Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung" (KOM(2002) 153 endg. — 2002/0073 (COD))
Amtsblatt Nr. C 061 vom 14/03/2003 S. 0043 - 0048
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung" (KOM(2002) 153 endg. - 2002/0073 (COD)) (2003/C 61/08) Der Rat beschloss am 10. April 2002 gemäß Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b) des EG-Vertrags, den Wirtschafts- und Sozialausschuss um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 29. August 2002 an. Berichterstatter war Herr Scully. Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 393. Plenartagung am 18. und 19. September 2002 (Sitzung vom 18. September) mit 129 Stimmen gegen 1 Stimme bei 5 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme. 1. Hintergrund 1.1. Antimikrobielle Substanzen werden seit mehr als vierzig Jahren insbesondere in der Schweine- und Gefluegelzucht als Wachstumsförderer eingesetzt. Die Verwendung von Wachstumsförderern führt bei Tieren, denen sie verabreicht werden, zu einem um 4-5 % höheren Körpergewicht. Hierfür wird eine wesentlich größere Menge von Antibiotika eingesetzt als für medizinische Zwecke: 1994 wurden in Dänemark 24 kg des Glykopeptids Vancomycin für humantherapeutische Zwecke eingesetzt, während von dem ähnlich aufgebauten Glykopeptid Avoparcin 24000 kg dem Tierfutter beigegeben wurden. 1.1.1. Der Einsatz von Antibiotika in verschiedenen Reinheitsgraden als Futtermittelzusatz wurde immer stärker durch Rechtsvorschriften geregelt, zuerst auf nationaler Ebene, dann mit dem Erlass der Richtlinien 70/524/EWG(1) und 96/51/EG(2) des Rates auch auf Gemeinschaftsebene. 1.2. 1999 äußerte der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) ernste Bedenken angesichts der zunehmenden Gesundheitsgefahren aufgrund der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe und empfahl, die unsachgemäße Verwendung antimikrobieller Substanzen unverzüglich einzuschränken. Der zentrale Ansatz, den Einsatz antimikrobieller Substanzen zu verringern, solle gleichermaßen in den Bereichen Humanmedizin, Veterinärmedizin, Tierhaltung und Pflanzenschutz zum Tragen kommen. 1.3. Die zunehmende Resistenz gegen antimikrobielle Stoffe ist ein vielschichtiges Problem, das von mehreren Fronten her anzugehen ist und das daher Diskussionsgegenstand in verschiedenen nationalen und internationalen Gremien, wie z. B. der Weltgesundheitsorganisation (WHO)(3), dem Internationalen Tierseuchenamt (OIE), der Kopenhagener Konferenz(4) und dem EU-Verbraucherausschuss(5) ist. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat von sich aus eine Stellungnahme(6) erarbeitet, die der Rat (Gesundheit) der EU in seiner Entschließung vom Juni 1999 ausdrücklich begrüßte und aus der er einen Großteil der Empfehlungen übernahm. 1.4. Seit den 70er Jahren hat die Europäische Kommission die Verwendung von über 20 Antibiotika in der Tierhaltung verboten. Zudem hat der Ministerrat mit seiner Verordnung (EG) Nr. 2821/98(7) vom 17. Dezember 1998 den Vorschlag der Europäischen Kommission angenommen, vier als Wachstumsförderer bei Tieren eingesetzte Antibiotika (Zink-Bacitracin, Virginiamycin, Tylosinphosphat und Spiramycin) mit Wirkung vom 1. Juli 1999 zu verbieten. 1.5. Im Juni 2001 legte die Europäische Kommission eine Mitteilung über eine Strategie der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel vor(8). Die Strategie umfasst vorrangige Maßnahmen in den vier Schlüsselbereichen Überwachung, Prävention, Forschung und Produktentwicklung sowie internationale Kooperation. Sie enthält darüber hinaus eine Empfehlung über den umsichtigen Gebrauch von antimikrobiellen Mitteln in der Humanmedizin, die der Rat (Gesundheit) am 15. November 2001 annahm. 