteller als Baumuster des Fahrzeugtyps vorgestellt wurde(n).

1. Für vollständige und vervollständigte Fahrzeuge/Varianten1)

Der Fahrzeugtyp erfuellt/erfuellt nicht1) 1) die technischen Anforderungen aller einschlägigen Einzelrichtlinien.

2. Für unvollständige Fahrzeuge (1)

Der Fahrzeugtyp erfuellt/erfuellt nicht (1) (1) die technischen Anforderungen aller einschlägigen Einzelrichtlinien.

3. Die Typgenehmigung wird erteilt/versagt/entzogen (1)

4. Die Typgenehmigung wird nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erteilt und ist gültig bis zum TT.MM.JJ.

(Ort) // (Datum)

(Unterschrift)

Anhänge:Beschreibungsunterlagen (gegebenenfalls einschließlich Teil II und III des Beschreibungsbogens Muster B)

Prüfergebnisse

Name(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungs bescheinigungen berechtigten Personen.

Anmerkung: Wird dieses Formular für eine Typgenehmigung nach Artikel 8 Absatz 2 verwendet, so darf es nicht den Titel "EG-Typgenehmigungsbogen für ein Fahrzeug" tragen, ausgenommen in dem in Absatz 2 Buchstabe c) genannten Fall, wenn die Kommission den Bericht genehmigt hat.

Seite 3

Soweit diese Typgenehmigung für unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge oder Varianten erteilt wird, liegt (liegen) ihr die nachfolgend aufgeführte(n) Typgenehmigung(en) für unvollständige Fahrzeuge zugrunde:

Stufe 1: Hersteller des Basisfahrzeugs

- Typgenehmigungsnummer:

- Datum:

- betroffene Varianten:

Stufe 2: Hersteller

- Typgenehmigungsnummer:

- Datum:

- betroffene Varianten:

Stufe 3: Hersteller:

- Typgenehmigungsnummer:

- Datum:

- betroffene Varianten:

Falls die Typgenehmigung für eine oder mehrere unvollständige Varianten erteilt wird, Liste der vollständigen oder vervollständigten Varianten:....................................................................

Aufstellung der Vorschriften, die auf die genehmigten Typen oder Varianten eines unvollständigen Fahrzeugs anzuwenden sind.

(Gegebenenfalls sind der Geltungsbereich und der letzte Änderungsstand jeder der unten angegebenen Einzelrichtlinien zu beachten).

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Seite 4

Falls die Typgenehmigung für ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung oder nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erteilt wird, Aufstellung der genehmigten Ausnahmen oder der besonderen Bestimmungen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL II PRÜFERGEBNISSE

(von der Genehmigungsbehörde auszufuellen und dem Typgenehmigungsbogen für die Zugmaschine beizufügen)

1. Ergebnisse de Geräuschpegelmessungen (außen)

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Typgenehmigung erteilt wurde. Im Falle einer Richtlinie mit zwei oder mehreren Umsetzungsphasen ist auch die Umsetzungsphase anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Ergebnisse der Abgasemissionsmessungen

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Typgenehmigung erteilt wurde. Im Falle einer Richtlinie mit zwei oder mehreren Umsetzungsphasen ist auch die Umsetzungsphase anzugeben:

Variante/Version:

a. Ergebnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Ergebnisse [21]

[21] Sofern zutreffend.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Geräuschpegel in Ohrenhöhe des Fahrers

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Typgenehmigung erteilt wurde. Im Falle einer Richtlinie mit zwei oder mehreren Umsetzungsphasen ist auch die Umsetzungsphase anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 1 NUMMERIERUNGSSCHEMA DER TYPGENEHMIGUNGSBÖGEN

Die Typgenehmigungsbögen werden nach folgendem Schema nummeriert.

1. Die Typgenehmigungsnummer besteht wie nachstehend ausgeführt bei vollständigen Zugmaschinen aus vier und bei Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten aus fünf Abschnitten. Bauteile und selbständige technische Einheiten werden entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Einzelrichtlinie gekennzeichnet. Die Abschnitte der Typgenehmigungsnummer werden jeweils durch das Zeichen "*" getrennt.

- Abschnitt 1: der Kleinbuchstabe "e", gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 21 für Portugal, 23 für Griechenland, 24 für Irland.

- Abschnitt 2: die Nummer der Basisrichtlinie

- Abschnitt 3: die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Typgenehmigung erteilt wurde

Im Fall von Typgenehmigungen von Zugmaschinen ist das die letzte Richtlinie zur Änderung eines Artikels (oder mehrerer Artikel) der Richtlinie 74/150/EWG.

Im Fall von Typgenehmigungen nach Einzelrichtlinien ist das die letzte Richtlinie, die die genauen Bestimmungen enthält, denen das System, das Bauteil oder die selbständige technische Einheit entspricht.

Enthält eine Richtlinie unterschiedliche Umsetzungsdaten für unterschiedliche technische Vorschriften, ist ein Buchstabe hinzuzufügen, der angibt, nach welcher Vorschrift die Typgenehmigung erteilt wurde.

- Abschnitt 4: eine vierstellige fortlaufende Nummer (ggf. mit führenden Nullen) für die Grundgenehmigung. Die Reihe beginnt mit 0001 für jede Basisrichtlinie;

- Abschnitt 5: eine zweistellige fortlaufende Nummer (ggf. mit führenden Nullen), die die Erweiterung angibt. Die Reihe beginnt mit 00 für jede Grundgenehmigungsnummer.

