52002DC0594

31. Finanzbericht über den Europäischen ausrichtungs- und Garantiefonds für die landwirtschaft EAGFL, abteilung garantie haushaltsjahr 2001 /* KOM/2002/0594 endg. */


31. FINANZBERICHT über den EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT EAGFL, ABTEILUNG GARANTIE HAUSHALTSJAHR 2001 -

(von der Kommission vorgelegt)

INHALTSVERZEICHNIS

1. HAUSHALTSVERFAHREN

1.1 Die Berliner Vereinbarung und die Haushaltsdisziplin

1.2 Der Haushaltsvorentwurf

1.3 Der Haushaltsentwurf

1.4 Das Berichtigungsschreiben

1.5 Feststellung des Haushaltsplans 2001

1.6 Berichtigungs- und Nachtragshaushalt (BNH) Nr. 1/2001

2. KASSENFÜHRUNG UND MITTELBEWIRTSCHAFTUNG

A. MITTELBEWIRTSCHAFTUNG

2.1 Für das Haushaltsjahr 2001 verfügbare Mittel

2.2 Verwendung der für das Haushaltsjahr 2001 verfügbaren Mittel

2.2.1 Haushaltsvorgänge

2.2.2 Automatisch zu übertragende Mittel

2.2.3 Nichtautomatisch zu übertragende Mittel

2.3 Automatische Mittelübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2000

2.4 Nichtautomatische Mittelübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2000

2.5 Mittelübertragungen innerhalb des EAGFL-Garantie

2.6 Mittelübertragungen aus oder nach der Währungsreserve

B. VORSCHÜSSE UND DIREKTZAHLUNGEN

2.7 Vorschüsse an die Mitgliedstaaten

2.7.1 Das System der monatlichen Vorschüsse auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung

2.7.2 Für das Haushaltsjahr 2001 getroffene Vorschussentscheidungen

2.7.3 Kürzung bzw. Aussetzung der Vorauszahlungen

2.8 Direkte Zahlungen

3. ANALYSE DER AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS

3.1 Haushaltsvollzug

3.2 Die Auswirkungen der Entwicklung der Euro/Dollar-Kurse

3.3 Die doppelten Umrechnungskurse

3.4 Die agromonetären Entscheidungen

B. ANALYSE DER FINANZIERUNG DER MÄRKTE

3.5 Agenda 2000

3.5.1 Pflanzliche Erzeugnisse

3.5.2 Tierische Erzeugnisse

3.6 Aufschlüsselung der Ausgaben nach Kapiteln

3.6.1 Pflanzliche Erzeugnisse

3.6.2 Tierische Erzeugnisse

3.6.3 Nebenausgaben

3.7 Aufschlüsselung der Ausgaben nach ihrer wirtschaftlichen Natur

3.7.1 Erstattungen

3.7.2 Direktbeihilfen

3.7.3 Lagerhaltung

3.7.4 Marktrücknahmen und ähnliche Maßnahmen

3.7.5 Sonstige Interventionskosten

C. SPEZIFISCHE FINANZIERUNGEN

3.8 Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft

3.9 Ländliche Entwicklung

3.10 Kapitel B1-33 - Maßnahmen im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich

3.11 Europäischer Fischerei-Garantiefonds

3.12 Informationsmaßnahmen

4. KONTROLLTÄTIGKEITEN

4.1 Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (IVKS)

4.2 Olivenöl-Kontrollstellen

4.3 Kofinanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kontrollen

5. RECHNUNGSABSCHLUSS

5.1 Allgemeines

5.2 Rechnungsabschluss im Rahmen des neuen Rechnungsabschlussverfahrens

5.3 Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2000

5.3.1 Einleitung

5.3.2 Entscheidung 2001/474/EG vom 8. Mai 2001

5.3.3 Berichtigungen der Rechnungen

5.4 Klagen gegen Rechnungsabschlussentscheidungen beim Gerichtshof

5.4.1 Urteile des Gerichtshofs

5.4.2 Noch anhängige Klagen

6. BEZIEHUNGEN ZUM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND ZUM EUROPÄISCHEN RECHNUNGSHOF

6.1 Beziehungen zum Europäischen Parlament

6.2 Beziehungen zum Europäischen Rechnungshof

6.2.1 Auftrag des Europäischen Rechnungshofes

6.2.2 Jahresbericht 2000

6.2.3 Sonderberichte des Europäischen Rechnungshofes

7. EAGFL-GARANTIE: WICHTIGSTE BESTIMMUNGEN UND ÄNDERUNGEN IM JAHR 2001

7.1 Allgemeines/Vorauszahlungen

7.2 Prüfungen

7.3 Rechnungsabschluss

7.4 Öffentliche Lagerhaltung

7.5 Agromonetäre Maßnahmen

Die Anhänge des 31. Jahresberichts sind in französischer Sprache in Papierform bei der GD AGRI erhältlich oder auf der Website der GD AGRI abrufbar.

TABELLE 1 MITTLERE UMRECHNUNGSKURSE IM HAUSHALTSJAHR 2001

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT // 1 EUR

B // 40,3399

DK // 7,45508

D // 1,95583

EL // 340,739

E // 166,386

F // 6,55957

IRL // 0,787564

I // 1.936,27

L // 40,3399

NL // 2,20371

A // 13,76030

P // 200,482

FIN // 5,94573

S // 8,98170

UK // 0,621063

1. HAUSHALTSVERFAHREN

1.1 Die Berliner Vereinbarung und die Haushaltsdisziplin

Auf der Tagung des Europäischen Rates in Berlin vom 24. und 25. März 1999 wurde Einigung über die Agenda 2000 erzielt. Außerdem wurde im Jahr 2000 die Verordnung betreffend die Haushaltsdisziplin erlassen, die am 1. Oktober 2000 in Kraft trat.

Es sei daran erinnert, dass der Europäische Rat von Berlin in seinen Schlussfolgerungen die von der Kommission vorgeschlagene Agrarleitlinie beibehalten hat (unter Einbeziehung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, der Veterinärmaßnahmen, des Heranführungsinstruments SAPARD und der im Bereich Landwirtschaft für die Beitritte verfügbaren Beträge); allerdings hat er unterhalb der Leitlinie liegende Ausgaben-Obergrenzen festgesetzt.

Tatsächlich handelt es sich um zwei jährliche Teilobergrenzen für den Zeitraum 2000 bis 2006: eine für die traditionellen, marktbezogenen Ausgaben (Teilrubrik 1a) und eine für die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (Teilrubrik 1b). Diese Obergrenzen wurden auf einer Höhe festgesetzt, die dem geschätzten Betrag der Ausgaben entspricht, der sich bei einer Verabschiedung der Agenda 2000 ergeben würde. Demnach entsprechen die neuen Obergrenzen den vorhersehbaren Ausgaben, ohne Marge für unvorhergesehene Ereignisse, die - wie sich in der Vergangenheit vielfach gezeigt hat - eintreten können. Die Höhe dieser Obergrenzen ist in der nachstehenden Übersicht dargestellt:

Ausgaben 2000-2006 (in Mio. EUR, Preise von 1999) [1]

[1] Für die Berechnung der Beträge zu laufenden Preisen wird ein Deflator in Höhe von 2% verwendet.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin haben das Parlament und der Rat folgende Rechtsakte erlassen:

- eine neue Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens, die Finanzielle Vorausschau (die Obergrenzen) und das Haushaltsverfahren, das diesen Schlussfolgerungen Rechnung trägt und der Kommission formal die Möglichkeit einräumt, jeweils im Herbst ein Berichtigungsschreiben zum Haushaltsvorentwurf (HVE) für das folgende Jahr vorzulegen, um bei den Haushaltsansätzen die aktuellen Entwicklungen berücksichtigen zu können;

- eine neue Verordnung betreffend die Haushaltsdisziplin (Verordnung (EG) Nr. 2040/2000, ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27); darin ist insbesondere festgelegt, dass bei allen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Rechtsvorschriften und bei den Mittelansätzen die in der Finanziellen Vorausschau festgelegten Teilobergrenzen 1a und 1b eingehalten werden müssen, dass der Rat zwecks Einhaltung der Obergrenze der Teilrubrik 1a (traditionelle Ausgaben des EAGFL-Garantie) die Höhe der Unterstützungsmaßnahmen anpassen kann, die ab Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres in den einzelnen Sektoren zur Anwendung kommen, dass die Kommission bei Vorlage des Haushaltsvorentwurfs eine Analyse der in den vorangegangenen Haushaltsjahren aufgetretenen Abweichungen zwischen Ist-Ausgaben und Mittelansätzen vorlegt und die mittelfristige Haushaltslage prüft, dass sie bei Aufstellung des Haushaltsplans, im Berichtigungsschreiben und im Berichtigungs- und Nachtragshaushalt in der Regel den durchschnittlichen Dollarkurs des letzten Quartals zugrunde legt und schließlich, dass die Währungsreserve im Jahr 2002 auf 250 Mio. EUR verringert wird und ab dem Haushaltsjahr 2003 ganz entfällt.

1.2 Der Haushaltsvorentwurf

Der Haushaltsvorentwurf (HVE) 2001 wurde im Mai 2000 von der Kommission ausgearbeitet und der Haushaltsbehörde vorgelegt. Darin hat die Kommission vorgeschlagen, für den EAGFL-Garantie Mittel in Höhe von insgesamt 44 100,2 Mio. EUR einzusetzen, davon 39 605,2 Mio. EUR für die Teilrubrik 1a (das sind 429,8 Mio. EUR weniger als die Obergrenze für diese Teilrubrik (40 035 Mio. EUR) und 4 495 Mio. EUR für die Teilrubrik 1 b (entspricht der Obergrenze).

1.3 Der Haushaltsentwurf

Der Rat hat im Juli 2000 den Entwurf des Haushaltsplans angenommen. Dabei wurden die Mittel der Teilrubrik 1a um 330 Mio. EUR und die Mittel der Teilrubrik 1b um 225 Mio. EUR gekürzt. Damit belief sich der Gesamtbetrag der Mittel des EAGFL-Garantie auf 43 545,2 Mio. EUR, davon 39 275,2 Mio. EUR für die Teilrubrik 1a und 4 270,0 Mio. EUR für die Teilrubrik 1b.

1.4 Das Berichtigungsschreiben

Ende Oktober 2000 genehmigte die Kommission ein Berichtigungsschreiben zum HVE. Dabei wurde einerseits der Entwicklung der Agrarkonjunktur und andererseits den neuesten Rechtsvorschriften und den Beschlüssen des Rates "Landwirtschaft" vom Juli 2000 Rechnung getragen, durch die sich der Mittelbedarf auf insgesamt 43 167,7 Mio. EUR erhöhte. Der Betrag von 38 672,7 Mio. EUR für die Teilrubrik 1a lag unter der Obergrenze für diese Teilrubrik, der Betrag von 4 495 Mio. EUR für die Teilrubrik 1b entsprach der Obergrenze für diese Teilrubrik.

1.5 Feststellung des Haushaltsplans 2001

Am 14 Dezember 2000 wurde der Trilog über den Haushaltsplan 2001 abgeschlossen. Für den EAGFL-Garantie ergab sich dabei Folgendes:

Der Mittelansatz für die Teilrubrik 1a belief sich auf 38 802,7 Mio. EUR, das sind 1 232,3 Mio. EUR weniger als in Berlin für diese Teilrubrik beschlossen. In diesem Betrag sind auch die folgenden, durch das Berichtigungsschreiben ermöglichten Änderungen berücksichtigt: Aufstockung der Mittel für Obst und Gemüse um 70 Mio. EUR, davon 30 Mio. EUR für Bananen und 40 Mio. EUR für die Erzeugerorganisationen. Außerdem wurde noch ein zusätzlicher Betrag von 60 Mio. EUR für BSE-Tests bewilligt und in die Reserve eingestellt. Ebenfalls enthalten ist ein Betrag von 40 Mio. EUR für Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen. Somit beläuft sich der Gesamtbetrag bei Kapitel B0-40 "Vorläufig eingesetzte Mittel" auf 100 Mio. EUR.

Für die Teilrubrik 1b wurde der von der Kommission in dem Berichtigungsschreiben beantragte Betrag von 4 495,0 Mio. EUR bewilligt. Die Mittel liegen damit auf der Höhe der Obergrenze.

Darüber hinaus wurden Mittel in Höhe von 500 Mio. EUR in die Währungsreserve eingestellt, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates betreffend die Haushaltsdisziplin nur im Fall von Schwankungen der Euro/Dollar-Parität in Anspruch genommen werden darf.

Somit belief sich der Gesamtbetrag der ursprünglich verfügbaren Haushaltsmittel für das Haushaltsjahr 2001 auf 43 797,7 Mio. EUR.

