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11.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 88/27 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss — Einleitung einer Diskussion über eine Gemeinschaftsregelung für Fischerei-Umweltsiegel“
(KOM(2005) 275 endg.)
(2006/C 88/08)
Die Kommission beschloss am 29. Juni 2005, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 25. Januar 2006 an. Berichterstatter war Herr SARRÓ IPARRAGUIRRE.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 424. Plenartagung am 14./15. Februar 2006 (Sitzung vom 14. Februar) mit 100 gegen 1 Stimme bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss
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1.1 |
begrüßt die endgültige Einleitung einer Diskussion über eine Gemeinschaftsregelung für Fischerei-Umweltsiegel; |
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1.2 |
erklärt sich bereit, an den entsprechenden Arbeiten aktiv mitzuwirken; |
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1.3 |
empfiehlt der Kommission, zusätzlich zur erforderlichen Koordinierung zwischen ihren für den Bereich Kennzeichnung durch Umweltsiegel zuständigen Dienststellen eine enge Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Organisationen wie der FAO (Landwirtschafts- und Ernährungsorganisation der Vereinten Nationen), WTO (Welthandelsorganisation), OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung), UNCTAD (Welthandels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen) und ISO (Internationale Standardisierungsorganisation) aufrechtzuerhalten; |
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1.4 |
schlägt der Kommission vor, auch mit den Interessenträgern aus dem ökologischen und sozialen Bereich und insbesondere dem betroffenen Sektor (Fischfang, Verarbeitung und Vermarktung) sowie den Verbrauchern ständig im Gespräch zu bleiben; |
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1.5 |
ist der Meinung, dass zum jetzigen Zeitpunkt und aufgrund der Kompliziertheit der Materie die dritte der in der Kommissionsmitteilung aufgeführten Optionen vorzuziehen ist, d.h. die Festlegung von Mindestanforderungen für freiwillige Umweltsiegel; |
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1.6 |
hält jedoch fest, dass solche Mindestvorschriften hinreichend streng sein und mit Normen zur Verhinderung und Sanktionierung von Verstößen gekoppelt sein müssen; |
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1.7 |
macht darauf aufmerksam, dass die von regionalen Fischereiorganisationen gemäß den Regelungen der Europäischen Union bereits verwendeten Umweltsiegel (wie das Delfinschutzzeichen des AIDCP (Übereinkommen zum Internationalen Delfinschutzprogramm (1))) unbedingt beachtet werden müssen und dass ihre Beachtung von den Wirtschaftsbeteiligten durch die Umsetzung der erforderlichen Entwicklungsnormen durchgesetzt werden muss; |
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1.8 |
ersucht die Kommission, den durch die Kosten des Fischerei-Umweltsiegels verursachten Problemen sowie einer angemessenen Verteilung dieser Kosten auf die an der Wertschöpfungskette beteiligten Erzeuger, Verarbeiter, Vertriebsstellen und Verbraucher besondere Aufmerksamkeit zu schenken. |
2. Begründung
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2.1 |
Der Rat der Europäischen Union erachtete es im Februar 2004 für erforderlich, die Einleitung einer Diskussion über eine Regelung für Fischerei-Umweltsiegel auf seine Tagesordnung zu setzen. In der diesbezüglichen Mitteilung erklärte der Rat, er werde Bedingungen zur Ermittlung von Fangmethoden sowie zur ständigen Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse — angefangen vom Fischereifahrzeug bis hin zum Endverbraucher — vorschlagen, die die Einhaltung verantwortungsvoller Fischereipraktiken und des verantwortungsvollen Handels gewährleisteten. |
