52001XC1114(04)

Einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) (Einreihung von Waren)

Amtsblatt Nr. C 319 vom 14/11/2001 S. 0015 - 0015


Einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN)

(Einreihung von Waren)

(2001/C 319/08)

Erläuterungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2042/2001(2)

Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur(3) werden wie folgt geändert:

Auf Seite 315 wird bei Position 8520 eingefügt:

"Der Begriff 'Tonaufnahme' umfasst auch die Tonaufzeichnung auf andere Weise als durch Einwirken einer Schallschwingung auf ein Aufnahmemedium, z. B. durch Speichern von digitalisierten Tönen (Tondateien) von einer Internetseite oder einer Compact Disc über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine in den internen Speicher (z. B. Flash-Speicher) eines digitalen Audioaufnahme- und -wiedergabegeräts (MP3-Spieler).

Nicht zu dieser Position gehören Geräte, die nur den Ton von einem externen Tonträger (z. B. Flash Memory Cards) wiedergeben (Pos. 8519)."

(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2) ABl. L 276 vom 19.10.2001, S. 8.

(3) ABl. C 199 vom 13.7.2000, S. 1.