1.6 Berichtigungs- und Nachtragshaushalt (BNH) Nr. 1/2001

Das Verfahren für die Annahme des BNH Nr. 1/2001 ist am 28. Februar 2001 abgeschlossen worden. In diesem BNH werden die BSE-bedingten Zusatzkosten in Höhe von 971 Mio. EUR berücksichtigt, die sich aus dem vom Rat Landwirtschaft am 4. Dezember 2000 genehmigten Maßnahmen zur Stützung des Rindfleischmarktes ergeben. Die wichtigsten Posten im BNH sind:

- die zusätzlichen, vom Rat Landwirtschaft im Dezember beschlossenen Ausgaben für die Tötung und unschädliche Beseitigung von über 30 Monate alten Rindern (Posten B1-2129: 700 Mio. EUR),

- die Intervention in Form der öffentlichen Lagerhaltung von Rindfleisch (Posten B1-2111 bis 2114: 238 Mio. EUR) und

- die Kofinanzierung von BSE-Tests (Posten B1-2129: 33 Mio. EUR).

Nach der Verordnung über die Haushaltsdisziplin muss die Kommission bei Verabschiedung eines BNH, der die Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau beeinflusst, den Wechselkurs aktualisieren. In Anwendung dieser Bestimmungen wurde der Wechselkurs auf 1 EUR = 0,87 $ festgesetzt, während sich der Haushaltsplan 2001 auf eine Parität von 1 EUR = 0,91 $ gestützt hatte. Durch diese neue Parität verringern sich die Mittelansätze um insgesamt 245 Mio. EUR wie folgt:

- Kapitel B1-10: Ackerkulturen 178 Mio. EUR

- Kapitel B1-11: Zucker und Isoglukose 22 Mio. EUR

- Kapitel B1-14 : Textilpflanzen: 24 Mio. EUR

- Kapitel B1-18: Andere Sektoren oder pflanzliche Erzeugnisse (Reis) : 16 Mio. EUR

- Kapitel B1-31: Nahrungsmittelhilfe 4 Mio. EUR

- Kapitel B1-32 : POSEI : 1 Mio. EUR

Somit ergeben sich nach Abzug von 245 Mio. EUR wegen der neuen Euro-/Dollar-Parität zusätzliche Mittel in Höhe von 726 Mio. EUR.

Der aktualisierte Mittelansatz für die Rubrik 1 des Haushaltsplans beläuft sich somit auf 44 023,7 Mio. EUR (einschließlich eines Betrags in Höhe von 40 Mio. EUR bei Kapitel B0-40 und ohne einen Betrag von 500 Mio. EUR, der in die Währungsreserve eingestellt wurde).

Die Mittel für die Teilrubrik 1a belaufen sich somit auf 39 528,7 Mio. EUR und bleiben damit um 506,3 Mio. EUR unter der Obergrenze. Die Mittel für die Teilrubrik 1b belaufen sich unverändert auf 4 495,0 Mio. EUR und liegen damit auf der Höhe der Obergrenze.

Der Betrag von 40 Mio. EUR bei Kapitel B0-40 « Vorläufig eingesetzte Mittel » ist erst nach einer Mittelübertragung verfügbar und wird bei Kapitel B1-36 - Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen" eingesetzt.

Die Einzelheiten des Haushaltsverfahrens werden in den Anhängen zu diesem Jahresbericht beschrieben, die auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft abrufbar sind.

2. KASSENFÜHRUNG UND MITTELBEWIRTSCHAFTUNG

A. MITTELBEWIRTSCHAFTUNG

2.1 Für das Haushaltsjahr 2001 verfügbare Mittel

Der endgültige Mittelansatz für das Haushaltsjahr 2001 belief sich somit auf 44 023,7 Mio. EUR, davon entfielen 43 297,7 Mio. EUR auf den ursprünglichen Haushaltsansatz, zu denen im BNH 1/2001 noch ein Betrag von 726 Mio. EUR gekommen ist.

2.2 Verwendung der für das Haushaltsjahr 2001 verfügbaren Mittel

2.2.1 Haushaltsvorgänge

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Haushaltvorgänge im Haushaltsjahr 2001:

en EUR

1. Verfügbare Mittel

2. Detaillierte Mittelbindungen

- für von den Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen

- für Direktzahlungen

Mittelbindungen insges.

3. Verbuchungen

- für von den Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen

- für Direktzahlungen

Verbuchungen insgesamt

4. Automatisch zu übertragende Mittel

- für von den Mitgliedstaaten getätigte Ausgaben

- für Direktzahlungen

Automatisch zu übertragende Mittel insgesamt

5. Nichtautomatisch zu übertragende Mittel

6. In Abgang gestellte Mittel

(= 1 - 2 - 5) // 44 023 700 000,00

41 472 339 436,39

611 000 459,25

42 083 339 895,64

41 472 339 436,39

25 083 454,75

41 497 422 891,14

0,00

585 917 004,50

585 917 004,50

99 000 000,00

1 841 360 104,36

2.2.2 Automatisch zu übertragende Mittel

Die automatisch zu übertragenden Mittel entsprechen der Differenz zwischen gebundenen und verbuchten Mitteln. Für das Haushaltsjahr 2001 belaufen sie sich auf einen Betrag von 585,92 Mio. EUR, das entspricht den Mitteln, die die Kommission für von ihr selbst getätigte Ausgaben gebunden hat, die aber bis zum Ende des Haushaltsjahres noch nicht ausgeführt waren.

2.2.3 Nichtautomatisch zu übertragende Mittel

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Haushaltsordnung kann die Kommission eine Mittelübertragung für Ausgaben beantragen, die im Haushaltsplan des abgelaufen Haushaltsjahres vorgesehen waren, aber nicht bis zum Ende des Haushaltsjahres ausgeführt werden konnten und für die die Mittel bei den betreffenden Linien im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres den Bedarf nicht decken können.

Für das Haushaltsjahr 2001 hat die Kommission bei der Haushaltsbehörde die nichtautomatische Übertragung von Mitteln des Haushaltsjahres 2001 in Höhe von 99 Mio. EUR auf das Haushaltsjahr 2002 beantragt. Dabei handelt es sich um 82 Mio. EUR für Posten B1-4050 « Agrarumweltmaßnahmen (neue Regelung) » und um 17 Mio. EUR für Posten B1-4070 « Forstwirtschaft (neue Regelung), Artikel 31) ».

2.3 Automatische Mittelübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2000

Aus der nachstehenden Übersicht geht die Verwendung der aus dem Haushaltsjahr 2002 übertragenen Mittel im Haushaltsjahr 2001 hervor:

in Mio. EUR

1.Übertragene Mittelbindungen - für von den Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen - für Direktzahlungen Mittelbindungen insges.

2. Freigegebene Mittelbindungen bei den übertragenen Mittel - für von den Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen - für Direktzahlungen Freigegebene Mittel insgesamt

3. Zahlungen - für von den Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen - für Direktzahlungen Verbuchungen insgesamt

4. Verfallene Mittel (= 1 + 2 - 3)

- für von den Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen

- für Direktzahlungen

Übertragene und verfallene Mittel insgesamt // 0,00

52,27 52,27 0,00 (4,12) (4,12) 0,00 36,48 36,48 0.00 11,68 11,68

2.4 Nichtautomatische Mittelübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2000

Die Haushaltsbehörde hat keine nichtautomatische Mittelübertragung von 2000 auf 2001 beschlossen.

2.5 Mittelübertragungen innerhalb des EAGFL-Garantie

Im Jahr 2001 hat die Haushaltsbehörde vier Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel genehmigt:

* Mittelübertragung Nr. 25/01 in Höhe von 400 Mio. EUR:

- von den Kapiteln B1-10 Landwirtschaftliche Kulturpflanzen (-50,0 Mio. EUR), B1-20 Milch und Milcherzeugnisse (-250,0 Mio. EUR) und B1-22 Schaf- und Ziegenfleisch (-100,0 Mio. EUR)

- nach Kapitel B1-33 Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen (+ 400,0 Mio. EUR).

* Mittelübertragung Nr. 37/01 in Höhe von 60 Mio. EUR:

- von Kapitel B1-21 Rindfleisch (-60,0 Mio. EUR)

- nach den Kapiteln B1-30 Nicht-Anhang I-Waren (+30,0 Mio. EUR) und B1-39 Sonstige Maßnahmen (+30,0 Mio. EUR).

* Mittelübertragung Nr. 43/01 in Höhe von 0,585 Mio. EUR:

- von Kapitel B1-40 Entwicklung des ländlichen Raums (-0,585 Mio. EUR).

- nach Kapitel B1-41 Rechnungsabschluss früherer Haushaltsjahre und Kürzung bzw. Aussetzung von Vorauszahlungen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums (+ 0,585 Mio. EUR)

* Mittelübertragung Nr. 63/01 in Höhe von 254 Mio. EUR:

- von Kapitel B1-21 Rindfleisch (-254,0 Mio. EUR),

- nach den Kapiteln B1-12 Olivenöl (+ 52 Mio. EUR), B1-16 Weinbauerzeugnisse (+ 47 Mio. EUR), B1-37 Rechnungsabschluss früherer Haushaltsjahre und Kürzung bzw. Aussetzung von Vorauszahlungen für die Kapitel B1-10 bis B1-39 (+131 Mio. EUR) und B1-39 Sonstige Maßnahmen (+ 24 Mio. EUR).

2.6 Mittelübertragungen aus oder nach der Währungsreserve

Die im Laufe des Haushaltsjahres ermittelte durchschnittliche Dollarparität lag unter der in den Haushaltshypothesen 2001 zu Grunde gelegten Parität, was im Haushaltsjahr 2001 zusätzliche Ausgaben zu Lasten des EAGFL in Höhe von schätzungsweise 115 Mio. EUR nach sich zog. Da die Mehrausgaben unterhalb der Freimarge von 200 Mio. EUR gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 blieben, wurden keine Mittel aus der Währungsreserve übertragen. Außerdem konnten die zusätzlichen Ausgaben aus den bei den Titeln 1 bis 3 des EAGFL-Garantie für 2001 eingesetzten Mitteln finanziert werden.

B. VORSCHÜSSE UND DIREKTZAHLUNGEN

2.7 Vorschüsse an die Mitgliedstaaten

2.7.1 Das System der monatlichen Vorschüsse auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung

Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik [2] sieht in Artikel 7 vor, dass die Kommission "monatliche Vorschüsse auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben" beschließt. Diese Vorschüsse werden den Mitgliedstaaten zu Beginn des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben von den Zahlstellen ausgeführt wurden, ausgezahlt.

[2] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

Dabei handelt es sich nicht um wirkliche Vorschüsse, sondern um die Erstattung von Ausgaben, die von den Mitgliedstaaten bereits getätigt wurden. Das Wort "Vorschuss" bzw. Vorauszahlung unterstreicht vor allem die vorläufige Natur dieser Zahlungen: Die Höhe der Vorauszahlungen wird anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ausgabenerklärungen festgesetzt; diese Ausgaben werden nach den Vor-Ort-Kontrollen im Laufe der folgenden Haushaltsjahre endgültig buchmäßig erfasst (siehe Titel 5: Rechnungsabschluss).

Der Vorschussregelung unterliegen alle Zahlungen, die vom 16.10.2000 bis zum 15.10.2001 von den Mitgliedstaaten getätigt wurden. Dies waren über 99 % der Ausgaben zu Lasten des EAGFL-Garantie. Für den Rest nimmt die Kommission bei einer begrenzten Anzahl von Maßnahmen direkte Zahlungen vor.

2.7.2 Für das Haushaltsjahr 2001 getroffene Vorschussentscheidungen

Für das Haushaltsjahr 2001 hat die Kommission 12 Entscheidungen über die monatlichen Vorschüsse erlassen (siehe Anhang 4 zum Finanzbericht).

Im Dezember 2001 wurde ein zusätzlicher Vorschuss genehmigt, um die bereits gewährten Vorauszahlungen entsprechend den zu Lasten des Haushaltsjahrs 2001 zu verbuchenden Ausgaben anzupassen.

2.7.3 Kürzung bzw. Aussetzung der Vorauszahlungen

2001 wurde ein Betrag von -127,4 Mio. EUR im Rahmen der Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten berichtigt. Die verschiedenen Arten von Berichtigungen werden nachstehend beschrieben.

a. Kürzung der Vorauszahlungen wegen Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

In Anwendung von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates betreffend die Haushaltsdisziplin [3] haben die EAGFL-Dienststellen festgestellt, dass einige Mitgliedstaaten die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Fristen für die Auszahlung der Beihilfen an die Begünstigten nicht immer eingehalten haben.

[3] ABl. L 244 vom 26.9.2000, S. 27

Die Zahlungsfristen wurden eingeführt, um die Gleichbehandlung der Begünstigten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und um zu verhindern, dass die Beihilfen wegen der verspäteten Zahlung nicht mehr den erhofften wirtschaftlichen Effekt haben. Außerdem könnten die Vorschriften über die Haushaltsdisziplin nicht mehr korrekt angewandt werden, wenn die einzelnen Zahlstellen die Auszahlung entsprechend ihren eigenen administrativen Gepflogenheiten vornähmen.

