Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. C 330 vom 24/11/2001 S. 0002 - 0004
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (2001/C 330/02) (Text von Bedeutung für den EWR) Datum der Annahme des Beschlusses: 7.8.2001 Mitgliedstaat: Italien Beihilfe Nr.: N 229/01 Titel: Beihilfe an "Pompei Tech WORLD SpA" für das Projekt eines Freizeitparks Zielsetzung: Errichtung eines Themen-Freizeitparks im Gebiet Pompei-Ercolano (Torre Annunziata, Neapel) Rechtsgrundlage: a) Legge n. 488 del 19.12.1992, modificata dalla legge n. 449 del 27.12.1997. "Nuova" legge n. 488 approvata dalla Commissione mediante lettera SG(2000) D/105754 del 2.8.2000. b) Protocollo aggiuntivo al contratto d'area Torrese-Stabiese (15.3.1999) Haushaltsmittel: Höhe der Beihilfe: 33,4 Mio. EUR Beihilfeintensität oder -höhe: 34,44 % NSÄ Laufzeit: 2002 bis 2005 Andere Angaben: Überprüfung im Nachhinein (Punkt 6 des branchenübergreifenden Rahmens) Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 24.7.2001 Mitgliedstaat: Spanien (Estremadura) Beihilfe Nr.: N 331/01 Titel: Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur Zielsetzung: Durchführung von Strukturmaßnahmen im Fischereisektor im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Region Estremadura Rechtsgrundlage: Decreto por el que se establece el procedimiento para la concesión de ayudas a la comercialización y transformación de los productos de la pesca y de la acuicultura en el ámbito de la Comunidad Autónoma de Extremadura conforme al Reglamento (CE) 2792/99 y en aplicación del Real Decreto 3448/2000, de 22 de diciembre Haushaltsmittel: 485369759 ESP (2917131 EUR) Beihilfeintensität oder -höhe: Gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vorgesehenen Sätzen Laufzeit: 2000 bis 2006 Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 8.8.2001 Mitgliedstaat: Griechenland Beihilfe Nr.: N 332/2000 Titel: Entschädigungszahlungen im Sektor Muscheln- und Austernzucht Zielsetzung: Teilweiser Ausgleich von Muschelzüchtern und Weichtierfischern für die wegen eines Befalls durch toxischen Phytoplankton erlittenen Einkommensverluste Rechtsgrundlage: Σχέδιο διυπουργικής απόφασης που αφορά την καταβολή οικονομικής ενίσχυσης στους οστρακοκαλλιεργητές των Νομών Θεσσαλονίκης, Ημαθίας και Πιερίας Haushaltsmittel: 800 Mio. GRD (± 2347763 EUR) Beihilfeintensität oder -höhe: Ausgleich für höchstens 30 % des Werts der vernichteten Erzeugung Laufzeit: 2000 Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 14.6.2001 Mitgliedstaat: Frankreich Beihilfe Nr.: N 376/2000 Titel: Martinique 2000 bis 2006: Regionaler Garantiefonds Zielsetzung: Förderung des Zugangs von KMU, die im Rahmen eines kofinanzierten Programms Beihilfen erhalten, zur Bankenfinanzierung Rechtsgrundlage: DOCUP 2000-2006 Martinique Haushaltsmittel: 3,735 Mio. EUR Laufzeit: Bis Ende 2006 Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 14.8.2001 Mitgliedstaat: Spanien (Murcia) Beihilfe Nr.: N 39/01 Titel: Beihilfen für Umstrukturierungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Fischereisektor Zielsetzung: Regelung des Verfahrens der Genehmigung von Strukturmaßnahmen im Fischereisektor Rechtsgrundlage: Orden de la Consejería de Agricultura, Agua y Medio Ambiente, por la que se establece el procedimiento para la solicitud y concesión de las ayudas públicas para la mejora estructural y la modernización del sector pesquero de la Región de Murcia Haushaltsmittel: ± 31 Mio. EUR Beihilfeintensität oder -höhe: Einhaltung der Hoechstsätze und -werte gemäß Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor Laufzeit: 2000 bis 2006 Andere Angaben: Jahresbericht Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 25.7.2001 Mitgliedstaat: Belgien Beihilfe Nr.: N 550/2000 Titel: Grüner-Strom-Zertifikate Zielsetzung: Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen Rechtsgrundlage: Decreet van 17 juli 2000 betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt (artikelen 21-25) /Décret du 17 juillet 2000 concernant l'organisation du marché de l'électricité (articles 21-25) Laufzeit: 10 Jahre Andere Angaben: Jahresbericht Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 13.2.2001 Mitgliedstaat: Österreich Beihilfe Nr.: N 589/2000 Titel: Staatliche Beihilfe zugunsten des Unternehmens Vereinigte Chemische Fabriken Kreidl, Rutter & Co. Zielsetzung: Beseitigung von Altlasten infolge von Bodenverunreinigungen durch Phenol Rechtsgrundlage: Förderungsrichtlinien für die Altlastensanierung oder -sicherung 1997 auf der Grundlage des Umweltförderungsgesetzes 1993 Haushaltsmittel: 2,4 Mio. EUR (33150000 ATS) Beihilfeintensität oder -höhe: 65 % Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 18.7.2001 Mitgliedstaat: Spanien (Kanaren) Beihilfe Nr.: N 618/2000 Titel: Beihilfen für strukturelle Maßnahmen im Sektor Fischerei (Kanaren) Zielsetzung: Strukturelle Maßnahmen im Fischereisektor im Rahmen der für die Kanaren aufgelegten Gemeinschaftsinitiative Rechtsgrundlage: Proyecto de Orden por la que se convocan para el ejercicio 2001 las subvenciones con finalidad estructural cofinanciadas por la Unión Europea (IFOP), para flota (construcción y modernización de buques pesqueros), acuicultura, comercialización y transformación de los productos de la pesca y de la acuicultura Haushaltsmittel: 2632 Mio. ESP (± 15818639 EUR) Laufzeit: 2001 Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 17.7.2001 Mitgliedstaat: Italien Beihilfe Nr.: N 668/2000 Titel: Bozen - Änderungen des Gesetzes Nr. 15/72 über die Reform der Wohnungsbaupolitik (Anreize für den Erwerb von Grundstücken) Zielsetzung: Förderung der Gründung und Erweiterung von Unternehmen der Branchen Gewerbe, Handwerk und Großhandel sowie Beihilfen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze im Gebiet der Provinz Bozen, insbesondere in den ärmsten ländlichen Gebieten Rechtsgrundlage: Legge regionale 13/00 "Disposizioni finanziarie in connessione con l'assestamento del bilancio di previsione della Provincia di Bolzano per l'anno finanziario 2000 e per il triennio 2000-2002 e norme legislative collegate" - articolo 35 Modifica alla legge provinciale 15/72 "Legge di riforma dell'edilizia abitativa" Haushaltsmittel: Für das Jahr 2000 werden 2,5 Mrd. ITL (ca. 1,291 Mio. EUR) zur Verfügung gestellt Beihilfeintensität oder -höhe: 15 % BSÄ für kleine, 7,5 % BSÄ für mittlere Unternehmen; ein Aufschlag von 10 % - innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze - wird in armen ländlichen Gebieten ansässigen KMU gewährt. Laufzeit: 6 Jahre (2001 bis 30.6.2007) Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 28.3.2001 Mitgliedstaat: Deutschland (Schleswig-Holstein) Beihilfe Nr.: N 701/2000 Titel: Finanzmaßnahmen zugunsten der Firma Wernal Aluminium Technik GmbH Zielsetzung: Umstrukturierung Aluminiumprofile Rechtsgrundlage: Ad hoc Beihilfeintensität oder -höhe: 1711033 EUR (3346490 DEM) Laufzeit: 1998 bis 2002 Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 17.7.2001 Mitgliedstaat: Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) Beihilfe Nr.: N 800/2000 Titel: Programm des Landes Mecklenburg-Vorpommern für erneuerbare Energien Zielsetzung: Umweltschutz/erneuerbare Energien Rechtsgrundlage: Richtlinie für die "Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur verstärkten Nutzung zukunftsträchtiger Energietechniken", § 44 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften Haushaltsmittel: Für den Zeitraum von 2000 bis 2003, ca. 12 Mio. EUR Beihilfeintensität oder -höhe: Hoechstens 60 % Laufzeit: Bis 31.12.2003 Andere Angaben: Zuletzt genehmigt unter der Nummer N 128/97 Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids Staatliche Beihilfen - Deutschland Beihilfe C 66/2001 (ex NN 2/2000) - Finanzielle Maßnahmen zugunsten der Ingenieur- und Gewerbebau GmbH (IGB) Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (2001/C 330/03) (Text von Bedeutung für den EWR) Mit Schreiben vom 19. September 2001, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission Deutschland ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der vorerwähnten Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Kommission fordert alle Beteiligten zur Stellungnahme zu den Beihilfen, derentwegen die Kommission das Verfahren einleitet, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung an folgende Anschrift auf: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen Rue Joseph II/Jozef II-straat 70 B - 1000 Brüssel Fax (32-2) 296 12 42. Alle Stellungnahmen werden Deutschland übermittelt. Jeder, der eine Stellungnahme abgibt, kann unter Angaben von Gründen schriftlich beantragen, dass seine Identität nicht bekanntgegeben wird. ZUSAMMENFASSUNG Die deutschen Behörden unterrichteten die Kommission am 29. Dezember 1999, Eingangsvermerk vom 10. Januar 2000, über die vorerwähnte Beihilfe. Die IGB, die am 19. Juni 1996 rechtswirksam gegründet wurde, führt einen Teil der Aktivitäten(1) der in Gesamtvollstreckung befindlichen Ingenieurhochbau GmbH (nachstehend IHG), Gera, fort. Die IHG wurde 1992 privatisiert und meldete 1996 den Konkurs an. Das Nachfolgeunternehmen IGB erwarb einen Teil der Gesamtvollstreckungsmasse zu einem Preis von insgesamt 175000 DEM. Laufende Aufträge der IHG in Höhe von rund 5 Mio. DEM sowie 25 Mitarbeiter wurden übernommen. Alle Anteile der IGB befinden sich im Eigentum der Familie Hempel. Zwei der Investoren sind auch alleinige Gesellschafter der Bauträger HAB Hoch- und Ausbau GmbH (nachstehend HAB) und HBG Hempel-Bauträger GmbH (nachstehend HBG) in Gera. Im Jahr 1997 fusionierte die IGB mit der HAB und arbeitet seither unter dem Namen HAB. Die gesamte Hempel-Gruppe ist als KMU einzustufen. Anfang 2001 mussten die Unternehmen HAB und HBG der Familie Hempel Konkurs anmelden. Die IGB/HAB war im Baugewerbe tätig. Sie hatte ihren Sitz in Gera (Thüringen), einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Das Unternehmen konzentriert sich auf Rohbauarbeiten für den Schlüsselfertigbau sowie auf kleine Projekte ohne komplexe statische Probleme. Es erwirtschaftete 1996 einen Umsatz von 1,655 Mio. DEM. Im Jahr 1996 trat ein Umstrukturierungsplan in Kraft. Die Umstrukturierungskosten betrugen 2,6 Mio. DEM, die sich laut Deutschland folgendermaßen auf den Investor und staatliche Stellen aufteilten: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Deutschland vertritt die Ansicht, dass der Beitrag des Investors rund 66 % beträgt. Alle staatlichen finanziellen Maßnahmen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die gewährten Maßnahmen betreffen die Umstrukturierung des Unternehmens. Die Kommission weist darauf hin, dass Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(2) (nachstehend Leitlinien) gewürdigt werden. Die Kommission stellt fest, dass trotz der Tatsache, dass neu gegründete Unternehmen im Allgemeinen für Umstrukturierungsbeihilfen nicht in Frage kommen, die Leitlinien im Falle der so genannten Auffanglösungen aufgrund der außergewöhnlichen Umstände in den neuen Bundesländern dennoch auf solche Unternehmen angewandt werden(3). Gemäß 3.2.2 Ziffer i) der Leitlinien muss der Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherstellen. Dies muss vor allem durch entsprechende unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden. Die Kommission stellt fest, dass die Probleme, die zum Konkurs der IHG führten, laut Deutschland vor allem schwerwiegende Managementfehler, das Festhalten an nicht kostendeckenden Geschäftsfeldern sowie ein überhöhter Personalbestand waren. Das Hauptkonzept des Umstrukturierungsplans beruhte auf der Zusammenarbeit mit der HAB, einem Unternehmen des Investors, sowie auf der Konzentration auf Tätigkeiten im Bereich des Wohnbaus. Auch wenn dadurch Anfangsprobleme angesprochen wurden, bezweifelt die Kommission jedoch, ob das Unternehmen angesichts der schwierigen Marktbedingungen im Bereich des Wohnbaus in der Lage war, diesem intensiven Wettbewerb standzuhalten. Gemäß den Leitlinien dürfen Umstrukturierungsbeihilfen nicht zu unzumutbaren Wettbewerbverfälschungen führen. In 3.2.2 Ziffer ii) heißt es, dass bei strukturellen Überkapazitäten in dem relevanten Sektor das betreffende Unternehmen im Rahmen seiner Umstrukturierung Kapazitäten stilllegen muss. Die Kommission stellt fest, dass die Marktanalyse Überkapazitäten im relevanten Wirtschaftszweig aufzeigte, die selbst bei einem KMU eine gewisse Verringerung der Kapazität erfordern würden. Sie weist ferner darauf hin, dass Deutschland keine detaillierten Angaben über die Kapazitätslage bei der IGB/HAB machte. Deshalb hat sie Zweifel im Hinblick darauf, ob die Beihilfen den Wettbewerb nicht unzumutbar verfälschen. Laut den Leitlinien muss die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung stehen. 