52001XX0609(01)

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Konzentrationen gegeben auf der 80. Sitzung am 27. Juni 2000 hinsichtlich eines Entscheidungsvorentwurfs bezüglich des Falles COMP/M.1813 — Industri Kapital/Dyno

Amtsblatt Nr. C 166 vom 09/06/2001 S. 0033 - 0033


Stellungnahme

des Beratenden Ausschusses für Konzentrationen gegeben auf der 80. Sitzung am 27. Juni 2000 hinsichtlich eines Entscheidungsvorentwurfs bezüglich des Falles COMP/M.1813 - Industri Kapital/Dyno

(2001/C 166/09)

1. Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass die vorgeschlagene Operation eine Konzentration im Sinne von Artikel 3 (1) b der Fusionsverordnung darstellt, und dass sie eine gemeinschaftsweite Dimension hat. Weiterhin wird zugestimmt, dass es sich vorliegend um einen Fall der Zusammenarbeit gemäß Artikel 57 des EWR-Abkommens und Artikel 2 (1) (c) von Protokoll 24 zu diesem Abkommen handelt, und somit der Fall von der Kommission in Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 58 des EWR-Abkommens geprüft werden soll.

2. Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass es getrennte Märkte für auf Urea Formaldehyd basierende Harze (UF Harze), auf Phenol Formaldehyd basierende Harze (PF Harze), Formaldehyd und Methanol gibt.

3. Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass hinsichtlich der Plastik-Aufbewahrungssysteme offen gelassen werden kann, ob faltbare Plastikcontainer, stapelbare Plastikcontainer, Plastiktablette, Plastikkisten Plastikpaletten und Plastik-Kleinteile-Lagesysteme getrennte Märkte oder einen einheitlichen Markt von Plastik-Aufbewahrungssystemen darstellen.

4. Der Beratende Ausschuss stimmt der geografischen Marktdefinition der Kommission zu, wie sie im Entscheidungsentwurf hinsichtlich der Harze auf Formaldehydbasis, Formaldehyd, Methanol und Plastik-Aufbewahrungssystemen gegeben wird.

5. Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass die Operation zur Schaffung einer vorherrschenden Stellung in UF Harzen und PF Harzen in Finnland und Norwegen oder alternativ in Norwegen und Schweden als eine Region führen würde; in Formaldehyd in Finnland und zur Schaffung oder Verstärkung einer vorherrschenden Stellung in faltbaren Plastikcontainern, stapelbaren Plastikcontainern, Plastiktabletten, Plastikkisten und Plastikpaletten in Finnland, Schweden und Norwegen; und in Plastik-Kleinteil-Lagersystemen in Schweden und Norwegen oder, alternativ, auf den Märkten für Plastik-Lagersysteme in der nordischen Region, die Finnland, Schweden und Norwegen umfasst.

6. Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass die Verpflichtungen, die von der anmeldenden Partei vorgeschlagen werden, die wettbewerbsfähigen Bedenken beseitigen würden, die angesichts der angemeldeten Operation erhoben wurden.

7. Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass abhängig von der vollständigen Befolgung der Verpflichtungen die angemeldete Operation mit dem gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens für vereinbar erklärt werden sollte.

8. Der Beratende Ausschuss empfiehlt der Kommission, alle Fragen zu berücksichtigen, die in der Diskussion erörtert wurden.

9. Der Beratende Ausschuss stimmt der Veröffentlichung seiner Ansicht zu.