Wegen Fristüberschreitungen hat die Kommission in drei Fällen beschlossen, die monatlichen Vorauszahlungen um insgesamt 17,26 Mio. EUR zu kürzen.

b. Kürzung der Vorauszahlungen infolge der Nichterhebung der Zusatzabgabe Milch für das Wirtschaftsjahr 2000/2001

Bei der Prüfung der für das Haushaltsjahr 2001 gemeldeten Ausgaben wurde festgestellt, dass vier Mitgliedstaaten nicht den Gesamtbetrag der Zusatzabgabe für das Wirtschaftsjahr 2000/01 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 erhoben hatten.

In Anwendung von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates hat die Kommission beschlossen, die Vorauszahlungen an die betreffenden Mitgliedstaaten um einen Betrag von 143,47 Mio. EUR zu kürzen.

c. Rückerstattung der Zusatzabgabe Milch für die Wirtschaftsjahre 1994/95, 1995/96, 1996/97, 1997/98, 1998/1999 und 1999/2000

Bei der Prüfung der für die Haushaltsjahre 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 gemeldeten Ausgaben wurde festgestellt, dass vier Mitgliedstaaten nicht den Gesamtbetrag der Zusatzabgabe für die Wirtschaftsjahre 1994/95, 1995/96, 1996/97, 1997/98, 1998/1999 und 1999/2000 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 erhoben hatten.

Die Kommission hat bei der buchmäßigen Erfassung der Ausgaben für diese Haushaltsjahre in Anwendung von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates beschlossen, die Vorauszahlungen an die betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend zu kürzen.

Im Haushaltsjahr 2001 haben diese Mitgliedstaaten schließlich die Abgaben für die genannten Wirtschaftsjahre erhoben. Da diese Beträge vom EAGFL bereits über die vorstehend beschriebenen Kürzungen der Vorauszahlungen in den vorangegangenen Haushaltsjahren eingezogen worden waren, wurden den betreffenden Mitgliedstaaten die im Jahr 2001 für diese Wirtschaftsjahre gemeldeten Abgabenbeträge rückerstattet (32,20 Mio. EUR).

d. Berichtigungen bezüglich der öffentlichen Lagerhaltung

Die Erklärungen von drei Mitgliedstaaten wurden um einen Betrag von insgesamt + 1,12 Mio. EUR berichtigt.

e. Sonstige Berichtigungen

Die sonstigen Berichtigungen belaufen sich auf insgesamt -18 475,76 EUR. Dabei handelt es sich um Berichtigungen für die Beihilfen an Bedürftige (-93 186,89 EUR), Berichtigungen wegen nicht förderfähiger Ausgaben (-839 638,27 EUR), Berichtigungen wegen Überschreitung der Obergrenze (-31 324,69 EUR) und Berichtigungen wegen verschiedener Buchungsfehler (+ 945 674,09 EUR).

2.8 Direkte Zahlungen

In bestimmten Fällen tätigt die Kommission direkte Zahlungen an die Marktbeteiligten. Diese betreffen die Maßnahmen im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich (Kapitel 33) und bestimmte Maßnahmen, die nicht den Charakter von traditionellen, marktbezogenen Maßnahmen haben, sondern darauf abzielen, die Absatzmöglichkeiten für Erzeugnisse speziell in den Sektoren Olivenöl und Faserlein auszubauen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung sowie Forschungsmaßnahmen im Tabaksektor zu finanzieren.

In Anhang 5 finden sich detaillierte Angaben zu diesen direkten Zahlungen.

Einige dieser Maßnahmen werden über Beträge finanziert, die von den Erzeugerbeihilfen einbehalten werden. Anhang 6 gibt einen Überblick über die einbehaltenen Beträge und die daraus getätigten Ausgaben.

3. ANALYSE DER AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS

A. ALLGEMEINES

3.1 Haushaltsvollzug

Der Mittelverbrauch des EAGFL-Garantie im Haushaltsjahr 2001 (Ausgaben der Mitgliedstaaten im Zeitraum 16. Oktober 2000 bis 15. Oktober 2001) beläuft sich auf 42 083,3 Mio. EUR, einschließlich der Ausgaben aus den Mittelübertragungen in Höhe von 29,3 Mio. EUR, das sind 95,6 % der im Teileinzelplan B1 des Haushaltsplans eingesetzten Mittel.

- Das Ausgabenvolumen der Teilrubrik 1a (traditionelle Ausgaben des EAGFL-Garantie und Ausgaben im Veterinärbereich im Rahmen der Titel B1-1 bis B1-3) beläuft sich auf 37 719,5 Mio. EUR; damit werden die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 festgesetzte Teilobergrenze um 2 315,5 Mio. EUR und die verfügbaren Mittel um 1 809,2 Mio. EUR unterschritten.

- Das Ausgabenvolumen der Teilrubrik 1b (Ländliche Entwicklung im Rahmen von Titel B1-4) beträgt 4 363,8 Mio. EUR und liegt damit um 131 ,2 Mio. EUR unter der Obergrenze für diese Teilrubrik und den verfügbaren Mitteln.

3.2 Die Auswirkungen der Entwicklung der Euro/Dollar-Kurse

Die Höhe der Ausgaben hängt neben anderen Faktoren von der Entwicklung des Dollar-Kurses ab. Bei einem Großteil der Erstattungen bei der Einfuhr von Agrarerzeugnissen, insbesondere von Getreide und Zucker, sowie bei bestimmten internen Beihilfen wie der Beihilfe für Baumwolle wird das Ausgabenvolumen durch den Dollar-Kurs beeinflusst. Die effektiv festgestellten Euro-Wechselkurse lagen über der im Haushalsplan verwendeten Parität. Der Durchschnitt der zwischen dem 1.8.2000 und dem 31.7.2001 (Referenzzeitraum für die Feststellung der Auswirkungen des Dollarkurses) festgestellten Dollarnotierungen weicht von dieser Haushaltsparität ab (1 Euro = 0,87 Dollar), und die von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben sind infolge der Entwicklung des Dollarkurses höher. Die dadurch verursachten zusätzlichen Ausgaben werden auf 115 Mio. EUR geschätzt. Da diese zusätzlichen Ausgaben im Jahr 2001 unter dem Freibetrag von 200 Mio. EUR gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 geblieben sind, konnte keine Mittelübertragung aus der Währungsreserve vorgenommen werden. Die Finanzierung war aber dank Einsparungen aufgrund der Marktentwicklung aus Mitteln möglich, die bei den Titeln 1 bis 3 des EAGFL-Garantie für 2001 eingesetzt waren.

3.3 Die doppelten Umrechnungskurse

Die Ausgaben für die Auswirkungen der doppelten Umrechnungskurse sind 2001 deutlich niedriger ausgefallen als in den Vorjahren. Die Abschaffung der grünen Kurse hat zur Beseitigung des Effekts der doppelten Umrechnungskurse in den Ländern der Eurozone geführt. Die Kosten des doppelten Kurses, die für den EAGFL-Garantie bei Aufstellung des Berichtigungsschreibens auf 77 Mio. EUR geschätzt worden waren, lagen schließlich um 122 Mio. EUR niedriger, so dass sich Einsparungen in Höhe von 45 Mio. EUR ergaben.

3.4 Die agromonetären Entscheidungen

Das Jahr 2001 ist das zweite Jahr der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten in erster Linie für die drei Mitgliedstaaten außerhalb der Euro-Zone: Dänemark, Schweden und Vereinigtes Königreich.

In Bezug auf die Ausgleichsmaßnahmen im Fall einer Verringerung der auf die verschiedenen Preise und Beträge der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Wechselkurse ist die agromonetäre Regelung weitgehend mit der vergleichbar, die bis zum 31. Dezember 1998 Anwendung fand.

Im Fall einer spürbaren Aufwertung, die einen Prozentsatz von 2,6 % überschreitet und definiert ist als "die Situation, in der der Wechselkurs-Durchschnitt eines Jahres unter der Schwelle liegt, die durch den in den vorangegangenen drei Jahren angewandten niedrigsten Wechselkurs-Jahresdurchschnitt und den Wechselkurs vom 1. Januar 1999 gebildet wird", können die Mitgliedstaaten eine Ausgleichsmaßnahme gewähren. Diese Bedingungen trafen im Jahr 2001 auf keine der drei Währungen zu.

Für den Fall, dass der auf die "Direktbeihilfen" anwendbare Wechselkurs unter dem zuvor zugrunde gelegten Kurs liegt, kann der betroffene Mitgliedstaat den Landwirten eine Ausgleichsbeihilfe in drei aufeinander folgenden Tranchen gewähren. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die Ausgleichsbeihilfen, die für die verschiedenen "Direktbeihilfen" festgelegt wurden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. ANALYSE DER FINANZIERUNG DER MÄRKTE

3.5 Agenda 2000

3.5.1 Pflanzliche Erzeugnisse

Die Ausgaben für den Sektor Ackerkulturen machen einen wichtigen Teil der Gesamtausgaben des EAGFL-Garantie aus, der sich im Haushalt 2001 auf 41,5 % belief. Seit der GAP-Reform von 1992 sind die Direktbeihilfen zum wichtigsten Ausgabenbestandteil in diesem Sektor geworden. Während ab 1994 mit der schrittweisen Umsetzung der Reform zunächst ein Anstieg der Haushaltsausgaben zu verzeichnen war, hat sich der Stand zwischen 1997 und 1999 praktisch nicht verändert.

Seither wurde mit der Annahme des Agrarteils der Agenda 2000 eine neue Phase im Reformprozess eingeleitet. Durch die im Rahmen der Agenda 2000 getroffenen Entscheidungen wurde der Interventionspreis für Getreide erheblich gesenkt, um ihn an die Weltmarktpreise anzunähern. Der damit verbundene Einkommensverlust wird durch eine Hektarbeihilfe ausgeglichen. Ölsaaten, Eiweißpflanzen und Öllein sowie ab 2001 Faserlein und Hanf wurden ebenfalls in die Regelung einbezogen, die während eines Übergangszeitraums einen je nach Erzeugnis unterschiedlichen Beihilfesatz vorsieht.

Es gibt vier Arten von Beihilfen:

- Beihilfe für Kleinerzeuger, die ohne Verpflichtung zur Flächenstilllegung gezahlt wird,

- Beihilfe für gewerbliche Erzeuger, die der Flächenstilllegungspflicht unterliegen,

- Zusatzbeihilfe für Hartweizenerzeuger,

- (freiwillige oder obligatorische) Flächenstilllegung.

Für 2001/01 wurde der obligatorische Flächenstilllegungssatz auf 10 % festgesetzt, so dass sich die Erntevorausschätzungen auf rund 211,8 Millionen Tonnen belaufen.

Die Agenda 2000-Reform beinhaltet im Bereich der Ackerkulturen im wesentlichen Folgendes:

- bei Getreide wird der Interventionspreis schrittweise gesenkt (101,31 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2001/02), parallel dazu werden die hektarbezogenen Direktbeihilfen schrittweise angehoben,

- bei den Ölsaaten wird der Grundbetrag für die Zahlung der hektarbezogenen Direktbeihilfe schrittweise an den für Getreide und die Flächenstilllegungen angeglichen,

- bei Hartweizen wird der pauschale Zuschlag zur Hektarbeihilfe unverändert beibehalten,

- bei Eiweißpflanzen wird die pro Tonne Ertrag gewährte Zahlung gesenkt,

- bei Öllein wird die Ausgleichszahlung pro Tonne Ertrag ebenfalls gesenkt,

- in den Regionen ohne Maisanbau kann für die zur Silage bestimmten Grasflächen ebenfalls eine Hektarbeihilfe gewährt werden,

- für Kartoffelstärke wird der Mindestpreis pro Tonne gesenkt,

- in Finnland und in bestimmten Gebieten Schwedens wird eine pauschale Zusatzprämie für Ölsaaten und Getreide gezahlt,

- die Flächenzahlungen für Flachs und Hanf werden an die für Öllein angeglichen.

3.5.2 Tierische Erzeugnisse

Der Sektor Milch und Milcherzeugnisse steht bei den Ausgaben des EAGFL-Garantie an dritter Stelle. Sein Anteil an den Agrarausgaben ist jedoch zwischen 1980 (42 %) und 2001 (4,5 %) stark zurückgegangen. Der Europäische Rat von Berlin (März 1999) hat für diesen Sektor eine Reform beschlossen. Diese sieht in erster Linie eine 15%ige Preissenkung über drei Wirtschaftsjahre ab 2005 vor bei gleichzeitiger Einführung einer Ausgleichsbeihilfe, die direkt an die Erzeuger gezahlt wird. Die Auswirkungen der Reform sind im Haushaltsjahr 2001 noch nicht spürbar.