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2.1.1 |
Der Rat war damals der Auffassung, die Gemeinschaft müsse bei dieser in verschiedenen internationalen Foren geführten Debatte die Federführung übernehmen. |
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2.1.2 |
Mit der genannten Mitteilung hat die Kommission endgültig eine Diskussion über eine Gemeinschaftsregelung für Fischerei-Umweltsiegel eingeleitet und die anderen Organe und Einrichtungen der Europäischen Union aufgefordert, Stellung zu beziehen mit dem Ziel, Legislativvorschläge und weitere einschlägige Empfehlungen zu unterbreiten. |
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2.1.3 |
Es ist daher die Aufgabe des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, zu dieser Initiative Stellung zu nehmen. |
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2.1.4 |
Wenn in dieser Stellungnahme auf „Fischereierzeugnisse“ Bezug genommen wird, so schließt dies auch Erzeugnisse aus Aquakultur mit ein, ungeachtet der ökologischen Besonderheiten der jeweiligen Aktivität. |
2.2 Vorgeschichte
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2.2.1 |
Die genannte Mitteilung der Kommission ist ein wichtiger Schritt in dem Bemühen um eine Zusammenfassung einer in sachlicher und rechtlicher Hinsicht komplizierten Situation, und in diesem Sinne möchte der Ausschuss die zuständige Dienststelle zunächst zu der geleisteten Arbeit beglückwünschen. Es sei daran erinnert, dass sich der Ausschuss mit einigen der hier konkret im Zusammenhang mit dem Fischerei-Umweltsiegel aufgeworfenen Fragen unter allgemeineren Gesichtspunkten bereits in seiner Stellungnahme zum Thema „Ethischer Handel und Verbrauchergarantiekonzepte“ (2) beschäftigt hat. |
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2.2.2 |
Um die Debatte in präzise und aktuelle Begriffe zu fassen, muss unbedingt berücksichtigt werden, dass das für den Fischereibereich zuständige Gremium der Vereinten Nationen, der FAO-Fischereiausschuss, unlängst (vom 11.-13. März 2005) seine eigenen Leitlinien über Umweltsiegel für Fisch und Erzeugnisse der Seefischerei verabschiedet hat, die den Sachverständigen zur Konsultation vorgelegt und im Oktober 2004 erarbeitet worden waren (3). Der Beginn der Diskussion innerhalb der FAO geht bis auf das Jahr 1998 zurück. |
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2.2.3 |
Auf die genannten Leitlinien kann im Rahmen dieser Stellungnahme nicht im Einzelnen eingegangen werden, doch sei hier erwähnt, dass sie die wesentlichen Mindestanforderungen und Kriterien für die Zuerkennung eines Umweltsiegels an eine bestimmte Fischerei umfassen, wobei also die Fischerei die Zertifizierungseinheit ist. Kurz gesagt, werden dafür eine Regelung, ein Rahmen zur administrativen Kontrolle sowie wissenschaftlich belegte Daten über die bestehenden Bestände und die Auswirkungen der Fischerei auf das entsprechende Ökosystem gefordert. Außerdem hat die FAO Leitlinien für die Festlegung von Normen für die nachhaltige Fischerei und insbesondere über die anwendbaren Verfahrensweisen zur Akkreditierung und Zertifizierung ausgearbeitet. Hier sei insbesondere hervorgehoben, dass den Leitlinien der FAO zufolge die Transparenz, die Teilhabe der Interessengruppen, die Meldevorschriften, die Einrichtung eines Registers, die Prüfung und Revision der Verfahren und Normen, das Vorhandensein ausreichender personeller und finanzieller Ressourcen, die Rechenschaftspflicht und die Zugänglichkeit von Informationen sowie Systeme zur Aufrechterhaltung, Aussetzung und Rücknahme der Akkreditierung mitsamt den entsprechenden Klagerechten wesentliche Vorbedingung für das Funktionieren des Systems der Umweltsiegel sind. |
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2.2.4 |
