Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Ratsverordnung Nr. 17 über einen Antrag auf Negativattest oder Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (Sache COMP/C2/38.014 — IFPI "Simulcasting") (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. C 231 vom 17/08/2001 S. 0018 - 0021
Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Ratsverordnung Nr. 17(1) über einen Antrag auf Negativattest oder Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (Sache COMP/C2/38.014 - IFPI "Simulcasting") (2001/C 231/04) (Text von Bedeutung für den EWR) I. DIE ANMELDUNG 1. Die International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) hat am 16. November 2000 bei der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 ein Negativattest oder hilfsweise eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag für eine Muster-Gegenseitigkeitsvereinbarung (nachstehend "Gegenseitigkeitsvereinbarung") zwischen den Verwertungsgesellschaften der Tonträgerhersteller beantragt. Diese Vereinbarung erleichtert die Vergabe internationaler Lizenzen an Radio und TV-Veranstalter, welche die gleichzeitige Übertragung von in einkanaligen und originalen unverschlüsselten Radio und/oder TV-Signalübertragungen enthaltenen Tonaufzeichnungen via Internet ("Simulcasting"), in Übereinstimmung mit den entsprechenden Normen zur Verbreitung von Rundfunkdiensten, durchführen möchten. 2. Die IFPI unterbreitete am 21. Juni 2001 eine geänderte Fassung der Gegenseitigkeitsvereinbarung. Dieser Änderung zufolge können Simulcasting-Betreiber mit Sitz im EWR bei einer Verwertungsgesellschaft mit Sitz im EWR eine Mehrgebietslizenz beantragen und erhalten, um in die Gebiete der Vertragspartner gleichzeitige Übertragung via Internet ("Simulcasting") durchführen zu können. 3. Die IFPI unterbreitete die Anmeldung für einige Verwertungsgesellschaften, die die Rechte der Übertragung und öffentlichen Wiedergabe der ihnen angehörenden Tonträgerhersteller verwalten. II. DIE PARTEIEN Die IFPI 4. Die IFPI ist ein in der Schweiz eingetragener internationaler Fachverband mit Hauptverwaltungssitz in London, dessen Mitglieder mehrheitlich Tonträger- und Musikvideohersteller sind. Die Tonträger- und Musikvideohersteller sind ihrerseits Mitglieder der nationalen Verwertungsgesellschaften, die für ihre Rechnung die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, deren rechtmäßige Inhaber sie sind, verwalten. 5. Die IFPI unterbreitet die Anmeldung im Namen der dieser Vereinbarung beigetretenen Verwertungsgesellschaften der Tonträgerhersteller, ist aber selbst nicht Partei der Vereinbarung, da sie nicht beauftragt ist, als Inkassostelle für ihre Mitglieder zu fungieren. Als internationale Vertretung der ihr angehörenden Tonträgerhersteller unterstützte die IFPI die Verwertungsgesellschaften bei der Erstellung der Regelungen, die Gegenstand der Anmeldung sind. Die Verwertungsgesellschaften 6. Die Parteien der ursprünglich angemeldeten Mustervereinbarung sind 40 Verwertungsgesellschaften aus West- und Osteuropa, Asien, Nord- und Lateinamerika, Australien, Neuseeland und Südafrika. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Änderung hatten 11 beteiligte Verwertungsgesellschaften unterzeichnet. Die IFPI wird der Kommission mitteilen, wann die übrigen Verwertungsgesellschaften das geänderte Abkommen unterzeichnen. 