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinien legt fest, dass die Beihilfeempfänger einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln leisten sollten. Die Kommission stellt fest, dass die Umstrukturierungskosten 2,6 Mio. DEM betragen. Deutschland ist der Ansicht, dass sich die Beiträge aus privaten Quellen auf 1,7 Mio. DEM belaufen, d. h. auf 60 % der Umstrukturierungskosten. Die Kommission stellt fest, dass die Umstrukturierung, abgesehen von einer Kapitalzuführung des Investors in Höhe von 170000 DEM, durch Kredite und einen Avalrahmen finanziert wird. Für all diese Kredite wurden eine 80%ige staatliche Ausfallbürgschaft und zum Teil auch Zinszuschüsse im Rahmen von Beihilferegelungen gewährt. Der Investor trug zur Besicherung dieser Kredite durch eine 20%ige persönliche Haftung bei. Diese Beiträge scheinen nur bis zu einer Höhe von 70000 DEM eine Fremdfinanzierung darzustellen. Schließlich argumentierte Deutschland, dass der Verzicht der Mitarbeiter auf das jährliche Weihnachtsgeld in Höhe von 345000 DEM als Beitrag des Beihilfeempfängers zu den Umstrukturierungskosten der IGB zu betrachten sei. Die Kommission stellt fest, dass dieser Punkt insofern, als die Mitarbeiter selbst keine Investoren des Unternehmens sind, weder als Beitrag des Beihilfeempfängers noch als staatliche Finanzierung erachtet werden kann. Deshalb scheint sich der Beitrag des Beihilfeempfängers nur auf 240000 DEM zu belaufen. Folglich ist es fraglich, ob sich die Beihilfen auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und ob der Beitrag des Investors als erheblich betrachtet werden kann, wie es in den Leitlinien gefordert wird. Somit hat die Kommission aus den oben erläuterten Gründen Zweifel hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität, der Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen und der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe im Hinblick auf Kosten und Nutzen der Umstrukturierung. Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates können alle rechtswidrigen Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden. TEXT DES SCHREIBENS "Die Kommission teilt Deutschland mit, dass sie nach Prüfung der von den deutschen Behörden über die vorerwähnte Beihilfe übermittelten Angaben beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. I. VERFAHREN 1. Mit Telefaxnachricht vom 29. Dezember 1999, die von der Kommission am 10. Januar 2000 als Beihilfesache NN 2/2000 eingetragen wurde, unterrichtete die deutsche Regierung die Kommission über finanzielle Maßnahmen zur Unterstützung der Ingenieur- und Gewerbebau GmbH (IGB). Da die finanziellen Maßnahmen zugunsten des Unternehmens zum Zeitpunkt der Verständigung bereits durchgeführt worden waren, wurden sie gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag als nicht angemeldete Beihilfe eingetragen. 2. Mit Schreiben vom 31. Januar 2001, 7. März 2001 und 9. Juli 2001 stellte die Kommission Fragen. Die Antworten darauf langten am 14. März 2001, am 10. Mai 2001 und am 20. August 2001 ein. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 1. Das begünstigte Unternehmen 3. Die Ingenieur- und Gewerbebau GmbH (im Folgenden: IGB) ist eines der Nachfolgeunternehmen der ehemals staatlichen Ingenieurhochbau GmbH (im Folgenden: IHG). Sie ist im Baugewerbe tätig. 4. Das Unternehmen konzentriert sich auf Rohbauarbeiten im Bereich von schlüsselfertigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Seine Aktivitäten umfassen Beton-, Stahl- und Mauerwerksarbeiten, den Neuaufbau und Abbruch von Gebäuden, Abdichtungs- sowie Putzarbeiten. Das Unternehmen konzentriert sich auf kleine Projekte ohne komplexe statische Probleme. 5. Die IGB hat ihren Sitz in Gera im Freistaat Thüringen, einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Laut Deutschland beträgt die Arbeitslosenquote dort 19 %. 6. Im Jahr 1996 beschäftigte die IGB 25 Mitarbeiter und erzielte einen Umsatz von 1,655 Mio. DEM. 7. Alle Anteile der IGB befinden sich im Eigentum der Familie Hempel: Gabriele (30 %), Gerd (30 %), Karin (20 %) und Hendrik (20 %) Hempel. Gabriele und Gerd Hempel sind auch alleinige Gesellschafter der Bauträger HAB Hoch- und Ausbau GmbH und HBG Hempel-Bauträger GmbH in Gera. 8. Am 1. Januar 1997 fusionierte die IGB mit der HAB und firmiert seither unter dem Namen HAB. 9. Im Jahr 1998 beschäftigten die Unternehmen HAB und HBG der Familie Hempel zusammen 85 Personen (82 im Jahr 1999) und erwirtschafteten gemeinsam einen Umsatz von 20 Mio. DEM. 10. Am 28. März 2001 ist die HAB in die Gesamtvollstreckung gegangen. Deutschland gibt an, dass kurz danach auch die HBG Hempel-Bauträger GmbH Konkurs anmelden musste. 11. Deutschland ist der Auffassung, dass mit dem Konkurs des Unternehmens jede potentielle Wettbewerbsverfälschung weggefallen ist, da das Unternehmen nicht länger auf dem Markt präsent ist. Daher gibt Deutschland an, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung EG Nr. 659/1999 zurückzuziehen. a) Die Privatisierung der IHG im Jahr 1993 12. Die Vorläufergesellschaft IHG wurde am 1. Juli 1993 nach einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Bieterverfahren im Rahmen eines Management-Buy-Out/Buy-In privatisiert, wobei die Ingenieurhochbau Beteiligungsgesellschaft mbH zu einem Kaufpreis von 8,1 Mio. DEM den Zuschlag erhielt. 13. Nach der Privatisierung baute die IHG Personal ab. Von 1990 bis 1994 wurde der Personalbestand von 1132 auf rund 470 Mitarbeiter gesenkt. Deutschland gibt an, dass das Unternehmen 1994 dennoch einen Verlust von ungefähr 16 Mio. DEM erlitten hätte. Die Probleme bestanden vor allem in schwerwiegenden Managementfehlern, dem Festhalten an nicht kostendeckenden Geschäftsfeldern (z. B. Tiefbau und 'Ausbau Berlin'(4)) sowie einem überhöhten Personalbestand. Deshalb stimmte die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (im Folgenden: BvS) Änderungen am Privatisierungsvertrag zu. Diese Maßnahmen brachten keine Lösung für die Schwierigkeiten der IHG. Trotz eines weiteren Personalabbaus auf 261 Mitarbeiter betrug der Verlust 1995 7,5 Mio. DEM. Ende März 1999 stellte die IHG daher einen Antrag auf Gesamtvollstreckung. Das Gesamtvollstreckungsverfahren wurde am 10. Juli 1996 eröffnet(5). b) Die Umstrukturierung 14. Im Zuge der Gesamtvollstreckung errichtete der Konkursverwalter drei neue Auffanggesellschaften auf der Grundlage der ehemaligen IHG(6). Die IGB wurde am 19. Juni 1996 gegründet(7). 