Gleichzeitig sollte berücksichtigt werden, dass die Kennzeichnung durch Umweltsiegel eine relativ neue, überwiegend in den Ländern der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (4) verbreitete Aktivität ist und dass auch innerhalb der Welthandelsorganisation (WTO) Arbeiten im Gange sind. Parallel dazu hat die Internationale Standardisierungsorganisation (ISO) durch die Normenreihe ISO 14000 ihre eigenen methodischen und konzeptionellen Kriterien für das Umweltqualitätsmanagement erarbeitet. Die Kommission sollte in ihrer Arbeit sehr darauf achten, die erlassene Regelung mit den bestehenden internationalen Leitlinien und Normen zu harmonisieren und in Einklang zu bringen. |
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2.2.5 |
Einige Mitgliedstaaten und einige regionale Gebietskörperschaften — in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Verfassungsordnungen — haben einschlägige Befugnisse, die bereits ausgedehnt wurden bzw. derzeit ausgedehnt werden. Deshalb existieren in der Europäischen Union die unterschiedlichsten öffentlichen und privaten, supranationalen, nationalen und regionalen Umweltsiegel nebeneinander, was unter den Verbrauchern und Wirtschaftsbeteiligten der verschiedenen Märkte Verwirrung stiften kann (5). |
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2.2.6 |
Angesichts der erheblichen Zersplitterung auf dem Gebiet der Normung und der verwirrenden Vielfalt an derzeitigen Umweltsiegeln auf den verschiedenen Märkten ist somit ein multidisziplinärer Ansatz mit dem Ziel einer Harmonisierung erforderlich. |
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2.2.7 |
Die Europäische Union führte 1992 — mit Verabschiedung der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 (6) — erstmals ein harmonisiertes Umweltsiegel ein. Durch die Änderung dieser Verordnung durch die derzeit geltende Verordnung (7) wurde ein System zur Vergabe von Umweltsiegeln für verschiedene Kategorien von Erzeugnissen mit Ausnahme von Fischereierzeugnissen festgelegt. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit einer Ausweitung des geltenden Umweltsiegels auf Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse eingehend prüfen. |
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2.2.8 |
Die Diskussion über die Systeme für Fischerei-Umweltsiegel ist in den Rahmen der aktuellen politischen Agenda der Europäischen Union einzuordnen. Wir beziehen uns hier konkret auf das sechste Umweltaktionsprogramm, das durch den gemeinsamen Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 (8) genehmigt wurde, sowie auf den Aktionsplan der Gemeinschaft zur Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinsame Fischereipolitik (9), in dem die Prüfung der Möglichkeit der Vergabe von Fischerei-Umweltsiegeln als ergänzende Maßnahme betrachtet wird. |
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2.2.9 |
Der Ausschuss möchte die Kommission und die anderen Institutionen sowie interessierte Kreise der EU darauf aufmerksam machen, dass — auch wenn der Fall relativ deutlich anders gelagert ist — ein Rechtsinstrument zur harmonisierten und vereinheitlichten Anwendung eines Erkennungsmerkmals existiert, das zweifellos das Beiwort „ökologisch“ verdient hat, da es die Erfüllung der Richtlinien im Bereich der Wiederverwendung von Verpackungen gewährleistet (10). Es handelt sich dabei um den so genannten „Grünen Punkt“, der auf den meisten wiederverwendbaren Verpackungen der Länder der Europäischen Union zu finden ist. Bei diesem Siegel handelte es sich ursprünglich um eine eingetragene Schutzmarke für eine deutsche GmbH, die ihren Sitz 1996 nach Brüssel verlegte und die Verwendung des Siegels als eine Form der Zusammenarbeit mit den meisten Mitglied- und Drittstaaten sowie mit den in das vorschriftsmäßige Management der Abfallwiederverwendung einbezogenen Wirtschaftsbeteiligten lizenzierte. Heute ist die Rechtsgrundlage in den Gemeinschaftsrichtlinien und den einzelstaatlichen Entwicklungsrichtlinien enthalten; daher kann es in der Praxis sein, dass sich — über die Intervention einer privaten Einrichtung (der Packaging Recovery Organisation Europe s.p.r.l.), die die Harmonisierung der Kriterien und ihre Entwicklung durch verschiedene einzelstaatliche Stellen in den meisten Mitgliedstaaten überwacht — ein einziges Logo mit einer klaren Botschaft durchsetzt (11). |