1.6. Die Kommission schlägt jetzt vor, die verbleibenden vier, gegenwärtig noch für die Verwendung als Wachstumsförderer im Tierfutter zugelassenen Antibiotika (Monensin-Natrium, Salinomycin-Natrium, Avilamycin und Flavophospholipol) ab dem 1. Januar 2006 zu verbieten. Der Vorschlag(9) bedeutet eine wesentliche Straffung und Vereinfachung der bestehenden Vorschriften über die Sicherheitsbewertung und Marktzulassung von Futtermittelzusatzstoffen. Der Vorschlag betrifft Zusatzstoffe, die zur Beimischung in Futtermitteln und in das Trinkwasser für Tiere vorgesehen sind. 1.7. Die Kommission schlägt in ihrem Entwurf für eine Verordnung über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung folgende Verbesserungen gegenüber dem derzeitigen Stand vor: - Erteilung neuer Zulassungen für Futtermittelzusatzstoffe nur für einen Zeitraum von zehn Jahren; - Neubewertung von nach gegenwärtigem Recht zugelassenen Futtermittelzusatzstoffen innerhalb der nächsten sieben Jahre; - Verpflichtung der Unternehmen, die Wirksamkeit des Produkts und die Nichtgefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt nachzuweisen; - Beurteilung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; - Rückstandshöchstwerte für einige Futtermittelzusatzstoffe und Kontrolle ihrer Einhaltung nach dem Inverkehrbringen; - ein klares, transparentes Zulassungsverfahren; - strengere Auflagen für Kokzidiostatika, sofern sie aus Antibiotika gewonnen werden; ein neues Dossier zur Neubewertung ist vom Antragsteller innerhalb von vier Jahren vorzulegen. 2. Allgemeine Bemerkungen 2.1. Die Diskussion darüber, ob die Tierzucht ohne antibakterielle Wachstumsförderer auskommen kann, dauert an. Schweden hat gezeigt, dass Verfahrensänderungen zu einem geringeren Einsatz von Antibiotika als Futtermittelzusatzstoffe führen können; antibakterielle Mittel sind dort als Wachstumsförderer seit 1986 verboten(10). Ausgehend von den Erfahrungen Schwedens sind von der Agrarwissenschaft Bedingungen für eine Tieraufzucht ohne Einsatz antibakterieller Wachstumsförderer und ohne Produktivitätseinbußen aufzustellen. 2.2. Der Ausschuss begrüßte die im Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit(11) dargelegten Ziele zur Gewährleistung einer höheren Lebensmittelsicherheit in Europa nach dem Konzept "vom Hof auf den Tisch" und erkannte damit auch die Bedeutung der Futtermittel für die Sicherheit von Lebensmitteln und die möglichen Gefährdungen der menschlichen Gesundheit im Zusammenhang mit dem Verzehr von Lebensmitteln an. 2.2.1. Diesbezüglich begrüßt der Ausschuss insbesondere, dass die Europäische Kommission hier anstelle einer Richtlinie eine "Verordnung" als Rechtsinstrument gewählt hat, die für die Umsetzung entscheidende Vorteile bietet. 2.3. Der Ausschuss unterstützt den Vorschlag der Kommission, mit dem das Verfahren für die Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen gestrafft und die Zulassung der verbleibenden vier als Wachstumsförderer eingesetzten Antibiotika auslaufen soll. Während es einigen Mitgliedstaaten möglicherweise zu lange dauert, bis die restlichen wachstumsfördernden Antibiotika verboten werden, könnte dies für andere Mitgliedstaaten ein großes Problem darstellen, da vergleichbare, wirkungsvolle Alternativen vielleicht noch nicht bereitstehen oder noch nicht entwickelt wurden. Nach Ansicht des Ausschusses bietet die Europäische Kommission hier einen akzeptablen Kompromiss an. Auf keinen Fall darf die Entscheidung noch länger hinausgeschoben werden. 2.4. Besonders begrüßt der Ausschuss die in der Verordnung vorgesehene Schutzklausel in Bezug auf die Verlängerung der Zulassung. 