2001 machten die Ausgaben für Rindfleisch 14,4 % der Ausgaben des EAGFL-Garantie aus, d. h. der Rindfleischsektor steht in Bezug auf die Ausgaben an zweiter Stelle. Mit der Agenda 2000-Reform wurden bestimmte Direktbeihilfen in diesem Sektor angehoben bzw. neu eingeführt, um den Rückgang der institutionellen Preise auszugleichen. Die erste Stufe dieser Reform hat sich auf die Ausgaben des Haushaltsjahres 2001 ausgewirkt. Der Anstieg der Ausgaben um rund 1,5 Mrd. EUR gegenüber dem Haushaltsjahr 2000 ist im wesentlichen auf die Einführung neues Beihilfen bzw. die Aufstockung bestehender Beihilfen im Rahmen der Agenda 2000 zurückzuführen.

3.6 Aufschlüsselung der Ausgaben nach Kapiteln

3.6.1 Pflanzliche Erzeugnisse

Die Ausgaben für pflanzliche Erzeugnisse beliefen sich auf 26 713,6 Mio. EUR, das sind 641,4 Mio. EUR weniger als die im Haushaltsplan eingesetzten Mittel, die sich auf 27 355 Mio. EUR beliefen.

Die Ackerkulturen - auf die hektarbezogenen Direktbeihilfen entfallen annähernd 90 % der Ausgaben für diesen Sektor - haben den Gemeinschaftshaushalt mit 17 466,2 Mio. EUR belastet, das sind 381,8 Mio. EUR weniger als im Haushaltsplan veranschlagt. Bei den Ausgaben für die Intervention in Form der Lagerhaltung gab es einen deutlichen Minderverbrauch, weil die Erlöse aus dem Verkauf von Interventionserzeugnissen höher und die Abschreibungskosten niedriger waren als vorgesehen. Die Hektarbeihilfen waren nach den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Abschlusszahlungen ebenfalls niedriger als vorgesehen.

Die Ausgaben im Rahmen des Kapitels Zucker beliefen sich auf 1 497,1 Mio. EUR, womit die Haushaltsansätze um 206,9 Mio. EUR unterschritten wurden. Dieser Minderverbrauch ist hauptsächlich auf die niedrigeren Ausgaben für Ausfuhrerstattungen zurückzuführen.

Im Sektor Olivenöl ist die Überschreitung der Mittelansätze um 50,8 Mio. EUR im Wesentlichen auf die höheren Ausgaben für die Erzeugerbeihilfen zurückzuführen, nachdem Ausgaben, die im Jahr 2000 hätten getätigt werden müssen, auf 2001 übertragen wurden. Die Ausgaben belaufen sich auf insgesamt 2 523,8 Mio. EUR.

Die Ausgaben für Trockenfutter und Körnerleguminosen beliefen sich auf 374,8 Mio. EUR, das ist gegenüber den Mittelansätzen ein geringer Minderverbrauch von 9,2 Mio. EUR. Zurückzuführen ist dies auf Verzögerungen bei der Zahlung der Erzeugerbeihilfe für Trockenfutter in bestimmten Mitgliedstaaten.

Im Sektor Textilpflanzen und Seidenraupen lagen die Ausgaben mit 826,3 Mio. EUR um 4,7 Mio. EUR unter den Ansätzen, hauptsächlich aufgrund niedrigerer Ausgaben für die Baumwollbeihilfe, die teilweise aber durch höhere Ausgaben bei Leinen ausgeglichen wurden.

Die Ausgaben für den Obst- und Gemüsesektor in Höhe von 1 558 Mio. EUR lagen um 96 Mio. EUR unter den Mittelansätzen. Diese Abweichung erklärt sich vor allem aus den erheblichen Minderausgaben beim Betriebsfonds für Erzeugerorganisationen, bei Bananen und beim Finanzausgleich für die Förderung der Verarbeitung von Zitrusfrüchten.

Im Sektor Weinbauerzeugnisse beliefen sich die Ausgaben auf 1 196,7 Mio. EUR, dies entspricht einer Überschreitung der Mittelansätze um 43,7 Mio. EUR, die auf höhere Ausgaben für die Destillation und den Ankauf von Alkohol zur Intervention zurückzuführen ist.

Für Tabak belief sich der Minderverbrauch auf 26,6 Mio. EUR und ist darauf zurückzuführen, dass vier Mitgliedstaaten die Produktionsquoten nicht voll ausgeschöpft haben. Die Ausgaben beliefen sich auf 973,4 Mio. EUR und entfielen fast vollständig auf die Prämien.

Für die sonstigen landwirtschaftlichen Sektoren oder pflanzlichen Erzeugnisse beliefen sich die Ausgaben auf 297,3 Mio. EUR, das sind 10,7 Mio. EUR weniger als angenommen, wobei sich der Minderverbrauch vor allem bei Saatgut und Reis ergeben hat.

3.6.2 Tierische Erzeugnisse

Die Ausgaben für tierische Erzeugnisse beliefen sich auf 9 558,3 Mio. EUR und liegen damit um 1 571,4 Mio. EUR unter den Mittelansätzen in Höhe von 11 129,7 Mio. EUR.

Im Sektor Milcherzeugnisse belief sich der Minderverbrauch auf 438,4 Mio. EUR, hier lagen die Ausgaben bei 1 906,6 Mio. EUR. Bei den Ausfuhrerstattungen waren Einsparungen in Höhe 159,5 Mio. EUR möglich, Einsparungen in Höhe von 82,9 Mio. EUR gab es auch bei der Beihilfe für die Verwendung von Magermilchpulver, weitere 77,1 Mio. EUR konnten bei der Lagerhaltung von Butter und Rahm eingespart werden.

Die Ausgaben im Sektor Rindfleisch beliefen sich auf 6 054,0 Mio. EUR, das sind 924 Mio. EUR weniger als ursprünglich vorgesehen. Dieser starke Minderverbrauch ist hauptsächlich auf geringere Ausgaben für die Ausfuhrerstattungen nach dem BSE-bedingten Rückgang der Ausfuhren sowie auf eine deutlich geringere Inanspruchnahme des Schlachtprogramms im Zusammenhang mit der BSE-Krise zurückzuführen, das zur Aufstellung des BNH geführt hatte.

Bei Schaf- und Ziegenfleisch konnten 172,7 Mio. EUR hauptsächlich bei den Mutterschaf- und Ziegenprämien eingespart werden, die Ausgaben beliefen sich auf 1 447,3 Mio. EUR.

Für Schweinefleisch, Eier und Gefluegel beliefen sich die Gesamtausgaben auf 137,1 Mio. EUR, wobei Einsparungen in Höhe von 32,9 Mio. EUR hauptsächlich im Schweinefleischsektor erzielt wurden.

Die Ausgaben für den Europäischen Fischerei-Garantiefonds beliefen sich auf 13,3 Mio. EUR, dies entspricht Einsparungen in Höhe von 3,35 Mio. EUR.

3.6.3 Nebenausgaben

Die Mittelansätze bei Titel 3 beliefen sich auf 1 704,0 Mio. EUR, (einschließlich des Rechnungsabschlusses), die Ausgaben auf 2 017,3 Mio. EUR, so dass die Mittelansätze um 313,3 Mio. EUR überschritten wurden.

Die Ausgaben für die Erstattungen bei Nicht-Anhang I-Waren beliefen sich auf 435,6 Mio. EUR; damit wurden die Mittelansätze trotz eines günstigen Euro/Dollar-Wechselkurses um 20,6 Mio. EUR überschritten.

Bei der Nahrungsmittelhilfe ergab sich bei Gesamtausgaben in Höhe von 281,8 Mio. EUR ein Minderverbrauch von 41,2 Mio. EUR, der hauptsächlich auf niedrigere Ausgaben bei der Beihilfe für die Verteilung von Erzeugnissen an Bedürftige zurückzuführen ist.

Die Ausgaben für die Programme zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage und der Inseln des Ägäischen Meers beliefen sich auf 183,6 Mio. EUR, was einem Minderverbrauch gegenüber den Mittelansätzen von 61,4 Mio. EUR entspricht, der vor allem auf Einsparungen beim Programm für die Versorgung der Kanarischen Inseln zurückzuführen ist.

Die Ausgaben für Maßnahmen im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich beliefen sich auf 565,5 Mio. EUR, das entspricht einer Überschreitung der Mittelansätze um 400 Mio. EUR. Um die Mehrkosten aufgrund der Maul- und Klauenseuche zu finanzieren, die hauptsächlich im Vereinigten Königreich grassierte, wurden die Mittel bei Posten B1-3320 (Dringlichkeitsfonds) um 400 Mio. EUR aufgestockt (BNH Nr. 25/2001).

Demgegenüber lagen die Ausgaben für Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen im Bereich des EAGFL mit 32,1 Mio. EUR um 40 Mio. EUR unter den Mittelansätzen.

Die wiedereingezogenen Beträge für den Rechnungsabschluss früherer Haushaltsjahre und die Kürzung bzw. Aussetzung von Vorauszahlungen beliefen sich auf 569,7 Mio. EUR, das sind 130,3 Mio. EUR weniger als vorgesehen. Grund dafür ist, dass die Vorauszahlungen weniger stark als ursprünglich vorgesehen gekürzt/ausgesetzt wurden.

Die Ausgaben für Förder- und Informationsmaßnahmen beliefen sich auf 48,9 Mio. EUR, das sind 17,6 Mio. EUR weniger als vorgesehen.

Die Ausgaben für die sonstigen Maßnahmen beliefen sich auf 469,8 Mio. EUR; das entspricht einer Überschreitung der Mittelansätze um 52,8 Mio. EUR, die größtenteils auf die agromonetären Beihilfen entfällt.

3.7 Aufschlüsselung der Ausgaben nach ihrer wirtschaftlichen Natur

Die Ausgaben des EAGFL-Garantie lassen sich in zwei Hauptkategorien untergliedern: Die Ausgaben für Erstattungen und die so genannten Interventionsausgaben, zu denen in erster Linie die Direktbeihilfen, die Lagerhaltungskosten, die Kosten für Marktrücknahmen und ähnliche Maßnahmen sowie die sonstigen Kosten gehören. Hinzu kommen noch die Ausgaben für die Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung, die weder bei den Erstattungen noch bei den Interventionen enthalten sind. In den Anhängen 13 bis 15 werden die verschiedenen Ausgaben nach ihrer wirtschaftlichen Natur aufgeschlüsselt.

3.7.1 Erstattungen

Die Ausgaben für Erstattungen beliefen sich im Haushaltsjahr 2001 auf 3 400,6 Mio. EUR und somit auf 8,1 % der Gesamtausgaben des EAGFL-Garantie, was einem Rückgang um 6 % gegenüber dem Vorjahr entspricht.

3.7.2 Direktbeihilfen

Die Ausgaben für die Direktbeihilfen beliefen sich auf 27 430,3 Mio. EUR, das sind 80,0 % der Ausgaben für Interventionen in Höhe von 34 287,3 Mio. EUR. Sie machten 65,2 % der Gesamtausgaben des EAGFL-Garantie aus. Die unter der Bezeichnung Direktbeihilfen zusammengefassten Ausgaben werden im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. L 160, S. 113) definiert. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Ausgaben für die Flächenzahlungen, einschließlich der Zahlungen für Flächenstilllegungen im Sektor Ackerkulturen, die Erzeugerbeihilfen für Olivenöl, die flächenbezogenen Beihilfen für Flachs, Hanf, Körnerleguminosen, Reis, getrocknete Weintrauben, die Tabakprämie, die Prämien für Mutterkühe, männliche Rinder, Mutterschafe und Ziegen sowie die agromonetären Beihilfen.

3.7.3 Lagerhaltung

Die Lagerhaltungskosten beliefen sich auf 1 059,9 Mio. EUR, das sind 3,1 % der Interventionskosten. Zwischen dem 1. Oktober 2000 und dem 30. September 2001, dem Stichtag für den Abschluss der Rechnungen für die öffentliche Lagerhaltung, sind die Mengen und der Buchwert der Interventionsbestände gestiegen. Beim Buchwert ergab sich ein Anstieg von 884,94 Mio. EUR zum Ende des Haushaltsjahrs 2000 auf 984,08 Mio. EUR zum Ende des Haushaltsjahres 2001.

Die Lagerbestände von Getreide und Reis sind von 8 517 214 Tonnen auf 7 304 909 Tonnen zurückgegangen, die Bestände von Olivenöl sanken von 25 360 Tonnen auf 6 136 Tonnen, die Magermilchpulverbestände von 1 007 Tonnen auf 0 Tonnen und die Butterbestände von 71 625 Tonnen auf 34 109 Tonnen.

Einen Anstieg gab es im Haushaltsjahr 2001 lediglich bei den Rindfleischbeständen, die von 832 Tonnen auf 232 467 Tonnen gestiegen sind und bei Alkohol, wo ein Anstieg von 1 602 258 Hektoliter auf 2 248 862 Hektoliter zu verzeichnen war.