15. Am 10. Juli 1996, dem Insolvenzstichtag der IHG, erwarb die IGB einen Teil der Gesamtvollstreckungsmasse für insgesamt 175000 DEM. Laufende Aufträge der IHG in einer Höhe von 5 Mio. DEM und 25 Mitarbeiter wurden von der IGB übernommen. Tabelle: Entwicklung/Leistung (in 1000 DEM) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Der Umstrukturierungsplan 16. Am 14. Juni 1996 trat ein Umstrukturierungsplan in Kraft. Gemäß dem Umstrukturierungskonzept sollte sich die IGB auf die folgenden Bereiche konzentrieren. 17. Zum einen beabsichtigte die IGB, verstärkt an Bauvorhaben teilzunehmen, die von den Bauträgern der Hempel-Gruppe durchgeführt wurden. Dadurch sollte das Risiko des Forderungsausfalls gemindert werden. Zum anderen sollte sich die IGB vorwiegend an Ausschreibungen der öffentlichen Hand und auch an Ausschreibungen zahlungsfähiger Kunden beteiligen, um sicherzustellen, dass ihre Forderungen bezahlt werden. Insbesondere im Bereich der Sanierung von Wohn- und Bürogebäuden sollte die IGB ihre Tätigkeit auf dem regionalen Markt ausbauen und als Generalunternehmer einen Teil des Marktes der 'alten Bundesländer', vor allem in Hessen, erschließen. Der Investor konzentrierte sich vorwiegend auf Wohnbauprojekte, wie Reihenhäuser und kostengünstige Mehrfamilienhäuser. 18. Zur Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb der Hempel-Gruppe fusionierten die IGB und HAB im Jahr 1997. 19. Laut Deutschland wurde die Produktivität durch die Konsolidierung von Personal, Maschinen und Geräten erheblich gesteigert. Durch die Zentralisierung des Einkaufs für die IGB und HAB gelang es, bessere Konditionen mit den Lieferanten zu vereinbaren. Dadurch konnten die Ausrüstungs- und Gemeinkosten gesenkt werden. Neu abgeschlossene Arbeitsverträge wiesen ein Lohn- und Gehaltsniveau auf, das um 20 % niedriger war als vormals bei der IHG. Die Personalaufwandsquote betrug rund 30 %, was laut Deutschland unter dem Branchendurchschnitt liegt. 20. Das Unternehmen führte ihm übertragene Arbeiten nur zu 70 % bis 90 % selbst aus. Spezialgewerke wurden an Unterauftragnehmer vergeben, die effizienter und daher kostengünstiger arbeiten konnten. 21. Die Kosten der Umstrukturierungen wurden wie folgt angegeben: Tabelle: Kosten der Umstrukturierung der IGB (in TDEM) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. Finanzielle Maßnahmen (im Rahmen der Umstrukturierung) a) Finanzielle Maßnahmen des Staates 22. Die BvS gewährte der IGB 580000 DEM. Die Finanzhilfe bestand aus einem Zuschuss, der 1996 gewährt und in drei Tranchen ausbezahlt wurde(8). Die erste Tranche (425000 DEM) wurde am 11. Februar 1997, die zweite (118000 DEM) am 17. August 1998 und die dritte (36000 DEM) am 18. Dezember 1999 ausgereicht. 23. Der Freistaat Thüringen beteiligte sich an der Unterstützung der IGB mit einer 80 %igen Ausfallbürgschaft der Thüringer Aufbaubank (im Folgenden: TAB) für Kredite und Avalrahmen der IGB in einer Gesamthöhe von 1,5 Mio. DEM. Deutschland gibt an, dass dieser Beitrag von 1,2 Mio. DEM durch ein genehmigtes Bürgschaftsprogramm der Thüringer Aufbaubank abgedeckt wird(9). 24. Gemäß den erhaltenen Informationen enthalten die vorerwähnten Kredite einen 'ERP(10)'-Kredit in Höhe von 500000 DEM zu 5,5 % und einen 'TAB'-Kredit in Höhe von 250000 DEM zu 5,5 %. Es wurden keine weiteren Informationen über den Charakter dieser Maßnahmen übermittelt. 25. Im Jahr 1996 erhielt die IGB eine einmalige Investitionszulage in Höhe von 1700 DEM, die laut Deutschland von einer genehmigten Investitionszulageregelung abgedeckt wird(11). b) Finanzielle Beiträge aus anderen Quellen 26. Laut Deutschland wurden folgende privaten Investitionen getätigt: - Eigenkapital des Investors: 170000 DEM, - persönliche Haftung des Investors für 20 % der Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. DEM, d. h. rund 300000 DEM, - gemeinsame Haftung der Investoren für 80 %, d. h. 920000 DEM, eines TAB-Umlaufmitteldarlehens, eines ERP-Existenzgründungskredits und des Avalrahmens, vorrangig zu der oben erwähnten 80 %ige staatlichen Ausfallbürgschaft, - Verzicht der Mitarbeiter auf das jährliche Weihnachtsgeld im Zeitraum 1997 bis 1999, der sich auf insgesamt 345000 DEM beläuft. 27. Deutschland vertritt die Auffassung, dass diese Beiträge in Höhe von 1,735 Mio. DEM, d. h. 66 % der Umstrukturierungskosten, als Beiträge aus kommerziellen Quellen zu betrachten sind. 4. Marktanalyse 28. Das Unternehmen konzentriert sich auf Rohbauarbeiten im Bereich von schlüsselfertigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Der Investor legte den Schwerpunkt vor allem auf Wohnbauprojekte, wie die Errichtung und Sanierung von Reihenhäusern und kostengünstigen Mehrfamilienhäusern. 29. Deutschland führt an, dass das Unternehmen außerhalb von Gera vor allem im Bundesland Hessen tätig war. Seine Tätigkeitsschwerpunkte blieben lokal. Der Marktanteil der Hempel-Gruppe betrug 1998 auf regionaler Ebene 0,02 % und bundesweit 0,005 %. Das Unternehmen war außerhalb Deutschlands nicht präsent. 30. Das Baugewerbe ist in der EU vorwiegend von lokalen Unternehmen, wenigen Großbetrieben und geringer Exporttätigkeit gekennzeichnet. Bei Großprojekten nehmen allerdings innerhalb der EU grenzüberschreitende Tätigkeiten zu. Die Bautätigkeiten können in vier Hauptkategorien aufgegliedert werden: Nichtwohnbau (29 %), Wohnbau (27 %), Sanierung und Instandhaltung (25 %) sowie Tiefbau (19 %)(12). 31. Das Baugewerbe trug 1997 rund 5,1 % zur gesamten Wertschöpfung in der EU bei. Die Bautätigkeit stieg 1998/1999 in allen Mitgliedstaaten außer in zwei Ländern, zu denen Deutschland gehörte (- 1,7 %). Während des betreffenden Jahrzehnts wurde vor allem im Bereich des Wohnbaus ein Wachstum verzeichnet. Bei Nichtwohngebäuden nahm die Bedeutung von Investitionen in die Renovierung von bestehenden Bauten, d. h. in die Sanierung, zu(13). 32. Den deutschen Angaben zufolge erfuhr das ostdeutsche Baugewerbe seit 1994 in beinahe allen Zweigen einen Abschwung. Als der Umstrukturierungsplan angenommen wurde, war es wahrscheinlich, dass der Rückgang in den folgenden Jahren anhalten würde. Die Spezialisierung in diesem Wirtschaftszweig nimmt zu, so dass verstärkt Unteraufträge vergeben werden. Deutschland gibt an, dass sich die Unternehmen spezialisieren, aber gleichzeitig begleitende Dienstleistungen rund ums Bauen anbieten müssen. Der Marktanteil ausländischer Baufirmen wächst. 