2. Bei einer Typgenehmigung für eine Zugmaschine entfällt Abschnitt 2.

3. Lediglich auf dem (den) Fabrikschild(ern) entfällt Abschnitt 5.

4. Beispiel: Die dritte von Frankreich erteilte Typgenehmigung nach der Richtlinie über den Betätigungsraum und die Zugänge (noch ohne Erweiterung): e 2*80/720*88/414*0003*00

im Fall einer Richtlinie, die in zwei Stufen A und B umzusetzen ist.

5. Beispiel: Die zweite Erweiterung zur vierten vom Vereinigten Königreich erteilten Typgenehmigung für eine Zugmaschine: e11*97/54*0004*02

Die Richtlinie 97/54/EG ist die bisher letzte Richtlinie zur Änderung von Artikeln der Richtlinie 74/150/EWG.

6. Beispiel der auf dem (den) Fabrikschild(ern) der Zugmaschine aufgestempelten Typgenehmigungsnummer: e11*97/54*0004"

ANHANG III EG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

TEIL I MUSTER

(Größtformat: A4 (210X 297 mm) oder Bogen im Format DIN A 4)

(Die Übereinstimmungsbescheinigung ist auf Papier mit dem Briefkopf des Herstellers auszustellen und muss fälschungssicher sein. Deshalb ist für den Druck Papier zu verwenden, das entweder durch farbige grafische Darstellungen geschützt ist oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält.)

Vollständiges/vervollständigtes Fahrzeug ( [22])

[22] Nichtzutreffendes streichen.

Seite 1

Der Unterzeichner: (vollständiger Name)

bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ (ggf. Varianten und Versionen angeben):.................................

0.2.1 (ggf.) Handelsbezeichnung(en):

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden:

0.3.1. Herstellerschild (Lage und Anbringungsart):

0.3.2. Identifizierungsnummer am Fahrgestell (Anbringungsstelle):

0.4. Fahrzeugklasse:

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.6 Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder:

Stufe 1: Basisfahrzeug:

- Hersteller:

- Typgenehmigungsnummer:

- Datum:

Stufe 2:

- Hersteller:

- Typgenehmigungsnummer:

- Datum:

Seite 2

Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

Numerischer oder alphanumerischer Identifizierungscode:

auf der Grundlage des (der) in nachstehender(n) Typgenehmigung(en) beschriebenen Fahrzeugtyps (-typen)

- mit dem in Typgenehmigungsnummer:

- vom

beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt.

Das Fahrzeug kann ohne weitere Typgenehmigungen zur dauernden Teilnahme am Straßenverkehr für Links-/Rechtsverkehr ( [23]) zugelassen werden.

[23] Nichtzutreffendes streichen.

(Ort) // (Datum)

(Unterschrift) // (Dienststellung)

Anhang (nur für Fahrzeugtypen, die in mehreren Stufen gefertigt werden): Übereinstimmungsbescheinigung für jede Fertigungsstufe.

Seite 3

A - Vollständige/vervollständigte [24] Zugmaschinen

[24] Nichtzutreffendes streichen.

1. Allgemeine Bauartmerkmale des Fahrzeugs

1.1. Anzahl der Achsen und Räder oder der Gleisketten1:

davon:

1.1.3. Antriebsachsen:

1.1.4. gebremste Achsen:

1.4. Fahrerplatz umkehrbar: ja/nein (1)

1.6. Das Fahrzeug ist für Links- / Rechtsverkehr (1) ausgelegt

2. Massen und Abmessungen

2.1.1 Leermasse(n) in fahrbereitem Zustand:

- mindestens:

- höchstens:

2.2.1 Zulässige Gesamtmasse(n) der Zugmaschine unter Berücksichtigung der Art der Bereifung:

2.2.2 Verteilung dieser Masse(n) auf die Achsen:

2.2.3.1 Masse(n) und Reifen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.3. Ballastmassen (Gesamtmasse, Werkstoff, Zahl der Teile):

2.4. Technisch zulässige Anhängemasse:

2.4.1. Anhänger (gezogenes auswechselbares Gerät) mit Deichsel: ...... kg

2.4.2. Sattelanhänger (gezogenes auswechselbares Gerät dieser Bauart): ...... kg

Seite 4

2.4.3. Zentralachsanhänger (gezogenes auswechselbares Gerät dieser Bauart): ...... kg

2.4.4. Technisch zulässige Gesamtmasse(n) der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): ...... kg

2.4.5. Zulässige Hoechstmasse des Anhängers (des gezogenen auswechselbaren Gerätes): ...... kg

2.4.6. Lage des Kupplungspunktes

2.4.6.1 Höhe des Kupplungspunktes über dem Boden:

2.4.6.1.1. höchstens: ...... mm

2.4.6.1.2. mindestens: ...... mm

2.4.6.2. Abstand von der vertikalen Mittenebene der Hinterachse: ...... mm

2.5. Radstand: ...... mm (2)

2.6. Hoechst- und Mindestspurweite: ...... / ...... mm (2)

2.7.1. Länge:

2.7.2. Breite:

2.7.3. Höhe:

3. Motor

3.1.1. Fabrikmarke

3.1.3 Merkmale zur Typidentifizierung, Lage und Anbringungsart

3.1.6 Arbeitsweise:

- Fremdzündung/Selbstzündung (1)

- direkte/indirekte Einspritzung (1)