Beim Buchwert der Lagerbestände ist der Anteil von Getreide und Reis zurückgegangen, so dass auf diese beiden Erzeugnisse zur Zeit etwa 67 % des Gesamtwertes der eingelagerten Erzeugnisse entfallen. Die verbleibenden 33 % verteilen sich auf Olivenöl (1 %), Milcherzeugnisse (4 %) und vor allem auf Rindfleisch (25 %) und Alkohol (3 %).

Wie in jedem Jahr seit 1988 haben die Kommissionsdienststellen eine Wertberichtigung der zur Intervention angekauften Erzeugnisse vorgenommen. Diese erfolgte in zwei Etappen: Beim Ankauf wurde der Wert um einen Betrag gemindert, der mindestens 70 % des voraussichtlichen Gesamtwertverlustes ausmacht. Zum Ende des Haushaltsjahres erfolgt eine Bewertung des Lagerbestands und erforderlichenfalls eine zusätzliche Wertberichtigung, um den Buchwert der Erzeugnisse an den voraussichtlichen Verkaufspreis anzugleichen. Für das Haushaltsjahr 2001 belief sich die Wertberichtigung beim Ankauf auf 417,128 Mio. EUR und die zusätzliche Wertberichtigung zum Ende des Haushaltsjahres auf 108,208 Mio. EUR.

3.7.4 Marktrücknahmen und ähnliche Maßnahmen

Die Ausgaben für Marktrücknahmen, Schlachtprogramme und ähnliche Maßnahmen beliefen sich auf 2 732,8 Mio. EUR, das entspricht 8,0% des Gesamtbetrags der Interventionsausgaben.

3.7.5 Sonstige Interventionskosten

Die sonstigen Interventionsausgaben beliefen sich auf 3 064,2 Mio. EUR, das sind 8,9 % des Gesamtbetrags der Interventionsausgaben. Unter dieser Bezeichnung werden hauptsächlich Ausgaben erfasst, die nicht unter die vorangegangenen Kategorien fallen, d. h. vor allem andere Interventionsmaßnahmen als die Lagerhaltungskosten für Zucker, die Produktionsbeihilfen für Trockenfutter, die Baumwollbeihilfe, die Betriebsfonds für die Erzeugerorganisationen, die Produktionsbeihilfen und den Finanzausgleich zur Förderung der Verarbeitung von Zitrusfrüchten, die Beihilfen zur Unterstützung der Verwendung von Most für Weinbauerzeugnisse, die Beihilfen für die Verwendung von Magermilchpulver, die Maßnahmen im Zusammenhang mit Butterfett, die Ausgaben für die Nahrungsmittelhilfeprogramme und die Ausgaben für POSEI.

C. SPEZIFISCHE FINANZIERUNGEN

Außer der oben beschriebenen Finanzierung von Marktstützungsmaßnahmen finanziert der EAGFL aus der Abteilung Garantie die Aktionen zur Lieferung von Lebensmitteln an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft.

3.8 Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft

In dem außergewöhnlich strengen Winter 1986-1987 hat die Gemeinschaft ein Soforthilfeprogramm aufgelegt, das für einen begrenzten Zeitraum die kostenlose Verteilung von Lebensmitteln an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft vorsah.

Nach Abschluss dieses Soforthilfeprogramms wurde die Gemeinschaft von mehreren Seiten aufgefordert, diese Art von Maßnahmen auf Dauer einzuführen. Die Kommission hat dem Rat einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet, den dieser in Form der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft [4] angenommen hat. Dazu hat die Kommission eine Durchführungsverordnung erlassen (Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 [5], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2001 [6]).

[4] ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1.

[5] ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50.

[6] ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 37

Seitdem hat die Kommission jedes Jahr einen Verteilungsplan genehmigt, in dem sie die Haushaltsmittel und die Erzeugnismengen festsetzt, die den verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugewiesen werden.

Im Jahr 2001 wollten neun Mitgliedstaaten an dieser Aktion teilzunehmen. Die Mittel wurden mit Hilfe eines Schlüssels unter ihnen aufgeteilt, der die Zahl der stark benachteiligten Personen in den einzelnen Mitgliedstaaten wiedergibt. Gegebenenfalls wird auch berücksichtigt, ob in den drei vorangegangenen Jahren ein hoher Minderverbrauch vorgelegen hat.

Der Jahresplan wird nach Anhörung der Wohltätigkeitseinrichtungen vor Ort aufgestellt. Es wird auf nationaler Ebene von den Behörden der beteiligten Länder verwaltet. Jeder Mitgliedstaat bestimmt somit die Einrichtungen, die in seinem Hoheitsgebiet die Verteilung der Erzeugnisse an die Bedürftigen sicherstellen.

Diese Aktion ermöglicht es den teilnehmenden Mitgliedstaaten außerdem, sich mit in einem anderen Mitgliedstaat eingelagerten Erzeugnissen zu versorgen, wenn im eigenen Land keine Interventionsbestände eines Erzeugnisses vorhanden sind, das ihm im Rahmen dieser Aktion zugewiesen wurde.

Für den Plan 2001 (Entscheidung 2001/23/EG [7]) wurden 195 Mio. EUR entsprechend der nachstehenden Übersicht auf die an der Aktion teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.

[7] ABl. L 6 vom 11.1.2001, S. 10.

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Mitgliedstaaten, die am Programm 2001 teilnehmen // Verwendungsrate der zugewiesenen Mittel [8]

[8] Bis März 2002 erklärte Ausgaben.

Belgien

Dänemark

Griechenland

Spanien

Frankreich

Irland

Italien

Luxemburg

Portugal

Finnland // 97 %

0 %

0 %

100 %

97 %

95 %

75 %

44 %

98 %

80 %

Teilnehmende Mitgliedstaaten insgesamt // 85 %

3.9 Ländliche Entwicklung

Der EAGFL-Garantie kofinanziert aus den Mitteln der Teilrubrik 1b (Verordnung (EG) Nr. 1257/1999) Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die bei vier Maßnahmen (Vorruhestandsregelung, Ausgleichszahlungen, Aufforstung, Agrarumweltmaßnahmen) das gesamte Unionsgebiet abdecken und bei sechs weiteren Maßnahmen (Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben, Niederlassung von Junglandwirten, Berufsbildung, Forstwirtschaft, Verarbeitung und Vermarktung, Anpassung und Entwicklung der ländlichen Gebiete) nur für die Nicht-Ziel-1-Regionen gelten (und aus dem EAGFL-Ausrichtung finanziert werden).

Die Teilrubrik 1b wurde für den Zeitraum 2000-2006 mit Mitteln in Höhe von insgesamt 32 907 Mio. EUR ausgestattet. Dieser Betrag wurde auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, die ihrerseits Programme zur Durchführung der Politik für den ländlichen Raum erstellen mussten.

Von den 89 Programmen zur ländlichen Entwicklung, die die Mitgliedstaaten vorgelegt haben, wurden 52 durch Beschluss der Kommission im Jahr 2000 und 35 im Jahr 2001 genehmigt (die restlichen 2 sollen im Jahr 2002 genehmigt werden).

Die Haushaltsbehörde hat im Haushaltsplan 2001 für die Teilrubik 1b einen Betrag von 4 495 Mio. EUR eingesetzt, das entspricht dem Betrag der Obergrenze für diese Teilrubrik in der Finanziellen Vorausschau.

Die Ausgaben beliefen sich im Jahr 2001 auf 4 363,8 Mio. EUR. Darin enthalten sind alle Ausgaben, die im Rahmen der in den Jahren 2000 und 2001 genehmigten 87 Programme tatsächlich getätigt wurden, sowie die Ausgaben für den Vorschuss in Höhe von 12,5 % eines durchschnittlichen Jahresbetrags für die 35 im Jahr 2001 genehmigten Programme (der zum Ende des Planungszeitraums abgerechnet wird) und die Ausgaben für die früheren flankierenden Maßnahmen der zwei im Jahr 2001 noch nicht genehmigten Programme.

Die Ausgaben für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums beliefen sich auf 4 363,8 Mio. EUR, so dass sich gegenüber dem Mittelansatz in Höhe von 4 495,00 Mio. EUR ein Minderverbrauch in Höhe von 131,2 Mio. EUR ergibt. Dieser Minderverbrauch betrifft vor allem die neue Regelung für die flankierenden Maßnahmen (Vorruhestand, Aufforstungsmaßnahmen und Agrarumweltprogramme) und in geringerem Maße auch die Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die Niederlassung von Junglandwirten und die Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben (Maßnahmen, die bis 1999 aus dem EAGFL-Ausrichtung finanziert wurden). Die Maßnahmen, bei denen der ursprüngliche Haushaltsansatz weit überschritten wurde, sind die flankierenden Maßnahmen nach der alten Regelung, die Ausgleichszahlungen, die Anreize für die ländliche Entwicklung und die Ausbildungsmaßnahmen. Aus diesem Grund waren Mittelübertragungen innerhalb des Kapitels notwendig, um die verfügbaren Mittel an den tatsächlichen Bedarf anzupassen.

Die unzulängliche Mittelausschöpfung ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die Programme erst im Jahr 2001 verabschiedet wurden, so dass es in diesem Jahr nicht möglich war, die volle operative Phase zu erreichen, die die vollständige Ausschöpfung der verfügbaren Mittel ermöglicht hätte.

Aus diesen Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Haushaltsordnung hat die Kommission bei der Haushaltsbehörde einen Antrag auf Übertragung von Mitteln in Höhe von 99 Mio. EUR auf das Haushaltsjahr 2002 gestellt (82 Mio. EUR für die neue Agrarumweltregelung und 17 Mio. EUR für die neue Regelung für die Forstwirtschaft).

3.10 Kapitel B1-33 - Maßnahmen im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich

* Allgemeines

Die im Haushaltsplan 2001 eingesetzten Mittel wurden zu 99,99 % verwendet, lediglich 47 470 EUR von einem Gesamtbetrag von 565 500 000 EUR konnten nicht gebunden werden.

Um die Mehrkosten aufgrund der Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche zu finanzieren, die hauptsächlich im Vereinigten Königreich grassierte, wurden die Mittel über einen Berichtigungs- und Nachtragshaushalt (Nr. 25/2001) um 400 000 000 EUR aufgestockt, die bei Posten B1-3320 (Dringlichkeitsfonds) eingesetzt wurden.

Außerdem wurden im zweiten Halbjahr 2001 zwei Mittelübertragungen innerhalb von Kapitel 33 vorgenommen (siehe unten), um die Verwendung der Mittel des Haushaltsplans 2001 und des Dringlichkeitsfonds zu verbessern (5 484 055 EUR im Oktober 2001 und 628 855 EUR im Dezember 2001) .

So ist im Verlauf des Haushaltsjahres 2001, der Gesamtbetrag bei Kapitel B1-33 von 165 500 000 EUR auf 565 500 000 EUR und der Gesamtbetrag beim Dringlichkeitsfonds von 41 000 000 EUR auf 447 112 910 EUR gestiegen.

* Einzelheiten

Posten B1-330 Tilgungs- und Überwachungsprogramm

Die ursprünglichen Mittel des Haushaltsjahres 2001 in Höhe von 110 700 000 EUR wurden vollständig gebunden: 44 850 000 EUR für die sogenannten traditionellen Tilgungsprogramme und 65 850 000 EUR für die Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE). Die Ausgaben für diese Programme entsprachen den ursprünglichen Mittelansätzen. Mittelübertragungen nach oder von dieser Haushaltslinie wurden nicht vorgenommen.

B1-331 - Sonstige Maßnahmen im Veterinärbereich

Hier wurden im Haushaltsjahr 2001 nur die Hälfte der ursprünglichen Mittel (5 130 120 EUR von 10 500 000 EUR) gebunden.

Aus diesem Grund wurden Mittel in Höhe von 5 369 880 EUR von Posten B1-331 nach Posten B1-332 (Dringlichkeitsfonds) übertragen.

Posten B1-332 Dringlichkeitsfonds

Die ursprünglichen Mittel beliefen sich auf 41 000 000 EUR und wurden mit Hilfe eines Berichtigungs- und Nachtragshaushalts sowie von Mittelübertragungen innerhalb des Kapitels B1-33 auf 447 112 910 EUR aufgestockt. Infolge der Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche und in Anbetracht der voraussichtlichen Erstattungen an die Mitgliedstaaten, aber auch aufgrund der Prognosen in Bezug auf die für die Rubrik 1 verfügbaren Mittel, wurde beschlossen, für die Maul- und Klauenseuche Vorschüsse in Höhe von 400 000 000 EUR (siehe unten) vorzusehen.

Maul- und Klauenseuche UK // + 355 000 000

Maul- und Klauenseuche NL // + 39 000 000

Maul- und Klauenseuche F // + 3 300 0000

Maul- und Klauenseuche IRL // + 2 700 000

INSGESAMT // + 400 000 000

Posten B1-333A Maßnahmen im Pflanzenschutzbereich - Verwaltungsausgaben

Die ursprünglichen Mittel beliefen sich auf 1 300 000 EUR. Davon wurden insgesamt 941 278 EUR gebunden, 47 470 EUR konnten im Haushaltsjahr 2001 nicht gebunden werden. Daher wurden Mittel in Höhe von 311 252 EUR nach Posten B1-332 (Dringlichkeitsfonds) übertragen.

