52001XC1127(02)

Vom 1. Januar 2002 geltende Gegenwerte der in den Richtlinien über öffentliche Aufträge genannten Schwellenwerte (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 332 vom 27/11/2001 S. 0021 - 0022


Vom 1. Januar 2002 geltende Gegenwerte der in den Richtlinien über öffentliche Aufträge genannten Schwellenwerte

(2001/C 332/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Ab 1. Januar 2002 gelten bei öffentlichen Lieferaufträgen im Sinne der Richtlinie 93/36/EWG des Rates(1) und des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im folgenden GPA), das der Rat im Namen der Gemeinschaft mit Beschluss 94/800/EG(2) vom 22. Dezember 1994 geschlossen hat, für die Schwellenwerte folgende Gegenwerte:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Ab 1. Januar 2002 gelten bei öffentlichen Bauaufträgen im Sinne der Richtlinie 93/37/EWG des Rates(3) und des vom Rat im Namen der Gemeinschaft mit Beschluss 94/800/EG geschlossenen GPA für die Schwellenwerte folgende Gegenwerte:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Ab 1. Januar 2002 gelten bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Richtlinie 92/50/EWG des Rates(4) und des vom Rat im Namen der Gemeinschaft mit Beschluss 94/800/EG geschlossenen GPA für die Schwellenwerte folgende Gegenwerte:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Ab 1. Januar 2002 gelten bei öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Richtlinie 93/38/EWG des Rates(5) und des vom Rat im Namen der Gemeinschaft mit Beschluss 94/800/EG geschlossenen GPA für die Schwellenwerte folgende Gegenwerte:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Für Mitgliedstaaten, die am Euro teilnehmen, sind die Euro-Beträge der Schwellenwerte direkt anwendbar.

6. Der Gegenwert der Schwellenwerte in der Landeswährung bleibt während des Bezugszeitraums unverändert.

(1) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1.

(2) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

(3) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54.

(4) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1.

(5) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84.