2.5. Das derzeitige Verfahren für die Zulassung neuer Zusatzstoffe oder neuer Verwendungszwecke von Zusatzstoffen geht vom antragstellenden Unternehmen oder, wenn der Antragsteller seinen Sitz in einem Drittstaat hat, von einem ausgewählten Mitgliedstaat aus, der als Berichterstatter auftritt. Diese Beurteilung wird nun der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit übertragen. Der Ausschuss befürwortet ein zentralisiertes Verfahren und ist durchaus für eine Verknüpfung der Elemente Futtermittel, Lebensmittelsicherheit und menschliche Gesundheit, wie er in seiner Stellungnahme zum Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit(12) zum Ausdruck brachte. Der Vorschlag der Kommission zur Zentralisierung des Zulassungsverfahrens ist daher richtig. 2.6. Zusätzlich zu den vorgeschlagenen Maßnahmen schlägt der Ausschuss die Einführung von Symbolen/Logos vor, um die bestimmungsgemäße Verwendung solcher Substanzen entweder als Futtermittelzusatzstoffe oder als Arzneimittel deutlich zu kennzeichnen. 2.7. Verwendung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen und Tierarzneimitteln werden weltweit sehr unterschiedlich gehandhabt. In den Entwicklungsländern, aus denen rund 25 % der Weltfleischerzeugung stammen, sind Maßnahmen zur Regulierung der veterinärmedizinischen Verwendung von Antibiotika kaum entwickelt oder unbekannt. In Südostasien ist die Verwendung antimikrobieller Mittel in der Garnelenzucht kaum reglementiert. Die durch einen unsachgemäßen Antibiotika-Einsatz verursachten Probleme reichen über das Ursprungsland hinaus. Fleischerzeugnisse werden weltweit gehandelt, und Bakterienpopulationen kennen bei ihrer Ausbreitung keine geografischen Grenzen. 2.7.1. Deshalb stimmt es den Ausschuss bedenklich, dass dieser Vorschlag die Pflichten von Antragstellern aus Drittländern nicht ausreichend präzisiert; dies gilt nicht zuletzt auch für multinationale Unternehmen, die von einem Drittstaat aus operieren, ihre Muttergesellschaft aber in der EU haben. Der Ausschuss hält es daher für geboten, den Vorschlag zur Beseitigung solcher Unklarheiten durch entsprechende Bestimmungen zu präzisieren. 2.8. Der Ausschuss teilt die Auffassung, dass Maßnahmen der Gemeinschaft zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt auf dem Vorsorgeprinzip basieren sollten. Er geht davon aus, dass das Zulassungsverfahren bereits strikt nach diesem Prinzip angelegt ist und dass folglich alle weiteren Maßnahmen auf der Grundlage neu auftretender Beweise für Gefährdungen der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt ergriffen werden sollten. Auch würde er es begrüßen, wenn der Verordnungsentwurf näher und detaillierter auf die Anwendung des Vorsorgeprinzips eingehen würde, um Missbrauch zu vermeiden. 2.9. Zu den allgemeinen Zielen des zu erörternden Verordnungsvorschlags gehört, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) befugt und beauftragt wird, einen einheitlichen Rahmen für die Bewertung der Dossiers für alle Futtermittelzusatzstoffe zu schaffen und für Klarheit, Effizienz und Transparenz zu sorgen. In diesem Zusammenhang spricht die Kommission von einem Bewertungsbericht und einer öffentlichen Konsultation. Es wird ebenfalls eingeräumt, dass sich mit der wissenschaftlichen Risikobewertung allein in manchen Fällen nicht alle Informationen beschaffen lassen, auf die eine Risikomanagemententscheidung gegründet würde, und dass es legitimerweise noch andere, für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevante Faktoren zu berücksichtigen gilt, so u. a. ethische Faktoren, die Durchführbarkeit von Kontrollen und der Nutzen für die Tiere oder für die Verbraucher von tierischen Erzeugnissen. Daher wird vorgeschlagen, dass die Zulassung eines Zusatzstoffes von der Europäischen Kommission erteilt werden soll. 2.9.1. Leider enthält der Text keine Angaben dazu, wie dieses System in der Praxis aussehen soll. Der Gedanke einer öffentlichen Konsultation, durch die die Aufmerksamkeit der beteiligten Gremien und Politiker auf neue, legitime Aspekte gelenkt werden könnte, wird nicht weiter entwickelt. Der Ausschuss fordert die Europäische Kommission daher auf, die konkrete Umsetzung der vorgeschlagenen Verordnung näher zu erläutern. 