Hinweis an die Einführer — Einfuhren aus Israel in die Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. C 328 vom 23/11/2001 S. 0006 - 0006
Hinweis an die Einführer Einfuhren aus Israel in die Gemeinschaft (2001/C 328/04) In einem früheren, am 8. November 1997, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 338 (Seite 13) veröffentlichten Hinweis an die Einführer, wurden die Wirtschaftsbeteiligten darüber informiert, dass es begründete Zweifel an der Gültigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gab, die in der Gemeinschaft bei der Einfuhr von Orangensaft aus Israel vorgelegt wurden, dass es an einer effektiven administrativen Zusammenarbeit mangelte, wie sie in den verschiedenen von der Gemeinschaft und Israel unterzeichneten Präferenzabkommen vorgesehen ist, und dass es bei der Anwendung der Abkommen zu wesentlichen Fehlern kam, so dass die Gültigkeit aller von Israel ausgestellten Präferenzursprungsbescheinigungen angezweifelt wird. Die Wirtschaftsbeteiligten werden informiert, dass die für ungültig erklärten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für Orangensaft von Israel zurückgezogen und die erforderlichen Maßnahmen ergriffen wurden, um die in den Abkommen vorgesehene administrative Zusammenarbeit zu ermöglichen. Was die wesentlichen Fehler bei der Anwendung der Abkommen angeht, so werden die Wirtschaftsbeteiligten davon in Kenntnis gesetzt, dass die Ergebnisse der Prüfverfahren bestätigt haben, dass Israel Ursprungsnachweise für Waren ausstellt, die aus Gebieten stammen, die seit 1967 unter israelischer Verwaltung stehen, nach Ansicht der Gemeinschaft im Rahmen der Abkommen jedoch nicht unter die Präferenzregelung fallen. Die Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft, die Ursprungsnachweise vorlegen, um für Waren mit Ursprung in den israelischen Siedlungen im Westjordanland, dem Gazastreifen, Ost-Jerusalem und den Golanhöhen eine Präferenzbehandlung zu erwirken, werden davon in Kenntnis gesetzt, dass sie alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen müssen und dass aus der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld entstehen kann. Ab dem Datum seiner Veröffentlichung ersetzt dieser Hinweis den im November 1997 veröffentlichten Hinweis.