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2.2.10 |
In Anbetracht dessen ist der Ausschuss der Auffassung, dass die Diskussion über Umweltsiegel für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in der Europäischen Union zum geeigneten Zeitpunkt stattfindet; die Behandlung einer solch komplexen Frage darf nicht hinausgeschoben und die dafür erforderlichen Fristen dürfen nicht überdehnt werden. Die Diskussion muss sich — ohne auf einen eigenen Standpunkt der EU zu verzichten — an den Leitlinien der FAO orientieren und diese möglichst noch verbessern, von einem multidisziplinären Ansatz und einem Harmonisierungsbestreben getragen sein und den Schutz der Umwelt und der Ressourcen sowie den Dienst am Verbraucher als wichtigste Ziele haben. |
3. Allgemeine Bemerkungen
3.1 Verschiedene Ansätze
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3.1.1 |
Die FAO ist eine der für den Fischereibereich zuständigen Organisationen und somit Referenz für die verschiedenen regionalen Fischereiorganisationen, die unter das derzeitige System des Seerechts fallen, das seit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen in Kraft ist. Ihre Arbeiten zum Fischerei-Umweltsiegel setzen am Schwerpunkt des Schutzes der Fischereien an und nehmen nur indirekt auf die übrigen Phasen der Vermarktung des Erzeugnisses Bezug. |
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3.1.2 |
Da sich die Arbeiten anderer internationaler Organisationen, insbesondere der WTO (12) und UNCTAD, dagegen im allgemeinen Rahmen des Abkommens über technische Handelshemmnisse bewegen, liegt der Schwerpunkt hier darauf, dass die Systeme zur Vergabe von Umweltsiegeln keine unzulässigen Hemmnisse für den internationalen Handel darstellen oder die Entwicklungsländer benachteiligen (13). Bei den Arbeiten dieser Organisationen geht es darum, die zusätzlichen Maßnahmen im Bereich der verantwortungsvollen Fischerei, wie beispielsweise die Umweltsiegel, mit den internationalen Normen, die die Festlegung technischer Hemmnisse oder Maßnahmen mit vergleichbarer Wirkung auf den internationalen Handel verbieten, in Einklang zu bringen und darüber hinaus die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zu berücksichtigen, damit die Länder mit weniger technischen und finanziellen Ressourcen für die Einführung von Umweltsiegeln die erforderliche Unterstützung erhalten. In diesem Sinn vertritt der Ausschuss die Ansicht, dass das Fischerei-Umweltsiegel an sich kein Hemmnis für den internationalen Handel darstellt, sofern in den entsprechenden Bestimmungen die erforderliche Transparenz und der gleichberechtigte Zugang garantiert werden. |
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3.1.3 |
Der Schwerpunkt der Arbeiten der ISO und anderer Standardisierungsorganisationen wiederum liegt eher auf der Methodik und bewährten Praktiken im Bereich des Umweltmanagements und der Kennzeichnung mit entsprechenden Umweltsiegeln; es gibt keine Dokumente, in denen auf die Besonderheiten der Fischereierzeugnisse eingegangen wird. |
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3.1.4 |
Nur die Arbeiten der FAO beziehen sich ausschließlich auf Fischerei-Umweltsiegel. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss stimmt jedoch mit der Kommission darin überein, dass jedwede Entscheidung nicht nur auf den Beschlüssen der internationalen Gremien, sondern auch auf einer Harmonisierung der — aufgrund der Art und Aufgabe der Organisation jeweils unterschiedlichen — Ansätze basieren muss. |