2.10. Tierarzneimittel gemäß Richtlinie 2001/82/EG(13) könnten Kokzidiostatika einschließen. Kokzidiostatika werden beispielsweise Jungmasthühnern zeit ihres Lebens in ihrem Futtermitteln verabreicht, um Kokzidiose-Erkrankungen vorzubeugen. Die Richtlinie definiert Tierarzneimittel als: "Alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel zur Heilung oder zur Verhütung tierischer Krankheiten bezeichnet werden". 2.10.1. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass alle für die Behandlung bzw. die Verhütung von Krankheiten eingesetzten Substanzen im Sinne der in Richtlinie 2001/82/EG festgelegten Begriffsbestimmungen als Tierarzneimittel zugelassen werden sollten. Dem Ausschuss ist bekannt, dass mehrere weit verbreitete Kokzidiostatika, die nicht in der Humanmedizin verwendet werden, vollständig durch Fermentierungsverfahren hergestellt werden und nicht als humanmedizinische Präparate gelten, sondern als Futtermittelzusatzstoffe eingestuft werden. 2.10.2. Der Ausschuss ist sich bewusst, dass aufgrund dieser Tatsache die Einstufung von Kokzidiostatika als Tierarzneimittel in der Europäischen Union derzeit bürokratische Probleme bereiten könnte. Dennoch würde es der Ausschuss begrüßen, wenn die Europäische Kommission diese Problematik erneut prüfen und alle Änderungen vorschlagen würde, die an den gemeinschaftlichen Tierarzneimittelvorschriften und/oder Arzneibüchern vorgenommen werden sollten, um auch Kokzidiostatika (einschließlich der auf Antibiotika für den Einsatz in Futtermitteln basierenden) abzudecken. 2.10.3. Ferner unterstützt der Ausschuss den Ansatz, Kokzidiostatika im Rahmen der Richtlinie 2001/82/EG zu behandeln, was im Sinne des Europäischen Tierärzteverbandes (FVE) ist, demzufolge diese Produkte auf dem Markt bleiben müssen, empfiehlt jedoch, ihre Anwendung durch eine tierärztliche Verschreibungspflicht einer tierärztlichen Kontrolle zu unterwerfen. Dies entspräche auch den Empfehlungen vieler internationaler Organisationen wie des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und böte eine zusätzliche Gewähr für den vernünftigen und sorgsamen Einsatz dieser Substanzen im Einklang mit den vom FVE in seinen 1999 veröffentlichten Leitlinien für den vernünftigen Einsatz von Antibiotika in der Tiermedizin ("The prudent use of antibiotics in veterinary medicine") aufgestellten Grundsätzen. 2.11. Der Ausschuss ist jedoch der Ansicht, dass die Kommission in ihrem Vorschlag auf Ersatzstoffe für Kokzidiostatika eingehen und besonderes Gewicht auf die Erforschung der Irreversibilität der Antibiotikaresistenz von Protozoen legen sollte. Er schließt sich den Empfehlungen des FVE an die Europäische Kommission an, im Rahmen des fünften und sechsten FTE-Rahmenprogramms Forschungsprojekte, die sich mit Alternativen für Kokzidiostatika befassen, besonders zu fördern, da koordinierte Anstrengungen europäischer Wissenschaftler einen entscheidenden Beitrag zur nachhaltigen Lösung dieses Problems leisten könnten. 2.12. Zusatzstoffe, die genetisch verändert sind oder aus genetisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt sind, müssen zuerst die Anforderungen der Verordnung über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel erfuellen und nach den darin enthaltenen Kriterien bewertet werden, bevor sie in das Zulassungsverfahren nach der jetzt vorgeschlagenen Verordnung aufgenommen werden können. GVO, die Gene enthalten, die eine Resistenz gegen in der Human- oder Tiermedizin eingesetzte Antibiotika bewirken, sollten nicht in die Umwelt freigesetzt werden. Dieser Standpunkt wurde bereits früher vom Ausschuss vertreten: "Aus Gründen der Umwelt- und Gesundheitsvorsorge ist der Ausschuss der Ansicht, dass bei der absichtlichen Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt auf jegliche Art von Marker-Genen mit Antibiotikaresistenz-Eigenschaften verzichtet werden sollte."