- Zweitakt-/Viertaktverfahren (1)

3.1.7. Kraftstoff:

Diesel/Benzin/LPG/anderer Kraftstoff (1)

3.2.1.2. Typ:

Genehmigungsnummer:

3.2.1.6 Zylinderzahl:

3.2.1.7. Hubraum: ...... cm3

3.6. Nennleistung: ...... kW bei Nenndrehzahl des Motors ....... min-1 (3)

3.6.1. Fakultative Angabe: Leistung an den Zapfwellen: ...... kW (3) bei ...... min-1 (Normdrehzahl der Zapfwelle)

Seite 5

4. Kraftübertragung

4.5. Schaltgetriebe:

Zahl der Gänge:

- vorwärts:

- rückwärts:

4.7. Berechnete bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit: ...... km/h

4.7.1. Gemessene Hoechstgeschwindigkeit: ...... km/h

7. Lenkanlage

7.1. Art der Lenkanlage: Muskelkraft-/Hilfskraft-/Fremdkraftlenkanlage (1)

8. Bremsanlage (Kurzbeschreibung):

8.11.4.1. Leitungsdruck (Einleitungsbremse): ...... kPa

8.11.4.2. Leitungsdruck (Zweileitungsbremse): ...... kPa

10. Umsturzschutzvorrichtung, Wetterschutz, Sitze und Ladepritsche

10.1. Rahmen/Führerhaus (1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10.1.3. Spriegel

- vorn/hinten (1)

- klappbar/nicht klappbar (1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10.3.2 Beifahrersitz(e):

Anzahl:

Seite 6

10.4. Ladepritsche:

10.4.1 Abmessungen: ...... mm

10.4.3 Technisch zulässige Nutzlast: kg

11. Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

11.2. Fakultative Einrichtungen:

12. Verschiedenes

12.2 Mechanische Verbindung zwischen Zugmaschine und Anhänger:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

12.3. Hydraulische Hubvorrichtung/Dreipunktgerätekupplung: vorhanden/nicht vorhanden (1).

13 Geräuschpegel außen

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Typgenehmigung erteilt wurde. Im Falle einer Richtlinie mit zwei oder mehreren Umsetzungsphasen ist auch die Umsetzungsphase anzugeben:

14.1. Standgeräusch: ...... dB(A)

14.2. Fahrgeräusch: ...... dB(A)

14 Geräuschpegel in Ohrenhöhe des Fahrers

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Typgenehmigung erteilt wurde. Im Falle einer Richtlinie mit zwei oder mehreren Umsetzungsphasen ist auch die Umsetzungsphase anzugeben:

15 Abgasverhalten (2)

Nummer der Basisrichtlinie und der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Typgenehmigung erteilt wurde. Im Falle einer Richtlinie mit zwei oder mehreren Umsetzungsphasen ist auch die Umsetzungsphase anzugeben:

15.1. Prüfergebnisse

CO: ...... g/kWh HC: ...... g/kWh NOx: ...... g/kWh

Partikel: ...... g/kWh Ruß (x): ...... m-1

Seite 7

15.2. Ergebnisse der Abgasemissionsmessungen (x)

CO: ...... g/kWh NOx: ...... g/kWh NMHC: ...... g/kWh

CH4: ...... g/kWh Partikel: ...... g/kWh

16 Fiskalleistung(en) bzw. Steuerklasse(n)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

17. Anmerkungen (4):

__________

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Mindestwerte angeben.

(3) Unter Angabe des Prüfverfahrens.

(4) Unter anderem alle erforderlichen Angaben über die verschiedenen fakultativen Bereiche oder Werte und ihre Wechselbeziehungen (gegebenenfalls in Form einer Tabelle)

(x) Sofern zutreffend.

Seite 3

B - Vollständige/vervollständigte [25] land-und forstwirtschaftliche Anhänger

[25] Nichtzutreffendes streichen.

1. Allgemeine Bauartmerkmale des Fahrzeugs

1.1. Zahl der Achsen und Räder:

davon:

1.1.4. gebremste Achsen:

2. Massen und Abmessungen

2.1.1 Leermasse(n) in fahrbereitem Zustand:

- mindestens:

- höchstens:

2.2.1. Hoechstmasse(n) der beladenen Zugmaschine unter Berücksichtigung der Art der Bereifung:

2.2.2. Verteilung dieser Masse(n) auf die Achsen, bei Sattel- und Zentralachsanhängern Stützlast im Kupplungspunkt:

2.2.3.1 Masse(n) und Reifen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4.6. Lage des Kupplungspunktes

2.4.6.1 Höhe des Kupplungspunktes über dem Boden:

2.4.6.1.1. höchstens: ...... mm

2.4.6.1.2. mindestens: ...... mm

Seite 4

2.4.6.2. Abstand von der vertikalen Mittenebene der Hinterachse: ...... mm

2.5. Radstand: ...... mm (2)

2.5.1.2. bei Sattelanhängern Abstand zwischen der Kupplungsachse und dem hintersten Punkt des Anhängers: ...... mm

2.6. Hoechst- und Mindestspurweite: ...... / ...... mm (2)

2.7.2.1. Länge: ...... mm

2.7.2.1.1. Länge der Ladefläche: ...... mm

2.7.2.2. Breite: ...... mm (2)

8. Bremsanlage (Kurzbeschreibung):

ungebremst/unabhängige Bremse/Auflaufbremse/Hilfskraftbremse (1)

8.11.4.1. Leitungsdruck (Einleitungsbremse): ...... kPa

8.11.4.2. Leitungsdruck (Zweileitungsbremse): ...... kPa

9. Aufbau

9.1. Art des Aufbaus

11. Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

11.2. Fakultative Einrichtungen:

12. Verschiedenes

12.2 Mechanische Verbindung zwischen Zugmaschine und Anhänger:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Seite 5

16 Fiskalleistung(en) bzw. Steuerklasse(n)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

17. Anmerkungen (4):

___________

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Mindestwerte angeben.