33. Im Jahr 2000 wurde im ostdeutschen Baugewerbe ein dramatischer Abschwung beobachtet. Die Produktivität sank im Vergleich zum Vorjahr um 12,7 %. Beim Umsatz kam es zu einem Einbruch um 12,2 %. Dies führte innerhalb von fünf Jahren zu einem Rückgang der Produktion um 28 %. Die Entwicklung im Wohnbau war mit einem Rückgang des Umsatzes um 20,5 % und der Neuaufträge um 25,8 % besonders kritisch. In den folgenden Jahren wird der Markt voraussichtlich stagnieren(14). III. WÜRDIGUNG 34. Eingangs stellt die Kommission fest, dass eine Rücknahme der Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 569/1999 nur auf Fälle von notifizierten Beihilfen anwendbar ist. Vorliegend sind die deutschen Behörden ihrer Verpflichtung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen, da einige finanzielle Maßnahmen zugunsten der IGB, für die nicht angegeben wurde, dass sie unter genehmigte Regelungen fallen, dem Begünstigten schon vor dem Schreiben vom 29. Dezember 1999 gewährt worden waren. Die Beihilfen sind daher als rechtswidrig zu betrachten. In diesem Fall ist die Kommission verpflichtet, die einzelnen Maßnahmen gemäß Artikel 87 EG-Vertrag zu prüfen. 35. Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen, die bestimmten Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährt werden, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, wenn sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 36. Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist auf alle von Deutschland an das begünstigte Unternehmen gewährten finanziellen Maßnahmen anwendbar. Alle diese Maßnahmen gewähren wirtschaftliche Vorteile aus staatlichen Mitteln an ein bestimmtes Unternehmen. Solche Maßnahmen stellen daher grundsätzlich Beihilfen dar, die aufgrund ihres Charakters voraussichtlich den Wettbewerb verfälschen. Angesichts der Art der Unterstützung und aufgrund der Tatsache, dass im Wirtschaftszweig des begünstigten Unternehmens zwischenstaatlicher Handel im Gemeinsamen Markt existiert, fallen die gewährten finanziellen Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. 1. Beihilfeempfänger 37. Das Verbot des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag bezieht sich auf Beihilfen, die einem bestimmten Unternehmen gewährt werden. IGB wurde mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1997 mit der HAB verschmolzen. Deutschland führt an, dass alle wesentlichen Investitionen vor der Fusion durchgeführt wurden, und ist daher der Meinung, dass nur die IGB von der finanziellen Unterstützung aus staatlichen Quellen profitierte. 38. Die Kommission stellt fest, dass die Fusion innerhalb des Umstrukturierungszeitraums stattfand und von Deutschland als Teil des Plans angesehen wurde. Es wurde erläutert, dass sie durch die Konsolidierung von Personal, Maschinen und Geräten wertvolle Synergieeffekte mit sich brachte. Bei den von Deutschland vorgelegten Informationen wird auch davon ausgegangen, dass die IGB und HAB seit der Fusion als eine einzige Wirtschaftseinheit zu betrachten sind. Die Kommission bezweifelt daher, dass der Nutzen der finanziellen Unterstützung ausschließlich auf die IGB begrenzt werden konnte. 2. Angeblich auf der Grundlage genehmigter Regelungen gewährte Beihilfen 39. In Bezug auf den 'ERP'-Kredit von 500000 DEM und den 'TAB'-Kredit von 250000 DEM muss davon ausgegangen werden, dass diese durch öffentliche Quellen refinanziert wurden und daher ein Beihilfeelement in Form einer Zinsvergünstigung enthalten. Trotz eines Auskunftersuchens konnten keine weiteren Informationen über den Charakter dieser Maßnahmen erlangt werden und es ist daher zu diesem Zeitpunkt nicht möglich festzustellen, ob diese Maßnahmen weitere Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 87(1) EG-Vertrag enthalten. Daher muss die Kommission eine Anordnung zur Auskunftserteilung erlassen. Die angeforderten Informationen sind in Paragraph 77 dieser Entscheidung näher angegeben. 40. Im Zuge der Umstrukturierung erhielt die IGB von der TAB finanzielle Unterstützung in Form einer 80 %igen Bürgschaft in Bezug auf Kredite (1,5 Mio. DEM) aus anderen Quellen. Deutschland gibt an, dass diese Bürgschaft in Höhe von 1,2 Mio. DEM im Rahmen eines Bürgschaftsprogramms der Thüringer Aufbaubank gewährt wurde, das von der Kommission genehmigt worden ist(15). Dieses Programm ermöglicht einzelne Bürgschaften in Bezug auf Kredite und Avalrahmen bis zur Höhe von 6 Mio. DEM für KMU ohne vorherige Anmeldung, sofern der kumulative Beihilfehöchstsatz nicht überschritten wird. Befindet sich das betreffende Unternehmen in Schwierigkeiten, wird zusätzlich die Vorlage eines Umstrukturierungsplans gefordert. 41. In Bezug auf die Investitionszulage in Höhe von 1700 DEM, die die IGB 1996 vom Freistaat Thüringen erhielt, gibt Deutschland an, dass sie gemäß einer genehmigten Investitionszulageregelung(16) gewährt wurde. 42. Angesichts der von Deutschland vorgelegten Informationen stellt die Kommission fest, dass die Bedingungen dieser Programme erfuellt und die oben genannten Maßnahmen daher als bestehende Beihilfen betrachtet werden und sie somit in dieser Entscheidung nicht zu würdigen sind. 43. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass alle vorgenannten Beihilfen für die IGB, auch wenn sie unter bestehende Beihilferegelungen fallen, später bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Umstrukturierungsbeihilfe berücksichtigt werden. 3. Ad-hoc-Beihilfen 44. Bei dem Zuschuss in Höhe von 580000 DEM, der von der BvS im Rahmen der Umstrukturierung gewährt wurde, wird nicht angegeben, dass er im Rahmen einer bestehenden Regelung erteilt wurde. Daher ist er als Ad-hoc-Beihilfe zu betrachten. Diese Maßnahme wird in der vorliegenden Entscheidung beurteilt. 45. Maßnahmen, die unter das Verbot des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen und keine bestehende Beihilfe darstellen, sind in der Regel mit dem Gemeinsamen Markt nur dann vereinbar, wenn sie die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Freistellung vom Beihilfeverbot gemäß Artikel 87 Absätze 2 bzw. 3 EG-Vertrag erfuellen. Während Artikel 87 Absatz 2 Beihilfen betrifft, die in jedem Falle mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, sind in Artikel 87 Absatz 3 Maßnahmen aufgeführt, die von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. 46. Im vorliegenden Fall ist Artikel 87 Absatz 3 maßgeblich. 47. Artikel 87 Absatz 3 stellt es in das Ermessen der Kommission, Beihilfen unter gewissen spezifischen Umständen zuzulassen. Dazu gehört zum Beispiel die Möglichkeit, gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu genehmigen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. 