7. Hauptaufgabe der Verwertungsgesellschaften ist die Verwaltung der Rechte der Übertragung und öffentlichen Wiedergabe der ihnen angeschlossenen Tonträgerhersteller. Dazu gehört die Erteilung von Lizenzen für das Urheberrecht an den Tonträgern ihrer Mitglieder an Nutzer, die Festsetzung der Tarife für die Benutzung, die Einziehung und Verteilung von Gebühren, die Überprüfung der Benutzung des urheberrechtlich geschützten Materials und, falls notwendig, das Einklagen der Rechte der Mitglieder. III. PRODUKTE/DIENSTLEISTUNGEN 8. Die Sache betrifft folgende Dienstleistungen: a) die Verwaltung der Rechte, b) die Einräumung des Rechts der gleichzeitigen Übertragung ("Simulcasting"). IV. DIE ANGEMELDETE VEREINBARUNG Anwendungsbereich 9. Dank Digitaltechnologie und WorldWide Web können Rundfunkveranstalter, die herkömmlicherweise landesweit oder regional aufgrund territorial begrenzter Lizenzen tätig sind, die von den Verwertungsgesellschaften verwalteten Tonaufzeichnungen global nutzen, indem sie ihr Programm gleichzeitig über das weltweite digitale Netz des Internet senden. Den Parteien zufolge soll die Gegenseitigkeitsvereinbarung die Erteilung einer Mehrgebietslizenz für diese Tätigkeit erleichtern. 10. Verwertungsgesellschaften haben das Recht zur Vergabe von Lizenzen zur Nutzung von Tonträgern traditionellerweise nur in ihrem nationalen Zuständigkeitsgebiet. Daher wird das Recht auf Simulcasting, das das Senden von Signalen in mehreren Ländern umfasst, nicht von den bestehenden Lizenzen gedeckt. Den Parteien zufolge soll die Gegenseitigkeitsvereinbarung daher die Schaffung einer neuartigen Lizenz erleichtern. 11. Mit der angemeldeten Gegenseitigkeitsvereinbarung soll ein Rahmen geschaffen werden, um Verwaltung und Schutz der Herstellerrechte vor dem Hintergrund des weltweiten Internetbetriebs effektiv zu gewährleisten. Gleichzeitig wird sie die Verwertungsgesellschaften in die Lage versetzen, einmalige Lizenzen für alle Länder zu erteilen, in denen die Verwertungsgesellschaft des dortigen Herstellers Partei der Gegenseitigkeitsvereinbarung ist. Auf diese Weise haben Simulcasting-Betreiber eine einfache Alternative zum Erwerb einer Lizenz bei der Verwertungsgesellschaft eines jeden Landes, in dem der Zugriff auf ihre Internetübertragungen möglich ist. Nichtsdestotrotz ist der individuelle Lizenzerwerb bei den einzelnen Verwertungsgesellschaften der jeweiligen Länder weiterhin möglich. 12. Die Gegenseitigkeitsvereinbarung soll zunächst für einen Versuchszeitraum von nur einem Jahr gelten; danach werden Wesen, Anwendungsbereich und Funktionsweise der Vereinbarung überprüft. Die Gegenseitigkeitsvereinbarung trat in ihrer geänderten Fassung am 1. Juni 2001 in Kraft und wird am 31. Mai 2002 auslaufen. Inhalt 13. Die Gegenseitigkeitsvereinbarung sieht vor, dass jede beteiligte Verwertungsgesellschaft den anderen teilnehmenden Verwertungsgesellschaften das Recht (für das Repertoire ihrer Mitglieder) zur Genehmigung des Simulcasting oder (je nach Angemessenheit) das Recht auf eine gerechte Vergütung, auf einer nicht ausschließlichen Grundlage, in ihrem Land erteilt. Jede Partei der Gegenseitigkeitsvereinbarung wird nach dem Modell dieser Vereinbarung einzeln und getrennt bilaterale Verträge mit jeder anderen Partei schließen. 