Posten B1-333 Maßnahmen im Pflanzenschutzbereich - operative Ausgaben

Die ursprünglichen Mittel beliefen sich auf 2 000 000 EUR. Gebunden wurde ein Betrag von 1 568 222 EUR. Daher wurden Mittel in Höhe von 431 778 EUR in den Dringlichkeitsfonds übertragen.

* Übersicht Kapitel B1-33

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3.11 Europäischer Fischerei-Garantiefonds

Der im Haushaltsplan vorgesehene Finanzrahmen für die Fischerei belief sich auf 16,7 Mio. EUR, von denen 13,4 Mio. EUR verausgabt wurden; somit ergibt sich eine Differenz von 3,3 Mio. EUR.

Der Minderverbrauch betrifft vor allem den Mechanismus der operationellen Programme, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen den Finanzausgleich nicht gewähren müssen, was 2001 der Fall gewesen ist (- 4 Mio. EUR gegenüber den Haushaltsansätzen).

Demgegenüber waren die Ausgaben für die Ausgleichsentschädigungen wegen der Verschlechterung des Thunfischmarktes höher als vorhergesehen (+3,5 Mio. EUR).

Wegen des guten Marktpreisniveaus gab es außerdem weniger autonome Marktrücknahmen und Übertragungen (-1,9 Mio. EUR).

3.12 Informationsmaßnahmen

Seit 2000 werden aus der Haushaltslinie B1-382 Maßnahmen zur Information über die GAP und die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert. Rechtsgrundlage sind die Verordnungen (EG) Nr. 814/2000 des Rates und (EG) Nr. 1557/2001 der Kommission.

Zuschussanträge wurden vor allem für Aktionsprogramme von Organisationen der Landwirtschaft oder für punktuelle Maßnahmen eingereicht. Diese Maßnahmen orientieren sich an Leitlinien, die in einem jährlich veröffentlichten Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt werden.

Der Kofinanzierungssatz für die Aktionsprogramme und die punktuellen Maßnahmen beträgt 50 %. In bestimmten Fällen - insbesondere bei Maßnahmen, die hinsichtlich der Auswahlkriterien von besonderem Interesse sind - und unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Satz jedoch auf 75 % angehoben werden.

Die Regelung sieht außerdem vor, dass auf Initiative der Kommission durchgeführte Informationsmaßnahmen finanziert werden können.

2001 beliefen sich die Mittel bei Posten B1-382 auf 4 500 000 EUR. In diesem Jahr wurden folgende Informationsmaßnahmen finanziert:

1) 14 Aktionsprogramme - Gesamtbetrag: 1 335 097 EUR,

2) 25 punktuelle Maßnahmen - Gesamtbetrag: 898 236 EUR und

3) 24 auf Initiative der Kommission durchgeführte Maßnahmen - Gesamtbetrag: 696 512,73 EUR,

insgesamt also 2 929 845,73 EUR.

4. KONTROLLTÄTIGKEITEN

4.1 Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (IVKS)

Die für den Audit der Agrarausgaben zuständigen Dienststellen haben sich besonders mit Möglichkeiten befasst, das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (IVKS) deutlich zu verbessern. Dieses seit 1993 bestehende System ist ein wirksames und effizientes Instrument für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben für die Ackerkulturen und die Tierprämien.

Die für den Audit der Agrarausgaben zuständigen Dienststellen haben alle Rechtsvorschriften einer Überprüfung unterzogen und hierzu vier Sachverständigengruppen gebildet sowie zahlreiche bilaterale Kontakte aufgebaut.

Die wichtigsten Ziele dieser Überprüfung werden nachstehend kurz zusammengefasst:

1. Vorlage einer neuen kodifizierten Verordnung, um:

- Die Gliederung logischer und schlüssiger zu machen,

- bestimmte Aspekte zu klären und zu vereinfachen,

- die praktische Umsetzung zu erleichtern und

- ein einheitlicheres Vorgehen zu gewährleisten.

2. Aktualisierung der Verordnung, wobei folgendes berücksichtigt werden soll:

- Die Vorschläge der Mitgliedstaaten, die nach den bilateralen Kontakten eingegangen sind,

- Die den Mitgliedstaaten übermittelten Auslegungsvermerke und andere schriftliche Richtlinien,

- die in den letzten Jahren bei Rechnungsabschlusskontrollen und in den Sitzungen von Sachverständigengruppen gewonnenen Erfahrung,

- die neuesten Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:

- die neuen Regelungen für die Schlacht- und die Extensivierungsprämie,

- die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern,

- die geographischen Informationssysteme,

- die Einbeziehung von Beihilfen für bisher nicht berücksichtigte Sektoren

- der technische Fortschritt wie etwa die Einrichtung von Datenbanken und die Satellitenfotografie.

Die wichtigsten Themen dabei sind:

- Ausbau der sogenannten papierlosen Antragssysteme, bei denen die Antragsteller sehr viel weniger Angaben machen müssen als früher;

- effiziente Verwendung der Kontrollressourcen durch:

- verstärkter Einsatz von computergestützten Kontrollen und Kontrollen per Fernerkundung,

- verbesserte Ausrichtung auf Risikobereiche und besseres Follow-up,

- Durchführung integrierter Vor-Ort-Kontrollen, bei denen mehrere Regelungen abgedeckt werden,

- Verringerung der Zahl der Vor-Ort-Kontrollen, wo möglich,

- effiziente und einheitliche Sanktionsregelungen, um Betrug und Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und gleichzeitig eine angemessene Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten,

- Einführung eines "betriebsbezogenen" Konzepts für die Kontrolle der verschiedenen Rinderprämienregelungen.

Die neue Verordnung trägt die Nummer (EG) Nr. 2419/2001 [9].

[9] ABl. L 317 vom 12.12.2001.

4.2 Olivenöl-Kontrollstellen

In Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 2262/84 des Rates [10] und (EWG) Nr. 27/85 der Kommission [11] wurden in den wichtigsten Erzeugerländern der Union (Italien, Griechenland, Spanien und Portugal) Olivenöl-Kontrollstellen eingerichtet.

[10] ABl. L 208 vom 3.8.1984.

[11] ABl. L 4 vom 5.1.1985

Die vier Agenturen haben ihre Kontrollaufgaben im Wirtschaftsjahr 2000/01 nach den Vorgaben in den Tätigkeitsprogrammen und den von den Behörden der Mitgliedstaaten und von der Kommission gebilligten Vorausschätzungen durchgeführt.

In Italien hat die Agentur im Wirtschaftsjahr 2000/2001 insgesamt 1 811 eingehende Kontrollen und 1 210 summarische Kontrollen in den Ölmühlen durchgeführt. Sie hat 220 Erzeuger, 15 Erzeugergemeinschaften und 1 Erzeugerunion überprüft. Außerdem wurden 2 646 Kontrollen bei 800 Betrieben und Mühlen im Rahmen der regionalen Erträge (Mühlen + Erzeuger) durchgeführt. Die Agentur hat außerdem 1 363 Gegenkontrollen hauptsächlich zwischen Mühlen und Erzeugern vorgenommen. Bei 409 Mühlen wurden Gegenkontrollen vorgenommen, das ist weit mehr als die 10 %, die in Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 vorgesehen sind. Bei den vertieften Kontrollen in den Mühlen wurden 838 Proben gezogen, von denen 271 analysiert wurden. Für 729 Mühlen wurden Verwaltungssanktionen und Geldbußen vorgeschlagen, für 382 auch der Entzug der Zulassung. Die Steuerbehörden wurden über 106 Fälle von Unregelmäßigkeiten informiert, 170 Fälle wurden den für Verstöße gegen die Abwasservorschriften zuständigen Behörden gemeldet. Für die Erzeuger gab es 14 Sanktionsvorschläge, wobei die Beihilfe für 23 908 kg Olivenöl abgelehnt wurde.

Die meisten dieser Fälle wurden an die Justizbehörden und/oder andere Kontrollbehörden weitergeleitet.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat der Mitgliedstaat 52 Mühlen die Zulassung entzogen und 197 Verwarnungen ausgesprochen, 19 Fälle wurden eingestellt, 115 Fälle werden noch bearbeitet. Die Unregelmäßigkeiten betreffend die Erzeuger wurden der Zahlstelle (AGEA) mitgeteilt, damit diese die Beihilfe nicht zahlt.

Die Geldbußen werden von der Direktion "Betrugsbekämpfung" des italienischen Landwirtschaftsministeriums verhängt, die über die Anwendung der in den Gemeinschaftsverordnungen und den nationalen Gesetzen vorgesehenen Sanktionen entscheidet. Bisher wurden aber nur wenige Fälle, die in dem genannten Wirtschaftsjahr vorgekommen sind, analysiert und mit Sanktionen belegt.

In Griechenland hat die Kontrollagentur im Wirtschaftsjahr 2000/01 bei 939 Ölmühlen eingehende Kontrollen und bei 460 Ölmühlen summarische Kontrollen durchgeführt. Damit wurden 41,3 % bzw. 20,3 % der in diesem Wirtschaftsjahr aktiven 2 264 Ölmühlen kontrolliert. Während der Kontrollen wurden bei 732 Mühlen Proben genommen, 201 Proben wurden analysiert. Die Agentur hat außerdem 1 Verband, 21 Vereinigungen, 13 Fälle von privater Lagerhaltung, 50 Tafelolivenverarbeitungsbetrieben und 2 910 Erzeuger kontrolliert sowie 2 272 Kontrollen bei den Betrieben und Mühlen im Rahmen der regionalen Erträge (Mühlen + Erzeuger) durchgeführt. Die Agentur hat sich außerdem an der Festsetzung der Erträge der 18 homogenen Erzeugungsgebiete beteiligt. Insgesamt wurden 4 768 Gegenkontrollen Mühlen-Erzeuger, 142 Kontrollen Mühlen-Käufer und 87 Kontrollen Mühlen-Tresterverarbeitungsbetriebe durchgeführt.

Die Agentur hat vorgeschlagen, 211 Mühlen die Zulassung zu entziehen und in 742 Fällen die Anbauerklärungen zu berichtigen. Die Auswirkungen der Verstöße bei den Mühlen, Verbänden, Erzeugern und Verarbeitungsbetrieben lässt sich mit rund 11 Mio. EUR veranschlagen.

In Portugal hat die Kontrollagentur im Wirtschaftsjahr 2000/01 bei 1 678 Erzeugern, 552 Mühlen und 19 Erzeugergemeinschaften Kontrollen durchgeführt sowie 7 636 Gegenkontrollen und 20 Kontrollen in Tafeloliven-verarbeitungsbetrieben vorgenommen. Nach diesen Kontrollen hat die Kontrollstelle für 227 Mühlen den Entzug der Zulassung, keinen Zulassungsentzug für Erzeugergemeinschaften, in 11 Fällen die Ablehnung von Fördermitteln und in 203 Fällen eine Berichtigung der an die Erzeuger zu zahlenden Beträge gefordert. Diese Empfehlungen wurden vom Mitgliedstaat befolgt, der in der Regel die Sanktion in der vorgeschlagenen Höhe verhängt hat. Seit 1996 ist hinsichtlich der Anwendung der gegen die Erzeuger verhängten Sanktionen ein Aufholprozess festzustellen.

In Spanien hat die Agentur für das Wirtschaftsjahr 2000/01 928 vertiefte Kontrollen und 103 summarische Kontrollen bei den Mühlen durchgeführt. Sie hat 21 Erzeugergemeinschaften, 708 Erzeuger und 73 Tafelolivenverarbeitungsbetriebe kontrolliert sowie 1 256 Gegenkontrollen in den vor- und nachgeschalteten Bereichen vorgenommen. Sie empfahl, 59 Mühlen die Zulassung zu entziehen und hat 352 Mahnungen ausgesprochen, vor allem, weil die betreffenden Mühlen die Monatserklärung nicht rechtzeitig übermittelt hatten. Aus den gleichen Gründen gemahnt wurden außerdem 53 Tafelolivenverarbeitungsbetriebe. Die Agentur hat die Streichung der Beihilfe für 32 Erzeuger und eine Berichtigung der gezahlten Beträge für 48 Erzeuger, darunter 4 Tafelolivenerzeuger vorgeschlagen.

Sofern nicht anders angegeben, haben sich die Mitgliedstaaten besser an die Sanktionsvorschläge gehalten, die ihnen die Kontrollagenturen übermittelt haben.

4.3 Kofinanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kontrollen

Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates vom 22. April 1997 beteiligt sich die Gemeinschaft an den Kosten, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung von neuen Aktionsprogrammen zur Verbesserung der Struktur oder der Wirksamkeit der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL-Garantie entstehen, die von der Kommission nach dem 15. Oktober 1996 gebilligt wurden und sich aus neuen Verpflichtungen der Gemeinschaft ergeben.