48. Im vorliegenden Fall gelangt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) zur Anwendung, da der Zweck der finanziellen Maßnahmen für die IGB darin bestand, ein Unternehmen in Schwierigkeiten umzustrukturieren. 49. In den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(17) (im Folgenden: Leitlinien) legt die Kommission die Voraussetzungen für eine zustimmende Ausübung ihrer Beurteilungsbefugnisse gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag im Einzelnen dar. Da die fraglichen Beihilfen dem Empfänger vor dem Inkrafttreten der überarbeiteten Leitlinien im Jahr 1999 gewährt wurden, sind die Leitlinien in der Fassung von 1994 auf die betreffenden Maßnahmen anwendbar(18). a) Unternehmen in Schwierigkeiten 50. Umstrukturierungsbeihilfen können nach den Leitlinien nur dann genehmigt werden, wenn der Empfänger als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien betrachtet wird. Gemäß Absatz 2.1 der Leitlinien zählen zu den typischen Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten eine rückläufige Rentabilität oder zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, verminderter Cashflow und ein niedriger Nettobuchwert. 51. Die Kommission stellt fest, dass ein neu gegründetes Unternehmen wie die IGB grundsätzlich nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden kann. Allerdings wendet die Kommission aufgrund der außergewöhnlichen Umstände in den neuen Bundesländern die Leitlinien im Falle so genannter Auffanglösungen(19) an, sofern die Tätigkeit des Unternehmens fortgeführt wird und es sich nicht um einen reinen Verkauf von einzelnen Anlagegütern handelt(20). Dies gilt vorliegend auch im Fall der IGB. Bei ihrer Gründung übernahm die IGB einen Teil des Anlagevermögens sowie die Fortführung des Betriebs ihrer Vorläufergesellschaft IHG. Dieses Unternehmen verzeichnete ab 1994 Verluste, die bis zu seinem Konkurs im Jahr 1996 immer über 7 Mio. DEM lagen, und einen Umsatzrückgang um rund 27 %. Hieraus lässt sich schließen, dass die IGB mit der Fortführung des Betriebs der IHG Schwierigkeiten übernahm, die schon bei der IHG vorgelegen haben. Ferner wird berücksichtigt, dass die IGB seit 1997 Verluste erwirtschaftete. Somit kann die IGB als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien betrachtet werden. 52. Absatz 3.2 der Leitlinien führt die allgemeinen Bedingungen an, die erfuellt werden müssen, bevor die Kommission eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigen kann. Diese lauten: Wiederherstellung der Rentabilität, Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen und Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung. b) Wiederherstellung der Rentabilität 53. Gemäß Absatz 3.2.2 Ziffer i) der Leitlinien ist die unbedingte Voraussetzung jedes Umstrukturierungsplans, dass er die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellt. Die Verbesserung der Lage und die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens muss vor allem durch entsprechende unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden und darf nicht nur auf externen Faktoren wie höheren Preisen und einer größeren Nachfrage beruhen, auf die das Unternehmen keinen wesentlichen Einfluss hat. 54. Das Hauptkonzept des Umstrukturierungsplans bestand in der Zusammenarbeit mit der HAB, einem Unternehmen des Investors, die in der Folge zur Fusion dieser beiden Firmen führte. Damit wurden eine Kostenreduzierung angestrebt. 55. Die Aktivitäten sollten sich auf Wohnbauprojekte wie Reihenhäuser und kostengünstige Mehrfamilienhäuser konzentrieren. Laut der Marktanalyse bestanden zur Zeit der Einleitung des Umstrukturierungsplans in diesen Bereichen geringere Überkapazitäten als in anderen Zweigen des Baugewerbes. Das Unternehmen sollte den Schwerpunkt auf 'sichere' Projekte mit zahlungsfähigen Kunden legen, um das Risiko des Forderungsausfalls zu mindern. Unrentable Aktivitäten wurden aufgegeben. 56. Die Kommission stellt fest, dass der Umstrukturierungsplan auf Anfangsprobleme, die zum Konkurs der Vorläufergesellschaft IHG führten, durch die Einführung eines neuen Management und die Aufgabe unrentabler Geschäftsbereiche zum Teil einging. 57. Anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen stellt die Kommission allerdings auch fest, dass die Marktlage im Bereich des Wohnbaus, auf den sich das Unternehmen konzentrierte, sehr schwierig war. Es ist fraglich, ob das Unternehmen - ein kleiner Betrieb mit beschränkten Ressourcen - diesen Bedingungen eines intensiven Wettbewerbs im betreffenden Sektor gewachsen sein konnte. 58. Diese Annahme wird durch die Unternehmensdaten, die für den Zeitraum 1997 bis 1999 vorgelegt wurden, bestätigt. Die Zahlen zeigen, dass es durch die Umstrukturierungsmaßnahmen bei IGB/HAB nicht gelang, die Rentabilität wiederherzustellen, da stark steigende negative Ergebnisse verzeichnet wurden. 59. Deshalb hat die Kommission Zweifel daran, ob der Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der IGB/HAB geeignet war, so dass das Unternehmen aus eigener Kraft am Markt hätte konkurrieren können. c) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen 60. Gemäß den Leitlinien dürfen die Beihilfen den Wettbewerb nicht unzumutbar verfälschen. Absatz 3.2.2 Ziffer ii) der Leitlinien legt fest, dass die Umstrukturierung bei strukturellen Überkapazitäten im fraglichen Wirtschaftszweig eine Reduzierung der Kapazitäten im betreffenden Unternehmen beinhalten muss. Wenn keine strukturellen Überkapazitäten in dem relevanten Markt vorliegen, muss die Beihilfe ausschließlich zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens verwendet werden und darf es dem Beihilfeempfänger nicht ermöglichen, während der Durchführung des Umstrukturierungsplans seine Produktionskapazitäten auszuweiten, es sei denn in dem für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendigen Ausmaß ohne ungebührliche Wettbewerbsverfälschung. 61. Laut der Marktanalyse wurde in beinahe allen Bereichen des Baugewerbes ein Rückgang verzeichnet. Der Wohnbau erfuhr 1999/2000 einen dramatischen Abschwung. Deshalb hätte die Umstrukturierung, selbst wenn die IGB/HAB als KMU(21) betrachtet werden könnte, bei denen die Kommission eine weniger restriktive Haltung einnimmt, eine gewisse Herabsetzung der Kapazitäten vorsehen müssen(22). 