(14) 2.13. Die Kommission sagt selbst, dass eine detaillierte Kennzeichnung der Produkte verlangt werden muss, damit der Endverbraucher seine Kaufentscheidung in voller Kenntnis der Fakten treffen kann. Der Verordnungsvorschlag enthält daher spezielle Bestimmungen für die Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen. Der Ausschuss beanstandet, dass in diesem Zusammenhang ausdrückliche Querverbindungen zu anderen wichtigen Kennzeichnungsvorschriften, wie z. B. für die Kennzeichnung von Zusatzstoffen, die GVO enthalten oder daraus hergestellt sind, fehlen. 2.13.1. Der Ausschuss hält es für wichtig, dass die Landwirte durch sinnvolle und deutlich gekennzeichnete Informationen über Futtermittelzusatzstoffe in die Lage versetzt werden, ihren Pflichten im Hinblick auf einen vernünftigen Einsatz solcher Substanzen nachzukommen, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher zu vermeiden. Hierfür sind geeignete Kennzeichnungsvorschriften erforderlich. 2.14. Für bestimmte Kategorien von Zusatzstoffen sieht der Vorschlag ein Programm zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen vor. Es wird jedoch nicht deutlich, wer die Entscheidung, ob eine solche Überwachung nötig ist, trifft. Der Ausschuss dringt auf die vollständige Transparenz aller Überwachungserfordernisse. Die Ergebnisse der Überwachung sind der Allgemeinheit zugänglich zu machen. 2.14.1. Der Ausschuss schließt sich der Auffassung des Europäischen Dachverbands für Tiergesundheit (FEDESA) an, dass eine Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Überwachung schädlicher Auswirkungen dieser Produkte, wenn sie nach Erteilung der Zulassung im Einsatz sind, genutzt werden sollte. 2.15. Die Möglichkeit der Festlegung von Rückstandshöchstmengen (Maximum Residue Limits, MRL) in entsprechenden Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist als Teil des Zulassungsverfahrens vorgesehen. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Entscheidung darüber, ob Rückstandshöchstmengen festgelegt werden oder nicht, nicht bei der für die Risikobewertung zuständigen Stelle, also der EBLS, liegen darf. Diese Entscheidung ist vielmehr von der für das Risikomanagement zuständigen Stelle, in diesem Fall der Europäischen Kommission, zu treffen, die auf Empfehlung der risikobewertenden Stelle hin handelt. 2.16. Es gibt Anzeichen dafür, dass der therapeutische Einsatz von Antibiotika in letzter Zeit, seit die Verwendung einiger Antibiotika als Wachstumsförderer verboten wurde, zugenommen hat. Einige dieser Mittel, wie z. B. Amoxicillin, werden auch in der Humanmedizin verwendet. Auf einer einschlägigen WHO-Fachtagung im Oktober 1997 wies die Expertengruppe darauf hin, dass die Gefahren beobachtet werden müssen, die von einem großflächigen Einsatz von Fluorquinolonen als Tierarzneimitteln ausgehen können, insbesondere deswegen, weil diese Substanzen auch als Antibiotika in der Humanmedizin eine wichtige Rolle spielen. 2.16.1. In diesem Zusammenhang dringt der Ausschuss darauf, dass die Überwachung des Verbrauchs antimikrobieller Mittel nicht auf humanmedizinische Anwendungen beschränkt, sondern auf veterinärmedizinische Anwendungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke ausgedehnt wird und mit einer strengen Kontrolle des Einsatzes von Antibiotika für therapeutische Zwecke einhergeht. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die bestehenden Rechtsvorschriften strikt eingehalten und nicht durch die zunehmende, unkontrollierte Verwendung von Antibiotika, die einzig zur Heilung kranker Tiere einzusetzen sind, unterlaufen werden. 