Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen
Amtsblatt Nr. C 318 vom 13/11/2001 S. 0002 - 0002
Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen (2001/C 318/02) 1. Die Kommission gibt bekannt, dass die unten aufgeführten Antidumpingmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) und gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(2) zu dem in der unten stehenden Tabelle genannten Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern nicht nach dem unten beschriebenen Verfahren eine Überprüfung eingeleitet wird. 2. Verfahren Die Gemeinschaftshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping/die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, so erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Fakten zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern. 3. Frist Die Gemeinschaftshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Generaldirektion Handel (Referat B-1), Rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel(3) spätestens drei Monate vor dem in der unten stehenden Tabelle genannten Zeitpunkt vorliegen muss. 4. Diese Bekanntmachung ergeht nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 vom 22. Dezember 1995 und nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 vom 6. Oktober 1997. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 des Rates (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2). (2) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. (3) Telex COMEU B 21877; Telefax (32-2) 295 65 05.