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3.1.5 |
In Anbetracht dessen ist der Ausschuss der Auffassung, dass im Rahmen des Legislativvorschlags, den die Kommission zum gegebenen Zeitpunkt vorlegen wird, nicht nur die internationalen Arbeiten, sondern auch der wichtige gemeinschaftliche Besitzstand der Europäischen Union und deren Erfahrung mit dem derzeitigen Umweltsiegel-System (sowie die parallele Erfahrung mit dem „Grünen Punkt“) berücksichtigt werden müssen. Folglich müssen die für Fischerei zuständigen Dienststellen ihre Tätigkeit mit den für Umwelt und Marktharmonisierung zuständigen Dienststellen koordinieren, damit keine unerwünschten Funktionsstörungen auftreten bzw. keine Flut von Umweltsiegeln entsteht, die — anstatt ihre Aufgabe gegenüber den Wirtschaftsbeteiligten und dem Endverbraucher zu erfüllen — nur zu größerer Verwirrung führen. Trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten sollte die Kommission einen Zeitplan festlegen, damit ihr Legislativvorschlag noch im ersten Halbjahr 2006 vorgelegt werden kann. |
3.2 Fischerei-Umweltsiegel: einige faktische Situationen
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3.2.1 |
Da es an einer Grundverordnung für eine entsprechend stringente Harmonisierung der Kriterien fehlt, wie dies im Kommissionsdokument gut dargelegt wird, ergeben sich verschiedene faktische Situationen, von denen einige als Beispiel für gutes Funktionieren und andere als Beispiel für nicht nachahmenswerte Praktiken herangezogen werden können. |
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3.2.2 |
Eine Prüfung der verfügbaren Dokumente (14) und der international geltenden Regelungen zeigt, dass eine Vielfalt von Situationen existiert, die nicht immer den für jedes Umweltsiegel-System wesentlichen Erfordernissen der Transparenz und Fairness entsprechen. |
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3.2.3 |
In bestimmten Fällen geht es um freiwillige Mechanismen, die aus der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten sowie Organisationen der Zivilgesellschaft entstanden sind. Diese Organisationen handhaben Normen für die Zulassung, Zertifizierung und Verwendung ihres Umweltsiegels, die klar, fair und öffentlich zugänglich sind und zudem auf verschiedene Fischereien in verschiedenen Ländern der Welt angewendet werden. Organisationen dieser Art umfassen beratende Ausschüsse, die über die geeigneten Kontrollmechanismen verfügen. |
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3.2.4 |
In anderen (von der Kommission in ihrer genannten Mitteilung erwähnten) Fällen werden dagegen einfach private „Logos“ vergeben, für die es entweder keine oder keine öffentlichen Normen gibt und deren praktische Anwendung von den Kodizes der bewährten Praktiken im Bereich der Umweltsiegel abweicht. Einige dieser Fälle können als anschauliches Beispiel für die schädlichen Auswirkungen von Fischerei-Umweltsiegeln dienen, die — konträr zur internationalen Gesetzgebung — unerwünschte Hemmnisse für den internationalen Handel schaffen und sich auf Methoden stützen, die jedweder Empfehlung im Bereich der Umweltsiegel vollkommen zuwiderlaufen und nach den Worten eines hohen europäischen Beamten „ein regelrechtes Monopol“ schaffen. |
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3.2.5 |
Beispiele wie das hier erwähnte sind ein Beweis dafür, dass die derzeitige Situation, in der es möglich ist, Umweltsiegel zu schaffen, die über keine solide Rechtsgrundlage verfügen und womöglich noch gegen die bestehenden Normen auf internationaler und Gemeinschaftsebene verstoßen, nicht mehr lange andauern darf, da sie sich auf die Erzeuger, die Verbraucher und die übrigen Interessenträger nachteilig auswirkt. |
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3.2.6 |
