Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Raucharomen zur Verwendung in oder auf Lebensmitteln" (KOM(2002) 400 endg. — 2002/0163 (COD))
Amtsblatt Nr. C 085 vom 08/04/2003 S. 0032 - 0033
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Raucharomen zur Verwendung in oder auf Lebensmitteln" (KOM(2002) 400 endg. - 2002/0163 (COD)) (2003/C 85/08) Der Rat beschloss am 24. Juli 2002 gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 29. Oktober 2002 an. Berichterstatterin war Frau Davison. Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 395. Plenartagung am 11. und 12. Dezember 2002 (Sitzung vom 11. Dezember) mit 95 Stimmen gegen 1 Stimme bei 6 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme. 1. Wesentlicher Inhalt des Kommissionsvorschlags 1.1. Die Europäische Kommission legte am 15. Juli 2002 einen Vorschlag zu neuen Verfahren für die Sicherheitsbewertung und die Zulassung von Raucharomen vor. Oft werden anstelle von frischem Rauch Raucharomen verwendet, um Lebensmitteln wie Fleisch, Fisch oder Snacks einen Räuchergeschmack zu verleihen. 1.2. Die chemische Zusammensetzung von Rauch ist komplex und hängt unter anderem von der verwendeten Holzart und den Raucherzeugungsverfahren ab. Geräucherte Lebensmittel geben generell Anlass zu Bedenken in gesundheitlicher Hinsicht. 1.3. Raucharomen werden durch das Kondensieren von frischem Rauch in Wasser erzeugt. Das Rauchkondensat wird während der Herstellung der Raucharomen fraktioniert und gereinigt. Aufgrund dieses Reinigungsprozesses wird die Verwendung von Raucharomen allgemein als weniger gesundheitsbedenklich angesehen als konventionelle Räucherverfahren. 1.4. Die Kommission schlägt die Festlegung eines Verfahrens für die Sicherheitsbewertung und die Zulassung von Rauchkondensaten vor (die vorhandene Vielzahl von Raucharomen beruht auf einer nur begrenzten Zahl im Handel erhältlicher Rauchkondensate). Die Raucharomen für den Gemeinschaftsmarkt werden von einigen wenigen Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU hergestellt. Jedes dieser Unternehmen verfügt über eine sehr schmale Palette an Primärprodukten. Schätzungen zufolge müssten lediglich knapp 20 Produkte bewertet werden. 1.5. Einem Antrag auf Zulassung eines Rauchkondensats muss der Antragsteller künftig detaillierte Angaben über die Produktionsmethoden sowie über die weiteren Schritte bei der Herstellung der Raucharomaextrakte, über die vorgesehenen toxikologischen Untersuchungen und validierten Probenahme- und Nachweismethoden beifügen. Die Bewertung nimmt die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit vor. 1.6. Je nach Ergebnis der Bewertung wird die Kommission über jede einzelne Anwendung entscheiden. Die Kommission schlägt vor, die Zulassungen auf zehn Jahre zu befristen, nach deren Ablauf eine Prüfung vorgenommen werden muss. 2. Allgemeine Bemerkungen 2.1. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt den Vorschlag der Kommission, der künftig die Anwendung eines einheitlichen und harmonisierten Zulassungsverfahrens für Raucharomen in der Europäischen Union gewährleisten soll. Gegenwärtig sind die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten sehr groß. Die Situation schwankt vom Fehlen gesetzlicher Regelungen bis hin zu strengen Auflagen. Verbraucher, Wirtschaft und alle Beteiligten werden von einem transparenten Verfahren profitieren, das auf Gesundheitsschutz sowie der Wahrung der Verbraucherinteressen auf hohem Niveau basiert. 2.2. Der Ausschuss stimmt dem vorgeschlagenen Verfahren und besonders der Einsetzung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit als zentrales Organ für die Bewertung von Raucharomen zu. 3. Besondere Bemerkungen 3.1. Der Ausschuss begrüßt die Einrichtung einer Positivliste für zugelassene Produkte. Die Liste wird eine genaue Beschreibung und Charakterisierung des Primärprodukts, die Bedingungen für seine Verwendung in oder auf spezifischen Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien und das Datum, ab dem das Produkt zugelassen ist, enthalten. Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass diese Liste und ihre künftigen Aktualisierungen öffentlich zugänglich gemacht werden sollen. 3.2. Zulassungsanträge müssen u. a. für die wissenschaftliche Bewertung von Primärrauchkondensaten und Primärteerfraktionen erforderliche Informationen enthalten. Die inverkehrbringende Person trägt die Verantwortung für die Vorlage dieser Informationen. Zu den geforderten Informationen gehören auch toxikologische Untersuchungen des Primärproduktes. 3.3. Der Ausschuss befürchtet, dass die bestehenden vielfältigen Analyseverfahren mit ihren qualitativen Schwankungen beim Nachweis potenzieller Risiken die im Vorschlag genannten Ziele zur Gewährleistung einer Harmonisierung der Situation auf Gemeinschaftsebene und des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung auf hohem Niveau sowie der Verbraucherinteressen schwächen könnten. Daher sollten unbedingt strenge Kriterien für Probenahmen und Testverfahren sowie für validierte Verfahren festgelegt werden, mit denen die Vergleichbarkeit und Qualität der von den Antragstellern vorgelegten Ergebnisse gewährleistet werden. Diese Möglichkeit wird im Vorschlag der Kommission lediglich erwogen (Artikel 16 Absatz 2 und Absatz 3). Der Ausschuss ist der Ansicht, dass nur solche Produktzulassungsanträge zulässig sein sollten, die diese Verfahren einsetzen. 3.4. Die Zulassung kann geändert, ausgesetzt oder widerrufen werden. Dies kann auf Antrag des Zulassungsinhabers, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit oder eines Mitgliedstaats geschehen. Der Ausschuss begrüßt diese Regelung und unterstreicht ihre Bedeutung. Es ist wichtig, dass auch nach Inverkehrbringen eines Produkts die Möglichkeit einer Bewertung besteht. Wenn deutlich wird, dass die Nutzung eines Produkts beispielsweise mit negativen Auswirkungen für Mensch und Umwelt einhergeht, und wenn begründete und gut belegte Bedenken vorliegen, muss die Erteilung von Auflagen oder ein Verbot nach erteilter Zulassung möglich sein. 3.5. Der Ausschuss hat die Empfehlung erwogen, allen Beteiligten die Beantragung der Überprüfung einer Zulassung bei der Behörde für Lebensmittelsicherheit zu ermöglichen. Er räumt ein, dass dies mit einer erhöhten Arbeitsbelastung der Behörde einhergehen könnte, die dann jede Anfrage aus der Öffentlichkeit prüfen müsste. Eine derartige Änderung des Kommissionsvorschlags erscheint daher nicht empfehlenswert, doch fordert der Ausschuss die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Behörde und die Zulassungsinhaber zu Offenheit und Transparenz sowie dazu auf, jeden begründeten und gut gestützten Antrag auf Zulassungsprüfung mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen. 3.6. Zulassungen, die unter der vorgeschlagenen Verordnung erteilt werden, müssen nach jeweils zehn Jahren Laufzeit erneuert werden. Diese Regelung findet die uneingeschränkte Unterstützung des Ausschusses. Die für die Zulassung vorgesehenen Fristen garantieren, dass eine regelmäßige Bewertung und Prüfung der in Verkehr befindlichen Produkte vorgenommen wird. 4. Schlussfolgerungen 4.1. Auch wenn er den Vorschlag der Kommission begrüßt und unterstützt, fordert der Ausschuss die Kommission auf, seine Empfehlungen für die Annahme strenger Kriterien für die Probenahme, Testverfahren und validierte Analyseverfahren im Interesse einer Harmonisierung der Situation auf Gemeinschaftsebene zu berücksichtigen. Brüssel, den 11. Dezember 2002. Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Roger Briesch