(3) Unter Angabe des Prüfverfahrens.

(4) Unter anderem alle erforderlichen Angaben über die verschiedenen fakultativen Bereiche oder Werte und ihre Wechselbeziehungen (gegebenenfalls in Form einer Tabelle)

(x) Sofern zutreffend.

C - Vollständige/vervollständigte ( [26]) gezogene auswechselbare Geräte

[26] Nichtzutreffendes streichen.

Seite 1

Der Unterzeichner (vollständiger Name)

bestätigt hiermit, dass das auswechselbare Gerät

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ (ggf. Varianten und Versionen angeben):.................................

0.2.1 (ggf.) Handelsbezeichnung(en):

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden:

0.3.1. Herstellerschild (Lage und Anbringungsart):

0.3.2. Fahrgestellnummer (Anbringungsstelle):

0.4. Fahrzeugklasse:

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.6 Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder:

Stufe 1: Basisfahrzeug:

- Hersteller:

- Typgenehmigungsnummer:

- Datum:

Stufe 2:

- Hersteller:

- Typgenehmigungsnummer:

- Datum:

Seite 2

Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

Numerischer oder alphanumerischer Identifizierungscode:

auf der Grundlage des (der) in nachstehender(n) Typgenehmigung(en) beschriebenen Typen auswechselbarer Geräte

- mit dem in

- Typgenehmigungsnummer

vom beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt.

Das Fahrzeug kann nur mit weiteren Typgenehmigungen hinsichtlich seiner Verkehrssicherheit zur ständigen Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen werden.

Eine nationale Genehmigung durch den Mitgliedstaat nach dessen Bestimmungen für Sondertransporte ist jedoch möglich.

Außerdem unterliegt das Fahrzeug im Rahmen der Maschinenrichtlinie der Typgenehmigung hinsichtlich der Arbeitssicherheit.

(Ort) // (Datum)

(Unterschrift) // (Dienststellung)

Anhang (nur für Fahrzeugtypen, die in mehreren Stufen gefertigt werden): Übereinstimmungsbescheinigungen

Seite 3

1. Allgemeine Bauartmerkmale des Fahrzeugs

1.1. Zahl der Achsen und Räder:

davon:

1.1.4. - gebremste Achsen:

2. Massen und Abmessungen

2.1.1 Leermasse(n) in fahrbereitem Zustand:

- mindestens:

- höchstens:

2.2.1 Zulässige Gesamtmasse(n) des gezogenen auswechselbaren Gerätes unter Berücksichtigung der Art der Bereifung:

2.2.2 Verteilung dieser Masse(n) auf die Achsen:

2.2.3.1 Masse(n) und Reifen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4.6. Lage des Kupplungspunktes

2.4.6.1 Höhe des Kupplungspunktes über dem Boden:

2.4.6.1.1. höchstens: ...... mm

2.4.6.1.2. mindestens: ...... mm

Seite 4

2.4.6.2. Abstand von der vertikalen Mittenebene der Hinterachse: ...... mm

2.5. Radstand: ...... mm (2)

2.6. Hoechst- und Mindestspurweite: ...... / ...... mm (2)

2.7.1. Länge: ...... mm (2)

2.7.2. Breite: ...... mm (2)

2.7.3. Höhe: ...... mm (2)

8. Bremsanlage (Kurzbeschreibung):

ungebremst/ unabhängige Bremse/Auflaufbremse/Hilfskraftbremse (1)

8.11.4.1. Leitungsdruck (Einleitungsbremse): ...... kPa

8.11.4.2. Leitungsdruck (Zweileitungsbremse): ...... kPa

10. Umsturzschutzvorrichtung, Wetterschutz, Sitze und Ladepritsche

10.4. Ladepritsche:

10.4.1 Abmessungen: ...... mm

10.4.3 Technisch zulässige Nutzlast: ...... kg

11. Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

11.2. Fakultative Einrichtungen:

12. Verschiedenes

12.2 Mechanische Verbindung zwischen der Zugmaschine und dem gezogenen auswechselbaren Gerät:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Seite 5

16 Fiskalleistung(en) bzw. Steuerklasse(n)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

17. Anmerkungen (4):

___________

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Mindestwerte angeben.

(3) Unter Angabe des Prüfverfahrens.

(4) Unter anderem alle erforderlichen Angaben über die verschiedenen fakultativen Bereiche oder Werte und ihre Wechselbeziehungen (gegebenenfalls in Form einer Tabelle)

(x) Sofern zutreffend.

TEIL II MUSTER

(Größtformat: A4 (210X 297 mm) oder Bogen im Format DIN A4)

(Die Übereinstimmungsbescheinigung ist auf Papier mit dem Briefkopf des Herstellers auszustellen und muss fälschungssicher sein. Deshalb ist für den Druck Papier zu verwenden, das entweder durch farbige grafische Darstellungen geschützt ist oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält.)