Im Rahmen dieser Verordnung (Artikel 4 Absatz 3) kann die Kommission Arbeiten zur Weiterführung und Weiterentwicklung der Kontrollsysteme und der Systeme zum direkten Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und ihr selbst durchführen.

Nach Anhörung des Fondsausschusses setzt die Kommission für jeden Jahresplan unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel und auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Programme den Hoechstbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft in Landeswährung fest. Der Beteiligungssatz beläuft sich auf 50 % der Zahlungen, die die Mitgliedstaaten in dem betreffenden Haushaltsjahr für die förderfähigen Ausgaben geleistet haben. Übersteigt die Höhe der Zahlungen für die förderfähigen Ausgaben den Betrag der verfügbaren Haushaltsmittel, so wird der Satz der Gemeinschaftsbeteiligung entsprechend gekürzt.

Im fünften Jahr der Anwendung der Verordnung zeigt sich erneut, welche Bedeutung die Mitgliedstaaten der Einrichtung neuer Kontrollsysteme beimessen. Die meisten Programme haben die Einführung eines geografischen Informationssystems (GIS) und von Systemen zur Identifizierung landwirtschaftlich genutzter Parzellen zum Gegenstand.

Nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses am 18. Dezember 2000 hat die Kommission mit der Entscheidung K(2001) 175 endg. vom 30. Januar 2001 für die fünf Mitgliedstaaten, die ein Aktionsprogramm für 2001 eingereicht haben, einen Betrag von insgesamt 12 973 155 EUR bereitgestellt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2136/2001 des Rates vom 23. Oktober 2001 wurde die Gültigkeitsdauer der Verordnung (EG) Nr. 723/97 um zwei Jahre verlängert und einen Kofinanzierungsbetrag von jährlich 15 000 000 EUR genehmigt.

Die Kommissionsdienststelen haben 2001 vier Audits in vier Mitgliedstaaten (Spanien, Finnland, Portugal, Belgien) durchgeführt, um zu überprüfen, ob die gemeldeten Ausgaben vorschriftsmäßig getätigt wurden.

Verordnung (EG) Nr. 723/97

2001

Mitgliedstaat //

Deutschland // 19 731 860 DEM

Griechenland // 326 650 000 GRD

Frankreich // 3 602 000 FRF

Österreich // 17 478 758 ATS

Vereinigtes Königreich // 64 600 GBP

Für das fünfte Anwendungsjahr der Verordnung haben Belgien, Spanien, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Österreich, Dänemark und Schweden kein Aktionsprogramm für die Kofinanzierung vorgelegt.

5. RECHNUNGSABSCHLUSS

5.1 Allgemeines

Im Laufe des Jahres 2001 haben die drei Referate der Direktion A.I. der Kommission vier Entscheidungen im Bereich des Audits der Agrarausgaben der Mitgliedstaaten für den EAGFL-Garantie zur Genehmigung vorgelegt:

- Entscheidung von 5. Februar 2001 (2001/137/EG) gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 - sechste Entscheidung [12],

[12] ABl. L 50 vom 21.02.2001.

- Entscheidung vom 8. Mai 2001 (2001/474/EG) für das Haushaltsjahr 2000 - Buchführungsabschluss [13],

[13] ABl. L 167 vom 22.6.2001

- Entscheidung vom 11. Juli 2001 (2001/557/EG) gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 - siebte Entscheidung [14],

[14] ABl. L 200 vom 25.07.2001.

- Entscheidung vom 12. Dezember 2001 (2001/889/EG) gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 - achte Entscheidung [15].

[15] ABl. L 329 vom 14.12.2001.

Im Rahmen dieser vier Entscheidungen wurden bei den Mitgliedstaaten insgesamt 807 Mio. Euro wieder eingezogen.

Die für den Audit der Agrarausgaben zuständigen Dienststellen der Kommission haben daneben auch ihre sonstigen Ausgaben weitergeführt:

- Durchführung von 184 Kontrollbesuchen in den 15 Mitgliedstaaten und von 25 Besuchen in den SAPARD-Ländern;

- Organisation von bilateralen Besprechungen mit den Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Kontrollbesuche im Zusammenhang mit den Haushaltsjahren 1999 und 2000;

- Teilnahme an den Arbeiten des Haushaltskontrollausschusses des Europäischen Parlaments im Rahmen der Entlastung für den Haushaltsplan 1999 und 2000;

- Stellungnahme des Rechnungshofs zum neuen Rechnungsabschlussverfahren, das seit dem Haushaltsjahr 1996 gilt;

- Stellungnahme des Rechnungshofs zur ZVE 2000;

- Zulassung von fünf SAPARD-Zahlstellen (Bulgarien, Estland, Slowenien, Litauen und Lettland) sowie Überwachung und Hilfe für den Aufbau von fünf weiteren SAPARD-Zahlstellen;

- aktive Beteiligung an den Arbeiten der Schlichtungsstelle;

- Genehmigung der Verordnungen des Rates betreffend die Kofinanzierung der Olivenölagenturen und die Verstärkung der Kontrollen der Agrarausgaben;

- Arbeiten an einem Verfahrenshandbuch über die Kontrollen im Rahmen der Strukturfonds, Planungszeiträume 1994-1999 und 2000-2006;

- Tätigkeit der besonderen Inspektorengruppen für Wein sowie für Obst und Gemüse;

- Konzipierung von Kontrollen im Rahmen der Direktausgaben der Generaldirektion Landwirtschaft;

- Veranstaltung von zehn Fortbildungstagen für die berufliche Fortbildung im Auditbereich für die Bediensteten der drei Referate.

5.2 Rechnungsabschluss im Rahmen des neuen Rechnungsabschlussverfahrens

in Mio. EUR

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5.3 Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2000

5.3.1 Einleitung

Bei der Reform des Rechnungsabschlusses wurde zum einen vorgesehen, dass die Zahlstellen zugelassen werden müssen und zum anderen, dass ab dem Haushaltsjahr 1996 der Rechnungsabschluss in zwei Verfahren geteilt wird, eine jährlich Rechnungsabschlussentscheidung, die sich auf die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der übermittelten Rechnungen bezieht (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates, seit dem 1. Januar 2000 Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates) und die sogenannten Konformitätsentscheidungen, mit denen alle Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen werden (von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 7 Absatz 4 der o.g. Verordnungen).

Der Rechnungsabschluss stützt sich auf die Jahresrechnungen sowie die Bescheinigungen und die Kontrollberichte, die für jede Zahlstelle von unabhängigen Kontrollbehörden, den bescheinigenden Stellen, erstellt werden (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission).

Die Kommissionsdienststellen haben die Jahresrechnungen, die Bescheinigungen und die Prüfberichte, die zum 10. Februar 2000 übermittelt wurden, geprüft und bei bestimmten Zahlstellen Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt. Gegenstand dieser Kontrollbesuche war die Bewertung der Arbeit der bescheinigenden Stellen, der festgestellten Probleme und der von den Zahlstellen ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Die Probleme betrafen nicht nur die Genauigkeit der Rechnungen, sondern auch die operativen Systeme der Zahlstellen. Die bescheinigenden Stellen müssen überprüfen, ob diese Systeme zuverlässig genug sind und ausreichende Gewähr dafür bieten, dass alle Ausgaben in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden.

5.3.2 Entscheidung 2001/474/EG vom 8. Mai 2001

Es wurde beschlossen, die Rechnungen der Zahlstellen abzuschließen, für die anhand der erhaltenen Auskünfte die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Rechnungen bestätigt werden konnten. Die Rechnungen der übrigen Zahlstellen wurden von der Entscheidung abgetrennt und werden im Rahmen einer späteren Entscheidung abgeschlossen. Die Ergebnisse der Prüfung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- die Rechnungen von 16 Zahlstellen in Spanien wurden von der Entscheidung abgetrennt;

- die Rechnungen der Zahlstelle in Griechenland wurden ebenfalls von der Entscheidung abgetrennt.

Grund für diese Abtrennung war die Tatsache, dass diese Zahlstellen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 über Form und Inhalt der Buchführungsdaten nicht eingehalten haben.

5.3.3 Berichtigungen der Rechnungen

Auf der Grundlage der Feststellungen der bescheinigenden Stellen bzw. der von den Kommissionsdienststellen durchgeführten Untersuchungen wurden folgende Berichtigungen vorgenommen:

Belgien + 0,5 Mio. EUR

Deutschland - 1,3 Mio. EUR

Spanien - 3,0Mio. EUR

Frankreich - 3,3 Mio. EUR

Irland - 0,1 Mio. EUR

Italien + 29,5 Mio. EUR

Niederlande + 0,8 Mio. EUR

Portugal + 0,07 Mio. EUR

Ver. Königreich - 14,5 Mio. EUR.

5.4 Klagen gegen Rechnungsabschlussentscheidungen beim Gerichtshof

5.4.1 Urteile des Gerichtshofs

Seit Erstellung des 30. Finanzberichts über den EAGFL-Garantie hat der Gerichtshof in 7 Fällen von Klagen der Mitgliedstaaten gegen die Rechnungsabschlussentscheidung ein Urteil gesprochen.

Der Gerichtshof hat die Klagen in folgenden Fällen abgewiesen:

- Urteil vom 11. Januar 2001 (Rechtssache C-247/98) betreffend den Einbehalt von 2 % des Betrags der Ausgleichsbeihilfen für Ackerkulturen sowie der Tierprämien, die Rücknahmen von Zitrusfrüchten, Pfirsichen und Nektarinen, die endgültige Stilllegung von Rebflächen und die obligatorische Destillation in Griechenland.

- Urteil vom 6. März 2001 (Rechtssache C-278/98) betreffend Unzulänglichkeiten bei den Kontrollen im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch und Getreide in den Niederlanden.

- Urteil vom 20. September 2001 (Rechtssache C-263/98) betreffend die Ausfuhrerstattungen für Getreide und Rindfleisch in Belgien.

- Urteil vom 13. September 2001 (Rechtssache C-374/99) betreffend die öffentliche Lagerhaltung von Rindfleisch in Spanien;

- Urteil vom 13. September 2001 (Rechtssache C-375/99) betreffend die öffentliche Lagerhaltung von Rindfleisch in Spanien;

Der Gerichtshof hat folgenden Klagen stattgegeben:

- Urteil vom 9. November 2000 (Rechtssache C-148/99) betreffend die Ausgaben für Faserlein im Vereinigten Königsreich ;

- Urteil vom 14. Dezember 2000 (Rechtssache C-245/97) betreffend die Ausgaben für die Verkaufsförderung von Milch in Deutschland.

5.4.2 Noch anhängige Klagen

Die Anhänge 18 bis 24 geben Aufschluss über den Stand der zum 16. Oktober 2001 noch anhängigen Klagen und die betreffenden Beträge.

6. BEZIEHUNGEN ZUM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND ZUM EUROPÄISCHEN RECHNUNGSHOF

6.1 Beziehungen zum Europäischen Parlament

Das Europäische Parlament, das zusammen mit dem Rat die Haushaltsbehörde bildet, gehört zu den wichtigsten Gesprächspartnern der Kommission und folglich auch der Dienststellen des EAGFL. Diese interinstitutionellen Beziehungen finden im Rahmen der Parlamentssitzungen statt, in denen sämtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftshaushalt erörtert werden.

Im Europäischen Parlament gibt es drei Ausschüsse - den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Haushaltskontrolle - die sich in unterschiedlichem Maße mit Fragen des EU-Agrarhaushalts befassen.

Die Dienststellen des EAGFL haben sich im Jahr 2001 an dem Dialog beteiligt, den die Kommission mit dem Parlament aufgenommen hat, um insbesondere im Haushaltsausschuss und im Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung über den Entwurf des Haushaltsplans der Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2002 zu beraten. Nach den Parlamentsdebatten hat der Präsident des Europäischen Parlaments den Haushaltsplans 2002 entgültig festgestellt.

Der Haushaltskontrollausschuss hat seinerseits die korrekte Ausführung des Haushaltsplans 1999 überwacht. Er musste hierzu insbesondere die Entscheidung des Europäischen Parlaments vorbereiten, mit der dieses der Kommission Entlastung erteilt hat.

6.2 Beziehungen zum Europäischen Rechnungshof

6.2.1 Auftrag des Europäischen Rechnungshofes

Der grundlegende Auftrag des Rechnungshofes besteht darin, die Kontrolle der Rechnungslegung in der Gemeinschaft sicherzustellen. Dem Rechnungshof wurde durch den Vertrag von Maastricht eine äußerst wichtige, erweiterte Aufgabenstellung zugewiesen, da er nunmehr dem Rat und dem EP auch eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der Gemeinschaft sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vorlegt. Mit der Zuverlässigkeitserklärung wird bescheinigt, dass die Rechnungen ein wirklichkeitsgetreues Bild des betreffenden Haushaltsjahres vermitteln. Sie ist außerdem entscheidend für das Entlastungsverfahren, weil die Haushaltsbehörde sie bei ihren Beratungen über die Erteilung der Entlastung zugrunde legt.