So hat insbesondere im Fall des Thunfischs aus dem Ostpazifik die zuständige regionale Fischereiorganisation, d.h. die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch, die Schirmherrschaft für die Annahme eines Übereinkommens zum internationalen Delfinschutzprogramm (APICD) (15) übernommen, dem die Europäische Union mit dem Beschluss 1999/337/EG des Rates vom 26. April 1999 (16) freiwillig beigetreten ist. In diesem Übereinkommen ist ein eigenes Umweltsiegel vorgesehen, das die Europäische Union selbst, die sich derzeit mitten in der legislativen Debatte mit dem Europäischen Parlament befindet, unterstützt (17). |
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3.2.7 |
Bei einschlägigen Untersuchungen und Regelungsvorschlägen zum Thema muss dieser besonderen Situation als Vorgeschichte Rechnung getragen werden. Denn die Europäische Union sollte in den Fällen, in denen eine für eine bestimmte Fischerei zuständige regionale Fischereiorganisation sich auf die Grundsätze der FAO stützt und dabei ihr eigenes Umweltsiegel vorschlägt, erstens an den Arbeiten teilnehmen, um sicherzustellen, dass die Zertifizierungs- und Ausstellungsmethodik die geforderten Bedingungen erfüllt, und zweitens in ihren eigenen Normen die Verwendung solcher Siegel und das Verbot der gegen ihre spezifischen Normen verstoßenden Siegel erwägen. |
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3.2.8 |
Der Ausschuss ist der Meinung, dass jedes private Umweltsiegel für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse rigorosen Kriterien der unabhängigen Akkreditierung und Zertifizierung unterliegen muss und dass im Legislativvorschlag der Kommission die Einrichtung eines für alle Beteiligten und die im Markt der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse tätigen Unternehmen zugänglichen öffentlichen Registers in Betracht gezogen werden sollte, mithilfe dessen ermittelt werden kann, welche der verwendeten Umweltsiegel die rechtlichen Anforderungen erfüllen. |
4. Besondere Bemerkungen
4.1 Umsetzung, Zertifizierung, Vergabe, Überwachung und Sanktionierung
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4.1.1 |
Das Umweltsiegel sollte sich eindeutig von den allgemeinen Normen für die Lebensmittelkennzeichnung im eigentlichen Sinne unterscheiden. Mit der Verwendung eines Umweltsiegels allein wird nicht die Erfüllung der Normen bescheinigt, denn diese müssen in jedem Fall und damit auch für Erzeugnisse ohne Umweltsiegel erfüllt werden), sondern die Einhaltung höherer Umweltschutzstandards verbürgt, die in unserem Fall verantwortungsvolle Fischereipraktiken, die Erhaltung der Bestände des mit dem Umweltsiegel versehenen Erzeugnisses sowie die Minimierung von Beeinträchtigungen der Biovielfalt und der Meeresumwelt insgesamt beinhalten. |
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4.1.2 |
Das Fischerei-Umweltsiegel könnte — wie für alle anderen Erzeugnisse der extraktiven Fischerei oder der Aquakultur auch — sowohl für unverarbeitete (ganzer Fisch, frisch oder tiefgefroren) als auch für verarbeitete Fischereierzeugnisse (tiefgefroren, eingelegt, konserviert, vorgekocht oder auf Fischbasis zubereitet) vergeben werden. Im ersten Fall muss das Umweltsiegel gewährleisten, dass die Fischfangmethoden nicht nur den Kontrollnormen der jeweiligen Fischerei, sondern auch dem Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der FAO entsprechen. Im zweiten Fall muss das Fischerei-Umweltsiegel der Garant dafür sein, dass die vorschriftsmäßige Anwendung der Normen für die Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel gewährleistet ist, d.h. die Grundlage der verarbeiteten und vermarkteten Lebensmittel, die dem Verbraucher angeboten werden, auch wirklich Fischereierzeugnisse sind, die das Umweltsiegel verdient haben. |
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4.1.3 |