EG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

Unvollständige Fahrzeuge

Seite 1

Der Unterzeichner: (vollständiger Name)

bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug

0.1. Fabrikmarke(n) (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ (ggf. Varianten und Versionen angeben):

0.2.1 (ggf.) Handelsbezeichnung(en):

0.3. Lage und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften (Fotos oder Zeichnungen)

0.3.1. Herstellerschild (Lage und Anbringungsart):

0.3.2. Fahrgestellnummer (Anbringungsstelle):

0.4. Fahrzeugklasse:

0.5. Name und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs:

Name und Anschrift des Herstellers der letzten Fertigungsstufe des Fahrzeugs (1)

0.6 Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder:

Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ......................................................................

Numerischer oder alphanumerischer Identifizierungscode:

auf der Grundlage des (der) in nachstehender(n) Typgenehmigung(en) 1) beschriebenen Fahrzeugtyps (-typen)

Basisfahrzeug:

- Hersteller: .............................

- Typgenehmigungsnummer:

- Datum:

Seite 2

Stufe 2:

- Hersteller:

- Typgenehmigungsnummer:

- Datum:

mit dem in:

Typgenehmigungsnummer:

vom ................... beschriebenen unvollständigen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt.

Das Fahrzeug kann nur mit weiteren Typgenehmigungen zur ständigen Teilnahme am Straßenverkehr für Links-/Rechtsverkehr 1) zugelassen werden.

(Ort) // (Datum)

(Unterschrift) // (Dienststellung)

Anhang: Übereinstimmungsbescheinigungen für jede Fertigungsstufe

Seite 3

A - Unvollständige land- und forstwirtschaftliche Anhänger

1. Allgemeine Bauartmerkmale des Fahrzeugs

1.1. Zahl der Achsen und Räder:

davon:

1.1.4. - gebremste Achsen:

2. Massen und Abmessungen

2.1.1 Masse(n) des Fahrgestlells ohne Aufbau:

- mindestens:

- höchstens:

2.2.1. Hoechstmasse(n) des beladenen Anhängers je nach Art der Bereifung:

2.2.2. Verteilung dieser Masse(n) auf die Achsen, bei Sattel- und Zentralachsanhängern Stützlast im Kupplungspunkt:

2.2.3.1 Masse(n) und Reifen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4.6. Lage des Kupplungspunktes

2.4.6.1 Höhe des Kupplungspunktes über dem Boden:

2.4.6.1.1.höchstens: ...... mm

2.4.6.1.2. mindestens: ...... mm

Seite 4

2.4.6.2. Abstand von der vertikalen Mittenebene der Hinterachse: ...... mm

2.5. Radstand: ...... mm (2)

2.5.1.2. bei Sattelanhängern Abstand zwischen der Kupplungsachse und dem hintersten Punkt des Anhängers: ...........................................................................

2.6. Hoechst- und Mindestspurweite: ...... / ...... mm (2)

2.7.1.1. Länge (2): ...... mm

2.7.1.1.1. zulässige Gesamtlänge des vervollständigten Anhängers: ...... mm

2.7.1.2. Breite (2): ...... mm

2.7.1.2.1 zulässige Gesamtbreite des vervollständigten Anhängers ...... mm (2)

2.7.1.7. Äußerste zulässige Lagen des Schwerpunktes des vervollständigten Anhängers: ...... mm

8. Bremsanlage (Kurzbeschreibung):

ungebremst/ unabhängige Bremse/Auflaufbremse/Hilfskraftbremse (1)

8.11.4.1. Leitungsdruck (Einleitungsbremse): ...... kPa

8.11.4.2. Leitungsdruck (Zweileitungsbremse): ...... kPa

9. Aufbau

9.1. Art des Aufbaus: ............................................................................

11. Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

11.2. Fakultative Einrichtungen:

12. Verschiedenes

12.2 Mechanische Verbindung zwischen Zugmaschine und Anhänger:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Seite 5

16 Fiskalleistung(en) bzw. Steuerklasse(n)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

17. Anmerkungen 4)

__________

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Mindestwerte angeben.

(3) Unter Angabe des Prüfverfahrens.

(4) Unter anderem alle erforderlichen Angaben über die verschiedenen fakultativen Bereiche oder Werte und ihre Wechselbeziehungen (gegebenenfalls in Form einer Tabelle)

(x) Sofern zutreffend.

B - Unvollständige gezogene auswechselbare Geräte

Seite 1

Der Unterzeichner (vollständiger Name)

bestätigt hiermit, dass das gezogene auswechselbare Gerät

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ (ggf. Varianten und Versionen angeben):.................................

0.2.1 (ggf.) Handelsbezeichnung(en):

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden:

0.3.1. Herstellerschild (Lage und Anbringungsart):

0.3.2. Fahrgestellnummer (Anbringungsstelle):

0.4. Fahrzeugklasse:

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.6 Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder:

Stufe 1: Basisfahrzeug:

- Hersteller:

- Typgenehmigungsnummer:

- Datum:

Stufe 2:

- Hersteller:

- Typgenehmigungsnummer:

- Datum:

Seite 2

Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

Numerischer oder alphanumerischer Identifizierungscode:

auf der Grundlage des (der) in nachstehender(n) Typgenehmigung(en) beschriebenen Typs (Typen) gezogener auswechselbarer Geräte

- mit dem in Typgenehmigungsnummer

- vom:

beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt.