62. Die Kommission weist darauf hin, dass Deutschland trotz der Bitte um Informationen keine Angaben zur Kapazitätslage der IGB/HAB machte. Somit stellt die Kommission fest, dass Deutschland nicht alle Informationen vorlegte, die notwendig sind, damit beurteilt werden kann, ob die Beihilfen den Wettbewerb unzumutbar verzerren. Deshalb muss die Kommission eine Anordnung zur Auskunftserteilung erlassen. Die vorzulegenden Angaben werden unter Randnummer 77 im Einzelnen angeführt. d) Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung 63. Laut den Leitlinien muss die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung stehen. Absatz 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinien legt fest, dass sich die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen muss. Von den Beihilfeempfängern sollte zum Umstrukturierungsplan ein erheblicher Beitrag aus eigenen Mitteln geleistet werden. 64. Die Kommission stellt fest, dass sich die Umstrukturierungskosten auf ungefähr 2,6 Mio. DEM belaufen. Laut Deutschland werden diese aus folgenden Quellen finanziert: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 65. Deutschland ist der Ansicht, dass sich die Beiträge aus kommerziellen Quellen auf 1,735 Mio. DEM belaufen, d. h. 66 % der Umstrukturierungskosten. Diese setzen sich folgendermaßen zusammen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 66. Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahme unter Punkt 1, die Bereitstellung von Eigenkapital in Höhe von 170000 DEM durch den Investor, als Beitrag aus den eigenen Mitteln des Beihilfeempfängers zur Umstrukturierung im Sinne der Leitlinien betrachtet werden kann. 67. Ferner wird festgestellt, dass alle unter Punkt 2 gewährten Kredite durch eine 80 %ige staatliche Ausfallbürgschaft auf der Grundlage einer genehmigten Regelung sowie durch eine 20 %ige persönliche Haftung des Investors besichert sind. Deutschland vertritt die Meinung, dass der Betrag, der durch die 20 %ige persönliche Haftung abgedeckt wird, als Beitrag des Beihilfeempfängers zu betrachten ist. Darüber hinaus führt Deutschland an, dass der Investor in Bezug auf die Maßnahmen unter Punkt 2 Buchstaben a) bis c) eine persönliche Bürgschaft in Höhe von 920000 DEM übernommen hat und diese vor der staatlichen Ausfallbürgschaft zum Tragen kommt. Deutschland argumentiert, dass auch dies als Beitrag des Beihilfeempfängers zu werten ist. 68. In Bezug auf die vorrangige persönliche Haftung vor der 80 %igen staatlichen Bürgschaft vertritt die Kommission die Meinung, dass die für die Gewährung der Kredite 'erhebliche' Haftung in der Ausfallbürgschaft liegt und nicht in der persönlichen Haftung. Es ist fraglich, ob die IGB als Unternehmen in Schwierigkeiten diese Kredite ohne die gewährte staatliche Bürgschaft erhalten hätte. Deshalb ist es zweifelhaft, ob die persönliche Haftung vorrangig zu dieser Bürgschaft einen Beitrag des Beihilfeempfängers darstellt. Da die Bestimmungen der Bürgschaftsregelung eine Beihilfeintensität von 100 % für Bürgschaften an Unternehmen in Schwierigkeiten vorsehen, ist es vielmehr möglich, dass gegebenenfalls der gesamte, von der 80 %igen Bürgschaft abgedeckte Betrag als Beihilfe zu betrachten ist. 69. Im Hinblick auf die 20 %ige persönliche Haftung für die Maßnahmen unter Punkt 2 Buchstaben a) und b) stellt die Kommission fest, dass diese als ERP- bzw. TAB-Kredite bezeichnet werden. Die Kommission muss davon ausgehen, dass diese Kredite aus staatlichen Mitteln refinanziert wurden, die Darlehen zu ermäßigten Zinssätzen bieten. Ferner wird angenommen, dass der Beihilfeempfänger als Unternehmen in Schwierigkeiten keine gleichwertigen Kredite zu Marktbedingungen erhalten hätte. Deshalb müsste der Unterschied zwischen dem ermäßigten und dem marktüblichen Zinssatz(23) als Beihilfe betrachtet werden. Allerdings ist selbst nach Abzug der Zinszuschüsse von der Summe, die durch die 20 %ige Haftung abgedeckt wird, fraglich, ob der Rest des Kredits als Beitrag des Beihilfeempfängers betrachtet werden kann. Dies ergibt sich aus der Annahme, dass bei ein und demselben Kredit mehrere Beihilfeelemente vorliegen. Hier ist es aufgrund der staatlichen Ausfallbürgschaft und der Zinszuschüsse fraglich, ob die von der staatlichen Bürgschaft nicht abgedeckte Summe Marktbedingungen unterliegt. Deshalb bezweifelt die Kommission, dass irgendein Teil dieser Kredite als Beitrag des Beihilfeempfängers aus eigenen Mitteln oder Fremdfinanzierung betrachtet werden kann. 70. In Bezug auf die 20 %, die durch die persönliche Haftung in Zusammenhang mit den Maßnahmen unter Punkt 2 Buchstabe c) abgedeckt sind, ist zu beachten, dass diese Maßnahmen auch unter die 80 %ige staatliche Ausfallbürgschaft fallen und einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurden. Die erteilten Auskünfte enthalten keine ausreichenden Informationen darüber, ob diese Maßnahmen eine Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen darstellen. Deshalb bezweifelt die Kommission, dass irgendein Teil davon als Beitrag des Beihilfeempfängers zur Umstrukturierung erachtet werden kann. 71. Die Kommission stellt fest, dass die Angaben Deutschlands nicht ausreichen, um zu beurteilen, ob die Maßnahmen unter Punkt 2 Buchstaben a) bis c) Beiträge des Beihilfeempfängers aus eigenen Mitteln oder Fremdfinanzierung darstellen. Sie muss daher eine Anordnung zur Auskunftserteilung erlassen. Die vorzulegenden Angaben werden unter Randnummer 77 im Einzelnen angeführt. 72. Im Hinblick auf die 20 %ige persönliche Haftung für die Maßnahmen unter Punkt 2 Buchstaben d) und e) stellt die Kommission fest, dass diese Maßnahmen von einer privaten Bank gewährt wurden und die Zinssätze ungefähr dem Referenzsatz der Kommission entsprechen. Somit können diese Kredite bis zu einem Anteil von 70000 DEM (d. h. 20 %) als Beitrag des Beihilfeempfängers betrachtet werden. 73. In Bezug auf Punkt 3 sollte beachtet werden, dass die Mitarbeiter selbst keine Investoren des Unternehmens sind. Deshalb kann ihr Verzicht weder als Beitrag des Beihilfeempfängers noch als staatliche Finanzierung gewertet werden. 