2.16.2. Der Ausschuss hält es für wichtig, eine enge Verbindung zur Überwachung und Kontrolle von Zoonosen und Zoonoseerregern im Hinblick auf die Entdeckung von Antibiotika-Resistenzen herzustellen. 2.17. Von entscheidender Bedeutung ist die richtige Umsetzung der Regelung. Die Mitgliedstaaten müssen Bestimmungen über Strafen bei Verstößen gegen die vorgeschlagene Verordnung vorsehen und für ihre uneingeschränkte Anwendung Sorge tragen. Diese Strafen sollten harmonisiert und in der hierfür geeigneten EU-Verordnung festgelegt werden. Der Ausschuss betont die Wichtigkeit der Durchführung der Kontrollen durch qualifizierte Inspektoren und ist der festen Überzeugung, dass die strikte Anwendung von Strafen bei Nichteinhaltung der Schlüssel zur effektiven Umsetzung der Rechtsvorschriften ist. Darüber hinaus dringt der Ausschuss auf eine enge Verknüpfung mit den von der Europäischen Kommission vorgelegten Legislativvorschlägen über amtliche tierärztliche Lebens- und Futtermittelkontrollen(15). 2.18. Der Ausschuss bringt seine Besorgnis über die durch diesen Vorschlag der Europäischen Kommission verursachten steigenden Kosten für die Viehzucht zum Ausdruck. Gegebenenfalls sollten hier Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen werden, weil die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Viehzucht auf dem Weltmarkt durch die höheren Kosten verringert würde. 2.19. Die internationalen Regelungen betreffend eingeführtes Fleisch müssen den EU-Bestimmungen hundertprozentig entsprechen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und den Schutz der europäischen Verbraucher zu gewährleisten. Die Europäische Union sollte sich deshalb ernsthaft um eine Übernahme dieser Bestimmungen durch die WTO bemühen. Gleiches gilt auch für tierschutzrechtliche Bestimmungen und den Einsatz von Wachstumshormonen und Zusatzstoffen im Allgemeinen. 2.20. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass neben den Kokzidiostatika auch andere Arzneimittel, die derzeit als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, unter die EU-Rechtsvorschriften für Tierarzneimittel fallen sollten. 2.21. Der Ausschuss fordert die Kommission auf, das in Artikel 12 ihres Vorschlags vorgesehene Auslaufdatum (2006) zeitlich vorzuziehen, was zum Nutzen aller Beteiligten wäre. 3. Besondere Bemerkungen 3.1. Der Vorschlag enthält Definitionen für verschiedene im Text verwendete Fachausdrücke. 3.1.1. Der Ausschuss bemängelt allerdings das Fehlen einer Definition der Kokzidiostatika. 3.2. Da das Tiermehlverbot zeitlich begrenzt ist, sollte der Vorschlag nach Ansicht des Ausschusses deutlich auf die Risiken des Einsatzes von Zusatzstoffen tierischen Ursprungs hinweisen und umfassende politische Maßnahmen vorsehen. 3.3. Der Ausschuss vermisst nähere Angaben darüber, wie die Transparenz des Zulassungsverfahrens sichergestellt werden soll, denn die alleinige Veröffentlichung des EBLS-Gutachtens hält er für unzureichend. Der Prozess des Zustandeskommens des Gutachtens ist wichtig für die Transparenz des Systems, weswegen der Allgemeinheit zumindest eine Zusammenfassung des Dossiers (nach der Tilgung eventueller vertraulicher Informationen) für einen bestimmten Zeitraum zugänglich gemacht werden sollte, damit Bemerkungen dazu vorgebracht werden können. 3.4. Die Festlegung von Rückstandshöchstwerten muss ein integraler Bestandteil des Zulassungsverfahrens sein. Die Empfehlung der EBLS zur Nichtanwendung von Rückstandshöchstmengen darf die Europäische Kommission nicht davon abhalten, die Materie weiter im Hinblick auf die Festlegung von Rückstandshöchstmengen zu prüfen. Auf jeden Fall müssen die Rückstandshöchstmengen vor der Erteilung einer Zulassung festgelegt werden. 3.5. Die Risikobewertung wird von der EBLS durchgeführt. Der Ausschuss hält es für wichtig, dass die Risikobewertung einem kodifizierten Verfahren folgt, das öffentlich zugänglich sein sollte. 