52001XC0811(01)

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten — Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben — Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 226 vom 11/08/2001 S. 0016 - 0016


Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten

Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben - Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie

(2001/C 226/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Der derzeit geltende multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben wurde im Jahr 1997 beschlossen und trat am 1. September 1998 für einen Versuchszeitraum von drei Jahren in Kraft. Vor Ablauf dieses Zeitraums muss die Kommission Nützlichkeit und Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens einer gründlichen Bewertung unterziehen und dabei auch seine Erneuerung, Überarbeitung oder Abschaffung erörtern.

Die Kommissiondienste haben die Absicht, zwei multilaterale Treffen mit den Repräsentanten der Mitgliedstaaten zu organisieren, um die Nützlichkeit und den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens zu erörtern sowie die künftigen Optionen zu erforschen.

Inzwischen ist es nötig, die Geltungsdauer des derzeit gültigen Beihilferahmens bis zum 31. Dezember 2001 zu verlängern, um die Beratungen mit den Mitgliedstaaten zu ermöglichen.

Der Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie trat am 1. April 1996 für einen Versuchszeitraum von drei Jahren in Kraft. Die Geltungsdauer des derzeitig gültigen Kodex ist zum 31. August 2001 verlängert worden. Damit wird die Kommission in die Lage versetzt, vor dem Hintergrund der Bewertung des multisektoralen Beihilferahmens zu beurteilen, ob eine sektorale Rahmenregelung für die Kunstfaserindustrie weiterhin angemessen ist. In Anbetracht des Erfordernisses, dass die Geltungsdauer des multisektoralen Beihilferahmens verlängert werden muss, um die Beratungen mit den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ist die Kommission der Ansicht, dass die Geltungsdauer des Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie entsprechend zu verlängern ist, d. h. bis zum 31. Dezember 2001. Damit wird die Kommission in die Lage versetzt, vor dem Hintergrund der Bewertung des multisektoralen Beihilferahmens zu beurteilen, ob eine sektorale Rahmenregelung für die Kunstfaserindustrie weiterhin angemessen ist.

Die Mitgliedstaaten sind von den Kommissionsdiensten in der Sitzung vom 7. Juni 2001 darüber informiert worden, dass die Kommission beabsichtigt, die Geltungsdauer des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben und des Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie bis zum 31. Dezember 2001 zu verlängern, um die Beratungen mit den Mitgliedstaaten über die Zukunft der Beihilferahmen zu ermöglichen.

Demgemäß hat die Kommission in ihrer Sitzung vom 3. Juli 2001 beschlossen, den multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben und den Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie bis zum 31. Dezember 2001 zu verlängern.

Die Kommission hat daher in der vorerwähnten Sitzung beschlossen, den Mitgliedstaaten in Form einer zweckdienlichen Maßnahme gemäß Artikel 88 Absatz 1 EGV vorzuschlagen, die Vorschriften der auf diese Weise verlängerten Gemeinschaftsrahmen und insbesondere die darin vorgesehenen Anmeldungsverpflichtungen weiterhin zu befolgen.

Die Kommission bittet Ihre Regierung, ihr innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens mitzuteilen, ob sie die vorerwähnten Vorschläge akzeptiert. Falls Ihre Regierung ihr Einverständnis nicht innerhalb der vorerwähnten Frist mitteilt, müsste die Kommission wegen aller genehmigten Beihilferegelungen, für die der multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben und der Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie zur Anwendung gelangen können, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eröffnen.