Der Rechnungshof führt zahlreiche interne Audits in der Kommission durch, um seinen Kontrollaufgaben nachzukommen. Die Bediensteten des Rechnungshofes kommen vielfach zu den Dienststellen des EAGFL, um sich die zur Abfassung von Stellungnahmen, Sektorschreiben und Sonderberichten erforderlichen Angaben und Auskünfte zu beschaffen. Häufig spricht der Rechnungshof nach diesen Untersuchungen Empfehlungen für die Verbesserung der Rechnungsführung der Kommission aus, um die Wirksamkeit der Kontrollmaßnahmen der Gemeinschaft zu erhöhen.

6.2.2 Jahresbericht 2000

Der Rechnungshof erstellt einen allgemeinen Jahresbericht über das abgelaufene Haushaltsjahr, in dem er in mehreren Kapiteln die Haushaltsführung untersucht. Ein Kapitel ist der Tätigkeit des EAGFL-Garantie gewidmet.

Der Veröffentlichung des Jahresberichts gehen Sitzungen zwischen dem Rechnungshof und der Kommission voraus, in denen die beiden Organe die Möglichkeit haben, sich zu den Argumenten und Schlussfolgerungen des Rechnungshofs bzw. zu den Antworten und Erläuterungen der Kommission zu äußern. Der Jahresbericht ist das Ergebnis der vom Rechnungshof bei den Gemeinschaftsorganen durchgeführten Audits sowie seiner Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten.

Der Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2000 zusammen mit den Antworten der Kommission umfasste ein Kapitel (Kapitel 2) über den EAGFL-Garantie. Die wichtigsten Bemerkungen des Rechnungshofes und die von der Kommission erteilten Antworten betrafen folgende Punkte:

- Haushaltsführung

- ZVE (Zuverlässigkeitserklärung)

- Rechnungsabschluss

- Berücksichtigung früherer Bemerkungen des Hofs:

- Ausfuhrerstattungen

- Schaf- und Ziegenfleisch

- Obst und Gemüse,

- wichtigste Bemerkungen in den Sonderberichten:

- Reform des Rechnungsabschlussverfahrens

- Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (IVKS)

- Milchquoten

- BSE (bovine spongiforme Enzephalitis),

- Kartoffelstärke und Getreidestärke,

- Ausfuhrerstattungen - Bestimmung und Vermarktung.

6.2.3 Sonderberichte des Europäischen Rechnungshofes

2001 hat der Rechnungshof sechs Sonderberichte (SB) veröffentlicht:

- SB Nr. 4/01 Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (IVKS)

- SB Nr. 6/01 Milchquotenregelung

- SB Nr. 7/01 Ausfuhrerstattungen - Bestimmung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen

- SB Nr. 8/01 Erstattungen für die Erzeugung von Kartoffelstärke und Getreidestärke sowie Beihilfen für Kartoffelstärke

- SB Nr. 10/01 Finanzkontrolle der Strukturfonds

- SB Nr. 14/01 Weiterverfolgung zum Sonderbericht 19/98 des Hofs über die Finanzierung bestimmter infolge der BSE-Krise getroffener Maßnahmen.

Der Wortlaut des Jahresberichts und der Sonderberichte, die Bemerkungen des Rechnungshofes und die Antworten der Kommission sind über die Internetsite des Rechnungshofes abrufbar (http://www.eca.eu.int).

7. EAGFL-GARANTIE: WICHTIGSTE BESTIMMUNGEN UND ÄNDERUNGEN IM JAHR 2001

7.1 Allgemeines/Vorauszahlungen

- Verordnung (EWG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103).

- Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (ABl. L 216, S. 1).

- Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben und zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (EAGFL), finanzierten Ausgaben (ABl. L 39, S. 5).

Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1934/2001 der Kommission vom 1. Oktober 2001 (ABl. L 262, S. 8) 2001, S. 8).

- Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 betreffend die Haushaltsdisziplin (ABl. L 244, S. 27).

- Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80).

- Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26 Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 74, S. 1). Durch diese Verordnung wurde die Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission geändert, die aber noch bis Ende des Haushaltsjahres 2001 gültig war (ABl. L 214, S. 31).

7.2 Prüfungen

- Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG (ABl. L 388, S. 18).

- Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355, S. 1).

Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/2001 der Kommission vom 13. März 2001 (ABl. L 72, S. 6.

- Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327, S. 11).

- Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204, S. 1).

7.3 Rechnungsabschluss

- Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, (ABl. L 158, S. 6).

Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2025/2001 der Kommission vom 16 Oktober 2001 (ABl. L 274, S. 3).

- Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 der Kommission vom 25. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 hinsichtlich Form und Inhalt der von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, für die Kommission bereitzuhaltenden Buchführungsdaten (ABl. L 295, S. 1).

Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1863/2001 der Kommission vom 10 September 2001 (ABl. L 259, S. 1).

Die Kommission hat mehrere Entscheidungen über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten angenommen:

- Entscheidung vom 5. Februar 2001 (2001/137/EG) gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 - sechste Entscheidung (21. Februar).

- Entscheidung vom 8. Mai.2001 (2001/474/EG) für das Haushaltsjahr 2000 - Rechnungsabschluss (22. Juni).

- Entscheidung vom 11. Juli 2001 (2001/557/EG) gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 - siebte Entscheidung (25. Juli),

- Entscheidung vom 12. Dezember 2001 (2001/889/EG) gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 - achte Entscheidung (14. Dezember).

7.4 Öffentliche Lagerhaltung

a) Grundverordnungen

- Verordnung (EWG) Nr. 411/88 der Kommission vom 12. Februar 1988 über die Methode und den Zinssatz, die bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwenden sind (ABl. L 40, S. 25). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2623/1999 vom 10. Dezember 1999 (ABl. L 318, S. 14).

- Verordnung (EWG) Nr. 1643/89 der Kommission vom 12. Juni 1989 zur Definition der Pauschbeträge, die zur Finanzierung der Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerung von Agrarerzeugnissen dienen (ABl. L 162, S. 12).

- Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 des Rates vom 27. November 1990 über die Bestimmung der Elemente, die in den Jahreskonten für die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, Berücksichtigung finden (ABl. L 337, S. 3).

- Verordnung (EWG) Nr. 3597/90 der Kommission vom 12. Dezember 1990 mit Verbuchungsregeln für Ankauf, Lagerung und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen (ABl. L 350, S. 43).

- Verordnung (EWG) Nr. 147/91 der Kommission vom 22. Januar 1991 zur Definition und zur Festsetzung der Toleranzgrenzen bei Mengenverlusten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in öffentlicher Lagerhaltung (ABl. L 17, S. 9).

- Verordnung (EG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft (ABl. L 313, S. 50).

- Verordnung (EG) Nr. 2148/96 der Kommission vom 8. November 1996 mit Vorschriften zur Bewertung und Kontrolle der Mengen der öffentlich eingelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (ABl. L 288, S. 6). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/1999 der Kommission vom 16 April 1999 (ABl. L 102, S. 70)

b) Wertberichtigung beim Ankauf im Haushaltsjahr 2001

- Verordnung (EG) Nr. 2234/2000 der Kommission vom 9. Oktober 2000 zur Festsetzung der Prozentsätze für die Wertberichtigung beim Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Intervention für das Haushaltsjahr 2001 (ABl. L 256, S. 11)

In dieser Verordnung sind für das Haushaltsjahr 2001 die Koeffizienten für die systematische Wertberichtigung der zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse und die Koeffizienten, die von den Interventionsstellen auf den Werte der monatlich angekauften Erzeugnisse anzuwenden sind, festgesetzt, damit die Interventionsstellen den Betrag der Wertberichtigung feststellen können - geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 151/2001 (25. Januar 2001) um Alkohol und Rindfleisch einzuschliessen.

c) Zusätzliche Wertberichtigung zum Ende des Haushaltsjahres 2001

- Entscheidung K(2001) 2955 endg. vom 8 Oktober 2000 (nicht veröffentlicht) zur Festsetzung der Beträge und Modalitäten für die Wertberichtigung der im Haushaltsjahr 2001 zur öffentlichen Intervention angekauften landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Mit dieser Entscheidung werden die Beträge für die zusätzliche Wertberichtigung zum Ende des Haushaltsjahres 2000 festgesetzt.

d) Festsetzung des einheitlichen Zinssatzes für das Haushaltsjahr 2001

- Verordnung (EG) Nr. 2012/2001 der Kommission vom 12. Oktober 2001 zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwendenden Zinssatzes (ABl. L 272, S. 23)

Mit dieser Verordnung werden die Zinssätze gemäß Artikel 3 bzw. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 der Kommission für das Haushaltsjahr 2001 festgesetzt.

7.5 Agromonetäre Maßnahmen

Der Rat hat Ende 1998 zwei Verordnungen zur Einführung einer neuen agromonetären Regelung ab dem 1. Januar 1999 erlassen, die mit der Einführung des Euro vereinbar ist:

- Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (ABl. L 349, S. 1) und

- Verordnung (EG) Nr. 2800/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 mit Übergangsmaßnahmen in der Gemeinsamen Agrarpolitik anlässlich der Einführung des Euro (ABl. L 349, S. 8).

Anm.: Bestimmte Gesamtbeträge oder Zwischensummen bei den in den nachstehenden Tabellen aufgeführten Ausgaben können um bis zu 0,1 Mio. EUR von dem Betrag abweichen, der sich aus der arithmetischen Addition der betreffenden Zeilen oder Spalten ergibt; diese Abweichung sind rundungsbedingt: die Gesamtbeträge werden im allgemeinen in Mio. EUR ausgedrückt, während die Berechnungen anhand der Beträge in EUR vorgenommen werden.

INHALTSVERZEICHNIS DER ANHÄNGE Bei der Generaldirektion Landwirtschaft in französischer Sprache in Papierform erhältlich und auf der Website dieser Generaldirektion abrufbar

Allgemeines

1. Umrechnungskurse im Haushaltsjahr 2001

Haushaltsverfahren

2. Einzelheiten des Haushaltsverfahrens

Kassenführung und Mittelbewirtschaftung

3. Ausführung des Haushaltsplans 2001

4. Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten im Rahmen des Haushaltsplans

5. Direktzahlungen

Ausführung des Haushaltsplans

6. Maßnahmen im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich

7. Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplans 2001

8. Ausgaben des EAGFL-Garantie nach Kapiteln und Mitgliedstaaten - Haushaltsplan 2001

9. Entwicklung der Ausgaben des EAGFL-Garantie nach Kapiteln

10. Entwicklung der Ausgaben des EAGFL-Garantie nach Mitgliedstaaten

11. Entwicklung der Ausgaben des EAGFL-Garantie nach Sektoren

12. Entwicklung der Ausgaben des EAGFL-Garantie nach Sektoren und Prozentanteilen (1997-2001)

13. Entwicklung der Ausgaben des EAGFL-Garantie nach der wirtschaftlichen Natur der Maßnahmen (1997-2001)

14. Aufschlüsselung der Ausgaben des EAGFL-Garantie nach Sektoren und nach der wirtschaftlichen Natur der Maßnahmen - Haushaltsjahr 2001

15. Aufschlüsselung der Interventionsausgaben nach Kapiteln und wirtschaftlicher Natur der Maßnahmen - Haushaltsjahr 2001

16. Ausgaben für Interventionen in Form der Lagerhaltung - Haushaltsjahr 2001

17. Menge und Wert der Interventionsbestände

Rechnungsabschluss

18. Gegen die Rechnungsabschlussentscheidung 1993 anhängige Klagen (Stand 16.10.2001

19. Gegen die Rechnungsabschlussentscheidung 1994 anhängigen Klagen (Stand 16.10.2001)

20. Gegen die Rechnungsabschlussentscheidung 1995 anhängige Klagen (Stand 16.10.2001)

21. Gegen die Rechnungsabschlussentscheidung 2000/216/EG (4. Entscheidung) anhängige Klagen (Stand 16.10.2001)

22. Gegen die Rechnungsabschlussentscheidung 2000/449/EG (5. Entscheidung) anhängige Klagen (Stand 16.10.2001)

23. Gegen die Rechnungsabschlussentscheidung 2001/137/EG (6. Entscheidung) anhängige Klagen (Stand 16.10.2001)

24. Gegen die Rechnungsabschlussentscheidung 2001/557/EG (7. Entscheidung) anhängige Klagen (Stand 16.10.2001)

Der EAGFL und seine Finanzmittel - Einnahmen im Zuckersektor

25. Vergütung der Lagerkosten im Zuckersektor der Gemeinschaft

26. Einnahmen aus den Abgaben im Zuckersektor - Haushaltsjahr 2001

27. Selbstfinanzierungssystem im Zuckersektor - Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 2000/01