Für die ordnungsgemäße Anwendung eines Fischerei-Umweltsiegels reicht ein allgemeiner Normenrahmen nicht aus; vielmehr muss ein klarer Mechanismus für die Zulassung durch Zertifizierungsstellen, die Vergabe von Umweltsiegeln, die Beilegung von Streitigkeiten, die Überwachung und Sanktionierung im Falle von Verstößen und Nichterfüllung eingesetzt werden. Dieser Mechanismus dient als Kriterium zur Unterscheidung der Fischereierzeugnisse mit Umweltsiegel von den Fischereierzeugnissen insgesamt. |
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4.1.4 |
Nach Ansicht des Ausschusses wäre das in Ziffer 3.2.8 angesprochene Register ein solcher klarer Mechanismus. Sowohl die Normen als auch das Register müssen gewährleisten, dass die Transparenz zu den wichtigsten Elementen des Systems zählt, das — zusammen mit den Informationen für die Verbraucher — in der Lage sein muss, das notwendige Vertrauen zu schaffen, um das derzeit bestehende Gefälle zwischen denjenigen Verbrauchern, die sich für die ökologischen Aspekte des Erzeugnisses, das sie kaufen, interessieren (derzeit ca. 44 %), und denjenigen, die dieses Interesse beim Kaufakt auch umsetzen (derzeit ca. 10 %), zu verringern. |
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4.1.5 |
Sowohl die Daten aus dem vorgenannten EVER-Bericht als auch der Standpunkt von EUROPECHE/COGECA (18), der in deren Vermerk zu dem Thema dieser Stellungnahme zum Ausdruck gekommen ist, verleiten zu einem gewissen Pessimismus, inwiefern durch das Umweltsiegel im Allgemeinen und das Fischerei-Umweltsiegel im Besonderen ein Mehrwert für die Erzeuger entstehen und ein Beitrag zu transparenten und fairen Informationen für die Verbraucher geleistet werden kann. Die Erhaltung der Umwelt im weitesten Sinne entwickelt sich heutzutage — neben dem Kampf gegen den Hunger — mehr und mehr zu einer der wichtigsten Herausforderungen der Menschheit. Deshalb ist es unerlässlich, dass die Europäische Union eine federführende Rolle spielt, wenn es darum geht, Verfahren einzurichten, die es den verantwortungsbewussten Verbrauchern ermöglichen, eine Auswahl zu treffen und sich für Erzeugnisse zu entscheiden, bei deren Gewinnung, Verarbeitung und Vermarktung Umweltschutzkriterien eingehalten wurden. |
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4.1.6 |
Der Ausschuss hat die vom WWF offiziell formulierte Position zur Kenntnis genommen und begrüßt es, dass — trotz der unterschiedlichen Ansätze, die sich bei einigen Punkten verständlicherweise ergeben — generelles Einvernehmen mit den in dieser Stellungnahme zum Ausdruck gebrachten Standpunkten herrscht, insbesondere hinsichtlich der von den Rechtsvorschriften über die Fischerei-Umweltsiegel zu erwartende Stringenz. |
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4.1.7 |
Der Ausschuss ist der Auffassung, dass bei der von der Kommission vorgeschlagenen Regelung insbesondere berücksichtigt werden sollte, dass das Fischerei-Umweltsiegel möglicherweise ein zweckdienliches Instrument zur Unterstützung der Fischereiindustrie sein könnte, dessen Kosten auf die Handelskette abgewälzt werden können, ohne dem Verbraucher zu schaden. Dementsprechend könnte das Fischerei-Umweltsiegel als Mechanismus dienen, um die Fischer und Unternehmen dafür zu sensibilisieren, dass es notwendig ist, eine nachhaltige Fischerei und Aquakultur zur Bewahrung der Ressourcen zu betreiben, die die Stütze der Fischereitätigkeit selbst sowie der gesamten nachfolgenden Handelskette sind. |
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4.1.8 |