74. Angesichts dieser Überlegungen scheint der Beitrag des Investors 240000 DEM, d. h. 9,2 % der Umstrukturierungskosten, zu betragen. Folglich bezweifelt die Kommission, ob sich die Beihilfen auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und ob der Beitrag des Investors als erheblich betrachtet werden kann, wie es in den Leitlinien gefordert wird. IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN 75. Aus den dargelegten Gründen hat die Kommission Zweifel an der Wiederherstellung der Rentabilität, der Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen und dem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung. 76. Infolgedessen hat die Kommission beschlossen, in Bezug auf die finanziellen Maßnahmen, die der Ingenieur- und Gewerbebau GmbH (IGB) gewährt wurden, gemäß den Artikeln 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten und Deutschland aufzufordern, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens Stellung zu nehmen und alle für die Würdigung der Maßnahmen sachdienlichen Informationen zu übermitteln. Sie bittet die deutschen Behörden, dem etwaigen Empfänger der Beihilfen unmittelbar eine Kopie dieses Schreibens zuzuleiten. 77. In diesem Zusammenhang fordert die Kommission Deutschland gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 auf, ihr innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens alle Unterlagen, Angaben und Daten zu übermitteln, die zur Beurteilung der Vereinbarkeit der oben angeführten Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt durch die Kommission erforderlich sind. i) Insbesondere, ob die 'ERP' und 'TAB'-Kredite Beihilfen enthalten. Sollten diese Mittel im Zusammenhang mit Beihilfeprogrammen gewährt worden sein, müssen alle Informationen, die es der Kommission ermöglichen zu ermitteln, ob die Voraussetzungen dieser Programme eingehalten worden sind, übermittelt werden. ii) Aus den Angaben muss hervorgehen, ob die Kapazitäten der Ingenieur- und Gewerbebau GmbH (IGB) innerhalb des Umstrukturierungszeitraums verringert wurden. iii) Ferner muss aus den übermittelten Informationen hervorgehen, ob der Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln oder Fremdfinanzierung einen erheblichen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten leistete und insbesondere, ob die Kredite und der Avalrahmen laut Randnummer 64 Punkt 2 Buchstaben a) bis c) der Ingenieur- und Gewerbebau GmbH (IGB) aus kommerziellen Quellen zu Marktbedingungen gewährt wurden, wann die Kredite ausgereicht und in welchen Abständen sie zurückbezahlt wurden oder werden sollen. 78. Anderenfalls wird die Kommission gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates eine Entscheidung auf der Grundlage der ihr verfügbaren Informationen erlassen. Sie bittet die deutschen Behörden, dem etwaigen Empfänger der Beihilfen unmittelbar eine Kopie dieses Schreibens zuzuleiten. 79. Die Kommission verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, wonach alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden können." (1) Eine so genannte Auffanglösung, d. h. eine neue Gesellschaft geht aus dem Gesamtvollstreckungsverfahren zur Fortführung des Betriebs des in Konkurs befindlichen Unternehmens hervor. (2) ABl. C 368 vom 23.12.1994; neue Fassung in ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. Die geänderte Fassung der Leitlinien ist auf die vorliegende Beihilfe nicht anwendbar, da diese vor der Veröffentlichung der Fassung der Leitlinien aus dem Jahr 1999 gewährt wurde (nach Absatz 7.5 der Leitlinien gilt die geänderte Fassung der Leitlinien nur für Fälle, in denen die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach Veröffentlichung der Leitlinien gewährt worden ist). (3) Fußnote 10 der Leitlinien legt Folgendes fest: "Einzige Ausnahme von dieser Regel sind Fälle derjenigen Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 1999 von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben im Rahmen ihres Privatisierungsauftrags abgewickelt werden oder aus einer Vermögensübernahme hervorgegangen sind, sowie ähnliche Fälle in den neuen Bundesländern." (4) Laut Deutschland wurden alleine in diesem Bereich jährliche Verluste von 5 Mio. DEM verzeichnet. (5) Deutschland gibt an, dass die BvS alle Forderungen gegen die IHG sowie die IHG Beteiligungsgesellschaft im Gesamtvollstreckungsverfahren angemeldet hat. (6) Beihilfen an ein zweites Unternehmen, die Hoch- und Ingenieurbau GmbH (HIG) wurden unter NN 3/2000 eingetragen. Die dritte Firma, Systembau GmbH (SBS), erhielt laut Deutschland aufgrund ihrer erwiesenen mangelnden Überlebensfähigkeit keine finanzielle Unterstützung aus staatlichen Quellen und befindet sich seit 3. Mai 1999 in Gesamtvollstreckung. (7) Eine so genannte Auffanglösung, d. h. Bildung einer neuen Gesellschaft zur Fortführung des Betriebs eines in Gesamtvollstreckung befindlichen Unternehmens. (8) Laut Deutschland waren diese Maßnahmen zweckgebunden zur Finanzierung des Anlagevermögens. (9) Bürgschaftsrichtlinie der Thüringer Aufbaubank, SG(96) D/11696 vom 27. Dezember 1996 (Beihilfesache N 117/96). (10) European Recovery Program. (11) Investitionszulage für die neuen Länder, SG(95) D/17154 vom 27. Dezember 1995, geändert durch SG(96) D/3794 vom 12. April 1996 (Beihilfesache N 494/A/95). (12) Panorama europäischer Unternehmen 1999, S. 397 bis 403. (13) Ebenda. (14) Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, Pressemitteilung vom 7. März 2001; siehe www.bauindustrie.de/seiten/presse/artikel.php3?id=45 (15) A.a.O. (siehe Fußnote 6). (16) A.a.O. (siehe Fußnote 8). (17) ABl. C 368 vom 23.12.1994; neue Fassung in ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (18) Nach Absatz 7.5 der Leitlinien von 1999 gilt die geänderte Fassung der Leitlinien nur für Fälle, in denen die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach Veröffentlichung der neuen Leitlinien gewährt worden ist. (19) Neue Unternehmen, die aus einem Gesamtvollstreckungsverfahren zur Fortführung des Betriebs eines in Konkurs befindlichen Unternehmens hervorgehen. (20) Diese Vorgehensweise der Kommission ist nun ausdrücklich in Fußnote 10 der Leitlinien aus dem Jahr 1999 festgelegt: 'Einzige Ausnahme von dieser Regel sind Fälle derjenigen Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 1999 von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben im Rahmen ihres Privatisierungsauftrags abgewickelt werden oder aus einer Vermögensübernahme hervorgegangen sind, sowie ähnliche Fälle in den neuen Bundesländern.' (21) Siehe Absatz 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4). (22) Absatz 3.2.4 der Leitlinien. (23) Als Bezugswert wird der Referenzsatz der Kommission plus 4 % verwendet, da der Empfänger ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze ist.