14. Insbesondere kann jede beteiligte Verwertungsgesellschaft aufgrund der Gegenseitigkeitsvereinbarung a) im Fall eines Ausschließlichkeitsrechts - ob in ihrem Namen oder im Namen des betreffenden Rechteinhabers - das Simulcasting von Tonaufzeichnungen im Angebot der anderen Partei genehmigen, und falls eine angemessene Vergütung verlangt wird, alle Vergütungen einziehen, alle als Entschädigung geschuldeten Beträge vereinnahmen und dafür einen ordnungsgemäßen Beleg ausstellen; b) alle Lizenzgebühren für die Genehmigungen einziehen und alle als Entschädigung für unzulässiges Simulcasting geschuldeten Beträge vereinnahmen; c) (in umfassender Zusammenarbeit mit den anderen Verwertungsgesellschaften, die Parteien der Vereinbarung sind) entweder im eigenen Namen oder im Namen des jeweiligen Rechteinhabers auf dessen Verlangen und mit dessen ausdrücklicher Zustimmung rechtliche Schritte gegen jede natürliche oder juristische Person und jede Verwaltungs- oder sonstige Behörde, die für das unzulässige Simulcasting verantwortlich ist, einleiten. Wirtschaftliche Bedingungen 15. Die Gegenseitigkeitsvereinbarung enthält keine wirtschaftlichen Bedingungen. Diese müssen zwischen dem Nutzer und den Verwertungsgesellschaften unabhängig ausgehandelt werden und betreffen die Höhe der zu erhebenden Gebühr oder des Tarifs. Die Festsetzung einer angemessenen Gebühr ist daher Sache der einzelnen Verwertungsgesellschaften. 16. Der Gegenseitigkeitsvereinbarung zufolge werden alle die Gebühren betreffenden Streitigkeiten zwischen den beteiligten Verwertungsgesellschaften und den Rundfunkveranstaltern im Rahmen etwaiger einzelstaatlicher Schiedsverfahren beigelegt. Sind solche Verfahren nicht vorhanden oder funktionieren sie nicht einwandfrei, rufen die Parteien eine internationale Schiedsinstanz an, z. B. die WIPO-Schieds- und Vermittlungsstelle. Die Änderung 17. Nach der ursprünglich angemeldeten Vereinbarung war eine Verwertungsgesellschaft nur befugt, eine internationale Simulcasting-Lizenz den Rundfunkveranstaltern zu erteilen, deren Signale von ihrem eigenen Gebiet ausgingen. Die bedeutete, dass Rundfunkveranstalter im EWR sich an die Verwertungsgesellschaften in ihren eigenen Mitgliedstaat wenden mussten, um eine Simulcasting-Lizenz für mehrere Länder zu erhalten. 18. Nach Diskussion mit der Kommission meldete die IFPI am 21. Juni 2001 bei der Kommission eine Änderung zu der Gegenseitigkeitsvereinbarung an, die bewirkt, dass Rundfunkveranstalter, deren Signale im EWR entspringen, sich an jede Verwertungsgesellschaft mit Sitz im EWR wenden können, um eine Mehrgebiets-Simulcasting-Lizenz zu erhalten. 19. Die einschlägige Bestimmung (der neue Unterabsatz von Artikel 3 Absatz 1 - "gegenseitige Verwaltungsgenehmigung") lautet wie folgt: Ungeachtet des vorstehenden Absatzes erklärt sich jede Vereinbarungspartei damit einverstanden, dass das in Artikel 2 erwähnte Recht der Rundfunkveranstalter, deren Signale vom Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ausgehen, im Simulcasting-Betrieb in und nach ihrem eigenen Gebiet zu senden, auf einer nicht ausschließlichen Grundlage von jeder Vereinbarungspartei mit Sitz im EWR eingeräumt wird. Um alle Zweifel auszuschalten, können sich die Rundfunkveranstalter, deren Signale vom EWR ausgehen, daher an die Vereinbarungsparteien mit Sitz im EWR wenden, um die multiterritoriale Simulcasting-Lizenz zu erhalten. V. ARGUMENTE DER PARTEIEN 20. Nach Angaben der Parteien verfolgt die Gegenseitigkeitsvereinbarung nachstehende Ziele: - die Grundlage für die rechtmäßige Nutzung von Tonträgern in der gesamten Welt und eine Legalitätskultur im Internet zu schaffen; - die effektivste und effizienteste Möglichkeit zu bieten, damit die Herstellerrechte global oder