Der Ausschuss möchte die Kommission darauf hinweisen, dass die durch Umweltsiegel für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse entstehenden finanziellen Kosten von der Produktionskette aufgefangen werden müssen, bis das Produkt zum Endverbraucher gelangt. Da sich der Zugang zu Umweltsiegeln für kleine und mittlere Unternehmen oder Unternehmen in Entwicklungsdrittländern unter bestimmten Umständen als schwierig erweisen könnte, müssten im Rahmen der letztlich verabschiedeten Regelung Mechanismen für eine Intervention seitens Erzeugerorganisationen, Fischer-Berufsvereinigungen oder Partnerschaftsabkommen erwogen werden. Um die volle Effizienz der Umweltsiegel zu gewährleisten, sind auf jeden Fall umfassende Aufklärungs- und Verbreitungsanstrengungen erforderlich, und der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Finanzierung dieser Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung der Wirtschaftsbeteiligten und Verbraucher den öffentlichen Einrichtungen obliegen sollte. |
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4.1.9 |
Jede Maßnahme der Europäischen Union in diesem Bereich muss daher als erster Schritt in diese Richtung betrachtet werden. Dieser Schritt muss allerdings so ehrgeizig sein, dass folgende Elemente festgelegt werden können:
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Brüssel, den 14. Februar 2006
Die Präsidentin
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Anne-Marie SIGMUND
(1) Vgl. KOM(2004) 764 endg. vom 29.11.2004, das den Vorschlag der Kommission an den Rat enthält und den vom Europäischen Parlament verabschiedeten Änderungsantrag, in dem es ausdrücklich heißt: „(9a) Aufgrund dessen, was in der vorangehenden Erwägung ausgeführt wird, ist das im AIDCP vorgesehene Kennzeichen ‚Dolphin Safe‘ (delfinfreundlich) bisher das einzige von der Gemeinschaft anerkannte Kennzeichen.“ (Dokument A6-0157/2005 vom 26. Mai 2005).
(3) Vgl. Dokument TC EMF/2004/3 der FAO vom August 2004.
(4) Vgl. auch COM/ENV/TD(2003)30/FINAL vom 25. Februar 2004 über den Zugang der Entwicklungsländer zu den Märkten der entwickelten Länder im Rahmen ausgewählter Ökosiegel-Programme. Abrufbar unter www.oecd.org.
(5) Zur Veranschaulichung sei hier auf die Auflistung von Umweltsiegeln auf der einschlägigen Seite des Internetportals der Europäischen Union verwiesen ( http://europa.eu.int/comm/environment/ecolabel/other/int_ecolabel_en.htm).
(6) ABl. L 99 vom 11.4.1992, S. 1.
(7) Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 (ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1).
(8) ABl. L 242 vom 19.9.2002, S. 1.
(9) KOM(2002) 186 endg. vom 28.5.2002.
(10) Konkret geht es hier um die Richtlinien 94/62/EG und 2004/12/EG.
(11) Vgl. http://www.pro-e.org
(12) Ausführliche Informationen über den Standpunkt der WTO zu Fragen des Handels und der Umwelt können unter folgender Adresse abgerufen werden:
http://www.wto.org/spanish/tratop_s/envir_s/envir_s.htm (in spanischer Sprache),
http://www.wto.org/english/tratop_s/envir_s/envir_s.htm (in englischer Sprache) oder
http://www.wto.org/french/tratop_f/envir_f/envir_f.htm (in französischer Sprache).
(13) Vgl. Dokument TD/B/COM.1/EM.15/2. Obwohl es in diesem Dokument hauptsächlich um die Landwirtschaft geht, lässt es sich auf sämtliche extraktiven Industrien wie die Fischerei anwenden (http://www.unctad.org/en/docs/c1em15d2.en.pdf).
(14) Vgl. beispielsweise den für die FAO und die IUCN verfassten Bericht von Carolyn Deere „Eco-labelling and sustainable fisheries“ (S. 9) oder den EVER-Bericht (http://europa.eu.int/comm/environment/emas/pdf/everinterimreport_en.pdf).
(15) Die Bestimmungen des Übereinkommens sind unter der Adresse http://www.iattc.org/PICDDocumentsSPN.htm abrufbar.
(16) Vgl. auch den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens zum internationalen Delfinschutzprogramm durch die Europäische Gemeinschaft (KOM(2004) 764 endg.).
(17) EP 357.789v01-00 vom 2.5.2005, Berichterstatter: Herr Duarte Freitas: Entwurf eines Berichts zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens zum internationalen Delfinschutzprogramm durch die Europäische Gemeinschaft.
(18) EP(05)115-CP(05)86S1 vom 24. August 2005.