Das Fahrzeug kann nur mit weiteren Typgenehmigungen zur ständigen Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen werden.

Eine nationale Genehmigung durch den Mitgliedstaat nach dessen Bestimmungen für Sondertransporte ist jedoch möglich.

Außerdem unterliegt das Fahrzeug im Rahmen der Maschinenrichtlinie der Typgenehmigung hinsichtlich der Arbeitssicherheit.

(Ort) // (Datum)

(Unterschrift) // (Dienststellung)

Anhang (nur für Fahrzeugtypen, die in mehreren Stufen gefertigt werden): Übereinstimmungsbescheinigungen

Seite 3

1. Allgemeine Bauartmerkmale des Fahrzeugs

1.1. Zahl der Achsen und Räder:

davon:

1.1.4. gebremste Achsen:

2. Massen und Abmessungen

2.1.1 Masse(n) des Fahrgestells ohne Aufbau:

- mindestens:

- höchstens:

2.2.1. Hoechstmasse(n) des beladenen Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Art der Bereifung:

2.2.2. Verteilung dieser Masse(n) auf die Achsen, bei Sattel- und Zentralachsanhängern Stützlast im Kupplungspunkt:

2.2.3.1 Masse(n) und Reifen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4.6. Lage des Kupplungspunktes

2.4.6.1 Höhe des Kupplungspunktes über dem Boden:

2.4.6.1.1. höchstens: ...... mm

2.4.6.1.2. mindestens: ...... mm

Seite 4

2.4.6.2. Abstand von der vertikalen Mittenebene der Hinterachse ...... mm

2.5. Radstand: ...... mm (2)

2.5.1.2. bei aufgesattelten Fahrzeugen Abstand zwischen der Kupplungsachse und dem hintersten Punkt des Anhängers:................................................................

2.6. Hoechst- und Mindestspurweite: ...... / ...... mm (2)

2.7.1.1. Länge(2): ...... mm

2.7.1.1.1. zulässige Gesamtlänge des vervollständigten Fahrzeugs: ...... mm

2.7.1.2. Breite(2): ...... mm

2.7.1.2.1 zulässige Gesamtbreite des vervollständigten Fahrzeugs: ...... mm

2.7.1.7. Äußerste zulässige Lagen des Schwerpunktes des vervollständigten Fahrzeugs: ...... mm

8. Bremsanlage (Kurzbeschreibung):

ungebremst/ unabhängige Bremse/Auflaufbremse/Hilfskraftbremse (1)

8.11.4.1. Leitungsdruck (Einleitungsbremse): ...... kPa

8.11.4.2. Leitungsdruck (Zweileitungsbremse): ...... kPa

9. Aufbau

9.1. Art des Aufbaus:

11. Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

11.2. Fakultative Einrichtungen:

12. Verschiedenes

12.2 Mechanische Verbindung zwischen Zugmaschine und Anhänger:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Seite 5

16 Fiskalleistung(en) bzw. Steuerklasse(n)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

17. Anmerkungen (4):

__________

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Mindestwerte angeben.

(3) Unter Angabe des Prüfverfahrens.

(4) Unter anderem alle erforderlichen Angaben über die verschiedenen fakultativen Bereiche oder Werte und ihre Wechselbeziehungen (gegebenenfalls in Form einer Tabelle).

(x) Sofern zutreffend.

ANHANG IV VERFAHREN ZUR KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1. ANFANGSBEWERTUNG

1.1. Vor Erteilung einer Typgenehmigung prüfen die Genehmigungsbehörden eines Mitgliedstaats, ob die Vorkehrungen getroffen wurden, die notwendig sind, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der hergestellten Bauteile, Systeme, selbständigen technischen Einheiten oder Fahrzeuge mit dem jeweils genehmigten Typ sicherzustellen.

1.2. Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt, prüft, ob die Anforderung in Nummer 1.1 erfuellt ist. Diese Prüfung kann jedoch auch im Auftrag der zuständigen Behörde von den Genehmigungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats vorgenommen werden. In diesem Fall stellt die letztere eine Übereinstimmungserklärung aus, die die Bereiche und Produktionsanlagen erfasst, die nach ihrer Ansicht für das (die) zu genehmigende(n) Produkt(e) von Bedeutung sind.

1.3. Die Genehmigungsbehörde erkennt als Erfuellung der Anforderung in Nummer 1.1 auch eine Bescheinigung des Herstellers für das (die) zu genehmigenden Produkt(e) an, die nach der harmonisierten Norm EN 29002 oder nach einer gleichwertigen anderen Zulassungsnorm ausgestellt ist. Der Hersteller gibt ausführlich Auskunft über die Zulassung und unterrichtet die Genehmigungsbehörde über jede Änderung ihrer Geltungsdauer oder ihres Geltungsbereichs.

1.4. Auf Antrag der Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt die Genehmigungsbehörde unverzüglich die im letzten Satz von Nummer 1.2 genannte Übereinstimmungserklärung oder teilt mit, dass sie nicht in der Lage ist, eine solche Erklärung auszustellen.

2. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

2.1. Ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbständige technische Einheit, das (die) nach dieser Richtlinie oder einer Einzelrichtlinie genehmigt wurde, muss so hergestellt sein, dass es (sie) mit dem genehmigten Typ übereinstimmt und die Vorschriften dieser Richtlinie oder einer der Einzelrichtlinien erfuellt, die in Anhang II vollständig aufgelistet sind.