3.6. Der Status bestehender Produkte muss geprüft werden; dazu sind die im Vorschlag genannten Meldungen und begleitenden Unterlagen der EBLS zu übermitteln. Werden die Meldung und die Unterlagen nicht vorgelegt oder für fehlerhaft befunden, soll laut dem Vorschlag eine Verordnung erlassen werden. Der Ausschuss kritisiert, dass nähere Angaben zum Inhalt und zur Frist für den Erlass dieser Verordnung fehlen. 3.6.1. Ferner ist der Ausschuss darüber besorgt, dass kein Zeitrahmen festgelegt wurde, innerhalb dessen Produkte vom Markt zu nehmen sind, die nicht rechtzeitig gemeldet wurden oder deren Dossier nicht vollständig war. 3.7. Der Vorschlag enthält einige Durchführungsvorschriften für die Kontrollen der Zulassung von Tierfuttermitteln. Nach Ansicht des Ausschusses reichen diese Vorschriften für eine wirksame Durchführung solcher Kontrollen aber nicht aus. 3.7.1. Daher schlägt der Ausschuss eine genaue Zuweisung der von den einzelstaatlichen Kontrollbehörden zu übernehmenden Pflichten vor. 3.7.2. Der Ausschuss spricht sich ferner für die klare Festlegung eines Mitteilungsverfahrens aus, nach dem die Mitgliedstaaten die Europäische Kommission über Nichterfuellungsfälle zu unterrichten haben. 3.8. In dem Verordnungsvorschlag werden die Aufgaben der Referenzlabors festgelegt. Der Ausschuss hält es für erforderlich, auf die Notwendigkeit, validierte Testverfahren für die erforderliche Prüfung der Substanzen zu entwickeln und zu veröffentlichen, ausdrücklich hinzuweisen, da eine solche Prüfung eine Grundvoraussetzung für wirksame Kontrollen darstellt. 3.9. Der Ausschuss bedauert, dass in dem Vorschlag nicht die besonderen Kennzeichnungserfordernisse mitberücksichtigt werden, die sich aus den speziellen Rechtsvorschriften für GVO ergeben, und befürwortet eine entsprechende Ergänzung des Vorschlags. 3.10. Der Ausschuss fordert die Europäische Kommission dringend auf, sich bezüglich der Anwendung des Vorsorgeprinzips im Rahmen des Codex Alimentarius um eine Einigung auf international anerkannte Vorschriften zu bemühen. Brüssel, den 18. September 2002. Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses Göke Frerichs (1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1-17. (2) ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 39-58. (3) WHO Global Principles for the Containment of Anti-microbial Resistance. Bericht über eine Konsultation der WHO in Zusammenarbeit mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen und dem Internationalen Tierseuchenamt (OIE), Genf/Schweiz, 5.-9. Juni 2000. (4) The Copenhagen Recommendations. Bericht über die auf Einladung der EU veranstaltete Konferenz "The Microbial Threat", Kopenhagen/Dänemark, 9.-10. September 1998, http://www.sum.dk/publika/micro98/ ws_2.htm (5) Stellungnahme des Verbraucherausschusses vom 1. März 1999 zum Thema "Antibiotika-Resistenz - eine Bedrohung der Volksgesundheit", http://europa.eu.int/comm/ consumers/policy/committee/ cc08_de.html (6) "Antibiotika-Resistenz - eine Bedrohung der Volksgesundheit", Stellungnahme CES 1118/98, ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 7, und Entschließung des Rates zur Antibiotikaresistenz "Eine Strategie gegen die mikrobiologische Bedrohung", ABl. C 195 vom 13.7.1999, S. 1-3. (7) Verordnung (EG) Nr. 2821/98 des Rates, ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 4-8. (8) KOM(2001) 333 endg. (9) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, KOM(2002) 153 endg. (10) Weirup M., 1998. Preventive methods replace antibiotic growth promoters: ten years experience from Sweden. APUA Newsletter 16(2):1-4. (11) KOM(1999) 719 endg. (12) Stellungnahme CES 585/2000, ABl. C 204 vom 18.7.2000. (13) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. (14) Vgl. Ziffer 2.8.1 der Stellungnahme CES 1117/98, ABl. C 407 vom 28.12.1998. (15) KOM(2002) 377 endg.