Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kautschuk-Ruß mit Ursprung in Ägypten und Russland
Amtsblatt Nr. C 367 vom 21/12/2001 S. 0016 - 0018
Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kautschuk-Ruß mit Ursprung in Ägypten und Russland (2001/C 367/04) Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000(2), (nachstehend "Grundverordnung" genannt), dem zufolge die Einfuhren von Kautschuk-Ruß mit Ursprung in Ägypten und Russland (nachstehend "betroffene Länder" genannt) gedumpt sind und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch eine bedeutende Schädigung verursacht wird. 1. Antrag Der Antrag wurde am 12. November 2001 vom European Chemical Industry Council (CEFIC) (nachstehend "Antragsteller" genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 75 %, der gesamten Produktion von Kautschuk-Ruß in der Gemeinschaft entfällt. 2. Ware Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um Kautschuk-Ruß, einen chemischen Stoff auf Kohlenstoffbasis, der aufgrund seiner verstärkenden Eigenschaften als zweckmäßiger Füllstoff in Kautschukerzeugnissen verwendet wird, mit Ursprung in Ägypten und Russland (nachstehend "betroffene Ware" genannt), der derzeit den KN-Codes ex 2803 00 10 und ex 2803 00 80 zugewiesen wird. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben. 3. Dumpingbehauptung Die Dumpingbehauptung stützt sich im Fall Ägyptens auf einen Vergleich des Normalwerts, der anhand eines rechnerisch ermittelten Normalwerts und der Inlandspreise ermittelt wurde, mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft. Der Antragsteller ermittelte den Normalwert für Russland gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung auf der Grundlage der Inlandspreise in einem Marktwirtschaftsland, das unter Nummer 5.1 Buchstabe d) genannt ist. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des auf die im vorstehenden Satz dargelegte Weise ermittelten Normalwerts mit den Preisen der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware. Aus diesem Vergleich ergeben sich erhebliche Dumpingspannen. 4. Schadensbehauptung Der Antragsteller hat Beweise dafür vorgelegt, dass die Gesamteinfuhren der betroffenen Ware aus Ägypten und Russland in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil gestiegen sind. Das Volumen und die Preise der Einfuhren haben sich angeblich unter anderem negativ auf den Marktanteil, die Verkaufsmengen und das Niveau der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch die Gesamtleistung und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr nachteilig beeinflusst. 5. Verfahren Die Kommission kam nach Konsultation des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bzw. in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, und leitet gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein. 5.1 Verfahren zur Ermittlung von Dumping und Schädigung In der Untersuchung soll festgestellt werden, ob die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Ägypten und Russland gedumpt sind und ob dieses Dumping eine Schädigung verursacht hat. a) Stichprobenverfahren Angesichts der Vielzahl der Parteien, die von diesem Verfahren betroffen sind, kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten. i) Stichprobenverfahren für Einführer Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln: - Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummer sowie Ansprechpartner; - Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der im Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2001 erzielt wurde; - Gesamtzahl der Beschäftigten; - genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens in Verbindung mit der betroffenen Ware; - Menge in Tonnen und Wert in Euro der Einfuhren und Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Ägypten und Russland auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2001; - Namen und genaue Tätigkeit aller verbundenen Unternehmen(3), die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind; - sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe nützlich sein könnten; - Erklärung, ob die Unternehmen bereit sind, in die Stichprobe einbezogen zu werden und dann einen Fragebogen zu beantworten und einem Kontrollbesuch im Betrieb zuzustimmen. Ferner wird die Kommission mit allen ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern als notwendig erachtet. ii) Endgültige Auswahl der Stichprobe Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist zu übermitteln. Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichprobe zu treffen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklären, in die Stichprobe einbezogen zu werden. Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer ii) gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten. Bei unzureichender Mitarbeit trifft die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. b) Fragebogen Die Kommission wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und allen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den Ausführern/Herstellern in Ägypten und Russland, allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern, allen Verbänden von Einführern - soweit im Antrag genannt - sowie den Behörden der betroffenen Ausfuhrländer Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen. Alle Parteien sollten umgehend und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer i) gesetzten Frist per Fax bei der Kommission nachfragen, ob sie im Antrag genannt sind; ist dies nicht der Fall, sollten sie einen Fragebogen anfordern, da die unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzte Frist für alle betroffenen Parteien gilt. c) Einholung von Informationen und Anhörungen Alle betroffenen Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, auf die im Fragebogen nicht eingegangen wird. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen. Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Anhörungen sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist zu beantragen. d) Wahl eines Marktwirtschaftslands Es wird beabsichtigt, gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung Ungarn als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwerts für Russland heranzuziehen. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c) gesetzten Frist zu der Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen. e) Marktwirtschaftsstatus Für die Ausführer/Hersteller in Russland, die unter Vorlage von ausreichenden Beweisen geltend machen, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind, d. h., dass sie die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfuellen, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung ermittelt. Die entsprechenden Anträge der Ausführer/Hersteller müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe d) gesetzten Frist gestellt werden und ordnungsgemäß begründet sein. Die Kommission wird allen Ausführern/Herstellern in Russland und allen im Antrag genannten Verbänden von Ausführern/Herstellern sowie den russischen Behörden Antragsformulare zusenden. 5.2 Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft In dem Fall, in dem sich die Behauptung zum Dumping und der dadurch verursachten Schädigung als zutreffend erweisen sollte, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten allgemeinen Frist melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfuellen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Solche gemäß Artikel 21 übermittelten Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch sachdienliche Beweise belegt sind. 6. Fristen a) Allgemeine Fristen i) Anforderung eines Fragebogens oder sonstiger Antragsformulare Alle betroffenen Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften einen Fragebogen oder sonstige Antragsformulare anfordern. ii) Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstigen Informationen Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle betroffenen Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet. In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer ii) gesetzten Frist übermitteln. iii) Anhörungen Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die betroffenen Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. b) Besondere Frist für die Stichprobenauswahl i) Alle für die Auswahl der Stichprobe relevanten Angaben müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich bereit erklären, in die Stichprobe einbezogen zu werden, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur endgültigen Auswahl der Stichprobe zu konsultieren. ii) Die Antworten der in die Stichproben einbezogenen Parteien auf den Fragebogen müssen innerhalb von 37 Tagen, nachdem diese Parteien von ihrer Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen. c) Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslands Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die beabsichtigte Wahl Ungarns (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d)) als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwerts für Russland angemessen ist. Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bei der Kommission eingehen. d) Besondere Frist für die Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus Die ordnungsgemäß begründeten Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe e)) müssen zusammen mit allen sachdienlichen Beweisen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bei der Kommission eingehen. 7. Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf die Fragebogen und Schriftwechsel Alle Stellungnahmen und Anträge der betroffenen Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Postanschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der betroffenen Partei einzureichen. Anschrift der Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktionen B und C TERV - 0/13 B - 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05 Telex COMEU B 21877. 8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit Verweigert eine betroffene Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine betroffene Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. 9. Zeitplan für die Untersuchung Die Untersuchung wird gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgeschlossen. Etwaige vorläufige Maßnahmen werden gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung spätestens 9 Monate nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eingeführt. (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. (2) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2. (3) Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für den Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs "verbundene Unternehmen".