2.2. Die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats überzeugt sich bei jeder Typgenehmigung in Abstimmung mit dem Hersteller davon, dass geeignete Vorkehrungen getroffen und Prüfverfahren schriftlich festgelegt wurden, damit in festgelegten Abständen durch Versuche oder Prüfungen, insbesondere durch die in den Einzelrichtlinien vorgesehenen Prüfungen, festgestellt werden kann, ob die gefertigten Erzeugnisse mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

2.3. Insbesondere muss der Inhaber einer Typgenehmigung

2.3.1. sicherstellen, dass Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung von Erzeugnissen (Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, oder selbständigen technischen Einheiten) mit dem genehmigten Typ zur Verfügung stehen;

2.3.2. Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind;

2.3.3. sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörige Unterlagen während eines mit der Genehmigungsbehörde zu vereinbarenden Zeitraums eingesehen werden können. Dieser Zeitraum ist auf 10 Jahre begrenzt;

2.3.4. die Ergebnisse jeder Art von Prüfung auswerten, um die Beständigkeit der Produktmerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuung nachweisen und gewährleisten zu können;

2.3.5. sicherstellen, dass für jeden Produkttyp zumindest die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden sowie die Prüfungen, die in den jeweiligen Einzelrichtlinien der vollständigen Auflistung in Anhang II vorgesehen sind;

2.3.6. für den Fall der Nichtübereinstimmung einer Stichprobe oder eines Prüfmusters sicherstellen, dass eine neue Stichprobe genommen oder ein weiteres Muster geprüft wird. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der Produktion wieder herzustellen;

2.3.7. Im Falle einer Fahrzeug-Typgenehmigung beschränken sich die in Nummer 2.3.5 genannten Kontrollen auf die Überprüfung des korrekten Bauzustands entsprechend den Typgenehmigungsunterlagen.

2.4. Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen. Bei der Häufigkeit solcher Überprüfungen sind gegebenenfalls gemäß Nummer 1.2 oder 1.3 dieses Anhangs getroffene Vereinbarungen zu berücksichtigen, und es ist sicherzustellen, dass die Überprüfungen nach einer Zeit wiederholt werden, die von der Genehmigungsbehörde nach den vorliegenden Erfahrungen bemessen wird.

2.4.1. Bei jeder Inspektion sind dem Prüfbeamten die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

2.4.2. Sofern die Art der Prüfung es zulässt, kann der Prüfbeamte Zufallsstichproben nehmen, die dann im Labor des Herstellers geprüft werden (oder durch den Technischen Dienst, sofern dies in einer Einzelrichtlinie vorgesehen ist). Die Mindestzahl von Mustern kann aufgrund der Ergebnisse der herstellerseitigen Prüfungen festgelegt werden.

2.4.3. Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend oder erscheint es angebracht, die nach Nummer 2.4.2 durchgeführten Prüfungen zu validieren, wählt der Prüfbeamte Muster aus, die an den Technischen Dienst zu übermitteln sind, der die Typprüfungen durchgeführt hat.

2.4.4. Die Genehmigungsbehörde kann alle Prüfungen oder Versuche durchführen, die in dieser Richtlinie oder in den betreffenden Einzelrichtlinien der vollständigen Auflistung in Anhang II vorgeschrieben sind.

2.4.5. Führt eine Inspektion zu Beanstandungen, stellt die Genehmigungsbehörde sicher, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wieder herzustellen.

ANHANG V

A - HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR KLEINSERIEN

Die Zahl der jährlich in einem Mitgliedstaat zuzulassenden, zu verkaufenden oder in Betrieb zu nehmenden Fahrzeuge eines Typs ist je nach Fahrzeugklasse wie folgt begrenzt:

Klasse // Einheiten

T // 100

C // 30

R // 50

S // 30

B - HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR AUSLAUFENDE SERIEN

Die Zahl der in einem Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe b) in Verkehr gebrachten Fahrzeuge eines oder mehrerer Typen muss kleiner oder gleich 10 % der Fahrzeuge aller betreffenden Typen sein, die in den zwei vorangegangenen Jahren in diesem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, darf jedoch nicht unter 20 liegen.

Die Übereinstimmungsbescheinigung für nach diesem Verfahren in Verkehr gebrachte Fahrzeuge enthält einen entsprechende Eintrag.

C - HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR EINZELGENEHMIGUNGEN

Die Zahl der einzeln genehmigten Neufahrzeuge ein und desselben Typs ist auf 15 je Mitgliedstaat und Jahr begrenzt.

ANHANG VI AUFSTELLUNG DER NACH EINZELRICHTLINIEN ERTEILTEN EG-TYPGENEHMIGUNGEN

// Stempel der Behörde

Listen-Nr.:

für den Zeitraum von . bis

Für jede Typgenehmigung, die innerhalb des obigen Zeitraums erteilt, versagt oder entzogen wurde, sind folgende Angaben zu machen

Hersteller:

Typgenehmigungsnummer:

Fabrikmarke:

Typ:

Ausstellungsdatum:

Erstes Ausstellungsdatum (bei Erweiterungen):

ANHANG VII VERFAHREN FÜR DIE MEHRSTUFEN-TYPGENEHMIGUNG

1. ALLGEMEINES

1.1. Der reibungslose Ablauf des Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens erfordert ein abgestimmtes Vorgehen aller beteiligten Hersteller. Deshalb vergewissern sich die Genehmigungsbehörden vor Erteilung einer Typgenehmigung für die erste oder eine nachfolgende Fertigungsstufe, dass die beteiligten Hersteller geeignete Vereinbarungen für die Weitergabe und den Austausch von Unterlagen und Informationen getroffen haben, um sicherzustellen, dass der vervollständigte Fahrzeugtyp die technischen Anforderungen aller einschlägigen in Anhang II aufgeführten Einzelrichtlinien erfuellt.