für mehrere Gebiete genutzt werden können; - eine flexible Lösung zu bieten, die sich der Marktentwicklung anpassen kann; - zu gewährleisten, dass die Hersteller ihre jeweiligen Rechte auf elektronische Übermittlung behalten. Der den Verwertungsgesellschaften erteilte Auftrag sollte nicht auf Ausschließlichkeit beruhen; - einen Marktplatz zu schaffen, der die Rundfunkveranstalter veranlasst, ihre Signale über das Internet mit den notwendigen und rechtmäßigen Lizenzen weiterzuleiten; - die Verwaltungskosten für die Verwertungsgesellschaften und Nutzer möglichst niedrig zu halten und - für die Simulcasting-Betreiber einen sinnvollen Dienst in Form einer einmaligen globalen oder multiterritorialen Lizenz zu erbringen. 21. Simulcasting bedeutet die grenzübergreifende Weiterleitung eines Signals an das Publikum. Bestuenden keine Gegenseitigkeitsvereinbarungen zwischen Verwertungsgesellschaften, müssten die Simulcasting-Betreiber sich an die Verwertungsgesellschaft oder den Rechteinhaber in jedem Gebiet wenden, in dem die Nutzer Zugriff auf ihren Dienst haben, und eine Lizenz erwirken. Dies würde die Simulcasting-Betreiber administrativ und wirtschaftlich erheblich belasten und könnte zu der weitgehenden Nichtbeachtung (und daher Verletzung) des Urheberrechts führen. Die gegenseitige Lizenzerteilung bedeutet daher nach Angaben der Parteien eine erhebliche Verbesserung in der Verwertung von Tonaufzeichnungen über das Internet, wodurch eindeutig der technische und wirtschaftliche Fortschritt gefördert wird. Durch die Vereinbarungen werden viele langwierige Einzelverhandlungen zwischen Nutzern und jeder Verwertungsgesellschaft überfluessig, da der Gegenseitigkeitsrahmen die Transaktionskosten erheblich senkt und zur Entstehung eines EWR-weiten Markts für Simulcasting-Lizenzen beiträgt. 22. Nach Ansicht der Parteien kann durch die geänderte Gegenseitigkeitsvereinbarung der Wettbewerbscharakter der Regelungen weiter gestärkt werden, da sie einen Wettbewerb zwischen den EWR-Verwertungsgesellschaften fördert. Rundfunkveranstalter, deren Signale von einem EWR-Mitgliedstaat ausgehen, können sich wegen der Simulcasting-Lizenz nunmehr an jede Verwertungsgesellschaft im EWR wenden. 23. Die Parteien betonen auch, dass das EG-Wettbewerbsrecht im Wesentlichen das Ziel verfolgt, einen Binnenmarkt zu schaffen und zu erhalten. Durch die Gegenseitigkeitsvereinbarung können die EWR-Rundfunkveranstalter nicht nur eine einmalige Lizenz für die zum rechtmäßigen Simulcasting ihrer Signale notwendigen Rechte, sondern diese Lizenz auch von der EWR-Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl erhalten. Dies ermöglicht einen Wettbewerb zwischen den EWR-Verwertungsgesellschaften bei der Gewährung dieser neuen Mehrgebietslizenzen und ist dem Binnenmarktziel förderlich. 24. Zu der Unterscheidung zwischen Verwertungsgesellschaften in EWR-Gebieten, die internationale Simulcasting-Lizenzen den Simulcasting-Betreibern gewähren werden können, deren Signal vom EWR ausgeht, und denjenigen Verwertungsgesellschaften, die nur Lizenzen an Benutzer, deren Signale von ihrem eigenen Gebiet ausgehen, erteilen werden können, äußern die Parteien die Ansicht, dass sie auf den im EWR geltenden harmonisierten Urheberrechtsregelungen basieren und insbesondere darauf, dass viele Gebiete außerhalb des EWR nicht das gleiche Urheberrechtschutzniveau bieten und/oder nicht über rechtliche Regelungen oder Verfahren verfügen, die eine