52001XX0529(02)

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, abgegeben auf der 73. Sitzung vom 24. Januar 2000 (mit Fortsetzung am 1. Februar 2000), zu dem Vorentwurf einer Entscheidung in der Sache Nr. COMP/M.1628 — TotalFina/Elf (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 154 vom 29/05/2001 S. 0008 - 0008


Stellungnahme

des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, abgegeben auf der 73. Sitzung vom 24. Januar 2000 (mit Fortsetzung am 1. Februar 2000), zu dem Vorentwurf einer Entscheidung in der Sache Nr. COMP/M.1628 - TotalFina/Elf

(2001/C 154/09)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass der angemeldete Vorgang einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der EG-Fusionskontrollverordnung darstellt und gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung hat.

2. Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses stimmt mit der Kommission überein, dass sachlich relevante Märkte bestehen für

a) den Großhandel mit verbleitem Benzin, unverbleitem Benzin, Dieselkraftstoff und Heizöl,

b) die Bereitstellung von Lagerkapazität in Einfuhrtanklagern mit Anschluss zu Massenbeförderungsmitteln,

c) die Beförderung von Raffinerieprodukten über Ölleitungen,

d) den Verkauf von Kraftstoffen an Autobahnen,

e) den Verkauf von Düsentreibstoffen und

f) den Absatz von Flüssigerdgas (LPG).

Eine Minderheit vertritt in Bezug auf Punkt d) eine andere Meinung als die Kommission.

3. Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses teilt die Ansicht der Kommission in Bezug auf die Abgrenzung räumlich relevanter Märkte, dass

a) der Großhandel mit verbleitem und unverbleitem Benzin, Dieselkraftstoff und Heizöl entweder ein regionaler oder ein nationaler Markt ist, dass sich aber eine genaue geographische Abgrenzung des Markts erübrigt;

b) die Bereitstellung von Lagerkapazitäten mit Anschluss zu Massenbeförderungsmitteln ein regionaler Markt ist;

c) die Beförderung von Raffinerieprodukten über Ölleitungen ein regionaler Markt ist;

d) der Verkauf von Kraftstoffen an Autobahnen entweder ein regionaler oder ein nationaler Markt ist, dass sich aber eine genaue geographische Abgrenzung des Markts erübrigt;

e) der Verkauf von Düsentreibstoffen einen geographischen Markt bildet, der sich jeweils auf einen Flughafen beschränkt;

f) der Absatz von Flüssigerdgas (LPG) ein nationaler Markt ist.

Eine Minderheit vertritt in Bezug auf die Punkte d) und f) eine andere Meinung als die Kommission. Eine weitere Minderheit enthält sich der Stimme in Bezug auf Punkt e).

4. Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses ist wie die Kommission der Meinung, dass der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung begründet auf den Märkten für

a) den Großhandel mit verbleitem Benzin, unverbleitem Benzin, Dieselkraftstoff und Heizöl in Frankreich oder in den fraglichen Regionen,

b) die Bereitstellung von Lagerkapazitäten in Einfuhrtanklagern mit Anschluss zu Massenbeförderungsmitteln in den fraglichen Regionen,

c) die Beförderung von Raffinerieprodukten über Ölleitungen in den fraglichen Regionen,

d) den Verkauf von Kraftstoffen an Autobahnen in Frankreich oder in den fraglichen Regionen,

e) den Verkauf von Düsentreibstoffen auf den Flughäfen Toulouse-Blagnac und Lyon-Satolas und

f) den Absatz von Flüssigerdgas (LPG) in Frankreich,

durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich behindert würde.

Eine Minderheit enthält sich der Stimme in Bezug auf Punkt e).

5. Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission überein, dass der Zusammenschluss im Schwefel- und im Ethylenmarkt keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

6. Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass die angebotenen Verpflichtungen, wie im Entscheidungsentwurf dargelegt, nicht ausreichen, um alle darin geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegen den Zusammenschluss auszuräumen.

7. Der Beratende Ausschuss teilt die Ansicht der Kommission, dass

a) die angebotenen Verpflichtungen in der Form, welche die Kommission in der Sitzung des Beratenden Ausschusses vom 24. Januar erläutert hat und die entsprechend den von der Kommission am 1. Februar beschriebenen Markttestergebnissen angepasst wurde, alle unter Ziffer 4 wiedergegebenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausräumen, und

b) der angemeldete Zusammenschluss vorbehaltlich der vollständigen Erfuellung der eingegangenen Verpflichtung mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ist.

8. Der Beratende Ausschuss spricht sich für die Veröffentlichung dieser Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aus.