Die genannten Unterlagen umfassen unter Anderem Angaben über erteilte Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten sowie über Fahrzeugteile, die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs sind, für die jedoch noch keine Typgenehmigung erteilt ist.

1.2. Typgenehmigungen nach diesem Anhang werden für den jeweiligen Fertigungsstufe des Fahrzeugtyps erteilt und schließen alle Typgenehmigungen ein, die für frühere Fertigungsstufen erteilt wurden.

1.3. Jeder Hersteller in einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren trägt die Verantwortung für die Typgenehmigung und die Übereinstimmung der Produktion aller Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten, die er hergestellt oder die er der vorangegangenen Fertigungsstufe hinzugefügt hat. Er trägt keine Verantwortung für in einer früheren Stufe bereits genehmigte Teile, es sei denn, er hat Teile des Fahrzeugs so verändert, dass die zuvor erteilte Typgenehmigung ungültig wird.

2. VERFAHREN

Wird ein Antrag auf Typgenehmigung nach Artikel 2 Absatz 4 gestellt, hat die Genehmigungsbehörde die Aufgabe,

a) festzustellen, dass alle Typgenehmigungen nach Einzelrichtlinien sich auf die jeweils gültigen Anforderungen in den Einzelrichtlinien beziehen;

b) sich zu vergewissern, dass alle dem Fertigungsstand des Fahrzeugs entsprechenden Angaben in der Beschreibungsmappe enthalten sind;

c) sich zu vergewissern, dass in den eingereichten Unterlagen die Fahrzeugmerkmale und -daten in Teil I der Fahrzeug-Beschreibungsmappe auch in den Beschreibungsunterlagen und/oder den Typgenehmigungsbögen nach den einschlägigen Einzelrichtlinien enthalten sind, und, falls bei einem vervollständigten Fahrzeug ein Merkmal in Teil I der Beschreibungsmappe in den Beschreibungsunterlagen zu Einzelrichtlinien nicht angegeben ist, zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt;

d) an einer Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des(der) Fahrzeug(e) mit den Angaben in den Beschreibungsunterlagen entsprechend den nach den einschlägigen Einzelrichtlinien erteilten Typgenehmigungen festzustellen;

e) falls erforderlich den Einbau selbständiger technischer Einheiten zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.

3. ZAHL DER ZU ÜBERPRÜFENDEN FAHRZEUGE

Die Zahl der nach Absatz 2 Buchstabe d) zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu wählen, dass entsprechend dem jeweiligen Fertigungsstand eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen unter Berücksichtigung folgender Merkmale möglich ist:

- Motor;

- Getriebe;

- Antriebsachsen (Anzahl, Lage, Verbindung untereinander);

- Gelenkte Achsen (Zahl und Anordnung)

- gebremste Achsen (Zahl);

- Umsturzschutzvorrichtung.

4. KENNZEICHNUNG DES FAHRZEUGS

Jeder Hersteller der zweiten oder folgenden Fertigungsstufe bringt an den Fahrzeugen zusätzlich zu dem in der Richtlinie 89/173/EWG vorgeschriebenen Fabrikschild ein weiteres Schild nach dem in der Anlage zu diesem Anhang dargestellten Muster an. Dieses Schild ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil anzubringen, das während der Nutzungsdauer des Fahrzeugs in der Regel nicht ersetzt werden muss. Das Schild muss gut lesbar sein und dauerhaft folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge enthalten:

- Name des Herstellers

- Abschnitte 1, 3 und 4 der EG-Typgenehmigungsnummer

- Stufe des Typgenehmigungsverfahrens;

- Laufende Seriennummer des Fahrzeugs

- Zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs

- Zulässige Anhängemasse

- Zulässige Gesamtmasse des Zuges in beladenem Zustand, (wenn das Fahrzeug einen Anhänger befördern kann); [27]

[27] Nur anzugeben, wenn der Wert sich gegenüber der vorherigen Verfahrensstufe geändert hat.

- Zulässige Masse je Achse, beginnend mit der vordersten Achse;(*)

- bei Sattelanhängern die zulässige Stützlast im Kupplungspunkt (*)

ANHANG VIII Entsprechungstabelle

Richtlinie 74/150/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/03/EG // Diese Richtlinie

Artikel 1 und 2 // Artikel 2

Artikel 3 // Artikel 3

Artikel 4 // Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1 // Artikel 4 Absatz 4

Artikel 5 Absätze 2 und 3 // Artikel 6

Artikel 6 Absätze 1 bis 3 // Artikel 5

Artikel 6 Absatz 4 // Artikel 11

Artikel 7 Absätze 1 und 2 // Artikel 7

Artikel 7 letzter Absatz // Artikel 11

Artikel 8 // Artikel 11

Artikel 9 // Artikel 12

Artikel 10 // -

Artikel 11 // Artikel 16

Artikel 12 und 13 // Artikel 17

Artikel 14 // Artikel 15

Artikel 15 // Artikel 19

Artikel 16 // Artikel 23

Anhang I // Anhang I

Anhang II // Anhang II

Anhang III // Anhang III