effektive Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ermöglichen. Rechtssicherheit und Urheberrechtsschutz sind für das System der gegenseitigen Lizenzerteilung unabdingbar. Der Schutz, den die Gegenseitigkeitsregelungen bieten, ist für die Bekämpfung der Piraterie unerlässlich und wird zur Steigerung der Investitionen der Industrie, zur Vermarktung neuer digitaler Formate und zu mehr Effizienz in den Verteilungsmethoden mit den daraus resultierenden zusätzlichen Vorteilen für Verbraucher beitragen. Die Schaffung eines legalen Marktes für das Simulcasting wird den Wettbewerb im Interesse der Verbraucher fördern, die leichteren und weitergehenden Zugriff auf mehrere Musikbereiche erhalten, wobei gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Rechteinhaber und Künstler angemessen vergütet werden. 25. Die Simulcasting-Technologie besteht seit Ende 1995. Seither hat eine wachsende Zahl von Rundfunkveranstaltern diese Technologie angewandt und ihr Programm über Internet gleichzeitig mit der analogen terrestrischen Ausstrahlung desselben Programms verfügbar gemacht. Diese Technologie wird derzeit von über 5000 Rundfunkveranstaltern weltweit eingesetzt; davon haben 1800 ihren Sitz in Europa. Die Parteien weisen auf die Tatsache hin, dass die Kommission in ihren Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit(2) anerkannt hat, dass sich die Unternehmen "im Zuge der Globalisierung des raschen, technischen Wandels und der zunehmenden Dynamik der Märkte dem wachsenden Wettbewerbsdruck und den sich veränderten Märkten stellen müssen"(3). Die Gegenseitigkeitsvereinbarung ist ein Versuch seitens der Tonträgerindustrie, einen Rahmen für die Lizenzerteilung zu bieten, in dem die Simulcasting-Technologie rechtmäßig genutzt werden kann. Sie schließt eine Lücke, indem sie Möglichkeiten der Lizenzerteilung eröffnet, die vorher nicht bestanden. 26. Nach Aussagen der Parteien fördert die problemlosere Erteilung einer einmaligen Globallizenz den Wettbewerb zum Vorteil der Rechteinhaber und der Rechtenutzer. Zwar erfordert die Gegenseitigkeitsvereinbarung ein hohes Maß an Zusammenarbeit zwischen den Verwertungsgesellschaften, doch wird sie nicht an die Stelle bestehender Tätigkeiten treten, da sie auf eine vollkommen neue Art der Lizenzerteilung abzielt. VI. SCHLUSSFOLGERUNG Aufgrund dessen beabsichtigt die Kommission, zu der angemeldeten Vereinbarung eine befürwortende Stellungnahme abzugeben. Zuvor jedoch fordert sie die Beteiligten auf, ihre Bemerkungen innerhalb von sechs Wochen nach Veröffentlichung dieser Mitteilung per E-Mail (Miguel.Mendes-Pereira@cec.eu.int), Fax ((32-2) 295 01 28) oder per Post unter Bezugnahme auf die Sache COMP/C2/38.014 - IFPI an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Antitrust Rue Joseph II/Jozef II-straat 70 Büro 0/28 B - 1000 Brüssel. Falls diese Bemerkungen nach Ansicht einer Partei Geschäftsgeheimnisse enthalten, hat sie die Passagen zu kennzeichnen, die ihrer Meinung nach nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, weil sie Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Angaben enthalten, und die Gründe dafür anzugeben. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag, geht sie davon aus, dass die Bemerkungen keine vertraulichen Informationen enthalten. (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) Bekanntmachung der Kommission - Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (ABl. C 3 vom 6.1.2001, S. 2). (3) Ziffer 1.1.3.